{"id":"bgbl1-2017-48-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=42","order":6,"title":"Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2434,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["2434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGesetz\nzum Bürokratieabbau\nund zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   elektronische Informationsmedien bezeichnen“\nsen:                                                                 eingefügt.\n3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nArtikel 1                               Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem\nÄnderung des                              Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investie-\nGenossenschaftsgesetzes                           render Mitglieder auch ganz ausschließen“ einge-\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-              fügt.\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),          4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den\ndas zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes              Mitgliedern“ durch die Wörter „mindestens drei Mit-\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden              gliedern“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Nach der Anmel-\na) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende An-                   dung der Satzung zum Genossenschaftsregister\ngabe eingefügt:                                              wird die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „Die\n„§ 21b Mitgliederdarlehen“.                                  Mitgliedschaft wird“ ersetzt.\nb) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe             b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein\neingefügt:                                                   Semikolon und die Wörter „es reicht aus, wenn\ndie Satzung im Internet unter der Adresse der\n„§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungser-\nGenossenschaft abrufbar ist und dem Antrag-\nmächtigung“.\nsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten\nc) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:                   wird“ eingefügt.\n„§ 59   Befassung der Generalversammlung“.               c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nd) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:                  „Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittser-\n„§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung“.                          klärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungs-\nmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch\ne) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:\nBeitrittserklärung durch Unterzeichnung der Sat-\n„§ 161 (weggefallen)“.                                       zung erworben werden.“\nf) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst:           6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:\n„§ 165 (weggefallen)“.                                   „Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten\ng) Folgende Angabe wird angefügt:                           oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr,\nso muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich\n„§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der\nzur Kenntnis genommen werden.“\nvereinfachten Prüfung“.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                             7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:\na) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sämt-                                        „§ 21b\nlicher Mitglieder“ die Wörter „in Textform“ sowie                           Mitgliederdarlehen\nnach den Wörtern „im Bundesanzeiger“ die Wör-               (1) Zum Zweck der Finanzierung oder Moder-\nter „oder in einem anderen öffentlich zugäng-            nisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehören-\nlichen elektronischen Informationsmedium“ ein-           den Gegenständen kann eine Genossenschaft,\ngefügt.                                                  auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben\nb) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende                 des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesenge-\nein Semikolon und die Wörter „als öffentliches           setz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegen-\nBlatt kann die Satzung öffentlich zugängliche            nehmen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                2435\n1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Dar-             aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nlehen zweckgebunden nur zugunsten eines kon-                      „Die Satzung kann regeln, mit welchen wei-\nkreten Investitionsvorhabens der Genossen-                        teren erforderlichen Angaben jedes Mitglied\nschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden                     eingetragen wird.“\ndarf,\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied,\nsofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro                       „Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Ver-\nnicht übersteigt,                                                 änderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile\noder das Ausscheiden wirksam wird oder\n3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossen-                          geworden ist, ist anzugeben.“\nschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genann-\nten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuro nicht übersteigt und                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintra-\ngung“ die Wörter „des Beitritts, der Verände-\n4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höhe-\nrung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder\nren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:\ndes Ausscheidens“ eingefügt.\na) 1,5 Prozent,                                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) die marktübliche Emissionsrendite für An-                      „Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der\nlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-                      Unterlagen die Regelungen für Handels-\nbriefen mit gleicher Laufzeit.                                 briefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.“\n(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür          10. § 34 wird wie folgt geändert:\nzu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossen-\nschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Infor-            a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nmationen über das Investitionsvorhaben sowie                     fügt:\nmögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur                  „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das\nVerfügung gestellt werden.                                       Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen\nEntscheidung vernünftigerweise annehmen durf-\n(3) Der Vorstand hat während der gesamten\nte, auf Grundlage angemessener Informationen\nLaufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweck-\nzum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“\nbindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweck-\nbindung zugunsten eines anderen zulässigen In-                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nvestitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur ge-               „Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen\nstattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung                unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurtei-\nschriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen                lung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berück-\nInformationen über das andere Investitionsvorha-                 sichtigt werden.“\nben erhalten hat.\n11. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung,\ndie auf den Abschluss des Darlehensvertrags ge-                  „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die\nrichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie frist-          Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder\ngerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft              das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat\nwiderrufen hat. Der Widerruf muss keine Begrün-               zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Auf-\nsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit\ndung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.