{"id":"bgbl1-2017-48-12","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=103","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=103","order":12,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2495,"pdf_page":103,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2495\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    § 17     (weggefallen)\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 § 18     Berufspflichten des bevollmächtigten\nBezirksschornsteinfegers\nArtikel 1\n§ 19     Führung des Kehrbuchs\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-               § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und\nkel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                           Wohnungseigentümern“.\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:                     „§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ru-\nhestand\n„§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermäch-\ntigungen“.                                             § 44    Verkündung von Rechtsverordnungen\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                     § 45    Anwendungsbestimmungen“.\n„§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung“.               2. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt:                                              „§ 1\n„§ 9      Öffentliche Ausschreibung                                          Eigentümerpflichten;\n§ 9a      Bewerber und Bewerberinnen                                    Verordnungsermächtigungen“.\n§ 9b      Verordnungsermächtigung                          b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 10      Bestellung und kommissarische Verwal-               „Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei-\ntung                                                nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgen-\ndes zu veranlassen:\n§ 11      Vertretung\n1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und\n§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks                       prüfungspflichtigen Anlagen sowie\n§ 12      Aufhebung der Bestellung                            2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine\n§ 12a Haftungsausschluss“.                                       und     mittlere    Feuerungsanlagen     durch\nd) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt ge-                Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des\nfasst:                                                           Bundes-Immissionsschutzgesetzes         vorge-\nschrieben sind.“\n„Kapitel 3\nc) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-\nAufgaben, Befugnisse und Pflichten der                   sätze 2 bis 5 ersetzt:\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“.\n„(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem\ne) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch                  zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-\ndie Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt:                     steinfeger schriftlich oder elektronisch mitzutei-\n„§ 13 Allgemeine Aufgaben                                     len:\n§ 14      Feuerstättenschau                                   1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflich-\n§ 14a Feuerstättenbescheid                                       tigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und\ndie Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen so-\n§ 14b Gegenstands- und Streitwert                                wie\n§ 15      Anlassbezogene Überprüfungen                        2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und\n§ 16      Weitere Aufgaben                                       überprüfungspflichtigen Anlage.","2496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nIm Fall des Übergangs des Eigentums an einem           4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGrundstück oder einem Raum hat der neue Ei-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\ngentümer dies unter Angabe seines Namens und\n„, den Bezirksschornsteinfegermeistern“ und die\nseiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen-\nWörter „und Bezirksschornsteinfegermeister“\ntumsübergang dem zuständigen bevollmächtig-\ngestrichen.\nten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder\nelektronisch mitzuteilen.                                 b) In Nummer 4 werden die Wörter „und Bezirks-\n(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines                   schornsteinfegermeistern“ gestrichen und wird\nGrundstücks oder eines Raums ist verpflichtet,                der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\ndem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger              c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nund sonstigen Beauftragten der zuständigen Be-\n„5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhand-\nhörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15\nwerks, die im Einzelnen in die Handwerks-\nund 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tä-\nrolle eingetragen sind.“\ntigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen\nsind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen           5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nzu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich ver-\n„§ 4\npflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Be-\nauftragten für die Durchführung von in § 2 Ab-                                   Nachweise;\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu                        Verordnungsermächtigung\ngestatten.                                                   (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder\n(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines          eines Raums hat die Durchführung der im Feuer-\nGrundstücks oder eines Raums                              stättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuwei-\n1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Ge-             sen, sofern er nicht den zuständigen bevollmäch-\nbäude entgegen Absatz 3 oder                          tigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchfüh-\nrung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn\n2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf              dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-\nGrund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor-         steinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein\nschriften durchzuführen ist,                          nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-\nnicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde           satz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe\nunverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Ab-             der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Be-\nsatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                 scheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.\n(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der              (2) Das Formblatt und die Bescheinigungen\nWohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3                   müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu\nund 4 eingeschränkt.“                                     dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 durchzuführen waren, zugehen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            (3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausfüh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung           rende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen“           Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig\ndurch die Wörter „einer auf Grund des Bun-           auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt\ndes-Immissionsschutzgesetzes für kleine              und die Bescheinigungen dem Eigentümer überge-\nund mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.              