{"id":"bgbl1-2017-49-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=95","order":8,"title":"Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2615,"pdf_page":95,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2615\nGesetz\nzur Modernisierung der\nepidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               gb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      „§ 36   Infektionsschutz bei bestimmten Ein-\nrichtungen, Unternehmen und Perso-\nArtikel 1                                            nen; Verordnungsermächtigung“.\nÄnderung des                                h)   Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:\nInfektionsschutzgesetzes\n„§ 37   Beschaffenheit von Wasser für den\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                       menschlichen Gebrauch sowie von\nS. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des                           Wasser zum Schwimmen oder Baden\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert                         in Becken oder Teichen, Überwa-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          chung“.\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               i)   Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-\na)  Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                  gabe eingefügt:\neingefügt:                                                   „§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des\n„§ 1a Verarbeitung personenbezogener Da-                             Poliovirus; Verordnungsermächtigung“.\nten“.                                      2.  Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nb)  Die Angabe zum 3. Abschnitt wird wie folgt                                       „§ 1a\ngefasst:\nVerarbeitung personenbezogener Daten\n„3. Abschnitt – Epidemiologische Überwa-\nchung“.                                                    Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe\nder Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten perso-\nc)  Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie\nnenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese\nfolgt gefasst:\nzur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt\n„§ 11 Übermittlung an die zuständige Lan-               werden.“\ndesbehörde und an das Robert Koch-\nInstitut                                   3.  Nach § 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:\n§ 12     Übermittlungen und Mitteilungen auf\nGrund völker- und unionsrechtlicher            „3a. bedrohliche übertragbare Krankheit\nVorschriften“.                                       eine übertragbare Krankheit, die auf Grund\nd)  Die Angabe zu § 12a wird gestrichen.                          klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer\nAusbreitungsweise eine schwerwiegende Ge-\ne)  Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie\nfahr für die Allgemeinheit verursachen kann,“.\nfolgt gefasst:\n„§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen          4.  § 4 wird wie folgt geändert:\nÜberwachung; Verordnungsermächti-              a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und\ngung                                              nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen\n§ 14     Elektronisches Melde- und Informati-              des Europäischen Netzes für die epidemiologi-\nonssystem; Verordnungsermächtigung“.              sche Überwachung und die Kontrolle übertrag-\nbarer Krankheiten wahr“ gestrichen.\nf)  Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen                  b) Absatz 2 Nummer 2 bis 5 wird durch die fol-\nzur Desinfektion und zur Bekämpfung               genden Nummern 2 bis 5 ersetzt:\nvon Gesundheitsschädlingen, Krätz-                „2. wertet die Daten zu meldepflichtigen Krank-\nmilben und Kopfläusen; Verordnungs-                    heiten und meldepflichtigen Nachweisen\nermächtigungen“.                                       von Krankheitserregern, die ihm nach die-\ng)  Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:                     sem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16\n„§ 23a Personenbezogene Daten über den                          Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes\nImpf- und Serostatus von Beschäftig-                   übermittelt worden sind, infektionsepide-\nten“.                                                  miologisch aus,\nga) Die Angabe zum 6. Abschnitt wird wie folgt                 3. stellt die Ergebnisse der infektionsepide-\ngefasst:                                                        miologischen Auswertungen den folgenden\n„6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimm-                   Behörden und Institutionen zur Verfügung:\nten Einrichtungen, Unternehmen und Perso-                       a) den jeweils zuständigen Bundesbehör-\nnen“.                                                              den,","2616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nb) dem Kommando Sanitätsdienst der Bun-                                 d) humane spongiforme Enzepha-\ndeswehr,                                                                lopathie, außer familiär-heredi-\nc) den obersten Landesgesundheitsbehör-                                     tärer Formen,\nden,                                                                e) akute Virushepatitis,\nd) den Gesundheitsämtern,                                               f) enteropathisches hämolytisch-\nurämisches Syndrom (HUS),\ne) den Landesärztekammern,\ng) virusbedingtes hämorrhagisches\nf) dem Spitzenverband Bund der Kranken-                                     Fieber,\nkassen,\nh) Keuchhusten,\ng) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,\ni) Masern,\nh) dem Institut für Arbeitsschutz der Deut-\nschen Gesetzlichen Unfallversicherung                               j) Meningokokken-Meningitis\nund                                                                     oder -Sepsis,\nk) Milzbrand,\ni) der Deutschen Krankenhausgesellschaft,\nl) Mumps,\n4. veröffentlicht die Ergebnisse der infektions-\nepidemiologischen Auswertungen periodisch                               m) Pest,\nund                                                                     n) Poliomyelitis,\n5. unterstützt die Länder und sonstigen Betei-                              o) Röteln einschließlich Röteln-\nligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der                                     embryopathie,\nepidemiologischen Überwachung nach die-                                 p) Tollwut,\nsem Gesetz.“\nq) Tyhpus abdominalis oder Para-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                               typhus,\n„(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den                            r) Windpocken,\nin § 1 Absatz 1 genannten Zwecken im Bereich\nsowie die Erkrankung und der Tod\ndes internationalen Gesundheitsschutzes mit\nan einer behandlungsbedürftigen\nausländischen Stellen und supranationalen Or-\nTuberkulose, auch wenn ein bak-\nganisationen sowie mit der Weltgesundheits-\nteriologischer Nachweis nicht vor-\norganisation und anderen internationalen Orga-\nliegt,“.\nnisationen zusammen, um deren Fähigkeiten\nzu stärken, insbesondere einer möglichen                          bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngrenzüberschreitenden Ausbreitung von über-                             „5. das Auftreten einer bedrohlichen\ntragbaren Krankheiten vorzubeugen, entspre-                                 übertragbaren Krankheit, die nicht\nchende Gefahren frühzeitig zu erkennen und                                  bereits nach den Nummern 1 bis 4\nMaßnahmen zur Verhinderung einer möglichen                                  meldepflichtig ist.“\ngrenzüberschreitenden Weiterverbreitung ein-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbeson-\ndere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusam-                     „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8\nmenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten,                    Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1,\ndie Ausbildung von Personal der Partnerstaa-                      2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“\nten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder epidemiologischen Lage- und Risikobewer-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch\ntung und des Krisenmanagements umfassen,                          die Wörter „zu melden“ ersetzt.\nauch verbunden mit dem Einsatz von Personal\ndes Robert Koch-Institutes im Ausland.“                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt                     „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8\ngefasst:                                                             Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3\nSatz 1 oder 3 zu erfolgen.“\n„3. Abschnitt\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nEpidemiologische Überwachung“.\n„(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                    zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            melden, bei denen ein epidemischer Zusam-\nmenhang wahrscheinlich ist oder vermutet\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu\n„1. der Verdacht einer Erkrankung,                 erfolgen.“\ndie Erkrankung sowie der Tod in         7.  § 7 wird wie folgt geändert:\nBezug auf die folgenden Krank-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nheiten:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Botulismus,\naaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nb) Cholera,                                               „9. Corynebacterium spp., Toxin bil-\nc) Diphtherie,                                                dend“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2617\nbbb) Die Nummern 21 bis 23 werden wie                     gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                           „7. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\n„21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht                         mer 1, 2 und 5 die Leiter von Einrich-\nfür alle Nachweise                                     tungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1\n22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht                          bis 6,“.\nfür alle Nachweise                            hh) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“\n23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht                      durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“\nfür alle Nachweise“.                               ersetzt.\nccc) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„36. Norovirus“.                                    „Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für\nErkrankungen, bei denen der Verdacht bereits\nddd) Die Nummern 49 und 50 werden wie\ngemeldet wurde und andere als die bereits\nfolgt gefasst:\ngemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“\n„49. Yersinia pestis\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\n50. Yersinia spp., darmpathogen“.\n9.  Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8\nAbsatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9                             Namentliche Meldung\nAbsatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“               (1) Die namentliche Meldung durch eine der in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten\nPersonen muss, soweit vorliegend, folgende An-\n„(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektio-             gaben enthalten:\nnen und Kolonisationen Nachweise von in die-\nser Vorschrift nicht genannten Krankheitserre-             1. zur betroffenen Person:\ngern zu melden, wenn unter Berücksichtigung                    a) Name und Vorname,\nder Art der Krankheitserreger und der Häufig-\nb) Geschlecht,\nkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine\nschwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit                    c) Geburtsdatum,\nbestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß                    d) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-\n§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9                       wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls ab-\nAbsatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“                           weichend: Anschrift des derzeitigen Aufent-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           haltsortes,\n„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8                         e) weitere Kontaktdaten,\nAbsatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10                       f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen\nAbsatz 2 zu erfolgen.“                                            nach § 23 Absatz 5 oder nach § 36 Absatz 1\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                         und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Kontaktdaten der Einrichtung oder des Un-\nternehmens,\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach\ndem Wort „Meldung“ die Wörter „oder Mit-                  g) Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gas-\nteilung“ gestrichen.                                         troenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei\nTyphus abdominalis oder Paratyphus und\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kranken-\nbei Cholera mit Namen, Anschrift und weite-\nhäusern oder anderen Einrichtungen der\nren Kontaktdaten der Einrichtung oder des\nstationären Pflege“ durch die Wörter „Ein-\nUnternehmens,\nrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1“ er-\nsetzt.                                                    h) Betreuung oder Unterbringung in Einrichtun-\ngen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „der“ durch die\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 6 mit Namen, An-\nWörter „von Arztpraxen mit Infektionserre-\nschrift und weiteren Kontaktdaten der Ein-\ngerdiagnostik und“ ersetzt.\nrichtung,\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn ein\ni) Diagnose oder Verdachtsdiagnose,\nBefund erhoben wird, der sicher oder mit\nhoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen                j) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-\neiner meldepflichtigen Erkrankung oder                       gebenenfalls Tag des Todes und wahr-\nInfektion durch einen meldepflichtigen                       scheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der In-\nKrankheitserreger schließen lässt,“ gestri-                  fektion,\nchen.                                                     k) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-\nee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“                      lich der zugrunde liegenden Tatsachen,\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“                    l) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie\nersetzt.                                                     Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-\nff) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“                      scheinlich erworben worden ist, ansonsten\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“                       Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich\nersetzt.                                                     