{"id":"bgbl1-2017-49-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=61","order":7,"title":"Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz  PflBRefG)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2581,"pdf_page":61,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                       2581\nGesetz\nzur Reform der Pflegeberufe\n(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Abschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Vorbehaltene Tätigkeiten\n§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten\nInhaltsübersicht\nArtikel 1     Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz –                                  Teil 2\nPflBG)                                                        Berufliche Ausbildung in der Pflege\nArtikel  1a   Änderung des Krankenpflegegesetzes\nAbschnitt 1\nArtikel  1b   Änderung des Altenpflegegesetzes\nArtikel  2    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                      Ausbildung\nArtikel  3    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           §  5  Ausbildungsziel\nArtikel  4    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch            §  6  Dauer und Struktur der Ausbildung\nArtikel  5    Änderung der Approbationsordnung für Ärzte             §  7  Durchführung der praktischen Ausbildung\nArtikel  6    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes          §  8  Träger der praktischen Ausbildung\nArtikel  6a   Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                §  9  Mindestanforderungen an Pflegeschulen\nArtikel  6b   Änderung der Bundespflegesatzverordnung                § 10  Gesamtverantwortung der Pflegeschule\nArtikel  7    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes         § 11  Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\nArtikel  8    Änderung des Strafvollzugsgesetzes                     § 12  Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\nArtikel  9    Änderung der Verordnung über die Ausbildungs-          § 13  Anrechnung von Fehlzeiten\nförderung für soziale Pflegeberufe                     § 14  Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63\nArtikel 10    Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung                Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 11    Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                § 15  Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs\nArtikel 12    Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nArtikel 13    Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung                                          Abschnitt 2\nArtikel 14    Änderung des Berufsbildungsgesetzes                                          Ausbildungsverhältnis\nArtikel 15    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        § 16  Ausbildungsvertrag\n§ 17  Pflichten der Auszubildenden\nArtikel 1                               § 18  Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung\n§ 19  Ausbildungsvergütung\nGesetz                                 § 20  Probezeit\nüber die Pflegeberufe                             § 21  Ende des Ausbildungsverhältnisses\n(Pflegeberufegesetz – PflBG)1                           § 22  Kündigung des Ausbildungsverhältnisses\n§ 23  Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\nInhaltsübersicht\n§ 24  Nichtigkeit von Vereinbarungen\nTeil 1                                § 25  Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts\nAllgemeiner Teil\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nFinanzierung der\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung                               beruflichen Ausbildung in der Pflege\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung                                     § 26  Grundsätze der Finanzierung\n§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis                  § 27  Ausbildungskosten\n§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis                      § 28  Umlageverfahren\n§ 29  Ausbildungsbudget, Grundsätze\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des    § 30  Pauschalbudgets\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005        § 31  Individualbudgets\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom     § 32  Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch\nden Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, § 33  Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungser-\nS. 135) geändert worden ist.                                             mächtigung","2582                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n§ 34   Ausgleichszuweisungen                                                                               Te i l 5\n§ 35   Rechnungslegung der zuständigen Stelle\nB e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n üb e r\n§ 36   Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung                                die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und\nKinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege\nTe i l 3\n§ 58   Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und\nHochschulische Pflegeausbildung                                          Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege\n§ 37   Ausbildungsziele                                                      § 59   Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden\n§ 38   Durchführung des Studiums                                             § 60   Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin\noder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Aus-\n§ 39   Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung                     bildungsziel und Durchführung der Ausbildung\nder Berufszulassung\n§ 61   Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Aus-\nbildungsziel und Durchführung der Ausbildung\nTe i l 4                                  § 62   Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in\nAnerkennung                                             der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der\nAltenpflege\nausländischer Berufsabschlüsse;\nZuständigkeiten; Fachkommission;\nS t a t i s t i k u n d Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ;                               Te i l 6\nBußgeldvorschriften\nAnwendungs- und Übergangsvorschriften\nAbschnitt 1\n§ 63   Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes\nAußerhalb des Geltungsbereichs                           § 64   Fortgeltung der Berufsbezeichnung\ndes Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse                         § 65   Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen;\n§ 40   Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen                            Bestandsschutz\n§ 41   Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verord-                 § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach\nnungsermächtigung                                                            dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz\n§ 42   Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-                     § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen\nVertragsstaaten                                                       § 68 Evaluierung\n§ 43   Feststellungsbescheid                                                 Anlage\nAbschnitt 2                                                                 Teil 1\nErbringen von Dienstleistungen\nAllgemeiner Teil\n§ 44   Dienstleistungserbringende Personen\n§ 45   Rechte und Pflichten\nAbschnitt 1\n§ 46   Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die\nzuständige Behörde                                                                          Erlaubnis zum\n§ 47   Bescheinigungen der zuständigen Behörde                                      Führen der Berufsbezeichnung\n§ 48   Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-\ngung\n§1\nAbschnitt 3                                                Führen der Berufsbezeichnung\nAufgaben und Zuständigkeiten\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“\n§ 49   Zuständige Behörden                                                   oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaub-\n§ 50   Unterrichtungspflichten                                               nis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen\n§ 51   Vorwarnmechanismus                                                    die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflege-\n§ 52   Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden                     fachmann“ mit dem akademischen Grad.\n(2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 ent-\nAbschnitt 4\nhält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen\nFachkommission, Beratung,                             Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführ-\nAufbau unterstützender Angebote und Forschung                         ten Vertiefungseinsatz.\n§ 53   Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\n§ 54   Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und For-                                                   §2\nschung\nVoraussetzungen für\nAbschnitt 5                                                   die Erteilung der Erlaubnis\nStatistik und Verordnungsermächtigung                           Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist\n§ 55   Statistik; Verordnungsermächtigung                                    auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person\n§ 56   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Ver-               1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche\nordnungsermächtigungen\noder hochschulische Ausbildung absolviert und die\nstaatliche Abschlussprüfung bestanden hat,\nAbschnitt 6\nBußgeldvorschriften\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\n§ 57   Bußgeldvorschriften                                                       des Berufs ergibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                2583\n3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des                                   Teil 2\nBerufs ungeeignet ist und\nBerufliche Ausbildung in der Pflege\n4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.                                      Abschnitt 1\nAusbildung\n§3\n§5\nRücknahme,\nWiderruf und Ruhen der Erlaubnis                                       Ausbildungsziel\n(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-\ngefachmann vermittelt die für die selbstständige, um-\nteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach\nfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen\n§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Num-\naller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären so-\nmer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach\nwie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachli-\nden §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaub-\nchen und personalen Kompetenzen einschließlich der\nnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung\nzugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkultu-\nder Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2\nrellen und kommunikativen Kompetenzen und der zu-\nNummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4\ngrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähig-\nnicht vorgelegen hat.\nkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Le-\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg-       benslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eige-\nlich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2           nen beruflichen Biographie verstanden und die fortlau-\nNummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerru-      fende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als\nfen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach         notwendig anerkannt.\n§ 2 Nummer 3 weggefallen ist.                                   (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präven-\n(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-          tive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflege-\nden, wenn gegen die betreffende Person wegen des             rische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiederer-\nVerdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverläs-       langung oder Verbesserung der physischen und psy-\nsigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde,         chischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre\nein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist      Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen\naufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr             und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entspre-\nvorliegen.                                                   chend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissen-\nschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-\nschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer profes-\nAbschnitt 2                            sionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-\nVo r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n      situation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hin-\ntergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebens-\nphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt\n§4                            die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen\nVorbehaltene Tätigkeiten                     und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.\n(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen\n(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen be-\nruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1        1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:\nAbsatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach            a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pfle-\n§ 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach              gebedarfs und Planung der Pflege,\nAbsatz 2 nicht durchgeführt werden.                              b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des\n(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absat-               Pflegeprozesses,\nzes 1 umfassen                                                   c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der\nangewendeten Maßnahmen,\n1. die Erhebung und Feststellung des individuellen\nPflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buch-               d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung\nstabe a,                                                        der Qualität der Pflege,\ne) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver\n2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des\nund gesundheitsfördernder Maßnahmen,\nPflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1\nBuchstabe b sowie                                            f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu\npflegenden Menschen bei der individuellen Aus-\n3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung               einandersetzung mit Gesundheit und Krankheit\nder Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1              sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigen-\nBuchstabe d.                                                    ständigen Lebensführung und Alltagskompetenz\n(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaub-               unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugsperso-\nnis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis                nen,\nnach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt,        g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivie-\ndarf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder                   rung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten\nübertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach                  der zu pflegenden Menschen insbesondere im\nAbsatz 2 durch diese Personen dulden.                               Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die","2584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nPflege und Betreuung bei Einschränkungen der          der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge\nkognitiven Fähigkeiten,                               zusammen.\nh) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen             (5) Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet\nbis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes         eine Zwischenprüfung statt.\nund Durchführung von Maßnahmen in Krisen-\nund Katastrophensituationen,                                                      §7\ni) Anleitung, Beratung und Unterstützung von an-                Durchführung der praktischen Ausbildung\nderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den            (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege\njeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an        in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeit-\nder praktischen Ausbildung von Angehörigen            pflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen\nvon Gesundheitsberufen,                               ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgen-\n2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig               den Einrichtungen durchgeführt:\ndurchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medi-          1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches So-\nzinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,          zialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,\n3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich       2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Ab-\nzu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten             satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-\nund dabei individuelle, multidisziplinäre und berufs-        senen stationären Pflegeeinrichtungen,\nübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden            3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Ab-\nund Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie team-            satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und\norientiert umzusetzen.                                       nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-\n(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder            gelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.\nzum Pflegefachmann werden ein professionelles,                  (2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen\nethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufli-        der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, ge-\nches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.              ronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung\nsowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur\n§6                                Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrich-\nDauer und Struktur der Ausbildung                 tungen durchgeführt werden.\n(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-         (3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der\ngefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der               Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Ab-\nstaatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre,     satz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Ab-\nin Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus        satz 5 durchgeführt werden.\ntheoretischem und praktischem Unterricht und einer              (4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der prak-\npraktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen           tischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen be-\nAusbildung überwiegt.                                        reits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt\nwerden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflicht-\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird\neinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Be-\nan staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich an-\nreich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet wer-\nerkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der Grundlage\nden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der prakti-\neines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinter-\nschen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-\nnen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum\ndung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs-\nwird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rah-\nund Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.\nmenlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 und der Vor-\ngaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach              (5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Ab-\n§ 56 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter        sätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der prakti-\nBeachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prü-             schen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen\nfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als             landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemesse-\nGrundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula     nes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräf-\nder Pflegeschulen erlassen.                                  ten gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbe-\nhörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrich-\n(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtun-     tung die Durchführung der Ausbildung untersagen.\ngen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der\npraktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungs-             (6) Die Länder können durch Landesrecht bestim-\nplans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze,    men, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Strei-\neinen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. We-         tigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und\nsentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist        dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zustän-\ndie von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxis-         digen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet wird.\nanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der\nwährend eines Einsatzes zu leistenden praktischen                                        §8\nAusbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die prak-                Träger der praktischen Ausbildung\ntische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die\nUmfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.\nVerantwortung für die Durchführung der praktischen\n(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Aus-     Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt\nbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung       mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungs-\nbeteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf      vertrag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2585\n(2) Träger der praktischen Ausbildung können aus-             (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nä-\nschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,              here zu den Mindestanforderungen nach den Absät-\n1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder                 zen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hi-\nnausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für\n2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag         die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen\nüber die Durchführung des theoretischen und prak-         Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum\ntischen Unterrichts geschlossen haben.                    