{"id":"bgbl1-2017-48-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=54","order":11,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":54,"num_pages":49,"content":["2446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGesetz\nzur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie*\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-\nsen:                                                                       Geschäfte\nUnterabschnitt 3\nInhaltsübersicht\nSofortige Vollziehbarkeit\nArtikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiens-\nten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)                § 9 Sofortige Vollziehbarkeit\nArtikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen                                  Abschnitt 2\nGesetzbuche                                                                       Erlaubnis;\nArtikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes                           Inhaber bedeutender Beteiligungen\nArtikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes\nUnterabschnitt 1\nArtikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\nErlaubnis\nArtikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs                             § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verord-\nnungsermächtigung\nArtikel 9 Änderung des Aktiengesetzes\n§ 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Ver-\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften             ordnungsermächtigung\nmit beschränkter Haftung\n§ 12 Versagung der Erlaubnis\nArtikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nArtikel 12 Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungs-\ngesetzes\nUnterabschnitt 2\nArtikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nArtikel 14 Folgeänderungen                                                         Inhaber bedeutender Beteiligungen\nArtikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächti-\ngung\nArtikel 1\nAbschnitt 3\nGesetz                                                          Eigenmittel,\nüber die Beaufsichtigung                                          Absicherung im Haftungsfall\nvon Zahlungsdiensten                                § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung\n(Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)                           § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse-\ndienste; Verordnungsermächtigung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                       Abschnitt 4\nAllgemeine Vorschriften                                            Sicherungsanforderungen\n§ 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von\nUnterabschnitt 1                                 Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungs-\nBegriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht                     diensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts\n§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                   Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld\n§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung\n§ 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene                                      Abschnitt 5\nGeschäfte\nVorschriften über die laufende\n§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt,\nBeaufsichtigung von Instituten\nEntscheidung in Zweifelsfällen\n§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden                               § 19 Auskünfte und Prüfungen\n§ 6 Verschwiegenheitspflicht                                          § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des\nVerwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von\nOrganbefugnissen auf Sonderbeauftragte\nUnterabschnitt 2\n§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag\nDurchsetzung des Erlaubnisvorbehalts                     § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungs-\n§ 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und                      berichten\nE-Geld-Geschäfte                                               § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Be-\nstellung in besonderen Fällen\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015              gung\nüber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien   § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung\n2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)      § 26 Auslagerung\nNr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.\nL 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18).           § 27 Organisationspflichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                              2447\n§ 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung                                                             Unterabschnitt 3\n§ 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung                                              Risiken und Meldung von Vorfällen\n§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen                                          § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter\nRisiken\nAbschnitt 6                                   § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheits-\nvorfälle\nSondervorschriften für\ndas E-Geld-Geschäft und den\nVe r t r i e b un d d i e R üc k ta u s ch b ar ke i t                                      Unterabschnitt 4\n§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen                                     Starke Kundenauthentifizierung\n§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-                     § 55 Starke Kundenauthentifizierung\nAgenten\n§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe                                         Unterabschnitt 5\nund dem Rücktausch von E-Geld                                                  Zugang zu Konten und Zahlungssystemen\n§ 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstitu-\nAbschnitt 7                                          ten\nSonderbestimmungen                                    § 57 Zugang zu Zahlungssystemen\nfür Kontoinformationsdienste                                 § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Aus-\nnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsver-\n§ 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung                              kehr; Verordnungsermächtigung\n§ 35 Versagung der Registrierung\n§ 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächti-                                        Abschnitt 11\ngung\nDatenschutz\n§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung\n§ 59 Datenschutz\nAbschnitt 8\nAbschnitt 12\nEuropäischer Pass,\nBeschwerden und\nZweigniederlassung und grenz-\nAußergerichtliche Streitbeilegung\nüberschreitender Dienstleistungs-\nv e r k e h r, Z w e i g s t e l l e n a u s D r i t t s t a a t e n § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister\n§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten\n§ 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender\nDienstleistungsverkehr durch inländische Institute                  § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister\n§ 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender\nDienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem                                     Abschnitt 13\nanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                           Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n§ 40 Berichtspflicht\n§ 63 Strafvorschriften\n§ 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung\n§ 64 Bußgeldvorschriften\n§ 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des\n§ 65 Mitteilung in Strafsachen\nEuropäischen Wirtschaftsraums\nAbschnitt 14\nAbschnitt 9\nÜbergangsvorschriften\nRegister\n§ 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits\n§ 43 Zahlungsinstituts-Register                                                  über eine Erlaubnis verfügen\n§ 44 E-Geld-Instituts-Register                                            § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über\neine Erlaubnis verfügen\nAbschnitt 10                                    § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und\nfür die starke Kundenauthentifizierung\nGemeinsame Bestimmungen\nfür alle Zahlungsdienstleister\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nKartengebundene Zahlungsinstrumente\n§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters                                      Unterabschnitt 1\n§ 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungs-                                Begriffsbestimmungen,\ndienstleisters                                                               Anwendungsbereich, Aufsicht\n§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente\n§1\nUnterabschnitt 2\nBegriffsbestimmungen\nZugang von Zahlungsauslöse- und\nKontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten                       (1) Zahlungsdienstleister sind\n§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei              1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Um-\nZahlungsauslösediensten                                                 fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-\n§ 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters                              teten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste\n§ 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei                  erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der\nKontoinformationsdiensten                                               Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);\n§ 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters                        2. E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\n§ 52 Zugang zu Zahlungskonten                                                 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach","2448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\ndiesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zah-            7. Zahlungsauslösedienste;\nlungsdienste erbringen;\n8. Kontoinformationsdienste.\n3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\n(2) E-Geld-Emittenten sind\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum\nGeschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit-       1. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben,\nanstalt für Wiederaufbau, sofern sie Zahlungsdienste          ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2\nerbringen;                                                    bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);\n4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-         2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\nbank sowie andere Zentralbanken in der Euro-                  Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum\npäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten               Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     anstalt für Wiederaufbau, sofern sie das E-Geld-\nschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft           Geschäft betreiben;\nals Währungsbehörde oder andere Behörde Zah-              3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-\nlungsdienste erbringen;                                       bank sowie andere Zentralbanken in der Euro-\n5. der Bund, die Länder, die Gemeinden und                       päischen Union oder den anderen Vertragsstaaten\nGemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nlandesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der              schaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft\nöffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver-               als Währungsbehörde oder anderer Behörde das\nsicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,            E-Geld-Geschäft betreiben;\nsoweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns          4. der Bund, die Länder, die Gemeinden und\nZahlungsdienste erbringen.                                    Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder\nZahlungsdienste sind                                             landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der\nöffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver-\n1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zah-           sicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,\nlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die              soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns\nFührung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-              das E-Geld-Geschäft betreiben.\ngänge (Einzahlungsgeschäft);\nE-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld\n2. die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem          ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, ge-\nZahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die       speicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an\nFührung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor-          den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags\ngänge (Auszahlungsgeschäft);                              ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne\n3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-          des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zah-       buchs durchzuführen, und der auch von anderen natür-\nlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers         lichen oder juristischen Personen als dem Emittenten\noder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch        angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,\na) die Ausführung von Lastschriften einschließlich        1. der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1\neinmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),           Nummer 10 gespeichert ist oder\nb) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels           2. der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1\neiner Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-             Nummer 11 eingesetzt wird.\nlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),               (3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zah-\nc) die Ausführung von Überweisungen einschließ-           lungsinstitute und E-Geld-Institute.\nlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),              (4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der\njeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);          Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne\nWirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts be-\nder Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für ei-\nfindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn gelten-\nnen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4\nden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat\ngedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewäh-\noder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung\nrung);\nbefindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mit-\n5. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die An-         gliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen\nnahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen                Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im\n(Akquisitionsgeschäft);                                   Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nkehrs tätig ist.\n6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zah-\nlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des               (5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die\nZahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers             nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines\nnur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags         Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat\nan einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen,         und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte\nim Namen des Zahlungsempfängers handelnden                betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden\nZahlungsdienstleister entgegengenommen wird               sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptver-\noder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zah-             waltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in\nlungsempfängers entgegengenommen und diesem               einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige\nverfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);          Zweigniederlassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2449\n(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die             (11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung\nuntereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7    von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und\nder Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-            standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den               für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung\nJahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und            von Zahlungsvorgängen.\ndamit verbundene Berichte von Unternehmen                       (12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Über-\nbestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richt-          tragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegein-\nlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und             richtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließ-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                  lich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertra-\n78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182              gung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder\nvom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),          andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen,\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert        einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und\nworden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), ge-           paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile\nnannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen            terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie\nim Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Ver-      zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör-\nordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Ja-          und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig\nnuar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)                  von der Art der übertragenen Informationen.\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des\nRates im Hinblick auf technische Regulierungsstan-              (13) Elektronische Kommunikationsdienste sind\ndards für die Eigenmittelanforderungen an Institute          Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden\n(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die       und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von\nDelegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom          Signalen über elektronische Kommunikationsnetze be-\n17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander      stehen, einschließlich von Telekommunikations- und\ndurch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Ab-       Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch aus-\nsatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des           genommen von Diensten, die Inhalte über elektronische\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni           Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine\n2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute          redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektro-\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-            nischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind\nnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;      Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Arti-\nL 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;       kels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nL 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die          Parlaments und des Rates vom 9. September 2015\nVerordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,         über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der\nS. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung ver-         technischen Vorschriften und der Vorschriften für die\nbunden sind.                                                 Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom\n17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in\n(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Ge-\nder Übertragung von Signalen über elektronische Kom-\nsetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4\nmunikationsnetze bestehen.\nAbsatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nin der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen              (14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durch-\nund die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt        schnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalen-\n§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes            dertages über die vergangenen sechs Kalendermonate\nentsprechend.                                                bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsen-\n(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind        den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalen-\ndiejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,            dertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der            diesen Kalendermonat gilt.\nGeschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der             (15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Per-\nRechtsform einer juristischen Person oder Personen-          son, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Aus-\nhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen          führung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungs-\nkann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-         konto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhan-\nsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung       den ist, eine natürliche oder juristische Person, die den\nder Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte        Zahlungsauftrag erteilt.