{"id":"bgbl1-2017-5-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":5,"date":"2017-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung","law_date":"2017-01-27T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nGesetz\nzur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung\nVom 27. Januar 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im\nLeistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Ver-\nArtikel 1                            suchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven\nAbfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die\nGesetz                              dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-\nzur Errichtung eines Fonds zur                   neten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-\nFinanzierung der kerntechnischen Entsorgung               Württemberg AG, Karlsruhe.\n(Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG)\n(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwi-\nschenlagerung und der Endlagerung radioaktiver\n§1\nAbfälle sowie der damit zusammenhängenden Maß-\nErrichtung, Zweck und Sitz                     nahmen, die nach den Bestimmungen des Entsor-\n(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent-        gungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgeset-\nlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finan-          zes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atom-\nzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) er-          gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds\nrichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses         zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch\nGesetzes.                                                    Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad\nStiftungsgesellschaft mbH.\n(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der\nKosten für die sichere Entsorgung der entstandenen              (3) Barmittel sind liquide Mittel.\nund zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle\naus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur                                         §3\nErzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.\nAufgaben und Organisation des Fonds\n(3) Sitz des Fonds ist Berlin.\n(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2\n§2                                erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang\nder Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungs-\nBegriffsbestimmungen                        übergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere\n(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehre-      Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch ent-\nrer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung        stehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017               115\nNutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität                                §6\nin Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel                                Satzung\nan.\nDas Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung\n(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der         werden die Einzelheiten der Organisation und der Aus-\nVorstand.                                                   führung der Aufgaben des Fonds geregelt.\n§4                                                         §7\nKuratorium\nFondsvermögen\n(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-\n(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten\nlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungs-\nzukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoauf-\nzwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des\nschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden\nFonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann\nBestimmungen zu.\ndas Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen.\nEs überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das                (2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017\nNähere regelt die Satzung.                                  den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezins-\nten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grund-\n(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des\nbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der\nBundesministeriums der Finanzen, des Bundesmini-\nin Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017\nsteriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes-\nmit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungs-\nministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nkosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Ja-\nReaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen\nnuar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1\nBundestages.\nentstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Be-\n(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bun-         trag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben\ndestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion     gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzah-\nzumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheits-        lende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von\nverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusam-          Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nmensetzung des Plenums widergespiegelt wird.                entsprechend.\n(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundes-          (3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt\ntages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der       gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember\nBundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums wer-        2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag\nden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in        nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, be-\nAbsatz 2 genannten Bundesministerien beziehungs-            rechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der\nweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für             Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1\njedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter    und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags,\nzu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.          in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung\n(5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und ei-      des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Ein-\nnen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen         zahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in\nMehrheit seiner Mitglieder.                                 den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.\n(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Be-\n§5                               trägen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundes-\nVorstand                            ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit\n(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori-\ndem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die\nums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er be-\nletzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026\nschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.\nzu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit\nEr ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen.\nmindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die\nDas Nähere regelt die Satzung.\nWirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung\n(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die       hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicher-\nüber große Erfahrung in der Anlage und dem Manage-          heitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate\nment bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder          beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags.\ndes Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglie-      Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die\nder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kurato-         Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind\nrium angehören.                                             ausgeschlossen.\n(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und\naußergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.                                      §8\n(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage            Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht\nder allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche            (1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinba-\nAusrichtung der Anlageentscheidungen zur Entschei-          rung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds be-\ndung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik min-      reits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der\ndestens einmal im Jahr fort.                                nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch\n(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevor-         den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu de-\nhaben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten       cken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\ndes Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie           fuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine\naus den Vorgaben der Satzung.                               Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit","116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\neiner für die Einzahlenden angemessenen Frist eine             lageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungs-\nvorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausste-        aufsichtsgesetzes.