{"id":"bgbl1-2017-49-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2541,"pdf_page":21,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2541\nGesetz\nzur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4\nsowie von allen Leistungen an Sonderfürsor-\nArtikel 1                                    geberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden\nHilfe zum Lebensunterhalt,\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                            3. 20 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Be-\nschädigten leben, und für dessen nicht ge-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ntrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\noder für dessen Partner einer eheähnlichen\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni\noder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-\n2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie\nschaft sowie\nfolgt geändert:\n1. § 25f wird wie folgt geändert:                                 4. 2 Prozent für jede weitere Person, die von den\nEltern oder einem Elternteil oder von dessen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Le-\n„(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige                  benspartner oder von dessen Partner einer\nGeldwerte sind folgende Prozentsätze des Be-                   eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-\nmessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2                      lichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten\nBuchstabe a zu berücksichtigen:                                wird.\n1. 40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld                 Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der\nnach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der             Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, so-\nPflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach              lange Beschädigte schwanger sind oder mindes-\n§ 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen                  tens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines\nLeistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit              sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschä-\nAusnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebens-               digte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des\nunterhalt,                                               Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die\n2. 20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leis-            Verwertung von Vermögen Absatz 2.“\ntungen,                                               c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nzuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent\n2. § 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Bemessungsbetrags für den nicht getrennt\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für           „Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder\nden Partner einer eheähnlichen oder lebenspart-          Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den\nnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe             Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grund-\nvon 2 Prozent für jede weitere vom Leistungs-            betrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehe-\nberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebens-              gatten oder Lebenspartner blind sind oder die\npartner oder dem Partner einer eheähnlichen              Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften\noder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-               Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer\nschaft überwiegend unterhaltene Person.“                 behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflege-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         zulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1\nSatz 4 erhielten.“\n„(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be-\nschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch\nArtikel 2\nVermögen der Eltern oder eines Elternteils ein-\nzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Be-                               Änderung der\nschädigten leben. Soweit das Vermögen der                     Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nEltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu\nverwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder         Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-\nsonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2            nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 19\nfolgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags           Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\nnach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu be-          (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt\nrücksichtigen:                                        geändert:\n1. 2 Prozent für Beschädigte,                         1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbrin-        a) In Satz 1 werden die Wörter „und des § 25f\ngung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für              Abs. 2“ gestrichen.","2542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:\n„Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn\nsie überwiegend unterhalten werden:                            „(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem\nAusländerzentralregister Zweifel an der Identität ei-\n1. von Leistungsberechtigten allein oder zusam-\nner Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als\nmen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern\nLeistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,\n(§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversor-\n2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen,\ngungsgesetzes),\nerhebt die zuständige Behörde zur weiteren Über-\n2. von den Eltern oder den minderjährigen unver-          prüfung der Identität Fingerabdrücke der Person\nheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2         und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels\ndes Bundesversorgungsgesetzes),                        der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Auslän-\n3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten            derzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1\noder Lebenspartner oder dem Partner einer              setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Aus-\neheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-             länderbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Re-\nlichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter            gelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1\nHalbsatz des Bundesversorgungsgesetzes)                und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen\noder                                                   werden.“\n4. von den Eltern oder einem Elternteil minder-                                  Artikel 5\njähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f\nAbsatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungs-                                   Änderung des\ngesetzes).“                                                                AZR-Gesetzes\n2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe                Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September\n„§ 25f Abs. 2“ die Wörter „und Absatz 4“ eingefügt.       1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 3\n„Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungs-\nÄnderung des Gesetzes                        gesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der\nüber internationale Patentübereinkommen                 weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem\nIn Artikel II § 3 Satz 2 des Gesetzes über interna-        die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenz-\ntionale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976                 nummer übermittelt.“\n(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                                    Artikel 6\nändert worden ist, werden die Wörter „des Betroffenen                                Änderung der\nim Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-\nAZRG-Durchführungsverordnung\ngesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person\nim Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)             Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durch-\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates            führungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen            die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum             2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie          folgt geändert:\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119            1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“ ein-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in              gefügt.\nder jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n2. Folgende Wörter werden angefügt:\nArtikel 4                               „– die für die Durchführung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A\nÄnderung des                              Buchstabe a, Referenznummer“.\nAsylbewerberleistungsgesetzes\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der                                   Artikel 7\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),                                 Änderung des\ndas zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom                           Handelsgesetzbuchs\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nist, wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\n1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1\n„Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des            des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPersonen, die Leistungen nach diesem Gesetz als           1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nLeistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,                                      „§ 10a\n2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Ver-\nlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Ab-                                   Anwendung der\nnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn                             Verordnung (EU) 2016/679\ndies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität              (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1\nerforderlich ist.“                                           und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2543\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-              b) In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung“ durch das\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April                 Wort „Speicherung“ ersetzt.\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der              3. § 156 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum frei-\nen Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.                                           „§ 156\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,                                   Anwendbarkeit\nS. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Per-                            von Vorschriften\nson Einsicht in das Handelsregister und in die zum                           über das Handelsregister;\nHandelsregister eingereichten Dokumente sowie in                      Bekanntmachung von Eintragungen“.\ndas für die Bekanntmachungen der Eintragungen\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9\nbestimmte elektronische Informations- und Kommu-\nund 11 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-\nnikationssystem nehmen kann. Eine Information der\nter „§§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetz-\nbetroffenen Person über konkrete Empfänger, ge-\nbuchs“ ersetzt.\ngenüber denen die im Register, in Bekanntmachun-\ngen der Eintragungen oder in zum Register einzu-\nreichenden Dokumenten enthaltenen personenbe-                                     Artikel 9\nzogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.                               Änderung des\n(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Be-                            Patentgesetzes\nkanntmachungen der Eintragungen oder in zum                  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-\nHandelsregister einzureichenden Dokumenten ent-           machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nhaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht           das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai\nauf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)      2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie\n2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt           folgt geändert:\nwerden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399      1. In § 31 Absatz 3b werden die Wörter „des Betroffe-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen            nen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdaten-\nund in den Angelegenheiten der Freiwilligen Ge-              schutzgesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen\nrichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach                Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ver-\n§ 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in            ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder          Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nBerichtigung vorgesehen sind.                                personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr\n(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der            und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-\nVerordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im          schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,\nHandelsregister, in Bekanntmachungen der Eintra-             S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils\ngungen oder in zum Handelsregister einzureichen-             geltenden Fassung“ ersetzt.\nden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen              2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nDaten keine Anwendung.“\n„§ 31a\n2. § 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Datenschutz\n„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss                  Soweit personenbezogene Daten im Register\nim Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU)             oder in öffentlich zugänglichen elektronischen\n2016/679 und den allgemeinen datenschutzrecht-               Informationsdiensten des Deutschen Patent- und\nlichen Vorschriften stehen.“                                 Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht\n1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1\nArtikel 8                                  Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,\nÄnderung des                               2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der\nGenossenschaftsgesetzes                             Verordnung (EU) 2016/679 und\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-             3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),               satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli           Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\n2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie            Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-\nfolgt geändert:                                                 durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in\ndas Register oder in öffentlich zugängliche elektro-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie\nnische Informationsdienste des Deutschen Patent-\nfolgt gefasst:\nund Markenamtes nehmen kann.“\n„§ 156    Anwendbarkeit von Vorschriften über das\nHandelsregister; Bekanntmachung von Ein-                               Artikel 10\ntragungen“.\nÄnderung des\n2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Gebrauchsmustergesetzes\na) In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das           § 8 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung\nWort „speichern“ und das Wort „Verarbeitung“          der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I\ndurch das Wort „Speicherung“ ersetzt.                 S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes","2544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nvom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden               1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1\nist, wird wie folgt geändert:                                        Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,\n1. In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen im             2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der\nSinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-                    Verordnung (EU) 2016/679 und\ngesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person\nim Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung              3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und                    satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-           Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-\ngener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-            satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                 erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;             Register oder in öffentlich zugängliche elektronische\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-          Informationsdienste des Deutschen Patent- und\nden Fassung“ ersetzt.                                        Markenamtes nehmen kann.“\n2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„(8) Soweit personenbezogene Daten im Register                                Artikel 12\noder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-\nÄnderung des\nmationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-\nkenamtes enthalten sind, bestehen nicht                                  Halbleiterschutzgesetzes\n1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1          Nach § 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,             vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt\n2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der     durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I\nVerordnung (EU) 2016/679 und                          S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a\neingefügt:\n3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.                     „(3a) Soweit personenbezogene Daten im Register\nDas Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15          oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informa-\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-            tionsdiensten des Deutschen Patent- und Markenam-\ndurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in     tes enthalten sind, bestehen nicht\ndas Register oder in öffentlich zugängliche elektro-\n1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1\nnische Informationsdienste des Deutschen Patent-\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des\nund Markenamtes nehmen kann.“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei\nArtikel 11                              der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nÄnderung des                               freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nMarkengesetzes                              linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 72),\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\nArtikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I             2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der\nS. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Verordnung (EU) 2016/679 und\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62\nfolgende Angabe eingefügt:                                3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.\n„§ 62a    Datenschutz“.\n2. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen        Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-\nim Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-          satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch\ngesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person        erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das\nim Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung           Register oder in öffentlich zugängliche elektronische\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und             Informationsdienste des Deutschen Patent- und\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-            Markenamtes nehmen kann.“\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-\ngener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-                                Artikel 13\nhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                               Änderung des\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-                       Urheberrechtsgesetzes\nden Fassung“ ersetzt.\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n„§ 62a                            zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert\nDatenschutz                          worden ist, wird wie folgt geändert:\nSoweit personenbezogene Daten im Register              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\noder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-        § 138 folgende Angabe eingefügt:\nmationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-\nkenamtes enthalten sind, bestehen nicht                      „§ 138a    Datenschutz“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2545\n2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:                                       Artikel 15\n„§ 138a                                                 Änderung des\nDatenschutz                                               Designgesetzes\nSoweit personenbezogene Daten im Register                 Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nanonymer und pseudonymer Werke enthalten sind,            chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-\nbestehen nicht                                            letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2017\n1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1       (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des          geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen           folgende Angabe eingefügt:\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,            „§ 22a    Datenschutz“.\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-         2. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom          im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-\n22.11.2016, S. 72),                                      gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person\nim Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung\n2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der        (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und\nVerordnung (EU) 2016/679 und                             des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\n3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-            licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.                     zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nDas Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-\ndurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in\nden Fassung“ ersetzt.\ndas Register anonymer und pseudonymer Werke\ndes Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen              3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nkann.“                                                                               „§ 22a\nDatenschutz\nArtikel 14\nSoweit personenbezogene Daten im Register\nÄnderung des                               oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-\nVerwertungsgesellschaftengesetzes                      mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-\nDas Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai              kenamtes enthalten sind, bestehen nicht\n2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des         1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15\nGesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert                Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                2016/679,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52         2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der\nfolgende Angabe eingefügt:                                       Verordnung (EU) 2016/679 und\n„§ 52a     Datenschutz“.                                     3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\n2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:                        satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.\n„§ 52a                              Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird\nDatenschutz                             dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht\nSoweit personenbezogene Daten im Register ver-            in das Register oder in öffentlich zugängliche\ngriffener Werke enthalten sind, bestehen nicht               elektronische Informationsdienste des Deutschen\n1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1          Patent- und Markenamtes nehmen kann.