{"id":"bgbl1-2017-48-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=34","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2426,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["2426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGesetz\nzur Änderung der materiellen\nZulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen\nund zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Absätzen“ die Angabe „1, 3 und 4“ durch die An-\nsen:                                                                gabe „1 und 4“ ersetzt.\n3. Nach § 1906 wird folgender § 1906a eingefügt:\nArtikel 1\n„§ 1906a\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                            Genehmigung des\nBetreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                    (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesund-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des           heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztli-\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert           cher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer\n1. § 1901a wird wie folgt geändert:                             in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen,\nwenn\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des\n„(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeig-             Betreuten notwendig ist, um einen drohenden er-\nneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patienten-             heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-\nverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch                 den,\nbei der Errichtung einer Patientenverfügung un-\nterstützen.“                                              2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-\nheit oder einer geistigen oder seelischen Behin-\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-\nsätze 5 und 6.\nnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-\n2. § 1906 wird wie folgt geändert:                                  sicht handeln kann,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach\n„§ 1906                                § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten\nentspricht,\nGenehmigung des Betreuungsgerichts\nbei freiheitsentziehender Unterbringung             4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und\nund bei freiheitsentziehenden Maßnahmen“.                  ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht\nwurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der\nb) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\närztlichen Maßnahme zu überzeugen,\n„notwendig ist,“ die Wörter „die Maßnahme“ ein-\ngefügt.                                                   5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-\nc) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                        den durch keine andere den Betreuten weniger\nbelastende Maßnahme abgewendet werden\nd) Die Absätze 3 und 3a werden durch folgenden                   kann,\nAbsatz 3 ersetzt:\n6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-\n„(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu be-             maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-\nenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen                  gen deutlich überwiegt und\nsind. Er hat die Beendigung der Unterbringung\ndem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzei-               7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines\ngen.“                                                         stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in\ndem die gebotene medizinische Versorgung des\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBetreuten einschließlich einer erforderlichen\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,              Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt\nwenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken-                wird.\nhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-\n§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der\ntung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,\nErfüllung seiner Pflichten verhindert ist.\nMedikamente oder auf andere Weise über einen\nlängeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit               (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-\nentzogen werden soll.“                                    nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-\nf) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nach“            richts.\ndie Wörter „den Absätzen 3 und 4“ durch die An-              (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztli-\ngabe „Absatz 4“ und nach den Wörtern „in den              che Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Vo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                2427\nraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf         7. § 313 wird wie folgt geändert:\ndem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.                  a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\n(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in                       die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter\nBetracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten                 „§ 312 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\ngegen seinen natürlichen Willen zu einem stationä-              b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“\nren Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1                   durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.\nNummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.\n8. Dem § 317 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in\neine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilli-                 „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine\ngung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen vo-                  ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung\nraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die        ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets er-\nforderlich.“\nEinwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich um-\nfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-       9. § 326 wird wie folgt geändert:\nchend.“                                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 326\nArtikel 2\nZuführung zur Unterbringung;\nÄnderung des Gesetzes\nVerbringung zu einem stationären Aufenthalt“.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit               b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312\nNr. 1“ die Wörter „oder bei der Verbringung nach\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\n§ 312 Nummer 3“ eingefügt.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                    c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                    terbringung“ die Wörter „oder zu dessen Verbrin-\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird              gung nach § 312 Nummer 3“ eingefügt.\nwie folgt geändert:                                           10. In § 327 Absatz 1 Satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1 und\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326               § 330 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 312 Nr. 3“\nwie folgt gefasst:                                             durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.\n„ § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung          11. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nzu einem stationären Aufenthalt“.                   „§ 312 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „§ 312\nNummer 1, 3 und 4“ ersetzt.\n2. Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n12. § 337 wird wie folgt geändert:\n„(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfah-\nrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.“                                     durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3“ er-\nsetzt.\n3. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“\ndurch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.                     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“ durch\ndie Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.\n4. In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 312\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.                                   Artikel 3\n5. In § 293 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1906“                                  Änderung der\ndurch die Angabe „1906a“ ersetzt.                                         Vorsorgeregister-Verordnung\n6. § 312 wird wie folgt gefasst:                                § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Vorsorgeregister-Verord-\n„§ 312                           nung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt\nUnterbringungssachen                     durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nUnterbringungssachen sind Verfahren, die die           geändert:\nGenehmigung oder Anordnung einer\n1. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 1904\n1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906            Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „und § 1906a Absatz 1\nAbsatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5            und 4“ eingefügt.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2. In Buchstabe c werden nach der Angabe „Absatz 1“\n2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906                 das Komma und die Angabe „3“ gestrichen.\nAbsatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs,                                                       Artikel 4\n3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließ-                            Änderung des Erwachsenen-\nlich einer Verbringung zu einem stationären Auf-          schutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes\nenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in\nVerbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-             In § 12 Absatz 2 des Erwachsenenschutzüberein-\nsetzbuchs oder                                        kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007\n(BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 4\n4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer          des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266)\närztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen            geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-\nnach den Landesgesetzen über die Unterbrin-           mer 1 die Wörter „§ 1906 Absatz 3 oder 4“ durch die\ngung psychisch Kranker                                Wörter „§ 1906 Absatz 4 oder § 1906a Absatz 1 oder\nbetreffen.“                                               Absatz 4“ ersetzt.","2428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nArtikel 5                                                               Artikel 7\nEvaluierung\nÄnderung des\nBetreuungsbehördengesetzes                              Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren\nIn § 1 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom               nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 8\n12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt           die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenom-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013                  menen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbe-\n(BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird die Angabe            sondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgericht-\n„§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 312 Nummer 1              lich genehmigten oder angeordneten ärztlichen\nbis 3“ ersetzt.                                                   Zwangsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Schutz-\nmechanismen in § 1906a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs und die Auswirkungen der Änderungen in den\nArtikel 6                                  §§ 62 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\nEinschränkung von Grundrechten                         gen Gerichtsbarkeit.\nDurch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden                                             Artikel 8\ndie Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2\nAbsatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der                                         Inkrafttreten\nPerson (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingeschränkt.                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}