{"id":"bgbl1-2017-49-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":49,"date":"2017-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz  2. PStRÄndG)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2522,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nZweites Gesetz\nzur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften\n(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG)\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewah-\nsen:                                                                       rung der Altregister“.\nArtikel 1                              e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benut-\nPersonenstandsgesetzes                                      zung der Familienbücher“.\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                 f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-              „§ 78 (weggefallen)“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\ng) Folgende Angabe wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 79 Altfallregelung“.\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8    Verlust eines Personenstandsregisters“.       2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe                „(5) Für die Fortführung der Personenstands-\neingefügt:                                               register und der Sicherungsregister gelten folgende\n„§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vorna-              Fristen:\nmen“.                                            1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregis-\nc) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:            ter 80 Jahre;\n„Kapitel 10                          2. für Geburtenregister 110 Jahre;\nZwangsmittel,                         3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister\nBußgeldvorschriften, Besonderheiten“.                  des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jah-\nd) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:                  re.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2523\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen\n„§ 7                               Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebens-\npartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folge-\nAufbewahrung                             beurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1\n(1) Die Personenstandsregister und die Siche-              Nummer 8 einzutragen.“\nrungsregister sind räumlich getrennt voneinander           6. § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nund vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzube-\nwahren.                                                       „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-\ngatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-\n(2) Die Personenstandsregister sind dauernd                    bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war\naufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die                 oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die\nSammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung                    Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-\nmit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Re-              löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner\ngister genannten Frist.\nfür tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-\n(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genann-                    lich festgestellt worden, sind die Angaben für\nten Fristen sind die Personenstandsregister, die                  den letzten Ehegatten oder Lebenspartner auf-\nSicherungsregister und die Sammelakten nach                       zunehmen,“.\nden jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den\n7. § 34 wird wie folgt geändert:\nzuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme\nanzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Register-        a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\neinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu lö-\nschen.“                                                          „Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind\nbeide verstorben, deren Eltern und Kinder.“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“\n„§ 8                                 eingefügt.\nVerlust eines Personenstandsregisters“.           8. § 35 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-,               „Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind\nGeburten- oder Sterberegister ganz oder teil-                beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“\nweise in Verlust, so ist es auf Grund des Siche-\nrungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist        b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nauch dann gegeben, wenn die Daten eines Re-                  „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“\ngistereintrags wegen eines nicht zu behebenden               eingefügt.\ntechnischen Fehlers nicht mehr zu verwenden            9. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind.\n„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Stan-\n(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder\ndesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im\nteilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Per-\nAusland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder\nsonenstandsregisters wiederherzustellen. Sind\nzuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nsowohl das Personenstandsregister als auch\nhat; hatte die verstorbene Person ihren letzten\ndas Sicherungsregister in Verlust geraten, so\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,\nsind beide Register durch Neubeurkundung\nso beurkundet das für diesen Ort zuständige Stan-\nwiederherzustellen. Die Beurkundungen werden\ndesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine\nnach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor-\nZuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den\ngenommen.“\nPersonenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbe-\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung“ durch               reich die antragstellende Person ihren Wohnsitz\ndas Wort „Neubeurkundung“ ersetzt.                        hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen\n5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständig-\nkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den\n„(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt,           Personenstandsfall.“\nwenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkun-\ndung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen           10. § 37 wird wie folgt geändert:\nworden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeur-              a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nkundung über die Auflösung der Ehe oder die\nTodeserklärung oder die gerichtliche Feststellung                „Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem\nder Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Num-                 Standesamt I in Berlin zu übersenden.“\nmer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folge-              b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.\nbeurkundung nur über die Änderung des Namens,\nBerichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1         11. § 41 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Auflösung der Ehe durch Eheschließung\ndes anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung                  aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\nder Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf                    „Ehegatten“ die Wörter „nach der Eheschlie-\nGrund des Transsexuellengesetzes oder in einem                        ßung“ eingefügt.","2524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Namens-              bereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt\nänderung“ die Wörter „des Kindes oder“ ein-         hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-\ngefügt.                                             gibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist\ndas Standesamt I in Berlin zuständig.“\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“       17. § 57 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                                               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n12. § 42 wird wie folgt geändert:                                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort                        „(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des\n„Lebenspartner“ die Wörter „nach der Begrün-                Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beur-\ndung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.                    