“\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                     Artikel 16\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen                              Änderung des\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                       Finanzverwaltungsgesetzes\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-            Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom       Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n22.11.2016, S. 72),                                   1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,\n2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der     wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) 2016/679 und\n1. § 20a wird wie folgt gefasst:\n3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.                                             „§ 20a\nDas Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15                             Druckdienstleistungen\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird                                 für Bundesfinanzbehörden\ndadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht            (1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich\nin das Register vergriffener Werke des Deutschen             zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen\nPatent- und Markenamtes nehmen kann.“                        Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgaben-","2546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungs-                                      Artikel 17\nverfahren nach der Abgabenordnung der Bundes-\nfinanzbehörden und zu deren anschließenden ver-                                   Änderung der\nschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister                                  Abgabenordnung\n(Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffent-             Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des          machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nArtikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679            S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom               30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist,\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei          wird wie folgt geändert:\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\na) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,\neingefügt:\nS. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen\neines Vertrages bedienen, wenn                                     „§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften\nüber die Verarbeitung personenbezoge-\n1. die Druckdienstleistung insoweit weder von der                           ner Daten“.\nBundesverwaltung noch durch automatische Ein-\nrichtungen der Behörden eines Landes oder eines            b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\nanderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver-             „§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffent-\ntretbarer Weise geleistet werden kann,                               liche Stellen, Finanzbehörden“.\n2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga-                 c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ersten\nbenordnung ausschließlich durch Amtsträger                    Teils wird wie folgt gefasst:\noder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafge-\n„Vierter Abschnitt\nsetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders\nverpflichtete Personen verarbeitet werden,                                  Verarbeitung geschützter\nDaten und Steuergeheimnis“.\n3. die zur Erbringung der Druckdienstleistung über-\nlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für          d) Der Angabe zu § 30 werden die folgenden Anga-\nandere Zwecke verarbeitet werden,                             ben vorangestellt:\n„§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten\n4. die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,\ndurch Finanzbehörden\n5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25                § 29c     Verarbeitung personenbezogener Daten\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom                             durch Finanzbehörden zu anderen Zwe-\nBundesministerium der Finanzen freizugebendes                           cken“.\nIT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des\naktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundes-               e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende An-\namtes für Sicherheit in der Informationstechnik               gabe eingefügt:\nerstellt hat,                                                 „§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien\npersonenbezogener Daten durch Fi-\n6. der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten\nnanzbehörden zu statistischen Zwe-\nentsprechend der vertraglich festgelegten Frist\ncken“.\nnach Abschluss der Druckdienstleistung löscht\nund                                                        f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-\ngaben eingefügt:\n7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auf-\ntragsverarbeiter protokolliert und diese Protokoll-                           „Sechster Abschnitt\ndaten entsprechend der vertraglich festgelegten                          Rechte der betroffenen Person\nFrist an die vom Auftraggeber benannte Stelle\nübermittelt werden.                                           § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde\nbei Erhebung personenbezogener Daten\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auf-                           bei der betroffenen Person\ntragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverar-\n§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde,\nbeiters bedienen will.“\nwenn personenbezogene Daten nicht\n2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                       bei der betroffenen Person erhoben wur-\nden\n„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil                    § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person\nzufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden\nverwaltet werden, stellen die Länder den Bundes-                   § 32d Form der Information oder Auskunftser-\nfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigen-                          teilung\nständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der\n§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und In-\nGesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies\nformationszugangsansprüchen\ngilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für                        § 32f    Recht auf Berichtigung und Löschung,\nnach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.“                             Widerspruchsrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                2547\nSiebter Abschnitt                        der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder\nDatenschutzaufsicht,                       nach Absatz 5 entsprechend gilt.\nGerichtlicher Rechtsschutz in                     (4) Für die Verarbeitung personenbezogener\ndatenschutzrechtlichen Angelegenheiten                Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Auf-\n§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbe-                deckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuer-\nhörden                                           straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten\ndie Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils\n§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Daten-              des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetz-\nschutz-Folgenabschätzung                         lich nichts anderes bestimmt ist.\n§ 32i    Gerichtlicher Rechtsschutz                          (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten\n§ 32j    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei         die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, die-\nangenommener Rechtswidrigkeit eines              ses Gesetzes und der Steuergesetze über die Ver-\nAngemessenheitsbeschlusses der Euro-             arbeitung personenbezogener Daten natürlicher\npäischen Kommission“.                            Personen entsprechend für Informationen, die sich\ng) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt gefasst:               beziehen auf identifizierte oder identifizierbare\n„§ 383a (weggefallen)“.                                   1. verstorbene natürliche Personen oder\nh) Nach der Angabe zu § 384 wird folgende An-                 2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-\ngabe eingefügt:                                               fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-\nmassen.“\n„§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6\nder Verordnung (EU) 2016/679“.              4. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten,                                        „§ 6\nSechsten und Siebten Abschnitts des Ersten                               Behörden, öffentliche und\nTeils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffs-                 nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden“.\nbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuer-              b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\ngeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzauf-                bis 1e ersetzt:\nsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in daten-\nschutzrechtlichen Angelegenheiten),“.                           „(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                           nimmt.\n„§ 2a                                      (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die\nAnwendungsbereich                               Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-\nder Vorschriften über die                         dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-\nVerarbeitung personenbezogener Daten                       gen des Bundes, der bundesunmittelbaren Kör-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der                   perschaften, der Anstalten und Stiftungen des\nSteuergesetze über die Verarbeitung personenbe-                   öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen\nzogener Daten im Anwendungsbereich dieses Ge-                     ungeachtet ihrer Rechtsform.\nsetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezo-                     (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die\ngener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2),                  Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-\nandere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und             dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-\nnicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das             gen eines Landes, einer Gemeinde, eines Ge-\nBundesdatenschutzgesetz oder andere Daten-                        meindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht\nschutzvorschriften des Bundes sowie entspre-                      des Landes unterstehender juristischer Perso-\nchende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden                    nen des öffentlichen Rechts sowie deren Verei-\nnur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuer-                nigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.\ngesetzen bestimmt ist.                                               (1c) Vereinigungen des privaten Rechts von\n(2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen die-                 öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,\nses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanz-               die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\nbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Über-                   nehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung\nwachung des grenzüberschreitenden Warenver-                       nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen\nkehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen                 des Bundes, wenn\neines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.                     1. sie über den Bereich eines Landes hinaus\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der                       tätig werden oder\nSteuergesetze über die Verarbeitung personenbe-                   2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile\nzogener Daten finden keine Anwendung, soweit                          gehört oder die absolute Mehrheit der Stim-\ndas Recht der Europäischen Union, im Besonderen                       men zusteht.\ndie Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016                       Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der\nzum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-                 Länder.\ntung personenbezogener Daten, zum freien Daten-                      (1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                 und juristische Personen, Gesellschaften und\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom                     andere Personenvereinigungen des privaten\n4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in                   Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a","2548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nbis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle       2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die\nhoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwal-                nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der\ntung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im            Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob\nSinne dieses Gesetzes.                                       diese Voraussetzungen vorliegen,\n(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der          3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im\nLänder gelten als nicht-öffentliche Stellen im               Interesse der betroffenen Person liegt und kein\nSinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffent-                Grund zu der Annahme besteht, dass sie in\nlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb                    Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung\nteilnehmen.“                                                 verweigern würde,\n5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigen                 4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Ände-\nStelle“ durch die Wörter „sonstigen öffentlichen                 rung automatisierter Verfahren der Finanzbehör-\nStelle“ ersetzt.                                                 den erforderlich ist, weil\n6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten\na) unveränderte Daten benötigt werden oder\nTeils wird wie folgt gefasst:\n„Vierter Abschnitt                            b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-\nrung der Daten nicht oder nur mit unverhält-\nVerarbeitung                                   nismäßigem Aufwand möglich ist.\ngeschützter Daten\nund Steuergeheimnis“.                           Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei\ninsbesondere erforderlich, wenn personenbe-\n7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c voran-                   zogene Daten aus mehreren verschiedenen\ngestellt:                                                        Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft\n„§ 29b                                  werden sollen und die Schaffung geeigneter\nTestfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem\nVerarbeitung\nAufwand möglich ist,\npersonenbezogener\nDaten durch Finanzbehörden                      5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforder-\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten                  lich ist, weil\ndurch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie                  a) unveränderte Daten benötigt werden oder\nzur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in\nAusübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen                 b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-\nwurde, erforderlich ist.                                             rung der Daten nicht oder nur mit unverhält-\nnismäßigem Aufwand möglich ist,\n(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-                oder\nderer Kategorien personenbezogener Daten im\n6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steue-\nSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nrungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanz-\n2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, so-\nbehörde erforderlich ist. Das gilt auch für die\nweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheb-\nVeränderung oder Nutzung personenbezogener\nlichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und\nDaten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken\nsoweit die Interessen des Verantwortlichen an der\ndurch die Finanzbehörde, soweit nicht überwie-\nDatenverarbeitung die Interessen der betroffenen\ngende schutzwürdige Interessen der betroffenen\nPerson überwiegen. Die Finanzbehörde hat in die-\nPerson entgegenstehen.\nsem Fall angemessene und spezifische Maßnah-\nmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen               In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Da-\nPerson vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bun-             ten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung,\ndesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzu-                Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfah-\nwenden.                                                      ren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines\nJahres nach Beendigung dieser Maßnahmen ge-\n§ 29c                              löscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6\nVerarbeitung                           dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet\npersonenbezogener Daten durch                     werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuerge-\nFinanzbehörden zu anderen Zwecken                   heimnisses verpflichtet sind.\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten                 (2) Die Weiterverarbeitung besonderer Katego-\nzu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu                 rien personenbezogener Daten im Sinne des Arti-\ndem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben                kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist\noder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch              zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nFinanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-                und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Ab-\nlung ist zulässig, wenn                                      satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach\n§ 29b Absatz 2 vorliegen.“\n1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-\nnungsprüfungsverfahren oder einem gericht-            8. § 30 wird wie folgt geändert:\nlichen Verfahren in Steuersachen, einem Straf-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem\nBußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs-                    „(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuerge-\nwidrigkeit dient,                                            heimnis, wenn er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2549\n1. personenbezogene Daten eines anderen, die                         Verhütung oder Verfolgung von Verbre-\nihm                                                               chen und vorsätzlichen schweren Verge-\na) in einem Verwaltungsverfahren, einem                           hen gegen Leib und Leben oder gegen\nRechnungsprüfungsverfahren oder einem                          den Staat und seine Einrichtungen,“.\ngerichtlichen Verfahren in Steuersachen,            c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) in einem Strafverfahren wegen einer Steu-\n„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der\nerstraftat oder einem Bußgeldverfahren\nin Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in\nwegen einer Steuerordnungswidrigkeit,                  einem automationsgestützten Dateisystem ge-\nc) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer              speichert sind, ist nur zulässig, soweit er der\nFinanzbehörde oder durch die gesetzlich                Durchführung eines Verfahrens im Sinne des\nvorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe-                Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder\nscheids oder einer Bescheinigung über                  der zulässigen Übermittlung geschützter Daten\ndie bei der Besteuerung getroffenen Fest-              durch eine Finanzbehörde an die betroffene Per-\nstellungen                                             son oder Dritte dient.“\nbekannt geworden sind, oder                            d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „nach\n2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheim-               Maßgabe des § 87a Absatz 4“ die Angabe\nnis, das ihm in einem der in Nummer 1 ge-                 „oder 7“ eingefügt.\nnannten Verfahren bekannt geworden ist,\ne) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-\n(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder ver-              fügt:\nwertet oder\n„(8) Die Einrichtung eines automatisierten\n3. geschützte Daten im automatisierten Verfah-\nVerfahrens, das den Abgleich geschützter Daten\nren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in\ninnerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen\nNummer 1 genannten Verfahren in einem\nverschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist\nautomationsgestützten Dateisystem gespei-\nzulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder\nchert sind.“                                              Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-             würdigen Interessen der betroffenen Person\nfasst:                                                   und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehör-\nden angemessen ist.\n„Die Offenbarung oder Verwertung ge-\nschützter Daten ist zulässig, soweit“.                      (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der\nbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-                  Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines\nmern 1a und 1b eingefügt:                                Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Num-\nmer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen,\n„1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbe-              wenn diese Daten ausschließlich durch Perso-\nhörden nach Maßgabe des § 29c Ab-                  nen verarbeitet werden, die zur Wahrung des\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,               Steuergeheimnisses verpflichtet sind.\n1b. sie der Durchführung eines Bußgeldver-\n(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien\nfahrens nach Artikel 83 der Verordnung\npersonenbezogener Daten im Sinne des Arti-\n(EU) 2016/679 im Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes dient,“.                           kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679\ndurch Finanzbehörden an öffentliche oder\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“ durch                 nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die\ndas Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.                         Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein\ndd) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                  Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der\nmern 2a bis 2c eingefügt:                                Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vor-\n„2a. sie durch Recht der Europäischen                    liegen.\nUnion vorgeschrieben oder zugelassen                  (11) Wurden geschützte Daten\nist,\n1. einer Person, die nicht zur Wahrung des\n2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Auf-                  Steuergeheimnisses verpflichtet ist,\ngaben des Statistischen Bundesamtes\ndient,                                             2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanz-\n2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung                        behörde ist, oder\ndient und die Voraussetzungen für eine             3. einer nicht-öffentlichen Stelle\nWeiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1\nSatz 1 Nummer 5 vorliegen,“.                       nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der\nEmpfänger diese Daten nur zu dem Zweck spei-\nee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-                  chern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu\nfasst:                                                   dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht\n„a) die Offenbarung erforderlich ist zur                 eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3\nAbwehr erheblicher Nachteile für das                gleichgestellten Person, dem oder der die ge-\nGemeinwohl oder einer Gefahr für die                schützten Daten durch die Offenbarung bekannt\nöffentliche Sicherheit, die Verteidigung            geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheim-\noder die nationale Sicherheit oder zur              nisses bleibt unberührt.“","2550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31b            1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-\nAbsatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse“ durch              ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Auf-\ndas Wort „Daten“ ersetzt.                                        gaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buch-\n10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:                       stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679\ngefährden würde und die Interessen der Finanz-\n„§ 31c                                  behörden an der Nichterteilung der Information\nVerarbeitung                                die Interessen der betroffenen Person überwie-\nbesonderer Kategorien                            gen,\npersonenbezogener Daten durch                      2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-\nFinanzbehörden zu statistischen Zwecken                    den oder sonst dem Wohl des Bundes oder\n(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-                eines Landes Nachteile bereiten würde und die\nordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson-                Interessen der Finanzbehörde an der Nichtertei-\nderer Kategorien personenbezogener Daten im                      lung der Information die Interessen der betroffe-\nSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)                nen Person überwiegen,\n2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Ein-                 3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der\nwilligung der betroffenen Person für statistische                Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung\nZwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen                 zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Vertei-\nZwecken erforderlich ist und die Interessen des Ver-             digung gegen ihn geltend gemachter zivilrecht-\nantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen                 licher Ansprüche im Sinne des Artikels 23\nder betroffenen Person an einem Ausschluss der                   Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU)\nVerarbeitung erheblich überwiegen. Der Verant-                   2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanz-\nwortliche sieht angemessene und spezifische Maß-                 behörde nach dem Zivilrecht nicht zur Informa-\nnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffe-                  tion verpflichtet ist, oder\nnen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-             4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten\ndatenschutzgesetzes gilt entsprechend.                           gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.\n(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Ver-           (2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-\nordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der                ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufga-\nbetroffenen Person sind insoweit beschränkt, als             ben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d\ndiese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung              bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbeson-\nder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernst-             dere gefährdet, wenn die Erteilung der Information\nhaft beinträchtigen und die Beschränkung für die\nErfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.                 1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage verset-\nzen könnte,\n(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des\na) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu ver-\nBundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnah-\nschleiern,\nmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete be-\nsondere Kategorien personenbezogener Daten im                    b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen\nSinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)                    oder\n2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisie-                    c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher\nren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich                     Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand\nist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof-                 der Finanzbehörden einzustellen,\nfenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind\noder\ndie Merkmale gesondert zu speichern, mit denen\nEinzelangaben über persönliche oder sachliche                2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automa-\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren                  tionsgestützter Risikomanagementsysteme oder\nPerson zugeordnet werden können. Sie dürfen mit                  geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen\nden Einzelangaben nur zusammengeführt werden,                    zulassen\nsoweit der Statistikzweck dies erfordert.“                   und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer\n11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte einge-             Sachverhalte wesentlich erschwert würde.\nfügt:                                                           (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen\n„Sechster Abschnitt                        Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die\nFinanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz\nRechte der betroffenen Person                     der berechtigten Interessen der betroffenen Person.\n(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fäl-\n§ 32a\nlen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden\nInformationspflicht der                      Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der\nFinanzbehörde bei Erhebung personen-                  Informationspflicht unter Berücksichtigung der\nbezogener Daten bei betroffenen Personen                spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb\n(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information         einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinde-\nder betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3             rungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von\nder Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend               zwei Wochen, nach.\nzu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU)               (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die\n2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn                 Übermittlung personenbezogener Daten durch\ndie Erteilung der Information über die beabsichtigte         Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden,\nWeiterverarbeitung oder Offenbarung                          den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2551\nAbschirmdienst und, soweit die Sicherheit des                    oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche\nBundes berührt wird, andere Behörden des Bun-                    oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend\ndesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit                gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne\nZustimmung dieser Stellen zulässig.                              des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-\nnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Aus-\nkunftspflichten der Finanzbehörde nach dem\n§ 32b                                   Zivilrecht bleiben unberührt,\nInformationspflicht der Finanzbehörde,\n3. die personenbezogenen Daten\nwenn personenbezogene Daten nicht\nbei der betroffenen Person erhoben wurden                   a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf\n(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information                Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif-\nder betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1,                   ten nicht gelöscht werden dürfen, oder\n2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht er-\ngänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verord-                b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung\nnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten                     oder der Datenschutzkontrolle dienen\nAusnahmen nicht,\nund die Auskunftserteilung einen unverhältnis-\n1. soweit die Erteilung der Information                          mäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine\na) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-               Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig-\nständigkeit der Finanzbehörden oder anderer               nete technische und organisatorische Maßnah-\nöffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im                men ausgeschlossen ist.\nSinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d\nbis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefähr-               (2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf\nden würde oder                                        Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\n2016/679 die Art der personenbezogenen Daten,\nb) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-           über die Auskunft erteilt werden soll, näher be-\nfährden oder sonst dem Wohl des Bundes                zeichnen.\noder eines Landes Nachteile bereiten würde\noder                                                            (3) Sind die personenbezogenen Daten weder\n2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger             automatisiert noch in nicht automatisierten Datei-\noder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30           systemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,\noder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem           soweit die betroffene Person Angaben macht, die\nWesen nach, insbesondere wegen überwiegen-               das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für\nder berechtigter Interessen eines Dritten im             die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand\nSinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der            nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen\nVerordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten                Person geltend gemachten Informationsinteresse\nwerden müssen                                            steht.\nund deswegen das Interesse der betroffenen Per-                 (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist ge-\nson an der Informationserteilung zurücktreten                genüber der betroffenen Person zu begründen, so-\nmuss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend.                      weit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen\n(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die        und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung\nÜbermittlung personenbezogener Daten durch                   gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung\nFinanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden,                 verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck\nden Bundesnachrichtendienst, den Militärischen               der Auskunftserteilung an die betroffene Person\nAbschirmdienst und, soweit die Sicherheit des                und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten\nBundes berührt wird, andere Behörden des Bun-                dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der\ndesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit            Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für an-\nZustimmung dieser Stellen zulässig.                          dere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe\ndes Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ein-\n(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen\nzuschränken.\nPerson nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, er-\ngreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen                    (5) Soweit der betroffenen Person durch eine\nzum Schutz der berechtigten Interessen der betrof-           Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie\nfenen Person.                                                auf Verlangen der betroffenen Person der oder\ndem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\n§ 32c                               die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die\nAuskunftsrecht der betroffenen Person                jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Ein-\n(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-           zelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des\nson gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Arti-                Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die\nkel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,           Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für\nsoweit                                                       den Datenschutz und die Informationsfreiheit an\ndie betroffene Person über das Ergebnis der daten-\n1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1                 schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse\noder 2 nicht zu informieren ist,                         auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulas-\n2. die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Fi-           sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Aus-\nnanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung              kunft zustimmt.","2552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n§ 32d                                nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht.\nForm der                               In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die\nInformation oder Auskunftserteilung                  Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18\nder Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2\n(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU)           finden keine Anwendung, wenn die personenbezo-\n2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt                 genen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.\ndie Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere\ndie Form der Information oder der Auskunftsertei-                (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b\nlung, nach pflichtgemäßem Ermessen.                           und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1\nSatz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17\n(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Infor-         Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)\nmation der betroffenen Person gemäß Artikel 13                2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde\noder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch               Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-\nBereitstellung der Informationen in der Öffentlich-           schung schutzwürdige Interessen der betroffenen\nkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezo-             Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde\ngenen Daten veröffentlicht werden.                            unterrichtet die betroffene Person über die Ein-\n(3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffe-            schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-\nnen Person die Informationen über die Erhebung                richtung nicht als unmöglich erweist oder einen\noder Verarbeitung personenbezogener Daten nach                unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.\nArtikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679                  (4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b\nelektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person          der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 ent-\ndie Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU)              sprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buch-\n2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8              stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer\nentsprechend anzuwenden.                                      Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen ent-\ngegenstehen.\n§ 32e\n(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21\nVerhältnis zu anderen Auskunfts-                   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber\nund Informationszugangsansprüchen                     einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der\nSoweit die betroffene Person oder ein Dritter              Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse\nnach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. Sep-              besteht, das die Interessen der betroffenen Person\ntember 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils gelten-          überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-\nden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen                 tung verpflichtet.\nder Länder gegenüber der Finanzbehörde ein\nAnspruch auf Informationszugang hat, gelten die                                  Siebter Abschnitt\nArtikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in                             Datenschutzaufsicht,\nVerbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend.                           Gerichtlicher Rechtsschutz in\nWeitergehende Informationsansprüche über steuer-                    datenschutzrechtlichen Angelegenheiten\nliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30\nAbsatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.                                       § 32g\n§ 32f                                              Datenschutzbeauftragte\nder Finanzbehörden\nRecht auf Berichtigung\nund Löschung, Widerspruchsrecht                        Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der\nVerordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Daten-\n(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener                 schutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie\nDaten von der betroffenen Person bestritten und               die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes\nlässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-          entsprechend.\nkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Arti-\nkel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)                                        § 32h\n2016/679, dass dies keine Einschränkung der\nVerarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Ver-                        Datenschutzrechtliche Aufsicht,\nwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr auf-                        Datenschutz-Folgenabschätzung\ngehoben, geändert oder berichtigt werden kann.                   (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-\nDie ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise               tenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des\nfestzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit           Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die\neinem Hinweis hierauf verarbeitet werden.                     Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der\n(2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisier-         Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwen-\nter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art                dungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16\nder Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis-              des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entspre-\nmäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte-                 chend.\nresse der betroffenen Person an der Löschung als                 (2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte\ngering anzusehen, besteht das Recht der betroffe-             Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener\nnen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde              Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für\nzur Löschung personenbezogener Daten gemäß                    Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes,\nArtikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679              obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenab-\nergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-           schätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2553\n2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbe-                 (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1\nhörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf              Satz 1 sind\ndie datenschutzrelevanten Funktionen unverändert              1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder\nübernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgen-                   die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-\nabschätzung auch für die übernehmenden Finanz-                    stellerin,\nbehörden.\n2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes\n(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,                   oder eines Landes als Beklagte oder Antrags-\ndass die oder der Bundesbeauftragte für den Da-                   gegnerin,\ntenschutz und die Informationsfreiheit für die Auf-\nsicht über die Verarbeitung personenbezogener                 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Bei-\nDaten im Rahmen landesrechtlicher oder kommu-                     geladene sowie\nnaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die                 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,\nDatenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten                 die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der\nBesteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheit-                    Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.\nlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufga-                (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2\nbenübertragung verbundenen Verwaltungskosten                  sind\nder oder des Bundesbeauftragten für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen            1. die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-\nLand getragen werden.                                             stellerin,\n2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter\n§ 32i                                    als Beklagte oder Antragsgegnerin,\nGerichtlicher Rechtsschutz                      3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beige-\n(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Arti-                 ladene sowie\nkel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)                     4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,\n2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30                  die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-\ngeschützter Daten zwischen einer betroffenen                      nanzgerichtsordnung beigetreten ist.\nöffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und\n(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3\nAbsatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffe-\nsind\nnen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d\nund 1e oder einer betroffenen Person und der zu-              1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder\nständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines                  Antragstellerin,\nLandes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1                2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines\ngilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.                       Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss\n(2) Für Klagen der betroffenen Person hinsicht-                erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,\nlich der Verarbeitung personenbezogener Daten                 3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die\ngegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftrags-                   Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene\nverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen daten-                    und\nschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungs-\n4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,\nbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der\ndie dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-\ndarin enthaltenen Rechte der betroffenen Person\nnanzgerichtsordnung beigetreten ist.\nist der Finanzrechtsweg gegeben.\n(9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.\n(3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz\noder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über                  (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben\nandere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche             eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung.\nStellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechts-             Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber\nverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwir-            einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder\nkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder           deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Voll-\neiner nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanz-             ziehung anordnen.\nbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuer-\ngesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die                                        § 32j\nzuständige Finanzbehörde auf Feststellung des                                 Antrag auf gerichtliche\nBestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die                           Entscheidung bei angenommener\nStelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanz-                    Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-\nbehörde geltend macht, ist beizuladen.                             