{"id":"bgbl1-2017-49-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2532,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["2532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nGesetz\nzur Förderung von Mieterstrom\nund zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\n„§ 53    Verringerung der Einspeisevergütung und\nInhaltsübersicht\ndes Mieterstromzuschlags“.\nArtikel 1    Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes            d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2    Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 3    Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes               „§ 99    Mieterstrombericht“.\nArtikel 4    Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5    Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung\nArtikel 6    Inkrafttreten                                         a) In Nummer 3 werden die Wörter „Berechnung\nder Marktprämie oder der Einspeisevergütung“\nArtikel 1                                 durch die Wörter „Berechnung der Marktprämie,\nder Einspeisevergütung oder des Mieterstrom-\nÄnderung des                                zuschlags“ ersetzt.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\nb) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nwird das Wort „und“ am Ende durch das Wort\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\n„oder“ ersetzt.\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:              4. § 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 21     Einspeisevergütung und Mieterstromzu-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschlag“.\n„(1) Betreiber von Anlagen, in denen aus-\nb) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden                  schließlich erneuerbare Energien oder Gruben-\nAngaben ersetzt:                                             gas eingesetzt werden, haben für den in diesen\n„§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieter-                      Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetrei-\nstromzuschlag                                      ber einen Anspruch auf\n§ 23c     Anteilige Zahlung“.                                1. die Marktprämie nach § 20,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2533\n2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1              c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund 2 oder                                                 „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig\n3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-                         oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern\nsatz 3.“                                                       diese\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         a) den Strom in unmittelbarer räumlicher\n„Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach                          Nähe zur Anlage verbrauchen,\nAbsatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“                        b) der Strom nicht durch ein Netz durch-\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                             geleitet wird und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\nvorliegt.“\n„§ 21\n7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinspeisevergütung\nund Mieterstromzuschlag“.                     „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-\ngen an Land mit einer installierten Leistung von ins-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genom-\n„(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieter-           men sind und dies dem Register gemeldet worden\nstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3                 ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19\nbesteht für Strom aus Solaranlagen mit einer               Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land,\ninstallierten Leistung von insgesamt bis zu                deren Inbetriebnahme später dem Register gemel-\n100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohn-              det wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend ge-\ngebäude installiert sind, soweit er an einen Letzt-        macht werden.“\nverbraucher geliefert und verbraucht worden ist\n8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohn-\ngebäuden oder Nebenanlagen im unmittel-                a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bei der\nbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem                   Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung“ die\nGebäude und                                                Wörter „oder eines Mieterstromzuschlags“ ein-\ngefügt.\n2. ohne Durchleitung durch ein Netz.\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „des § 53“ durch\n§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwen-                     die Angabe „des § 53a“ ersetzt.\nden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des\nGebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nut-             9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:\nzung eines Speichers besteht der Anspruch                                            „§ 23b\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom,                                Besondere Bestimmung\nder in den Speicher eingespeist wird. Die Strom-                          zum Mieterstromzuschlag\nmenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt wer-\nden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach                 (1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieter-\ndem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden                 stromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten\nist.“                                                      nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von\ndiesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowatt-\n6. § 21b wird wie folgt geändert:\nstunde abzuziehen sind.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens\n„Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer            1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage\nder folgenden Veräußerungsformen zuord-                   nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c\nnen:                                                      erstmals der Veräußerungsform des Mieter-\n1. der Marktprämie nach § 20,                             stromzuschlags zugeordnet worden ist als auch\ndie Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals\n2. der Einspeisevergütung nach § 21 Ab-\nerfüllt worden sind,\nsatz 1 und 2, auch in der Form der Aus-\nfallvergütung,                                     2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register\neingetragen ist und\n3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-\nsatz 3 oder                                        3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.\n4. der sonstigen Direktvermarktung nach                  (3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die\n§ 21a.“                                            Summe der installierten Leistung der Solaranlagen,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im\nRegister eingetragen ist, erstmals das jährliche\n„Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage               Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein An-\ndem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-                 spruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betrei-\nsatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform          ber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Ab-\nfür den Strom zu wählen, der aus dieser An-           satz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des\nlage in das Netz eingespeist wird.“                   ersten auf die Überschreitung folgenden Kalender-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                 monats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetz-\n„nicht für die Ausfallvergütung“ die Wörter „und           agentur veröffentlicht das Datum, ab dem der An-\nnicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-            spruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite.\nsatz 3“ eingefügt.                                         Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen","2534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nvon 500 Megawatt überschritten wird, reduziert             15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt\nsich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils              geändert:\nfolgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt                a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des\nhinausgehende Summe der installierten Leistung                    Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a\nvon Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der                 bis c und f bis i“ eingefügt.\nÜberschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieter-\nstromzuschlag entstanden ist.                                  b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des\nAbsatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a\n(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag                   bis c und f bis i“ eingefügt.\nentsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren\nStrom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in                  c) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „des\ndem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3                    Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a\nnicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des                  bis c und f bis i“ eingefügt.\nDatums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab                   d) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Ver-\ndem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem                 fahren nach § 38 Satz 1“ die Wörter „des Bau-\nentsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volu-                   gesetzbuchs“ eingefügt.\nmen nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25           16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nbleibt unberührt.“                                             gefügt:\n10. Der bisherige § 23b wird § 23c.                                „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines\n11. § 24 wird wie folgt geändert:                                  Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der              Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs\nAngabe „nach § 21“ die Angabe „Absatz 1“ ein-              errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach\ngefügt.                                                    § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 38a                  abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der\nAbsatz 1 Nummer 5“ die Wörter „und nach                    Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den\n§ 22 Absatz 3 Satz 2“ eingefügt.                           Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des\nAnspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Ein-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die\n„In diesem Fall sind für die Berechnung der Ein-           Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage\nspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren              und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“\nWindenergieanlagen an Land die Zuordnung der\n17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nStrommengen zu den Windenergieanlagen im\nVerhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach                „(7) Die anzulegenden Werte nach den Ab-\nAnlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-                sätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem\nGesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-               Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe\nden Fassung für Windenergieanlagen an Land,                der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten\nderen anzulegender Wert durch § 46 bestimmt                Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die\nwird, und des jeweilig zuletzt berechneten                 ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“\nStandortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für             18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort\nWindenergieanlagen an Land, deren anzulegen-               „Land“ die Wörter „nach § 3 Nummer 37 Buch-\nder Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeb-                stabe b“ eingefügt.\nlich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuord-\n19. § 53 wird wie folgt geändert:\nnung der Strommengen im Verhältnis zu der in-\nstallierten Leistung der Anlagen.“                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „oder Einspeise-                                        „§ 53\nvergütungen“ durch die Wörter „, Einspeisevergü-                                   Verringerung der\ntungen oder Mieterstromzuschläge“ ersetzt.                                       Einspeisevergütung\n13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    und des Mieterstromzuschlags“.\nb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf die\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-\nEinspeisevergütung“ die Wörter „und auf den\ntern „zu den Anforderungen“ die Wörter „an\nMieterstromzuschlag“ eingefügt.\nGebote“ eingefügt und werden die Wörter „für\ndie Gebote abgegeben werden,“ durch die Wör-           20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt:\nter „auf die sich ein Gebot bezieht,“ ersetzt.             „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das\nStrom an einen Letztverbraucher liefert, der nach\n„1. die Genehmigungen nach dem Bundes-                     Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum\nImmissionsschutzgesetz müssen für alle An-            31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahme-\nlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin                stelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nund von derselben Genehmigungsbehörde                 insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an des-\nerteilt worden sein, und“.                            sen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen\n14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Bür-               Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst ver-\ngerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“                    brauchten Strommenge elektronisch mit. Letztver-\ndurch das Wort „Bürgerenergiegesellschaft“ er-                 braucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet\nsetzt.                                                         sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017               2535\nbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversor-                verfügte und diese wie eine Stromerzeugungs-\ngungsunternehmen elektronisch mit, von denen                       anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrie-\nsie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert wor-                 ben hat, und\nden sind.“\n3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1\n21. § 61f wird wie folgt gefasst:                                      und die Angaben zu Nummer 2 sowie den\n„§ 61f                                  Namen des damaligen Betreibers der Stromer-\nzeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1\nRechtsnachfolge bei Bestandsanlagen\nund § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017\n(1) Soweit der Letztverbraucher, der die Strom-                 übermittelt.\nerzeugungsanlage betreibt, nicht personeniden-\ntisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2                (3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach\nNummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Num-                 dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017\nmer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Ab-                 aus einer von ihm selbst betriebenen Stromer-\nsatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher)              zeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der\nist, sind die §§ 61c bis 61e entsprechend anzuwen-             Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf\nden mit der Maßgabe, dass                                      Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach\nAbsatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der\n1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs-              EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. De-\nanlage betreibt,                                           zember 2016 entfiele.