{"id":"bgbl1-2017-49-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=124","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=124","order":11,"title":"Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":2644,"pdf_page":124,"num_pages":3,"content":["2644               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nVerordnung\nzur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen\nmit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung\nVom 17. Juli 2017\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, des § 10                    des Rates vom 29. April 2004 über persistente\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 9 jeweils                   organische Schadstoffe und zur Änderung der\nauch in Verbindung mit § 16 Satz 1 Nummer 3, des § 16                Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004,\nSatz 1 Nummer 1 und des § 48 Satz 2 des Kreislauf-                   S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch\nwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                    die Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. L 80 vom\nS. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                  31.3.2016, S. 17) geändert worden ist, in der\nder beteiligten Kreise:                                              jeweils geltenden Fassung genannten persisten-\nten organischen Schadstoffen (POP) bestehen,\nArtikel 1                                  diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind,\nVerordnung                               b) mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung\nüber die Getrenntsammlung                              (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrations-\nund Überwachung von nicht gefährlichen                         grenzen erreichen oder überschreiten,\nAbfällen mit persistenten organischen Schadstoffen                c) als nicht gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-\n(POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung –                          zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001\nPOP-Abfall-ÜberwV)                               (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2645)\nInhaltsübersicht                                in der jeweils geltenden Fassung eingestuft sind\n§ 1  Anwendungsbereich                                               und\n§ 2  POP-haltige Abfälle                                          d) einer der folgenden Abfallarten gemäß der Anlage\n§ 3  Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot          zur Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind:\n§ 4  Nachweispflichten\naa) Bauteile a. n. g. (Abfallschlüssel 16 01 22),\n§ 5  Registerpflichten\n§ 6  Ordnungswidrigkeiten                                            bb) gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen,\ndie unter die Abfallschlüssel 16 02 09 bis\n§1                                          16 02 13 fallen (Abfallschlüssel 16 02 14),\nAnwendungsbereich                                cc) aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile\n(1) Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer,                     mit Ausnahme derjenigen, die unter den\nSammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger                       Abfallschlüssel 16 02 15 fallen (Abfallschlüs-\nvon POP-haltigen Abfällen.                                               sel 16 02 16),\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung               dd) Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),\nvon Abfällen im Sinne der Verordnung (EG)                            ee) Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des                        unter die Abfallschlüssel 17 06 01 und 17 06 03\nRates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-                     fällt (Abfallschlüssel 17 06 04),\nfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom\n28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46;                      ff) gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Aus-\nL 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Ver-                 nahme derjenigen, die unter die Abfallschlüs-\nordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015,                       sel 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                 (Abfallschlüssel 17 09 04),\nsung. Im Fall einer Verbringung von Abfällen in das                  gg) Schredderleichtfraktionen und Staub mit Aus-\nBundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder                        nahme derjenigen, die unter den Abfallschlüs-\nBeseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung ab-                     sel 19 10 03 fallen (Abfallschlüssel 19 10 04),\nweichend von Satz 1 ab dem Abschluss dieser vorläu-\nhh) andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen,\nfigen Verwertung oder Beseitigung, wenn sie mit einer\ndie unter die Abfallschlüssel 19 10 05 fallen\nweiteren Verwertung oder Beseitigung im Bundes-\n(Abfallschlüssel 19 10 06) oder\ngebiet verbunden ist.\nii) gebrauchte elektrische und elektronische\n§2                                          Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter\nPOP-haltige Abfälle                                 die Abfallschlüssel 20 01 21, 20 01 23 und\n20 01 35 fallen (Abfallschlüssel 20 01 36),\nPOP-haltige Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\n2. in einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise an-\n1. Abfälle, die                                                   gefallene Gemische, die die in Nummer 1 genannten\na) aus den in Anhang IV der Verordnung (EG)                   Abfälle enthalten, unabhängig davon, ob diese\nNr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und               Gemische eine der in Anhang IV der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2645\n(EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgren-           der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib\nzen unter- oder überschreiten und                            der entsorgten POP-haltigen Abfälle; die Erklärun-\n3. in einer Anlage aussortierte Abfälle, die die in Num-         gen sind jeweils unverzüglich nach Durchführung\nmer 1 Buchstabe a bis c genannten Anforderungen              des jeweiligen Teilabschnitts der Entsorgung abzu-\nerfüllen und hinsichtlich der Art und Zusammen-              geben.\nsetzung den in Nummer 1 Buchstabe d genannten            Die Teile 2 und 4 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-\nAbfallarten entsprechen.                                 tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7\nder Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)\n§3                               geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nGetrennte Sammlung                         gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nund Beförderung; Vermischungsverbot                 der Nachweisverordnung entsprechend.\n(1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen          (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht\nhaben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln         für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen, welche\nund zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anfor-       die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Entsorgungsan-\nderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1            lagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in\noder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt-             einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\nschaftsgesetzes erforderlich ist.                            hang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die\nzu entsorgenden Abfälle angefallen sind.\n(2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1\nerforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der       (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht\nVerdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen            bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von\nAbfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.               