{"id":"bgbl1-2017-49-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=55","order":6,"title":"Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2575,"pdf_page":55,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2575\nGesetz\nüber den Abschluss der Rentenüberleitung\n(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:\n„§ 275a (weggefallen)“.\nArtikel 1\nq) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 275b (weggefallen)“.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nr) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                     „§ 279b (weggefallen)“.\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,              s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:\n3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  „§ 281a (weggefallen)“.\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                         t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundes-\nzuschusses für das Jahr 2026“.\na) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:\nu) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:\n„§ 228a (weggefallen)“.\n„§ 287f (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:\nv) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:\n„§ 228b (weggefallen)“.\n„§ 295a (weggefallen)“.\nc) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:\n2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demsel-\n„§ 254b (weggefallen)“.                                   ben“ durch das Wort „dem“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:           3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem\n„§ 254c (weggefallen)“.                                   Wort „die“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2024“ ein-\ne) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:              gefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche\nEinkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-\n„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte“.\nrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,“\nf) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:              gestrichen.\n„§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts           4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis\nzum 1. Juli 2023“.                                 „(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10\nAbsatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gel-\ng) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:\nten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung\n„§ 255a (weggefallen)“.                                   und in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nh) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:              erworbenen Anrechte.“\n„§ 255b (weggefallen)“.                                5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ni) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:              a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\n„§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts                  einen Punkt ersetzt.\nzum 1. Juli 2024“.                              b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nj) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:           6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten“\n„§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts              durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe\nfür die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum           „und § 264a Abs. 2“ gestrichen.\n1. Juli 2026“.                               7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nk) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:\n„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis\n„§ 255e (weggefallen)“.                                   2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022\nl) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:              um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis\n„§ 263a (weggefallen)“.                                   2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese\nBeträge sind jeweils bei den Änderungen des Bun-\nm) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:              deszuschusses in den darauf folgenden Kalender-\n„§ 264a (weggefallen)“.                                   jahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.“\nn) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:           8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 265a (weggefallen)“.                                   a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenver-\no) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:                 sicherung Versicherten“ die Angabe „(Versicher-\ntenverlust)“ eingefügt.\n„§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-\ngebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember        b) In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das\n2024“.                                             Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch","2576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nden Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt          (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68\nwird,“ gestrichen.                                        Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein               dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitrags-\nKomma ersetzt.                                            pflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-\nmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Über-\n„ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wande-         steigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 be-\nrungsausgleich des Jahres 2018 durch das             rechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Ver-\nProdukt aus dem Versichertenverlust des              gleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum\nJahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des            1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle\nJahres 2018 und dem Beitragssatz in der all-         Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozent-\ngemeinen Rentenversicherung des Jahres               satz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert\n2018 dividiert wird.“                                angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzuset-\n9. § 228a wird wie folgt geändert:                               zenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.           18. § 255a wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                              19. § 255b wird wie folgt geändert:\n10. § 228a wird aufgehoben.                                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Aus-\ngleichsbedarf (Ost)“ gestrichen.\n11. In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung\neinheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter                  „Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das\n„Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis ein-               Jahr 2018 zu bestimmen.“\nschließlich 31. Dezember 2024“ ersetzt.\n20. § 255b wird aufgehoben.\n12. § 228b wird aufgehoben.\n21. § 255c wird wie folgt gefasst:\n13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstel-\nlung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-                                     „§ 255c\nbiet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die                                   Anwendung des\nWörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.                                  aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024\n14. § 254b wird aufgehoben.                                          Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an\n15. § 254c wird aufgehoben.                                       die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die\nhiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupas-\n16. § 254d wird wie folgt gefasst:                                sen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rent-\n„§ 254d                              ner eine Anpassungsmitteilung.“\nUmbenennung in Entgeltpunkte                  22. § 255d wird wie folgt gefasst:\nZum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle                               „§ 255d\nvon Entgeltpunkten (Ost).“\nBestimmung\n17. § 255a wird wie folgt gefasst:                                              des aktuellen Rentenwerts\n„§ 255a                               für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026\nBestimmung                                 (1) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-\ndes aktuellen Rentenwerts (Ost)                   werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli\nfür die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023           2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-\n(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum              zahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundes-\ngebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsge-\n1.  Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,         biet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet.\n1.  Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,         Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4\n1.  Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,         werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend\naddiert. Für die Berechnung sind die Werte für das\n1.  Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,\nGesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemei-\n1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,          nen Rentenversicherung versicherungspflichtig Be-\n1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.          schäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des\n(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli          Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosen-\n2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1              geld eines Kalenderjahres und das Durchschnitts-\nberechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermit-              entgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne\nteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden         das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet ge-\nJahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach                trennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde\ndem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts             zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durch-\ngeltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d er-               schnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der\nmittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum           Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der An-\n1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende               lage 10 zu berücksichtigen.\naktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Ab-                 (2) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-\nweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Ver-            werts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquiva-\ngleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet er-          lenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend\nmittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer           von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2577\n(3) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-           25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden\nwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli           Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätz-\n2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-                liche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet“ gestrichen.\nzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet\nohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für      26. § 263a wird aufgehoben.\ndie Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die       27. § 264a wird aufgehoben.\nweitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die\njeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die       28. § 264c wird wie folgt geändert:\nBerechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen\nder Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nRenten und Rententeile eines Kalenderjahres und\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\neine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für\ndas Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für         29. § 265a wird aufgehoben.\ndas Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der\nBerechnung zugrunde zu legen. Für das Beitritts-          30. § 272 wird wie folgt geändert:\ngebiet ist dabei bei der Berechnung der Regel-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\naltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Ren-\ntenwert (Ost) zugrunde zu legen.                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die\nwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68\nWörter „Entgeltpunkte für“ eingefügt.\nAbsatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:\n1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nJahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorlie-\n„Reichsgebiets-Beitragszeiten sind\ngenden Daten zu den gesamtdeutschen Brutto-\nlöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Ab-                    1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäf-\nsatz 2 Satz 1) und                                                     tigung oder selbständige Tätigkeit,\n2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu\n2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,\nBeginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vor-\nliegenden Daten zu den gesamtdeutschen bei-                        3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei ge-\ntragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je                        wöhnlichem Aufenthalt\nArbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der\nBezieher von Arbeitslosengeld.                                     im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-\nversicherungsgesetze außerhalb der Bun-\n(5) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-\ndesrepublik Deutschland.“\nwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68\nAbsatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das         31. § 275a wird wie folgt geändert:\nJahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwert-\nbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt,                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenz-\nrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet                                           „§ 275a\nohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äqui-                     Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-\nvalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitritts-                gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024“.\ngebiet ergibt.“\n23. § 255e wird aufgehoben.                                       b) In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.\n24. § 256a wird wie folgt geändert:                               c) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitrags-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai                  bemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestim-\n1945“ die Wörter „und vor dem 1. Januar                   men.“\n2025“ eingefügt.\n32. § 275a wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n33. § 275b wird aufgehoben.\n„Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Ver-\ndienst des Jahres 2018 mit dem Wert der           34. § 277a wird wie folgt geändert:\nAnlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses\nKalenderjahr vorläufig bestimmt ist.“                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit\ndem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße\naa) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.                   (Ost) zur Bezugsgröße steht“ durch die Wörter\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             „zu vervielfältigen“ ersetzt.\n„Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zei-           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit\nten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1                  dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die vor-                 Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur\nläufigen Werte der Anlage 10 für das jewei-               Bezugsgröße steht“ durch die Wörter „zu ver-\nlige Kalenderjahr zu verwenden sind.“                     vielfältigen“ ersetzt.","2578             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n35. § 278a wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 2\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch                                Änderung des\ndie Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\ndie Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.      (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\n36. § 279b wird aufgehoben.                                  S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden\n37. § 279c wird wie folgt geändert:                          ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.              Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:\n38. § 281a wird aufgehoben.                                                         „Erster Abschnitt\n39. § 287b wird wie folgt geändert:                                                  (weggefallen)“.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                             2. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                     ter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Bei-\ntragsbemessungsgrenze“ durch die Wörter „maßgeb-\nc) Absatz 1 wird aufgehoben.\nliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen\nd) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.              Rentenversicherung“ ersetzt.\n40. § 287e wird wie folgt gefasst:                           3. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die\n„§ 287e                               Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend,\nwenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt“ ge-\nVeränderung des                           strichen.\nallgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026\n4. § 345b Satz 3 wird aufgehoben.\nFür das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bun-\ndes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenver-           5. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird\nsicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt,           aufgehoben.\nindem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für\ndas Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundes-                                      Artikel 3\nzuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet\ngebildet wird.“                                                                 Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n41. § 287f wird wie folgt gefasst:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„§ 287f\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nGetrennte Abrechnung                     der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nDie Abrechnung und die Verteilung nach § 227         S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7\nAbsatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum           des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-\nJahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet     1. In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „zur Her-\ngetrennt.