31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche\n(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über         Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der\nVereinbarungen mit den weiteren an der praktischen             Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vor-\nAusbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten,         liegen muss.\ndass\n1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Aus-                                     § 10\nbildung in den weiteren an der praktischen Ausbil-                Gesamtverantwortung der Pflegeschule\ndung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden\n(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung\nkönnen und\nfür die Koordination des Unterrichts mit der praktischen\n2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbil-              Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die\ndungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so            praktische Ausbildung den Anforderungen des schulin-\ndurchgeführt werden kann, dass das Ausbildungs-           ternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist\nziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.       der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung\n(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Aus-          des Ausbildungsplans verpflichtet.\nbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule               (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den\nwahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht              Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises,\noder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die          ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungs-\nWahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf                plan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbil-\ndie Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann         dung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflege-\nin diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbil-                schule bei der Durchführung der von dieser zu leisten-\ndungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbil-          den Praxisbegleitung.\ndung bevollmächtigt werden.\n(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der                                      § 11\nAusbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-                                   Voraussetzungen für\ntriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes-                            den Zugang zur Ausbildung\npersonalvertretungsgesetzes des Trägers der prakti-\n(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung\nschen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung\nzur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist\nbleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrich-\ntung nach den Absätzen 1 und 2.                                1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als\ngleichwertig anerkannter Abschluss oder\n§9                                2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als\nMindestanforderungen an Pflegeschulen                     gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit\ndem Nachweis\n(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforde-\nrungen erfüllen:                                                   a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-\n1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine päda-                dung von mindestens zweijähriger Dauer,\ngogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlosse-          b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrecht-\nnen Hochschulausbildung auf Master- oder ver-                    lich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung\ngleichbarem Niveau,                                              in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer,\n2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil-                  die die von der Arbeits- und Sozialministerkonfe-\ndungsplätze angemessenen Zahl fachlich und päda-                 renz 2012 und von der Gesundheitsministerkon-\ngogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender,            ferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlos-\ninsbesondere pflegepädagogischer, abgeschlosse-                  senen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit\nner Hochschulausbildung auf Master- oder ver-                    liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-\ngleichbarem Niveau für die Durchführung des theo-                ferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016\nretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, ins-             B3) erfüllt,\nbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener                c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen,\nHochschulausbildung für die Durchführung des                     erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich ge-\npraktischen Unterrichts,                                         regelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe\n3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen                oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger\nRäume und Einrichtungen sowie ausreichender                      Dauer oder\nLehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kos-             d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-\ntenlos zur Verfügung zu stellen sind.                            zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch\n(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für                Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I\ndie hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Voll-                S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaub-\nzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine                 nis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfle-\ngeringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist                 gehelfer,\nnur vorübergehend zulässig.                                        oder","2586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjäh-       Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 be-\nrigen allgemeinen Schulbildung.                          schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kom-\n(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende An-           petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ver-\nwendung.                                                     mittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbil-\ndungsziels nicht gefährdet sein.\n§ 12                                 (2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in\nAnrechnung gleichwertiger Ausbildungen                diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prü-\nfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Aus-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an-       bildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsin-\ndere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder er-          halte in gesonderten schulinternen Curricula der Pfle-\nfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im           geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der prak-\nUmfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der       tischen Ausbildung festgelegt.\nDauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 an-\nrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf                (3) Die schulinternen Curricula und Ausbildungs-\ndurch die Anrechnung nicht gefährdet werden.                 pläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesmi-\nnisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und\n(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozi-\nvom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmi-\nalministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsmi-\ngen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die er-\nnisterkonferenz 2013 als Mindestanforderungen be-\nweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorha-\nschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit\nben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-\nliegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberu-\ngesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist,\nfen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,\ndie zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforder-\nsind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung\nliche Qualifikation zu vermitteln.\nnach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fach-\n§ 13                              kommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung\nstandardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom\nAnrechnung von Fehlzeiten\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-         Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit\nnet:                                                         auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-\n1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,        bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmi-\n2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von\ngung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Än-\nder Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht\nderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.\nzu vertretenden Gründen\na) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen          (5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nund praktischen Unterrichts sowie                     ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Cur-\nricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlän-\nb) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen         gern.\nAusbildung\n(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich\nnach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsver-           auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbe-\nordnung,                                                 nen erweiterten Kompetenzen.\n3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Per-\nschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die ein-\nsonen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung\nschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-\nnach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. Die erworbenen er-\nsamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.\nweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des\n(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch           Ausbildungsangebots staatlich geprüft.\nüber Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-\ngen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei-                                   § 15\nchen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht\ngefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht                        Modellvorhaben zur\nmöglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend ver-                  Weiterentwicklung des Pflegeberufs\nlängert werden.                                                 (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten\n(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-          zur Durchführung der schulischen und praktischen\nfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-             Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit\nsetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen              dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nbleiben unberührt.                                           und Jugend und dem Bundesministerium für Gesund-\nheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 und den\n§ 14                              Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nnach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prü-\nAusbildung im                          fungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Errei-\nRahmen von Modellvorhaben nach § 63                  chen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht gefährdet\nAbsatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der\n(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil-        Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\ndungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach           und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-\ndiesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Mo-           kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\ndellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches          30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2587\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790           (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungs-\n(ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,      berechtigten Person des Trägers der praktischen Aus-\ngewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen      bildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minder-\nUnterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt     jährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu un-\nwerden.                                                      terzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten\n(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus,        Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden\ndass                                                         und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.\n1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen             (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus\nlässt, welche qualitativen Verbesserungen für die        seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz\nPflegeausbildung unter Beachtung der berufsfeld-         nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden\nspezifischen Anforderungen erwartet werden,              Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwen-\nden.\n2. eine sachgerecht begleitende und abschließende\nwissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens           (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen\ngewährleistet ist und                                    der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungs-\neinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beider-\n3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht         seitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4\nüberschreitet und eine Verlängerung um höchstens         gelten entsprechend.\nzwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu\nbegründen ist.                                              (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirk-\nsamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der\nAbschnitt 2                            schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die\nZustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie un-\nAusbildungsverhältnis                          verzüglich durch den Träger der praktischen Ausbil-\ndung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubil-\n§ 16                               dende und sind bei minderjährigen Auszubildenden\nAusbildungsvertrag                        auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.\n(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung\nund der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher                                   § 17\nAusbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften                           Pflichten der Auszubildenden\ndieses Abschnitts zu schließen.                                 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,\n(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol-           die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die\ngendes enthalten:                                            erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.\n1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-         Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,\nschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird sowie        1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-\nden gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich ei-         gen der Pflegeschule teilzunehmen,\nner Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2,\n2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-\n2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,                     genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,\n3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde lie-            3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,\ngende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,\n4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7\n4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen             geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht\nGliederung der praktischen Ausbildung (Ausbil-              einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Still-\ndungsplan),                                                 schweigen zu wahren und\n5. die Verpflichtung der Auszubildenden oder des            5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.\nAuszubildenden zum Besuch der Ausbildungsver-\nanstaltungen der Pflegeschule,                                                     § 18\n6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wö-                                  Pflichten des\nchentlichen praktischen Ausbildungszeit,                           Trägers der praktischen Ausbildung\n7. die Dauer der Probezeit,                                    (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ver-\n8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-           pflichtet,\nvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger           1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-\nSachbezüge nach § 19 Absatz 2,                              nen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans\n9. die Dauer des Urlaubs,                                       zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,\n10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbil-                 dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit\ndungsvertrag gekündigt werden kann, und                     erreicht werden kann,\n11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf         2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Num-\ndie dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zu-               mer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbil-\ngrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Be-              dung durchgeführt werden können,\ntriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die         3. sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 zu\nRechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-            gewährleistende Praxisanleitung der oder des Aus-\ntriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-             zubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent\ndespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der              der während eines Einsatzes zu leistenden prakti-\npraktischen Ausbildung.                                     schen Ausbildungszeit stattfindet,","2588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbil-                                    § 22\ndungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru-\nKündigung des Ausbildungsverhältnisses\nmente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die\nzur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der              (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-\nstaatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und      hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-\n5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die         haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\nTeilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pfle-           (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-\ngeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizu-      hältnis nur gekündigt werden\nstellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf\ndie erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten         1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer\nRücksicht zu nehmen.                                         Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grun-\ndes,\n(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufga-\nben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck              2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündi-\nund dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra-               gungsfrist von vier Wochen.\ngenen Aufgaben müssen den physischen und psy-                   (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei ei-\nchischen Kräften der Auszubildenden angemessen               ner Kündigung durch den Träger der praktischen Aus-\nsein.                                                        bildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzu-\nstellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind\n§ 19                               die Kündigungsgründe anzugeben.\nAusbildungsvergütung                           (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist\n(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der         unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen\noder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der            der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage\nAusbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung             bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor\nzu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur          einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis\nBerufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversi-         zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.\ncherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.\n§ 23\n(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die\ndurch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1                                 Beschäftigung im\nNummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-                     Anschluss an das Ausbildungsverhältnis\nstimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch\nWird die oder der Auszubildende im Anschluss an\n75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie-\nKann die oder der Auszubildende aus berechtigtem\nrüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt\nGrund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-\nnach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrech-\ndet.\nnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im\nAusbildungsvertrag vereinbart worden ist.\n§ 24\n(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\noder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be-                       Nichtigkeit von Vereinbarungen\nschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und be-              (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder\nsonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.          