kundung der Geburt der Ehegatten aufgenom-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                      men.“\n„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“       18. § 58 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der\n13. In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                    Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und\n„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ ein-             wird folgender Halbsatz angefügt:\ngefügt.\n„Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die\n14. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                           gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines\n15. § 45 wird wie folgt geändert:                                   Lebenspartners.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nWort „Eltern“ die Wörter „nach der Beurkundung                  „(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird\nder Geburt“ eingefügt.                                      außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      auf die Beurkundung der Geburt der Lebens-\npartner aufgenommen.“\n„Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deut-\nschen Geburtenregister beurkundet, so ist das        19. § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nStandesamt zuständig, in dessen Zuständig-               „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-\nkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen             gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-\nWohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen ge-              bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war\nwöhnlichen Aufenthalt hat.“                                  oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die\n16. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                        Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-\nlöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner\n„§ 45a                                   für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-\nErklärung zur Reihenfolge der Vornamen                    lich festgestellt worden, sind die Vornamen und\nder Familienname des letzten Ehegatten oder\n(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem                Lebenspartners anzugeben,“.\nRecht und hat sie mehrere Vornamen, so kann\nderen Reihenfolge durch Erklärung des Namen-             20. Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt ge-\nträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt                fasst:\nwerden (Vornamensortierung). Eine Änderung der                                      „Kapitel 10\nSchreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen\nvon neuen Vornamen oder das Weglassen von                                         Zwangsmittel,\nVornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47                    Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.\nund 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen          21. § 73 wird wie folgt geändert:\nGesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenen-\na) Nummer 23 wird aufgehoben.\ngesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss\nöffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von              b) Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt ge-\nden Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet                   fasst:\nwerden.                                                         „23. die elektronische Erfassung und Fortfüh-\n(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes                      rung der Übergangsbeurkundungen (§ 75)\nKind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann                       und Altregister (§ 76),“.\ndie Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben;              c) Nummer 25 wird aufgehoben.\ndas Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-\nsetzlichen Vertreters.                                       d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt ge-\nfasst:\n(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das\nStandesamt zuständig, das das Geburtenregister                  „24. die Benutzung der als Heiratseinträge fort-\nfür die Person führt, deren Vornamen neu sortiert                      geführten Familienbücher (§ 77).“\nwerden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deut-       22. § 74 wird wie folgt geändert:\nschen Geburtenregister beurkundet, so ist das\na) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nStandesamt zuständig, das das Eheregister oder\nLebenspartnerschaftsregister der Person führt. Er-              „5. die elektronische Erfassung und Fortführung\ngibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das                     der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Alt-\nStandesamt zuständig, in dessen Zuständigkeits-                      register (§ 76) zu regeln,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2525\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6“    27. Folgender § 79 wird angefügt:\ngestrichen.                                                                        „§ 79\n23. § 75 wird wie folgt gefasst:                                                      Altfallregelung\n„§ 75                                    Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkun-\ndung von Auslandspersonenstandsfällen und von\nÜbergangsbeurkundung\nnamensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. No-\nDie zwischen dem 1. Januar 2009 und dem                   vember 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt\n31. Dezember 2013 in einem Papierregister beur-              oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend\nkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbe-                von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3\nurkundungen) können in elektronische Register                Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42\nübernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3            Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45\nbis 5 entsprechend.“                                         Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung\nbei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Stan-\n24. § 76 wird wie folgt gefasst:\ndesamt I in Berlin zuständig.“\n„§ 76\nArtikel 2\nFortführung, Benutzung\nund Aufbewahrung der Altregister                                     Änderung der\nPersonenstandsverordnung\n(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember\n2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die              Die Personenstandsverordnung vom 22. November\nseit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister        2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14\nund standesamtlichen Nebenregister und die davor         Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\ngeführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für       S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5,         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeur-           a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\nkundungen sind von dem Standesbeamten zu un-\nterschreiben.                                                    „§ 42 (weggefallen)“.\nb) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\n(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4\neingefügt:\nAbsatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-\nweise nicht einzutragen sind.                                    „§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer\nLebenspartnerschaft“.\n(3) Für die Benutzung der Altregister und der\ndazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61               2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis 66 entsprechend.                                             „(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehö-\nrigkeit ist Folgendes vorzulegen:\n(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der\nAltregister, der Zweitbücher und der Sammelakten             1. der Personalausweis oder der Reisepass oder\ngegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3               2. eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehör-\nentsprechend.                                                    de, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.\n(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5           Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staats-\nAbsatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst              angehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde\nund fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die            vorzulegen.