{"id":"bgbl1-2017-48-14","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=117","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=117","order":14,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":117,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2509\nGesetz\nzur Verbesserung der Leistungen bei Renten\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze\n(EM-Leistungsverbesserungsgesetz)\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzun-\ngen in ihrer Person sowie die Führung eines\nArtikel 1                               Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher\nÄnderung des                               als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von\ndrei Monaten ab Vorliegen der genannten Tat-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               bestände zu melden. Eine Meldung ist nicht er-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                 forderlich, soweit eine Eintragung der Tatbe-\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,              stände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.“\n3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist,         8.  § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                            „(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet,\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüg-\na) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:             lich Eintragungen, Änderungen und Löschungen\nin der Handwerksrolle über natürliche Personen\n„§ 253a Zurechnungszeit“.\nund Gesellschafter einer Personengesellschaft zu\nb) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:             melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind\n„§ 269a (weggefallen)“.                                  Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu\nHandwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3\nc) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:\nder Handwerksordnung sowie Betriebsfortführun-\n„§ 276    (weggefallen)“.                                gen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung.\nd) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:              Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die\n„§ 318    (weggefallen)“.                                folgenden Angaben zu übermitteln:\ne) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im                   1. Familienname und Vornamen,\nZweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird                2. gegebenenfalls Geburtsname,\nwie folgt gefasst:\n3. Geburtsdatum,\n„Zehnter Unterabschnitt\n(weggefallen)“.                          4. Staatsangehörigkeit,\n2.  § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        5. Wohnanschrift,\na) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.                      6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen\nb) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Num-                       des gesetzlichen Vertreters,\nmern 4 und 5 werden aufgehoben.                            7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach\n3.  § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           denen der Gewerbetreibende die Voraus-\nsetzungen für die Eintragung in die Hand-\na) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nwerksrolle erfüllt,\naa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch\neinen Punkt ersetzt.                                  8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die\nHandwerksrolle bereits eingetragenen Ge-\nbb) Die Buchstaben c und d werden aufge-                      werbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse\nhoben.                                                   und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Anrech-                       zur Ausübung des betriebenen Handwerks\nnungszeiten“ die Wörter „nach Satz 1 Num-                     notwendig sind,\nmer 1 und 3“ eingefügt.\n9. Firma und Anschrift der gewerblichen Nieder-\n4.  In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils                lassung,\ndie Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt.\n10. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\n5.  In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig\nübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,\ndie“ das Wort „beitragsfreien“ eingefügt.\n6.  § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird auf-              11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle\ngehoben.                                                         oder Tag der Änderung oder Löschung der\nEintragung sowie\n7.  Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-\nden Sätze eingefügt:                                        12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund\nfür diese.\n„Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8\nsind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversiche-          Die Meldungen haben durch elektronische Daten-\nrungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in         übermittlung im eXTra-Standard durch das sichere","2510             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nHypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu er-                Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fas-\nfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die                  sung in der Rente nicht berücksichtigt wurden.\nMeldungen abweichend von Satz 2 über eine                     Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neu-\nvon der Datenstelle der Rentenversicherung zur                feststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung\nVerfügung gestellte Webanwendung unter Nut-                   des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in\nzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt                 der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fas-\nwerden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbe-                 sung anzuwenden.“\ntreibenden und Gesellschafter gesondert zu ertei-       16.   Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz ange-\nlen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat               fügt:\ndie gemeldeten Daten an den zuständigen Träger\nder Rentenversicherung weiterzuleiten.“                       „Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1\nwird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-\n9.  In § 241 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten               änderung der Bezugsgröße angepasst.“\ndes Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-\n16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2017“ durch\ntung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.\ndie Angabe „2020“ ersetzt.\n10.  In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten         17.   § 318 wird aufgehoben.\ndes Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-\ntung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.                18.   Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt\ndes Fünften Kapitels wird aufgehoben.\n11.  § 253a wird wie folgt gefasst:\n19.   In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der An-\n„§ 253a                               gabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.\nZurechnungszeit\nArtikel 2\nBeginnt eine Rente wegen verminderter                                 Änderung des Gesetzes\nErwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor                  über die Alterssicherung der Landwirte\ndem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinter-\nbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar               Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n2024 verstorben, wird das Ende der Zurech-              vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nnungszeit wie folgt angehoben:                          durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie\nBei Beginn                        auf Alter       folgt geändert:\nder Rente\nAnhebung                         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie\noder bei Tod\num Monate    Jahre     Monate       folgt gefasst:\nder Versicherten\nim Jahr                                             „§ 92a Zurechnungszeit“.\n2018                3        62           3     2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62“ durch die\nAngabe „65“ ersetzt.\n2019                6        62           6\n3. § 92a wird wie folgt gefasst:\n2020               12        63           0                                 „§ 92a\nZurechnungszeit\n2021               18        63           6\nBeginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor\n2022               24        64           0        dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebe-\nnenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 ver-\n2023               30        64           6“.      