ben oder im Auftrag des Eigentümers an den zu-\nständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum\n„Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur           Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt un-\ndurch Betriebe erfolgen, die                         berührt.\n1. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die              (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nHandwerksrolle eingetragen sind oder              Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n2. die Anforderungen für eine grenzüber-             mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestal-\nschreitende Erbringung von Dienstleis-            tung und den Inhalt des Formblatts und der Be-\ntungen auf Grund einer Rechtsverord-              scheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die\nnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerks-             Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der be-\nordnung erfüllen.“                                vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehe-\nnen Daten entnehmen kann.“\n„(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berech-\ntigten Personen sind verpflichtet,                     6. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissen-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhaft und nach den allgemein anerkannten Re-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Be-\ngeln der Technik auszuführen sowie                            zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.\n2. nur solche Geräte zu verwenden, die nach\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Be-\ndem Stand der Technik geeignet sind, die im\nzirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.\nRahmen der wesentlichen Tätigkeiten des\nSchornsteinfegerhandwerks anfallenden Ar-             b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Be-\nbeiten zu verrichten.“                                    zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2497\n7. In § 7 werden nach dem Wort „Bezirke“ die Wörter                  a) strafgerichtliche  Verurteilungen   ergangen\n„, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-                        sind,\ntriebs- und Brandsicherheit,“ eingefügt.                          b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ge-\n8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        worden ist oder\n„Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natür-                c) ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt\nliche Personen aus und unterliegen auch hinsicht-                     geworden ist,\nlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintra-           8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin\ngungspflicht nach der Handwerksordnung.“                          zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und\n9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt:                  9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als\n„§ 9                                    bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder\ndie Erklärung, dass ein solches Amt nicht aus-\nÖffentliche Ausschreibung\ngeübt wird.\nDie zuständige Behörde hat die Bestellung zum\nIn der Ausschreibung hat die zuständige Behörde\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffent-\nanzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unter-\nlich auszuschreiben. Sie kann\nlagen vorzulegen sind.\n1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte\n(3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl\nBezirke oder\nzwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach\n2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirks-              ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung\nschornsteinfegers ausschreiben.                          vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Be-\nIm Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach               werberinnen anhand dieser Kriterien fest.\nSatz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde                     (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger\ndem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.                    darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit\nder Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht\n§ 9a                                anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewer-\nBewerber und Bewerberinnen                       bung eine persönliche Härte bedeuten würde und\neine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhal-\n(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer              tung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu be-\nPerson die handwerksrechtlichen Voraussetzungen               anstanden ist.\nzur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfe-\ngerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtig-                                       § 9b\nten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.\nVerordnungsermächtigung\n(2) Die zuständige Behörde kann von den Be-\nwerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vor-                  Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlage folgender Unterlagen verlangen:                          durch Rechtsverordnung das Nähere über das Aus-\nschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewer-\n1. die schriftliche Bewerbung, die den Familien-              ber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesre-\nnamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefon-         gierungen können diese Ermächtigung auf die zu-\nnummer und, soweit vorhanden, die elektroni-             ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“\nschen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. den tabellarischen Lebenslauf, der genaue An-\ngaben über die berufliche Vorbildung und den             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nberuflichen Werdegang enthält,                                                     „§ 10\n3. den Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-                                   Bestellung und\nzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,                           kommissarische Verwaltung“.\n4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die             b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nMeisterprüfung oder über gleichwertige Qualifi-                 „(1) Die Bestellung des bevollmächtigten\nkationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in          Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf\nUnion, in einem Vertragsstaat des Abkommens                  des Monats, in dem die bestellte Person das\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder in                67. Lebensjahr vollendet.“\nder Schweiz erworben wurde, die Unterlagen\nund Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nHandwerk-Verordnung vorzulegen sind,                            „(3) Hat sich keine geeignete Person für den\n5. die Nachweise über die bisherigen Schornstein-                 ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zu-\nfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort-               ständige Behörde für die Dauer von längstens\nund Weiterbildungsmaßnahmen,                                 drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirks-\nschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks\n6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer                   mit einer kommissarischen Verwaltung des un-\nAuskunft aus dem Gewerbezentralregister,                     besetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4\n7. die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten                ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und\nzwölf Monate vor Veröffentlichung der Aus-                   spätestens drei Jahre nach der letzten Aus-\nschreibung gegen den Bewerber oder die Be-                   schreibung ist der Bezirk erneut auszuschrei-\nwerberin                                                     ben.