{"id":"bgbl1-2017-48-15","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=121","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=121","order":15,"title":"Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2513,"pdf_page":121,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2513\nGesetz\nzur Regelung des Rechts auf Kenntnis\nder Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           sequenz oder die eindeutige Spendennummer nach\nAbsatz 2 Satz 2 für die in Absatz 4 Satz 2 bis 4\nArtikel 1                              genannte Dauer zu speichern,\nGesetz                              3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-\nzur Errichtung                             nen Daten des Samenspenders bei der Entnahme-\neines Samenspenderregisters und                       einrichtung sowie\nzur Regelung der Auskunftserteilung über den                 a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich seiner\nSpender nach heterologer Verwendung von Samen                       personenbezogenen Daten an das Deutsche In-\n(Samenspenderregistergesetz – SaRegG)                         stitut für Medizinische Dokumentation und Infor-\nmation,\n§1                                  b) die Speicherung seiner personenbezogenen Da-\nSamenspenderregister                               ten in dem Samenspenderregister sowie deren\nSpeicherungsdauer und\n(1) Beim Deutschen Institut für Medizinische Doku-\nmentation und Information wird ein Samenspenderregis-           c) das Recht, über Absatz 2 hinausgehende freiwil-\nter errichtet und geführt.                                          lige Angaben jederzeit gemäß Absatz 3 Satz 2\nwiderrufen zu können,\n(2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für\nPersonen, die durch heterologe Verwendung von Samen          4. die Tatsache, dass das Deutsche Institut für Medizi-\nbei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung        nische Dokumentation und Information den Samen-\ngezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf          spender von der Speicherung seiner personenbezo-\nKenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig         genen Daten in Kenntnis setzen und dass es dazu\nwerden mit diesem Gesetz die organisatorischen ein-             bei Bedarf eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten\nschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen               bei der Meldebehörde durchführen wird,\nfür die Ausübung dieses Rechts geschaffen.                   5. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-\nnische Dokumentation und Information nach § 10\n§2                                  Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1\nPflichten der                             anspruchsberechtigten Person Auskunft über die\nEntnahmeeinrichtung bei der                       Identität des Samenspenders aus dem Samenspen-\nGewinnung von Samen zur heterologen                     derregister zu erteilen,\nVerwendung für eine künstliche Befruchtung              6. das Verfahren der Auskunftserteilung und die Ver-\n(1) Eine Einrichtung, in der Samen zur heterologen           pflichtung des Deutschen Instituts für Medizinische\nVerwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche            Dokumentation und Information, den Samenspender\nBefruchtung gewonnen wird (Entnahmeeinrichtung), hat            über eine ihn betreffende Auskunftserteilung und\nsicherzustellen, dass der Samenspender vor der Gewin-           darüber zu informieren, dass das Deutsche Institut\nnung des Samens über Folgendes aufgeklärt worden ist:           für Medizinische Dokumentation und Information\ndazu eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten bei\n1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-\nder Meldebehörde durchführen wird, sowie\nwendung von Samen gezeugten Person nach § 10\nund die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam-          7. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-\nmung für die Entwicklung eines Menschen hat, so-            terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d\nwie über die Möglichkeit, sich über die Folgen einer        Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nSamenspende beraten zu lassen,                           Der Samenspender hat der Entnahmeeinrichtung\n2. die Pflicht der Entnahmeeinrichtung, die in Absatz 2      schriftlich zu bestätigen, dass er gemäß Satz 1 aufge-\nSatz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten zu           klärt worden ist und die dort genannten Aufklärungs-\nerheben und diese sowie die Spendenkennungs-             inhalte verstanden hat.","2514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(2) Bei der Gewinnung von Samen zur heterologen                                        §4\nVerwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche                           Pflicht der Einrichtung\nBefruchtung hat die Entnahmeeinrichtung folgende per-                      der medizinischen Versorgung\nsonenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben                         vor der heterologen Verwendung\nund zu speichern:                                                    von Samen zur künstlichen Befruchtung\n1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,            Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung hat\nvor einer heterologen Verwendung von Samen für eine\n2. Vornamen,                                                 ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzu-\nstellen, dass die Empfängerin der Samenspende über\n3. Geburtstag und Geburtsort,                                Folgendes aufgeklärt worden ist:\n4. Staatsangehörigkeit und                                   1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-\nwendung von Samen gezeugten Person nach § 10\n5. Anschrift.                                                    und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam-\nmung für die Entwicklung eines Menschen hat,\nDie Entnahmeeinrichtung hat bei der Gewinnung von                sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer\nSamen zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten                künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwen-\ndes Samenspenders die Spendenkennungssequenz                     dung von Samen beraten zu lassen,\nnach § 41b Absatz 1 Satz 3 der Arzneimittel- und Wirk-\n2. die Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versor-\nstoffherstellungsverordnung (Spendenkennungssequenz)\ngung, die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten per-\noder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Ab-\nsonenbezogenen Daten zu erheben und für die in § 5\nsatz 2 Satz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-\nAbsatz 6 Satz 2 genannte Dauer zu speichern,\nverordnung (eindeutige Spendennummer) zu speichern.