{"id":"bgbl1-2017-48-13","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=111","order":13,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2503,"pdf_page":111,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2503\nGesetz\nzur Modernisierung der Netzentgeltstruktur\n(Netzentgeltmodernisierungsgesetz)\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               „38a. volatile Erzeugung\nsen:\nErzeugung von Strom aus Windenergieanla-\ngen und aus solarer Strahlungsenergie,“.\nArtikel 1\n3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nÄnderung des                                „Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf“ die Wör-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                         ter „, Betrieb einer LNG-Anlage“ eingefügt.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               fügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      „(3) Betreiber von Übertragungsnetzen kön-\nnen besondere netztechnische Betriebsmittel\na) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:\nvorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit\n„§ 13k (weggefallen)“.                                      des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                  tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehre-\nrer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder\n„§ 24   Regelungen zu den Netzzugangsbedin-                 herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netz-\ngungen, Entgelten für den Netzzugang                technischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauf-\nsowie zur Erbringung und Beschaffung                tragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung\nvon Ausgleichsleistungen; Verordnungs-              von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie\nermächtigung“.                                      und der Bereitstellung abschaltbarer Lasten.\nc) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe                Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im\neingefügt:                                                  Wettbewerb und im Wege transparenter Verfah-\n„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-                ren vergeben. Dabei sind\ngungsnetzentgelte“.                                 1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der\nd) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst:                     Verhältnismäßigkeit zu wahren und\n„§ 90a (weggefallen)“.                                      2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu be-\nhandeln.\ne) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                             Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung\n„§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für de-             oder die Arbeit besonderer netztechnischer Be-\nzentrale Einspeisung; Übergangsrege-                triebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf\nlung“.                                              den Strommärkten veräußert werden. Die Betrei-\n2. Nach § 3 Nummer 38 wird folgende Nummer 38a                    ber von Übertragungsnetzen legen der Bundes-\neingefügt:                                                     netzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Be-","2504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nschaffung besonderer netztechnischer Betriebs-              auch bundesweit einheitlich festgelegt werden\nmittel vor:                                                 können,“ eingefügt.\n1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit         c) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbesonderer netztechnischer Betriebsmittel\naa) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-\nunter Berücksichtigung bestehender Energie-\nmern 4 und 4a ersetzt:\nanlagen ergibt, sowie\n„4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte\n2. ein Beschaffungskonzept, welches das Ver-\nfür den Netzzugang getroffen werden,\ngabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 be-\nwobei\nschreibt.“\na) vorgesehen werden kann, dass ins-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbesondere Kosten des Netzbetriebs,\n5. In § 13j wird Absatz 5 aufgehoben.                                          die zuordenbar durch die Integration\n6. § 13k wird aufgehoben.                                                      von dezentralen Anlagen zur Erzeu-\ngung aus erneuerbaren Energiequel-\n7. In § 17d wird Absatz 6 aufgehoben.                                          len verursacht werden, bundesweit\n8. § 17f wird wie folgt geändert:                                              umgelegt werden können,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    b) vorzusehen ist, dass die Grundlage\naa) In Satz 1 werden die Wörter „,soweit sie                             für die Ermittlung der Entgelte für\nnicht der Errichtung und dem Betrieb der An-                         den Zugang zu den Übertragungs-\nbindungsleitungen dienen,“ gestrichen.                               netzen zwar getrennt für jeden Über-\ntragungsnetzbetreiber kostenorien-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                           tiert nach § 21a ermittelt wird, aber\n„Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Ab-                         die Höhe der Entgelte für den Zu-\nsatz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie                             gang zu den Übertragungsnetzen ab\nfür die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3                             dem 1. Januar 2019 teilweise und ab\nNummer 7 sowie des Flächenentwicklungs-                              dem 1. Januar 2023 vollständig bun-\nplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-                              desweit einheitlich festgelegt wird\nGesetzes.“                                                           und Mehr- oder Mindererlöse, die\nden Übertragungsnetzbetreiber da-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\ndurch entstehen, durch eine finan-\n„nach Satz 1“ durch die Wörter „nach den\nzielle Verrechnung zwischen ihnen\nSätzen 1 und 2“ ersetzt.\nausgeglichen oder bundesweit um-\nb) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Absatz 1                              gelegt werden sowie der bundesein-\nSatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.                                    heitliche Mechanismus hierfür näher\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                        ausgestaltet wird, und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und für Aus-                        c) die Methode zur Bestimmung der\ngleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013“                              Entgelte so zu gestalten ist, dass\ndurch die Wörter „für Ausgleichszahlungen                            eine Betriebsführung nach § 21 Ab-\nsowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1,                            satz 2 gesichert ist und die für die\nden §§ 17a und 17b sowie für die Kosten                              Betriebs- und Versorgungssicherheit\nnach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und                              sowie die Funktionsfähigkeit der\ndes Flächenentwicklungsplans nach § 5 des                            Netze notwendigen Investitionen in\nWindenergie-auf-See-Gesetzes“ ersetzt.                               die Netze gewährleistet sind und An-\nreize zu netzentlastender Energieein-\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden                             speisung und netzentlastendem\nSatz ersetzt:                                                        Energieverbrauch gesetzt werden,\n„Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die\n4a. Regelungen zur Steigerung der Kosten-\n§§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-\neffizienz von Maßnahmen für Netz- und\nKopplungsgesetzes entsprechend anzuwen-\nSystemsicherheit nach § 13 vorgesehen\nden.“\nwerden,“.\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         ein Komma ersetzt.\n„§ 24                             d) In Satz 5 werden nach dem Wort „können“ die\nRegelungen zu                             Wörter „nach Maßgabe des § 120“ eingefügt\nden Netzzugangs-                            und werden die Wörter „vorzusehen ist“ durch\nbedingungen, Entgelten für den                     die Wörter „vorgesehen werden kann“ ersetzt.\nNetzzugang sowie zur Erbringung              10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\nund Beschaffung von Ausgleichsleistungen;\n„§ 24a\nVerordnungsermächtigung“.\nb) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern                             Schrittweise Angleichung\n„gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,“ die                           der Übertragungsnetzentgelte\nWörter „wobei die Entgelte für den Zugang zu                Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Num-\nÜbertragungsnetzen teilweise oder vollständig            mer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2505\neinheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Über-          b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-\ntragungsnetzbetreiber kann insbesondere                         satz 1“ die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Num-\nmer 3 Buchstabe b und Nummer“ ersetzt.\n1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden\nAnteil der Übertragungsnetzkosten ein bundes-         17. § 111b Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch die\neinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird             folgenden Sätze ersetzt:\noder ein schrittweise größer werdender prozen-\n„Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Ver-\ntualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzent-\nhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlich-\ngelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis\ntungsstelle angemessen sein und den ordnungsge-\nein bundeseinheitliches Übertragungsnetzent-\nmäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offen-\ngelt erreicht ist,\nsichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1\n2. Entlastungsregelungen für die stromkostenin-              Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt\ntensive Industrie vorsehen, sofern die Vorausset-         verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschrei-\nzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.