des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften die-\nses Abschnitts abweicht, ist nichtig.\n§ 20\n(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszu-\nProbezeit                             bildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbil-\nDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.      dungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner\nDie Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus          beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies\ntarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer er-         gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb\ngibt.                                                        der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses\nfür die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhält-\n§ 21                               nis eingeht.\nEnde des Ausbildungsverhältnisses                    (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig            1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für\nvom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit               die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder\nAblauf der Ausbildungszeit.                                      für die Teilnahme am theoretischen und praktischen\nUnterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder\n(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatli-\nein Schulgeld zu zahlen,\nche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes\nVerschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der      2. Vertragsstrafen,\nAusbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-\n3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\ndungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber\ndensersatzansprüchen und\ndem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächst-\nmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch             4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes\num ein Jahr.                                                     in Pauschalbeträgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2589\n§ 25                              benübertragung kann mit Auflagen verbunden werden\nAusschluss der                          und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.\nGeltung von Vorschriften dieses Abschnitts                (7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann län-\nDie §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Aus-          derübergreifend erfolgen.\nzubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder\nMitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.                                             § 27\nAusbildungskosten\nAbschnitt 3                                (1) Kosten der Pflegeberufsausbildung sind die\nFinanzierung der                            Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kos-\nberuflichen Ausbildung in der Pflege                       ten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kos-\nten der Praxisanleitung. Zu den Ausbildungskosten ge-\n§ 26                              hören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach\nGrundsätze der Finanzierung                     § 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbeglei-\ntung. Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die In-\n(1) Mit dem Ziel,                                         vestitionskosten. Investitionskosten sind Aufwendun-\n1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte           gen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die\nAusbildung sicherzustellen,                              dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb not-\n2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefach-         wendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähi-\nfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,                 gen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzu-\nbeschaffen oder zu ergänzen.\n3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden\nund nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,          (2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbil-\ndungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses\n4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtun-\nGesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Kranken-\ngen zu stärken und\nhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Ver-\n5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewähr-          hältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten\nleisten,                                                 Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflege-\nwerden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2           einrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis\ndurch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Ab-              von 14 zu 1.\nsatz 2 bis § 36 finanziert.\n§ 28\n(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene\norganisiert und verwaltet.                                                       Umlageverfahren\n(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds neh-             (1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch\nmen teil:                                                    Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflege-\neinrichtungen erfolgt über landesweite Umlagever-\n1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,\nfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29\n2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach         bis 35.\n§ 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,\n(2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden\n3. das jeweilige Land,                                       Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umla-\n4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pfle-      gebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütun-\nge-Pflichtversicherung.                                  gen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erhe-\n(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erfor-    ben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen\nderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt           sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Ver-\nUmlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Ab-            gütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Ab-\nsatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge          satz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) be-\nnach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Lan-       rücksichtigungsfähig.\ndesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der\nBeträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sonderver-                                      § 29\nmögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger                      Ausbildungsbudget, Grundsätze\nder praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.           (1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die\n(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist je-        Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Zeitraum\nweils das Kalenderjahr.                                      (Finanzierungszeitraum) ein Ausbildungsbudget zur\n(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige            Finanzierung der Ausbildungskosten. Das Ausbildungs-\nStelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen          budget des Trägers der praktischen Ausbildung um-\nerlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Be-           fasst auch die Ausbildungskosten der weiteren an der\nhörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde,         praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach\ndie die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 ent-         § 8 Absatz 3; es setzt sich zusammen aus den voraus-\nsendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsauf-      sichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und\nsicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufga-         aus den Kosten der praktischen Ausbildung je Auszu-\nben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im           bildender oder je Auszubildendem.\nWege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser              (2) Das Ausbildungsbudget soll die Kosten der Aus-\nAufgaben geeignete juristische Person des Privat-            bildung bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und wirt-\nrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufga-          schaftlicher Betriebsführung decken. Die Bezahlung\nbenerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufga-        tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie ent-","2590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits-            praktischen Ausbildung fest. Die gemeinsame Verein-\nrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abge-       barung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der\nlehnt werden. Grundlage des Ausbildungsbudgets sind          Pflegeschulen wird von der zuständigen Behörde des\ndie Ausbildungszahlen, die an die zuständige Stelle ge-      Landes, den Landesverbänden der Kranken- und Pfle-\nmeldet werden, ebenso wie die Höhe der Mehrkosten            gekassen, dem Landesausschuss des Verbandes der\nder Ausbildungsvergütung. Mehrkosten der Ausbil-             privaten Krankenversicherung sowie von Interessenver-\ndungsvergütungen dürfen nicht unangemessen sein;             tretungen der öffentlichen und der privaten Pflegeschu-\nsie können nicht als unangemessen beanstandet wer-           len auf Landesebene getroffen. Keiner Pauschalierung\nden, soweit ihnen tarifvertraglich vereinbarte Ausbil-       zugänglich sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergü-\ndungsvergütungen sowie entsprechende Vergütungen             tung.\nnach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde lie-          (2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. April des\ngen.                                                         Vorjahres des Finanzierungszeitraums nicht zustande,\n(3) Die für den Finanzierungszeitraum zu erwarten-        entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die\nden Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. Die         Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.\nAusbildung in der Region darf nicht gefährdet werden.           (3) Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen.\nSoweit eine Pflegeschule in der Region erforderlich ist,     Kommt bis zum 30. Juni des Vorjahres des hierauf fol-\nzum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu         genden Finanzierungszeitraums eine neue Vereinba-\nanderen Pflegeschulen nicht zumutbar sind, können            rung weder durch Vereinbarung noch durch Schieds-\nauch langfristig höhere Finanzierungsbeträge vorgese-        spruch zustande, gilt die bisherige Pauschalvereinba-\nhen werden. Die Parteien nach § 31 Absatz 1 können           rung fort. Abweichend von Satz 1 kann die Pauschal-\nStrukturverträge schließen, die den Ausbau, die Schlie-      vereinbarung von jedem der Beteiligten mit Wirkung für\nßung oder die Zusammenlegung von Pflegeschulen fi-           alle bis zum 1. Januar des Vorjahres des Finanzierungs-\nnanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbil-        zeitraums gekündigt werden.\ndungsstrukturen führen. § 27 Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                      (4) Der Träger der praktischen Ausbildung und die\nPflegeschule teilen der zuständigen Stelle die voraus-\n(4) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vor-            sichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse bezie-\nschriften aufgebracht werden, ist dies bei der Festle-       hungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie\ngung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berück-              die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsver-\nsichtigen.                                                   gütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget\n(5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschalbud-        mit. Dabei ist auch die Höhe der voraussichtlich für je-\nget nach § 30. Es wird als Individualbudget vereinbart,      den Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergü-\nwenn dies das jeweilige Land oder die Parteien nach          tung mitzuteilen. Die angenommenen Ausbildungs-\nAbsatz 6 übereinstimmend bis zum 15. Januar des Vor-         oder Schülerzahlen werden näher begründet. Die zu-\njahres des Finanzierungszeitraums schriftlich erklären.      ständige Stelle setzt auf Grundlage der Mitteilungen\nDiese Erklärungen können auch nur für die Finanzie-          nach den Sätzen 1 bis 3 das Ausbildungsbudget fest;\nrung der Träger der praktischen Ausbildung oder die          sie weist unangemessene Ausbildungsvergütungen\nFinanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden.             und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zu-\n(6) Die Erklärungen der Parteien nach Absatz 5 erfol-     rück.\ngen für die Finanzierung der Träger der praktischen             (5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 bis 3\nAusbildung von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1        nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei-\nund für die Finanzierung der Pflegeschulen von den           lung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An-\nParteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2. Eine ausdrückliche       gaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 4 zurück-\nEnthaltungserklärung ist zulässig. Ist eine der Parteien     gewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben\ndurch mehrere Vertreter vertreten, gilt die Erklärung der    nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu-\nPartei dann als abgegeben, wenn entsprechende Erklä-         ständige Stelle eine Schätzung vor.\nrungen von der jeweiligen Mehrheit der Vertreter dieser\nPartei abgegeben worden sind.                                                            § 31\n(7) Das Land und die Parteien sind an ihre Erklärun-                          Individualbudgets\ngen für den folgenden Finanzierungszeitraum gebun-              (1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29 Ab-\nden. Darüber hinaus gelten die Erklärungen nach Ab-          satz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Parteien\nsatz 5 bis zu einer abweichenden Erklärung fort. Die         der Budgetverhandlung\nabweichenden Erklärungen können ebenfalls bis zum\n15. Januar des Vorjahres des jeweiligen Finanzierungs-       1. der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pfle-\nzeitraumes abgegeben werden.                                     geschule,\n2. die zuständige Behörde des Landes und\n§ 30                               3. die Kranken- und Pflegekassen oder deren Arbeits-\nPauschalbudgets                               gemeinschaften, soweit auf sie im Jahr vor Beginn\n(1) Die zuständige Behörde des Landes, die Landes-            der Budgetverhandlungen mehr als 5 Prozent der\nkrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger            Belegungs- und Berechnungstage oder der betreu-\nder ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen              ten Pflegebedürftigen bei ambulanten Pflegediens-\nim Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflege-             ten bei einem der kooperierenden Träger der prakti-\nkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der               schen Ausbildung entfallen.\nprivaten Krankenversicherung legen durch gemein-             Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung\nsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der             können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2591\nTrägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungs-           trag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzie-\nkosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger            rungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.\nder praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.\n(2) Die Verhandlungen nach Absatz 1 sind zügig zu                                     § 33\nführen. Vor Beginn der Verhandlungen hat der Träger                                Aufbringung des\nder praktischen Ausbildung den Beteiligten rechtzeitig          Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung\nNachweise und Begründungen insbesondere über An-\n(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf\nzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze\nwird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zah-\nund die Ausbildungskosten vorzulegen sowie im Rah-\nlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen\nmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu ertei-\naufgebracht:\nlen, soweit diese erforderlich sind und nicht außer Ver-\nhältnis stehen. Satz 2 gilt für die Pflegeschulen entspre-    1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-\nchend.                                                            satz 1 Nummer 1,\n(3) Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbildungs-          2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-\nbudget für den Finanzierungszeitraum nicht innerhalb              satz 1 Nummer 2 und 3,\nvon zwei Monaten nach Vorlage von Verhandlungsun-             3. 8,9446 Prozent durch das Land und\nterlagen zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-\ntragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von         4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen Pflege-\nsechs Wochen.                                                     versicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversi-\ncherung der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent\n(4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zuständi-            ihrer Direktzahlung erstattet.\ngen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder\nder von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten            (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2\nAusbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der              werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige\npraktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl          Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines Umla-\nder Ausbildungsplätze sowie die voraussichtlichen             gebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der prak-\nMehrkosten der Ausbildungsvergütung unter Mitteilung          tischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach\nder Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden         § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge\nanfallenden Ausbildungsvergütung an, die der Verein-          miteinander verrechnen.\nbarung oder der Festsetzung zugrunde gelegt worden               (3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7\nsind. Die zuständige Stelle weist unangemessene Aus-          Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teil-\nbildungsvergütungen zurück.                                   betrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstatio-\n(5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 und 2     närem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des\nnicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei-    Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder als eigenstän-\nlung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An-           diger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem\ngaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 3 zurück-          Fall aufgebracht werden. Vereinbart wird die Höhe des\ngewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben              Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragspar-\nnicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu-     teien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-\nständige Stelle eine Schätzung vor.                           zierungsgesetzes. Die Vertragsparteien teilen der zu-\nständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten\n§ 32                              Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zu-\nschlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen\nHöhe des                             nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.\nFinanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten\n(4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7\n(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen     Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Ab-\nFinanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbe-           satz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge auf-\ndarfs für die Pflegeausbildung im Land aus                    gebracht. Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder\n1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes            Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag\nnach den §§ 30 und 31,                                    fest. Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf\ndie Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im\n2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent\nVerhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflege-\nzur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforder-\nfachkräfte aufgeschlüsselt. Einzelheiten zu dem Verfah-\nlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbil-\nren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Ab-\ndungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31\nsatz 3 Nummer 3 festgelegt. Die Länder können ergän-\nAbsatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungs-          zende Regelungen erlassen.\nverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zah-\nlungsverzüge.                                                (5) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4\nerfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung\nSchätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5\nzwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszah-\nstehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbe-\nlung. Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung\ndarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbud-         sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversi-\ngets gleich.\ncherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln\n(2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für         des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches So-\nanfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten              zialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht.\n0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergeben-           § 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt\nden Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser Be-            entsprechend.","2592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n(6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten     serve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten\nauf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfah-       haben die Pflegeschulen.\nrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung\n(2) Der Träger der praktischen Ausbildung leitet die\nder Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stel-\nin den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der\nlenden Zuschlägen. Hierzu gehören insbesondere Vor-\nübrigen Kooperationspartner und im Falle des § 31 Ab-\ngaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die\nsatz 1 Satz 2 der Pflegeschulen auf Grundlage der Ko-\nmit einem Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszins-\noperationsverträge und im Falle von Individualbudgets\nsatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nnach § 31 unter Berücksichtigung der vereinbarten\nbuchs zu verzinsen sind. Kommt eine Vereinbarung\nAusbildungsbudgets an diese weiter.\nnicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach\n§ 36 auf Antrag eines Beteiligten.                              (3) Die Pflegeschule stellt Auszubildenden, soweit\nsie nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(7) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid\noder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nder zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist\nin Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialge-\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und\nsetzbuch gefördert werden, unbeschadet von § 24 Ab-\nKlage haben keine aufschiebende Wirkung.\nsatz 3 Nummer 1 zweite Alternative, Lehrgangskosten\n(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-      in angemessener Höhe in Rechnung. Die Leistungen für\nmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpas-           Lehrgangskosten sind gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 des\nsung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen        Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Pflegeschule\nPflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die Bun-          als Träger der Maßnahme auszuzahlen. Leistungen zur\ndesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften          Finanzierung der Ausbildung, wie beispielsweise För-\ndes Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die           dermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches\ntragenden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-           Sozialgesetzbuch, sind vom Auszahlungsberechtigten\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              anzugeben und werden, soweit sie nicht bereits im\ndes Bundesrates                                              Rahmen des Ausbildungsbudgets nach § 29 Absatz 4\nberücksichtigt worden sind, mit der Ausgleichszuwei-\n1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung\nsung verrechnet.\netwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Kör-\nperschaften des Bundes den Prozentsatz nach Ab-             (4) Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen be-\nsatz 1 Nummer 4 zum 1. Januar des Folgejahres an-        steht nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbilden-\nzupassen und                                             den Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebescheid\n2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1             nach § 33 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 33 Absatz 4\nNummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1              Satz 2 besteht. Erfolgt eine Kostenschätzung nach\nNummer 2 anzupassen, so dass die Summe der Pro-          § 30 Absatz 5 oder nach § 31 Absatz 5 ist die Aus-\nzentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverän-          gleichszuweisung auf diese Kostenschätzung begrenzt,\ndert bleibt.                                             auch wenn die erforderlichen Angaben nach § 30 Ab-\nsatz 4 Satz 1 bis 3 oder nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2\nRechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag            der zuständigen Stelle nachträglich mitgeteilt werden.\nzuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an       Bis zum Vorliegen aller erforderlichen Angaben wird\nden Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch           die Ausgleichszuweisung ausgesetzt. § 34 Absatz 6\nBeschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt            erster Teilsatz gilt entsprechend.\nwerden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun-\ndesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach            (5) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums haben\nAblauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der              der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflege-\nRechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die un-      schule der zuständigen Stelle eine Abrechnung über die\nveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugelei-           Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im\ntet.                                                         Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten\nvorzulegen. Für gezahlte pauschale Anteile kann ledig-\nlich ein Nachweis und eine Abrechnung darüber gefor-\n§ 34\ndert werden, dass die Grundvoraussetzungen, wie zum\nAusgleichszuweisungen                       Beispiel die Zahl der Ausbildungsverträge, im Abrech-\nnungszeitraum vorgelegen haben.\n(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Trä-\nger der praktischen Ausbildung und an die Pflege-               (6) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben auf-\nschule in monatlichen Beträgen entsprechend dem              grund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der\nnach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die          Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben\nzuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind            bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder\nzweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Ab-           Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den\nweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze,          §§ 30, 31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese\ndie der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budget-          Mehrausgaben bereits nach Absatz 1 finanziert wurden.\nvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind,          Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszah-\nund der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze           len sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurück-\nteilt der Träger der praktischen Ausbildung der zustän-      zuzahlen. Das Nähere zum Prüfverfahren wird durch\ndigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abwei-       Landesrecht bestimmt, soweit nicht das Bundesminis-\nchung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Min-            terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und\nderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzu-            das Bundesministerium für Gesundheit von der Er-\nweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausga-         mächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch\nben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsre-       machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2593\n§ 35                                 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung das Nähere über\nRechnungslegung der zuständigen Stelle\n1. die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung\n(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und               der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu\nnach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt             gewährende Erstattung der Barauslagen und Ent-\neine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die             schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der\nals Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlagever-                 Schiedsstelle,\nfahrens verwalteten Mittel.\n2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,\n(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Über-\n3. das Verfahren und die Verfahrensgebühren\nschüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermit-\ntelten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungs-         zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch\nlegung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr              Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-\nberücksichtigt.                                              tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig\nder Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von den\n§ 36                              Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen 1 und 3\ngetragen.\nSchiedsstelle; Verordnungsermächtigung\n(6) Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der\n(1) Die Landesverbände der Kranken- und Pflege-           Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren fin-\nkassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten          det nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wir-\noder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Lan-       kung.\ndeskrankenhausgesellschaften und Vertreter des Lan-\ndes bilden für jedes Land eine Schiedsstelle.                                           Teil 3\n(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen                  Hochschulische Pflegeausbildung\nVorsitzenden, aus drei Vertretern der Kranken- und\nPflegekassen, aus zwei Vertretern der Krankenhäuser,                                     § 37\neinem Vertreter der ambulanten Pflegedienste und ei-\nAusbildungsziele\nnem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen so-\nwie aus einem Vertreter des Landes. Der Schiedsstelle           (1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an\ngehört auch ein von dem Landesausschuss des Ver-             Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an\nbandes der Privaten Krankenversicherung bestellter           zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt\nVertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Kranken-    gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2\nkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Kranken-          ein erweitertes Ausbildungsziel.\nund Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von            (2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefach-\nden Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen,           frau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die\ndie Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter     selbstständige umfassende und prozessorientierte\nwerden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die            Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Ab-\nVertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertre-     satz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambu-\nter werden von den Landesverbänden der Pflegeein-            lanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und\nrichtungen, die Vertreter des Landes und ihre Stellver-      personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher\ntreter werden vom Land bestellt. Der Vorsitzende und         Grundlage und Methodik.\nsein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisa-\ntionen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht            (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in\nzustande, entscheidet das Los.                               § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der berufli-\nchen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus\n(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der            insbesondere\nPflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Ausbil-\n1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pfle-\ndungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an\ngeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasier-\ndie Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Ver-\nter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,\ntreters der ambulanten Pflegedienste und des Vertre-\nters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter      2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewis-\nder Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene.                senschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rah-\nSie werden von den Landesverbänden der Interessen-               mens des pflegerischen Handelns sowie des norma-\nvertretungen der Schulen bestellt. Die Sitzverteilung er-        tiv-institutionellen Systems der Versorgung anzu-\nfolgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in öf-             wenden und die Weiterentwicklung der gesundheit-\nfentlicher und in privater Trägerschaft. Sind sowohl             lichen und pflegerischen Versorgung dadurch maß-\nSchulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft        geblich mitzugestalten,\nin dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine         3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege\nVertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu              auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkennt-\ngewährleisten.                                                   nisse erschließen und forschungsgestützte Pro-\n(4) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt          blemlösungen wie auch neue Technologien in das\nals Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an                berufliche Handeln übertragen zu können sowie be-\nWeisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine                rufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu\nStimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit               erkennen,\nder Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt   4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                       retischem als auch praktischem Wissen auseinan-","2594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\ndersetzen und wissenschaftsbasiert innovative            Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungs-\nLösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruf-        ziele nach § 37.\nlichen Handlungsfeld entwickeln und implementie-\nren zu können und                                           (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und\nerforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2\n5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon-             zum Ende des Studiums erfolgen. Bundesweit einheit-\nzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwir-       liche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und\nken.                                                     Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.\n(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr oblie-\ngenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung                (3) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-\nzusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen              digen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1\ndes Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet           fest. Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2\nwerden.                                                       umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der\nBerufszulassung.\n(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.\n(4) Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 wer-\n§ 38                               den unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule\nund Landesbehörde durchgeführt. Die zuständige Lan-\nDurchführung des Studiums\ndesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den\n(1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre. Es          Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahr-\numfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltun-         zunehmen.\ngen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-\nschulen anhand eines modularen Curriculums sowie\nPraxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.                                                Teil 4\n(2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Über-                             Anerkennung\nprüfung durch die zuständige Landesbehörde im Ak-                         ausländischer Berufsabschlüsse;\nkreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der              Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und\nStudiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditie-           Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften\nrungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung\ndurch die zuständigen Landesbehörden.\nAbschnitt 1\n(3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsät-\nze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze.                             Außerhalb des\nWesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von                     Geltungsbereichs des\nden Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung.          Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse\nDie Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch\ndie von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf\n§ 40\nder Grundlage einer landesrechtlichen Genehmigung\nkann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze in Einrich-                         Gleichwertigkeit und\ntungen durch praktische Lerneinheiten an der Hoch-                         Anerkennung von Ausbildungen\nschule ersetzt werden.\n(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\n(4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung\nsetzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europä-\nfür die Koordination der theoretischen und praktischen\nischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nLehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nauch für die Durchführung der Praxiseinsätze verant-\noder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbil-\nwortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarun-\ndung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1,\ngen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-\n(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlosse-         geben ist.\nnen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Kran-\nkenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 gel-            (2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzu-\ntenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der              sehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Per-\nFassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003                son in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt\n(BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019            wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der\ngeltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fä-              in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-\nhigkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das         fungsverordnung für diesen Beruf geregelten Ausbil-\nStudium angerechnet werden.                                   dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne\ndes Satzes 1 liegen vor, wenn\n(6) Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt\nden Hochschulen. Sie beachtet die Vorgaben der Richt-         1. die Ausbildung der antragstellenden Person hin-\nlinie 2005/36/EG.                                                 sichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche\noder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst,\n§ 39                                   die sich wesentlich von denen unterscheiden, die\nAbschluss des                              nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nStudiums, staatliche Prüfung                        fungsverordnung für die Pflegeberufe vorgeschrie-\nzur Erlangung der Berufszulassung                      ben sind, oder\n(1) Das Studium schließt mit der Verleihung des aka-      2. der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-\ndemischen Grades durch die Hochschule ab. Die                     manns, der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2595\nkenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-                                  § 41\nkenpflegers oder der Beruf der Altenpflegerin oder\nGleichwertigkeit entsprechender\ndes Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte\nAusbildungen; Verordnungsermächtigung\nTätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-\ntragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs          (1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\nsind, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflege-        satz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Num-\nfachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-           mer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufs-\npflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-       ausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der Eu-\npflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle-     ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ngers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für        des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndie jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder       raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,\nBereiche der praktischen Ausbildung nach diesem          dass die antragstellende Person eine Pflegeausbildung,\nGesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-          die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Ver-\nnung für die Pflegeberufe beziehen, die sich wesent-     bindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie\nlich von denen unterscheiden, die von der Ausbil-        2005/36/EG entspricht, erworben hat und dies durch\ndung der antragstellenden Person abgedeckt sind,         Vorlage eines in der Anlage aufgeführten und nach\nund                                                      dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-\ndungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der\ndie antragstellende Person diese Unterschiede nicht          Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entspre-\ndurch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann,           chend für in der Anlage aufgeführte und nach dem\ndie sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-         31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-\ngen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des          weise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nPflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkran-            über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundes-\nkenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-           ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nkenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle-      und das Bundesministerium für Gesundheit werden er-\ngers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Ler-     mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nnen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Ler-         stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die-\nnen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer          sem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V\ndafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell     Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.