erworben worden ist,","2618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nm) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C:         nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu\nGeburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge-             erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten\ngebenenfalls Jahr der Einreise nach                   hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Mel-\nDeutschland,                                          denden Auskunft über Angaben zu verlangen, die\nn) Überweisung, Aufnahme und Entlassung                  die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat\naus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5              dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben,\nSatz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische           wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt\nBehandlung und deren Dauer,                           hat.\no) Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe-                  (4) Meldungen nach Absatz 1 haben an das\noder Zellspende in den letzten sechs Mona-            Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk\nten,                                                  sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder\nzuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in ei-\np) bei impfpräventablen Krankheiten Angaben              ner Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nzum diesbezüglichen Impfstatus,                       stabe h betreut oder untergebracht ist, haben Mel-\n2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der              dungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu\nUntersuchungsstelle, die mit der Erregerdiag-            erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung be-\nnostik beauftragt ist,                                   findet. Meldungen nach Absatz 2 haben an das\n3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des              Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die\nMeldenden und                                            Einsender ihren Sitz haben.\n4. bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1                   (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen\nNummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung                   Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-\nnach § 22 Absatz 2.                                      gern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der\nzu diesem Fall geführten Ermittlungen und getrof-\n(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8             fenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewon-\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss,                nenen Erkenntnissen auch an das Gesundheits-\nsoweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:               amt übermittelt,\n1. zur betroffenen Person:                                   1. in dessen Bezirk die betroffene Person ihre\na) Name und Vorname,                                         Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder\nb) Geschlecht,                                           2. in dessen Bezirk sich die betroffene Person ge-\nc) Geburtsdatum,                                             wöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht\nfeststellbar ist oder falls die betroffene Person\nd) Anschrift der Hauptwohnung oder des                       sich dort gewöhnlich nicht aufhält.\ngewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls\nabweichend: Anschrift des derzeitigen Auf-                                     § 10\nenthaltsortes,\nNichtnamentliche Meldung\ne) weitere Kontaktdaten,\n(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Ab-\nf) Art des Untersuchungsmaterials,                       satz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem\ng) Eingangsdatum des Untersuchungsmateri-                Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein-\nals,                                                  richtung befindet, spätestens 24 Stunden nach\nder Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die\nh) Nachweismethode,\nMeldung muss, soweit vorliegend, folgende Anga-\ni) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-          ben enthalten:\nrungsergebnissen, und\n1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten\nj) erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkran-\na) der betroffenen Einrichtung,\nkungshäufung,\nb) des Meldenden,\n2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des\nEinsenders und                                               c) der mit der Erregerdiagnostik beauftragten\nUntersuchungsstelle und\n3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des\nMeldenden.                                               2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den\naufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie\nDer Einsender hat den Meldenden bei dessen\nzu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich\nAngaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese\nin epidemischem Zusammenhang stehenden\nAngaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei\nKolonisationen:\neiner Untersuchung auf Hepatitis C hat der Ein-\nsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine                    a) Geschlecht der betroffenen Person,\nchronische Hepatitis C bei der betroffenen Person                b) Monat und Jahr der Geburt der betroffenen\nbekannt ist.                                                        Person,\n(3) Die namentliche Meldung muss unverzüg-                    c) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-\nlich erfolgen und dem zuständigen Gesundheits-                      rungsergebnissen,\namt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nach-                   d) Diagnose,\ndem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen.\nEine Meldung darf wegen einzelner fehlender An-                  e) Datum der Diagnose,\ngaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung                    f) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-\noder Korrektur von Angaben hat unverzüglich                         lich der zugrunde liegenden Tatsachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2619\n§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                                           § 11\n(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Ab-                               Übermittlung an die\nsatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen,                              zuständige Landesbehörde\nnachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat,                               und an das Robert Koch-Institut\nan das Robert Koch-Institut erfolgen. Das                        (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen\nRobert Koch-Institut bestimmt die technischen                 Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-\nÜbermittlungsstandards. Die Meldung muss fol-                 gern werden anhand der Falldefinitionen nach Ab-\ngende Angaben enthalten:                                      satz 2 bewertet und spätestens am folgenden Ar-\nbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Ge-\n1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-\nsundheitsamt der zuständigen Landesbehörde\nmer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung\nsowie von dort spätestens am folgenden Arbeits-\nnach Absatz 3,\ntag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Anga-\n2. Geschlecht der betroffenen Person,                       ben übermittelt:\n3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen                1. zur betroffenen Person:\nPerson,                                                      a) Geschlecht,\n4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der                 b) Monat und Jahr der Geburt,\nHauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-                      c) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-\nenthaltsortes,                                                  gebenenfalls Tag des Todes und wahrschein-\nlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,\n5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisie-\nrungsergebnissen,                                            d) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-\nrungsergebnissen,\n6. Monat und Jahr der Diagnose,\ne) wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrschein-\n7. Art des Untersuchungsmaterials,                                 liches Infektionsrisiko einschließlich Impf-\nstatus, erkennbare Zugehörigkeit zu einer\n8. Nachweismethode,                                                Erkrankungshäufung,\n9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahr-                     f) gegebenenfalls Informationen zur Art der\nscheinliches Infektionsrisiko,                                  Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder\nUnterbringung in Einrichtungen und Unter-\n10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich er-                   nehmen nach § 23 Absatz 5 oder § 36\nfolgt ist,                                                      Absatz 1 und 2,\n11. bei Malaria Angaben zur Expositions- und                      g) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie\nChemoprophylaxe,                                                Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-\nscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in\n12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten\ndem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,\ndes Einsenders und\nh) bei reiseassoziierter Legionellose: Name\n13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten                         und Anschrift der Unterkunft,\ndes Meldenden.\ni) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C:\nDer Einsender hat den Meldenden bei den An-                          Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge-\ngaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese                          gebenenfalls Jahr der Einreise nach\nAngaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9                      Deutschland,\nAbsatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                          j) Überweisung, Aufnahme und Entlassung\n(3) Die fallbezogene Pseudonymisierung be-                        aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5\nsteht aus dem dritten Buchstaben des ersten                          Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische\nVornamens in Verbindung mit der Anzahl der                           Behandlung und deren Dauer,\nBuchstaben des ersten Vornamens sowie dem                     2. zuständige Gesundheitsämter und\ndritten Buchstaben des ersten Nachnamens in                   3. Datum der Meldung.\nVerbindung mit der Anzahl der Buchstaben des\nersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird je-                   In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3\nweils nur der erste Teil des Namens berücksich-               Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Num-\ntigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben darge-                mer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen noso-\nstellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.               komialen Infektionen und den damit zusammen-\n§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach                  hängenden Kolonisationen jeweils nur die Anga-\nden Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat                  ben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e\nder Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig-             erforderlich. Für die Übermittlungen von den zu-\nlich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen                ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-\nsich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet und             Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die\ngenutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht             technischen Übermittlungsstandards. Frühere\nmehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Ein-            Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen\nschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht                 und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3\nunerhebliche Verfälschung der aus den Meldun-                 entsprechend.\ngen zu gewinnenden epidemiologischen Beurtei-                    (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entspre-\nlung bewirkt.                                                 chend den jeweiligen epidemiologischen Erforder-","2620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nnissen die Falldefinitionen für die Bewertung von           Die zuständige Behörde und die zuständige Lan-\nErkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen                desbehörde dürfen im Rahmen dieser Vorschrift\nvon Krankheitserregern und schreibt sie fort.               nicht übermitteln\n(3) Für die Übermittlung nach Absatz 1 ist das           1. zur betroffenen Person:\nGesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die                  a) den Namen und Vornamen,\nbetroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder\nzuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht fest-              b) Tag der Geburt und\nstellbar ist oder die betroffene Person sich dort               c) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-\ngewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheits-                  wöhnlichen Aufenthaltsortes und\namt zuständig, in dessen Bezirk sich die betrof-            2. den Namen des Meldenden.\nfene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher\nAufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den           Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in\nFällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist             Satz 1 genannten Angaben unverzüglich dem\ndas Gesundheitsamt zuständig, welches die                   Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt\nDaten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sät-           die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-\nzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann                  Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle\ndiese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheits-             ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilun-\namt mit dessen Zustimmung abgeben, insbeson-                gen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne\ndere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeits-               der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Inter-\nbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere                nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfor-\nErmittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt wer-             derlich sind. Für die Übermittlungen von den zu-\nden müssen.                                                 ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-\nInstitut kann das Robert Koch-Institut die techni-\n(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3              schen Übermittlungsstandards bestimmen. Das\ngemeldeten Verdacht einer über das übliche Aus-             Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittel-\nmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesund-               ten Angaben nach der Anlage 2 der Internationa-\nheitlichen Schädigung übermittelt das Gesund-               len Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die\nheitsamt unverzüglich der zuständigen Landes-               Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-\nbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle                Durchführungsgesetzes wahr.