\nhender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzah-                  (4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaft-\nlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflich-            steuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des\ntung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine              Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Ka-\nRatenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so                pitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt\nsind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Ein-        worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die\nzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.         Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und\n(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein             Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitaler-\nKernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt,           tragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungs-\nnicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses        abkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige\nKernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfü-             Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.\ngung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten\nzehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den                                           § 10\nFonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken,                               Verwendung der Mittel\nso fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des\nkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines\nFondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe\nNachschusses im erforderlichen Umfang. Der erforder-\nvon § 3 Absatz 1 verwendet werden.\nliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Un-\nterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen              (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.\nAnteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen        Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personal-\nEinzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle              kosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung\nKernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1             nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und\ngilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Raten-          des Vorstands.\nzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und             (3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt\ndie erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß            für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung sei-\nSatz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Ab-            ner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem\nsatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.            Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung\n(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zuläs-          und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Ver-\nsig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn            packung radioaktiver Abfälle entstehen.\nan zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr\n2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquidi-                                     § 11\ntätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurück-                        Finanz- und Wirtschaftsplanung\nzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus\n(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen\ndem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.\nFinanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirt-\nschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018\n§9                                zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig\nAnlage der Mittel                         1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalen-\n(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Ein-           derjahr,\nzahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzah-         2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf\nlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2            Kalenderjahre sowie\ngetrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel\nnach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden           3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn\nMittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.                  Kalenderjahre.\nDer Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktuali-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nsieren.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie und dem Bundesministerium für                  (2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und\nUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die             Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die\nAnlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwal-           alle drei Jahre zu aktualisieren sind.\ntungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im           (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch\nBundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlage-              das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nrichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nAnlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrund-              zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des            schutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus          Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage\nkönnen in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen           der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen\nwerden für                                                     Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über\n1. die Gewichtung der Anlageklassen,                           die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.\n2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidun-             (4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die ge-\ngen und                                                    planten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungs-\nmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine\n3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.                        Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der\n(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für         Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn\nden Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen An-         eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017                117\nauf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt        Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\ndie für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Ent-      zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten             schutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.\nmit.\n§ 14\n§ 12\nAuflösung\nRechnungslegung\n(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-             (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätes-\nsen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden          tens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.\ndie für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen\n(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes\nentsprechende Anwendung.\nVermögen fällt dem Bund zu.\n(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der\n§ 15\nFinanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über                      Verordnungsermächtigungen\ndie aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende\neines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.                 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der       ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nnach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nFonds einschließlich der Forderungen und Verbindlich-       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben            des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten\nnach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des             Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Diffe-\nFonds als bundesunmittelbare juristische Person des         renz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalku-\nöffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der             lierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch\nBundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.                   einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-\n(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des        gesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der\nFonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech-         Einzahlenden zu ändern.\nnungshof.