{"id":"bgbl1-2017-48-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=32","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2424,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["2424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGesetz\nzur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes\nfür freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               mer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7\ndie für Unterbringungssachen nach § 312 Num-\nArtikel 1                                 mer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die\nÄnderung des                                  Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrens-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                             beistand. Die Bestellung eines Verfahrensbei-\nstands ist stets erforderlich.“\n§ 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I             c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nS. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1            „In Verfahren der Genehmigung freiheitsentzie-\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) ge-                hender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis;\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Satz 1 gilt entsprechend.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„§ 1631b\n„(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und\nFreiheitsentziehende Unterbringung                      freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätes-\nund freiheitsentziehende Maßnahmen“.                     tens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offen-\n2. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das                sichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätes-\nWort „wenn“ durch das Wort „solange“ ersetzt.                    tens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht\nvorher verlängert werden.“\n3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist                                     Artikel 3\nauch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem\nKrankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein-                          Änderung des Gesetzes\nrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,                 über Gerichtskosten in Familiensachen\nMedikamente oder auf andere Weise über einen                 Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über\nlängeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters-        Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember\ngerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.        2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                 kel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie\nÄnderung des                              folgt gefasst:\nGesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den                   „2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Un-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                   terbringung eines Minderjährigen oder eine frei-\nheitsentziehende Maßnahme bei einem Minder-\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                   jährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und“.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),       2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wör-\ndas zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli           ter „die freiheitsentziehende Unterbringung eines\n2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie            Minderjährigen betreffen“ durch die Wörter „eine\nfolgt geändert:                                                 freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjäh-\nrigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 167\neinem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7\ndie Wörter „und bei freiheitsentziehenden Maßnah-\nFamFG)“ ersetzt.\nmen bei Minderjährigen“ angefügt.\n2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                    3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach\nden Wörtern „keine Auslagen erhoben“ das Komma\n„6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Un-            und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unter-\nterbringung und freiheitsentziehenden Maß-               bringung eines Minderjährigen“ durch ein Semikolon\nnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-             und die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unter-\nbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800                bringung eines Minderjährigen und eine freiheits-\nund 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.                 entziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen\n3. § 167 wird wie folgt geändert:                               (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)“ ersetzt.\na) Der Überschrift werden die Wörter „und bei frei-\nheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjähri-                                      Artikel 4\ngen“ angefügt.                                                                Änderung des\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind             Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\ndie für Unterbringungssachen nach § 312 Num-           2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                  2425\ndes Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geän-             3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 6300\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            werden im Gebührentatbestand die Wörter „bei Un-\n1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-                terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-\nterbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-                  fahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung\nfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen                  oder eine freiheitsentziehende Maßnahme“ ersetzt.\nund freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.\nArtikel 5\n2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-\nterbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-                                         Inkrafttreten\nfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen\nund freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.                      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}