{"id":"bgbl1-2017-48-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=37","order":5,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2429,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2429\nGesetz\nzur Bekämpfung von Kinderehen\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        Härte für den minderjährigen Ehegatten\ndarstellen würde, dass die Aufrechterhal-\nArtikel 1                                         tung der Ehe ausnahmsweise geboten er-\nÄnderung des                                          scheint;“.\nBürgerlichen Gesetzbuchs                          b) Satz 3 wird aufgehoben.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der               6. § 1316 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\na) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\n§§ 1303,“ durch die Wörter „§ 1303 Satz 1, die\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert\n§§“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustim-\n2. § 1303 wird wie folgt gefasst:                                   mung seines gesetzlichen Vertreters.“\n„§ 1303                              c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nEhemündigkeit                               „Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss\nEine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit           die zuständige Behörde den Antrag stellen, es\neingegangen werden. Mit einer Person, die das                    sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwi-\n16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe                schenzeitlich volljährig geworden und hat zu\nnicht wirksam eingegangen werden.“                               erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen\nwill.“\n3. § 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                            7. In § 1317 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-\ntern „bekannt werden“ das Komma und die Wörter\n„Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der              „für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem\nEheschließung nicht verweigern, wenn die Voraus-             Eintritt der Volljährigkeit“ gestrichen.\nsetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Stan-\ndesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn          8. § 1411 wird wie folgt gefasst:\n1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Ab-                                     „§ 1411\nsatz 2 aufhebbar wäre, oder                                                Eheverträge Betreuter\n2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgeset-               (1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beab-                Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für\nsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhe-              diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt an-\nbung der Ehe in Betracht kommt.“                          geordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf\n4. § 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn\nder Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder\n„(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie\neingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft ver-\n1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjähri-             einbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäfts-\ngen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt              fähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehe-\nder Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet            vertrag schließen.\nhatte, oder\n(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten\n2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 ge-                schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemein-\nschlossen worden ist.“                                    schaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben.\n5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Geneh-\nmigung des Betreuungsgerichts schließen.“\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 1602 Absatz 2 wird das Wort „unverheiratetes“\n„1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn\ngestrichen.\na) der minderjährige Ehegatte, nachdem er\nvolljährig geworden ist, zu erkennen ge-      10. § 1603 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will        a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-\n(Bestätigung), oder                                   chen.\nb) auf Grund außergewöhnlicher Umstände              b) In Satz 2 wird nach dem Wort „minderjährigen“\ndie Aufhebung der Ehe eine so schwere                 das Wort „unverheirateten“ gestrichen.","2430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n11. In § 1606 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverhei-               (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann\nratetes“ gestrichen.                                         sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Geneh-\n12. In § 1609 Nummer 1 wird das Wort „unverheiratete“            migung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.“\ngestrichen.                                              24. § 2290 wird wie folgt geändert:\n13. In § 1611 Absatz 2 wird das Wort „unverheirateten“           a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngestrichen.                                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n14. In § 1617a Absatz 2 Satz 1 und § 1618 Satz 1 wird                    „(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer be-\njeweils das Wort „unverheiratetes“ gestrichen.                    stellt und wird die Aufhebung vom Aufgaben-\n15. § 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          kreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung\ndes Betreuungsgerichts erforderlich.“\na) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-\nchen.                                                25. In § 2347 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-\ntern „gilt das Gleiche“ das Komma und die Wörter\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   „sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter\n16. § 1749 wird wie folgt geändert:                              Verlobten geschlossen wird“ gestrichen.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                             26. Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3\nSatz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\nSatz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden aufge-\n17. § 1757 wird wie folgt geändert:                              hoben.\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\nÄnderung des\n18. § 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                         Einführungsgesetzes\n„Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Per-                       zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nson, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die            Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nEinwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebens-         buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\npartners erforderlich. Die Änderung des Geburts-         21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\nnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebens-          das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli\npartnerschaftsnamen des Angenommenen nur                 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie\ndann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebens-           folgt geändert:\npartner der Namensänderung vor dem Ausspruch\n1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:\nder Annahme durch Erklärung gegenüber dem Fa-\nmiliengericht anschließt; die Erklärung muss öffent-        a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nlich beglaubigt werden.“                                            „(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlob-\n19. § 1778 wird wie folgt geändert:                                 ten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die\nEhe nach deutschem Recht\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                          der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht\n20. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1633“ durch die                   vollendet hatte, und\nAngabe „1632“ ersetzt.                                          2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der\n21. § 1903 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Le-\nbensjahr vollendet hatte.“\n„(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht\nerstrecken                                                  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer       2. Dem Artikel 229 wird folgender § 44 angefügt:\nEhe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft                                      „§ 44\ngerichtet sind,\nÜberleitungsvorschrift\n2. auf Verfügungen von Todes wegen,                              zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen\n3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,                       (1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-           in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist\ntrag und                                                für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen\nworden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit\n5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt          dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli\nGeschäftsfähiger nach den Vorschriften der              2017 geltenden Recht.\nBücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines\n(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Versto-\ngesetzlichen Vertreters bedarf.“\nßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n22. § 2275 wird wie folgt geändert:                             ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Er-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             fordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2\nbis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli\n23. § 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:               2017 geschlossen worden ist.\n„(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Ver-             (3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlos-\ntreter des Erblassers erfolgen.                             sene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2431\nnach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Ge-                  eine dort genannte Handlung begeht oder einen\nsetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden                 dort genannten Vertrag abschließt.“\nFassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach                  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\n§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\ngeltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017                    wie folgt gefasst:\nnicht mehr erteilt werden.                                          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn             des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\ntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\n1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999              Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-\ngeboren worden ist, oder                                     den.“\n2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis\nzur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten                                 Artikel 4\ngeführt worden ist und kein Ehegatte seit der                                Änderung des\nEheschließung bis zur Volljährigkeit des minder-                             Asylgesetzes\njährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nhalt in Deutschland hatte.