Erzeugnissen oder von nach Gebrauch dieser Erzeug-\nnisse verbleibenden POP-haltigen Abfällen nach § 2\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung\nNummer 1, wenn die Erzeugnisse oder Abfälle einer\nzulässig, wenn\ngesetzlichen oder verordneten Rücknahme oder Rück-\n1. sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,         gabe unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von\n2. sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende          Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse\nGemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirt-             verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme\nschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos ver-          an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenom-\nwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirt-        men Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als ab-\nschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt          geschlossen, soweit kein früherer Zeitpunkt bestimmt\nwird sowie                                               ist. Im Fall einer freiwilligen Rücknahme gilt § 26 Ab-\nsatz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-\n3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik\nchend.\nentspricht.\n(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht\n(4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise\nfür die Überlassung von Altgeräten nach § 3 Nummer 3\nvermischt worden sind, sind diese zu trennen,\ndes Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Ok-\n1. soweit dies erforderlich ist, um                          tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6\na) eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung          Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nnach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgeset-      S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nzes oder                                              Fassung an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbe-\nhandlung.\nb) eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach\n§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes           (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 bleiben die\nRegisterpflichten nach § 5 dieser Verordnung und nach\nsicherzustellen, und\n§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unberührt.\n2. die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich\nzumutbar ist.                                               (6) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht\nfür private Haushaltungen.\n§4\n§5\nNachweispflichten\nRegisterpflichten\n(1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Ent-\nsorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zu-           (1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler\nständigen Behörde gegenüber als auch untereinander           und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Regis-\ndie ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gemäß              ter zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach\nSatz 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt               Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nzes folgende Angaben verzeichnet sind:\n1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung\ndes Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-         1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie\nrers von POP-haltigen Abfällen zur vorgesehenen          2. die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der\nEntsorgung, einer Annahmeerklärung des Entsor-               Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der\ngers von Abfällen sowie der Bestätigung der Zuläs-           Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vor-\nsigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zu-            bereitung vor der Verwertung oder Beseitigung,\nständige Behörde und                                         soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ord-\n2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-                nungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeu-\nschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen              tung sind.","2646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nDie Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten ent-            (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nsprechend.                                                      nung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geän-\n(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die           dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nRegister vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-              „2.2.3 Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine\ntern mitzuteilen.                                                       (PCDD)      und    polychlorierte     Dibenzofurane\n(3) In ein Register eingetragene Angaben oder                        (PCDF),        1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)\neingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben                      ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane\ndie Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler                    (einschließlich     Lindan),     Dieldrin,    Endrin,\nund Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Ein-                 Heptachlor,      Hexachlorbenzol,        Chlordecon,\ntragung oder Einstellung in das Register gerechnet auf-                 Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen,\nzubewahren.                                                             Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen\n(4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht                 oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß\nfür private Haushaltungen.                                              Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n§6                                         vom 29. April 2004 über persistente organische\nSchadstoffe und zur Änderung der Richtlinie\nOrdnungswidrigkeiten\n79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-                       L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch\nmer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer                    die Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission\nvorsätzlich oder fahrlässig                                             vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016,\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht,                   S. 17) geändert worden ist, enthalten, werden\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             als gefährlich eingestuft.“\nführt,\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht,                                       Artikel 3\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nÄnderung der\n3. entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt                       Verordnung zur Änderung\noder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-                  der Abfallverzeichnis-Verordnung\nständig oder nicht rechtzeitig macht oder                      Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Abfallver-\n4. entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Be-             zeichnis-Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I\nleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.                 S. 3103) wird aufgehoben.\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nÄnderung der\nAbfallverzeichnis-Verordnung                                               Inkrafttreten\nNummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfall-             Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001                    kündung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}