\nnotwendigen Angaben, sofern es diese Angaben\nermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes,                 (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder\nName oder Firma des pharmazeutischen Unter-                 unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Ab-\nnehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt              satz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses\nder Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über             Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments\ndie betroffene Person sind ausschließlich das Ge-           und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwer-\nburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste                  wiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits-\nBuchstabe des ersten Vornamens und der erste                gefahren und zur Aufhebung der Entscheidung\nBuchstabe des ersten Nachnamens anzugeben.                  Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1;\nDie zuständige Behörde übermittelt die Angaben              L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zustän-\nunverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die perso-          dige Behörde der zuständigen Landesbehörde un-\nnenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.                verzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen\nnach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses\n§ 12                                Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zustän-\ndige Landesbehörde übermittelt diese Angaben\nÜbermittlungen                            unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die\nund Mitteilungen auf Grund                      Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann\nvölker- und unionsrechtlicher Vorschriften             das Robert Koch-Institut die technischen Über-\n(1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit,         mittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-\ndie nach Anlage 2 der Internationalen Gesund-               Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der\nheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl.            Gefahren biologischen oder unbekannten Ur-\n2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage           sprungs die zuständige nationale Behörde im\nvon internationaler Tragweite im Sinne von Arti-            Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses\nkel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheits-             Nr. 1082/2013/EU.\nvorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt             (3) Abweichungen von den Regelungen des\ndie zuständige Behörde der zuständigen Landes-              Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5\nbehörde unverzüglich folgende Angaben:                      und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind\n1. das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tat-          ausgeschlossen.“\nsachen, die auf das Auftreten der übertrag-        10. § 12a wird aufgehoben.\nbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen,\ndie zum Auftreten der übertragbaren Krankheit      11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:\nführen können,                                                                   „§ 13\n2. die getroffenen Maßnahmen und                                                Weitere Formen\n3. sonstige Informationen, die für die Bewertung                   der epidemiologischen Überwachung;\nder Tatsachen und für die Verhütung und                                Verordnungsermächtigung\nBekämpfung der übertragbaren Krankheit von                 (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankhei-\nBedeutung sind.                                         ten können der Bund und die Länder weitere For-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2621\nmen der epidemiologischen Überwachung durch-                 2. wann eine Pseudonymisierung nach Satz 2 zu\nführen. Bei Erhebungen des Bundes ist den je-                     erfolgen hat und welche Verfahren bei der Bil-\nweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit                      dung dieser Pseudonymisierung und bei den\nzu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministe-                  Maßnahmen nach Satz 4 anzuwenden sind,\nrium für Gesundheit kann im Benehmen mit den                 3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-\njeweils zuständigen obersten Landesgesundheits-                   suchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und\nbehörden festlegen, welche Krankheiten und                        Umständen der Probennahme zu übermitteln\nKrankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1                    sind und\nüberwacht werden.\n4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die\n(2) Das Robert Koch-Institut kann insbeson-                    durch die Ablieferungspflicht entstehenden\ndere nach Absatz 1 zur Überwachung übertrag-                      Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung\nbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausge-                    und den Versand der Proben erstattet werden\nwählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge                     und welcher Kostenträger diese Kosten über-\noder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Perso-                    nimmt.\nnen, die diese Einrichtungen unabhängig von der\nErhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und                Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der\ndurchführen zur Ermittlung                                   molekularen Surveillance treffen.\n1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten,                                         § 14\nwenn diese Krankheiten von großer gesund-\nElektronisches Melde- und\nheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind,\nInformationssystem; Verordnungsermächtigung\nund\n(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maß-\n2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte\ngabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das\nErreger nicht immun ist, sofern dies notwendig\nRobert Koch-Institut nach Weisung des Bundes-\nist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch\nministeriums für Gesundheit und nach Maß-\ndiese Krankheitserreger zu bestimmen.\ngabe der technischen Möglichkeiten ein elektroni-\nDie Sentinel-Erhebungen können auch über ano-                sches Melde- und Informationssystem ein. Das\nnyme unverknüpfbare Testungen an Restblutpro-                Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister\nben oder anderem geeigneten Material erfolgen.               des Bundes mit der technischen Umsetzung be-\nWerden personenbezogene Daten verwendet, die                 auftragen. Die Zusammenarbeit von Bund und\nbereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben             Ländern bei der Umsetzung des elektronischen\nwurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Er-             Melde- und Informationssystems wird durch\nhebungen dürfen keine Daten erhoben werden,                  einen gemeinsamen Planungsrat koordiniert. So-\ndie eine Identifizierung der in die Untersuchung             fern eine Nutzungspflicht für das elektronische\neinbezogenen Personen erlauben. Die obersten                 Melde- und Informationssystem besteht, ist den\nLandesgesundheitsbehörden können zusätzliche                 Anwendern mindestens eine kostenlose Software-\nSentinel-Erhebungen durchführen.                             Lösung bereitzustellen.\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird                 (2) Im elektronischen Melde- und Informations-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-               system können insbesondere folgende Daten fall-\nmung des Bundesrates festzulegen, dass die                   bezogen verarbeitet und genutzt werden:\nTräger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ge-                1. die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und\nnannten Einrichtungen verpflichtet sind, Unter-                   Nachweisen von Krankheitserregern nach den\nsuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nach-                   §§ 6 und 7 und die Daten aus Benachrichtigun-\nweise von bestimmten Krankheitserregern gewon-                    gen nach den §§ 34 und 36,\nnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden\nErreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen                   2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem\nund der Verwahrung (molekulare Surveillance)                      IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen von\nan bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnos-                    § 12 erhoben worden sind,\ntik abzuliefern, insbesondere an nationale Re-               3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologi-\nferenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das                   schen Überwachung nach § 13 erhoben wor-\nRobert Koch-Institut und an fachlich unabhängige                  den sind,\nLandeslaboratorien. Das abgelieferte Material                4. die im Verfahren zuständigen Behörden und\nkann mit einer fallbezogenen Pseudonymisierung                    Ansprechpartner,\nversehen werden. Daten, die eine Identifizierung\nder in die Untersuchung einbezogenen Personen                5. die Daten über die von den zuständigen Behör-\nerlauben, dürfen nicht übermittelt werden. Enthält                den nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlun-\ndas Untersuchungsmaterial humangenetische                         gen, getroffenen Maßnahmen und die daraus\nBestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu                       gewonnenen Erkenntnisse und\ntreffen, die eine Identifizierung betroffener Perso-         6. sonstige Informationen, die für die Bewertung,\nnen verhindern; humangenetische Analysen des                      Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren\nUntersuchungsmaterials sind verboten. In der                      Krankheit von Bedeutung sind.\nRechtsverordnung kann insbesondere bestimmt                      (3) Im elektronischen Melde- und Informations-\nwerden,                                                      system werden die verarbeiteten Daten zu melde-\n1. dass die Ablieferung nur in bestimmten Fällen             pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von\noder nur auf Anforderung zu erfolgen hat,                Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nBenachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 je-                    (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem                ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nFall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnah-             mung des Bundesrates, festzulegen,\nmen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen                  1. dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der\nautomatisiert                                                    Aufgaben nach diesem Gesetz das elektroni-\n1. pseudonymisiert,                                              sche Melde- und Informationssystem zu nutzen\n2. den zuständigen Behörden übermittelt mit der                  und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren\neinzuhalten haben,\nMöglichkeit, dass sie diese Daten im Rahmen\nihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten und           2. dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige\nnutzen können,                                               oder bestimmte Gruppen von Melde- und\nBenachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung\n3. gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen\nzur Meldung und Benachrichtigung durch\nnach § 11 Absatz 2 bewertet und\nNutzung des elektronischen Melde- und Infor-\n4. gemeinsam mit den Daten nach den Num-                         mationssystems nachzukommen haben und\nmern 1 bis 3 nach einer krankheitsspezifischen               dabei nur Meldeportale oder elektronische Pro-\nDauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich                 gramme nutzen dürfen, die vom Robert Koch-\num epidemiologische Daten, die nach den                      Institut zugelassen sind,\n§§ 11 und 12 übermittelt wurden; § 1a bleibt\n3. welcher IT-Dienstleister des Bundes mit der\nunberührt.\ntechnischen Umsetzung beauftragt wird und\n(4) Im elektronischen Melde- und Informations-                wie der gemeinsame Planungsrat besetzt wird,\nsystem können die verarbeiteten Daten zu melde-\n4. welche funktionalen und technischen Vorgaben\npflichtigen Krankheiten und Nachweisen von\neinschließlich eines Sicherheitskonzepts dem\nKrankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus\nelektronischen Melde- und Informationssystem\nBenachrichtigungen nach den §§ 34 und 36\nzugrunde liegen müssen,\ndaraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich\ndiese Daten auf denselben Fall beziehen.                     5. welche notwendigen Test-, Authentifizierungs-\nund Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen\n(5) Im elektronischen Melde- und Informations-\nsind,\nsystem können die verarbeiteten Daten zu melde-\npflichtigen Krankheiten und Nachweisen von                   6. nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die\nKrankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus                   im elektronischen Melde- und Informationssys-\nBenachrichtigungen nach den §§ 34 und 36                         tem verarbeiteten personenbezogenen Daten\ndaraufhin automatisiert überprüft werden, ob es                  nach Absatz 3 Nummer 4 zu löschen sind und\nein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krank-             7. welches Verfahren bei der Bildung der fallbezo-\nheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusam-                   genen Pseudonymisierung nach Absatz 3 an-\nmenhang wahrscheinlich ist.                                      zuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden,\n(6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im             dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere\ngesetzlich bestimmten Umfang zulässig, sofern                    als die in § 10 Absatz 1 genannten Angaben\ndie Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetz-                 übermittelt werden, die sofort nach Herstellung\nlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erfor-                  der fallbezogenen Pseudonymisierung zu lö-\nderlich ist. Eine Wiederherstellung des Personen-                schen sind.\nbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur                   Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen\nzulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage               Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind\neines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt           diese Festlegungen und Maßnahmen im Einver-\nwerden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch              nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der\nim Bereich der Verschlüsselungstechnik und der               Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den\nAuthentifizierung organisatorische und dem jewei-            Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fra-\nligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-                gen des Datenschutzes berührt sind, sind diese\nmen getroffen werden, um den Datenschutz und                 Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen\ndie Datensicherheit und insbesondere die Vertrau-            mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-\nlichkeit und Integrität der im elektronischen Mel-           tenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.