“\n§§ 3 bis 5 entsprechend.“                                 3. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n25. § 77 wird wie folgt gefasst:                                 „Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\n„§ 77                                auf oberste Landesbehörden übertragen werden.“\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\nFortführung, Aufbewahrung\nund Benutzung der Familienbücher                    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\n(1) Die Familienbücher werden als Heiratsein-\n„(3) Im Fall der Verwendung der Eintrags-\nträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in\nnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes\nden Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16\nstillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer\ngilt entsprechend.\nein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer,\n(2) Zuständig für die Fortführung des Familien-               beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.“\nbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nfür die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deut-\nschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standes-         5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:\namt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Fami-             „In dem Abschlussvermerk sind die im Kalender-\nlienbuch führte.                                             jahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten\nEinträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzu-\n(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratsein-\nlisten.“\nträge fortgeführt werden, werden als Personen-\nstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausge-              6. § 24 wird wie folgt geändert:\nstellt.“                                                     a) Absatz 2 wird aufgehoben.\n26. § 78 wird aufgehoben.                                        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.","2526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n7. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                      f) vorhergehende Lebenspartnerschaft        oder\n„Standesämter“ die Wörter „und die deutschen                          Ehe sowie deren Auflösung;\nAuslandsvertretungen“ eingefügt.                              2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen\n8. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen\n„Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmel-                   können.\ndedaten der Eheschließenden elektronisch über-                   (2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.“\nmittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.“          15. § 54 wird wie folgt gefasst:\n9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                            „§ 54\n„1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Ehe-                                Benutzung durch\nurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus                              ausländische diplomatische\ndem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden,                          und konsularische Vertretungen\nwenn sich die Registrierungsdaten der Geburt\nDie Benutzung durch ausländische diplomati-\nder Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,“.\nsche oder konsularische Vertretungen im Inland\n10. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen,\n„(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch               wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich\ndie Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwor-            bei der betreffenden Person um einen Ausländer\nben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf            handelt,\ndem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder               1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des\nin einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder                   Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flücht-\nder gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prü-                 lingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des\nfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags                  Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne\nzu nehmen.“                                                       des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt\n11. Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach\n§ 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthalts-\n„Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen                 gesetzes festgestellt wurde oder der einen Asyl-\nGeburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich                  antrag gestellt hat, über den noch nicht be-\ndie Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbe-                 standskräftig entschieden worden ist, oder bei\nnen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsur-                   dem die zuständige Behörde das Bestehen von\nkunde ergeben.“                                                   Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Ab-\n12. § 42 wird aufgehoben.                                             satz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes\n13. § 46 wird wie folgt geändert:                                     prüft, oder\n2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach\na) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47“\nden §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder\ndie Angabe „, 48“ eingefügt und wird das Wort\nnach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Ab-\n„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.\nsatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsge-\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                    setzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis\nfügt:                                                         nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufent-\n„3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen               haltsgesetzes besitzt.\nnach § 45a des Gesetzes entgegengenom-                Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2\nmen hat oder“.                                        des Gesetzes bleiben unberührt.“\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                  16. § 56 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder               a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2“ durch die Wörter „den Nummern 1                        „(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt\nbis 3“ ersetzt.                                               dem Standesamt, das das Lebenspartner-\n14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                         schaftsregister führt, die für die Beurkundung\n„§ 51a                                    im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in\nVerbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen\nBescheinigung zur                               Angaben mit.“\nBegründung einer Lebenspartnerschaft\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht\naa) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der\nzur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vor-\nAngabe „Artikel 47“ die Wörter „oder Arti-\nlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll ent-\nkel 48“ eingefügt.\nhalten\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. von den künftigen Lebenspartnern\n„5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten\na) Vor- und Familiennamen sowie gegebenen-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nfalls Geburtsnamen,\ndes Erklärenden, wenn der Personen-\nb) Geschlecht,                                                         standsfall, auf den sich die Mitteilung\nc) Staatsangehörigkeit,                                                nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1\nBuchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3\nd) Tag und Ort der Geburt,                                             bezieht, nicht in einem Personenstands-\ne) Wohnort,                                                            register im Inland beurkundet ist; hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017             2527\nder Erklärende keinen Wohnsitz, keinen               1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag\nletzten Wohnsitz oder keinen gewöhn-                     für den verstorbenen oder für tot erklärten\nlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mit-                Lebenspartner führt,\nteilung an das Standesamt I in Berlin zu             2. der Meldebehörde,\nrichten.