\nSie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag             der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichts-\nrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht über-\neinen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht\nschreiten.“\nenthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mit-\nglied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist       12. § 43a wird wie folgt geändert.\nder Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die         a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeweislast die Genossenschaft. Das Widerrufs-\nrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem                  „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-\nVertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die                     tische Person oder eine Personengesellschaft,\nrechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des                kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren\nWiderrufs ist der empfangene Darlehensbetrag un-                 Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer-\nverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum                    den.“\nzwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages                 b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndes Mitglieds an die Genossenschaft und der                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRückzahlung an das Mitglied hat die Genossen-\nschaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen.“                      „Eine Liste mit den Namen sowie den An-\nschriften, Telefonnummern oder E-Mail-\n8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Adressen der gewählten Vertreter und Er-\n„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit-                      satzvertreter ist zur Einsichtnahme für die\ngliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vor-                     Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in\nstand an Weisungen der Generalversammlung ge-                         den Geschäftsräumen der Genossenschaft\nbunden ist.“                                                          und ihren Niederlassungen auszulegen oder\nbis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf\n9. § 30 wird wie folgt geändert:\nder Internetseite der Genossenschaft zu-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  gänglich zu machen.“","2436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die                 6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum\nAuslegung“ die Wörter „oder die Zugänglich-               ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2\nkeit im Internet“ eingefügt.                              Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagenge-\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481),\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Geset-\ndurch die Wörter „Frist für die Auslegung\nzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\noder Zugänglichmachung“ ersetzt.\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung an-\n13. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schrift-                geboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass\nliche Benachrichtigung“ durch die Wörter „Benach-                  und auf welche Weise den Mitgliedern die nach\nrichtigung in Textform“ ersetzt.                                   § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagenge-\n14. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                     setzes erforderlichen Informationen zur Ver-\nanwesenden Mitgliedern“ durch die Wörter „min-                     fügung gestellt wurden.\ndestens einem anwesenden Mitglied“ ersetzt.                    Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten\n15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in\n„Mitglieder ausgelegt“ ein Komma und die Wörter                Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der\n„auf der Internetseite der Genossenschaft zugäng-              Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeit-\nlich gemacht“ eingefügt.                                       raum zu bezeichnen.\n16. § 53 wird wie folgt geändert:                                     (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht\noder nicht vollständig eingereicht, hat der Prü-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-                  fungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung\nschließlich der Führung der Mitgliederliste“ ge-           nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Ge-\nstrichen.                                                  neralversammlung kann jederzeit eine solche voll-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Mil-             ständige Prüfung beschließen. Die erstmalige\nlion Euro“ durch die Wörter „1,5 Millionen Euro“           Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine\nund die Wörter „2 Millionen Euro“ durch die Wör-           vollständige Prüfung.\nter „3 Millionen Euro“ ersetzt.                               (4) Das Bundesministerium der Justiz und für\n17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:                      Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n„§ 53a                               und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung                mung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung\nzu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem\n(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2\nPrüfungsverband von der Genossenschaft weitere\nSatz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung\nUnterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach\nkeine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht\nder Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft\nund die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ih-\nunterschieden werden.“\nren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1\nentgegengenommen haben, beschränkt sich jede               18. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:\nzweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine              „Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz\nvereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung                dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite\numfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 ge-              oder in Ermangelung einer solchen auf den Ge-\nnannten Unterlagen und die Feststellung, ob es An-             schäftsbriefen anzugeben.“\nhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Ver-\nmögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Ge-              19. § 55 wird wie folgt geändert:\nschäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4                a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nfindet keine Anwendung.                                            „der prüfenden Genossenschaft“ durch die Wör-\n(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende                 ter „der zu prüfenden Genossenschaft“ ersetzt.\nUnterlagen einzureichen:                                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fas-                   „(4) Gehört die Genossenschaft mehreren\nsung oder eine Erklärung des Vorstands, dass                   Verbänden an, wird die Prüfung durch denje-\ngegenüber der zuletzt eingereichten Fassung                    nigen Verband durchgeführt, bei dem die Genos-\nkeine Änderung erfolgt ist;                                    senschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben\n2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahres-                  hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossen-\nabschlüsse;                                                    schaft und der andere Verband, der künftig die\nPrüfung durchführen soll, einigen sich darauf,\n3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-                   dass der andere Verband die Prüfung durch-\nfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses im                    führt.“\nBundesanzeiger oder darüber, dass ein entspre-\nchender Bekanntmachungs- oder Hinterle-                20. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngungsauftrag erteilt wurde;                                „Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen,\n4. eine Abschrift der Mitgliederliste;                         ob und auf welche Weise die Genossenschaft im\nPrüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck\n5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten           verfolgt hat.