{"id":"bgbl1-2017-49-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=120","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=120","order":9,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2640,"pdf_page":120,"num_pages":2,"content":["2640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„§ 5\nDas Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das durch Artikel 479                          Aufgabenübertragung\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)              Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefug-\n1. Dem § 2 werden die folgenden Nummern 10 bis 13              nisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.\nangefügt:\n„10. „Nationale Stelle“ ist eine unparteiische und                                     §6\nunabhängige Stelle, die die Einhaltung der                         Aufgaben der Nationalen Stelle\nAnforderungen der Spezifikationen von den\nDatenlieferanten bewertet, insbesondere auf               (1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufalls-\nVerfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung,            prinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlie-\nFormat und Aktualisierung von Straßen-, Ver-           feranten auf die Einhaltung der Anforderungen der\nkehrs- und Reisedaten.                                 Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zu-\ngänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterver-\n11. „Nationaler Zugangspunkt“ ist eine zentrale\nwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Quali-\nStelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reise-\ntätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der\ndaten den Nutzern zur Verfügung und Wei-\nNationalen Stelle müssen die Datenlieferanten\nterverwendung bereitgestellt werden. Das\nNachweise zur Einhaltung der Anforderungen im\nBundesministerium für Verkehr und digitale\nSinne des Satzes 1 erbringen.\nInfrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser\nAufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit                   (2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für\nden Ländern. Die Übertragung der Aufgaben-\nwahrnehmung ist vom Bundesministerium für              1. Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Bundes-              nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962\nanzeiger bekannt zu geben.                                 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur\nErgänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Euro-\n12. „Datenlieferant“ sind öffentliche oder private              päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\nStellen, die Daten dem nationalen Zugangs-                 der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrs-\npunkt zur Verfügung stellen, insbesondere                  informationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015,\nStraßenverkehrsbehörden,       Straßenbetreiber,           S. 21),\nHersteller digitaler Karten und Dienstanbieter\nnach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU)           2. sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den\n2015/962, öffentliche und private Straßen-                 Anforderungen nach der Delegierten Verordnung\nbetreiber, Dienstleister, im Bereich der Ver-              (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai\nkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter                 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU\nnach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU)               des Europäischen Parlaments und des Rates in\nNr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatz-              Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst\nbetreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe                unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013.              allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit\nFür den Fall, dass auch Daten mit Personen-                relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer\nbezug verarbeitet werden, sollten diese anony-             (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),\nmisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit         3. sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach\ndem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu                der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013\nverarbeiten.                                               der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung\n13. „Nutzer“ sind insbesondere Datenlieferanten                 der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen\nund natürliche oder juristische Personen, die              Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereit-\nZugang zu den Daten erlangen.“                             stellung von Informationsdiensten für sichere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                    2641\nParkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerb-                                                  §7\nliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)                                             Nutzung der\nin der jeweils geltenden Fassung entsprechen.                               Nationalen Stelle durch andere Behörden\nDie zuständigen Behörden der Länder können\n(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß                   sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungs-\nAbsatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenliefe-                befugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im\nranten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.                         Wege der Organleihe bedienen.“\n(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht           3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.\nüber die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der\nDatenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an                                                  Artikel 2\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfrastruktur.                                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}