\n3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-\n(3) Aufgrund einer schriftlichen Einwilligung des Sa-         nen Daten der Empfängerin der Samenspende bei\nmenspenders hat die Entnahmeeinrichtung zusätzlich               der Einrichtung der medizinischen Versorgung sowie\nzu den in Absatz 2 genannten Pflichtangaben weitere              a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer\nAngaben des Samenspenders zu dessen Person und                      personenbezogenen Daten an das Deutsche\nBeweggründen für die Samenspende zu speichern.                      Institut für Medizinische Dokumentation und In-\nDie Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder in Text-           formation und\nform gegenüber der Entnahmeeinrichtung oder dem\nDeutschen Institut für Medizinische Dokumentation                b) die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten\nund Information widerrufen werden.                                  im Samenspenderregister sowie deren Speiche-\nrungsdauer,\n(4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind ge-          4. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-\ntrennt von den Angaben zu speichern, die nach § 5 der            nische Dokumentation und Information nach § 10\nTPG-Gewebeverordnung von der Entnahmeeinrichtung                 Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1\nin der Spenderakte und im Entnahmebericht zu doku-               anspruchsberechtigten Person Auskunft über den\nmentieren sind. Die Daten sind nach Ablauf von zehn              Samenspender aus dem Samenspenderregister zu\nJahren nach der Gewinnung des Samens zu löschen.                 erteilen,\nDie Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Sa-\n5. das Verfahren der Auskunftserteilung und\nmenspender der heterologen Verwendung des Samens\nvor der Verwendung schriftlich oder in Textform wider-       6. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-\nspricht. Die Daten nach Absatz 3 Satz 1 sind unverzüg-           terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d\nlich zu löschen, wenn der Samenspender seine Einwil-             Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nligung gegenüber der Entnahmeeinrichtung nach Ab-            Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung\nsatz 3 Satz 2 widerrufen hat.                                der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen,\ndass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die\n§3                                dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. Sie\nist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Ver-\nPflichten der Entnahmeeinrichtung                  sorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die\nbei der Abgabe von Samen zur heterologen                Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Mo-\nVerwendung für eine künstliche Befruchtung              nate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schrift-\nlich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nach-\n(1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur hetero-        kommen wird.\nlogen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizi-\nnischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 9 des                                         §5\nTransplantationsgesetzes (Einrichtung der medizini-\nPflichten der Einrichtung\nschen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraus-\nder medizinischen Versorgung\nsetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.\nbei heterologer Verwendung\n(2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Ver-                von Samen zur künstlichen Befruchtung\nwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Be-           (1) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung\nfruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung        darf Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Be-\nder medizinischen Versorgung die Spendenkennungs-            fruchtung nur heterolog verwenden, wenn die Voraus-\nsequenz oder die eindeutige Spendennummer zu über-           setzung nach § 4 Satz 2 vorliegt und ihr die Spenden-\nmitteln.                                                     kennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2515\nmer des zur Verwendung vorgesehenen Samens vor-              hat, hat sie folgende Daten an das Deutsche Institut für\nliegt. Bei der heterologen Verwendung von Samen aus          Medizinische Dokumentation und Information zu über-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,          mitteln:\naus einem Vertragsstaat des Abkommens über den               1. die Daten nach § 5 Absatz 2,\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat\nhat die Einrichtung der medizinischen Versorgung             2. das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und\ndarüber hinaus sicherzustellen, dass die Entnahmeein-        3. die Anzahl der Kinder.\nrichtung, von der sie den Samen erhalten hat, dem Deut-         (2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung\nschen Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-     keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder meh-\nmation auf Verlangen nach § 7 Absatz 2 die in § 2            rerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Daten übermitteln wird.            vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin fol-\n(2) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung          gende Daten an das Deutsche Institut für Medizinische\nhat vor der heterologen Verwendung von Samen fol-            Dokumentation und Information zu übermitteln:\ngende personenbezogene Daten der Empfängerin der             1. die Daten nach § 5 Absatz 2 und\nSamenspende zu erheben und zu speichern:\n2. den errechneten Geburtstermin.\n1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrich-\n2. Vornamen,                                                 tung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass\n3. Geburtstag und Geburtsort und                             die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg\ngeführt hat.