“          ten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen\n11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum\nZahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung\n„Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit           nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offen-\neinheitliche Festlegung                                      sichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über\n1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach               Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das\n§ 24,                                                     Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte\nSchlichtungsstelle ihren Sitz hat.“\n2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnun-\ngen nach § 24,                                        18. § 118 wird wie folgt geändert:\n3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara-             a) § 118 Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmetern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach                aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\nden Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und                          durch das Wort „und“ ersetzt.\n4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors              bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-\nnach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6.“                       nen Punkt ersetzt.\n12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nWörter „Entscheidungen nach § 13k,“ gestrichen.\nb) Die Absätze 20 bis 22 werden durch die folgen-\n13. In § 85 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nden Absätze 20 bis 24 ersetzt:\ndie Wörter „sowie über den elektronischen Rechts-\nverkehr.“ ersetzt.                                                 „(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für\ndas Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die\n14. § 90a wird aufgehoben.\nerforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-\n15. § 91 wird wie folgt geändert:                                   bewerb unter den bestehenden Projekten im\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der An-                Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des\ngabe „17d,“ die Angabe „19a Absatz 2,“ einge-                Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleis-\nfügt.                                                        ten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das\nZieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Errei-\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     chung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windener-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 7,“                   gie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erfor-\ndurch die Angabe „6 bis 8,“ ersetzt.                     derlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fer-\ntigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 8“                   eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt\ndurch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.                     insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-\n16. § 95 wird wie folgt geändert:                                   Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll\nfür die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nnach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-\ngefügt:\nGesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer\n„Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder                 geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vor-\ngegenüber einem vertikal integrierten Energiever-            sehen.\nsorgungsunternehmen und jedem seiner Unter-\n(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine\nnehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen\nunbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-\ndes Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine\nsatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach\nhöhere Geldbuße verhängt werden; diese darf\n§ 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember\n10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Trans-\n2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind\nportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte\ndie §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember\nEnergieversorgungsunternehmen einschließlich\n2016 geltenden Fassung anzuwenden.\nseiner Unternehmsteile im der Behördenent-\nscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr                        (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-\nweltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe            ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach\ndes Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.                    § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen\nEin durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehr-                bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit\nerlös bleibt unberücksichtigt.“                              weiter.","2506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von                (5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Ab-\nWegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen                 satz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlös-\nEnergieversorgung, in denen am 3. Februar 2017             obergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbe-\nvon der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt             treiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für\nGewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4               das Kalenderjahr 2015 zugrunde lagen, die Kosten-\nbekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe an-                bestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes\nwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3            und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugeset-\ngenannten Fristen mit Zugang einer Aufforde-               zes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte\nrung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen be-              eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berech-\nginnen.                                                    nungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für de-\nzentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für\n(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der\ndas Kalenderjahr 2015 auf dieser Grundlage neu\nbeihilferechtlichen Genehmigung durch die Eu-\nzu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind\nropäische Kommission und für die Dauer der Ge-\nverpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam\nnehmigung angewendet werden.“\nmit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach\n19. Folgender § 120 wird angefügt:                                 § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite\nzu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage\n„§ 120                                 für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-\nSchrittweiser Abbau der                        speisung zu kennzeichnen.\nEntgelte für dezentrale Einspeisung;\n(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Er-\nÜbergangsregelung\nmittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung\n(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezen-           nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netz-\ntralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsver-              entgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen\nordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung einge-               Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016\nsparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen                 angeschlossen war.\nwerden\n(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber\n1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar                 nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz-\n2023 in Betrieb genommen worden sind,                      und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten\nObergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber ent-\n2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem\nsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung\n1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden\ndieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln.\nsind.\nNachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichti-\n(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für                 gen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1\nsie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt               eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die\nan eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen,                 Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach\ndie ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert               Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Um-\nist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspei-         spannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten\nsung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. De-               nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internet-\nzember 2016 allein an die Höchstspannungsebene                 seite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrund-\nangeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017                 lage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale\nauch dann keine Entgelte für dezentrale Einspei-               Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalku-\nsung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an                   lation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzu-\neine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene an-                 ziehen.