{"id":"bgbl1-2017-48-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2421,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2421\nGesetz\nzur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nsen:                                                         satz 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1666) geändert worden ist, werden die folgenden\nArtikel 1                           Sätze angefügt:\nÄnderung des                           „Der Ersatzpflichtige hat zudem dem Hinterbliebenen,\nBürgerlichen Gesetzbuchs                      der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das\nDem § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch\nsonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nwenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nS. 2394) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\nner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“\nangefügt:\n„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,\nArtikel 4\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das                              Änderung des\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-        Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum\nsonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nwenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\nner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-\nArtikel 2                           den ist, wird folgender § 43 angefügt:\nÄnderung des\nArzneimittelgesetzes                                                  „§ 43\nDem § 86 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nÜberleitungsvorschrift zum Gesetz\nder Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\nzur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird         Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem\nfolgender Absatz 3 angefügt:                                 22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz\n„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,        zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenen-\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem        geld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geänderten\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das        Vorschriften in folgenden Gesetzen anzuwenden:\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-        1. Bürgerliches Gesetzbuch,\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-\nsonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,          2. Arzneimittelgesetz,\nwenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-        3. Gentechnikgesetz,\nner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“\n4. Produkthaftungsgesetz,\nArtikel 3                           5. Umwelthaftungsgesetz,\nÄnderung des                           6. Atomgesetz,\nGentechnikgesetzes\n7. Straßenverkehrsgesetz und\nDem § 32 Absatz 4 des Gentechnikgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember                  8. Haftpflichtgesetz.“","2422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nArtikel 5                               verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene\nÄnderung des                               der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder\nProdukthaftungsgesetzes                          ein Kind des Getöteten war.“\nDem § 7 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De-           3. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“\nzember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Arti-           durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\nkel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3                                  Artikel 8\nangefügt:                                                                          Änderung des\n„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,                        Straßenverkehrsgesetzes\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem           Dem § 10 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das        sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-        S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-          vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden\nsonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,          ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“           „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das\nArtikel 6\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-\nÄnderung des                           gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-\nUmwelthaftungsgesetzes                       sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,\nDem § 12 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De-           wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nzember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch Arti-       ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“\nkel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007\n(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender                                  Artikel 9\nAbsatz 3 angefügt:                                                                 Änderung des\n„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,                            Haftpflichtgesetzes\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem           Dem § 5 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der\nbesonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das        Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-        das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-          (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender\nsonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,          Absatz 3 angefügt:\nwenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“           „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem\nArtikel 7                           besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das\ndem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-\nÄnderung des                           gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-\nAtomgesetzes                           sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-              wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt       ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\nS. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Artikel 10\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                         Luftverkehrsgesetzes\n„(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung          Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvon Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur heran-          machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt\ngezogen werden, wenn dadurch nicht die De-            durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I\nckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädig-        S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nter beeinträchtigt wird.“                             1. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dem                  „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,\nWortlaut wird folgender Satz vorangestellt:               der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in\n„Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden              einem besonderen persönlichen Näheverhältnis\nErsatzansprüche gehen den nachrangig zu er-               stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-\nfüllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen              lische Leid eine angemessene Entschädigung in\n1 und 2 vor.“                                             Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-\nverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene\n2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder\n„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,         ein Kind des Getöteten war.“\nder zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in\neinem besonderen persönlichen Näheverhältnis              2. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nstand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-                „(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines An-\nlische Leid eine angemessene Entschädigung in                 spruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017\nGeld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-            (BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                  2423\nwenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet            vatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nhat.“                                                          rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ durch die\nArtikel 11                                 Angabe „§§ 35, 36 und 38“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes zur Durchführung                                                        Artikel 12\ndes Ersten Abkommens zur\nVereinheitlichung des Luftprivatrechts                                              Inkrafttreten\nIn § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nErsten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftpri-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}