\n4. Anschrift.\n(4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Deutschen In-\nDie Einrichtung der medizinischen Versorgung hat zu-\nstitut für Medizinische Dokumentation und Information\nsätzlich zu den personenbezogenen Daten der Emp-\nauf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezo-\nfängerin der Samenspende vor der heterologen Ver-\ngenen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2\nwendung von Samen den Namen und die Anschrift\nSatz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders\nder Entnahmeeinrichtung, von der sie die zu verwen-\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der\ndende Samenspende erhalten hat, sowie die Spenden-\nSamenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwil-\nkennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-\nligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3\nmer des heterolog verwendeten Samens zu erheben\nSatz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrich-\nund zu speichern.\ntung dies dem Deutschen Institut für Medizinische Do-\n(3) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung          kumentation und Information unverzüglich mit.\nhat nach der heterologen Verwendung von Samen fol-\n(5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2\ngende Daten zu erheben und zu speichern:\nund 4 ist ein vom Deutschen Institut für Medizinische\n1. den Zeitpunkt der Verwendung,                             Dokumentation und Information erstelltes Formblatt zu\n2. den Eintritt der hierdurch herbeigeführten Schwan-        verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur\ngerschaft sowie                                          Verfügung gestellt und genutzt werden.\n3. den errechneten Geburtstermin.\n§7\n(4) Ist der Einrichtung der medizinischen Versorgung\nAufgaben des Deutschen Instituts für\ndie Geburt des Kindes oder der Kinder bekannt, hat sie\nMedizinische Dokumentation und Information\nunverzüglich nach Kenntniserlangung auch das Ge-\nim Zusammenhang mit dem Samenspenderregister\nburtsdatum zu speichern.\n(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\n(5) Sofern die Empfängerin der Samenspende die\nmentation und Information hat die erforderlichen räum-\nEinrichtung der medizinischen Versorgung nicht über\nlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen\ndie Geburt des Kindes oder der Kinder nach § 4 Satz 3\nzu treffen, damit die im Samenspenderregister gespei-\nunterrichtet, hat die Einrichtung der medizinischen Ver-\ncherten Daten insbesondere gegen unbefugtes Hinzu-\nsorgung diese Information bei der Empfängerin der\nfügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und\nSamenspende zu erfragen.\nkeine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfol-\n(6) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind              gen kann.\ngetrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der\n(2) Werden dem Deutschen Institut für Medizinische\nmedizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebe-            Dokumentation und Information Daten nach § 6 Ab-\nverordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die\nsatz 1 oder 2 übermittelt, hat es von der gemeldeten\nDaten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren\nEntnahmeeinrichtung unter Nennung der Spendenken-\nÜbermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische       nungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer\nDokumentation und Information oder im Fall von § 6\ndes heterolog verwendeten Samens die Daten des\nAbsatz 3 unverzüglich zu löschen.\nSamenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2\nAbsatz 3 Satz 1 anzufordern.\n§6\n(3) Unmittelbar nach Eingang der nach § 6 übermit-\nÜbermittlung an das Deutsche Institut                telten Daten hat das Deutsche Institut für Medizinische\nfür Medizinische Dokumentation und Information             Dokumentation und Information zu prüfen, ob die über-\n(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versor-      mittelten Daten vollständig und nicht offensichtlich un-\ngung nach heterologer Verwendung von Samen für eine          richtig sind. Sind die Daten unvollständig oder weisen\nvon ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von     sie offensichtliche Unrichtigkeiten auf, hat das Deut-\nder Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt       sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-","2516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nmation die zur Übermittlung verpflichtete Einrichtung                                   § 10\nzur Meldung der fehlenden Daten oder zur Korrektur\nder Daten aufzufordern.                                                        Voraussetzungen und\nVerfahren der Auskunftserteilung\n(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\nmentation und Information speichert die Daten im                (1) Eine Person, die vermutet, durch heterologe Ver-\nSamenspenderregister und setzt den Samenspender              wendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten\nvon der Speicherung seiner personenbezogenen Daten           künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat\nim Samenspenderregister in Kenntnis. Hierzu hat das          gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische\nDeutsche Institut für Medizinische Dokumentation und         Dokumentation und Information Anspruch auf Auskunft\nInformation bei Bedarf eine Anfrage zu den Anschrifts-       aus dem Samenspenderregister. Nach Vollendung des\ndaten des Samenspenders bei der Meldebehörde                 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur\ndurchzuführen. Erhält das Deutsche Institut für Medizi-      selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach\nnische Dokumentation und Information eine aktuellere         Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftsertei-\nAnschrift des Samenspenders auf der Grundlage einer          lung für die Dauer der Speicherung fort.\nAnfrage nach Satz 2 oder § 10 Absatz 5 Satz 2,\n(2) Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die\nspeichert es diese anstelle der bisher gespeicherten\nMitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten\nAnschrift des Samenspenders.