{"id":"bgbl1-2017-48-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=48","order":8,"title":"Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches  Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["2440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nVierundfünfzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nUmsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates\nvom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität*\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              „(5) In besonders schweren Fällen des Ab-\nsen:                                                                         satzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein be-\nArtikel 1                                       sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nÄnderung des                                        der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermän-\nStrafgesetzbuches                                      nern der Vereinigung gehört. In den Fällen des\nAbsatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                         sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen,\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das                           wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereini-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017                       gung darauf gerichtet ist, in § 100c Absatz 2\n(BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt                        Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m,\ngeändert:                                                                    Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung\n1. § 129 wird wie folgt geändert:                                            genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100c\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                           Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafpro-\nund 2 ersetzt:                                                       zessordnung genannten Straftaten nach den\n§§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu be-\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder                 gehen.“\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung\ngründet oder sich an einer Vereinigung als Mit-                  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An-\nglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf                      gabe „1 und 3“ wird durch die Angabe „1 und 4“\ndie Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im                    ersetzt.\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens                     f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nzwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,             2. § 129a wird wie folgt geändert:\nwer eine solche Vereinigung unterstützt oder für                 a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nsie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.                           nach dem Wort „Vereinigung“ die Angabe „(§ 129\n(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer                   Absatz 2)“ eingefügt.\nangelegter, von einer Festlegung von Rollen der\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die\nMitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und\nAngabe „Absatz 7“ ersetzt.\nder Ausprägung der Struktur unabhängiger orga-\nnisierter Zusammenschluss von mehr als zwei\nPersonen zur Verfolgung eines übergeordneten                                           Artikel 2\ngemeinsamen Interesses.“                                                            Änderung der\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                            Strafprozessordnung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach                     Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nder Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1               kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nund Absatz 2“ eingefügt.                                      1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie                   5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird\nfolgt gefasst:                                                wie folgt geändert:\n1. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird\n* Artikel 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 des Rahmen-       nach den Wörtern „in Verbindung mit“ die Angabe\nbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Be-\nkämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008,    „Abs. 4 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Absatz 5\nS. 42).                                                                Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2441\n2. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b                                            Artikel 3\nwerden nach den Wörtern „in Verbindung mit“ die                                        Inkrafttreten\nWörter „Absatz 4 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Ab-\nsatz 5 Satz 3“ ersetzt.                                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}