beschlusses der Europäischen Kommission\n(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen               Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Da-\nder Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5                tenschutz und die Informationsfreiheit oder eine\nbis 10 anzuwenden.                                            nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-\n(5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-             zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-\nsatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in            schluss der Europäischen Kommission, auf dessen\ndessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbe-             Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-\nhörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist         schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der\ndas Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Be-            Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt,\nzirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der           für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdaten-\nbeklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.                 schutzgesetzes.“","2554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung,                    „(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifika-\nVerarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verar-              tionsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung\nbeitung“ ersetzt.                                              zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben\n13. § 87c wird wie folgt geändert:                                 erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die\nVerarbeitung der Identifikationsnummer aus-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu               drücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffent-\nverarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu            liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne\nverarbeiten“ ersetzt.                                       Einwilligung der betroffenen Person\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver-               1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten,\narbeitung und Übermittlung“ durch das Wort                      soweit dies für Datenübermittlungen zwi-\n„Verarbeitung“ ersetzt.                                         schen ihnen und den Finanzbehörden erfor-\n14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verar-                  derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Ver-\nbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten“                       arbeitung der Identifikationsnummer aus-\ndurch die Wörter „Verarbeitung von erhobenen oder                  drücklich erlaubt oder anordnet,\nerfassten Daten“ ersetzt.\n2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Iden-\n15. § 88a wird wie folgt geändert:                                     tifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateien oder Ak-                erschließen, als dies für regelmäßige Daten-\nten sammeln und verwenden“ durch die Wörter                     übermittlungen zwischen ihnen und den Fi-\n„in Dateisystemen verarbeiten“ ersetzt.                         nanzbehörden erforderlich ist,\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das              3. eine rechtmäßig erhobene Identifikations-\nWort „Verarbeitung“ ersetzt.                                    nummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung\naller Mitteilungspflichten gegenüber Finanz-\n16. § 93 wird wie folgt geändert:\nbehörden verwenden, soweit die Mitteilungs-\na) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch                pflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft\ndas Wort „Dateisystemen“ ersetzt.                               und die Verarbeitung nach Nummer 1 zuläs-\nb) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3                     sig wäre,\nbis 5 ersetzt:                                              4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im\n„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und                    Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein\neine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben,                 Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-\nsoweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1                   bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifi-\nvorliegen oder die Information der betroffenen                  kationsnummer eines Steuerpflichtigen zur\nPerson gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c                     Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflich-\nAbsatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den                    ten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht\nFällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend,                 denselben Steuerpflichtigen betrifft und die\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“                 verwendende Stelle zum selben Unterneh-\nmensverbund wie die Stelle gehört, die die\n17. § 93b wird wie folgt geändert:\nIdentifikationsnummer erhoben hat und die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.“\n„(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Ab-         b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende                  durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.\nDateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7\nund 8 zu führen.“                                        c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das        21. § 139c wird wie folgt geändert:\nWort „Dateisysteme“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-\n„(6) Die Finanzbehörden dürfen von den mittei-\nIdentifikationsnummer verarbeiten, wenn die\nlungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne\nVerarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden\nder Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur\nAufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvor-\nErfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in\nschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffent-\nAusübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen\nliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die\nwurde, erforderlich ist.“\nWirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbei-\n19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n„Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen            oder Geschäftszwecke oder für Datenübermitt-\nBeteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus-           lungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-               erforderlich ist.“\nwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen             b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n(§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu                „(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dür-\nwerden.“                                                       fen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke\nverarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvor-\n20. § 139b wird wie folgt geändert:                                schrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrück-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            lich vor.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2555\n22. § 377 wird wie folgt geändert:                                                      „§ 35\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Steu-                              Sozialgeheimnis\nergesetzen“ durch die Wörter „nach diesem Ge-\n(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betref-\nsetz oder den Steuergesetzen“ ersetzt.\nfenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeldvor-            den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden\nschriften der Steuergesetze“ durch die Wörter        (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnis-\n„Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der        ses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leis-\nSteuergesetze“ ersetzt.                              tungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur\n23. § 383a wird aufgehoben.                                  Befugten zugänglich sind oder nur an diese weiterge-\ngeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer\n24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt:              Angehörigen dürfen Personen, die Personalentschei-\n„§ 384a                          dungen treffen oder daran mitwirken können, weder zu-\nVerstöße nach Artikel 83                  gänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weiterge-\nAbsatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679          geben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen\ndie Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemein-\n(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuer-      schaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die\ngesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden           Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Ge-\nkeine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung         setzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun-\nzugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679         gen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse,\nunmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend         die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung\ngilt.                                                    oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die\n(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6       Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben\nder Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe-            nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nreich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdaten-         und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Ver-\nschutzgesetzes entsprechend.                             sicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die\nanerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2\n(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung       des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufga-\n(EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Ar-         ben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die\ntikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679           Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten\ndürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ge-         Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch\ngen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in       nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten\n§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne-         Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.\nten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde-\npflichtigen Person verwertet werden.                        (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehn-\nten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetz-\n(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffent-\nbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten\nliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses\nabschließend, soweit nicht die Verordnung (EU)\nGesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates\nbis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.“\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nArtikel 18                          freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nÄnderung der                           95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119\nVersorgungsmedizin-Verordnung                     vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)\nunmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten\n§ 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De-         im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der\nzember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti-       Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden\nkel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016           die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz ent-\n(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt        sprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder\ngefasst:                                                     einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.\n„§ 4                                (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Ge-\nheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonde-\nBeschlüsse                          ren Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vor-\nDie Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher           schriften beruhen, bleibt unberührt.\nMehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder             (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht\ngefasst.“                                                    zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeug-\nnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Ausliefe-\nArtikel 19                          rung von Schriftstücken, nicht automatisierten Datei-\nÄnderung des                           systemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                       (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen So-\nzialdaten gleich.\n§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-\nmeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember          (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe\n1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-      des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet\nsatz 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)       werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner","2556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nAngehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden kön-                                „Sechstes Kapitel\nnen.                                                                  Ergänzende vergabespezifische Regelungen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1\ngenannten Stellen auch Anwendung auf solche Verant-                                        § 185\nwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,                                   Vergabespezifisches Mindestentgelt\nfür Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen\n1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Ver-\narbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in                (1) Träger haben bei der Ausführung eines öffent-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 lichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienst-\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-            leistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundes-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                republik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und\nerfolgt, oder                                                Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das\ndurch eine Rechtsverordnung des Bundesministeri-\n2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer in-           ums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbind-\nländischen Niederlassung verarbeiten.                        lich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeit-\nnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der\nSofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzu-              Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1\nwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder des-           zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Min-\nsen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehn-          destentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung\nten Buches.                                                      nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nsetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus-\n(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2           und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei-\nder Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags-                ten oder diesem Buch bleibt unberührt.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der                 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nEuropäischen Union gleich. Andere Staaten gelten in-             les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nsoweit als Drittstaaten.“                                        nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-\nzulegen:\n1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und\nArtikel 20\nzeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifi-\nÄnderung des                                    schen Mindestentgelts sowie\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                        2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestent-\ngelts und dessen Fälligkeit.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nHierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorga-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094), das\nAbsatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der\nzuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März\nBranche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie\ngen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4\nfolgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsende-\n1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben.                               gesetzes.\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\n2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“              werbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                           sind anzuwenden.“\n3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nArtikel 21                               „des Verdienststatistikgesetzes“ die Wörter „oder für\nStatistiken über die Gesundheitsversorgung nach\nÄnderung des                                dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              über öffentliche Gesundheit und über Gesundheits-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des            vom 31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.\nGesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 22\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechs-                               Änderung des\nten Kapitel wie folgt gefasst:                                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n„Sechstes Kapitel                          Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nErgänzende vergabespezifische Regelungen              gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) ge-\n§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Weiterbildungsdienstleistungen“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47\n2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst:                   folgende Angabe zu § 47a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2557\n„§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträ-             „5. Leistungen zur schulischen oder hochschu-\nger an berufsständische Versorgungseinrich-              lischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen\ntungen und private Krankenversicherungen“.               Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit\n2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:                          diese Leistungen in besonderen Ausbildungs-\nstätten über Tag und Nacht für Menschen mit\n„§ 47a                                  Behinderungen erbracht werden,“.\nBeitragszahlung der                      5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nUnfallversicherungsträger                     „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\nan berufsständische Versorgungs-                   fügt.\neinrichtungen und private Krankenversicherungen\n6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen ei-\nner Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen              „(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht\nVersorgungseinrichtung von der Versicherungs-                  für schwerbehinderte Menschen,\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-             1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zu-\nfreit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches                gangs der Kündigungserklärung ohne Unterbre-\nentsprechend.                                                     chung noch nicht länger als sechs Monate be-\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben der zu-               steht oder\nständigen berufsständischen Versorgungseinrich-                2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2\ntung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung                  Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder\nsowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde             3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung been-\nliegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu                det wird, sofern sie\nzahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermit-\nteln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche                a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-\nGesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialver-                  spruch auf eine Abfindung, Entschädigung\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-                     oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozi-\nbau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer                     alplanes haben oder\nVersorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember                     b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleis-\n2017 in gemeinsamen Grundsätzen.                                      tung nach dem Sechsten Buch oder auf An-\n(3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257                   passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nAbsatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2                         des Bergbaus haben.\ndes Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf ei-            Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden An-\nnen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag                wendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündi-\nund Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein              gungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der\nprivates Krankenversicherungsunternehmen zu zah-               beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch\nlen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Kranken-            nicht widersprechen.“\nversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbei-            7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen\ntrag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als           Träger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „Träger\nBeitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pfle-             der Eingliederungshilfe“ ersetzt.\ngeversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens\njedoch der Betrag, der an das private Versicherungs-        8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nunternehmen zu zahlen ist.“                                    „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-\nrechnen:\nArtikel 23                                    nach Nummer 1 errechnete Zahl\nx 100\nÄnderung des                                     nach Nummer 2 errechnete Zahl            .“\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                     9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-                „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-\nber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3           rechnen:\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             nach Nummer 1 errechnete Zahl\nx 100\nnach Nummer 2 errechnete Zahl            .“\n1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-      10. § 241 wird wie folgt geändert:\nfügt.                                                        a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-                      „(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                 im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember\n3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   2016 geltenden Fassung gelten als Inklusions-\n„1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das               vereinbarungen fort.“\nGesundheitswesen, die Sozialhilfe und Einglie-          b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nderungshilfe zuständig sind, sowie für die zu-                 „(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die\nständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliede-            Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Re-\nrungshilfe in besonders schwierig gelagerten               habilitationsträger im Sinne dieses Buches die\nEinzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher            Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Bu-\nBedeutung zu erstatten,“.                                  