\nPerson widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen,              (16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juris-\nwenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche     tische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand ei-\nEignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als          nes Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.\nGeschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie\nauf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu           (17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder\nwiderrufen.                                                  mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das\nfür die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt\n(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natür-\nwird.\nliche oder juristische Person, die als selbständiger\nGewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungs-            (18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein\ndienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden          Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zah-\ndem Institut zugerechnet.                                    lungskonto bereitstellt und führt.\n(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede         (19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes\nnatürliche oder juristische Person, die als selbständiger    ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder\nGewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts            mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation\nbeim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.           verwendet werden kann, ausgelöst wird.","2450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte In-     Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des\nstrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen           Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen\ndem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-              an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-\nleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines          rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom\nZahlungsauftrags verwendet wird.                              27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321\n(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belas-       vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166),\ntung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der              die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl.\nZahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund                L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wo-\nder Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zah-                 bei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form\nlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder             von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten\nseinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.          Verordnung gehalten werden müssen und das Ergän-\nzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapi-\n(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zah-        tals betragen muss.\nlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer\nGutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp-                (30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist\nfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in            das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1\nAusführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge               Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\ndurch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungs-            bestehende harte Kernkapital.\nkonto des Zahlers führt.                                         (31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne\n(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen      dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Katego-\nHilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zah-      rien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung            Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung\neines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich          für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent\nder Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerk-          ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß\nmale des Nutzers, überprüfen kann.                            Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem\n(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authen-      Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an\ntifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulich-   einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpa-\nkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die        pieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten\nunter Heranziehung von mindestens zwei der folgen-            Aktiva investiert.\nden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elemen-\nten geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums          (32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von\ndie Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:        Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder\nmehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rah-\n1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer           menvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden ge-\nweiß,                                                    schlossen zu haben.\n2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer be-          (33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei\nsitzt oder                                               dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein\n3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.        Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen\nZahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausge-\n(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind per-\nlöst wird.\nsonalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister\neinem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authenti-              (34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst\nfizierung bereitstellt.                                       zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein\nZahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zah-\n(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließ-\nlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen\nlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrü-\nZahlungsdienstleistern.\ngerische Handlungen verwendet werden können. Für\ndie Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und            (35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvor-\nKontoinformationsdienstleistern stellen der Name des          gängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zah-\nKontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen             lungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen\nZahlungsdaten dar.                                            zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zah-\nlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine\n(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistun-\nvertragliche Vereinbarung über die Annahme und die\ngen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt\nVerarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Aus-\nwerden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein techni-\ngabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste,\nsches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die\nbei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche\nNutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienst-\nVereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler\nleistungen in physischer Form einschließen.\nein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbei-\n(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Na-      tung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung\nme, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder       zu stellen.\ndigitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder\njede Kombination davon, mittels dessen oder derer                                         §2\nbezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskar-\ntensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausge-                    Ausnahmen; Verordnungsermächtigung\nführt werden.                                                    (1) Als Zahlungsdienste gelten nicht\n(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4        1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete\nAbsatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU)                            Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2451\nlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfol-               und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von\ngen;                                                          Informationstechnologie- und Kommunikationsnet-\nzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zah-\n2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungs-\nlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtun-\nempfänger über einen Zentralregulierer oder Han-\ngen; jeweils mit Ausnahme von Zahlungsauslöse-\ndelsvertreter, der aufgrund einer Vereinbarung be-\ndiensten und Kontoinformationsdiensten;\nfugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder\nDienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder           10. Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die\nnur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhan-                 a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen\ndeln oder abzuschließen;                                          in den Geschäftsräumen des Emittenten oder\n3. der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und                     innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienst-\nMünzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bear-                  leistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung\nbeitung und Übergabe;                                             mit einem professionellen Emittenten eingesetzt\nwerden können,\n4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem\nZahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs               b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren-\naushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer                  oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt wer-\nkurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs                    den können, oder\nzum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus-               c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und\ndrücklich hierum gebeten hat;                                     auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer\n5. Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt wer-                    öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder\nden;                                                              steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-\nrechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der\n6. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Do-                   darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen\nkumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungs-                     von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinba-\ndienstleister gezogen ist und die Bereitstellung                  rung mit dem Emittenten geschlossen haben,\nvon Geldern an einen Zahlungsempfänger vorsieht:                  bereitgestellt werden;\na) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheck-         11. Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektro-\ngesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Pa-             nischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu-\npierform nach dem Recht eines anderen Mit-                 sätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiens-\ngliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates            ten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                  bereitgestellt werden, und die\nschaftsraum,\na) im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von\nb) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wech-                   digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeach-\nselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in                 tet des für den Erwerb oder Konsum des digita-\nPapierform nach dem Recht eines anderen Mit-                   len Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der\ngliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates                entsprechenden Rechnung abgerechnet wer-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                      den, oder\nschaftsraum,\nb) von einem elektronischen Gerät aus oder über\nc) ein Gutschein in Papierform,                                   dieses ausgeführt und auf der entsprechenden\nRechnung im Rahmen einer gemeinnützigen\nd) ein Reisescheck in Papierform oder\nTätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abge-\ne) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der                  rechnet werden,\nDefinition des Weltpostvereins;                            sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht\n7. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs-               überschreitet und der kumulative Wert der Zah-\noder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zah-               lungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monat-\nlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien,              lich 300 Euro nicht überschreitet;\nClearingstellen oder Zentralbanken und anderen           12. Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienst-\nTeilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleis-               leistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen\ntern abgewickelt werden;                                      auf eigene Rechnung ausgeführt werden;\n8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Be-             13. Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste\ndienung von Wertpapieranlagen, die von den unter              innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitglie-\nNummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kredit-               dern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe;\ninstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Ka-\npitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer           14. Bargeldabhebungsdienste, vorausgesetzt, dass\nErlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem                 dieser Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste\nKapitalanlagegesetzbuch durchgeführt werden;                  erbringt;\n9. Dienste, die von technischen Dienstleistern er-          15. die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und\nbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zah-               Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemein-\nlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in              nützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Er-\nden Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen;              werbszweck.\nhierzu zählen die Verarbeitung und Speicherung              (2) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-\nvon Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und              satz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus\nDienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten-        und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvor-","2452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\ngänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag            Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nvon 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundes-       Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-\nanstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der             bände der Institute anzuhören.\nangebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Aus-\n(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur\nnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder\nden Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10\nBuchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grund-\nbis 18 und 25 nicht anzuwenden.\nlage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10\nBuchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht                                        §3\ndie Tätigkeit des Unternehmens nicht den Vorausset-                          Für Institute zugelassene\nzungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder                      Tätigkeiten und verbotene Geschäfte\nBuchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in\nKenntnis.                                                       (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Ab-\nsätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1\n(3) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-\nSatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig\nsatz 1 Nummer 11 aus, hat es diese Tätigkeit der Bun-\noder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer\ndesanstalt anzuzeigen und ihr in einem jährlichen\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einla-\nBestätigungsvermerk mitzuteilen, dass die Tätigkeit\ngen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums\ndie in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen\nentgegennehmen.\nnicht überschreitet.\n(2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der\n(4) Die Bundesanstalt hat die Europäische Banken-\nAusgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüg-\naufsichtsbehörde über die Anzeigen nach den Ab-\nlich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten\nsätzen 2 und 3 unter Angabe der jeweils in Anspruch\nnicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder\ngenommenen Ausnahme zu unterrichten. Die Bundes-\ndes Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nanstalt hat die Informationen, die ihr nach den Absät-\nmer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern\nzen 2 und 3 angezeigt werden, in dem Zahlungsinsti-\ntuts-Register oder, soweit die Ausnahme über § 1 Ab-         1. die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unver-\nsatz 2 Satz 4 anwendbar ist, in dem E-Geld-Instituts-            züglich nach der Entgegennahme der im Austausch\nRegister öffentlich zugänglich zu machen; die Europä-            gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden\nische Bankenaufsichtsbehörde unterrichtet sie geson-             Gelder erfolgt und\ndert.\n2. das E-Geld und das Guthaben, das durch die Aus-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   gabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusam-\nmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben,                  menhang stehen.\nNachweise und Unterlagen zu treffen, die eine Anzeige\nnach den Absätzen 2 und 3 enthalten muss. Diese kann            (3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis\ninsbesondere nähere Bestimmungen enthalten zu:               nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1\nZahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es\n1. der Ausgestaltung der Beschreibung der angebote-          über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwick-\nnen Dienstleistungen im Falle der Inanspruchnahme        lung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben\neiner Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buch-             auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt wer-\nstabe a oder Buchstabe b,                                den, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein\n2. dem Bestätigungsvermerk im Falle der Inanspruch-          Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich\nnahme der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 11,              bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen\nentgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere\n3. den zulässigen Datenträgern, Übertragungswegen            unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne\nund Datenformaten und über zu verwendende und            des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesenge-\nanzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptin-         setzes oder als E-Geld.\nformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennun-\ngen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validi-          (4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach\ntät.                                                     § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zah-\nlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungs-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann in der               diensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5\nRechtsverordnung die Anzeigepflichten durch die              Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes nur\nPflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Ein-       unter der Voraussetzung gewähren, dass\nreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit\ndies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt            1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und\nerforderlich erscheint, auch um einheitliche Unterlagen          ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausfüh-\nzur Beurteilung der unter diesen Bereichsausnahmen               rung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,\ndurchgeführten Geschäfte zu erhalten. Die Rechtsver-\n2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als\nordnung kann auch nähere Bestimmungen zur Unter-\nzwölf Monaten vereinbart und das Darlehen inner-\nrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde\nhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen\nund zur öffentlichen Zugänglichmachung der Infor-\nist und\nmationen in dem Zahlungsinstituts-Register und dem\nE-Geld-Instituts-Register regeln. Das Bundesministe-         3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausfüh-\nrium der Finanzen kann die Ermächtigung durch                    rung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017            2453\nvon E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen                                       §6\nGeldern gewährt wird.