\npersonenbezogenen Daten des Samenspenders, des-\n(5) Zur Absicherung der Daten nach Absatz 1 und           sen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen\nSicherstellung des Beweiserhalts und des korrekten           Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch\nLöschens gemäß § 8 hat das Deutsche Institut für Me-         auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird,\ndizinische Dokumentation und Information den Stand           heterolog verwendet worden ist. Sofern freiwillige An-\nder Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als       gaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1\nniedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien          gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-          auch auf diese Angaben.\ntechnik. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch\ndas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-           (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1\nnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.              Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizini-\nsche Dokumentation und Information bei Antragstel-\nlung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres\n§8\nPersonalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als\nSpeicherung und                           gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr\nLöschung der Samenspenderregisterdaten                 Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht voll-\nDie nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem        endet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes\nSamenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren            und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Ma-\ngespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind         chen andere Personen den Anspruch als gesetzliche\ndie Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu         Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis\nlöschen, sobald das Deutsche Institut für Medizinische       über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.\nDokumentation und Information Kenntnis davon erlangt,           (4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\ndass die heterologe Verwendung von Samen für eine            mentation und Information erteilt Auskunft aus dem\närztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur       Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1\nGeburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Deutschen          bis 3. Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Deut-\nInstitut für Medizinische Dokumentation und Informa-         sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-\ntion von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4           mation der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Per-\nSatz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspen-          son die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung\nders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2         und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.\nAbsatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüg-\nlich aus dem Samenspenderregister zu löschen.                   (5) Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die\ngemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das\n§9                                 Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und\nInformation den Samenspender über die anstehende\nZweckbindung bei personenbezogenen Daten\nAuskunftserteilung zu informieren. Vor der Information\n(1) Es dürfen                                             des Samenspenders hat das Deutsche Institut für Me-\n1. die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der          dizinische Dokumentation und Information eine Anfrage\nmedizinischen Versorgung und                             zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der\nMeldebehörde durchzuführen. Die Pflicht nach Satz 2\n2. das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-         besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Aus-\ntion und Information                                     kunftsersuchen. Das Deutsche Institut für Medizinische\ndie nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1,        Dokumentation und Information erteilt eine Auskunft an\n§ 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3            die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch\nerhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich             dann, wenn die Information des Samenspenders nach\nfür den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck ver-          Satz 1 fehlschlägt.\nwenden.                                                         (6) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\n(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen           mentation und Information kann für die Erteilung von\nder medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5         Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte\nentsprechend.                                                verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2517\n§ 11                             2. der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er\nAuskunfts- und Berichtigungsansprüche                      gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort\ngenannten Aufklärungsinhalte verstanden hat,\n(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und\nBerichtigungsanspruch gegenüber dem Deutschen In-             3. der Samenspender der heterologen Verwendung\nstitut für Medizinische Dokumentation und Information             seines Samens nicht widersprochen hat und\nnur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und          4. die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1\nAbsatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicher-               genannten Daten des Samenspenders erhoben und\nten Daten zu.                                                     gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder\n(2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein                  die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2\nAuskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem                Satz 2 gespeichert hat.