“                                                   stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im\n42. § 287f wird aufgehoben.                                      Inland“ durch die Wörter „zum 31. Dezember 2024“\nersetzt.\n43. § 295a wird aufgehoben.\n2. § 7 Absatz 1a Satz 7 wird aufgehoben.\n44. § 307d Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(Ost)“ ge-\na) Satz 2 wird aufgehoben.\nstrichen.\nb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und\npersönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestrichen.       4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie           a) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.\nfolgt gefasst:                                               b) Folgender Satz wird angefügt:\nvorläufiger                „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugs-\nJahr      Umrechnungswert   Umrechnungswert\ngröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.“\n„2019         1,0840            –\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\n2020          1,0700            –                           a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n2021          1,0560            –                           b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2022          1,0420            –                       6. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden\njeweils nach den Wörtern „bei Wechsel“ die Wörter\n2023          1,0280            –                           „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024“ einge-\nfügt.\n2024          1,0140            –“.\n7. § 28f Absatz 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2579\nArtikel 4                                e) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                    „§ 114 (weggefallen)“.\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                       f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                      „§ 116 (weggefallen)“.\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\ng) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-                   „§ 120 (weggefallen)“.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     2. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie         3. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“\nfolgt gefasst:                                                 durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n„§ 216 Bezugsgröße (Ost)“.                                  4. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie            gestrichen.\nfolgt gefasst:                                              5. In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung\n„§ 216 (weggefallen)“.                                         einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter\n3. § 215 Absatz 5 wird aufgehoben.                                 „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.\n4. § 215 Absatz 3 wird aufgehoben.                              6. § 83 wird aufgehoben.\n5. § 216 wird wie folgt geändert:                               7. § 102 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Her-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse\n6. § 216 wird aufgehoben.                                              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“\ndurch die Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.\nArtikel 5                                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÄnderung des\n„(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\neine Rente, die ganz oder teilweise nach Ab-\nIn § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                    satz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli\nbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-               2024 angepasst, indem an die Stelle des allge-\nzember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch                 meinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Ren-\nArtikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                     tenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend\nS. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e“                 anzuwenden.“\ngestrichen.\n8. § 102 wird aufgehoben.\nArtikel 6                             9. § 102a wird aufgehoben.\nÄnderung des Fremdrenten-                     10. § 105 wird aufgehoben.\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n11. In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung\nArtikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-                  einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                   Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter\nTeil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-            „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-\n12. § 114 wird aufgehoben.\nsetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          13. § 116 wird aufgehoben.\n1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.                        14. § 120 wird aufgehoben.\n2. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.                                                        Artikel 8\nArtikel 7                                                   Änderung des\nRenten-Überleitungsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte                  Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Über-\nleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\ndas zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. De-\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nzember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nwerden aufgehoben.\nS. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       Artikel 9\na) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung des\n„§ 83 (weggefallen)“.                                              Versorgungsausgleichsgesetzes\nb) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:               Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009\n(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Geset-\n„§ 102 (weggefallen)“.                               zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert\nc) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:          worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 102a (weggefallen)“.                              1. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nd) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:           2. In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „(Ost)“ ge-\n„§ 105 (weggefallen)“.                                   strichen.","2580            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nArtikel 9a                                                     Artikel 11\nÄnderung                                                    Änderung der\ndes DRK-Gesetzes                                          AAÜG-Erstattungsverordnung\nIn § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung\nDem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008              vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch\n(BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:           Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I\n„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer              S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\nSchwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt               „(Ost)“ gestrichen.\ndas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maß-\ngabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des                                      Artikel 12\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar                                    Inkrafttreten\nist.“                                                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.\nArtikel 10                                 (2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am\nTag nach der Verkündung in Kraft.\nÄnderung der\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung                   (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Num-\nmer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n(4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\n2019 in Kraft.\n2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)                  (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25\nbis 30, 38, 43 und 44, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5,\n1. § 11a wird wie folgt geändert:                             Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a\nund d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ntreten am 1. Juli 2024 in Kraft.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                     (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8\ntritt am 1. August 2024 in Kraft.\n2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder\ndieser“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“                (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r,\neingefügt.                                                Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die\nArtikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4\n3. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort               und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1\n„Zeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“           treten am 1. Januar 2025 in Kraft.\neingefügt.                                                    (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40\n4. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort               tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.\n„Dienstzeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember               (9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Num-\n2024“ eingefügt.                                          mer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}