\nVerschwiegenheitspflicht\nSatz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend\nDie Bediensteten der Bundesanstalt und der Deut-\nmit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den\nschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten\nim Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenomme-\nAufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Ab-\nnen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewäh-\nsatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-\nrung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die\nauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als\nbekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung\nKreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nim Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder\nmer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft\nE-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbeson-\ndas Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucher-\ndere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-\ndarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine ent-\nfugt offenbaren oder verwerten. § 9 des Kreditwesen-\ngeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des\ngesetzes gilt entsprechend.\nVerbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-\ngesetzes gilt entsprechend.\nUnterabschnitt 2\n§4                                                    Durchsetzung\nAufgaben und                                        des Erlaubnisvorbehalts\nallgemeine Befugnisse der\nBundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen                                       §7\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zah-                  Einschreiten gegen unerlaubte\nlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den                   Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte\nVorschriften dieses Gesetzes aus.\n(1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforder-\n(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr              liche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforder-\ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den In-           liche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (uner-\nstituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen          laubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 11\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße     Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft\ngegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern         betrieben (unerlaubtes E-Geld-Geschäft), kann die\noder zu unterbinden oder um Missstände in einem              Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäfts-\nInstitut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicher-   betriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser\nheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte            Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegen-\ngefährden können oder die ordnungsgemäße Durch-              über seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner\nführung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte            Organe anordnen. Sie kann\nbeeinträchtigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die\n1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und\nBehebung von Missständen bei der Werbung der Insti-\ntute ein. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind         2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.\ndie Spitzenverbände der Institute und des Verbraucher-\nSie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\nschutzes anzuhören.\nbekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur\n(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-            veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr\nbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-            erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach\nmen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.          den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Un-\n(4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,      ternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder\ndass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Geset-          die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie\ngegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern\nzes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder\nFall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungs-         seiner Organe.\ndienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem                 (2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Ge-\nBetreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen           schäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten\nVerwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entscheidungen         Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen\nbinden die anderen Verwaltungsbehörden.                      und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38\nAbsatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten\n§5                                Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nZusammenarbeit mit anderen Behörden                      (3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-\nDie Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank\nmens berechtigt.\narbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienst-\nleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen             (4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über          angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen\nden Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste             entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insol-\nerbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit            venzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der Bun-\nden zuständigen Behörden des anderen Staates und             desanstalt von dem betroffenen Unternehmen geson-\nden zuständigen europäischen Behörden zusammen;              dert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt\ndies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a         vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene\ndes Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.                 Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nfestgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt                (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der\nunmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch       Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicher-\nkeine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwick-          stellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des\nlers zu besorgen ist.                                       Sachverhaltes von Bedeutung sein können.\n(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-\n§8\nsätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden.\nVerfolgung unerlaubter                      Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die\nZahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte                Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die       wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1\nAnnahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungs-           Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\ndienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft         Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nbetreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss       oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\noder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder        nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nE-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-\nsowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der\ndere Unternehmen und Personen, sofern\nOrgane, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines\nsolchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der            1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die\nDeutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über               Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von\nalle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterla-          Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts ein-\ngen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesell-          bezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen\nschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch          einem dort bestehenden Verbot erbracht oder be-\nnach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem                  trieben werden, und\nUnternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vor-\nzulegen.                                                    2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein\nentsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt\n(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des            stellt.\nUmfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich\nist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des            (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme\nUnternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1          rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen\nauskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und           unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das\nUnternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung            E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die\nder Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen.          Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der\nDie Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen        Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-\nBundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der          ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und         Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar\nbesichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für          nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt,\ndie öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt,     aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden\ndiese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs-           Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Ver-\nund Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Woh-          öffentlichung der Information ist das Unternehmen\nnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das            anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt ver-\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird           öffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde\ninsoweit eingeschränkt.                                     liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben he-\n(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der           raus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit\nDeutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unter-            hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die\nnehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und              betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.\nvorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen\ndurchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen                                 Unterabschnitt 3\ndie Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungs-\nS o f o r t i g e Vo l l z i e h b a r k e i t\npflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung\nvon Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durch-\nsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-                                        §9\nsetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen                            Sofortige Vollziehbarkeit\nvon Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei\nGefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen.                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nDurchsuchungen von Räumen, die als Wohnung die-             men der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung\nnen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist       und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume            des § 4 Absatz 2, der §§ 7, 8, § 13 Absatz 2 Nummer 2\nbefinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die       bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Ab-\nBeschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a            satz 1b Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Kredit-\nder Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über           wesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1\ndie Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.        Satz 3 und 4, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbin-\nSie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit      dung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24\nund Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls        Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3,\nkeine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsa-      des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 oder\nchen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge            Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 haben keine\nbegründet haben, enthalten.                                 aufschiebende Wirkung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2455\nAbschnitt 2                               Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-\nnismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-\nErlaubnis;\ndepflichten nach § 54 berücksichtigt;\nInhaber bedeutender Beteiligungen\n7. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für\nUnterabschnitt 1                                die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung\nsowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen\nErlaubnis                                  Zahlungsdaten;\n§ 10                               8. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-\nfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer\nErlaubnis für das Erbringen von                      Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen\nZahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung                    Notfallpläne und eines Verfahrens für die regel-\n(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-               mäßige Überprüfung der Angemessenheit und\nfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten            Wirksamkeit solcher Pläne;\nGeschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen          9. eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen\nwill, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Ab-             für die Erfassung statistischer Daten über Leis-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der                  tungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugs-\nschriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die               fälle;\nErbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der\nErlaubnis umfasst                                             10. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein-\nschließlich einer detaillierten Risikobewertung der\n1. die Erbringung betrieblicher und eng verbundener               erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung\nNebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind             von Sicherheitskontroll- und Risikominderungs-\ndie Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvor-            maßnahmen zur Gewährleistung eines angemesse-\ngängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die            nen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den\nSicherstellung des Datenschutzes sowie die Daten-             festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und\nspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungs-                illegaler Verwendung sensibler und personenbe-\nleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegen-             zogener Daten;\nnahme von Einlagen handelt;\n11. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-\n2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe                  men, die der Antragsteller eingeführt hat, um die\ndes § 57;                                                     Anforderungen der §§ 27 und 53 zu erfüllen;\n3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von      12. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus\nZahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende                 des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich\nUnionsrecht und das jeweils maßgebende einzel-                einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-\nstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.                     nahme von Agenten und Zweigniederlassungen\n(2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und              und von deren Überprüfungen vor Ort oder von\nNachweise enthalten:                                              außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfun-\n1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der               gen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung\ninsbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungs-            der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Dar-\ndienste hervorgeht;                                          stellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine\nBeschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme\n2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für               an einem nationalen oder internationalen Zahlungs-\ndie ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,          system;\ndass der Antragsteller über geeignete und ange-\nmessene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt,           13. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Betei-\num seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;                ligung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nach-\nweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung\n3. den Nachweis, dass der Antragsteller über das                 einer soliden und umsichtigen Führung des Antrag-\nerforderliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3              stellers zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c\nverfügt sowie für Zahlungsauslösedienste und Kon-            Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt ent-\ntoinformationsdienste den Nachweis über die Ab-              sprechend;\nsicherung im Haftungsfall unter den Voraussetzun-\ngen der §§ 16 und 36;                                    14. die Namen der Geschäftsleiter und, soweit es sich\num Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-\n4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung                 gung von Zahlungsdiensten anderen Geschäfts-\nder Sicherungsanforderungen nach § 17;                       aktivitäten nachgehen, der für die Führung der\n5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung                   Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers ver-\nund der internen Kontrollmechanismen des Antrag-             antwortlichen Personen;\nstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikoma-      15. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des\nnagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus                 Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses;\nder hervorgeht, dass diese Unternehmens-\nsteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren             16. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-\nverhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und aus-            schaftsvertrag des Antragstellers;\nreichend sind;                                           17. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes\n6. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für               des Antragstellers.\nÜberwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen               Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12\nbei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen        hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmo-","2456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\ndalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen          für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören,\nfür das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen               soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme\nzum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Ge-          betroffen ist.\nwährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von\nihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der                                       § 11\nBeschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1                       Erlaubnis für das Betreiben von\nNummer 10 ist anzugeben, auf welche Weise durch                 E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung\ndiese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer\nSicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt         (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben\nauch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller      will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2\noder die Unternehmen verwenden, an die der Antrag-           Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen\nsteller alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert.   Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des\nDer Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in          E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach\nSatz 1 Nummer 14 genannten Personen zuverlässig              Satz 1 umfasst:\nsind und über angemessene theoretische und prakti-           1. die Erbringung von Zahlungsdiensten;\nsche Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich Lei-         2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3;\ntungserfahrung, zur Erbringung von Zahlungsdiensten\n3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen\nverfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei\nund damit eng verbundenen Nebendienstleistungen,\nGeschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit\ndie mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbrin-\ngeringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundes-\ngung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang ste-\nanstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den\nhen;\nSätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlan-\ngen, soweit dies erforderlich erscheint, um ihren            4. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe\ngesetzlichen Auftrag zu erfüllen.                                des § 58;\n(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen      5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von\ndrei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un-               E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaft-\nvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach             lichen und nationalen Rechtsvorschriften.\nÜbermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen          (2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Ab-\nAngaben mit, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird.     satz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 bis 11, 13 und 15 bis 17\n(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter            entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat\nAuflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem         zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthal-\nGesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann im         ten:\nRahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf ein-            1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem\nzelne Zahlungsdienste beschränken. Geht das Zah-                 insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld\nlungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten              sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste\nnach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es             hervorgeht,\ndiese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unter-          2. den Nachweis, dass der Antragsteller über das erfor-\nnehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen                 derliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3 Buch-\nhat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des          stabe d verfügt,\nZahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten\nbeeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.                3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der\nSicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18,\n(5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt un-\n4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des\nverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Än-\nAntragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer\nderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse\nBeschreibung der geplanten Inanspruchnahme von\nmitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2\nE-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit\nvorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.\nZahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie\n(6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis         eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.                             und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil-\n(7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten             nahme an einem nationalen oder internationalen\neine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen            Zahlungssystem sowie\nEintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen         5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-\nwerden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-             schäftsleitung des Antragstellers verantwortlichen\ngewiesen ist.                                                    Personen und, soweit es sich um Unternehmen han-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               delt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-              Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Ge-\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit                 schäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe\nder Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen                     von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten\nüber Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift             des Antragstellers verantwortlichen Personen.\nvorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das              Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in\nBundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-          Satz 1 Nummer 5 genannten Personen zuverlässig sind\ngung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank            und über angemessene theoretische und praktische\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-           Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungs-\ntragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-       erfahrung, für den Betrieb des E-Geld-Geschäfts und\nzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt           die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2457\ntragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu                b) bei Zahlungsinstituten, die nur Zahlungsauslöse-\nbestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt                  dienste anbieten, ein Betrag im Gegenwert von\nein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 10              mindestens 50 000 Euro;\nAbsatz 2 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 3 und 6 entspre-\nc) bei Zahlungsinstituten, die die Zahlungsdienste\nchend.\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auf-                bis 5 anbieten, ein Betrag im Gegenwert von\nlagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem                     mindestens 125 000 Euro;\nGesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt                 d) bei E-Geld-Instituten ein Betrag im Gegenwert\ndas E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht                von mindestens 350 000 Euro;\nes anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die\nBundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung              ist das Institut zugleich Institut im Sinne des § 1\nvon Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte                   Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt der nach\nabzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das                  dieser Vorschrift oder nach § 33 Absatz 1 des Kre-\nE-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finan-             ditwesengesetzes jeweils höhere Betrag;\nzielle Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglich-       4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-\nkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.              tragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Be-\n(4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unver-           teiligung oder, wenn dieser eine juristische Person\nzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Ände-          ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger\nrung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit-          Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-\nzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2            gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht\nSatz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise be-                zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht\ntreffen.                                                          den im Interesse einer soliden und umsichtigen\nFührung des Zahlungsinstituts zu stellenden An-\n(5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts              sprüchen genügt;\neine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen\nEintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen           5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nwerden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-              ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht\ngewiesen ist.                                                     die zur Leitung des Antragstellers erforderliche\nfachliche Eignung hat und auch nicht eine andere\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird                    Person nach § 1 Absatz 8 Satz 2 als Geschäftsleiter\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-             bestimmt wird; die fachliche Eignung setzt voraus,\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit                  dass in ausreichendem Maß theoretische und prak-\nder Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen                      tische Kenntnisse und Fähigkeiten in den betreffen-\nüber Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift              den Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden\nvorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das                   sind;\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\n6. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur\ntigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-\nErmittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung\nbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nvon Risiken sowie angemessene interne Kontroll-\nübertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die\nverfahren einschließlich solider Verwaltungs- und\nSpitzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundes-\nRechnungslegungsverfahren verfügt;\namt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzu-\nhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer           7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nSysteme betroffen ist.                                            wirksame Aufsicht über den Antragsteller beein-\nträchtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn\n§ 12                                  a) der Antragsteller mit anderen Personen oder Un-\nVersagung der Erlaubnis                              ternehmen in einen Unternehmensverbund ein-\ngebunden ist oder in einer engen Verbindung\nDie Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten                  im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38\noder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu ver-                   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem sol-\nsagen, wenn                                                           chen steht, der durch die Struktur des Betei-\n1. der Antragsteller keine juristische Person oder Per-             ligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaft-\nsonenhandelsgesellschaft ist;                                    liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über\ndas Institut beeinträchtigt,\n2. der Antrag entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-\nsatz 2 keine ausreichenden Angaben oder Unter-               b) eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller\nlagen enthält oder die eingereichten Angaben und                 wegen der für solche Personen oder Unterneh-\nUnterlagen keine positive Gesamtbewertung zulas-                 men geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-\nsen;                                                             schriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird\noder\n3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-\nc) der Antragsteller Tochterunternehmen eines In-\nbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, im\nstituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im\nInland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapi-\nStaat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung\ntal muss zur Verfügung stehen:\nnicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen\na) bei Zahlungsinstituten, die nur das Finanztrans-              zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedi-\nfergeschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert               genden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt\nvon mindestens 20 000 Euro;                                  nicht bereit ist;","2458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n8. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im                           Unterabschnitt 2\nInland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner                                Inhaber\nZahlungsdienste im Inland erbringt oder seines                     bedeutender Beteiligungen\nE-Geld-Geschäfts im Inland betreibt;\n9. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für                                    § 14\nden Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des                             Inhaber bedeutender\n§ 16 oder § 36 verfügt;                                         Beteiligungen; Verordnungsermächtigung\n10. die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach               (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an\n§ 17 oder § 18 der Bundesanstalt nicht ausreichend       einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im\nnachgewiesen wird;                                       Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des\nInstituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 Satz 1 bis 7,\n11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe            Absatz 1a, 1b, 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist\nvon E-Geld über andere Personen nach § 31 ver-           entsprechend anzuwenden.\nstößt;\n(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte\n12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des           der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nnationalen Rechts der Erteilung der Erlaubnis ent-       nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des\ngegensteht.                                              Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeu-\ntender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und\n§ 13                               ihren Beschäftigten.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nErlöschen und                           ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nAufhebung der Erlaubnis                      stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit\n(1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das       der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nInstitut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer      über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu\nErteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich            treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeuten-\nauf sie verzichtet.                                           den Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nmit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach        der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur\nden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes            Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich\naufheben, wenn                                                sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\n1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-       mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt\nzieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-        übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die\ngeübt worden ist,                                         Spitzenverbände der Institute anzuhören.\n2. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf\nandere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,                                         Abschnitt 3\n3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der                  Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall\nErlaubnis rechtfertigten oder gegen die Mitteilungs-\npflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4                                       § 15\nverstoßen wird,                                                   Eigenmittel; Verordnungsermächtigung\n4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiens-             (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer\nten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die          Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfü-\nStabilität des betriebenen Zahlungssystems oder           gen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeit-\ndas Vertrauen darin gefährden würde oder                  punkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12\nNummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel ge-\n5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ge-            mäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu erlassenden\ngen § 27, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die           Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere\nVerordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla-          Betrag maßgebend ist. Gewährt ein Institut Kredite im\nments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die             Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die Eigenmittel jeder-\nÜbermittlung von Angaben bei Geldtransfers und            zeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbe-\nzur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006           trag der gewährten Kredite stehen. Die Bundesanstalt\n(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) oder gegen die zur        hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in\nDurchführung dieser Vorschriften erlassenen Verord-       Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört\nnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen           wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie\nwurde.                                                    ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe-\n(3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.        sengesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft\n§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des             oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern,\nVerwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist            dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigen-\nsind nicht anzuwenden.                                        mittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.\nDie Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1\n(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder             einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechneri-\ndas Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in          sche Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmit-\ndem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.            tel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2459\nabbildet. Die Festsetzung ist aufzuheben oder für ge-          Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere\ngenstandslos zu erklären, sobald die Voraussetzungen           gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in\nfür die Festsetzung weggefallen sind.                          denen der Zahlungsauslösedienstleister seine Dienste\n(2) Die Institute haben der Bundesanstalt und der          anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Zah-\nDeutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Über-         lungsauslösedienstleister ergebende Haftung aus den\nprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung er-            Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdecken.\nforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverord-           § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.\nnung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen                (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem\nanderen Meldezeitraum vorsehen. Die Bundesanstalt              im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-\nkann bei der Beurteilung der Angemessenheit der                rungsunternehmen genommen werden. In der Verein-\nEigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der              barung ist das Versicherungsunternehmen zu verpflich-\nGeschäftsorganisation, des Risikomanagements, der              ten, der Bundesanstalt die Beendigung oder Kündigung\nVerlustdatenbank im Sinne des Artikels 324 der Verord-         der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst\nnung (EU) Nr. 575/2013, der internen Kontrollmechanis-         nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Ver-\nmen sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts vor-         sicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Vertragsände-\nschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Be-           rung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haf-\ntrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von            tungsfall im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt, unver-\nden Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.                         züglich mitzuteilen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   (3) In den Fällen des § 115 Absatz 1 Satz 1 Num-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der              mer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilt\nZustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen                 die Bundesanstalt Dritten zur Geltendmachung von\nmit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen               Haftungsansprüchen auf Antrag Auskunft über den Na-\nüber die angemessene Eigenmittelausstattung (Solva-            men und die Adresse des Versicherungsunternehmens\nbilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über          sowie die Vertragsnummer, soweit das Unternehmen,\n1. die Berechnungsmethoden,                                    das den Zahlungsauslösedienst erbringt, kein überwie-\ngendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung\n2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 er-\nder Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis als\nforderlichen Angaben,\nZahlungsauslösedienstleister erloschen oder aufgeho-\n3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittel-         ben ist.