“\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt\ndurch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April\nArtikel 3                           2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung des                           folgt geändert:\nPersonenstandsgesetzes                        1. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                 „Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deut-\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert             schem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben wor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie           den ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt\nfolgt gefasst:                                                der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“\n„§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt“.             2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:\n2. § 11 wird wie folgt gefasst:                                  „§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\n„§ 11\nArtikel 5\nZuständigkeit und Standesamtsvorbehalt\nÄnderung des\n(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes                             Aufenthaltsgesetzes\ndeutsche Standesamt.\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die     machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\ndarauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare           zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017\ndauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen,           (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt\nvon denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht voll-         geändert:\nendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Ab-      1. § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen\noder religiösen Vorstellungen der Partner an die              „Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der\nStelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten           Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraus-\nsich gegen Personen, die                                      setzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f\nvorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der\n1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen              Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn\noder hieran mitwirken,\n1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach\n2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine                § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3\nsolche Handlung veranlassen,                                 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\n3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zu-            nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine\nstimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauer-               Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4\nhafte Bindung begründet, oder                                besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Aus-\nländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-\n4. als anwesende Personen eine solche Handlung\ngebiet verlegt hat,\nbezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültig-\nkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften,           2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen\nden traditionellen Vorstellungen oder dem Heimat-            oder seelischen Krankheit oder Behinderung\nrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich            nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der\nangesehen wird.“                                             deutschen Sprache nachzuweisen,\n3. § 70 wird wie folgt geändert:                                 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Inte-\ngrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser\nstellt:                                                      aus anderen Gründen nach der Einreise keinen\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen                 Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integra-\n§ 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1,           tionskurs hätte,","2432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit         barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nauch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt     2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und       17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird\nsich darin aufhalten darf,                             wie folgt geändert:\n5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist,     1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Um-                 § 129 folgende Angabe eingefügt:\nstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht          „§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot“.\nzumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum\n2. § 98 wird wie folgt geändert:\nErwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Spra-\nche zu unternehmen,                                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den                    „(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach\n§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand,            Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungs-\nals er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-               gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die\ngebiet verlegt hat, oder                                     deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der\n8. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer            Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung\nNiederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis                 das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet\nzum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufent-               hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.“\nhaltserlaubnis nach § 20 war.“                            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern           3. § 122 wird wie folgt geändert:\n„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,“ die\nWörter „wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen              a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nMinderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der                 fügt:\nEheschließung unwirksam ist oder aufgehoben wor-                „6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht,\nden ist,“ eingefügt.                                                 in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeit-\n3. § 54 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                       punkt der Eheschließung das 16., aber nicht\ndas 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen\n„6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt\nAufenthalt hat;“.\noder dies versucht oder wiederholt eine Hand-\nlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des             b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.\nPersonenstandsgesetzes vornimmt, die einen            4. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:\nschwerwiegenden Verstoß gegen diese Vor-\nschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß                                   „§ 129a\nliegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebens-                   Vorrang- und Beschleunigungsgebot\njahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,“.\nDas Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155\nArtikel 6                              Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Auf-\nhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die\nÄnderung des                              Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach\nRechtspflegergesetzes\nBeginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2\n§ 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-          Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in\nsung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I             dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die\nS. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-          Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.“\nsatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)\n5. Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 12 wird wie folgt geändert:                              „(3) Einem minderjährigen Beteiligten können\nKosten nicht auferlegt werden.“\na) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch\nein Semikolon ersetzt.                                 6. In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die\nAngabe „§ 1749 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1749\nb) Buchstabe c wird aufgehoben.\nAbsatz 2“ ersetzt.\n2. Nummer 13 wird aufgehoben.\n3. Nummer 14 wird Nummer 13.                                                          Artikel 8\n4. Nummer 15 wird Nummer 14 und die Angabe „1757                                   Änderung des\nAbsatz 4“ wird durch die Angabe „1757 Absatz 3“                         Lebenspartnerschaftsgesetzes\nersetzt.\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Feb-\n5. Die Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15               ruar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 19\nund 16.                                                   des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. § 9 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nGesetzes über das                            „§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des\nVerfahren in Familiensachen und in den                   Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           2. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1315 Abs. 1\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen              Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 1315 Absatz 1\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                  2433\nArtikel 9                                 nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Arti-\nÄnderung des                                 kel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                          Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7\nNummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.\nNach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches\nSozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der                  (2) Das Bundesministerium des Innern untersucht\nFassung der Bekanntmachung vom 11. September                      innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\n2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des           Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Än-\nGesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)                  derungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3\ngeändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:               bis 5 auf die Anwendungspraxis.\n„Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju-                   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ngendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu              Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jah-\nbetrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines           ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß\nPersonensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtig-               Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach\nten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der               Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.\nJugendliche verheiratet ist.“\nArtikel 11\nArtikel 10\nEvaluierung                                                           Inkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbraucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}