ches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen\n4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                  der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-","2558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Bu-              § 77      Übermittlung ins Ausland und an internatio-\nches bestimmt sind.“                                               nale Organisationen\n§ 78      Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht\nArtikel 24                                        eines Dritten, an den Daten übermittelt wer-\nÄnderung des                                         den\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDritter Abschnitt\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nBesondere Datenverarbeitungsarten\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                  § 79      Einrichtung automatisierter Verfahren auf\nS. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes                         Abruf\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden              § 80      Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Kapitel wird wie                                 Vierter Abschnitt\nfolgt gefasst:                                                                Rechte der betroffenen\n„Zweites Kapitel                                        Person, Beauftragte für den\nDatenschutz und Schlussvorschriften\nSchutz der Sozialdaten\n§ 81      Recht auf Anrufung, Beauftragte für den\nDatenschutz\nErster Abschnitt\n§ 81a     Gerichtlicher Rechtsschutz\nBegriffsbestimmungen\n§ 81b     Klagen gegen den Verantwortlichen oder\n§ 67     Begriffsbestimmungen                                          Auftragsverarbeiter\nZweiter Abschnitt                         § 81c     Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei\nangenommener Europarechtswidrigkeit ei-\nVerarbeitung von Sozialdaten                              nes Angemessenheitsbeschlusses der Euro-\n§ 67a    Erhebung von Sozialdaten                                      päischen Kommission\n§ 67b    Speicherung, Veränderung, Nutzung, Über-            § 82      Informationspflichten bei der Erhebung von\nmittlung, Einschränkung der Verarbeitung                      Sozialdaten bei der betroffenen Person\nund Löschung von Sozialdaten                        § 82a     Informationspflichten, wenn Sozialdaten\n§ 67c    Zweckbindung sowie Speicherung, Verän-                        nicht bei der betroffenen Person erhoben\nderung und Nutzung von Sozialdaten zu an-                     wurden\nderen Zwecken                                       § 83      Auskunftsrecht der betroffenen Personen\n§ 67d    Übermittlungsgrundsätze                             § 83a     Benachrichtigung bei einer Verletzung des\n§ 67e    Erhebung und Übermittlung zur Bekämp-                         Schutzes von Sozialdaten\nfung von Leistungsmissbrauch und illegaler          § 84      Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein-\nAusländerbeschäftigung                                        schränkung der Verarbeitung und Wider-\nspruch\n§ 68     Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehör-\nden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte             § 85      Strafvorschriften\nund der Behörden der Gefahrenabwehr                 § 85a     Bußgeldvorschriften“.\n§ 69     Übermittlung für die Erfüllung sozialer Auf-     2. Das Zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:\ngaben\n„Zweites Kapitel\n§ 70     Übermittlung für die Durchführung des Ar-                            Schutz der Sozialdaten\nbeitsschutzes\n§ 71     Übermittlung für die Erfüllung besonderer                               Erster Abschnitt\ngesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug-                         Begriffsbestimmungen\nnisse\n§ 72     Übermittlung für den Schutz der inneren und                                    § 67\näußeren Sicherheit                                                   Begriffsbestimmungen\n§ 73     Übermittlung für die Durchführung eines                (1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gel-\nStrafverfahrens                                     ten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU)\n§ 74     Übermittlung bei Verletzung der Unterhalts-         2016/679 des Europäischen Parlaments und des\npflicht und beim Versorgungsausgleich               Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\n§ 74a    Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nrechtlicher Ansprüche und im Vollstre-\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nckungsverfahren\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\n§ 75     Übermittlung von Sozialdaten für die For-           22.11.2016, S. 72).\nschung und Planung                                     (2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten\n§ 76     Einschränkung der Übermittlungsbefugnis             (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679),\nbei besonders schutzwürdigen Sozialdaten            die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2559\nStelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem                 a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen\nGesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Ge-                    zulässt oder die Übermittlung an die erhe-\nschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder ge-                     bende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder\nschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Per-               b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ih-\nsonen, die Geheimnischarakter haben.                                    rer Art nach eine Erhebung bei anderen\n(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, so-                        Personen oder Stellen erforderlich machen\nweit dieses Kapitel angewandt wird, auch                                oder\n1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Er-                   bb) die Erhebung bei der betroffenen Person\nmächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch                       einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-\nbefindet,                                                           dern würde\n2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischen-                       und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicher-               überwiegende schutzwürdige Interessen der\nheit,                                                           betroffenen Person beeinträchtigt werden.\n3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die\ndas Erste und das Zehnte Buch für entsprechend                                    § 67b\nanwendbar erklären, und                                                Speicherung, Veränderung,\n4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgeset-                 Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der\nzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des                  Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten\nErsten Buches genannten Stellen durch Gesetz                (1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung,\nzugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ar-             Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und\nbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.               Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ers-\n(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträ-            ten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit\nger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbei-            die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere\ntet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist        Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben\nder Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so             oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen\nsind der Verantwortliche die Organisationseinheiten,         Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des\ndie eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile             Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.\ndieses Gesetzbuches funktional durchführen.                  Die Übermittlung von biometrischen, genetischen\noder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9\n(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und\nAbsatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU)\njuristische Personen, Gesellschaften und andere\n2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Über-\nPersonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit\nmittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach\nsie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.\neiner anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-\nbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-\nZweiter Abschnitt\nschutzgesetzes gilt entsprechend.\nVerarbeitung von Sozialdaten\n(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die be-\n§ 67a\ntroffene Person in die Verarbeitung ihrer personen-\nErhebung von Sozialdaten                       bezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilli-\n(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in             gung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wird die\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zuläs-          Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist\nsig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe          diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbei-\nder erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er-             tung, auf die Folgen der Verweigerung der Ein-\nforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der          willigung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmög-\nbesonderen Kategorien personenbezogener Daten                lichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung\nim Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)         (EU) 2016/679 hinzuweisen.\n2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-                  (3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbe-\ngesetzes gilt entsprechend.                                  zogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein\n(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person           bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche\nzu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er-          der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden.\nhoben werden\n1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69                                     § 67c\nAbsatz 2 genannten Stellen, wenn                                          Zweckbindung sowie\na) diese zur Übermittlung der Daten an die erhe-                     Speicherung, Veränderung und\nbende Stelle befugt sind,                                Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken\nb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen            (1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung\nunverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde           von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches\nund                                                   genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfül-\nlung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen\nc) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass              liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Ge-\nüberwiegende schutzwürdige Interessen der             setzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt,\nbetroffenen Person beeinträchtigt werden,             für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Er-\n2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn                   hebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für","2560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\ndie Zwecke geändert oder genutzt werden, für die              Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch\nsie gespeichert worden sind.                                  dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Inte-\n(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen           ressen der betroffenen Person oder eines Dritten an\nvon demselben Verantwortlichen für andere Zwecke              deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Verän-\nnur gespeichert, verändert oder genutzt werden,               derung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.\nwenn                                                             (3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch\nüber Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftrags-\n1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach\nverarbeitung zulässig.\nanderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches\nals diejenigen, für die sie erhoben wurden, erfor-\n§ 67e\nderlich sind,\nErhebung und Übermittlung zur\n2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorha-\nBekämpfung von Leistungsmissbrauch\nbens der wissenschaftlichen Forschung oder Pla-\nund illegaler Ausländerbeschäftigung\nnung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist\nund die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2                 Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbe-\noder 4a Satz 1 vorliegen.                                 kämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten\nBuches darf bei der überprüften Person zusätzlich\n(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung\nerfragt werden,\nvon Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die Wahr-\nnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinar-            1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach die-\nbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der                        sem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem\nDurchführung von Organisationsuntersuchungen für                  Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und\nden Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt auch              von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,\nfür die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs-              2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob\nund Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen,                   sie als Selbständige tätig ist,\nsoweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-              3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem\nsen der betroffenen Person entgegenstehen.                        Gesetzbuch sie abführt und\n(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken             4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen\nder Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder                 und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit\nzur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-                  erforderlichen Genehmigung und nicht zu un-\nbes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert                    günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-\nwerden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet wer-                bare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nden.                                                              mer beschäftigt.\n(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung            Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen\noder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene               nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen\noder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in               Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für              die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bun-\nein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen                desagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Emp-\nForschung im Sozialleistungsbereich oder der                  fänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.\nPlanung im Sozialleistungsbereich verändert oder\ngenutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymi-                                        § 68\nsieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder\nÜbermittlung für Aufgaben der\nPlanungszweck möglich ist. Bis dahin sind die\nPolizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,\nMerkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-\nGerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr\nangaben über persönliche oder sachliche Verhält-\nnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person                  (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehör-\nzugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-             den, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-\nzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit                 hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugs-\nder Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.            anstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name,\nVorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige An-\n§ 67d                               schrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder\nzukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen\nÜbermittlungsgrundsätze\noder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeit-\n(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Be-         geber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der\nkanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an            Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-\neinen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den           teressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer-\nAbruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf           den, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs\nbereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stel-          Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4\nle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten,        Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht\nan den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die         verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die\nVerantwortung für die Richtigkeit der Angaben in sei-         Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2\nnem Ersuchen.                                                 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeer-\n(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden           suchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach\ndürfen, weitere personenbezogene Daten der betrof-            § 66 erforderlich ist.\nfenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass               (1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internationalen\neine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem               Familienrechtsverfahrensgesetzes        bezeichneten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2561\nZweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift be-                folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-\nzeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im                       gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den\nEinzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen              Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge-\nPerson zu übermitteln, soweit kein Grund zur An-                   setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,\nnahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-                    dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\nressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer-                  rungsgesetz und den Vorschriften der Länder\nden.                                                               über die Gewährung von Blinden- und Pflege-\n(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet                  geldleistungen zu erbringen haben,\nder Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, des-        2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-\nsen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allge-              parteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifver-\nmeine Stellvertreterin oder eine besonders bevoll-                 tragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtun-\nmächtigte bedienstete Person.                                      gen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-\n(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 ge-                rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,\nnannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und               3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, so-\nReligionsangehörigkeit, früherer Anschriften der                   weit sie kindergeldabhängige Leistungen des\nbetroffenen Personen, von Namen und Anschriften                    Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter\nfrüherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie                Verwendung von personenbezogenen Kinder-\nvon Angaben über an betroffene Personen erbrachte                  gelddaten festzusetzen haben.\noder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist\nzulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach                  (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die\nBundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahn-                Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist\ndung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zu-           zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas-\nlässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von               sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,\n§ 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten             die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen\nübermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft             nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilneh-\nnur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der                men.\nAufgaben des Dritten liegt, an den die Daten über-                (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit-\nmittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass            geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsun-\nzur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-              fähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines\nsteht.                                                         Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die\nÜbermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitge-\n§ 69                               ber ist nicht zulässig.\nÜbermittlung für die                          (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig\nErfüllung sozialer Aufgaben                    für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-            Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die\nsig, soweit sie erforderlich ist                               § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.\n1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben\n§ 70\nworden sind, oder für die Erfüllung einer gesetz-\nlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach                                Übermittlung für die\ndiesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe                          Durchführung des Arbeitsschutzes\ndes Dritten, an den die Daten übermittelt werden,\nEine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\nwenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte\nsoweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben\nStelle ist,\nder für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen\n2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer          Behörden oder der Bergbehörden bei der Durch-\nAufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden                    führung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und\ngerichtlichen Verfahrens einschließlich eines              schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nStrafverfahrens oder                                       nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche In-\n3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbe-               teresse an der Durchführung des Arbeitsschutzes\nhauptungen der betroffenen Person im Zusam-                das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Per-\nmenhang mit einem Verfahren über die Erbrin-               son erheblich überwiegt.\ngung von Sozialleistungen; die Übermittlung\nbedarf der vorherigen Genehmigung durch die                                          § 71\nzuständige oberste Bundes- oder Landesbe-                                    Übermittlung für die\nhörde.                                                                