\nanforderungen und\n(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\n4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträ-          des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Bundes-\nger, Übertragungswege und Datenformate.                   anstalt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ntigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-               ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nbank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt              Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nübertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die           mungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absi-\nSpitzenverbände der Institute anzuhören.                       cherung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministe-\n(4) Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1       rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\ndes Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den                Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nEigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz auch               Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-\ndie Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24              bände der Institute und der Versicherungsunternehmen\nbis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach             anzuhören.\n§ 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den\nArtikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                                   Abschnitt 4\nermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser\nArtikel ausgenommen sind. Sofern die Anforderungen                            Sicherungsanforderungen\nnach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigen-\nmitteln nach Absatz 1 abzudecken.                                                          § 17\n(5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung                       Sicherungsanforderungen\nnach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung                      für die Entgegennahme von Geldbeträgen\nmit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)                 im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten\nNr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt                    und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts\ndavon absehen, die Absätze 1, 2 und 4 auf Institute               (1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Ab-\nanzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung           satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das\ndes übergeordneten Instituts einbezogen sind.                  E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge,\ndie sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen\n§ 16                              anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von\nAbsicherung für den                        Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Geld ent-\nHaftungsfall für Zahlungsauslösedienste;               gegengenommen haben, nach den Methoden 1 oder 2\nVerordnungsermächtigung                        zu sichern. Die Geldbeträge\n(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt,     1. a) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen\nhat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere               anderer natürlicher oder juristischer Personen als\ngleichwertige Garantie abzuschließen und während der                  der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber,\nGültigkeitsdauer seiner Erlaubnis aufrechtzuerhalten.                 für die sie gehalten werden, vermischt werden,","2460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nb) sind, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ih-       die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 tref-\nres Eingangs folgenden Geschäftstags noch im          fen.\nBesitz des Instituts befinden und noch nicht\ndem Zahlungsempfänger übergeben oder an ei-                                      § 18\nnen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt\nSicherungsanforderungen\nworden sind, auf einem offenen Treuhandkonto\nfür die Entgegennahme von\nbei einem Kreditinstitut zu hinterlegen oder in\nGeldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld\nsichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko nach\nAbstimmung mit der Bundesanstalt anzulegen;              Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von\ndie Bundesanstalt kann insoweit nach pflichtge-       E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstru-\nmäßem Ermessen im Einzelfall nach § 1 Absatz 31       ments entgegengenommen werden, sind diese Geld-\ngrundsätzlich erfasste Aktiva ausschließen, wenn      beträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-\ndie kategorische Einordnung als sichere liquide       Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach\nAktiva mit niedrigem Risiko mit Rücksicht auf         Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndie objektive Werthaltigkeit der Sicherheit, insbe-   zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch\nsondere Fälligkeit und anderer relevanter Risiko-     fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4\nfaktoren sachlich nicht gerechtfertigt erscheint,     des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des\nE-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten ent-\nc) sind so von den übrigen Vermögenswerten des           sprechend.\nInstituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall\nnicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen                              Abschnitt 5\nund dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege\nder Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben,                             Vorschriften über die\noder                                                         laufende Beaufsichtigung von Instituten\n2. sind durch eine Versicherung oder eine andere ver-\n§ 19\ngleichbare Garantie bei einem Versicherungsunter-\nnehmen oder Kreditinstitut, das im Geltungsbereich                       Auskünfte und Prüfungen\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist             (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie\nund nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut      seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen\nselbst, in Höhe eines Betrags abzusichern, der dem-      Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlas-\njenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder       sungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale\ndie andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten      Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Perso-\nwerden müsste und der im Falle der Zahlungsun-           nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt\nfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.         bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie\nder Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte\nDie Bundesanstalt kann dem Institut nach pflichtgemä-\nüber alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unter-\nßem Ermessen eine der beiden in Satz 2 beschriebenen\nlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien\nMethoden vorgeben.\nanzufertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne\n(2) Muss ein Institut Geldbeträge nach Absatz 1           besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweig-\nabsichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für            niederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und\nzukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während            Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und\nder verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungs-       die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bun-\ndienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1           desbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesan-\nauch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige      stalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen\nZahlungsvorgänge zu verwenden ist. Ist dieser Anteil         Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-\nvariabel oder nicht im Voraus bekannt, ist Satz 1 mit        führung der Prüfungen bedient, können hierzu die\nder Maßgabe anzuwenden, dass ein repräsentativer             Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung,\nAnteil zugrunde gelegt wird, der typischerweise für          des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslage-\nZahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser           rungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs-\nrepräsentative Anteil auf der Grundlage historischer         und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Be-\nDaten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinrei-         troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3\nchender Sicherheit schätzen lässt.                           zu dulden.\n(3) Das Institut hat der Bundesanstalt während des           (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nlaufenden Geschäftsbetriebs auf Anforderung darzule-         bank können zu den Hauptversammlungen, General-\ngen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnah-           versammlungen oder Gesellschafterversammlungen\nmen ergriffen hat, um die in den Absätzen 1 und 2            sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Auf-\ngenannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nach-          sichtsorgane Vertreter entsenden. Diese können in der\nweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht            Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Be-\nausreichend, kann die Bundesanstalt das Institut auf-        troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\nfordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder        zu dulden.\nVorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich          (3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt\nsind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bun-         die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\ndesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestim-         Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der\nmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht            Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündi-\noder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann       gung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2461\nnehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1          die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsfüh-\nanberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese kön-          rung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-\nnen in der Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen       chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind\nhaben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.           oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung fest-\nAbsatz 2 bleibt unberührt.                                   gestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten\n(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die           trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-          fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichts-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1          rats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten          dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung         Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-              werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsver-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                           langen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.\nDie Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die\nWahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter\n§ 20\nim Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-\nAbberufung von                          rührt.\nGeschäftsleitern und Mitgliedern des\nVerwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung                                         § 21\nvon Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte\nMaßnahmen in\n(1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5                besonderen Fällen und Insolvenzantrag\nkann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,\ndie Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter             (1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht\nverlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Aus-          den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundes-\nübung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den      anstalt\nFällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundes-           1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter\nanstalt auch die vorübergehende Abberufung der                   sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen\nverantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen             oder beschränken oder\nvorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleiter-            2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verrin-\ntätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen                 gerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus\nVerpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäsche-                 bestimmten Arten von Geschäften und Produkten,\ngesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann              insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder\ndie Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Per-              der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.\nson treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.\n(2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Insti-\n(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-        tuts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbeson-\ngen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Insti-        dere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögens-\ntuts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbe-       werte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung\nauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse        der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht\ngeeignet erscheint. § 45c Absatz 6 und 7 des Kredit-         der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht\nwesengesetzes gilt entsprechend.                             über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesan-\n(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines           stalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maß-\nGeschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Aus-        nahmen treffen. Sie kann insbesondere\nübung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn       1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts\ner vorsätzlich oder leichtfertig gegen Bestimmungen              erlassen,\ndieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die\nzur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord-           2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer\nnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt                  Tätigkeit untersagen oder beschränken und\nverstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung          3. Aufsichtspersonen bestellen.\ndurch die Bundesanstalt fortsetzt.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\n(4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-       Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines\norgans eines Instituts müssen zuverlässig sein und die       Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaub-\nzur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beur-         nisaufhebung vorübergehend\nteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Insti-\n1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von\ntut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der\nDarlehen verbieten,\nPrüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die\nerforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die          2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Insti-\nBundesanstalt den Umfang und die Komplexität der                 tut erlassen,\nvom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen         3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der\nvor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 ge-          Kundschaft anordnen und\nnannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die\nerforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesan-          4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-\nstalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen              gung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut\noder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen.             bestimmt sind, verbieten.\nDie Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch            § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Ab-\ndann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten           satz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengeset-\nPersonen wesentliche Verstöße des Instituts gegen            zes gelten entsprechend.","2462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(4) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über-                               § 23\nschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der\nAnzeigepflicht bei Bestellung des\nBundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-\nAbschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen\nlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter\nhaben eine solche Anzeige unter Beifügung entspre-              (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder\nchender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn               Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen\ndas Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,    Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\ndie bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der          desbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb\nFälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).       eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung\nSoweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschrif-          eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-\nten verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder          chung des Prüfungszweckes geboten ist.\nÜberschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens             (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat\nzu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die    auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen,\nAnzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren           wenn\nüber das Vermögen eines Instituts findet im Falle der\nZahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter            1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres\nden Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der               die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt wor-\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf              den ist;\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen          2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines\ndes Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1             anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unver-\noder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt               züglich nachkommt;\nstellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit\ndarf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zu-         3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-\nstimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn                trags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-\nMaßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend                 zeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das\nerscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters           Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer be-\nhat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören.            stellt hat.\nDer Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt geson-         Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318\ndert zuzustellen.                                            Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.\n(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-        Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt\nsatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-         einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.\nhen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.\nDie Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den                                   § 24\n§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die                         Besondere Pflichten\ngruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn                   des Prüfers; Verordnungsermächtigung\ndie Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt\nhat.                                                            (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ei-\nnes Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirt-\n§ 22                              schaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei\nder Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbeson-\nVorlage von Jahresabschluss,                    dere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten\nLagebericht und Prüfungsberichten                  nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4\n(1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ers-      Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer\nten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergan-         Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der\ngene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten        Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Ver-\nsowie später den festgestellten Jahresabschluss und          pflichtungen\nden Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen\n1. nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung\nBundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der\n(EU) 2015/847 nachgekommen ist,\nJahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk\noder einem Vermerk über die Versagung der Bestäti-           2. nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer\ngung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Be-              Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den\nricht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prü-               §§ 16 bis 18, 25 bis 30 und 36 nachgekommen ist,\nfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü-          3. nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Euro-\nfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-                 päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\nbank einzureichen.                                               tember 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen\n(2) Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder             in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verord-\neinen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unter-             nung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009,\nlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-                S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012\nbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbe-             (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden\nricht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat             ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Euro-\ndieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendi-             päischen Parlaments und des Rates vom 14. März\ngung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deut-                 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften\nschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen                  und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen\ndieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzel-            und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Ver-\nabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz-                ordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom\nbuchs.                                                           30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2463\nNr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S.1) geän-                                  § 25\ndert worden ist, nachgekommen ist und                                    Inanspruchnahme von\n4. nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-                        Agenten; Verordnungsermächtigung\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April            (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über\n2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene       einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt\nZahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)       und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu\nnachgekommen ist.                                       übermitteln:\n(2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt     1. Name und Anschrift des Agenten;\nund der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm\nbei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,                   2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-\nmen, die der Agent anwendet, um die Anforderun-\n1. welche die Einschränkung oder Versagung des                  gen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist\nBestätigungsvermerkes rechtfertigen,                        bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten\n2. die den Bestand des Instituts gefährden oder seine           Angaben unverzüglich zu aktualisieren;\nEntwicklung wesentlich beeinträchtigen können,          3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Ge-\n3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften         schäftsleitung verantwortlichen Personen eines\nüber die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts            Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten\noder über die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem          eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten,\nGesetz darstellen oder                                      die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis,\n4. die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter              dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;\ngegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag         4. die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit de-\nerkennen lassen.                                            nen der Agent beauftragt ist;\nAuf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen          5. gegebenenfalls den Identifikationscode oder die\nBundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht             Kennnummer des Agenten.\nzu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt           Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Mona-\ngewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord-        ten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach\nnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts        Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-\nsprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungs-      Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach\npflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in          Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Er-\nBezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in en-      bringung von Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich\nger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen       Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat\nim Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden.         das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und\nDer Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsa-      der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich an-\nchen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben an-        zuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nzeigt.\n(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird              zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbrin-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-       gung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen            erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während\nmit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-       der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen\ncherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bun-             Status informiert und diesen unverzüglich von der Be-\ndesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand             endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut\nder Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den       hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner\nInhalt der Prüfungsberichte zu erlassen, soweit dies zur    Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem\nErfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich       Ende des Status des Agenten aufzubewahren.\nist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet\nsein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut       (3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die\nanvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ord-         Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ord-\nnungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder           nungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im\ndas ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts           Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden.\nbeeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche      Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von\nUnterlagen zur Beurteilung der von den Instituten           Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die\ndurchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundes-           Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im              (4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz           eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder\nund für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über-       einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\ntragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-      den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste\nzenverbände der Institute anzuhören.                        zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Ab-\n(4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.       satz 1 befolgen.\nUnbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesan-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über         ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nden Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rah-      Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen\nmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen           mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nsind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü-       über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Ab-\nfungen festlegen.                                           satz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der","2464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nAufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bun-        kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgela-\ndesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im         gerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bun-\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch              desanstalt nach § 27 Absatz 3 bleiben unberührt.\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.              (4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-         die Tätigkeiten ausgelagert werden, hat das Institut der\nbände der Institute anzuhören.                               Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese\nÄnderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n§ 26\nAuslagerung                                                        § 27\n(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang,                             Organisationspflichten\nKomplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von              (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße\nAktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unterneh-          Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter\nmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten,          sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\nE-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem                 des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Ge-\nGesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich        schäftsorganisation umfasst insbesondere:\nsind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkeh-\n1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteue-\nrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu\nrung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die ge-\nvermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungs-\nwährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen\nmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch\nerfüllt;\ndie Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbeson-\ndere muss ein angemessenes und wirksames Risiko-             2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank so-\nmanagement durch das Institut gewährleistet bleiben,             wie eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-\ndas die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbe-            tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch\nzieht, und die Auslagerung darf nicht zu einer Delega-           die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich\ntion der Verantwortung der Geschäftsleiter oder ande-            gewährleistet;\nren in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2          3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme;\nSatz 2 Nummer 5 bezeichneten Personen an das Aus-\n4. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Ein-\nlagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt für die\nhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Ver-\nEinhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen\nordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU)\nBestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung\n2015/751 des Europäischen Parlaments und des\ndarf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer\nRates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte\nAufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und\nfür kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123\nPrüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in\nvom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten;\nBezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse\nauch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit           5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geld-\nSitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewähr-             wäschegesetzes angemessene Maßnahmen, ein-\nleistet werden; Entsprechendes gilt für die Wahrneh-             schließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Ein-\nmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine                 haltung der Anforderungen des Geldwäsche-\nAuslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung,             gesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847\nwelche die zur Einhaltung der vorstehenden Vorausset-            gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser\nzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließ-          Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personen-\nlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor-             bezogene Daten erheben und verwenden.\nrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunterneh-             (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwe-\nmens festschreibt.                                           sengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung\n(2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche   mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im\nAufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Ge-            Sinne dieses Gesetzes entsprechend. § 24c des Kredit-\nschäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die        wesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundes-\nDeutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen.           anstalt einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Ab-\nEine betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn          satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen darf,\nderen unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung            soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen\ndie dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderun-          Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Geldwäsche-\ngen oder der anderen Verpflichtungen des Instituts           gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Zah-\nnach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähig-        lungsdienste und unerlaubte E-Geld-Geschäfte erfor-\nkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zah-     derlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall\nlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich            vorliegt.\nbeeinträchtigen würde.                                          (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut\n(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine        im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und\nAuslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglich-          erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ord-\nkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-       nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Ab-\ndesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen            satzes 1 zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann Kriterien\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beein-      bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz\nträchtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträch-        von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 2\ntigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen            Nummer 5 absehen können.\nnicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kon-           (4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\ntrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten,       in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2465\n(EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012        Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach\nund in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden              § 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Insti-\nPflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem       tut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder\nInstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen              § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße      und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede\ngegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1         wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.\nzu verhindern oder zu unterbinden.                                (3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des\nInstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich\n§ 28                             um Institute handelt, die neben der Erbringung von\nZahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld ande-\nAnzeigen;                            ren Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die\nVerordnungsermächtigung                       für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des\nE-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich sind,\n(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deut-       haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:                     bank unverzüglich anzuzeigen:\n1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters        1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als\nund der Ermächtigung einer Person zur Einzelver-              Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-\ntretung des Instituts in dessen gesamten Ge-                  tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und\nschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die           2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren\nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der               Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-\nfachlichen Eignung, einschließlich der Leitungs-              rungen in der Höhe der Beteiligung.\nerfahrung, wesentlich sind, und den Vollzug einer\nsolchen Absicht;                                             (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die         Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen\nEntziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des         mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nInstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;           über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem\nGesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von\n3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits        Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Über-\neine neue Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11         tragungswege und Datenformate zu erlassen und die\nAbsatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Ab-           bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung\nsatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;     zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einrei-\nchung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit\n4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden            dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt\nBeteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen,      erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen\ndas Über- oder das Unterschreiten der Betei-             kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deut-\nligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent              schen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die\nund 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals         Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsver-\nsowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunter-      ordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhö-\nnehmen eines anderen Unternehmens wird oder              ren.\nnicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorste-\nhenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse                                      § 29\nKenntnis erlangt;\nMonatsausweise;\n5. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigen-                          Verordnungsermächtigung\nmittel;                                                      (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines\njeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Mo-\n6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;         natsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank\nleitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer\n7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;\nStellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung\n8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendi-             bestimmter Meldungen verzichten.