“\na) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers\n22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „unter-\nist,\nschiedliche“ durch das Wort „unterschiedlich“ er-\nb) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng-            setzt.\nlichen Letztverbraucher im Wege einer Rechts-\nnachfolge als Betreiber der Stromerzeu-            23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden\ngungsanlage und der damit selbst versorgten            nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs-\nStromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat              gesellschaft,“ die Wörter „eines genossenschaft-\nund die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis                lichen Prüfungsverbandes,“ eingefügt.\nzum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder            24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wör-\nc) bereits vor dem 1. August 2014 den                      tern „eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ die\nursprünglichen Letztverbraucher im Wege                Wörter „einen genossenschaftlichen Prüfungsver-\neiner Rechtsnachfolge als Inhaber eines an-            band,“ eingefügt.\nteiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer     25. § 76 wird wie folgt geändert:\nbestimmten Erzeugungskapazität der Strom-\nerzeugungsanlage und als Betreiber dieser              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nStromerzeugungskapazität im Sinn des § 104                    „(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die\nAbsatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeu-                  sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Ab-\ngungskapazität versorgten Stromverbrauchs-                 satz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2\neinrichtungen abgelöst hat und die Angaben                 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72\nnach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1               Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 ein-\nbis zum 31. Dezember 2017 übermittelt,                     schließlich der zu ihrer Überprüfung erforder-\n2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver-                     lichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der\nbrauchseinrichtungen an demselben Standort                     Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorle-\nbetrieben werden, an dem sie von dem ursprüng-                 gen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines\nlichen Letztverbraucher betrieben wurden, und                  Jahres,    wenn      der   Netzbetreiber    Über-\ntragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen\n3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-\nAnlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektri-\nerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letzt-\nzitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach\nverbraucher betrieben wurde, unverändert fort-\n§ 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztver-\nbesteht.\nbraucher die Angaben nach § 74a der Bundes-\nDer Ablösung des ursprünglichen Letztverbrau-                      netzagentur in elektronischer Form vorlegen.“\nchers im Wege einer ins Handelsregister einzutra-\ngenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach                „Soweit die Bundesnetzagentur Formularvor-\ndem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist,                      lagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen\ndie Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem                  die Daten unter Verwendung dieser übermittelt\n1. Januar 2017 erfolgte.                                           werden.“\n(2) Die §§ 61d und 61e sind entsprechend anzu-          26. § 78 wird wie folgt geändert:\nwenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbrau-\ncher                                                           a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli\n2014 als Eigenerzeuger betreibt,                               „Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend an-\nzuwenden.“\n2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges\nvertragliches Nutzungsrecht an einer bestimm-              b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungs-                   „Zahlung nach § 19 Absatz 1“ die Wörter „Num-\nanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2                       mer 1 oder Nummer 2“ eingefügt.","2536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden in dem Satzteil vor                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 die Wörter „das Elektrizitätsver-                          bis 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2\nsorgungsunternehmen“ durch die Wörter „der                          bis 8“ ersetzt.\njeweilige Letztverbraucher“ ersetzt und werden             b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\ndie Wörter „an den jeweiligen Letztverbraucher“\ndurch die Wörter „an ihn“ ersetzt.                                „(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem\n25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind,\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                               besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzu-\n„(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau-              schlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mie-\nchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind                  terstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3\ndie Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des geliefer-             darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-\nten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom                   gung durch die Europäische Kommission ge-\nnach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalender-                 währt werden.\njahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3                   (8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen,\nist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die                  die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen\njeweiligen Mieterstromkunden nach dem Ver-                     worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 an-\nhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und                zuwenden.\nden Mieterstromkunden entsprechend auszu-\nweisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als                    (9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli\n„Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“                   2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24\nzu kennzeichnen.“                                              Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anla-\ngengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzu-\n27. § 85 wird wie folgt geändert:                                      wenden.“\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die An-          32. § 104 wird wie folgt geändert:\ngabe „nach § 76“ durch die Wörter „nach den                a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\n§§ 70 bis 76“ ersetzt.                                         „31. Mai 2017“ durch die Angabe „31. Dezember\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         2017“ ersetzt.\n„Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber               b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nPersonen, die keine Unternehmen sind, entspre-                    „(8) In den Ausschreibungen für Windenergie-\nchend.“                                                        anlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Feb-\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „88b“ durch                  ruar 2018 und 1. Mai 2018 ist § 36g Absatz 1, 3\ndie Angabe „88d“ ersetzt.                                      