\ngeschlossen worden ist oder wird.\n(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5\n(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab           kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-\ndem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale               speisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher\nErzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverord-               geregelt werden. Insbesondere können in der\nnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der                Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Er-\nEntgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen              mittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetrei-\nAnlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und               ber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch\ndies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, aus-              gerundete Prozentangaben festgelegt werden.“\ngehend von dem sich unter Beachtung der Ab-\nsätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen                                      Artikel 2\nSchritten oder anteilig erfolgen.\nÄnderung des\n(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale                          Gesetzes über die\nEinspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Ja-                 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nnuar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze die-              Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\njenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder\nUmspannebene zugrunde zu legen, die für diese                In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetz-\nNetz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016              agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\nanzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeu-              und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,\ngungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-             2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nzember 2016 in Betrieb genommen worden sind               4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden\noder werden.                                              ist, werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2507\nArtikel 3                                   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des                                       „Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                                sind die für die einzelnen Übertragungsnetz-\nIn § 57 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-                     betreiber in Anlage 4a angegebenen Werte\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-                    zugrunde zu legen.“\nletzt durch Artikel 24 Absatz 29 des Gesetzes vom                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Num-                  „(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Ab-\nmer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla-                  satz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach\ngenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2                   den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeu-\nund 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden                gungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit\nsind“ durch die Wörter „soweit sie nach § 18 Absatz 1                volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018\nSatz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung                       schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des\nnicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach                    Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel\n§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung                   des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.“\nmit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord-           2. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nnung ermittelt worden sind“ ersetzt.\n„Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach\nAbsatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt\nArtikel 4\nfür Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als\nÄnderung der                               20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleis-\nStromnetzentgeltverordnung                        tungspreises betragen.“\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005           3. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\n„Anlage 4a\nzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert\n(zu § 18 Absatz 2)\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                                   Referenzpreisblatt\nfür die Netzentgelte von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeu-                   vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2\ngungsanlagen“ die Wörter „, die vor dem               Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts-\n1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden             gesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzent-\nsind,“ eingefügt.                                     gelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            Jahres 2016 zugrunde zu legen.\n„Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1       Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur              des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5\ndann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem           des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig heraus-\n1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden             gerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des\nsind.“                                                Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preis-\nblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-              Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei\ntern „vermiedenen Netzentgelten entspre-              der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte be-\nchen“ die Wörter „, die nach Maßgabe des              rücksichtigt.\n§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermit-\ntelt werden“ eingefügt.                               Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte\nfür die Übertragungsnetze der Berechnung der ver-\ndd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:\nmiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am              zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte\nEnde durch ein Komma ersetzt.                   für den Strombezug aus dem Höchstspannungs-\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Ab-             netz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetz-\nsatz 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4          betreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benut-\nSatz 1“ und der Punkt am Ende durch             zungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die\ndas Wort „oder“ ersetzt.                        Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie\nsind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.“\n„3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Ab-\nsatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                                 Artikel 5\ngesetzes gefördert wird.“                                       Änderung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    Anreizregulierungsverordnung\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der vor-           § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverord-\ngelagerten Netz- oder Umspannebene“ die            nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-\nWörter „nach Maßgabe des § 120 Absatz 2            letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September\nbis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einge-       2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie\nfügt.                                              folgt geändert:","2508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n1. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Investi-               triebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-\ntionsmaßnahmen nach § 23,“ die Wörter „soweit               schaftsgesetzes“ ersetzt.\nsie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den\n§§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Num-                                   Artikel 6\nmer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5                              Inkrafttreten\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und“\neingefügt.                                                 (1) Am 1. Januar 2019 treten in Kraft:\n2. Nummer 15 wird aufgehoben.                              1. Artikel 1 Nummer 7 und 8 und\n3. In Nummer 16 werden die Wörter „Netzstabilitätsan-      2. Artikel 5 Nummer 1 und 2.\nlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes“           (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ndurch die Wörter „besonderen netztechnischen Be-        Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}