\ngung einer engen Verbindung im Sinne des Arti-               (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die\nkels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU)            Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unver-\nNr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person         züglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen\noder einem anderen Unternehmen;                          Bundesbank einen zusammengefassten Monatsaus-\nweis einzureichen hat.\n9. die Absicht, sich mit einem anderen Institut im\nSinne dieses Gesetzes oder einem Institut im Sinne           (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ndes § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes zu ver-        ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\neinigen;                                                 Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen\nmit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\n10. die Absicht einer Auslagerung sowie den Vollzug           über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die\neiner Auslagerung.                                       zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-\nformate der Monatsausweise zu erlassen, insbeson-\n(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der             dere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens-\nDeutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche               und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über","2466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nweitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-        langen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung\nben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundes-          des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes bezie-\nministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im            hen.\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                 (2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.           Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-         E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender\nbände der Institute anzuhören.                               Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Ver-\ntrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen\n§ 30                               sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und\nAufbewahrung von Unterlagen                     dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar\nanzugeben.\nDie Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke\nalle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Be-            (3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für\nstimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.              den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt ver-\n§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie            langen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine\n§ 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten ent-          solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass\nsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs             1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung\nbleibt unberührt.                                                des Vertrags verlangt,\n2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlos-\nAbschnitt 6                               sen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-\nSondervorschriften                             Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird\noder\nfür das E-Geld-Geschäft und\nden Vertrieb und die Rücktauschbarkeit                3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als\neinem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.\n§ 31                               Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu\nden tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emit-\nVerbot der Ausgabe\ntenten stehen.\nvon E-Geld über andere Personen\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle\nE-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche      eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Ver-\noder juristische Personen ausgeben, die im Namen des         trags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung\nE-Geld-Instituts tätig werden.                               der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehal-\ntenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-\n§ 32                               Institut eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des\nVertrieb und Rücktausch                      § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aus und fordert der\nvon E-Geld durch E-Geld-Agenten                    E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags\neinen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zah-\n(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb\nlungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht\noder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agen-\nbekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld\nten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der\nverwendet werden soll.\nMaßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit\nund die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.              (5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und\nder Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-In-\n(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut,         habers nur abgewichen werden, wenn es sich bei die-\ndas die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-              sem nicht um einen Verbraucher handelt.\nAgenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, unter-\nsagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzu-\nAbschnitt 7\nbinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb\noder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung                            Sonderbestimmungen\nvon E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.                                    für Kontoinformationsdienste\n(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld\nüber E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder                                         § 34\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                                 Registrierungspflicht;\nden Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder                         Verordnungsermächtigung\nzurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit           (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-\n§ 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                       fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten\nGeschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst aus-\n§ 33                               schließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, be-\nVerpflichtungen des                        darf nur der schriftlichen Registrierung durch die Bun-\nE-Geld-Emittenten bei der                     desanstalt. Der Registrierungsantrag muss folgende\nAusgabe und dem Rücktausch von E-Geld                  Angaben und Nachweise enthalten:\n(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nenn-          1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem\nwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus-                      insbesondere die Art des beabsichtigten Konto-\nzugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des            informationsdienstes hervorgeht;\nE-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche          2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für\nZahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschver-               die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2467\ndass der Kontoinformationsdienstleister über ge-         12. eine Darstellung der Absicherung für den Haftungs-\neignete und angemessene Systeme, Mittel und Ver-              fall nach § 36 einschließlich einer Erläuterung des\nfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß              Risikoprofils des Kontoinformationsdienstes, des\nauszuführen;                                                  etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als\ndem Kontoinformationsdienst oder des Nachge-\n3. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und\nhens anderer Geschäftstätigkeiten als den Zah-\nder internen Kontrollmechanismen des Kontoinfor-\nlungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die\nmationsdienstes einschließlich der Verwaltungs-, Ri-\nden Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der be-\nsikomanagement- und Rechnungslegungsverfah-\nsonderen Merkmale der Berufshaftpflichtversiche-\nren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmens-\nrung oder der anderen gleichwertigen Garantie.\nsteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren ver-\nhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausrei-        Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat\nchend sind;                                              der Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung\nseiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen\n4. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für\nVorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen\nÜberwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen\nMaßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kun-\nbei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen\nden und zur Gewährleistung der Kontinuität und Ver-\nKundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-\nlässlichkeit des von ihm erbrachten Kontoinformations-\nnismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-\ndienstes vorzulegen. In der Beschreibung der Sicher-\ndepflichten des Kontoinformationsdienstleisters\nheitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben,\nnach § 54 berücksichtigt;\nauf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes\n5. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für          Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz ge-\ndie Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung so-           währleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Sys-\nwie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zah-           teme, die der Kontoinformationsdienstleister oder die\nlungsdaten;                                              Unternehmen verwenden, an die der Kontoinformati-\nonsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten\n6. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-\nauslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten,\nfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer An-\ndass die unter Satz 2 Nummer 9 genannten Personen\ngabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen\nzuverlässig sind und über angemessene theoretische\nNotfallpläne und eines Verfahrens für die regelmä-\nund praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbrin-\nßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirk-\ngung des Kontoinformationsdienstes verfügen. Der\nsamkeit solcher Pläne;\nKontoinformationsdienstleister hat mindestens zwei\n7. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein-         Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit ge-\nschließlich einer detaillierten Risikobewertung des      ringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesan-\nerbrachten Kontoinformationsdienstes und eine            stalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den Sät-\nBeschreibung von Sicherheitskontroll- und Risiko-        zen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen,\nminderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines             soweit dies erforderlich erscheint, um ihren gesetz-\nangemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer           lichen Auftrag zu erfüllen.\nvor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug       (2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen\nund illegaler Verwendung sensibler und personen-         drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un-\nbezogener Daten;                                         vollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach\n8. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus           Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen\ndes Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls            Angaben mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt\neinschließlich einer Beschreibung der geplanten Er-      wird.\nrichtung von Zweigniederlassungen und von deren             (3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter\nÜberprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres           Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem\nStandorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren            Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.\nmindestens jährlicher Durchführung der Kontoinfor-\nmationsdienstleister sich verpflichtet, sowie einer         (4) Über die Erbringung des Kontoinformations-\nDarstellung der Auslagerungsvereinbarungen und           dienstes hinaus sind von der Registrierung nur die Er-\neine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil-         bringung betrieblicher und eng verbundener Neben-\nnahme an einem nationalen oder internationalen           dienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind\nZahlungssystem;                                          die Dienstleistungen für die Sicherstellung des Daten-\nschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbei-\n9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-           tung.\nschäftsführung des Kontoinformationsdienstleis-\n(5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bun-\nters verantwortlichen Personen und soweit es sich\ndesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell\num Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-\nwesentliche Änderung der tatsächlichen oder recht-\ngung des Kontoinformationsdienstes anderen Ge-\nlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtig-\nschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung\nkeit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nach-\nder Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformati-\nweise betreffen.\nonsdienstleisters verantwortlichen Personen;\n(6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformations-\n10. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-\ndiensten eine Registrierung nach Absatz 1 erforderlich\nschaftsvertrag des Kontoinformationsdienstes;\nist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vor-\n11. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes        genommen werden, wenn dem Registergericht die Re-\ndes Kontoinformationsdienstes;                           gistrierung nachgewiesen ist.","2468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            muss die sich für den Kontoinformationsdienstleister\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit              Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer\nder Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen                  für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zu-\nüber Art, Umfang, und Form der nach dieser Vorschrift         gang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht\nvorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das               autorisierte oder betrügerische Nutzung abdecken.\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-                (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem\ngung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank             im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-            rungsunternehmen genommen werden; § 16 Absatz 2\ntragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-        Satz 2 gilt entsprechend.\nzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt\nfür Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören,         (3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten\nsoweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme         entsprechend.\nbetroffen ist.                                                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n§ 35                               stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\nVersagung der Registrierung                     gen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absiche-\nrung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministerium\nDie Registrierung zur Erbringung von Kontoinforma-         der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\ntionsdiensten ist zu versagen, wenn                           ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass\n1. der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausrei-            der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-\nchenden Angaben oder Unterlagen enthält;                  stitute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.\n2. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den                                  § 37\nHaftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36\nverfügt;                                                                        Erlöschen und\nAufhebung der Registrierung\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-\ntragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen           (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinfor-\nGründen nicht den im Interesse einer soliden und          mationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jah-\numsichtigen Führung des Kontoinformationsdiens-           res seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er\ntes zu stellenden Ansprüchen genügt;                      ausdrücklich auf sie verzichtet.\n4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein          (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer\nGeschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die      nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nzur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforder-       setzes aufheben, wenn\nliche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt         1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung\nnach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als               bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr\nGeschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung               ausgeübt worden ist;\nsetzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoreti-         2. die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder\nsche und praktische Kenntnisse in den betreffenden            auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;\nGeschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;\n3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der\n5. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur            Registrierung nach § 35 rechtfertigten, oder gegen\nErmittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung                die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen\nvon Risiken sowie angemessene interne Kontrollver-            wird.\nfahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rech-\nnungslegungsverfahren verfügt;                               (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\n§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des\n6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine             Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist\nwirksame Aufsicht über den Antragsteller beein-           sind nicht anzuwenden.\nträchtigt wird;\n(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder\n7. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im In-       das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger\nland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner           und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.\nDienste im Inland erbringt.\nAbschnitt 8\n§ 36\nEuropäischer Pass, Zweignieder-\nAbsicherung für den                             lassung und grenzüberschreitender Dienst-\nHaftungsfall; Verordnungsermächtigung\nleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten\n(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste er-\nbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche-                                 § 38\nrung oder eine andere gleichwertige Garantie abzu-\nschließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Re-                       Errichten einer Zweignieder-\ngistrierung aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtver-              lassung, grenzüberschreitender Dienst-\nsicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat                leistungsverkehr durch inländische Institute\nsich auf die Gebiete, in denen der Kontoinformations-            (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zu-\ndienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und       gelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Insti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2469\ntut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in         Fällt die Bewertung der Bundesanstalt insbesondere\neinem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Ver-          vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behör-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen               den des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Anga-\nWirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuzie-        ben negativ aus, so lehnt sie die Eintragung des Agen-\nhen, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen            ten oder der Zweigniederlassung in das Institutsregister\nBundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2            gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht\nanzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:                      diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.