und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Zweit-\n28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender                     sicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe\nBuchstabe m eingefügt:                                             der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten\n„m) die Anforderungen an Gebote in den gemein-                     ist.“\nsamen Ausschreibungen,“.\nArtikel 2\n29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\n30. § 99 wird wie folgt gefasst:                                              Energiewirtschaftsgesetzes\n„§ 99                              Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nMieterstrombericht                     (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert\n(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis         worden ist, wird wie folgt geändert:\nzum 30. September 2019 und danach jeweils im\nErfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42\nMieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3              folgende Angabe zu § 42a eingefügt:\nin Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrom-                „§ 42a Mieterstromverträge“.\nbericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere\n2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst:\nauf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber\neinen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche                „(1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-\nVerhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäu-              netzes, an das eine Kundenanlage oder eine\nden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbun-              Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung\ndenen Kosten einzugehen.                                     angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung\nder durch die Kundenanlage aus dem Netz der all-\n(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bun-            gemeinen Versorgung entnommenen und in das\ndesministerium für Wirtschaft und Energie bei der            Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten\nErstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3            Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte\nSatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“                         bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzu-\n31. § 100 wird wie folgt geändert:                               gangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage\nim Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung\naa) In Satz 1 Nummer 8a wird die Angabe                  der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforder-\n„31. Juli 2014“ durch die Angabe „1. August         lichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über\n2014“ ersetzt.                                      Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017            2537\nGateway angebundenen Unterzählern ist eine Ver-               als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehe-\nrechnung von Leistungswerten, die durch standardi-            nen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer\nsierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der                     sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das\nStromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit              Kündigungsrecht während der Dauer des Mietver-\nam Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leis-                  hältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird,\ntungswerten des Summenzählers aus einer registrie-            ist unwirksam.\nrenden Lastgangmessung zulässig, soweit energie-\n(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen\nwirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Be-\nStrombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis\nlange nicht entgegenstehen.“\ndarf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet\n3. § 42 wird wie folgt geändert:                                 geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern               Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird\n„erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-           der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt\nUmlage,“ die Wörter „Mieterstrom, finanziert aus         eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem\nder EEG-Umlage,“ eingefügt.                              Höchstpreis entspricht.“\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „in\nArtikel 3\nregionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch\nerzeugt worden ist“ die Wörter „, wenn Regional-                            Änderung des\nnachweise durch die zuständige Behörde nach                      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\n§ 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-\nzes entwertet wurden“ eingefügt.\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1\n4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:                  des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)\n„§ 42a                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMieterstromverträge                      1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an\neinem Standort gelten“ die Wörter „in Bezug auf\n(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit\ndie in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen“\nMieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuer-\neingefügt.\nbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Ab-\nsätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-       2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die\nwenden.                                                       Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\n(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztver-        setzt.\nbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf        3. § 14 wird wie folgt geändert:\nnicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von\nWohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nVerbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814         b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\nund 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\nnicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter\nWertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat,          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem\naa) Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender\njeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungs-\nBuchstabe h eingefügt:\ntarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und\nnicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte                  „h) zu Anforderungen an Gebote und zum\nPreis. Satz 1 gilt nicht                                                  Ausschluss von Bietern und Geboten ins-\n1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Num-                          besondere für den Fall, dass Gebote nicht\nmer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in                          den Anforderungen entsprechen oder bei\nder am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,                                begründetem Verdacht auf missbräuch-\nliche Gebote,“.\n2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverord-                 bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       stabe bb werden die Wörter „soweit durch\n5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung                      entsprechende Regelungen sichergestellt ist,\nfinden.                                                          dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil\ngegenüber der Einspeisung in ein Netz der\nDer Mieterstromvertrag muss die umfassende Ver-                       allgemeinen Versorgung entsteht,“ gestri-\nsorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für                      chen.