“","2498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt:              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 11                                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVertretung                                      „2. wenn Tatsachen nachweislich belegen,\n(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger                        dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-\nhat der zuständigen Behörde unverzüglich nach                             steinfeger die erforderliche persönliche\nseiner Bestellung mindestens einen bevollmächtig-                         oder fachliche Zuverlässigkeit für die\nten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten                            Ausübung des Amtes nicht besitzt,“.\nBezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als                 bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nVertreter zu benennen.                                           cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und\n(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-                    wie folgt gefasst:\nfeger voraussichtlich weniger als einen Monat ver-\n„3. wenn Tatsachen nachweislich belegen,\nhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach\ndass der bevollmächtigte Bezirksschorn-\nAbsatz 1 benannten Personen eigenständig zu ver-\nsteinfeger wegen eines körperlichen Ge-\nanlassen.\nbrechens oder einer Schwäche seiner\n(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein-                        körperlichen oder geistigen Kräfte dau-\nfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhin-                      ernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-\ndert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Be-                       üben.“\nhörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertre-\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3\ntung durch eine nach Absatz 1 benannte Person\nersetzt:\nmöglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertre-\ntung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die                   „(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung\nBehörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll                 des Vorliegens der Voraussetzungen des Absat-\nes sich um einen bevollmächtigten Bezirksschorn-                 zes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirks-\nsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zustän-                 schornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten\ndigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrneh-                ein amtsärztliches Gutachten über seinen Ge-\nmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund                 sundheitszustand vorzulegen, wenn nachweis-\nabgelehnt werden.                                                lich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen\noder eine Schwäche seiner körperlichen oder\n(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2\ngeistigen Kräfte vorliegen.\nbestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem\nNamen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen.                         (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben\nDie Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertre-            im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine\ntung entsprechend anzuwenden. Die zuständige                     aufschiebende Wirkung.“\nBehörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nerforderlich ist, für die Dauer der Vertretung auf-\n13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nteilen.\n„§ 12a\n(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirks-\nschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach                                  Haftungsausschluss\nAbsatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten                  Eine Haftung des Staates an Stelle des bevoll-\nund Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für             mächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.“\ndie Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung\n14. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter\nder Vertretung hat der Vertreter\n„und Bezirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.\n1. dem vertretenen bevollmächtigten Bezirks-\n15. § 13 wird wie folgt geändert:\nschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zu-\nrückzugeben und neu gewonnene Daten und                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nneue Unterlagen zu übergeben,                                                        „§ 13\n2. sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen,                             Allgemeine Aufgaben“.\nsoweit nicht andere Vorschriften entgegenste-\nb) Im Wortlaut werden die Wörter „und Bezirks-\nhen, und\nschornsteinfegermeister“ gestrichen.\n3. den vertretenen bevollmächtigten Bezirks-\n16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b er-\nschornsteinfeger über die durchgeführten Arbei-\nsetzt:\nten zu unterrichten.\n„§ 14\n§ 11a                                                  Feuerstättenschau\nVerwaltung eines unbesetzten Bezirks                    (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornstein-\n(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Ab-           feger hat persönlich zweimal während des Zeit-\nsatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.                        raums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den\n(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschorn-            Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen\nsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben ver-             folgende Arbeiten durchzuführen sind:\npflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall             1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach\nunter Angabe des Sterbedatums unverzüglich an-                   § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,\nzuzeigen.“                                                   2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Im-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                2499\nmissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbei-               (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum\nten oder                                                 eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbe-\n3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauord-               scheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach\nnungen.                                                  der Bauabnahme zu erlassen.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft\nden Feuerstättenbescheid haben keine aufschie-\ndie Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen\nbende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch\n(Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf\nfür und gegen den Rechtsnachfolger.\nfrühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre\nnach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt\n§ 14b\nwerden.\nGegenstands- und Streitwert\n(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn-\nsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine            In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungs-\nAnlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist         gerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstätten-\nGefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen            bescheid zum Gegenstand haben, betragen der\nvorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige              Gegenstandswert und der Streitwert jeweils\nSicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Still-            500 Euro.“\nlegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte        17. § 15 wird wie folgt geändert:\nBezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige          a) In der Überschrift werden die Wörter „durch be-\nBehörde unverzüglich über die getroffenen Siche-                 vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ gestri-\nrungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Siche-                 chen.\nrungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu\nverfügen oder diese aufzuheben.                              b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch\ndie Angabe „§ 14 Absatz 2“ ersetzt.\n(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nhat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau         18. § 16 wird wie folgt gefasst:\nfestgestellten Mängel schriftlich oder in elektroni-                                  „§ 16\nscher Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3                               Weitere Aufgaben\nist entsprechend anzuwenden.\n(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nstellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die\n§ 14a\nTauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feue-\nFeuerstättenbescheid                         rungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen\n(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat           durch Landesrecht vorgesehen sind.\nder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ge-                 (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-\ngenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbe-                 ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen\nscheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder           Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der\nelektronisch und beinhaltet:                                 Brandbekämpfung in seinem Bezirk.“\n1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den            19. § 17 wird aufgehoben.\nRechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2          20. § 18 wird wie folgt gefasst:\nund 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des\n„§ 18\nBundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine\nund mittlere Feuerungsanlagen erlassenen                                   Berufspflichten des\nRechtsverordnung durchzuführen sind,                           bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers\n2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im                   (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nKalenderjahr und                                         hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.\n3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durch-             (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nführung der jeweiligen Arbeiten.                         darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für\nAnlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem\nDer bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-              anderen Bezirk ausstellen, die\nstimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs-            1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige sei-\nund Brandsicherheit.                                             nes Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen\nzur Nutzung überlassen haben oder\n(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\n2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder ande-\nweist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf\nren zur Nutzung überlassen hat, an welcher der\ndie Frist des § 4 Absatz 2 hin.\nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder\n(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grund-               seine Angehörigen oder Angehörige seines Be-\nlage der Daten des Kehrbuchs                                     triebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.\n1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprü-               Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschorn-\nfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2            steinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20\nNummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern               Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-\noder                                                     zeichneten Angehörigen.\n2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für            (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be-\ndie bislang kein Feuerstättenbescheid ausge-             vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den\nstellt wurde, zu erstellen.                              Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtig-","2500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen.                    maschinell verwertbar und lesbar zu übermit-\n§ 11 ist entsprechend anzuwenden.“                                   teln.\n21. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevoll-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             mächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die\nhoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nes sei denn, dass andere Rechtsvorschriften\naaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn\naaaa) In Buchstabe a wird das Wort                  der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\n„Betreibers“ durch das Wort                 seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht\n„Besitzers“ ersetzt.                        nachkommt und der Nachfolger die Daten des\nKehrbuchs erheben muss, hat der bisherige be-\nbbbb) Die Buchstaben b und c werden\nvollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kos-\nwie folgt gefasst:\nten für die Erhebung zu tragen.“\n„b) des Verwalters nach § 20\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Wohnungseigentums-\ngesetzes im Fall von Woh-               „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nnungseigentum und, wenn                 hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des\ndie Anlage zum Son-                     Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließ-\ndereigentum gehört, des                 lich der eingereichten Formblätter bis zum Ab-\nWohnungseigentümers und,                lauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung\nwenn davon abweichend,                  aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvor-\ndes Besitzers, oder                     schriften eine längere Aufbewahrung vorschrei-\nc) der Wohnungseigentümer,                  ben.“\nwenn kein Verwalter bestellt        e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nist, und, wenn abweichend,              aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Bezirks-\nder Besitzer;“.                              schornsteinfegermeister“ gestrichen.\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleis-                      „Personenbezogene Daten aus dem Kehr-\ntung und Alter der Anlage sowie                      buch dürfen an die zuständige Behörde\nAngaben über ihren Betrieb, Stand-                   übermittelt werden, wenn und soweit dies\nort und ihre Zuweisung zur Abgas-                    zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde\nanlage;“                                             nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Üb-\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14                        rigen dürfen Daten an öffentliche Stellen\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 14a“ er-                     übermittelt werden, soweit das Landesrecht\nsetzt.                                                   dies zulässt.“\nddd) In Nummer 4 werden die Wörter „letz-        22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nten Feuerstättenschau“ durch die Wör-                                     „19a\nter „letzten beiden Feuerstättenschau-\nen“ ersetzt.                                                    Mitteilungspflichten von\nVerwaltern und Wohnungseigentümern\neee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nEin Verwalter nach § 20 des Wohnungseigen-\n„7. der Anlass, das Datum und das\ntumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks-\nErgebnis einer Überprüfung nach\nschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Na-\n§ 15 Satz 1;“.\nmen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Bezirks-            Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der\nschornsteinfegermeistern“ gestrichen.                Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Be-             Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des\nzirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.                 Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzu-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nteilen.“\n„(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der be-\n23. § 20 wird wie folgt geändert:\nvollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflich-\ntet, dem Nachfolger kostenfrei                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und                   „(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des\ndie jeweils letzten zwei Feuerstättenbe-                  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach\nscheide zu übergeben,                                     § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und\n2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehr-              § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die\nbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauab-              Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend\nnahmebescheinigungen, Formblätter, Män-                   anzuwenden.“\ngelmeldungen und Bescheinigungen, zu                  b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das\nübergeben und                                             Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ er-\n3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und                   setzt.\nandere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig-         c) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten                setzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                 2501\n„Die Gebühren sollen die mit der individuell zu-                      richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nrechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen                         zeitig übermittelt oder\nKosten decken. In die Gebühren sind die mit der\n7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort ge-\nLeistung regelmäßig verbundenen Auslagen ein-\nnannte Daten nicht, nicht vollständig\nzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die\noder nicht rechtzeitig löscht.“\nKosten zu Grunde zu legen, die nach betriebs-\nwirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,\ninsbesondere Personal- und Sachkosten sowie                      „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nkalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten                   len des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer\nzählen auch die Kosten der Rechts- und Fach-                  Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-\naufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung                    rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\nnach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamt-               send Euro geahndet werden.“\nheit der Länder mit der jeweiligen Leistung ver-      26. § 25 wird wie folgt geändert:\nbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesge-\nbührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n24. § 21 wird wie folgt geändert:                                       „(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              feger hat der zuständigen Behörde unverzüglich\nzu melden, wenn\n„(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-\nfeger hat der zuständigen Behörde auf deren An-               1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht\nforderung das Kehrbuch und die für die Führung                   innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist\ndes Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kos-                     zugegangen sind und\ntenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese\nDokumente nach Wahl der zuständigen Behörde                   2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf\nin elektronischer Form sowie maschinell ver-                     andere Weise innerhalb dieser Frist nachge-\nwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschrif-                 wiesen wurde.“\nten vorzulegen, soweit die vorzulegenden Doku-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmente in elektronischer Form geführt werden.“\n„(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektro-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch\nnisch zu erlassen; er ist zuzustellen.“\ndas Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.\n25. § 24 wird wie folgt geändert:                            27. § 26 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 26\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-                                  Ersatzvornahme\nfasst:\n(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbe-\n„1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nscheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten\ndung mit der Rechtsverordnung nach § 1\nSchornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen,\nAbsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbin-\nnicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zustän-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\ndige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschorn-\n§ 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine\nsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der\nÜberprüfung oder eine Schornsteinfe-\nHandlungen im Wege der Ersatzvornahme zu be-\ngerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ver-\nauftragen.\nanlasst,\n2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausfüh-\noder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung           rung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Ei-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     gentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie\nnicht rechtzeitig macht,“.                       kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraus-\nsichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                 zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entste-\neingefügt:                                           henden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristge-\n„3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein              recht gezahlt, so können sie im Verwaltungs-\nGerät verwendet,“.                             zwangsverfahren beigetrieben werden.“\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch        28. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Wörter „Absatz 3 Satz 1 in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4         29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44\nSatz 1“ ersetzt.                                     und 45 ersetzt:\ndd) Die Nummer 6 wird durch folgende Num-                                           „§ 43\nmern 6 und 7 ersetzt:\nRuhegeld wegen\n„6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehr-\nVersetzung in den Ruhestand\nbuch, einen Feuerstättenbescheid oder\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht          Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder\nvollständig oder nicht rechtzeitig über-         wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom\ngibt oder ein elektronisches Kehrbuch            1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähig-\noder dort genannte Daten nicht, nicht            keit weitergezahlt.","2502          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n§ 44                                                      Artikel 2\nVerkündung von Rechtsverordnungen\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nRechtsverordnungen können abweichend von              (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1\n§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt-              Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes einge-\nmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet            schränkt.\nwerden.\n§ 45                                                      Artikel 3\nAnwendungsbestimmungen                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.“          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}