\nde- und Informationssystem gespeicherten Daten\nsicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen                   (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift\nkann die Übermittlung der Daten auch durch eine              getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-\nverschlüsselte Datenübertragung über das Inter-              rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“\nnet erfolgen.                                           12. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(7) Bis zur Einrichtung des elektronischen                „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer\nMelde- und Informationssystems kann das                      von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nRobert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zu-             betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser\nständigen obersten Landesgesundheitsbehörden                 Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.“\nzur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden mel-\ndepflichtigen Personen und für die zuständigen          13. § 17 wird wie folgt geändert:\nGesundheitsämter Abweichungen von den Vor-                   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „entseucht“\nschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens                 durch die Wörter „entseucht (desinfiziert)“ er-\nzulassen.                                                        setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2623\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesund-                    desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\nheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemil-                      dukte, soweit es nach § 77 Absatz 1 des\nben“ durch die Wörter „Gesundheitsschädlin-                      Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zu-\ngen, Krätzmilben und Kopfläusen“ ersetzt.                        ständig ist,\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                   3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren\nauf die Gesundheit von Beschäftigten als\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnwender die Bundesanstalt für Arbeits-\n„§ 18                                     schutz und Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung\nBehördlich angeordnete Maßnahmen                           nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut\nzur Desinfektion und zur Bekämpfung von                       für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge-\nGesundheitsschädlingen, Krätzmilben und                       wiesen ist, und\nKopfläusen; Verordnungsermächtigungen“.                   4. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-                     auf die Gesundheit von anderen als den in\nden Absätze 1 bis 7 ersetzt:                                     Nummer 3 genannten Personen das Bun-\ndesinstitut für Risikobewertung, wenn die\n„(1) Zum Schutz des Menschen vor über-                        Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundes-\ntragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich                      institut für Arzneimittel und Medizinprodukte\nangeordneten Maßnahmen zur                                       zugewiesen ist.\n1. Desinfektion und                                          Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung\n2. Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,                    im Einvernehmen mit den nach Satz 2 Num-\nKrätzmilben oder Kopfläusen                              mer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel\nWirkstoffe enthalten, die in zugelassenen Pflan-\nnur Mittel und Verfahren verwendet werden, die\nzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprü-\nvon der zuständigen Bundesoberbehörde an-\nfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln ent-\nerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach\nhalten sind, erfolgt die Anerkennung zusätzlich\nSatz 1 Nummer 2 kann die anordnende Be-\nim Benehmen mit dem Bundesamt für Verbrau-\nhörde mit Zustimmung der zuständigen Bun-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit.\ndesoberbehörde zulassen, dass andere Mittel\noder Verfahren als die behördlich anerkannten                   (5) Die Prüfungen können durch eigene Un-\nverwendet werden.                                            tersuchungen der zuständigen Bundesbehörde\noder auf der Grundlage von Sachverständigen-\n(2) Die Mittel und Verfahren werden von der               gutachten, die im Auftrag der zuständigen Bun-\nzuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag                     desbehörde durchgeführt werden, erfolgen.\noder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie\nhinreichend wirksam sind und keine unvertret-                   (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel\nbaren Auswirkungen auf die menschliche Ge-                   und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nsundheit und die Umwelt haben.                               ist an den betreffenden Schädlingen unter Ein-\nbeziehung von Wirtstieren bei parasitären\n(3) Zuständige Bundesoberbehörde für die                  Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung\nAnerkennung von Mitteln und Verfahren zur                    der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1\nDesinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im                Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel\nAnerkennungsverfahren prüft:                                 nach einer der folgenden Vorschriften nach\n1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren                  dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und\ndas Robert Koch-Institut,                                zugelassen sind:\n2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren                 1. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-\nauf die menschliche Gesundheit das Bun-                      päischen Parlaments und des Rates vom\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-                 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf\ndukte und                                                    dem Markt und die Verwendung von Biozid-\nprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1;\n3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren\nL 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt\nauf die Umwelt das Umweltbundesamt.\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014\nDas Robert Koch-Institut erteilt die Anerken-                    (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geändert\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut                      worden ist,\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte und mit\n2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-\ndem Umweltbundesamt.\npäischen Parlaments und des Rates vom\n(4) Zuständige Bundesoberbehörde für die                      21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen\nAnerkennung von Mitteln und Verfahren zur Be-                    von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf-\nkämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätz-                      hebung der Richtlinien 79/117/EWG und\nmilben und Kopfläusen ist das Umweltbundes-                      91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom\namt. Im Anerkennungsverfahren prüft:                             24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\n1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren so-                  ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom\nwie deren Auswirkungen auf die Umwelt das                    27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder\nUmweltbundesamt,                                         3. Arzneimittelgesetz.\n2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren                 Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln\nauf die menschliche Gesundheit das Bun-                  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf die","2624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nmenschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer                       „(4a) Das Robert Koch-Institut hat entspre-\nAuswirkungen auf die Umwelt unterbleibt, so-                    chend den jeweiligen epidemiologischen Er-\nfern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach                 kenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden\neiner der in Satz 2 genannten Vorschriften ge-                  nosokomialen Infektionen und Krankheitserre-\nprüft und zugelassen sind.                                      ger mit speziellen Resistenzen und Multiresis-\ntenzen sowie Daten zu Art und Umfang des\n(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nAntibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Fest-\ndie zuständige Bundesoberbehörde davon\nlegungen hat es in einer Liste im Bundesge-\nKenntnis erlangt, dass eine nach anderen Ge-\nsetzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das                  sundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist\nMittel oder Verfahren nicht mehr besteht. Sie                   an den aktuellen Stand anzupassen.“\nkann widerrufen werden, insbesondere wenn             16. § 23a wird wie folgt gefasst:\nnach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungs-\n„§ 23a\nmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2\nnicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundes-                        Personenbezogene Daten über\noberbehörde führt die jeweils anerkannten Mit-                den Impf- und Serostatus von Beschäftigten\ntel und Verfahren in einer Liste und veröffent-               Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nlicht die Liste.“                                          § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die               Schutzimpfung verhütet werden können, erforder-\nWörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und                lich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene\nLebensmittelsicherheit“ werden durch das Wort              Daten eines Beschäftigten über dessen Impf-\n„Umweltbundesamt“ ersetzt.                                 und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen,\num über die Begründung eines Beschäftigungs-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wie\nverhältnisses oder über die Art und Weise einer\nfolgt geändert:\nBeschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,                 die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-\nsoweit dieser Mittel und Verfahren zur Ent-          rechts.“\nseuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\n17. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nund Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den\nAbsätzen 1 bis 4 und 7“ ersetzt.                     „Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche\nübertragbare Krankheit erforderliche Befragung in\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie              Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle\nfolgt geändert:                                            und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Listungs-             dritte Person, insbesondere an den behandelnden\nverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“               Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffe-\ndurch die Wörter „des Anerkennungsver-               nen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflich-\nfahrens“ ersetzt.                                    teten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich\nist; die dritte Person ist in entsprechender Anwen-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                dung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                 verpflichtet.“\na0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-        18. § 27 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\n„Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien                gestellt:\nund Verfahren zur Einstufung von Einrichtun-\n„(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet ins-\ngen als Einrichtungen für ambulantes Operie-\nbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 un-\nren.“\nverzüglich andere Gesundheitsämter, deren\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter                  und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von\nvon Krankenhäusern und von Einrichtun-                  deren Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern\ngen für ambulantes Operieren haben si-                  ihm die Angaben vorliegen.“\ncherzustellen, dass die vom Robert Koch-            b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\nInstitut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2\nc) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-\nBuchstabe b festgelegten nosokomialen\nden Absätze 3 bis 5 eingefügt:\nInfektionen“ durch die Wörter „Die Leiter\nvon Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1                     „(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-\nNummer 1 bis 3 haben sicherzustellen,                   züglich die nach § 4 Absatz 1 des Tiergesund-\ndass die nach Absatz 4a festgelegten                    heitsgesetzes zuständige Behörde, wenn\nnosokomialen Infektionen“ ersetzt.                      1. auf Grund von Tatsachen feststeht oder der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2                   Verdacht besteht, dass\nNummer 2 Buchstabe b“ durch die An-\na) Erreger einer übertragbaren Krankheit un-\ngabe „Absatz 4a“ ersetzt.\nmittelbar oder mittelbar von Tieren auf\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                           eine betroffene Person übertragen wurden\ngefügt:                                                             oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2625\nb) Erreger von einer betroffenen Person auf              aa) Nach Nummer 12 wird folgende Num-\nTiere übertragen wurden, und                                mer 12a eingefügt:\n2. es sich um Erreger einer nach einer auf                         „12a. Röteln“.\nGrund des Tiergesundheitsgesetzes erlas-                 bb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16\nsenen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen                      eingefügt:\nTierseuche oder meldepflichtigen Tierkrank-\nheit handelt.                                                  „16. Windpocken“.\nDas Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4               d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zustän-                 „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer ei-\ndigen Behörde Angaben zum festgestellten Er-                 ner von Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nreger, zur Tierart und zum Standort der Tiere,               bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung\nsofern ihm die Angaben vorliegen.                            dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgaben-\n(4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-                kreis gehört.