\nals gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entschei-       Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungs-\ndend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkei-        nachweisen sind nach einem der in der Anlage aufge-\nten erworben worden sind. Themenbereiche oder Be-            führten Stichtag von den übrigen Mitgliedstaaten der\nreiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich         Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des\nwesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nantragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abwei-       ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau\nchungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten          oder des Pflegefachmanns, die den in der Anlage zu\naufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die         Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Be-\nAusübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pfle-        zeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Be-\ngefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-             scheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des\npflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-           Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Aus-\npflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers      bildung abschließen, die den Mindestanforderungen\nin Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entspre-   des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Num-\nchend.                                                       mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den\nfür diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten\n(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes       Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen\nnach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit un-        Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“\nangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand              („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung\nfestgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen      ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen\nund Nachweise aus Gründen, die nicht in der antrag-          Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.\nstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt\nwerden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand             (2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Ab-\nnachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt-         satz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Voraussetzung\nnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Ab-      des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als\nschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens drei-         erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis\njährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer          oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab-          ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nschließt. Die antragstellende Person hat das Recht,          des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nzwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-             raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,\nlehrgang zu wählen.                                          dass die antragstellende Person eine Ausbildung er-\nworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren\n(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-      Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Kin-\ndet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.                   derkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-\nderkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpflegerin\n(5) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-        oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforder-\nben nach den §§ 40 und 41 von einem anderen Land             lich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Geset-\noder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen              zes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Ab-\nwerden.                                                      satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die min-","2596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\ndestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie             verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten\n2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen                Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefach-\neine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über              mann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege\ndas Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch            umfasst, oder\nfür einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit\n2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen\nvon Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen\nund über eine in einem anderen Mitgliedstaat der\nBehörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, so-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nfern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Euro-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\npäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen\nschaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis\nformaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-\noder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,\nworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-\ndie den Mindestanforderungen des Artikels 31 in\ngliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Be-\nVerbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der\nzug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der\nRichtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-\naufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und\nsundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs\nKinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfü-\nder Altenpflegerin oder des Altenpflegers dieselben\ngen.\nRechte verleihen oder auf die Ausübung des jeweiligen\nBerufs vorbereiten. Antragstellende Personen mit ei-            (5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die\nnem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mit-               über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen         Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen            nannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis 4\nWirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen           und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-\nAnpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig-             gleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.\nnungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung der an-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den\ntragstellenden Person wesentliche Unterschiede ge-\nEuropäischen Berufsausweis für den Beruf der Pflege-\ngenüber den in diesem Gesetz und in der Ausbildungs-\nfachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für den Fall\nund Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geregel-\nder Einführung eines Europäischen Berufsausweises\nten Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Kin-\nfür den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-\ngerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nderkrankenpflegers oder zum Beruf der Altenpflegerin\ngers und für den Beruf der Altenpflegerin oder des Al-\noder des Altenpflegers aufweist. § 40 Absatz 2 Satz 2\ntenpflegers.\nund 3 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat\ndas Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der              (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Dritt-\nEignungsprüfung zu wählen.                                   staatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem\n(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für antrag-     Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung er-\nstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem ande-       gibt.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                                      § 42\npäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und                                Erlaubnis bei Vorlage\nnicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antragstel-        von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten\nlende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis\nals Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus einem                (1) Antragstellenden Personen, die die Vorausset-\nStaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union        zungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Er-\noder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-            laubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines\nischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in    Ausbildungsnachweises beantragen,\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                   wurde und die Aufnahme des Berufs der Kranken-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt                  schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-\nwurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen             gemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder\nUnterschiede haben die antragstellenden Personen in              aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf\neinem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang                  der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,\noder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festge-             die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im\nstellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-           Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei\nweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der            vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder\nPflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in Deutsch-\nland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü-        2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde\ngen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-               und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester\nlehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.                      oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine\nPflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nhervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der\n1. eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 beantragen und               Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die\nüber einen in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat              Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle\nschaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis                Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde,\noder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen               oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2597\n3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und             verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus\ndie Aufnahme des Berufs der Krankenschwester               der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen\noder des Krankenpflegers, die für die allgemeine           während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-\nPflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem         scheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der\nhervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der              Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die\nKrankenschwester oder des Krankenpflegers, die             allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien un-\nfür die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im          unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt ha-\nFalle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen            ben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2\nwurde,                                                     bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be-            (4) Antragstellende Personen, die nicht unter die Ab-\nhörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,             sätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2\ndass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-           Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1\nnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes-                Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 41\nter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine            Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Ge-\nPflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die          setz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-\ngleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Aus-        nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-\nbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden             ropäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu ertei-\nausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,              len, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle\ndass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus-         Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der\nstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre un-            Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine\nunterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit           Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber\nder Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die              während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-\nfür die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem         scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbro-\nHoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die              chen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pflege-\nvolle Verantwortung für die Planung, die Organisation           fachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat. Ab-\nund die Ausführung der Krankenpflege des Patienten              satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\numfasst haben.                                                     (5) Bei antragstellenden Personen, für die einer der\n(2) Antragstellende Personen, die die Voraussetzun-         Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraus-\ngen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine               setzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der\nErlaubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines          Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsver-\nAusbildungsnachweises beantragen, der in Polen für              fahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.\nKrankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wor-\nden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge-                                        § 43\nschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die                              Feststellungsbescheid\nBerufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/\nWird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine\n36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn\nAusbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbe-\nihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der\nreichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll\nGrundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms er-\ndie Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den\nworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3\nRegelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzun-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe i oder Doppelbuch-\ngen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf An-\nstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze\ntrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter\nenthalten ist.\nBescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation\n(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach        zu erteilen.\n§ 1 Absatz 1 aufgrund einer in Rumänien abgeleisteten\nAusbildung im Beruf der Krankenschwester oder des                                    Abschnitt 2\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-\nErbringen von Dienstleistungen\nwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderun-\ngen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richt-\n§ 44\nlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,\nwenn sie über ein                                                       Dienstleistungserbringende Personen\n1. ‚Certificat de competenţe profesionale de asistent              (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-\nmedical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbil-       päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-\ndung an einer ‚şcoală postliceală‘, dem eine Be-           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur\nscheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor         Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder des\ndem 1. Januar 2007 begonnen wurde,                         Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\n2. ‚Diplomă des absolvire des asistent medical genera-          des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer\nlist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dau-        nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen\ner, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die         Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen\nAusbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wur-           des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnach-\nde, oder                                                   weises berechtigt sind und in einem dieser Mitglied-\n3. ‚Diplomyă de licenţă de asistent medical generalist‘         staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als\nmit einer Hochschulausbildung von langer Dauer,            dienstleistungserbringende Personen im Sinne des\ndem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Aus-        Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,            Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)","2598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nvorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Gel-                                       § 46\ntungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die                                 Meldung der\nBerufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis                          dienstleistungserbringenden\nund dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.                    Person an die zuständige Behörde\n(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-          (1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1\npäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-          oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur           der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.\nAusübung des Berufes der Gesundheits- und Kinder-             Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die\nkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinder-            dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, wäh-\nkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten-       rend des betreffenden Jahres vorübergehend und gele-\npflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-           gentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des             Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1\nEuropäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer nach            mittels eines Europäischen Berufsausweises vorge-\ndeutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Aus-             nommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung\nbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des             18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufs-\n§ 41 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises            ausweises zu erneuern.\nberechtigt sind und                                              (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-\nlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende\n1. in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen           Person folgende Dokumente vorzulegen:\nsind oder,\n1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,\n2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran-            2. einen Berufsqualifikationsnachweis,\nkenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-\n3. im Fall der Dienstleistungserbringung\nkenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten-\npflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im               a) nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die\nNiederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,             rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflege-\ndiesen Beruf während der vorhergehenden zehn                     fachfrau oder des Pflegefachmanns in einem an-\nJahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmit-                  deren Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt,\ngliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,                            dass der dienstleistungserbringenden Person die\nAusübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-\ndürfen als dienstleistungserbringende Personen im                    lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-\nSinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-                gehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorlie-\nweise der Europäischen Union vorübergehend und ge-                   gen, oder\nlegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-              b) nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Be-\nsetzes ausüben. Sie führen die Berufsbezeichnung                     scheinigung über die rechtmäßige Niederlassung\nnach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und                  im Beruf der Gesundheits- und Kinderkranken-\ndürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.                    pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-\n(3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter                kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Al-\nder Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-               tenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder\nteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmä-           im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen\nßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein-              Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die\nzubeziehen.                                                          dienstleistungserbringende Person den Beruf der\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder\n(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2                  des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers\nbesteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine                     oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers\nRücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tat-                 während der vorhergehenden zehn Jahre mindes-\nbestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 bezie-                      tens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat; da-\nhen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf                 bei darf der dienstleistungserbringenden Person\njedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene                die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der\nPerson keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.                       Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-\nrübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48 gelten             Vorstrafen vorliegen und\nentsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehöri-        4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-\nge, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus-             son, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleis-\nbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen                tung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-\nUnion eine Gleichstellung ergibt.                                 che verfügt.\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen\n§ 45                             Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden\nsein.\nRechte und Pflichten\n(3) Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung\nDienstleistungserbringende Personen haben beim             nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den\nErbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses        nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Be-\nGesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Perso-         rufsqualifikationsnachweis. § 41 Absatz 2 gilt entspre-\nnen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58           chend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-\nAbsatz 1 oder Absatz 2.                                       schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2599\ndienstleistungserbringenden Person und der nach die-         Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die\nsem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-          Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzu-\nnung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum         fordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder straf-\nBeruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers             rechtliche Sanktionen vorliegen.\noder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin                (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines\noder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Aus-          Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-\ngleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn           tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\ndie Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nach-           Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in\nweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-        Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG\nfentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für         der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:\ndie Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede\nvorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde     1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nbei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-               derlassung und die gute Führung der dienstleis-\ngliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge             tungserbringenden Person sowie\nder dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der        2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen\nAusgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten               disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen\nerfolgt durch eine Eignungsprüfung.                              vorliegen.\n(4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dring-\nAbschnitt 3\nlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Mel-\ndung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung                 Aufgaben und Zuständigkeiten\nzu erfolgen.\n§ 49\n§ 47                                               Zuständige Behörden\nBescheinigungen der zuständigen Behörde                   Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses\nEiner oder einem Staatsangehörigen eines Mitglied-        Gesetzes zuständigen Behörden.\nstaates der Europäischen Union oder eines Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                      § 50\nschaftsraum, die oder der im Geltungsbereich dieses                           Unterrichtungspflichten\nGesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pfle-            (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem\ngefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken-             der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns\npflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken-           ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unter-\npflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers      richten die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\nauf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58        gliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sank-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwe-       tionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-\ncke der Dienstleistungserbringung in einem anderen           ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-          gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-           die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-\nischen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung darüber            tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz\nauszustellen, dass sie oder er                               personenbezogener Daten einzuhalten.\n1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Ge-              (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder\nsundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge-           Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnah-\nsundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Alten-      memitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\npflegerin oder Altenpfleger rechtmäßig niedergelas-      rufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns aus-\nsen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs         wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sach-\nnicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,          verhalte, befinden über Art und Umfang der durchzu-\n2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor-     führenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-\nderliche berufliche Qualifikation verfügt.               mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den\nübermittelten Auskünften zu ziehen sind.\nGleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,\nsoweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-            (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ndungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen              Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nUnion eine Gleichstellung ergibt.                            sundheit benennen nach Mitteilung der Länder gemein-\nsam die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung\n§ 48                             oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG\ngenannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un-\nVerwaltungszusammenarbeit                      terlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die\nbei Dienstleistungserbringung                   Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und\n(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so      Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang\nhat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-          mit dieser Richtlinie stehen. Sie unterrichten die ande-\ndige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates die-          ren Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission\nser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu un-       unverzüglich über die Benennung.\nterrichten.                                                     (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz\n(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zu-       zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem\nständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleis-          Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\ntungserbringung von den zuständigen Behörden des             Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit","2600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nstatistische Aufstellungen über die getroffenen Ent-         Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über\nscheidungen, die die Europäische Kommission für den          die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des\nnach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG er-       Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zustän-\nforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die      digen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nKommission.                                                  päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\n§ 51                             der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung\nVorwarnmechanismus                          des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen\nZeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilun-\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zu-    gen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens je-\nständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der           doch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder\nEuropäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des          Widerruf des Verzichts.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nund der Schweiz über                                             (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis             der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach die-\nnach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,      sem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqua-\ndie sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,           lifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zu-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                           ständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflegefach-        Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen\nfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits-          Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nund Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits-         ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Iden-\nund Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin        tität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,\noder des Altenpflegers durch unanfechtbare gericht-      Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass\nliche Entscheidung oder                                  diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise\nverwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich,\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Ent-\nspätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nscheidung.\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)         die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\nenthält folgende Angaben:\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durch-\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-     führungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission\nderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,           vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Aus-\nGeburtsdatum und Geburtsort,                             stellung des Europäischen Berufsausweises und die\n2. Beruf der betroffenen Person,                             Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nund des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in\noder das die Entscheidung getroffen hat,\nder jeweils geltenden Fassung zu beachten.\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht                                  § 52\ngilt.                                                                       Weitere Aufgaben\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens je-                 der jeweils zuständigen Behörden\ndoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer          (1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,\nEntscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num-                die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 58\nmer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-          Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige\nsatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Ab-            Behörde des Landes, in dem die antragstellende Per-\nsatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung       son die Prüfung abgelegt hat.\n(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungs-             (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbil-\nzusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informati-          dung nach § 11, die Anrechnung gleichwertiger Ausbil-\nonssystems und zur Aufhebung der Entscheidung                dungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zu-\n2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom                    ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung\n14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informati-       durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend\nonssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der           durchgeführt werden soll.\nWarnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmit-         (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden\nteilung getätigt hat, die betroffene Person über die         Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde des\nWarnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifü-     Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht\ngung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechts-          werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die\nbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die       Informationen nach § 46 Absatz 2 an.\nStelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmit-        (4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden\nteilung um einen entsprechenden Hinweis.                     durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genann-       in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflege-\nten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts          fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nunterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständi-     gerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\ngen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-         gers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-         ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der           Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates gemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                2601\n§ 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des                                   § 54\nLandes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder                              Beratung; Aufbau\nerbracht worden ist.                                                unterstützender Angebote und Forschung\n(5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1            Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die\nNummer 3 stellt die zuständige Behörde des Landes            Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeaus-\naus, in dem die antragstellende Person den Beruf der         bildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus\nPflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Ge-             unterstützender Angebote und Strukturen zur Organi-\nsundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-           sation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3\nsundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Alten-         sowie zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommis-\npflegerin oder des Altenpflegers ausübt.                     sion die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung\nnach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Wei-\nAbschnitt 4                             sung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend und des Bundesministeriums für\nFachkommission,                             Gesundheit.\nBeratung, Aufbau unterstützender\nAngebote und Forschung                                                  Abschnitt 5\nStatistik und\n§ 53                                         Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g\nFachkommission;\n§ 55\nErarbeitung von Rahmenplänen\nStatistik; Verordnungsermächtigung\n(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und ei-\nnes Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung             (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nnach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr           Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nnach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine           sundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Geset-\nFachkommission eingerichtet.                                 zes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die\n(2) Die Rahmenpläne der Fachkommission haben              bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Er-\nempfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, min-          füllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in\ndestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf        Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als\nihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst       Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann fol-\nwerden. Sie sind dem Bundesministerium für Familie,          gende Sachverhalte umfassen:\nSenioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministe-           1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren\nrium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit            an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie\ndiesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1. Juli               die Pflegeschulen,\n2019.\n2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach\n(3) Die Fachkommission besteht aus pflegefachlich,            Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Aus-\npflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für die             bildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,\nAufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertinnen                 Weiterbildung oder Umschulung,\nund Experten. Sie wird vom Bundesministerium für Fa-         3. die Ausbildungsvergütungen.\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundes-\nministerium für Gesundheit für die Dauer von jeweils         Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-\nfünf Jahren eingesetzt. Die Berufung der Mitglieder er-      über den statistischen Ämtern der Länder.\nfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senio-           (2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Ab-\nren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für         satz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte\nGesundheit im Benehmen mit den Ländern.                      des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatis-\ntik anzuordnen, bleibt unberührt.\n(4) Die Fachkommission gibt sich eine Geschäfts-\nordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums                                       § 56\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bun-\ndesministeriums für Gesundheit bedarf. Das Bundesmi-                 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,\nnisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und             Finanzierung; Verordnungsermächtigungen\ndas Bundesministerium für Gesundheit, die oder der              (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nBevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie         Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\njeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesund-      sundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechts-\nheitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialminister-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer\nkonferenz und der Kultusministerkonferenz können an          Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nden Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.                 1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach\n(5) Die Fachkommission wird bei der Erfüllung ihrer           den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischen-\nAufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim Bun-               prüfung nach § 6 Absatz 5,\ndesinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unter-        2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2\nstützt. Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben           Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3,\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen              oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Num-\nund Jugend und das Bundesministerium für Gesund-                 mer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2\nheit gemeinsam aus.                                              Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Ab-","2602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nsatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung     beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Ab-\nnach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die     schnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere\nUrkunde für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder\n§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2,                             1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten\nnach § 27,\n3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen\nnach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Ab-       2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließ-\nsatz 1,                                                      lich der Vereinbarung der Pauschalen und Individual-\nbudgets nach den §§ 29 bis 31,\n4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung und\nKonkretisierung der Aufgaben der Fachkommission          3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie der\nnach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,             Zahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,\n5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle            4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszu-\nnach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,             weisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrech-\nund                                                          nung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurück-\nzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach\n6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für            § 34 Absatz 5 und 6,\nBerufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit\n§ 59 Absatz 1,                                           5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach\n§ 35\nzu regeln. Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag\nzur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt       einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erhe-\nvor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord-        ben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten\nnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert           und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur\noder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundesta-           Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege\nges wird der Bundesregierung zugeleitet. Hinsichtlich        erforderlich ist.\nSatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechts-\nverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5            (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pfle-\nund 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für          gekassen, der Verband der Privaten Krankenversiche-\nBildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6          rung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-\nerfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Be-         tungen auf Bundesebene und die Deutsche Kranken-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.               hausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Mo-\nnate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für         mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte\nInhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen,          nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.\ndie eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 40 oder\n§ 41 beantragen, Folgendes zu regeln:                           (5) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-\ngelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grund-\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen         lage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung\ndes § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage         sind ausgeschlossen.\nder von der antragstellenden Person vorzulegenden\nNachweise und die Ermittlung durch die zuständige\nAbschnitt 6\nBehörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3\nin Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie                             Bußgeldvorschriften\n2005/36/EG,\n2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus-                                   § 57\nbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52\nAbsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-                            Bußgeldvorschriften\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen             (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nund deren etwaige Abkürzung zu verwenden,\n1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1\n3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,\noder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeich-\n4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst-            nung führt,\nleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48,\n2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58\n5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der            Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person\nAnpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2                eine dort genannte Aufgabe durchführt,\nund § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2,\n3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58\n6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europä-               Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort ge-\nischen Berufsausweises.                                      nannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten\nüberträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch\n(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,              diese Person gegenüber Dritten duldet.\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nsundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Be-                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der     Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2603\nTeil 5                                                        § 60\nBesondere Vorschriften                                   Ausbildung zur Gesundheits-\nüber die Berufsabschlüsse in der Gesundheits-                        und Kinderkrankenpflegerin oder\nzum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger;\nund Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege\nAusbildungsziel und Durchführung der Ausbildung\n§ 58                                (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-\nsatz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-\nFühren der                           krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinder-\nBerufsbezeichnungen in der Gesundheits-               krankenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere\nund Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege           Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzver-\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und          mittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendli-\nKinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin-         chen erfolgt.\nderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.          (2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-\ndungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von Kin-\n(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder\ndern und Jugendlichen durchzuführen. Der theoreti-\n„Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.\nsche und praktische Unterricht des letzten Ausbil-\n(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.         dungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1\nauszurichten.\n§ 59\n§ 61\nGemeinsame Vorschriften;\nWahlrecht der Auszubildenden                                        Ausbildung zur\nAltenpflegerin oder zum Altenpfleger;\n(1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2         Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung\nsowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach\nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61.            (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-\nsatz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-\n(2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz     tenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere Aus-\nim speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung ver-     bildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermitt-\neinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das       lung speziell zur Pflege alter Menschen erfolgt.\nletzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bishe-\n(2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-\nrige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbil-\ndungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von alten\ndung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin\nMenschen durchzuführen. Der theoretische und prakti-\noder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach\nsche Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am\nMaßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine\nAusbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.\nErlaubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.\n(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz                                 § 62\nim Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationä-\nÜberprüfung der Vorschriften über die\nren Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten\nBerufsabschlüsse in der Gesundheits- und\nAkut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den\nKinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege\nBereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart,\nkann sich die oder der Auszubildende für das letzte            (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nAusbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Aus-    Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur       sundheit ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher\nAltenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe           Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Ab-\ndes § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis         satz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits\nnach § 58 Absatz 2 zu erhalten.                             ausgeübt hat. Das Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium\n(4) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt si-     für Gesundheit berichten dem Deutschen Bundestag\ncher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung          bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszu-\ndes Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze       bildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits\njeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt     und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der\ndarüber hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die             Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil gerin-\nDurchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung            ger als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpassung des\nnach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsver-       Gesetzes enthalten.\nträge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen und\nPflegeschulen sicher.                                          (2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erhe-\nben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluie-\n(5) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Absatz 3 soll       rung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und über-\nvier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Be-        mitteln sie an das Bundesministerium für Familie, Se-\nginn des letzten Ausbildungsdrittels gegenüber dem          nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium\nTräger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden.          für Gesundheit:\nBesteht ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag\nnach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt           1. die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Perso-\nder Ausübung enthalten. Wird das Wahlrecht ausgeübt,            nen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,\nist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend an-       2. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das\nzupassen.                                                       Wahlrecht ausüben,","2604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das         2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich an-\nWahlrecht ausüben.                                           erkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-\nner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-\nTeil 6                                 geschule rechtmäßig unterrichten,\nAnwendungs- und                           3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit\nÜbergangsvorschriften                           als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich an-\nerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-\n§ 63                                  ner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-\nNichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes                   geschule verfügen oder\nFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das          4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen\nBerufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des              oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder\nBundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5             zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. De-\nSatz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des             zember 2020 erfolgreich abschließen.\nBerufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwen-\ndung.\n§ 66\n§ 64                                              Übergangsvorschriften für\nFortgeltung der Berufsbezeichnung                           begonnene Ausbildungen nach dem\nKrankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz\nEine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nnach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember             (1) Eine Ausbildung\n2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-\ngesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas-            1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum\nsung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zu-          Gesundheits- und Krankenpfleger oder\ngleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die die\nErlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vor-         2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder\nschriften sind entsprechend anzuwenden.                          zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,\ndie vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wur-\n§ 65\nde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage\nWeitergeltung staatlicher                    der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am\nAnerkennungen von Schulen; Bestandsschutz                31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen\n(1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach den            werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die an-\nVorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am             tragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich aner-          § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufs-\nkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt         bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“\nnach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach           oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Be-\nMaßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.                      zeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“\noder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu füh-\n(2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019\nren. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außer-\nnach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der\nkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vor-\nam 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich\nschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Aus-\nanerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt\nbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt\nnach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach\nhiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.\nMaßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.\n(3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Ab-            (2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-\nsatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 sind        tenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 be-\nzu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen       gonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf\nnach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember           der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegeset-\n2029 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2019 be-             zes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenrege-\nstehende staatliche Schulen nach den Vorschriften des        lungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas-\nKrankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019            sung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Aus-\ngeltenden Fassung oder nach den Vorschriften des Al-         bildung erhält die antragstellende Person, wenn die Vo-\ntenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gel-           raussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die\ntenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 9           Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder\nAbsatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2029 um. § 9             „Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überlei-\nAbsatz 3 bleibt unberührt.                                   tung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegeset-\n(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1         zes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes be-\nund 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder         gonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung\nLehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. De-        nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln\nzember 2019                                                  die Länder.\n1. eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-)          (3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-\nKrankenpflegeschule oder eine staatliche oder            satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-\nstaatlich anerkannte Altenpflegeschule rechtmäßig        gesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fas-\nleiten,                                                  sung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017         2605\n§ 67                                                     § 68\nEvaluierung\nKooperationen von\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nHochschulen und Pflegeschulen\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nsundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die\n(1) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit         Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissen-\nSchulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Kran-        schaftlicher Grundlage.\nkenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen auf der\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nGrundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes\nFrauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nkönnen auf Antrag zur Durchführung der hochschuli-\nsundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die\nschen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31. Dezem-\nWirkung der §§ 53 und 54 auf wissenschaftlicher\nber 2031 fortgeführt werden. Kooperiert die Hoch-\nGrundlage.\nschule bei den Lehrveranstaltungen mit einer Schule\nnach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbildungsziele      (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nerreicht werden. Eine Kooperation kann nur erfolgen,        Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nwenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hoch-        sundheit überprüfen bis zum 31. Dezember 2029 die\nschule deutlich überwiegt. Die Schule nach Satz 1 kann      Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im\ndie Praxisbegleitung anteilig übernehmen.                   Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschu-\nlischen Ausbildung.\n(2) Neue Kooperationen von Hochschulen und Pfle-            (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ngeschulen können auf Antrag unter Beachtung der wei-        Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-\nteren Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden,            sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die\nsoweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflege-       Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftli-\nausbildung nach Teil 3 erforderlich ist.                    cher Grundlage.","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nAnlage\n(zu § 41 Absatz 1 Satz 1)\nLand          Ausbildungsnachweis            Ausstellende Stelle       Berufsbezeichnung         Stichtag\nBelgiё/         –                            –                           –                        29. Juni 1979\nBelgique/       Diploma gegradueerde         De erkende opleidings-      Hospitalier(ère)/\nBelgien         verpleger/verpleegster/      instituten/Les              Verpleegassistent(e)\nDiplôme d‘infirmier(ère)     établissements              –\ngradué(e)/Diplom eines       d‘enseignement              Infirmier(ère)\n(einer) graduierten Kran-    reconnus/Die anerkannten    hospitalier(ère)/Zieken-\nkenpflegers (-pflegerin)     Ausbildungsanstalten        huisverpleger (-ver-\n–                            –                           pleegster)\nDiploma in de ziekenhuis-    De bevoegde\nverpleegkunde/               Examencommissie\nBrevet d‘infirmier(ère)      van de Vlaamse\nhospitalier(ère)/Brevet      Gemeenschap/Le Jury\neines (einer) Kranken-       compétent d‘enseigne-\npflegers (-pflegerin)        ment de la Communauté\n–                            française/Die zuständigen\nBrevet van verpleeg-         Prüfungsausschüsse der\nassistent(e)/Brevet          Deutschsprachigen Ge-\nd‘hospitalier(ère)/          meinschaft\nBrevet einer Pflege-\nassistentin\nБългария        Диплома за висше             Университет                 Медицинска сестра        1. Januar 2007\nобразование на\nобразователно-\nквалификационна степен\n,Бакалавър‘ с\nпрофесионална\nквалификация\n,Медицинска сестра‘\nČeská repu-     –                            1.                          1.                       1. Mai 2004\nblika           1. Diplom o ukončení studia  Vysoká škola zřízená        Všeobecná sestra\nve studijním programu        nebo uznaná státem          2.\nošetřovatelství ve studijním 2.                          Všeobecný ošetřovatel\noboru všeobecná sestra       Vyšší odborná škola\n(bakalář, Bc.), zusammen     zřízená nebo uznaná\nmit folgender Bescheini-     státem\ngung: Vysv dčení o státní\nzáv rečné zkoušce\n–\n2. Diplom o ukončení studia\nve studijním oboru\ndiplomovaná všeobecná\nsestra (diplomovaný\nspecialista, DiS.),\nzusammen mit folgender\nBescheinigung: Vysv dčení\no absolutoriu\nDanmark         Eksamensbevis efter          Sygeplejeskole godkendt Sygeplejerske                29. Juni 1979\ngennemført                   af Undervisningsministeriet\nsygeplejerskeuddannelse\nEesti           Diplom õe erialal            1.                          õde                      1. Mai 2004\nTallinna Meditsiinikool\n2.\nTartu Meditsiinikool\n3.\nKohtla-Järve\nMeditsiinikool","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2607\nLand      Ausbildungsnachweis           Ausstellende Stelle        Berufsbezeichnung         Stichtag\nΕλλάς        1.                          1.                           Δίπλωματοúχoς ή          1. Januar 1981\nΠτυχίο Νοσηλευτικής         Πανεπιστήμιο Αθηνών          πτυχίοúχoς\nΠαν/μίου Αθηνών             2.                           vοσοκόμoς, vοσηλευτής\n2.                          Τεχνολογικά                  ή vοσηλευτρια\nΠτυχίο Νοσηλευτικής         Εκπαιδευτικά\nΤεχνολογικών                Ιδρύματα Υπουργείο\nΕκπαιδευτικών               Εθνικής Παιδείας και\nΙδρυμάτων (T.E.I)           Θρησκευμάτων\n3.                          3.\nΠτυχίο Αξιωματικών          Υπουργείο Εθνικής\nΝοσηλευτικής                ‘Αμυνας\n4.                          4.\nΠτυχίο Αδελφών              Υπουργείο Υγείας\nΝοσοκόμων πρώην             και Πρόνοιας\nΑνωτέρων Σχολών             5.\nΥπουργείου Υγείας           Υπουργείο Υγείας\nκαι Πρόνοιας                και Πρόνοιας\n5.                          6.\nΠτυχίο Αδελφών              KATEE Υπουργείου\nΝοσοκόμων και               Εθνικής Παιδείας\nΕπισκεπτριών                και Θρησκευμάτων\nπρώην Ανωτέρων\nΣχολών\nΥπουργείου Υγείας\nκαι Πρόνοιας\n6.