storben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie\nfolgt angehoben:\n12.  Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben.\nBei Beginn                         auf Alter\n13.  In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Ab-                    der Rente\nAnhebung\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 172“ ersetzt.                       oder bei Tod\num Monate     Jahre     Monate\nder Versicherten\n14.  Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz ange-                       im Jahr\nfügt:\n2018               3         62           3\n„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1\nwird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-                    2019               6         62           6\nänderung der Bezugsgröße angepasst.“\n14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2017“ durch                      2020              12         63           0\ndie Angabe „2020“ ersetzt.\n2021              18         63           6\n15.  Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches                    2022              24         64           0\nberechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an\nneu festzustellen und zu leisten, wenn der Ren-                     2023              30         64           6“.\ntenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrech-\nnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszei-           4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vom-\nten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-            hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-\nkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1             setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2511\n5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 3\n„Anlage 3                          Änderung des\nRentenbeginn/Monat                                         Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nnach Todesmonat             Werte nach § 93a\n(in Prozent)        Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-\nJahr              Monat                           ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des\nvor 2001                                    0,00        Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2001              Januar                    2,78\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie\nFebruar                   5,56           folgt gefasst:\nMärz                      8,33           „§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung\nder Rehabilitation, Verordnungsermächtigung“.\nApril                   11,11\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nMai                     13,89\na) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort\nJuni                    16,67\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nJuli                    19,44\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nAugust                  22,22                und 5 ersetzt:\nSeptember               25,00                   „(4) Die zuwendungsrechtliche und organisa-\ntorische Abwicklung der Modellvorhaben nach\nOktober                 27,78                Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Renten-\nNovember                30,56                versicherung Knappschaft-Bahn-See unter der\nAufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und\nDezember                33,33                Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf\nden Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modell-\n2002              Januar                  36,11\nvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen\nFebruar                 38,89                Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus\nder Abwicklung der Modellvorhaben entstehen,\nMärz                    41,67                werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1\nApril                   44,44                vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Ver-\nwaltungsvereinbarung zu regeln.\nMai                     47,22\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und\nJuni                    50,00                Soziales untersucht die Wirkungen der Modell-\nvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und\nJuli                    52,78\nSoziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen\nAugust                  55,56                beauftragen.“\nSeptember               58,33\nArtikel 4\nOktober                 61,11\nÄnderung des\nNovember                63,89                         Kündigungsschutzgesetzes\nDezember                66,67            Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),\n2003              Januar                  69,44         das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom\nFebruar                 72,22         20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nMärz                    75,00\n1. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nApril                   77,78\n2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nMai                     80,56\n„(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden\nJuni                    83,33            nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf\nJuli                    86,11            die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach\n§ 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsge-\nAugust                  88,89            setzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs\ngelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebe-\nSeptember               91,67\ntriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung\nOktober                 94,44            die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der\nFlagge eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nNovember                97,22            päischen Union fährt, so ist die Anzeige an die\nDezember               100,00“.          Behörde des Staates zu richten, unter dessen\nFlagge das Schiff fährt.“","2512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nArtikel 5                             vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt\nÄnderung des                            durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes                    (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe\n„83“ durch die Angabe „166“ ersetzt.\nDem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt:\nArtikel 7\n„§ 41a                                                     Änderung der\nBesondere Regelungen                                       Beitragsverfahrensverordnung\nfür Besatzungsmitglieder von Seeschiffen\nIn § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrens-\n(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungs-           verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-\ngremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer           letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember\nArbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen           2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden\nStellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so         nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 230\nsollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die             Absatz 9 Satz 2“ eingefügt.\nTeilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.\n(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See\noder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land                                     Artikel 8\nals dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäfts-\nsitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach                                Inkrafttreten\nAbsatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der                (1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017\nSitzung mittels neuer Informations- und Kommunika-             in Kraft.\ntionstechnologien erfolgen, wenn\n1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen                   (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in\nGremiums vorgesehen ist und                                Kraft.\n2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung         (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3\nkeine Kenntnis nehmen können.“                             Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3\nund 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\nArtikel 6\nÄnderung des                               (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April\nBetriebsverfassungsgesetzes                      2018 in Kraft.\nIn § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfas-                  (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}