Erfüllung besonderer gesetzlicher\n(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich                    Pflichten und Mitteilungsbefugnisse\naus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-\nin § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleich-\nsig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der\ngestellt\ngesetzlichen Mitteilungspflichten\n1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lasten-\n1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138\nausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungs-\ndes Strafgesetzbuches,\ngesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-\ngesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,             2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach\ndem Gesetz über die Entschädigung für Strafver-                 § 8 des Infektionsschutzgesetzes,","2562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach                  1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung\n§ 22a des Einkommensteuergesetzes und den                    des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden\n§§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der                nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit\nAbgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Ein-                   der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68\nkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschrif-                hinaus nur mitgeteilt werden können\nten unmittelbar anwendbar sind, und zur Mittei-              a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des\nlung von Daten der ausländischen Unternehmen,                   Ausländers oder eines Familienangehörigen\ndie auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarun-                des Ausländers Daten über die Gewährung\ngen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern                    oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten\nzur Ausführung von Werkverträgen tätig werden,                  über frühere und bestehende Versicherungen\nnach § 93a der Abgabenordnung,                                  und das Nichtbestehen einer Versicherung,\n4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausga-                   b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder\nbenabzugs nach § 10 des Einkommensteuerge-                      über die ausländerrechtliche Zulassung oder\nsetzes,                                                         Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus-\n5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die                     länders Daten über die Zustimmung nach § 4\nEinziehung der Ausgleichszahlungen und für die                  Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18\nLeistung von Wohngeld nach § 33 des Wohn-                       Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1\ngeldgesetzes,                                                   Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsge-\nsetzes,\n6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler\nBeschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe-                     c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des\nkämpfungsgesetz,                                                Ausländers Angaben darüber, ob die in § 54\nAbsatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes\n7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister ein-               bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und\nzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,\nd) durch die Jugendämter für die Entscheidung\n8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Äm-                über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi-\nter der Länder und des Statistischen Bundes-                    gung des Aufenthalts eines Ausländers, bei\namtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregister-                 dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53\ngesetzes zum Aufbau und zur Führung des Sta-                    bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Anga-\ntistikregisters,                                                ben über das zu erwartende soziale Verhalten,\n9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach            2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufent-\n§ 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes,                    haltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,\n10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren-             3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14\ntenversicherung Bund als zentraler Stelle nach               Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes be-\n§ 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-                zeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mittei-\nsteuergesetzes,                                              lung die Erteilung, den Widerruf oder Beschrän-\n11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren-                 kungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit                 § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a\nsie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach              Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1\ndem Einkommensteuergesetz durchführt,                        des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versiche-\nrungsschutzes oder die Gewährung von Leistun-\n12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen                  gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach\nBundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung                 dem Zweiten Buch betrifft, oder\nmit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder\n4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8\n13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                  des Gesetzes über das Ausländerzentralregister\nzur Berechnung der Bruttowertschöpfung im                    bezeichneten Mitteilungspflichten.\nVerfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.\nDaten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen\nErklärungspflichten als Drittschuldner, welche das            nur übermittelt werden,\nVollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim-            1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit\nmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine                    gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen\nÜbermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit                 zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich\nsie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen           sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten\nPflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut                 werden oder\nnach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes\noder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der             2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind,\nLänder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht               ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Num-\nunterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten                 mer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\nist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Melde-           (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten\nbehörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldege-                 eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbe-\nsetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrich-            werberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für\ntigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund           die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-\nMelderechts übermittelter Daten zu unterrichten.              zes erforderlich ist.\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus-              (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch\nländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist        zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017              2563\neines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreu-             (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2\nungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine          ordnet der Richter oder die Richterin an.\nandere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermög-\nlichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt                                          § 74\nentsprechend.                                                              Übermittlung bei Verletzung der\n(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außer-             Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich\ndem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die recht-            (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-\nmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zen-            sig, soweit sie erforderlich ist\ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen lie-          1. für die Durchführung\ngenden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die                a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-\nÜbermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname                      streckungsverfahrens wegen eines gesetz-\nsowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Ge-                       lichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs\nburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der                     oder eines an seine Stelle getretenen Ersatz-\nbetroffenen Person sowie Namen und Anschriften                       anspruchs oder\nseiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be-                   b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-\nschränkt.                                                            gleich nach § 220 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angele-\n§ 72                                       genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder\n2. für die Geltendmachung\nÜbermittlung für den Schutz\nder inneren und äußeren Sicherheit                     a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-\nhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-                  nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die be-\nsig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige                    troffene Person nach den Vorschriften des bür-\nErfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für                  gerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605\nVerfassungsschutz, des Bundesnachrichtendiens-                       oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580\ntes, des Militärischen Abschirmdienstes und des                      Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1\nBundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforder-                     in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Ge-\nlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name                 setzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder\nund Vorname sowie früher geführte Namen, Ge-\nb) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des\nburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An-\nVersorgungsausgleichs außerhalb eines Ver-\nschriften der betroffenen Person sowie Namen und\nfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit\nAnschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitge-\ndie betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des\nber beschränkt.\nVersorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft\n(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs-                  verpflichtet ist, oder\nersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder                3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22\nder Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte be-                 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe\nauftragte Person, die die Befähigung zum Richter-                 bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine\namt haben oder die Voraussetzungen des § 110                      im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-\ndes Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn                 rechtigte Person übertragene Rentenanwart-\neine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die                   schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person\nAufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist,                nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-\nist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen                 buchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuerge-\nzu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet             setzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versor-\nüber das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter                 gungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflich-\noder die Behördenleiterin oder dessen oder deren                  tet ist.\nallgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellver-\ntreterin.                                                     In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine\nÜbermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflich-\ntige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis\n§ 73                                auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbe-\nÜbermittlung für die                       fugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten\nDurchführung eines Strafverfahrens                  Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener\nFrist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-           Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen\nsig, soweit sie zur Durchführung eines Strafver-              Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.\nfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die\nsonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erfor-\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung und\nderlich ist.\ndurch die Träger der Grundsicherung für Arbeit-\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch-           suchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfül-\nführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen             lung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nStraftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die        der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhalts-\nin § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die             gesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung\nAngaben über erbrachte oder demnächst zu erbrin-              der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsge-\ngende Geldleistungen beschränkt ist.                          setzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.","2564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n§ 74a                               und schutzwürdige Interessen der betroffenen Per-\nÜbermittlung zur                         son nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche\nDurchsetzung öffentlich-rechtlicher                 Interesse an der Forschung oder Planung das\nAnsprüche und im Vollstreckungsverfahren                Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person\nerheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Ein-\n(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen            willigung der betroffenen Person ist nicht zulässig,\nAnsprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür-               soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen.\nfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-             Angaben über den Namen und Vornamen, die An-\nburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der be-          schrift, die Telefonnummer sowie die für die Ein-\ntroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger            leitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor-\nAufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma               derlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person\nund Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber über-           können für Befragungen auch ohne Einwilligungen\nmittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme              übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zu-\nbesteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der            ständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vor-\nbetroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn            zulegen.\ndas Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-\nliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus           (2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1\nzur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn           Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhalt-\nsich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere             lichen Zusammenhang mit diesem steht, können\nWeise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen-             hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5\ndung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchfüh-                Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen\nrung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.          Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist fest-\ngelegt und weitere erforderliche Sozialdaten über-\n(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-\nmittelt werden.\nrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von min-\ndestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger               (3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kate-\nder gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall             gorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der\nauf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige           Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten über-\nAnschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen           mittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten ver-\noder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vor-             wendet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung an-\nnamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen            gemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah-\nArbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der             rung der Interessen der betroffenen Person gemäß\nAnnahme besteht, dass dadurch schutzwürdige                   § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgeset-\nInteressen der betroffenen Person beeinträchtigt              zes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnah-\nwerden, und das Ersuchen nicht länger als sechs               men sind die besonderen Kategorien von Daten im\nMonate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen               Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nRentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus              2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem\nzur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn           Forschungszweck möglich ist.\nsich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere\n(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die wei-\nWeise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zu-\ntere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Ab-\nlässig, wenn\nsatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch\n1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-           die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für\nmögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-              den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zustän-\nordnung nicht nachkommt,                                  dig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Ge-\n2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-           nehmigungsverfahren bei Anträgen von Versiche-\nauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände                rungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten\neine vollständige Befriedigung des Gläubigers             Buches auf das Bundesversicherungsamt übertra-\nvoraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder               gen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine\n3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige          nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbei-\nAufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei           tung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt\nder Meldebehörde nicht bekannt ist.                       werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle ge-\ngenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat,\nDer Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu              die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu ver-\nbestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.             arbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die\nWahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt wer-\n§ 75                               den, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2\nÜbermittlung von Sozialdaten                    oder 4a nicht vorliegen. Sie muss\nfür die Forschung und Planung\n1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-\nsig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vor-      2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und\nhaben                                                              den Kreis der betroffenen Personen,\n1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozial-                3. die wissenschaftliche Forschung oder die Pla-\nleistungsbereich oder der wissenschaftlichen Ar-               nung, zu der die übermittelten Sozialdaten ver-\nbeitsmarkt- und Berufsforschung oder                           wendet werden dürfen, und\n2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine           4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten\nöffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben                    verarbeitet werden dürfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2565\ngenau bezeichnen und steht auch ohne besonderen                  lung widerspricht; die betroffene Person ist von\nHinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen                   dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwal-\nAufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.                 tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich\nNach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können                oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hin-\ndie verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang                   zuweisen,\ngespeichert werden, um eine Nachprüfung der For-             2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71\nschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprüng-                Absatz 1 Satz 3,\nlichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für wei-\ntere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermög-              3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften\nlichen.                                                          Buches.\n(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten              (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den\nzu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach                  Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindung mit § 275\nAbsatz 1 Satz 1 kann die Verwendung dieser Sozial-           Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.\ndaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich\nzusammenhängende Forschungsvorhaben des glei-                                          § 77\nchen Forschungsbereiches beantragt werden. Die                              Übermittlung ins Ausland\nGenehmigung ist unter den Voraussetzungen des                         und an internationale Organisationen\nAbsatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfän-              (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Perso-\nger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflich-            nen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der\ntet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im For-           Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Ab-\nschungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen               satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten\neinzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige             ist zulässig, soweit\nBehörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer\nunabhängigen Begutachtung des Datenschutzkon-                1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe\nzeptes verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet,            der in § 35 des Ersten Buches genannten über-\nder nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde je-                 mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder\ndes innerhalb des genehmigten Forschungsberei-                   zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von auslän-\nches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen                   dischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Auf-\nBeginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Ge-                gaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des\nnehmigungsvoraussetzungen darzulegen. Mit dem                    Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,\nForschungsvorhaben darf acht Wochen nach Ein-                2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2\ngang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde                     oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Über-\nbegonnen werden, sofern nicht die Genehmigungs-                  mittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder\nbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das              dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen\nangezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmi-                     und die Aufgaben der ausländischen Stelle den\ngungsverfahren erforderlich ist.                                 in diesen Vorschriften genannten entsprechen,\n(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-          3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die\nöffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmi-                 gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder\ngende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass                die Rechte des Empfängers den in dieser Vor-\ndie der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a ge-                 schrift genannten entsprechen oder\nsetzten Grenzen beachtet werden.                             