\ndie Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom ge-\nliefert werden kann. Bei einer Beendigung des Ver-                cc) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „erteilt\ntrags über die Miete von Wohnräumen endet der                         werden kann“ folgender Halbsatz angefügt:\nMieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrückli-                    „, sowie zur Entwertung von Ausschreibungs-\nchen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Woh-                      zuschlägen, insbesondere für den Fall von\nnung.                                                                 Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit\n(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die                     des Ausschreibungszuschlags, Über- oder\nandere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende                    Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5\nLaufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschwei-                     Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder\ngende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um                       Verringerung der Zuschlagszahlung auf null\nmehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist                   über einen längeren Zeitraum“.","2538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                  d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\neingefügt:                                               fügt:\n„4a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus-            „5a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus-\nschreibungszuschlags unabhängig von                      schreibungszuschlags unabhängig von einem\neinem Rechtsschutzverfahren Dritter Be-                  Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat\nstand hat und die Anfechtung eines Aus-                  und die Anfechtung eines Ausschreibungs-\nschreibungszuschlags durch Dritte nicht                  zuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,“.\nzulässig ist,“.\ne) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 33a\nee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und“ die Wörter\n„bei künftigen Ausschreibungen“ gestrichen.\n„der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weite-\nff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „zu                   ren Anforderungen an das innovative KWK-Sys-\neiner Geldzahlung“ die Wörter „oder einer                tem sowie“, nach den Wörtern „Pflicht zu einer\nentsprechenden Anwendung des § 8d“ ein-                  Geldzahlung“ die Wörter „oder einer entspre-\ngefügt.                                                  chenden Anwendung des § 8d“ und nach den\ngg) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des                 Wörtern „dass diese Voraussetzungen“ die Wör-\nBetreibers der KWK-Anlage“ die Wörter „und               ter „oder Anforderungen“ eingefügt.\ndes zuständigen Netzbetreibers“ und nach              f) In Nummer 9 werden die Wörter „Ausfuhr und\nden Wörtern „Pflichten nach § 15“ die Wörter             Wirtschaftskontrolle“ durch die Wörter „Wirt-\n„sowie zu einer Verringerung oder einem                  schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\nWegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung\noder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den         g) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des in-\nFall der Verletzung dieser Pflichten“ einge-             novativen KWK-Systems“ die Wörter „und des\nfügt.                                                    zuständigen Netzbetreibers“ und nach den Wör-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Anwen-                tern „sowie zu den Pflichten nach § 15“ die Wör-\ndungsbereich des § 8a“ die Wörter „, in dem in                ter „und zu einer Verringerung oder einem Wegfall\n§ 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und“                    des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der\neingefügt.                                                    Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Ver-\nletzung dieser Pflichten“ eingefügt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                                     Artikel 4\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates Regelungen für die Einführung von                                 Änderung des\nAusschreibungen für besonders energieeffiziente                     Windenergie-auf-See-Gesetzes\nund treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung\nDas Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober\nvon Strom und Wärme für Hochtemperaturpro-\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des\nzesse zur weiteren Steigerung der Energieeffi-\nGesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) ge-\nzienz und zur Reduktion der Treibhausgasemis-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die\nBundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vor-            1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\nschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorle-              durch die Angabe „§ 73 Nummer 2“ ersetzt.\ngen.“\n2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       gefügt:\na) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern\n„oder genutzten Wärme“ die Wörter „und an die              „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Ener-\nVerwendung der in dem innovativen KWK-System               gien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nerzeugten Wärme“ eingefügt.                                dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ\nsein darf.“\nb) Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender\nBuchstabe h eingefügt:                                  3. In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowatt-\nstunde“ durch die Wörter „10 Cent pro Kilowatt-\n„h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3\nstunde“ ersetzt.\nder in der KWK-Anlage des innovativen KWK-\nSystems erzeugte Strom auch in ein geschlos-        4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsenes Verteilernetz eingespeist werden kann,“.\n„Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-\nc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „erteilt wer-            gen auf See mit einer installierten Leistung von ins-\nden kann,“ folgender Halbsatz eingefügt:                   gesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen\n„sowie zur Entwertung von Ausschreibungs-                  wurden und dies an das Register nach § 3 Num-\nzuschlägen, insbesondere für den Fall von Rück-            mer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemel-\nnahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des                   det worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung\nAusschreibungszuschlags, Über- oder Unter-                 nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1            setzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, de-\nNummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung             ren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet\nder Zuschlagszahlung auf null über einen längeren          wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht\nZeitraum,“                                                 werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2539\nArtikel 5\nÄnderung der\nMarktstammdatenregisterverordnung\nDie Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842)\nwird wie folgt geändert:\n1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung\nnach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzu-\nwenden.“\n2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt\ngefasst:\n„10.3     Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen\n10.3.0.1 Registrierungsnummer PV-Melde-\nregister                                   P\n10.3.0.2 Beabsichtigte Inanspruchnahme\nvon Zahlungen nach § 19 Absatz 1           R\nEEG 2017\n10.3.1    Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf\nbaulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)\n10.3.1.1 Datum nach § 23b Absatz 2\nNummer 1 EEG 2017                                       x\n10.4.1    Pilotwindenergieanlage                 P   P                 “.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}