“\nzüglich die für den Immissionsschutz zustän-              e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder              aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige\nzeitlichen Häufung von Infektionen mit Legio-                      Gesundheitsamt“ durch die Wörter „Ge-\nnella sp. der Verdacht besteht, dass Krank-                        sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die\nheitserreger durch Aerosole in der Außenluft                       Gemeinschaftseinrichtung befindet,“ er-\nauf den Menschen übertragen wurden. Das                            setzt.\nGesundheitsamt übermittelt der für den Immis-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „durch eine\nsionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu\nandere in § 8 genannte Person“ durch die\nden wahrscheinlichen Orten und Zeitpunkten der\nAngabe „nach § 6“ ersetzt.\nInfektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen.\nf) Absatz 10a Satz 2 wird durch die folgenden\n(5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-\nSätze ersetzt:\nzüglich die zuständige Landesbehörde, wenn\nder Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die              „Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, be-\nQuelle einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt               nachrichtigt die Leitung der Kindertagesein-\nübermittelt der zuständigen Landesbehörde                    richtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk\nalle notwendigen Angaben, sofern es diese An-                sich die Einrichtung befindet, und übermittelt\ngaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des                    dem Gesundheitsamt personenbezogene An-\nProduktes, Name oder Firma des pharmazeuti-                  gaben. Das Gesundheitsamt kann die Perso-\nschen Unternehmers und die Chargenbezeich-                   nensorgeberechtigten zu einer Beratung la-\nnung. Über die betroffene Person sind aus-                   den.“\nschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht         20. § 36 wird wie folgt geändert:\nsowie der erste Buchstabe des ersten Vorna-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmens und der erste Buchstabe des ersten\nNachnamens anzugeben. Die zuständige Be-                                            „§ 36\nhörde übermittelt die Angaben unverzüglich                                  Infektionsschutz bei\nder nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zustän-                   bestimmten Einrichtungen, Unternehmen\ndigen Bundesoberbehörde. Die personenbezo-                      und Personen; Verordnungsermächtigung“.\ngenen Daten sind zu pseudonymisieren.“\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.\n„(1) Folgende Einrichtungen und Unterneh-\n18a. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt                men müssen in Hygieneplänen innerbetrieb-\ngefasst:                                                        liche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene\n„6. Abschnitt                              festlegen und unterliegen der infektionshygie-\nnischen Überwachung durch das Gesundheits-\nInfektionsschutz bei bestimmten\namt:\nEinrichtungen, Unternehmen und Personen“.\n1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein-\n19. § 34 wird wie folgt geändert:                                        richtungen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende\naa) Nach Nummer 14 wird folgende Num-                            voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur\nmer 14a eingefügt:                                          Betreuung und Unterbringung älterer, behin-\n„14a. Röteln“.                                              derter oder pflegebedürftiger Menschen,\nbb) Nummer 15 wird Nummer 17 und das Wort                    3. Obdachlosenunterkünfte,\n„Scabies“ wird durch das Wort „Skabies“                 4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-\nersetzt.                                                    bringung von Asylbewerbern, vollziehbar\ncc) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden                      Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spät-\ndie Nummern 15 und 16.                                      aussiedlern,\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                       5. sonstige Massenunterkünfte,\n„Corynebacterium diphtheriae“ durch die An-                  6. Justizvollzugsanstalten sowie\ngabe „Corynebacterium spp.“ ersetzt.                         7. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die den Einrichtungen nach Nummer 2 ver-","2626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\ngleichbare Dienstleistungen anbieten; Ange-              in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1\nbote zur Unterstützung im Alltag im Sinne                Nummer 4 untergebracht waren und die ent-\nvon § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Bu-                 sprechenden Untersuchungen bereits dort\nches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den                durchgeführt wurden. Personen, die in eine\nDienstleistungen, die mit Angeboten in Ein-              Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden,\nrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar                    sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung\nsind.                                                    auf übertragbare Krankheiten einschließlich\n(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei de-                einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.\nnen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätig-               Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3\nkeiten am Menschen durch Blut Krankheits-                    gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Wider-\nerreger übertragen werden, können durch das                  spruch und Anfechtungsklage gegen Anord-\nGesundheitsamt infektionshygienisch über-                    nungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine\nwacht werden.“                                               aufschiebende Wirkung.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                    (6) Das Bundesministerium für Gesundheit\nfügt:                                                        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates festzulegen,\n„(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2                 dass Personen, die in die Bundesrepublik\nbis 6 genannten Einrichtungen haben das                      Deutschland einreisen wollen oder eingereist\nGesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein-               sind und die wahrscheinlich einem erhöhten\nrichtung befindet, unverzüglich zu benachrich-               Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwie-\ntigen und die nach diesem Gesetz erforder-                   gende übertragbare Krankheit ausgesetzt wa-\nlichen krankheits- und personenbezogenen An-                 ren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches\ngaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung                Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei\ntätige oder untergebrachte Person an Skabies                 ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen\nerkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht,              einer solchen schwerwiegenden übertragbaren\ndass sie an Skabies erkrankt ist.“                           Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung\n„(4) Personen, die in eine Einrichtung nach               durch schwerwiegende übertragbare Krankhei-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen wer-                     ten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entspre-\nden sollen, haben der Leitung der Einrichtung                chend. Personen, die kein auf Grund der\nvor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein                Rechtsverordnung erforderliches ärztliches\närztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass                  Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-\nbei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen              liche Untersuchung auf Ausschluss einer\neiner ansteckungsfähigen Lungentuberkulose                   schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im\nvorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme                 Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5\ndarf die Erhebung der Befunde, die dem ärzt-                 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverord-\nlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als              nung können nähere Einzelheiten insbesondere\nsechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten                zu den betroffenen Personengruppen und zu\nAufnahme darf sie nicht länger als zwölf Mo-                 den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis\nnate zurückliegen. Bei Personen, die in eine                 nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersu-\nEinrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufge-                    chung nach Satz 2 bestimmt werden. Das\nnommen werden sollen, muss sich das Zeugnis                  Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten\nauf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes                  nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In drin-\nerstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen.                 genden Fällen kann zum Schutz der Bevölke-\nBei Personen, die das 15. Lebensjahr noch                    rung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nnicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren                 des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der\nist von der Röntgenaufnahme abzusehen;                       Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung\nstattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzule-              tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer\ngen, dass nach sonstigen Befunden eine an-                   Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung\nsteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu                   des Bundesrates verlängert werden.“\nbefürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.          f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie\nSatz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als            folgt gefasst:\ndrei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1                      „(7) Durch die Absätze 4 bis 6 wird das\nNummer 3 aufgenommen werden.“                                Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit\ne) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                 (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)\nund 6 eingefügt:                                             eingeschränkt.“\n„(5) Personen, die in eine Einrichtung nach       21. § 37 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden                      a) In der Überschrift werden die Wörter\nsollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter-             „Schwimm- und Badebeckenwasser“ durch die\nsuchung auf Ausschluss einer ansteckungs-                    Wörter „Wasser zum Schwimmen oder Baden in\nfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer               Becken oder Teichen“ ersetzt.\nRöntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dul-\nden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Per-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsonen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4                       „(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffent-\nvorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme                 lichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2627\nschließlich privat genutzten Einrichtungen zum       23a. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchwimmen oder Baden bereitgestellt wird                  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n1. in Schwimm- oder Badebecken oder                           Komma ersetzt.\n2. in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht                b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nBadegewässer im Sinne der Richtlinie\n„3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Ko-\n2006/7/EG des Europäischen Parlaments\nloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikro-\nund des Rates vom 15. Februar 2006 über\nbiologischen Qualitätssicherung, wenn\ndie Qualität der Badegewässer und deren\nBewirtschaftung und zur Aufhebung der                         a) diese durch die in Absatz 1 bezeichne-\nRichtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom                             ten Personen durchgeführt werden,\n4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012,                        b) der Qualitätssicherung von mikrobiologi-\nS. 77), die zuletzt durch die Richtlinie                         schen Untersuchungen nach Absatz 1\n2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013,                           dienen und\nS. 8) geändert worden ist, sind,\nc) von der jeweiligen Berufskammer vorge-\nmuss so beschaffen sein, dass durch seinen                           sehen sind.“\nGebrauch eine Schädigung der menschlichen\nGesundheit, insbesondere durch Krankheits-           24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\nerreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm-                                      „§ 50a\noder Badebecken muss die Aufbereitung des                          Laborcontainment und Ausrottung\nWassers eine Desinfektion einschließen. Bei                    des Poliovirus; Verordnungsermächtigung\nSchwimm- oder Badeteichen hat die Aufberei-\ntung des Wassers durch biologische und                       (1) Natürliche oder juristische Personen, die die\nmechanische Verfahren, die mindestens den                 tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder\nallgemein anerkannten Regeln der Technik ent-             Material, das möglicherweise Polioviren enthält,\nsprechen, zu erfolgen.“                                   haben (Besitzer), haben dies der zuständigen\nBehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und                 muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verant-\nSchwimm- oder Badebecken“ durch ein                       wortlichen Person, zu der Art und der Menge der\nKomma und die Wörter „Schwimm- oder Bade-                 Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit\nbecken und Schwimm- oder Badeteiche“ er-                  verfolgten Zweck enthalten. Im Fall einer wesent-\nsetzt.                                                    lichen Veränderung der Tatsachen nach Satz 2\n22. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die zu-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           ständige Behörde übermittelt die Angaben nach\nden Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten Lan-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „die\ndesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der\nSchwimm- und Badebecken“ durch die\nGeschäftsstelle der Nationalen Kommission für\nWörter „die Schwimm- oder Badebecken,\ndie Polioeradikation beim Robert Koch-Institut\ndie Schwimm- oder Badeteiche“ ersetzt.\nübermittelt. Die Pflichten nach den §§ 49 und 50\nbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ei-              bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.\nnes Schwimm- oder Badebeckens“ die\n(2) Der Besitzer hat Polioviren oder Material,\nWörter „oder eines Schwimm- oder Bade-\ndas möglicherweise Polioviren enthält, unverzüg-\nteiches“ eingefügt.