\nΠτυχίο Τμήματος\nΝοσηλευτικής\nEspaña       Título de Diplomado         –                            Enfermero/a              1. Januar 1986\nuniversitario en Enfermería Ministerio de Educación y diplomado/a\nCultura\n–\nEl rector de una universidad\nFrance       –                           Le ministère de la santé     Infirmier(ère)           29. Juni 1979\nDiplôme d‘Etat\nd‘infirmier(ère)\n–\nDiplôme d‘Etat\nd‘infirmier(ère)\ndélivré en vertu du décret\nno 99-1147\ndu 29 décembre 1999\nHrvatska     1.                          1.                           1.                       1. Juli 2013\nSvjedodžba                  Srednje strukovne škole      medicinska\n„medicinska sestra          koje izvode program za       sestra opće\nopće njege/medicinski       stjecanje kvalifikacije      njege/\ntehničar opće njege“        „medicinska sestra opće      medicinski\n2.                          njege/medicinski tehničar    tehničar\nSvjedodžba                  opće njege“                  opće njege\n„prvostupnik                2.                           2.\n(baccalaureus)              Medicinski fakulteti         prvostupnik\nsestrinstva/                sveučilišta u Republici      (baccalaureus)\nprvostupnica                Hrvatskoj Sveučilišta u Re-  sestrinstva/\n(baccalaurea)               publici Hrvatskoj            prvostupnica\nsestrinstva“                Veleučilišta u Republici     (baccalaurea)\nHrvatskoj                    sestrinstva\nIreland      Certificate of Registered   An Bord Altranais            Registered General       29. Juni 1979\nGeneral Nurse               (The Nursing Board)          Nurse\nItalia       Diploma di infermiere       Scuole riconosciute dallo    Infermiere professionale 29. Juni 1979\nprofessionale               Stato","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nLand         Ausbildungsnachweis           Ausstellende Stelle       Berufsbezeichnung       Stichtag\nΚύπρος        Δίπωμα Γενικής Νοσηλ-         Νοσηλευτική Σχολή          Eγγεγραμμέvος          1. Mai 2004\nευτικής                                                  Νοσηλευτικής\nLatvija       1.                            1.                         Māsa                   1. Mai 2004\nDiploms par māsas             Māsu skolas\nkvalifikācijas iegūšanu       2.\n2.                            Universitātes tipa\nMāsas diploms                 augstskola\npamatojoties uz\nValsts eksāmenu\nkomisijas lēmumu\nLietuva       1.                            1.                         Bendrosios praktikos   1. Mai 2004\nAukštojo mokslo diplomas,     Universitetas              slaugytojas\nnurodantis suteiktą           2.\nbendrosios praktikos          Kolegija\nslaugytojo profesinę\nkvalifikaciją\n2.\nAukštojo mokslo diplomas\n(neuniversitetinės studijos),\nnurodantis suteiktą\nbendrosios praktikos\nslaugytojo profesinę\nkvalifikaciją\nLuxembourg    –                             Ministère de l‘éducation   Infirmier              29. Juni 1979\nDiplôme d‘Etat infirmier      nationale, de la formation\n–                             professionnelle et des\nDiplôme d‘Etat infirmier      sports\nhospitalier gradué\nMagyarország  1.                            1.                         Ápoló                  1. Mai 2004\nÁpoló bizonyítvány            Iskola\n2.                            2.\nDiplomás ápoló oklevél        Egyetem/főiskola\n3.                            3.\nEgyetemi okleveles ápoló      Egyetem\noklevél\nMalta         Lawrja jew diploma            Universita‘ ta‘ Malta      Infermier Registrat    1. Mai 2004\nfl-istudji tal-infermerija                               tal-Ewwel Livell\nNederland     1.                            1.                         Verpleegkundige        29. Juni 1979\nDiploma‘s verpleger A,        Door een van\nverpleegster A,               overheidswege\nverpleegkundige A             benoemde\n2.                            examencommissie\nDiploma verpleegkundige       2.\nMBOV (Middelbare              Door een van\nBeroepsopleiding              overheidswege\nVerpleegkundige)              benoemde\n3.                            examencommissie\nDiploma verpleegkundige       3.\nHBOV                          Door een van\n(Hogere Beroepsopleiding      overheidswege\nVerpleegkundige)              benoemde\n4.                            examencommissie\nDiploma beroepsonderwijs      4.\nverpleegkundige –             Door een van\nKwalificatieniveau 4          overheidswege\naangewezen\nopleidingsinstelling\n5.                            5.\nDiploma hogere                Door een van\nberoepsopleiding              overheidswege\nverpleegkundige –             aangewezen\nKwalificatieniveau 5          opleidingsinstelling","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2609\nLand        Ausbildungsnachweis         Ausstellende Stelle        Berufsbezeichnung         Stichtag\nÖsterreich  1.                          1.                          –                         1. Januar 1994\nDiplom als „Diplomierte     Schule für allgemeine       Diplomierte Kranken-\nGesundheits- und            Gesundheits- und            schwester\nKrankenschwester,           Krankenpflege               –\nDiplomierter Gesundheits-   2.                          Diplomierter Kranken-\nund Krankenpfleger“         Allgemeine Kranken-         pfleger\n2.                          pflegeschule\nDiplom als „Diplomierte\nKrankenschwester,\nDiplomierter Kranken-\npfleger“\nPolska      Dyplom ukończenia           Instytucja prowadząca       Pielegniarka             1. Mai 2004\nstudiów wyższych na         kształcenie na poziomie\nkierunku                    wyższym uznana przez\npielęgniarstwo z tytułem    włašciwe władze\n„magister pielęgniarstwa“   (von den zuständigen Be-\nhörden anerkannte höhere\nBildungseinrichtung)\nPortugal    1.                          1.                          Enfermeiro               1. Januar 1986\nDiploma do curso do         Escolas de\nenfermagem geral            Enfermagem\n2.                          2.\nDiploma/carta de curso      Escolas Superiores de\nde bacharelato em           Enfermagem\nenfermagem                  3.\n3.                          Escolas Superiores de\nCarta de curso de           Enfermagem; Escolas\nlicenciatura em             Superiores de Saúde\nenfermagem\nRomânia     1.                          1.                          asistent medical         1. Januar 2007\nDiplomă de absolvire de     Universităţi                generalist\nasistent medical generalist 2.\ncu studii superioare de     Universităţi\nscurtă durată\n2.\nDiplomă de licenţă de\nasistent medical generalist\ncu studii superioare de\nlungă durată\nSlovenija   Diploma, s katero se        1.                          Diplomirana              1. Mai 2004\npodeljuje strokovni naslov  Univerza                    medicinska sestra/\n„diplomirana medicinska     2.                          Diplomirani zdravstvenik\nsestra/diplomirani          Visoka strokovna šola\nzdravstvenik“\nSlovensko   1.                          1.                          Sestra                   1. Mai 2004\nVysokoškolský diplom        Vysoká škola\no udelení akademického      2.\ntitulu „magister z          Vysoká škola\nošetrovatel'stva“ („Mgr.“)  3.\n2.                          Stredná zdravotnícka škola\nVysokoškolský diplom\no udelení akademického\ntitulu „bakalár z ošetro-\nvatel'stva“ („Bc.“)\n3.\nAbsolventský diplom v\nštudijnom odbore diplo-\nmovaná všeobecná sestra","2610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nLand           Ausbildungsnachweis           Ausstellende Stelle      Berufsbezeichnung        Stichtag\nSuomi/Finland  1.                            1.                         Sairaanhoitaja/         1. Januar 1994\nSairaanhoitajan tutkinto/     Terveydenhuolto-           Sjukskötare\nSjukskötarexamen              oppilaitokset/\n2.                            Hälsovårdsläroanstalter\nSosiaali- ja terveysalan      2.\nammattikorkeakoulu-           Ammattikorkeakoulut/\ntutkinto, sairaanhoitaja      Yrkeshögskolor\n(AMK)/Yrkeshögskole-\nexamen inom hälsovård\noch det sociala området,\nsjukskötare (YH)\nSverige        Sjuksköterskeexamen           Universitet eller högskola Sjuksköterska           1. Januar 1994\nUnited         Statement of Registration Various                        –                        29. Juni 1979\nKingdom        as a Registered General                                  State Registered Nurse\nNurse in part 1 or part 12 of                            –\nthe register kept by the                                 Registered General\nUnited Kingdom Central                                   Nurse\nCouncil for Nursing,\nMidwifery and Health\nVisiting","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2611\nArtikel 1a                           das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni\n2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung des                            folgt geändert:\nKrankenpflegegesetzes                         1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-\nIn § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli               zählung nach den Wörtern „dass Angehörige der“\n2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des        die Wörter „im Pflegeberufegesetz,“ eingefügt.\nGesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert         2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“                    „(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine\ndurch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.                   Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es\nsich um selbstständige Ausübung von Heilkunde\nArtikel 1b                              handelt und für die die Angehörigen des im Pflege-\nberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer\nÄnderung des                               Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes\nAltenpflegegesetzes                            qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Kranken-\nkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vor-\nIn § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der           haben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember\nBekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I                     2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemein-\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes             same Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei\nvom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden             welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heil-\nist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die              kunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten\nAngabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.                             Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen\nkann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bun-\nArtikel 2                               desausschusses ist der Bundesärztekammer sowie\nden maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Ge-\nÄnderung des                               legenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellung-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.\nDurch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-             den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des           fort.“\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 4\n1. § 54a wird wie folgt geändert:                                                 Änderung des\na) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „See-                   Elften Buches Sozialgesetzbuch\narbeitsgesetzes“ ein Komma und werden die                Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nWörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“         versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\neingefügt.                                            1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143)\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neinen“ die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufe-\ngesetzes oder“ eingefügt.                             1. § 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflege-\n2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder               fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben\nnach“ die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes           dem Abschluss einer Ausbildung als\noder“ eingefügt.\n1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,\n3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember               2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Ge-\n2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er-                 sundheits- und Krankenpfleger,\nsetzt.\n3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder\n4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder\n„Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeit-        4. Altenpflegerin oder Altenpfleger\nmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann            eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten\nangemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufege-               Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der\nsetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden        letzten acht Jahre erforderlich.“\nkann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.“             2. § 82a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Bundes-\nArtikel 3                                  recht in der Altenpflege oder“ und die Wörter\n„, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegege-\nÄnderung des\nsetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten“\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           gestrichen.\n§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Bun-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-              desrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder“\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                 gestrichen.","2612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nc) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am                c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließ-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „bei                lich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Um-\nder Prüfung der Angemessenheit des Angebots                  setzung des Gesetzes über die Berufe in der\nan Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen,                Krankenpflege und zur Änderung anderer Ge-\ndass eine abgeschlossene landesrechtlich gere-               setze“ gestrichen.\ngelte Assistenz- oder Helferausbildung in der             d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nPflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe\nb des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Aus-            e) In Absatz 4a wird das Komma und werden die\nbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht               Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzu-\nund nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegeset-                führenden Ausgliederung des Ausbildungsbud-\nzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung                  gets aus dem Krankenhausbudget“ gestrichen.\nder Ausbildung führen kann“ eingefügt.                    f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-\nsätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\nArtikel 5                                  setzt.\ng) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-\nApprobationsordnung für Ärzte\nchen.\nIn § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung                 bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nfür Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016                                Artikel 6a\n(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird nach dem\nWort „Altenpflege“ ein Komma und werden die Wörter                                Änderung des\n„als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ eingefügt.                      Krankenhausentgeltgesetzes\nIn § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhaus-\nArtikel 6                           entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,\n1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nÄnderung des                            19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                     ist, werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie\nnach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung         eingefügt.\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                Artikel 6b\n19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                                     Änderung der\nBundespflegesatzverordnung\n1. In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter\n„Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-            In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatzver-\nund Krankenpfleger“ durch die Wörter „Pflegefach-        ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750),\nfrau, Pflegefachmann“ ersetzt.                           die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist,\n2. § 17a wird wie folgt geändert:                            werden nach den Wörtern „§ 17a Absatz 6 des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „sowie § 33\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Komma und werden die\nWörter „insbesondere die Mehrkosten der                                    Artikel 7\nPraxisanleitung infolge des Krankenpflegege-                           Änderung des\nsetzes vom 16. Juli 2003,“ gestrichen.                    Bundespersonalvertretungsgesetzes\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3            In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsge-\nund 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.         setzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt\ndurch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Okto-\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden          ber 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird\nSatz ersetzt:                                     nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma\n„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus-       und werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz“ ein-\nbildungsvergütung sind Personen, die in der       gefügt.\nKrankenpflegehilfe ausgebildet werden, im\nVerhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll aus-                           Artikel 8\ngebildeten Person nach Teil 2 des Pflegebe-               Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nrufegesetzes anzurechnen.“\nIn § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma            vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),\nund werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten        das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli\nauf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die         2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden\nBerufe in der Krankenpflege und zur Änderung          nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ die Wörter\nanderer Gesetze“ gestrichen.                          „oder dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2613\nArtikel 9                            2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits-\nund Krankenpfleger“ die Wörter „oder Pflegefach-\nÄnderung der                                 männer oder Pflegefachfrauen“ eingefügt.\nVerordnung über die\nAusbildungsförderung für soziale Pflegeberufe                                        Artikel 13\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die                                Änderung der\nAusbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom                        Maritime-Medizin-Verordnung\n30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794) ge-            Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August\nändert worden ist, werden nach dem Komma am Ende             2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,“          1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesund-\neingefügt.                                                       heits- und Krankenpfleger“ die Wörter „oder als Pfle-\ngefachfrauen und Pflegefachmänner“ eingefügt.\nArtikel 10                           2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Gesundheits- und Krankenpflegern,“ die Wörter\nÄnderung der                                 „von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,“\nBundespolizei-Laufbahnverordnung                         eingefügt.\nIn der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Lauf-\nbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I                                          Artikel 14\nS. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                               Änderung des\nvom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert wor-\nBerufsbildungsgesetzes\nden ist, wird in der Spalte „Bildungsvoraussetzungen“\nin der ersten Zeile nach dem Wort „-pfleger“ ein                Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes\nKomma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau              vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch\noder Pflegefachmann“ eingefügt.                              Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nS. 626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a\nArtikel 11                           eingefügt:\n„(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die\nÄnderung der                             Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pfle-\nSoldatenlaufbahnverordnung                       geberufegesetzes wahr.“\nIn § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldatenlauf-\nbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                      Artikel 15\nvom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I\nS. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern            (1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag nach\n„oder Gesundheits- und Krankenpfleger,“ die Wörter           der Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten die Arti-\n„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge-            kel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.\nsundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau             (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am\noder Pflegefachmann,“ eingefügt.                             1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in\nKraft.\nArtikel 12                              (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in\nKraft.\nÄnderung der\nSchiffsbesetzungsverordnung                          (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020\nin Kraft.\n§ 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom\n(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003\n18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1\n(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a dieses\nder Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350)\nGesetzes geändert worden ist, und das Altenpflege-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesundheits-           25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch\nund Krankenpfleger“ die Wörter „oder ein Pflege-         Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, treten\nfachmann oder eine Pflegefachfrau“ eingefügt.            am 31. Dezember 2019 außer Kraft.","2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}