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n§ 13                              gie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnah-\nAufsicht                             mung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8\nDer Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im          des Bundesrates bedarf.","118      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nAnhang 1\nAnlagen gemäß § 2 Absatz 1\nKernkraftwerk\nKernkraftwerk Gundremmingen A                                          KRB A\nKernkraftwerk Obrigheim                                                KWO\nKernkraftwerk Würgassen                                                KWW\nKernkraftwerk Stade                                                    KKS\nKernkraftwerk Biblis A                                                 KWB A\nKernkraftwerk Biblis B                                                 KWB B\nKernkraftwerk Philippsburg 1                                           KKP 1\nKernkraftwerk Philippsburg 2                                           KKP 2\nKernkraftwerk Brunsbüttel                                              KKB\nKernkraftwerk Neckarwestheim 1                                         GKN 1\nKernkraftwerk Unterweser                                               KKU\nKernkraftwerk Krümmel                                                  KKK\nKernkraftwerk Isar 1                                                   KKI 1\nKernkraftwerk Mülheim-Kärlich                                          KMK\nKernkraftwerk Grafenrheinfeld                                          KKG\nKernkraftwerk Grohnde                                                  KWG\nKernkraftwerk Brokdorf                                                 KBR\nKernkraftwerk Gundremmingen B                                          KRB B\nKernkraftwerk Gundremmingen C                                          KRB C\nKernkraftwerk Isar 2                                                   KKI 2\nKernkraftwerk Neckarwestheim 2                                         GKN 2\nKernkraftwerk Emsland                                                  KKE\nKernkraftwerk Lingen                                                   KWL","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017            119\nAnhang 2\nEinzahlungsbeträge gemäß § 7\nGrundbetrag   Risikoaufschlag   Gesamtbetrag\n35,47 Prozent\nKernkraftwerk\nMio. EUR        Mio. EUR         Mio. EUR\n(1)              (2)           (1)+(2)\nKernkraftwerk Gundremmingen A                KRB A                      178               63             241\nKernkraftwerk Obrigheim                      KWO                        305             108              413\nKernkraftwerk Würgassen                      KWW                        364             129              492\nKernkraftwerk Stade                          KKS                        405             144              549\nKernkraftwerk Biblis A                       KWB A                      907             322            1 229\nKernkraftwerk Biblis B                       KWB B                      980             348            1 328\nKernkraftwerk Philippsburg 1                 KKP 1                      681             241              922\nKernkraftwerk Philippsburg 2                 KKP 2                      983             349            1 332\nKernkraftwerk Brunsbüttel                    KKB                        671             238              909\nKernkraftwerk Neckarwestheim 1               GKN 1                      612             217              829\nKernkraftwerk Unterweser                     KKU                      1 035             367            1 402\nKernkraftwerk Krümmel                        KKK                        995             353            1 348\nKernkraftwerk Isar 1                         KKI 1                      668             237              905\nKernkraftwerk Mülheim-Kärlich                KMK                        383             136              519\nKernkraftwerk Grafenrheinfeld                KKG                      1 028             365            1 393\nKernkraftwerk Grohnde                        KWG                      1 063             377            1 441\nKernkraftwerk Brokdorf                       KBR                      1 064             377            1 441\nKernkraftwerk Gundremmingen B                KRB B                      971             344            1 315\nKernkraftwerk Gundremmingen C                KRB C                      998             354            1 351\nKernkraftwerk Isar 2                         KKI 2                      975             346            1 321\nKernkraftwerk Neckarwestheim 2               GKN 2                      912             323            1 235\nKernkraftwerk Emsland                        KKE                      1 124             399            1 523\nKernkraftwerk Lingen                         KWL                          46              16               62\nVersuchsatomkraftwerk Kahl                   VAK                          32              12               44\nMehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe         MZFR                          7                2               9\nSumme                                                                17 389           6 167          23 556","120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nArtikel 2                              (3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für be-\nstrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der\nGesetz                              Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Ja-\nzur Regelung des Übergangs                      nuar 2019 erfolgen. Der Betreiber einer in Anhang 1 des\nder Finanzierungs- und Handlungs-                  Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur\npflichten für die Entsorgung radioaktiver             Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-\nAbfälle der Betreiber von Kernkraftwerken              zeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Ab-\ngabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des\n(Entsorgungsübergangsgesetz)\nEntsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder\ndie erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4\n§1                               Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ra-\ntenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und\nÜbergang der\nFinanzierungspflicht für Anlagen                 1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lager-\nzur Endlagerung radioaktiver Abfälle                   behältern angedient werden, die den Annahmebe-\ndingungen des jeweiligen Zwischenlagers entspre-\nDie folgenden künftigen Verpflichtungen des Betrei-           chen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbe-\nbers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes              hörde festgestellt wird;\naufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstof-\nfen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen        2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter\nan den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über,               Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern an-\nwenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsor-            gedient werden, die den Annahmebedingungen des\ngungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste            jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 be-\nRate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des            stimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von\nEntsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungs-                der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.\nvereinbarung erfüllt wurde:                                  Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An-\nlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-\n1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von\nlichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige\n§ 21a des Atomgesetzes;\nam Standort befindliche Standortzwischenlager abge-\n2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen            geben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbei-\naufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie                tung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das\nvon dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi-\n3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des             schenlager abgegeben werden.\nStandortauswahlgesetzes.\n(4) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor-\ngungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung\n§2                               von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von\nElektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchs-\nÜbergang der Handlungspflicht\natomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle\nfür die Entsorgung radioaktiver Abfälle\nund die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die\n(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der           dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-\nStilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau         neten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf\neiner Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-       die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigba-\nwerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach      rer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach\n§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige            § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige\nGrundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer          Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer\nnach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-          nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-\nzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt           zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt\nwurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze             wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzun-\nan einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwi-               gen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt\nschenlagerung beauftragten Dritten abgegeben wer-            mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1\nden. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organi-     Satz 1 am Standort betriebene Lager. Wenn am Stand-\nsieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der        ort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes\nBund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben             Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeit-\nder Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundes-       punkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzun-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-        gen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem\nsicherheit.                                                  Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten\nnach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfol-\n(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die          gen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt\nVerpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,            die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für\nfür die geordnete Beseitigung der abgegebenen                die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Trans-\nradioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Ver-        port an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe-\npflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an       nes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. Die\neine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1        übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein\ndes Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur            vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager\nAblieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach      erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich\nAbsatz 1 Satz 1 über.                                        des Bundes an den Betreiber der Anlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017               121\n(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig,      zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit\nwenn:                                                         zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß-\n1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wär-            nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen\nmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden,         und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs\nfür die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter      gewährleistet.\nHalbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für            (3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach\ndie Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1            Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2\nfestgestellt hat, und                                     die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber er-\n2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt       gebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst\nder Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die          wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang\nFreigabe zum Zweck der Entlassung aus der Über-           Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Ab-\nwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlen-            satz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längs-\nschutzverordnung oder einer aufgrund des Atomge-          tens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar             Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung\nsind.                                                     von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung\nvon Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes\nGrundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1\nund den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2\nsind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter\ngenannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf\nHalbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden\ndes Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauf-\nAnforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs-\ntragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager\nsigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkraft-\nnach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standor-\ntretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderun-\nten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leis-\ngen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das End-\ntungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe\nlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die\nAnwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses\nHerstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier\nGesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nFlüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit\nkann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive\nder Behälterdichtung. Der Betreiber einer in Anhang 1\nAbfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als\ndes Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage\nEingangslager für das Endlager Konrad errichten.\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen\nErzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat An-             (4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den\nspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch            Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum\nden Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz        Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen\ndes Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Ab-            auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2\ngabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.                       Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten\nBehältnissen, durch die eine Querkontamination aus-\n(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem\ngeschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von\nDritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablie-\nGroßkomponenten muss eine geeignete, radiologisch\nferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten,\nsichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis\ndie Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus\nund jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Ab-\ndem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73\nsatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben\nAbsatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu übergeben.\nwerden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch\nden Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfonds-\n§3\ngesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kern-\nZwischenlager,                          brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-\nVerordnungsermächtigung                        tät darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1\n(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2          Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Betrei-\nAbsatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die          ber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung\nin dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager,           gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksich-\ndie über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgeset-             tigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesent-\nzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Be-          liche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen\nzug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigun-        zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt,\ngen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende            das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorge-\nAnordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes               gebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Be-\nund Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2            treiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte\nAbsatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische             nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemes-\nEntsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu             senen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Frist-\nprüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnah-         ablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der\nmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und           Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen las-\npersonellen Mitteln die Fortführung des Betriebs ge-          sen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach\nwährleistet.                                                  § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch\nentstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen\n(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2\nnach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden,\nAbsatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die\ndie er bei der Betätigung im Lager verursacht.\nin dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager.\nEs gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber er-          (5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem\nteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für            Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführ-\nund gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die           ten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den","122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nnach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes               Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nfälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage       Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht\neiner nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfonds-         der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil\ngesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ein-            der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischen-\ngezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfonds-         lagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungs-\ngesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb             beträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzu-\ndes Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch              setzen.\nErrichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach In-\nkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anfor-                                  §4\nderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange\nErstattung der Aufwendungen\nder Betreiber noch die Genehmigung innehat. Für die\ndes Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nim Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager\nendet die Erstattung des notwendigen Aufwands je-               (1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz\nweils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach            erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsor-\nAbsatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Auf-         gung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.\nwands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten              (2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach\nLager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit          Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über\nAblauf des Jahres 2026.                                      die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrech-\n(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi-              nung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-\nschenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre-       schaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die\nten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei-      Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeit-\nber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1           nah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nAbsatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten            Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für\nZahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirt-         Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft\nschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen          die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu er-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem               stattenden Betrag durch Bescheid fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017                         123\nAnhang\nTabelle 1\nZwischenlager für\nbestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus\nder Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6\ndes Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019\ndurch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden\nZwischenlager\nBiblis\nBrokdorf\nBrunsbüttel*\nGrafenrheinfeld\nGrohnde\nGundremmingen\nIsar\nKrümmel\nEmsland\nNeckarwestheim\nObrigheim**\nPhilippsburg\nUnterweser\nAhaus***\nGorleben***\n*    Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1\nSatz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.\n**   Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager\nNeckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem\nGenehmigungsverfahren bei.\n*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.\nTabelle 2\nZwischenlager für\nsonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)\nzum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei\nStandort                        Zwischenlager                            Genehmigung\nBiblis*                 LAW-Lager                                          § 7 Absatz 1 AtG\nLAW 2                                              § 7 StrlSchV\nBrunsbüttel             LasmA                                              § 7 StrlSchV\nGrafenrheinfeld         BeHa                                               § 7 StrlSchV\nKrümmel                 LasmA a.Z.                                         § 7 StrlSchV\nNeckarwestheim          SAL GKN                                            § 7 StrlSchV\nObrigheim**             Bau 39/52                                          § 7 Absatz 3 AtG\nPhilippsburg            SAL KKP                                            § 7 StrlSchV\nUnterweser              LUW (Lager Unterweser)                             § 7 StrlSchV\nLUnA                                               § 7 StrlSchV","124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nStandort                           Zwischenlager                         Genehmigung\nStade**                  LarA (Lager für radioaktive Abfälle)               § 7 Absatz 3 AtG\nWürgassen                Transportbereitstellungshalle                      § 7 StrlSchV\nAhaus***                 Lagerbereich I                                     § 7 StrlSchV\nGorleben***              ALG Abfalllager Gorleben                           § 7 StrlSchV\n*   Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger\nradioaktiver Abfälle.\n**  Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7\nAbsatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.\n*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.\nTabelle 3\nZwischenlager für\nsonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird\nStandort                           Zwischenlager                         Genehmigung\nBrunsbüttel              Transportbereitstellungshalle I                    § 7 StrlSchV\nTransportbereitstellungshalle II                   § 7 StrlSchV\nNeckarwestheim           Lagergebäude UKT                                   § 7 Absatz 1 AtG\nPhilippsburg             Transportbereitstellunghalle                       § 7 Absatz 1 AtG\nMitterteich              EVU-Lagerhalle                                     § 7 StrlSchV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017                  125\nArtikel 3                            S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngefügt:\nÄnderung des\nAtomgesetzes                            „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endla-\ngerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungs-\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-              übergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt       des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I      der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsge-\nS. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       setzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlage-\nändert:                                                      pflichtig.“\n1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“                                     Artikel 5\ndie Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen\nRechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungs-                               Änderung der\nfondsgesetzes“ eingefügt.                                           Endlagervorausleistungsverordnung\n2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-              Die       Endlagervorausleistungsverordnung         vom\ngefügt:                                                   28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9\n„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung         des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-\nzum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist         1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1\n„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur\nSatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind\nEndlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Ent-\nunverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zu-\nsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach\nständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile\n§ 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes über-\nvorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen,\ngegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmi-\nsoweit und solange dies aus Gründen des Strahlen-\ngungsinhabers vorausleistungspflichtig.“\nschutzes erforderlich ist.“\n2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. § 9a wird wie folgt geändert:\n„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsor-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch            gungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf\nein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-             die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungs-\nsatz angefügt:                                             pflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes\n„die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an           übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand voraus-\neinen vom Bund mit der Wahrnehmung der                     leistungspflichtig.“\nZwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2         3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nAbsatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-\nsetzes übergehen.“                                                              Artikel 6\nb) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz einge-                              Änderung der\nfügt:                                                                 Strahlenschutzverordnung\n„Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten             Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001\nbestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Ab-       (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-\nfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der          tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)\nZwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-            1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverur-\nsetzes abgegeben worden sind.“                             sacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Ab-\nsatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur\n„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt               Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.\nunberührt.