\nlich zu vernichten, sobald die Polioviren oder das\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „von                    Material nicht mehr konkret für Zwecke der Erken-\nSchwimm- oder Badebeckenwasser“ durch                nung, Verhütung oder Bekämpfung von Polio-\ndie Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 1 be-          myelitis oder Polioviren benötigt wird.\nzeichneten Wassers“ ersetzt.\n(3) Polioviren oder Material, das möglicher-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „von Schwimm-                 weise Polioviren enthält, darf nur eine Einrichtung\noder Badebeckenwasser“ durch die Wörter                   besitzen, die eine Zulassung für den Besitz von\n„des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten                 Polioviren hat (zentrale Einrichtung). Für Polio-\nWassers“ und die Wörter „den Regeln der                   impf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie für\nTechnik“ durch die Wörter „mindestens den                 Material, das möglicherweise solche Polioviren\nallgemein anerkannten Regeln der Technik“ er-             enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsverord-\nsetzt.                                                    nung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten Zeit-\nc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                      punkten. Die Zulassung als zentrale Einrichtung\n23. § 39 wird wie folgt geändert:                                darf die zuständige Behörde mit Zustimmung der\nobersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilen,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder                wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen ge-\neines Schwimm- oder Badebeckens“ durch                    währleistet, die mindestens den Schutzmaßnah-\nein Komma und die Wörter „eines Schwimm-                  men der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13\noder Badebeckens oder eines Schwimm- oder                 der Biostoffverordnung entsprechen und die die\nBadeteiches“ ersetzt.                                     Anforderungen erfüllen, die nach den Empfehlun-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-               gen der Weltgesundheitsorganisation an die Bio-\nter „Schwimm- und Badebecken“ durch die                   sicherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind.\nWörter „Schwimm- oder Badebecken und                      Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Die\nSchwimm- oder Badeteichen“ ersetzt.                       zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung ver-","2628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\npflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren                7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere\nenthält, aus anderen Einrichtungen zu überneh-                        Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe\nmen; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 an-                       gegen bestimmte übertragbare Krankheiten\nzuwenden. Absatz 2 bleibt unberührt. Die zentrale                     nach § 20 Absatz 5,\nEinrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach\n8. Kosten für die Durchführung von Ermittlun-\nden Vorgaben der zuständigen Behörde ein Ver-\ngen nach § 25,\nzeichnis zu führen.\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird                  9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                        § 29,\nmung des Bundesrates die Zeitpunkte festzulegen,                 10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach\n1. zu denen Polioviren und Material, das mögli-                       § 30 sowie\ncherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2                  11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach\nspätestens vernichtet sein müssen,                                § 36 Absatz 5.“\n2. ab denen nur eine zentrale Einrichtung Polio-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nwildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des\nTyps 1 und 3 sowie Material, das möglicher-                     „(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestrei-\nweise solche Polioviren enthält, besitzen darf.              tende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach\n(5) Wenn der Verdacht besteht, dass eine Per-                 § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen\nson Polioviren oder Material, das möglicherweise                 Bezirk die von der Maßnahme betroffene Per-\nPolioviren enthält, besitzt, ohne dass dies nach                 son zum Zeitpunkt der Anordnung der Maß-\nAbsatz 1 angezeigt wurde, kann die zuständige                    nahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\nBehörde die erforderlichen Ermittlungen durchfüh-                zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Auf-\nren. Für die Ermittlungen gilt § 16 Absatz 2 bis 4               enthaltsort nicht feststellbar ist, werden die\nentsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlich-                  Kosten vorläufig von dem Kostenträger über-\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-                 nommen, in dessen Bezirk die Maßnahme an-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“                          geordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist\nim Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet.\n25. In § 51 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeit                 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abwei-\nausübt“ die Wörter „oder Polioviren oder Material,               chende Vereinbarungen treffen.“\ndas möglicherweise Polioviren enthält, besitzt“\neingefügt.                                               27. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n25a. In § 52 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 1“       28. § 73 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 1 oder                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\nNummer 3“ ersetzt.                                               gestellt:\n26. § 69 wird wie folgt geändert:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\n„(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen                einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4\nMitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der              Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Ma-\nMaßnahme betroffene Person oder Dritte zur                   terial besitzt.“\nKostentragung verpflichtet sind:                          b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wie\n1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen                folgt geändert:\nder nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten,              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen\n„1. entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in\nder nach § 7 meldepflichtigen Nachweise\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung\nvon Krankheitserregern,\nnach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4\n3. Kosten für die Durchführung der Erhebun-                          bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3,\ngen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,                                   eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\n4. Kosten für die Ablieferung von Untersu-                           vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nchungsmaterial an bestimmte Einrichtun-                          nen Weise oder nicht rechtzeitig\ngen der Spezialdiagnostik nach § 13 Ab-                          macht,“.\nsatz 3 Satz 1,                                          bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1,                 cc) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 49\nauch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie                  Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2“\nvon der zuständigen Behörde angeordnet                       durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1,\nworden sind und die Notwendigkeit der                        § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1\nMaßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt                    Satz 1“ ersetzt.\nwurde,\ndd) Nach Nummer 16 wird folgende Num-\n6. Kosten für Untersuchung und Behandlung\nmer 16a eingefügt:\nbei sexuell übertragbaren Krankheiten und\nbei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1                    „16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder\nNummer 2,                                                           § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2629\nnicht richtig, nicht vollständig oder                             Artikel 3\nnicht rechtzeitig macht,“.\nÄnderung des\nee) In Nummer 17 werden nach der Angabe                          IGV-Durchführungsgesetzes\n„Satz 2,“ die Wörter „oder § 36 Absatz 3a“\neingefügt.                                        Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013\nff) In Nummer 19 wird die Angabe „Abs. 4           (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nSatz 6“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1      zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert wor-\noder 3“ ersetzt.                               den ist, wird wie folgt geändert:\ngg) Nach Nummer 22 wird folgende Num-              1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nmer 22a eingefügt:\n„(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf\n„22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in            eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11\nVerbindung mit einer Rechtsverord-          Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-\nnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1,          sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an\nPolioviren oder dort genanntes Mate-        die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-\nrial nicht oder nicht rechtzeitig ver-      amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“\nnichtet,“.\n2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nhh) In Nummer 24 werden nach dem Wort\n„nach“ die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1,“            „(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf\neingefügt.                                        eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“               Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-\ndurch die Angabe „Absatzes 1a“ ersetzt.               sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an\ndie zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-\n29. § 74 wird wie folgt gefasst:                                amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“\n„§ 74\n3. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nStrafvorschriften\n„(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1       dem Muster der Anlage 1a entsprechen.“\noder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22,\n22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Hand-         4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen                „(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nin § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.“           tungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den\nEigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur\nArtikel 2                             Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und\nAuslagen nach dem Gebührenverzeichnis der An-\nÄnderung der                             lage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kosten-\nTrinkwasserverordnung                          sätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.“\nDie Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),             5. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli\na) In Absatz 5 wird im Satzteil vor der Aufzählung\n2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter\nfolgt geändert:\n„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.                          b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abge-\nben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfü-                 „Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ngung stellen, wenn das Wasser ohne eine Aus-                     tungen nach Absatz 5 werden von der Antrag\nnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufberei-                         stellenden Person zur Deckung des Verwal-\ntungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbe-                  tungsaufwandes Gebühren und Auslagen\nreitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht                  nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2\nnach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass                 erhoben.“\ndie Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfah-\nren hinreichend wirksam sind und keine vermeid-             bb) In Satz 2 werden die Wörter „diese Kosten“\nbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die                   durch die Wörter „die Gebühren und Ausla-\nGesundheit und die Umwelt haben.“                                gen“ ersetzt.\n2. In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die             cc) In Satz 3 wird das Wort „Kostensätze“ durch\nAngabe „§ 73 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 73 Ab-                    das Wort „Gebühren- und Auslagensätze“ er-\nsatz 1a“ ersetzt.                                                    setzt.","2630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 12 Absatz 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2631\n“.","2632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:\n„Anlage 1a\n(zu § 17 Absatz 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2633\n“.","2634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7)\nGebührenverzeichnis\n1. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5\n(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an\nBord ermittelt werden müssen,                                                                   75 Euro.\n2. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\n(Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt\na) bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt\nsind (Fahrgastschiffe)\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                          245 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 BRZ                                                                490 Euro,\ncc) ab 10 001 BRZ                                                                           670 Euro,\nb) bei Binnenschiffen                                                                          120 Euro,\nc) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 1 000 BRZ                                                                           120 Euro,\nbb) von 1 001 bis 2 000 BRZ                                                                 180 Euro,\ncc) von 2 001 bis 35 000 BRZ                                                                245 Euro,\ndd) von 35 001 bis 85 000 BRZ                                                               305 Euro,\nee) ab 85 001 BRZ                                                                           400 Euro.\n3. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung\nüber die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-\nzüglich\na) bei Fahrgastschiffen\naa) bis 2 000 BRZ                                                                            90 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 BRZ                                                                155 Euro,\ncc) ab 10 001 BRZ                                                                           230 Euro,\nb) bei Binnenschiffen                                                                           45 Euro,\nc) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 2 000 BRZ                                                                            45 Euro,\nbb) von 2 001 bis 35 000 BRZ                                                                 75 Euro,\ncc) von 35 001 bis 85 000 BRZ                                                               105 Euro,\ndd) ab 85 001 BRZ                                                                           135 Euro.\n4. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die\nvon Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht\nwerden, beträgt der Zuschlag\na) bei Fahrgastschiffen\naa) bis 2 000 BRZ                                                                           105 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 BRZ                                                                210 Euro,\ncc) ab 10 001 BRZ                                                                           290 Euro,\nb) bei Binnenschiffen                                                                           55 Euro,\nc) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 1 000 BRZ                                                                            55 Euro,\nbb) von 1 001 bis 2 000 BRZ                                                                  80 Euro,\ncc) von 2 001 bis 35 000 BRZ                                                                110 Euro,\ndd) von 35 001 bis 85 000 BRZ                                                               135 Euro,\nee) ab 85 001 BRZ                                                                           175 Euro.\n5. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene\nhalbe Stunde um                                                                                 25 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2635\n6. Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3\nbeträgt\na) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a                                            70 Euro,\nb) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.\n7. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des\nHafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner\nzu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2\nnicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche\nGebühr erhoben in Höhe von                                                                                40 Euro.\n8. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund\närztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen\nerhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um                                                     40 Euro.\n9. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nund 2 beträgt                                                                                            35 Euro.“\nArtikel 4                                                     Artikel 5\nÄnderung des                                                  Änderung der\nAZR-Gesetzes                                        AZRG-Durchführungsverordnung\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes             1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden            Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert\nist, wird wie folgt geändert:                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       1. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der\na) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4“ durch              Angabe „Nummer 10“ die Angabe „, 10a“ eingefügt.\ndie Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.                   2. Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-\nb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein-               stand Nummer 3a wie folgt geändert:\ngefügt:                                                    a) Spalte A wird wie folgt geändert:\n„10a. die Feststellung, dass keine medizinischen              aa) In Buchstabe k wird die Angabe „Absatz 4“\nBedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-                   durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.\nrichtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-            bb) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe\ngung bestehen,“.                                           ka eingefügt:\n2. § 18a wird wie folgt geändert:                                         „ka) die Feststellung, dass keine medizini-\na) In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 4“ durch                           schen Bedenken gegen die Aufnahme in\ndie Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.                                   eine Einrichtung der gemeinschaftlichen\nb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-                            Unterbringung bestehen“.\ngefügt:                                                    b) In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe „(7)“\n„13a. die Feststellung, dass keine medizinischen              eingefügt.\nBedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-           c) In Spalte C werden im dritten Anstrich von oben\nrichtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-            die Wörter „zuständigen Behörden zu Spalte A\ngung bestehen,“.                                      Buchstabe k und l“ durch die Wörter „und die\n3. § 18c wird wie folgt geändert:                                    für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständi-\ngen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ er-\na) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4“ durch                  setzt.\ndie Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.\nd) In Spalte D werden im dritten Anstrich von unten\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-                  nach den Wörtern „für den öffentlichen Gesund-\nfügt:                                                         heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A\n„6a. die Feststellung, dass keine medizinischen               Buchstabe a, c, e, f, k“ ein Komma und die An-\nBedenken gegen die Aufnahme in eine                     gabe „ka“ eingefügt.\nEinrichtung der gemeinschaftlichen Unter-\nbringung bestehen,“.                                                       Artikel 6\n4. § 18d wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 4“ durch                            Tiergesundheitsgesetzes\ndie Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.                      Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013\nb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge-            (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 26 des\nfügt:                                                   Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„9a. die Feststellung, dass keine medizinischen\nBedenken gegen die Aufnahme in eine Ein-          1. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nrichtung der gemeinschaftlichen Unterbrin-              „(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den\ngung bestehen,“.                                     in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen","2636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nund supranationalen Organisationen sowie mit der                  zes bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur\nWeltorganisation für Tiergesundheit und anderen                   Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder\ninternationalen Organisationen zusammen, um einer                 Krätzmilben verwendet werden dürfen,\nmöglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von\n3. das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nTierseuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung\nLebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-\nzu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dau-\ndukte, die nach einer Rechtsverordnung auf\nerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Ein-\nGrund des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes bei\nrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europä-\neiner tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen\nischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die\nDesinfektion, Bekämpfung von Schadnagern\nAusbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstüt-\noder von sonstigen Schadorganismen oder bei\nzungsleistungen im Bereich der Labordiagostik so-\neiner sonstigen Entwesung verwendet werden\nwie die Beteiligung an epidemiologischen Untersu-\ndürfen.“\nchungen und epidemiologischen Lage- und Risiko-\nbewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem\nEinsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institu-                                Artikel 8\ntes im Ausland.“                                                                Änderung der\n2. § 35 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                       Chemikalien-Kostenverordnung\nbis 3b ersetzt:                                              In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenver-\n„(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es        ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder           23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter „Das\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft            Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbrau-\noder der Europäischen Union im Anwendungsbe-              cherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im\nreich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten,          Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a\ndie sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ge-           Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes“\nwonnen haben, den anderen zuständigen Behörden,           durch die Wörter „Das Robert Koch-Institut, das Um-\nden anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminis-             weltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucher-\nterium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Euro-     schutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen\npäischen Kommission mitteilen.                            ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3\nNummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes“ ersetzt.\n(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für\ndie Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektions-\nschutzgesetzes zuständigen Behörden über den                                       Artikel 8a\nVerdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichti-                               Änderung des\ngen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit,                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndie auf den Menschen übertragen werden kann, un-\nter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder            § 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nder Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezo-       setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\ngene Daten dürfen nicht übermittelt werden.               zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli\n(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-        2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie\nschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen            folgt geändert:\nnach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die\nzuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25             1. Der Überschrift werden ein Komma und das Wort\nAbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen             „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nBehörde zum Zwecke der Durchführung der Ermitt-           2. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b\nlungen Name und Anschrift des Tierhalters, in des-            ersetzt:\nsen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der\nTierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden                „(1) In informationstechnische Systeme, die zum\nist, und den Standort der Tiere.“                             Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbe-\nzogenen Patientendaten eingesetzt werden in\nArtikel 7                                1. der vertragsärztlichen Versorgung,\nÄnderung des\n2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und\nChemikaliengesetzes\n§ 12a Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas-            3. Krankenhäusern,\nsung der Bekanntmachung vom 28. August 2013                      sind offene und standardisierte Schnittstellen zur\n(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-         systemneutralen Archivierung von Patientendaten\nsatz 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                  sowie zur Übertragung von Patientendaten bei\nS. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration\n1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wör-               der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre,\nter „behördlich angeordneten“ eingefügt und wird              nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Ab-\ndas Wort „müssen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.            sätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis\nnach § 291e aufgenommen worden sind, erfolgt\n2. Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3             sein. Informationstechnische Systeme, in die nach\nersetzt:                                                      Satz 1 Schnittstellen integriert worden sind, bedür-\n„2. das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-Pro-              fen der jeweiligen Bestätigung nach den Absätzen 2\ndukte, die nach § 18 des Infektionsschutzgeset-          bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2637\n(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration    ausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unbe-\nvon offenen und standardisierten Schnittstellen für       rührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazu-\n1. elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9        gehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen\nSatz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zuge-     auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven\nlassen sind, und                                      Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im\nNachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien\n2. elektronische Programme, die auf Grund der             nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen,\nRechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1            um Personalverlagerungseffekte aus anderen Kranken-\ndes Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung         hausbereichen zu vermeiden. Sie bestimmen notwen-\nvon Meldungen und Benachrichtigungen zuge-            dige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen\nlassen sind.                                          sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den\nBei den Festlegungen zu den offenen und standar-          Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergren-\ndisierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4        zen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit\nfür elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9       Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\nSatz 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73       kenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und\nAbsatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73               die nähere Ausgestaltung von Vergütungsabschlägen.\nAbsatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den Fest-         Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensi-\nlegungen zu den offenen und standardisierten              tiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonal-\nSchnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 für elektro-     untergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unab-\nnische Programme, die auf Grund der Rechtsverord-         hängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach-\nnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektions-            verständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und\nschutzgesetzes zugelassen sind, sind die Vorgaben         Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflege-\nder Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1            sensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche\ndes Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen;          Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen\nzudem ist ein Einvernehmen mit dem Robert Koch-           der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften\nInstitut herzustellen. Die Rechtsverordnung nach          und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Pa-\n§ 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung             tientenbeteiligungsverordnung genannten Organisatio-\nnach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge-         nen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli-\nsetzes können für die Integration von Schnittstellen      chen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert\nfür die elektronischen Programme eine Frist fest-         zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter\nlegen, die von der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist     Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratun-\nabweicht.                                                 gen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu\nberücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung mit-\n(1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird         einzubeziehen sind. Kommt eine Vereinbarung über die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-           Vergütungsabschläge nach Satz 7 bis zum 30. Juni\nmung des Bundesrates Fristen für die Integration          2018 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach\nweiterer offener und standardisierter Schnittstellen      § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nin informationstechnische Systeme nach Absatz 1           ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb\nSatz 1 festzulegen.“                                      von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.\nArtikel 8b                             (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1\nsteht das Bundesministerium für Gesundheit im ständi-\nWeitere Änderung des                       gen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                   nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten\nNach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-        und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),         den in den Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-\ndas zuletzt durch Artikel 8a dieses Gesetzes geändert         schritten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann\nworden ist, wird folgender § 137i eingefügt:                  zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1\nSatz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauf-\n„§ 137i                            tragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das\nBundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an\nPflegepersonaluntergrenzen                    den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1\nin pflegesensitiven Bereichen in                Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unter-\nKrankenhäusern; Verordnungsermächtigung                lagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen\n(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen              dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich,\nund die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im             spätestens bis zum 31. August 2017, einen Zeitplan\nBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenver-             mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Um-\nsicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus             setzung der Vorgaben nach Absatz 1 vor. Sie sind ver-\nfest, für die sie im Benehmen mit dem Verband der Pri-        pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fort-\nvaten Krankenversicherung spätestens bis zum                  laufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vor-\n30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbind-         gaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der konkreten\nliche Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle         Zeitziele des Zeitplans gefährdet sind, und auf dessen\ngemäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser vereinba-              Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbei-\nren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen        tungsstand der Beratungen zu geben und mögliche\nsind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu         Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.\nberücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personal-            Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem","2638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nBundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar               (6) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 3 festgelegten\n2018 einen Zwischenbericht über die Umsetzung der              Pflegepersonaluntergrenzen treffen die Vertragsparteien\nVorgaben nach Absatz 1 vor.                                    nach Absatz 1 Satz 1 unter Schätzung der personellen\nund finanziellen Folgen eine Rahmenvereinbarung\n(3) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 ganz               darüber, welche Mehrkosten, die bei der Finanzierung\noder teilweise nicht fristgerecht zustande, erlässt das        der Pflegepersonaluntergrenzen entstehen, in Art und\nBundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf              Umfang von den Vertragsparteien nach § 11 des Kran-\ndie Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 6 durch            kenhausentgeltgesetzes bei der Vereinbarung von\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.              krankenhausindividuellen Zuschlägen nach § 5 Ab-\nZum Erlass der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4             satz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes zu berück-\nund 6 kann das Bundesministerium für Gesundheit auf            sichtigen sind. Dabei haben die Vertragsparteien nach\nKosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Da-           Absatz 1 Satz 1 auf Grundlage von Auswertungen des\ntenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben               Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest-\noder Sachverständigengutachten einholen. Das Bun-              zustellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen\ndesministerium für Gesundheit kann insbesondere das            bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgelt-\nInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das          gesetz oder nach diesem Gesetz finanziert werden.\nInstitut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachver-            Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande,\nständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für          entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien nach\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind              Absatz 1 Satz 1 die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6\ndie notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem             des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.\nZuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren; für              (7) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen\ndem Deutschen Bundestag über das Bundesministe-\ndie Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a\nrium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen\nAbsatz 4 Satz 3 entsprechend.\nwissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswir-\n(4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser           kungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in\ndurch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt-        den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.“\nschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buch-\nprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Ver-                                   Artikel 8c\ntragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragspar-                                 Änderung des\nteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und                           Krankenhausentgeltgesetzes\nder jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nBehörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflege-\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a\npersonaluntergrenzen nach Absatz 1 oder Absatz 3,\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)\ndifferenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeich-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Ver-\nmeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzu-              1. § 4 Absatz 8 Satz 12 wird wie folgt gefasst:\nweisen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspar-               „Für die Jahre 2019 bis 2021 sind übergangsweise\nteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2018 mit               von den Krankenhäusern nur die Bestätigungen\nWirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-               nach Satz 9 zweiter Halbsatz und vom Spitzenver-\nkenhausentgeltgesetzes die nähere Ausgestaltung der                band Bund der Krankenkassen nur der Bericht nach\nNachweise. Die Krankenhäuser übermitteln den Nach-                 Satz 10 vorzulegen sowie von den Krankenkassen\nweis zum 30. Juni jedes Jahres für das jeweils voran-              nur die Informationen nach Satz 11 zu übermitteln.“\ngegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019\nzum 30. Juni 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung           2. Dem § 5 Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:\nder Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert            „Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund\nnach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen, ist in               einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des\nden Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b               Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt eine                  4 und 5 entsprechend anzuwenden.“\nVereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Nach-           3. § 8 wird wie folgt geändert:\nweise nach Satz 2 unter Einschluss der gemäß Absatz 1\nSatz 5 vorzusehenden Maßnahmen zur Vermeidung                      a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nvon Personalverlagerungseffekten nicht zustande, trifft               „oder Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 137i\ndie Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-                    Absatz 5“ eingefügt.\nhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags-              b) In Absatz 10 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende\npartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die                     ein Semikolon und werden die Wörter „ab dem\nausstehenden Entscheidungen.                                          Jahr 2019 erhöht sich die Fördersumme von\n500 Millionen Euro um den Betrag der zweckent-\n(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1 oder Ab-                sprechend verwendeten Finanzmittel des Jahres\nsatz 3 festgelegten verbindlichen Pflegepersonalunter-                2018 aus dem Pflegestellen-Förderprogramm\ngrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 6                 nach § 4 Absatz 8“ eingefügt.\noder Absatz 3 bestimmter Ausnahmetatbestand vor-\nliegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1             4. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nSatz 6 oder Absatz 3 bestimmten Übergangsregelung                  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nerfüllt sind, ist durch die Vertragsparteien nach § 11 des            ausschusses“ die Wörter „sowie auf Grund von\nKrankenhausentgeltgesetzes ein nach Absatz 1 Satz 7                   Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6\nbestimmter Vergütungsabschlag zu vereinbaren.                         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2639\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                                     Artikel 9\nSemikolon ersetzt.                                                            Änderung des\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                      Gesetzes zur Aktualisierung der\nStrukturreform des Gebührenrechts des Bundes\n„6. bis zum 31. Oktober 2018 die voraussicht-               Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisierung\nliche Höhe der zweckentsprechend verwen-             der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\ndeten Finanzmittel des Jahres 2018 aus dem           vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4\nPflegestellen-Förderprogramm nach § 4 Ab-            des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-\nsatz 8 sowie die Berichtigung dieses Betrags         ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nin den Folgejahren bei einer Fehlschätzung.“\n„(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                               (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des\nGesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:               worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18\ndurch ein Komma ersetzt.                                das Wort „Verordnungsermächtigungen“ durch das\nWort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                 2. § 18 wird wie folgt geändert:\n„e) die Anzahl der im Pflegedienst beschäf-             a) In der Überschrift wird das Wort „Verordnungs-\ntigten Personen umgerechnet auf Voll-                  ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungs-\nkräfte, insgesamt und gegliedert nach                  ermächtigung“ ersetzt.\npflegesensitiven Bereichen nach § 137i             b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch;“.\nc) Absatz 10 wird Absatz 8.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               3. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden auf-\ngehoben.“\n„Näheres zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 1\nBuchstabe e sowie zu deren Übermittlung, die                                     Artikel 10\nerstmals für das erste Halbjahr 2018 zu erfolgen\nhat, ist bis zum 31. Juli 2018 auf der Grundlage                               Inkrafttreten\neines Konzepts des Instituts für das Entgeltsys-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntem im Krankenhaus zu vereinbaren.“                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}