“\n3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer\n17. § 57 wird wie folgt geändert:                                        zuständigen Finanzamt,\na) In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie                4. der das Zentrale Testamentsregister führen-\nfolgt gefasst:                                                    den Registerbehörde.“\n„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung             20. § 60 wird wie folgt geändert:\nüber die Änderung oder Angleichung des Na-\nmens des Kindes, die Angabe des Geschlechts                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies               aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmitzuteilen:“.                                                     „2. dem Standesamt, das den Ehe- oder\nb) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur\nZeit des Todes bestehende Ehe oder\n„1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge\nLebenspartnerschaft führt,“.\nfür die leiblichen Eltern des Kindes führt, so-\nweit die Annahme Auswirkungen auf deren                   bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nElternschaft hat,“.                                            „3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies\n18. § 58 wird wie folgt geändert:                                             nach Landesrecht vorgesehen ist,“.\na) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                                aa) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung                    bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-\nüber eine Namensänderung, Namensanglei-                            mern 3 und 4.\nchung oder Vornamensortierung eines oder bei-\n21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:“.\n„Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nüber einen im Ausland beurkundeten Sterbefall,\n„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-             gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1\ndung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder             entsprechend.“\nüber die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-\n22. § 63 wird wie folgt geändert:\nstellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die\nAufhebung eines solchen Beschlusses einträgt,              a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nhat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nInland beurkundet worden ist:\n„(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs-\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für                 pflichten erfolgt die elektronische Datenüber-\nden verstorbenen oder für tot erklärten Ehe-              mittlung zwischen Standesämtern und anderen\ngatten führt,                                             Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen\n2. der Meldebehörde,                                          Stellen durch strukturierte Datensätze in stan-\ndardisierten Datenaustauschformaten. Soweit\n3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer                die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind\nzuständigen Finanzamt,                                    hierfür das Datenaustauschformat XPersonen-\n4. der das Zentrale Testamentsregister führen-                stand und das Übertragungsprotokoll OSCI-\nden Registerbehörde.“                                     Transport in der vom Bundesministerium des\nInnern im Bundesanzeiger bekannt gemachten\n19. § 59 wird wie folgt geändert:\njeweils gültigen Fassung zu verwenden.“\na) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie         23. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1\n„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung                    Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nüber eine Namensänderung, Namensanglei-                       „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)“\nchung oder Vornamensortierung eines oder bei-                 ersetzt.\nder Lebenspartner einträgt, hat dies mitzu-\nteilen:“.                                                  b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1\nNr. 4 bis 6 des Gesetzes)“ durch die Wörter\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)“\n„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun-                ersetzt.\ndung über die Auflösung der Lebenspartner-             24. § 69 wird wie folgt geändert:\nschaft durch Tod oder über die Todeserklärung,\ndie gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines          a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Ab-\nLebenspartners oder die Aufhebung eines sol-                  satz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 2\nchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen,              Satz 2“ ersetzt.\nwenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet             b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ ge-\nworden ist:                                                   strichen.","2528                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\n25. Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu den §§ 48, 70)\nEheurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nEheschließung\nOrt, Tag\nEhemann1\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion2\nFamilienname in der Ehe3\nGeburtsname in der Ehe3\nVorname(n) in der Ehe3\nEhefrau1\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion2\nFamilienname in der Ehe3\nGeburtsname in der Ehe3\nVorname(n) in der Ehe3\nWeitere Angaben aus dem Register2\nOrt, Tag                                                                                              Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)\nGeburt Ehemann1                                   Geburt Ehefrau1\nStandesamt\nRegisternummer\n1\nBei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“ entfällt; im Hinweisteil wird\nder Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt Ehefrau“ entfällt.\n2\nLeittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.\n3\nNach Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Auflösung der Ehe“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017                          2529\nAnlage 7\n(zu den §§ 48, 70)\nLebenspartnerschaftsurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nBegründung der Lebenspartnerschaft\nOrt, Tag\nLebenspartner 1\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion1\nFamilienname in der\nLebenspartnerschaft2\nGeburtsname in der\nLebenspartnerschaft2\nVorname(n) in der\nLebenspartnerschaft2\nLebenspartner 2\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion1\nFamilienname in der\nLebenspartnerschaft2\nGeburtsname in der\nLebenspartnerschaft2\nVorname(n) in der\nLebenspartnerschaft2\nWeitere Angaben aus dem Register1\nOrt, Tag                                                                                       Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)\nGeburt Lebenspartner 1                         Geburt Lebenspartner 2\nStandesamt\nRegisternummer\n1\nLeittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.\n2\nNach Auflösung der Lebenspartnerschaft werden die Wörter „in der Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „nach Auflösung der Lebenspart-\nnerschaft“ ersetzt.“","2530            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017\nArtikel 2a                                                    Artikel 3\nÄnderung des                                            Bekanntmachungserlaubnis\nTranssexuellengesetzes                           Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Personenstandsgesetzes und der Personenstands-\n§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. Septem-             verordnung in der vom 1. November 2017 an geltenden\nber 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Ar-             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ntikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geän-                                   Artikel 4\ndert:\nInkrafttreten\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. November 2017 in Kraft.\n„(2)   Beteiligter   des Verfahrens ist nur\nder     Antragsteller   oder      die   Antragstelle-         (2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Num-\nrin.“                                                      mer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buch-\nstabe a, Nummer 21 und 25 treten am 1. November\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.                                  2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}