4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die\n(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt            Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein\nwerden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt die-           inländisches Gericht zuständig.\nser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bun-            Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit\ndesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.                  sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Euro-\npäische Union enthaltenen Grundsätzen in Wider-\n§ 76                               spruch stünde.\nEinschränkung der                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermitt-\nÜbermittlungsbefugnis bei                      lung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat\nbesonders schutzwürdigen Sozialdaten                 sowie an internationale Organisationen, wenn deren\n(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in        angemessenes Datenschutzniveau durch Angemes-\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem            senheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung\nArzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203           (EU) 2016/679 festgestellt wurde.\nAbsatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten                  (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist\nPerson zugänglich gemacht worden sind, ist nur un-           abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der\nter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese          Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von\nPerson selbst übermittlungsbefugt wäre.                      Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Dritt-\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                   staat oder an internationale Organisationen über die\n1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2                in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nfür Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer           (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig,\nBegutachtung wegen der Erbringung von Sozial-            wenn\nleistungen oder wegen der Ausstellung einer              1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat-\nBescheinigung übermittelt worden sind, es sei                licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia-\ndenn, dass die betroffene Person der Übermitt-               len Sicherheit erfolgt, oder","2566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1              des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwe-\nNummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen                   cke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert,\nund soweit die betroffene Person kein schutzwürdi-           verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung\nges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung             eingeschränkt oder gelöscht werden.\nhat.\nDritter Abschnitt\n(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt\nwerden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen                      Besondere Datenverarbeitungsarten\nErfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.\n§ 79\n§ 78                                                       Einrichtung\nZweckbindung und Geheimhaltungspflicht                           automatisierter Verfahren auf Abruf\neines Dritten, an den Daten übermittelt werden               (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch\n(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des\nAbruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ers-\nErsten Buches genannt und denen Sozialdaten\nten Buches genannten Stellen sowie mit der Deut-\nübermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem\nschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle\nZweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1\nder Verarbeitung einschränken oder löschen, zu dem\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deut-\nsie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Über-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,\nmittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche\nsoweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben\nStelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber\nnach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zu-\nder übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten\nlässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichti-\nnur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr\ngung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen\nübermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in\nPersonen wegen der Vielzahl der Übermittlungen\ndemselben Umfang geheim zu halten wie die in\noder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind So-\nmessen ist und wenn die jeweiligen Rechts- oder\nzialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften\nFachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer\nübermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Ent-\nAufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das\nscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter über-\nGleiche gilt gegenüber den in § 69 Absatz 2 und 3\nmitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches ge-\ngenannten Stellen.\nnannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Drit-\nten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine                 (1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-\nÜbermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengeset-              rens auf Abruf für ein Dateisystem der Sozialversi-\nzes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift          cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nverweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibe-          ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Ren-\nhörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behör-           tenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung\nden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen            Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ndiese die Daten unabhängig vom Zweck der Über-               nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-\nmittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr                setzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für\nals auch für Zwecke der Strafverfolgung und der              Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit\nStrafvollstreckung speichern, verändern, nutzen,             der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistun-\nübermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder           gen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt-\nlöschen.                                                     lungsstellen eingeschaltet werden.\n(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle            (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-\nübermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen,        ten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf\nwelche diese Daten speichern, verändern, nutzen,             kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich\nübermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder           oder elektronisch festzulegen:\nlöschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der           1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,\nÜbermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach\n2. Dritte, an die übermittelt wird,\nAbsatz 1 hinzuweisen.\n3. Art der zu übermittelnden Daten,\n(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs-\nverfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine            4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 er-\nStrafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeam-                  forderliche technische und organisatorische Maß-\nten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der                nahmen.\nVollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum                (3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf\nZweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert,            ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches\ngenutzt, übermittelt, in der Verarbeitung einge-             genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle\nschränkt oder gelöscht werden, soweit dies erforder-         des oder der Bundesbeauftragten für den Daten-\nlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von          schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauf-\nFragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.                tragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst die nach\n(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsan-           Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-\nwaltschaften für die Durchführung eines Straf- oder          ständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung\nBußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen sie          der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.\nnach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Straf-                (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-\nprozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1               zelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2567\nwird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit          Buches genannten Stellen, die nicht solche des\nder Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat            Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbe-\nmindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt,            auftragten insoweit die nach Landesrecht für die\ndie abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststel-            Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist\nlung des Verfahrens und des für den Abruf Verant-            der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle,\nwortlichen zu protokollieren; die protokollierten            unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des\nDaten sind spätestens nach sechs Monaten zu                  Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.\nlöschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten\n(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prü-\nabgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so\nfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder\nbezieht sich die Gewährleistung der Feststellung\nvon Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stel-\nund Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abru-\nlen im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten\nfes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.\nnicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf        sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen\naus Dateisystemen, die mit Einwilligung der betrof-          Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der\nfenen Personen angelegt werden und die jedermann,            Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.\nsei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur\nBenutzung offenstehen.                                                            Vierter Abschnitt\n§ 80                                                Rechte der betroffenen\nPerson, Beauftragte für den\nVerarbeitung von Sozialdaten im Auftrag\nDatenschutz und Schlussvorschriften\n(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Ar-\ntikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verar-                                        § 81\nbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der\nVerantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichts-                              Recht auf Anrufung,\nbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung                            Beauftragte für den Datenschutz\n1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhan-               (1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der\ndenen technischen und organisatorischen Maß-             Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten ver-\nnahmen und ergänzenden Weisungen,                        letzt worden zu sein, kann sie sich\n2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet wer-        1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbe-\nden sollen, und den Kreis der betroffenen Per-                auftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer\nsonen,                                                        Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches ge-\n3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung               nannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung\nder Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie                     von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behaup-\ntet,\n4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsver-\nhältnissen                                               2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-\nschriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffent-          tenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie\nliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten                 die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in\nbeauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auf-             § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der\ntragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer               Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ge-\nRechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder                setzbuch behauptet.\nelektronisch anzuzeigen.                                         (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach\n(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten          diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten\ndarf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im            Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bun-\nInland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-             desdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen\npäischen Union, in einem diesem nach § 35 Ab-                der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen,\nsatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat,             tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten\noder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß              die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-\nArtikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in         schutzes zuständige Stelle.\neinem Drittstaat oder in einer internationalen Organi-           (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in\nsation erfolgt.                                              § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer\n(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung         Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem\nvon Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist          Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des\nnur zulässig, wenn                                           Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform\n1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Be-              als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über\ntriebsablauf auftreten können oder                       den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, an-\nderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sons-\n2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbei-          tige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches\nter erheblich kostengünstiger besorgt werden             genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öf-\nkönnen.                                                  fentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute\n(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des          Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder\nErsten Buches genannte Stelle, gelten neben den              mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, an-\n§§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundes-            derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Da-\ndatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten              tenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Ab-","2568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nsatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle       ständige Stelle darf gegenüber einer Behörde oder\ndes Bundes.                                                  deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung\n(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten           (§ 86a Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgeset-\nStellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3         zes) anordnen.\nund die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des\nBundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu-                                           § 81b\nwenden. In räumlich getrennten Organisationsein-                                Klagen gegen den\nheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauf-                Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter\ntragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner\n(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen ei-\noder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1\nnen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter\nund 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder\nwegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche\nmit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ih-\nBestimmungen im Anwendungsbereich der Verord-\nrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen\nRechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung\n§ 81a\nvon Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Ange-\nGerichtlicher Rechtsschutz                     legenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialge-\n(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen         richtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten\noder juristischen Person und dem oder der Bundes-            der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.\nbeauftragten oder der nach Landesrecht für die                  (2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialge-\nKontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle ge-           richtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das So-\nmäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)            zialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich\n2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialda-             eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auf-\nten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach             tragsverarbeiters befindet.\n§ 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist\nder Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts-              (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverar-\nbarkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß       beiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der\nArtikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)                Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch\n2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozial-               als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgericht-\ndaten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes,               lichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen.\nsoweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz           § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un-\neiner anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewie-          berührt.\nsen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.\n§ 81c\n(2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe\nder Absätze 3 bis 7 anzuwenden.                                                      Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung\n(3) Abweichend von den Vorschriften über die ört-                       bei angenommener Europa-\nliche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 des                rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-\nSozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren nach Ab-              beschlusses der Europäischen Kommission\nsatz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in\ndessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder               Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine\ndie nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-            nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-\nschutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz            zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-\nhat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffent-         schluss der Europäischen Kommission, auf dessen\nlichen Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen           Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-\nEntschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-                schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der\ntenrechts ein Land klagt.                                    Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europa-\nrechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutz-\n(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der\ngesetzes.\noder die Bundesbeauftragte sowie die nach Landes-\nrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-\n§ 82\ndige Stelle beteiligungsfähig.\nInformationspflichten bei der Erhebung\n(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1\nvon Sozialdaten bei der betroffenen Person\nSatz 1 sind\n1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin          (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-\noder Antragstellerin und                                 son gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-\nordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Emp-\n2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach              fängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-\nLandesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes          satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten\nzuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte            Ausnahme nur, soweit\noder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.\n1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht\n§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt                  mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozi-\nunberührt.                                                       aldaten an diese Kategorien von Empfängern\n(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.                      rechnen muss,\n(7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach          2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nut-\nLandesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-              zung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2569\ntung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb ei-                                  § 82a\nner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle                            Informationspflichten,\noder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67                    wenn Sozialdaten nicht bei der\nAbsatz 4 Satz 2 handelt oder                                      betroffenen Person erhoben wurden\n3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des               (1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches\nErsten Buches genannten Stellen oder von Orga-           genannten Stelle zur Information der betroffenen\nnisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4            Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-\nSatz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes             ordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in\nzur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.              Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679\ngenannten Ausnahmen nicht,\n(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-      1. soweit die Erteilung der Information\nson gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)                 a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-\n2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-                  ständigkeit des Verantwortlichen liegenden\nsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten                        Aufgaben gefährden würde oder\nAusnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infor-\nmation über die beabsichtigte Weiterverarbeitung                  b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-\nfährden oder sonst dem Wohle des Bundes\noder eines Landes Nachteile bereiten würde,\n1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-\noder\ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben\nim Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a            2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-\nbis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden                 rung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem We-\nwürde und die Interessen des Verantwortlichen                sen nach, insbesondere wegen der überwiegen-\nan der Nichterteilung der Information die Interes-           den berechtigten Interessen eines Dritten geheim\nsen der betroffenen Person überwiegen,                       gehalten werden müssen\nund deswegen das Interesse der betroffenen Person\n2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-            an der Informationserteilung zurücktreten muss.\nden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines\n(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffent-\nLandes Nachteile bereiten würde und die Interes-\nlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvor-\nsen des Verantwortlichen an der Nichterteilung\nschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die\nder Information die Interessen der betroffenen\nFreiwilligkeit hinzuweisen.\nPerson überwiegen oder\n(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen\n3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öf-            Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der\nfentliche Stellen gefährden würde.                       Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz\nder berechtigten Interessen der betroffenen Person,\n(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen          einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Ab-\nPerson nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der              satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann-\nVerantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz                ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser,\nder berechtigten Interessen der betroffenen Person,           transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher\neinschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab-       Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver-\nsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann-             antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün-\nten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser,         den er von einer Information abgesehen hat.\ntransparenter, verständlicher und leicht zugänglicher            (4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach\nForm in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver-          Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)\nantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün-         2016/679 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.\nden er von einer Information abgesehen hat. Die                  (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die\nSätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2             Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel-\nNummer 3 keine Anwendung.                                     len an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Be-\nreich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Ver-\n(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen        fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichten-\ndes Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden                    dienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie\nHinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der              nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.\nInformationspflicht unter Berücksichtigung der spe-\nzifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer                                     § 83\nangemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungs-\ngrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wo-                    Auskunftsrecht der betroffenen Personen\nchen, nach.                                                      (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-\nson gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679\n(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die        besteht nicht, soweit\nÜbermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel-          1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4\nlen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im                   und 5 nicht zu informieren ist oder\nBereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,\nVerfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich-                2. die Sozialdaten\ntendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist               a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf\nsie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.                       Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auf-","2570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nbewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer-                                      § 84\nden dürfen, oder\nRecht auf Berichtigung, Löschung,\nb) ausschließlich zu Zwecken der Datensiche-               Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch\nrung oder der Datenschutzkontrolle dienen\n(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall\nund die Auskunftserteilung einen unverhältnismä-         nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der\nßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verar-          besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit\nbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete               unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist\ntechnische und organisatorische Maßnahmen                das Interesse der betroffenen Person an der Lö-\nausgeschlossen ist.                                      schung als gering anzusehen, besteht das Recht\n(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf          der betroffenen Person auf und die Pflicht des Ver-\nAuskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)                antwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß\n2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft          Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679\nerteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozi-        ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-\naldaten nicht automatisiert oder nicht in nicht auto-        nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In\nmatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die              diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Ein-\nAuskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person           schränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der\nAngaben macht, die das Auffinden der Daten ermög-            Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden\nlichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-        keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmä-\nderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von           ßig verarbeitet wurden.\nder betroffenen Person geltend gemachten Informa-               (2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der\ntionsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Ab-           betroffenen Person bestritten und lässt sich weder\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelun-           die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-\ngen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das              stellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buch-\nVerfahren, insbesondere die Form der Auskunftser-            stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies\nteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Ab-              keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, so-\nsatz 2 gilt entsprechend.                                    weit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht;\n(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind             die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest-\nzu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftser-             zuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit ei-\nteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die           nem Hinweis hierauf verarbeitet werden.\nMitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe,            (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b\nauf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der          und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1\nAuskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet              Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17\nwürde. In diesem Fall ist die betroffene Person da-          Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)\nrauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des        2016/679, solange und soweit der Verantwortliche\nErsten Buches genannten Stellen der Kontrolle des            Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-\noder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen           schung schutzwürdige Interessen der betroffenen\noder diese, sonst an die nach Landesrecht für die            Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche\nKontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wen-           unterrichtet die betroffene Person über die Ein-\nden kann.                                                    schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-\n(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft          richtung nicht als unmöglich erweist oder einen un-\nerteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten       verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.\nBuches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle              (4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie\ndes oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese,          erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wur-\nsonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-         den, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Arti-\ntenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der be-         kel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ntroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Aus-           2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Lö-\nkunftserteilung rechtmäßig war.                              schung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe-\n(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die        wahrungsfristen entgegenstehen.\nÜbermittlung von Sozialdaten durch öffentliche                  (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21\nStellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im              Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber\nBereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,             einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der\nVerfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich-               Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse\ntendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist          besteht, das die Interessen der betroffenen Person\nsie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.              überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-\ntung von Sozialdaten verpflichtet.\n§ 83a\n(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.\nBenachrichtigung bei einer\nVerletzung des Schutzes von Sozialdaten\n§ 85\nErgänzend zu den Meldepflichten gemäß den Ar-\nStrafvorschriften\ntikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 mel-\ndet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle               (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften\ndie Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch             des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz-\nder Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.                       gesetzes entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2571\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-     2. § 8 wird wie folgt geändert:\nberechtigt sind die betroffene Person, der Verant-            a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)“\nwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die               durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)“ ersetzt.\nnach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-\nzes zuständige Stelle.                                        b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)“\ndurch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)“ ersetzt.\n(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33\nder Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach-            3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:\nrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung                              „Zweiter Abschnitt\n(EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen\nVerfahrensbestimmungen“.\ndie melde- oder benachrichtigungspflichtige Person\noder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Straf-        4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit               Verfahrensbestimmungen“ gestrichen.\nZustimmung der melde- oder benachrichtigungs-             5. § 57 wird wie folgt gefasst:\npflichtigen Person verwendet werden.\n„§ 57\n§ 85a                                                 Persönliches Budget\nBußgeldvorschriften                            Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf An-\ntrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil\n(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdaten-\neines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Bu-\nschutzgesetzes entsprechend.\nches ist insoweit anzuwenden.“\n(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33\n6. § 58 wird aufgehoben.\nder Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach-\nrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung        7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem              a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die mel-                  Angabe „§ 49“ ersetzt.\nde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder\neinen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung          b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der                  „7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für\nmelde- oder benachrichtigungspflichtigen Person                      behinderte Menschen nach § 58 des Neunten\nverwendet werden.                                                    Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach\n§ 60 des Neunten Buches und beim Budget\n(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche\nfür Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,“.\nStellen werden keine Geldbußen verhängt.“\n8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die\n3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „2020“ ersetzt.\n„Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des\nArtikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,                                 Artikel 26\ndass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer\npersonenbezogenen Daten eingewilligt hat, schrift-                              Änderung der\nlich oder elektronisch erfolgen.“                                  Werkstätten-Mitwirkungsverordnung\nIn § 1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverord-\nArtikel 25                           nung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\nÄnderung des\n(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                   „138 Absatz 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ er-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –         setzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-                              Artikel 27\nzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\nBundesteilhabegesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016\na) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe           (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:\n„Zweiter Abschnitt\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerfahrensbestimmungen“.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nb) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe                          gabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.\n„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen“ ge-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“ durch die\nstrichen.\nAngabe „86“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 57   Persönliches Budget“.\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nd) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n„§ 58   (weggefallen)“.                                          Nummern 1 und 2.","2572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nach Ar-                                Artikel 30\ntikel 13 Nummer 16“ durch die Wörter „nach Arti-\nkel 13 Nummer 15“ ersetzt.                                                        Gesetz\nzur Sicherung von\n3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                  Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                                (GSA Fleisch)\nfügt:\n§1\n„3. Artikel 9,“.\nZielsetzung\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nNummern 4 und 5.                                         Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten\nund Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer sowie die Verhinderung von Umgehungen der\nArtikel 28                          Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen\nÄnderung des                          durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der\nFleischwirtschaft.\nOpferentschädigungsgesetzes\n§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-                                      §2\nsung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I\nGeltungsbereich\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,            Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur\nwird wie folgt geändert:                                     Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören\nBetriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitneh-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmer-Entsendegesetzes.\na) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch die An-\ngabe „800“, die Angabe „1 428“ durch die An-                                      §3\ngabe „1 600“, die Angabe „5 256“ durch die An-\nHaftung für\ngabe „5 800“, die Angabe „9 192“ durch die An-\nSozialversicherungsbeiträge\ngabe „10 200“ und die Angabe „14 976“ durch\ndie Angabe „16 500“ ersetzt.                             (1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c\nSatz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4\nb) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durch die An-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unterneh-\ngabe „28 500“ ersetzt.\nmer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbei-\ntung im Sinne des § 6 Absatz 10 Satz 2 bis 4 des\na) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durch die An-       Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der\ngabe „2 600“, die Angabe „1 272“ durch die An-        Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entspre-\ngabe „1 400“ und die Angabe „4 488“ durch die         chend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches So-\nAngabe „5 000“ ersetzt.                               zialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenk-\nlichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle\nb) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durch die An-\nfür den Nachunternehmer oder den von diesem beauf-\ngabe „1 700“ ersetzt.\ntragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1\nund 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht\nArtikel 29                          werden kann.\nEvaluierung                             (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-         von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Bu-\nrichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-           ches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Un-\nber 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach § 9           ternehmer der Fleischwirtschaft.\nAbsatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbe-\nwerberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2 des                                       §4\nAZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu in der\nTabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung. Dabei                       Arbeitsmittel, Schutzkleidung\nwird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                     und persönliche Schutzausrüstung\nin fachlich geeigneter Weise prüfen, ob das Ziel, un-\n(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Ar-\nberechtigtem Leistungsbezug durch eine Identitäts-\nbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen\nüberprüfung in Zweifelsfällen entgegenzuwirken, ganz,\noder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene\nteilweise oder nicht erreicht worden ist. Das Bundes-\nbesondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und per-\nministerium für Arbeit und Soziales wird ferner unter-\nsönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung\nsuchen, ob sich der Erfüllungsaufwand für das Bundes-\nzu stellen und instand zu halten.\nkriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die\nLeistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungs-               (2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer ver-\ngesetz wie prognostiziert entwickelt hat und ob die Ent-     pflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder\nwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den             persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu\nfestgestellten Regelungswirkungen steht.                     beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2573\n§5                                send Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit\nBerechnung und Zahlung                        einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet\ndes Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot                werden.\n(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und           (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nauszuzahlen.                                                  Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren             sind\nTeil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.                      1. der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten\nnach Absatz 1 Nummer 1 und\n§6\n2. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren\nErstellen von Dokumenten\nGeschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten nach\nDie Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach                Absatz 1 Nummer 2.\n§ 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17c Ab-\nArtikel 31\nsatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden\ndahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Ent-                                   Inkrafttreten\nleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Ar-\nbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nwie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer je-            bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende                 (2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-\nund Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der        mer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.\nArbeitsleistung aufzuzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Ar-\nbeitszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,             (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und\ndie von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitneh-         d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar\nmerüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb         2018 in Kraft.\ndes Fleischerhandwerks beschäftigt werden.                       (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am\n25. Mai 2018 in Kraft.\n§7\nBußgeldvorschriften                           (5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 treten an dem Tag in\nKraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach\nfahrlässig                                                    entsprechender Feststellung des Bundesministeriums\n1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Ab-          des Innern die technischen Voraussetzungen der Aus-\nsatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch        stattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungs-\neine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-   gesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Über-\ndig erteilt                                               prüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten ge-\n2. entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig er-       schaffen sind.\nstellt.                                                      (6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabege-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-        setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt\nzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.","2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}