{"id":"bgbl1-2017-49-10","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=122","order":10,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2642,"pdf_page":122,"num_pages":2,"content":["2642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beob-\nachtungssysteme zur Erfüllung der in den Num-\nArtikel 1                                   mern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der\nGeodateninfrastruktur und\nDas DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I\nS. 2871), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom          9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird            und Abgabe meteorologischer und klimatologi-\nwie folgt geändert:                                                  scher Geodaten und Dienstleistungen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie              (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der\nfolgt gefasst:                                                Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung\nim Bereich der Meteorologie, Klimatologie und ver-\n„§ 13 Evaluierung“.\nwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwick-\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   lung entsprechender Standards und Normen mit.\n„§ 4                                   (3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale\nAufgaben                               meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutsch-\nland. Er nimmt an der internationalen Zusammen-\n(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind             arbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klima-\n1. die Erbringung meteorologischer und klimatologi-           tologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden\nscher Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder         Verpflichtungen.\neinzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf                 (4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1\nden Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen               unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund,\nWirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des            die Länder und die Gemeinden und Gemeinde-\nBauwesens, des Gesundheitswesens, der Was-                verbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im\nserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden             Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs-\nHochwasserschutzes, des Umwelt- und Natur-                und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und\nschutzes und der Wissenschaft,                            Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial\n2. die meteorologische Sicherung der Luft- und                und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der\nSeefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infra-         Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zu-\nstrukturen, insbesondere der Energieversorgung            sammenarbeit.\nund der Kommunikationssysteme,                               (5) Das Strahlenschutzvorsorgegesetz, das Ge-\n3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wet-               setz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes\ntererscheinungen,                                         und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-\namtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.\na) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung führen können oder                       (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen,\ndie im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Ver-\nb) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witte-\nfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten,\nrungsereignissen mit hohem Schadenspoten-\nsoweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben ge-\nzial stehen,\nhört.“\n4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Über-\n3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nwachung und Bewertung der meteorologischen\nProzesse, Struktur und Zusammensetzung der                   „(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher\nAtmosphäre,                                               Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebüh-\nren besteht, sind folgende Dienstleistungen des\n5. die Erfassung der meteorologischen und klimato-\nDeutschen Wetterdienstes entgeltfrei:\nlogischen Wechselwirkung zwischen der Atmo-\nsphäre und anderen Bereichen der Umwelt,                  1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Ge-\n6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen                meindeverbände nach § 4 Absatz 4,\nund klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse           2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Num-\nund Projektion des Klimawandels und dessen                    mer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung,\nAuswirkungen,                                             3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodaten-\n7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive                 diensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des\nSpurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrach-               Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der\ntung,                                                         nationalen Geodateninfrastruktur.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                 2643\n4. § 13 wird wie folgt gefasst:                                       res 2019 evaluieren. Die Bundesregierung unterrich-\n„§ 13                                      tet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse\nder Evaluierung.“\nEvaluierung\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird die Anwendung der Regelungen                                                 Artikel 2\nin Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) nach Ablauf des Jah-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}