“\nNiederschriften der Beschlüsse der Generalver-\nsammlung, des Vorstands und des Aufsichts-             21. § 59 wird wie folgt geändert:\nrats, wenn es einen solchen gibt;                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2437\n„§ 59                               §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1“\nBefassung der Generalversammlung“.                  ersetzt.\n30. § 161 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-\nscheinigung des Verbandes, dass die Prüfung          31. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“ durch\nstattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister            die Wörter „22. Juli 2017“ und die Angabe „31. De-\neinzureichen und“ gestrichen und wird das Wort            zember 2006“ durch die Wörter „31. Dezember\n„Beschlussfassung“ durch die Wörter „Beratung             2017“ ersetzt.\nund möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.             32. § 165 wird aufgehoben.\n22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlussfas-       33. Folgender § 171 wird angefügt:\nsung über den Prüfungsbericht“ durch die Wörter\n„Beratung und mögliche Beschlussfassung über                                        „§ 171\nden Prüfungsbericht“ sowie die Wörter „bei der Be-                          Übergangsvorschrift zur\nschlussfassung“ durch die Wörter „bei der Bera-                     Einführung der vereinfachten Prüfung\ntung und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.\n§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühes-\n23. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:              tens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäfts-\n„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für           jahr anzuwenden.“\nFinanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines\nPrüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Ver-                                 Artikel 2\nfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhalts-                              Änderung der\npunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossen-                 Handelsregistergebührenverordnung\nschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt,\nDie      Handelsregistergebührenverordnung         vom\nsondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten\n30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch\nAnlagestrategie investiert, so dass ein Investment-\nArtikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016\nvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-\n(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt\nanlagegesetzbuchs vorliegen könnte.“\ngeändert:\n24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:\n1. § 6 wird aufgehoben.\n„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letz-\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungs-\nändert:\nzeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies\nin einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der           a) In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000“\nGründe für die ausstehende Prüfung anzugeben.                  durch die Angabe „5001“ ersetzt.\nLiegt der Grund darin, dass die betreffende Genos-         b) Nummer 5000 wird aufgehoben.\nsenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prü-\nfungsverband ist und dieser andere Verband die                                   Artikel 3\nPrüfung durchführt, ist der Name dieses anderen\nVerbandes anzugeben.“                                                         Änderung des\nHandelsgesetzbuchs\n25. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbe-\nhörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.                   Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,\n26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nMitglieder“ durch die Wörter „mehr als drei Viertel     Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nder Mitglieder“ ersetzt und werden nach dem Wort        S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\n„Anlagevermögens“ die Wörter „für die Unterneh-         angefügt:\nmer“ eingefügt.\n„(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben\n27. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung in       entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungs-\ndiejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Be-     geldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der\nkanntmachung der Eintragungen in das Genossen-          Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prü-\nschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be-       fungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört,\nstimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung           oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers\nim Bundesanzeiger“ ersetzt.                             der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungs-\n28. § 158 wird wie folgt gefasst:                           geldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft\ndurchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vor-\n„§ 158                           stands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen\nErsatzweise Bekanntmachung                   haben.“\nBestimmt die Satzung einer Genossenschaft für\nderen Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt,                                   Artikel 4\ndas nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis                                Änderung des\nzu einer anderweitigen Regelung in der Satzung              Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\ndie Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfol-\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\ngen.“\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14,        4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\n25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1“ durch die Wörter „den       letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017","2438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender               1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDreiundvierzigster Abschnitt angefügt:                                    „(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 be-\n„Dreiundvierzigster Abschnitt                           zeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über\nÜbergangsvorschriften                                die Internetseite der Genossenschaft zugänglich\nzum Gesetz zum                                    sind.“\nBürokratieabbau und zur Förderung                       2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2\nder Transparenz bei Genossenschaften                         Satz 1“ durch die Angabe „§ 63b Absatz 2“ ersetzt.\n3. § 260 wird wie folgt geändert:\nArtikel 82\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229,\n§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-                      230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231“ durch die\nsung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur För-                        Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231“ ersetzt.\nderung der Transparenz bei Genossenschaften vom\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden\nauf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016                       aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „außer“ die\nbeginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann                             Wörter „von der Einberufung der Generalver-\neinen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch                            sammlung an, die den Formwechsel be-\nim Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene                             schließen soll,“ eingefügt.\nGeschäftsjahre stellen.“                                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2\nArtikel 5                                               entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für\nÄnderung des                                               denselben Zeitraum über die Internetseite\nUmwandlungsgesetzes                                             der Genossenschaft zugänglich ist.“\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                                                   Artikel 6\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-\ntikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017                                            Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeändert:                                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}