\nDeutschen Institut für Medizinische Dokumentation und            (2) Einrichtungen der medizinischen Versorgung dür-\nInformation nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2          fen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nSatz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn           einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser\ndie heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich         an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich\nunterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt          unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn\neines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der             die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. Die\nSamenspende gegenüber dem Deutschen Institut für              Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der\nMedizinische Dokumentation und Information einen An-          Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung\nspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3             der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samen-\ngespeicherten Daten.                                          spende erhalten hat, einzuholen, dass die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.\n§ 12\n(3) Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten die-\nBußgeldvorschriften                        ses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abge-\nfahrlässig                                                    geben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte\npersonenbezogene Daten des Samenspenders sowie\n1. entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4          den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von\ndort genannte Daten, eine Spendenkennungsse-              der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre\nquenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine            nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, so-\ndort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-    weit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht,         dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Auf-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   bewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.\nspeichert,\n(4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die\n2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt,             vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärzt-\n3. entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4       lich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog ver-\nSatz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige            wendet haben, haben\nSpendennummer oder Angabe oder dort genannte              1. in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene\nDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      Daten der Empfängerin der Samenspende,\nrechtzeitig übermittelt,\n2. den Kennzeichnungscode, der der Samenspende\n4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Be-                von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,\nfruchtung verwendet,\n3. den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie\n5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass          die Samenspende erhalten haben, und\ndort genannte Daten übermittelt werden, oder\n4. den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach\n6. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte\n§ 5 Absatz 3 Nummer 1\nDaten verwendet.\n110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Sa-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nmens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum\nAbsatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhan-\nzu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geld-\nden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind\nbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\ndie Daten zu löschen.\n§ 13\nArtikel 2\nÜbergangsregelungen\nÄnderung des\n(1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkraft-\nBürgerlichen Gesetzbuchs\ntreten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen\nnur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versor-           Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\ngung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich un-         kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nterstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn               2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert\n1. der Samenspender nachträglich entsprechend § 2\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist,\ndass er der Verwendung seines Samens widerspre-           1. Nach § 1600d Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\nchen kann,                                                    gefügt:","2518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n„(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte          17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird\nkünstliche Befruchtung in einer Einrichtung der me-            folgender § 46 angefügt:\ndizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9\ndes Transplantationsgesetzes unter heterologer Ver-                                          „§ 46\nwendung von Samen gezeugt worden, der vom\nSpender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von                                     Überleitungsvorschrift\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregisterge-                               zum Gesetz zur Regelung des\nsetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der                         Rechts auf Kenntnis der Abstammung\nSamenspender nicht als Vater dieses Kindes fest-                        bei heterologer Verwendung von Samen\ngestellt werden.“\n§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen\ndas Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes\nArtikel 3                                 zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstam-\nÄnderung des                                 mung bei heterologer Verwendung von Samen vom\nEinführungsgesetzes zum                            17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“\nBürgerlichen Gesetzbuche\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-                                            Artikel 4\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-                                         Inkrafttreten\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nS. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}