{"id":"bgbl1-2017-49-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=20","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2540,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          3. § 13 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                          „§ 13\nDas Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009                           Übergangsbestimmungen\n(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-                  (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder\n1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils             des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen\ndie Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7“                 und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli\ndurch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7“                 2017 bereits innehaben.\nersetzt.                                                           (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 gel-\n2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-           tenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder\ngefügt:                                                        einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwen-\n„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden in-             den, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.“\ndividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann\ndie Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur                                    Artikel 2\nHöhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren\nund Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSicherheit geleistet wird.“                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}