“\n2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:\nd) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\n„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-\n„Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Ab-           berührt.“\nfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der\nZwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2                                  Artikel 7\nAbsatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-\nsetzes bleibt unberührt.“                                                        Gesetz\n4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                               zur Transparenz\nüber die Kosten der Stilllegung\n„§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-\nund des Rückbaus der Kernkraftwerke\nberührt.“\nsowie der Verpackung radioaktiver Abfälle\nArtikel 4                                               (Transparenzgesetz)\nÄnderung des\nStandortauswahlgesetzes                                                   §1\nDem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes                                   Auskunftspflicht\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch          (1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I            zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen","126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\nErzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet,     des Haftungskreises gebildet werden oder nach den\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebil-\neinmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des        det werden müssten, ist dies entsprechend in der Auf-\nsechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers            stellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.\nfolgenden Monats die Informationen gemäß § 2                    (3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind ver-\nAbsatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3         pflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die\nvorzulegen.                                                  Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-          zu erteilen.\ntrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch\nselbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu er-                                     §4\nstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                        Gesonderter Bericht im\noder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.                         Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen\n(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirt-\nDie Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten\nschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Aus-\nBericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre\nkünfte zu verlangen.\nbestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen\nso darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnis-\n§2                              sen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen\nAufstellung der                         entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss\nRückstellungen für Rückbauverpflichtungen               im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat\n(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des    eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und\nJahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung     der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entspre-\nder in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Still-   chende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten\nlegung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3         Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der\ndes Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5         Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu\ndes Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Ver-            der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen\npackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen)        zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website\nvorzunehmen.                                                 des Betreibers zu veröffentlichen.\n(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahres-\n§5\nabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach\nden einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtun-                           Mitteilungspflicht des\ngen mit den entsprechenden dafür angesetzten Auf-              Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzuneh-                 Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen         trolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese\nRückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäfts-           dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des be-\njahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liqui-       treffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzu-\nditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden          teilen.\nMittel darzustellen.\n(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen                               §6\nAufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Be-                       Datennutzung und -übermittlung\nrechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle             Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nunverzüglich vorzulegen.                                     ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der\nfinanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung\n(4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen         zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichti-\nWirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-       gung der Rechte der Betreiber an das Bundesministe-\nschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung        rium für Wirtschaft und Energie und das Bundesminis-\nden im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen          terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-\nRückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der           cherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für\nPrüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-        Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann\nkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss inner-        die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziel-\nhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und       len Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das\nbei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle        Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\neingereicht werden.                                          und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln.\nDie nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundes-\n§3                              amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung,\nDarstellung des Haftungskreises                   Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung\n(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste      auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung\nbeizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die        zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermitt-\nnach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung          lung an andere Dritte ist ausgeschlossen.\nder in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rück-\nbauverpflichtungen haften (Haftungskreis).                                               §7\n(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbau-                       Bericht der Bundesregierung\nverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim            Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nBetreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen             tag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017             127\nvor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamen-         gesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverord-\ntarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit         nung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine\nden Rechten der Betreiber eine zusammenfassende               Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung\nBewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten           nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung\nInformationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. Novem-       entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen\nber 2018 zu erstellen.                                        neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere\nhinsichtlich\n§8                              1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Ab-\nBußgeldvorschrift                            satz 3 des Atomgesetzes sowie\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach\nfahrlässig                                                        den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsge-\n1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder              setzes nicht übergegangen sind.\nnicht rechtzeitig vorlegt oder                            Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Be-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3            treiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten\nzuwiderhandelt.                                           der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1\nSatz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBetreiber.\nbis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\n(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1\n§9                              nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr\nauferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger\nVerordnungsermächtigung\nerloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Be-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie           hörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-            Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie\nnehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-           dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundes-             können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine\nministerium der Finanzen Vorschriften über die Um-            Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine\nsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die              Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine\nAusgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4          Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber\nzu erlassen.                                                  zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zwei-\nten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf be-\nArtikel 8                           ruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre\nGesetz                             oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch\nfortbestehen würde, so kann die Behörde die aus die-\nzur Nachhaftung für Abbau-\nser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden\nund Entsorgungskosten im Kernenergiebereich                 Unternehmen auferlegen.\n(Nachhaftungsgesetz)\n(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Un-\n§1                              ternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das\nherrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die\nNachhaftung                           Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan-\n(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige öf-          spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt\nfentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines Be-         eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung\ntreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung         eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro-\nvon Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von           hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder\nElektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den siche- Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände\nren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen nach § 7          voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden\nAbsatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete             Unternehmens rechtfertigen.\nBeseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1          (5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betrei-\nSatz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für\nbers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.\ndie Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des\nAtomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverord-\n§2\nnung, aus Kapitel 4 des Standortauswahlgesetzes\nsowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfonds-                      Beherrschung eines Betreibers\ngesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils             (1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Ge-\nanspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Be-              setzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder\ntreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei        mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem\nFälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die  Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der\nanstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflich-     Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu-\ntungen erhoben werden, sowie für den Fall der Raten-          steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen\nzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfonds-              allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss\ngesetzes.                                                     auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech-\n(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungs-            nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt\nvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch          § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.\neinen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der             Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend\nBetreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atom-           § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.","128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017\n(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines                                 Artikel 9\nBetreibers oder eines diesen beherrschenden Unter-\nnehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsge-\nErmächtigung zum Abschluss\nsellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.                  eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung\n(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen\n§1\nim Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass\nder Betreiber als Rechtsträger erlischt.                                   Ermächtigung zum Abschluss\neines öffentlich-rechtlichen Vertrags\n§3                                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nNachhaftung in besonderen Fällen                    kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einverneh-\n(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass      men mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndie Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach             dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\ndem 1. Juni 2016 endet.                                       und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland\nbelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen\n(2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen            zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren\nDritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende            Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen\nWirkung.                                                      Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und\n(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs-        Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Ent-\nverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs-             sorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungs-\nfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im            verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungs-\nSinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den          fondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkraft-\ndas Vermögen eines herrschenden Unternehmens im               tretens, über die Übertragung von im Bereich der\nSinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016        Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften\nim Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungs-              und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die\ngesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften des Um-          Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit\nwandlungsgesetzes bleiben unberührt.                          der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten\n(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs-        Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Über-\nverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs-             nahme der Zwischenlager durch den Bund, über die\nfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im            Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme\nSinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwer-           von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten\nber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden              schließen.\nUnternehmens auf sonstige Weise übertragen worden\nsind, ohne dass dem übertragenden herrschenden                                            §2\nUnternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegen-                                      Evaluierung\nleistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt ins-\nDieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum\nbesondere als angemessen, wenn der Übertragung\n30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwal-\nauf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für\ntungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregie-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt\nrung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für\nwurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach\ndie Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung\nauf den Wert des übertragenen Vermögensteils im\nin einem angemessenen Verhältnis zu den festgestell-\nZeitpunkt der Übertragung beschränkt.\nten Regelungswirkungen steht.\n§4\nArtikel 10\nZeitliche Beschränkung der Haftung\nDie Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö-                                  Inkrafttreten\nschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen,              Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nspätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe-         Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-\nrungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an         migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche\neine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver           Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesminis-\nAbfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlos-        terium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des\nsen ist.                                                      Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 129\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Januar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}