\n1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlas-           (6) Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß\nsung errichtet oder der Agent herangezogen werden        § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 dürfen die Agenten oder\nsoll;                                                    darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten        Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Institut hat\nGeschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-        der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nniederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz 2         den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten oder\nSatz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen;                       die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betref-\nfenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Die Bun-\n3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heran-           desanstalt informiert die zuständigen Behörden des\nziehung von Agenten beabsichtigt ist;                    Aufnahmemitgliedstaates hierüber.\n4. die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in\n(7) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemit-\ndem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schrift-\ngliedstaates der Bundesanstalt mit, dass ein im Inland\nstücke zugestellt und Unterlagen angefordert wer-\nzugelassenes Institut, das in dem Hoheitsgebiet des\nden können;\nanderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlas-\n5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.             sungen hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Ver-\npflichtungen nicht nachkommt, hat die Bundesanstalt\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,    nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen un-\nim Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-           verzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-\nverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem           lich sind, um für die Erfüllung der Verpflichtungen zu\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-           sorgen. Über die von ihr ergriffenen Maßnahmen hält\npäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbrin-          sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-\ngen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. Die An-           staates und die zuständigen Behörden jedes anderen\nzeige muss enthalten:                                        betroffenen Mitgliedstaates auf dem Laufenden.\n1. die Angabe des Staates, in dem die grenzüber-\n(8) Gegenüber der ausländischen Zweigniederlas-\nschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,\nsung sowie gegenüber den Agenten, E-Geld-Agenten\n2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten         und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein inländi-\nTätigkeiten und                                          sches Institut in anderen Staaten des Europäischen\nWirtschaftsraums bedient, stehen der Bundesanstalt\n3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem            und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die glei-\nStaat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen           chen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber\nwerden sollen.                                           den inländischen Stellen des Instituts. Bei Prüfungen\n(3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben       vor Ort hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bun-\nvon Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auf           desbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab\nein anderes Unternehmen in einem anderen Mitglied-           die Zustimmung der zuständigen Behörden des Auf-\nstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            nahmemitgliedstaates einzuholen.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszula-\ngern, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen           (9) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1\nBundesbank unverzüglich anzuzeigen.                          Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 angezeigt wur-\nden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesan-\n(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behör-        stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich\nden des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates innerhalb         schriftlich anzuzeigen. Auf das Verfahren finden die Ab-\neines Monats nach Erhalt der vollständigen Anzeigen          sätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.\nnach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Anga-\nben mit.\n§ 39\n(5) Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweignie-\nderlassung oder der Agent in das Institutsregister ge-                 Errichten einer Zweigniederlassung,\nmäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen wird und                grenzüberschreitender Dienstleistungs-\nteilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des              verkehr von Unternehmen mit Sitz in einem\nAufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb            anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nvon drei Monaten nach vollständigem Eingang der in\nden Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. Sie be-             (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nrücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen          staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaates. Stimmt die             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf\nBundesanstalt der Bewertung durch die zuständigen            ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so            Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-\nteilt sie diesen die Gründe für ihre Entscheidung mit.       schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über Agen-","2470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nten im Inland Zahlungsdienste erbringen oder das             wertet die Bundesanstalt diese Angaben innerhalb\nE-Geld-Geschäft betreiben oder über E-Geld-Agenten           eines Monats nach ihrem Erhalt und teilt den zustän-\nE-Geld vertreiben oder rücktauschen, wenn das Unter-         digen Behörden dieses Staates die einschlägigen An-\nnehmen von den zuständigen Behörden des anderen              gaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das Institut im\nStaates zugelassen oder registriert worden ist, die Ge-      Wege der Errichtung einer Zweigniederlassung oder\nschäfte durch die Zulassung oder Registrierung abge-         des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im\ndeckt sind und das Unternehmen, die Agenten oder             Inland zu erbringen beabsichtigt.\nE-Geld-Agenten von den zuständigen Behörden nach                (6) Stellt die Bundesanstalt fest, dass das ausländi-\nVorschriften, die denen der Richtlinie (EU) 2015/2366        sche Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtun-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                gen im Inland nicht nachkommt, unterrichtet sie unver-\n25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnen-            züglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\nmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,              gliedstaates hierüber. Solange die zuständigen Behör-\n2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)           den des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen\nNr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie             ergreifen oder sich die ergriffenen Maßnahmen als un-\n2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169          zureichend erweisen, kann die Bundesanstalt nach Un-\nvom 28.6.2016, S. 18) oder der Richtlinie 2009/110/EG        terrichtung der zuständigen Behörden des Herkunfts-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                mitgliedstaates die Maßnahmen ergreifen, die erforder-\n16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung               lich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven\nund Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Institu-        Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Inland abzu-\nten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und             wenden; falls erforderlich kann sie die Durchführung\n2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie                neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden\n2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) entspre-        Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Ver-\nchen, beaufsichtigt werden und die Agenten in das In-        fahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ent-\nstitutsregister der zuständigen Behörde des Herkunfts-       sprechende Maßnahmen müssen im Hinblick auf den\nmitgliedstaates eingetragen wurden. § 14 der Gewer-          mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für\nbeordnung bleibt unberührt.                                  die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im\n(2) Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tat-     Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen\nsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammen-             sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellte ernste\nhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten            Bedrohung abgewendet wurde. Sie dürfen nicht zu ei-\noder E-Geld-Agenten oder der Gründung einer Zweig-           ner Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zah-\nniederlassung Geldwäsche im Sinne des § 261 des              lungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber\nStrafgesetzbuchs oder Terrorismusfinanzierung im             den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in\nSinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes statt-         anderen Mitgliedstaaten führen. Die Bundesanstalt hat\nfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden,            die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaa-\noder dass die Beauftragung des Agenten oder die              tes und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates\nGründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht,           sowie die Kommission und die Europäische Banken-\ndass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung statt-          aufsichtsbehörde vorab oder in dringenden Fällen un-\nfinden, so unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-        verzüglich über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen\ndige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Zustän-           zu unterrichten.\ndige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ist die Be-           (7) Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt\nhörde, die die Eintragung des Agenten oder der Zweig-        können die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\nniederlassung in das dortige Zahlungsinstituts-Register      gliedstaates selbst oder durch ihre Beauftragten die\noder E-Geld-Instituts-Register ablehnen oder, falls be-      für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweignie-\nreits eine Eintragung erfolgt ist, löschen kann.             derlassung erforderlichen Informationen bei der Zweig-\n(3) Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind     niederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen\n§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie        Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dürfen die Be-\ndie §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 anzuwenden.          diensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\nAuf Institute, die eine Zweigniederlassung errichten         desbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstüt-\noder Agenten heranziehen, sind zusätzlich § 27 Ab-           zen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der\nsatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1        Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen\nNummer 1, 2, 6 und 7 sowie die §§ 60 bis 62 mit der          dabei die Befugnisse nach § 19 oder, falls Tatsachen\nMaßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweig-            die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das\nniederlassungen desselben Unternehmens im Inland             ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungs-\nals eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des           dienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft\nGeschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten           betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach\nGeschäfte und des organisatorischen Aufbaus der              dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsauf-\nZweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sind        sichtsgesetz oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank               betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des\nmindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der             Herkunftsstaates verstößt, auch die Rechte nach § 8\nÄnderungen schriftlich anzuzeigen.                           zu.\n(4) Für Agenten, E-Geld-Agenten und zentrale Kon-\ntaktpersonen gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.                                          § 40\n(5) Werden der Bundesanstalt von den zuständigen                               Berichtspflicht\nBehörden des Staates, in dem das Institut zugelassen            Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat,\nist, nach § 38 entsprechende Angaben übermittelt, be-        das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2471\nverfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen Abstän-           (5) Die nach Absatz 4 für den Schluss eines jeden\nden über die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu be-          Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht\nrichten.                                                      mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem\nAnhang gilt als Jahresabschluss. Für die Prüfung des\n§ 41                             Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetz-\nbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer\nZentrale Kontaktperson;                      von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit\nVerordnungsermächtigung                        dem Jahresabschluss des Instituts ist der Jahresab-\n(1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied-      schluss des Unternehmens für das gleiche Geschäfts-\nstaat, das im Inland in anderer Form als einer Zweig-         jahr einzureichen.\nniederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf               (6) Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der\nAnforderung eine zentrale Kontaktperson im Inland zu          Beträge, die in der vierteljährlichen Meldung nach § 15\nbenennen.                                                     Absatz 2 als dem Institut von dem Unternehmen zur\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           stärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der             schüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags ei-\nzentralen Kontaktperson, die Anforderungen an die             nes etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.\nÜbermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Infor-\nmationen näher zu bestimmen. Das Bundesministerium                                    Abschnitt 9\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-                                     Register\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass\nder Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-                                     § 43\nstitute anzuhören.\nZahlungsinstituts-Register\n§ 42                                (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein\nZahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt:\nZweigstellen von\nUnternehmen mit Sitz außerhalb                    1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Er-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums                       laubnis nach § 10 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Da-\ntum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis\n(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der          und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens\nEuropäischen Union oder des Europäischen Wirt-                    oder der Aufhebung der Erlaubnis;\nschaftsraums eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungs-\ndienste erbringt oder das E-Geld-Geschäft betreibt, gilt      2. jeden inländischen Kontoinformationsdienstleister,\ndie Zweigstelle als Institut im Sinne dieses Gesetzes.            dem sie die Registrierung nach § 34 bestätigt hat,\nUnterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im                 mit dem Datum der Aufnahme in das Zahlungsinsti-\nInland, gelten diese als ein Institut.                            tuts-Register und gegebenenfalls dem Datum der\nLöschung aus dem Zahlungsinstituts-Register;\n(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist\n3. die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten\ndieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6\nZweigniederlassungen unter Angabe des Staates,\nanzuwenden.\nin dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Um-\n(3) Das Institut hat mindestens zwei natürliche Per-          fangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Ge-\nsonen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den            schäftstätigkeit;\nGeschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung           4. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 25\nund zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Sol-             tätig sind sowie das Datum des Beginns und des\nche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur             Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.\nEintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei In-\nstituten mit geringer Größe und mit geringem Ge-              Zahlungsinstitute, die lediglich als Kontoinformations-\nschäftsvolumen genügt ein Geschäftsleiter.                    dienstleister registriert sind, sind getrennt von den an-\nderen Zahlungsinstituten auszuweisen. Das Zahlungs-\n(4) Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm be-   instituts-Register ist laufend und unverzüglich zu ak-\ntriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäfts-            tualisieren.\nbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens geson-\ndert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt              (2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-\nund der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen.               sen, dass die der Bundesanstalt nach § 25 Absatz 1\nDie Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Han-             von einem Institut übermittelten Angaben über einen\ndelsbücher für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-          Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt\ntungsinstitute gelten insoweit entsprechend. Auf der          die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-\nPassivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der         Register ablehnen. Die Bundesanstalt setzt das Institut\nBetrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Ver-          hiervon unverzüglich in Kenntnis.\nfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der            (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen\ndem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belas-        Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich die nach Ab-\nsenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.              satz 1 im Zahlungsinstituts-Register aufgenommenen\nDer Überschuss der Passivposten über die Aktivposten          Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Spra-\noder der Überschuss der Aktivposten über die Passiv-          che. Sie unterrichtet die Europäische Bankenaufsichts-\nposten ist am Schluss der Vermögensübersicht unge-            behörde über die Gründe für das Erlöschen oder die\nteilt und gesondert auszuweisen.                              Aufhebung einer nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1","2472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nerteilten Erlaubnis oder einer gemäß § 34 Absatz 1 er-                                   § 46\nteilten Registrierung.                                                        Rechte und Pflichten des\nkartenausgebenden Zahlungsdienstleisters\n§ 44                                  Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf\nden kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Be-\nE-Geld-Instituts-Register\nstätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zah-\n(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein   ler\ngesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Insti-       1. dem       kartenausgebenden       Zahlungsdienstleister\ntuts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Insti-         vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt\ntut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt            und\nhat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der\n2. den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den\nErlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlö-\nbetreffenden Betrag unter Verwendung eines vom\nschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.\nkartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgege-\n(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-               benen kartengebundenen Zahlungsinstruments aus-\nInstituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3              gelöst hat.\nund 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für     Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat sich\nbeide entsprechend.                                          gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister\nvor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung zu au-\nthentifizieren und mit ihm auf sichere Weise zu kommu-\nAbschnitt 10\nnizieren. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister\nGemeinsame Bestimmungen                         darf die Antwort nach § 45 Absatz 2 nicht speichern\nfür alle Zahlungsdienstleister                  oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kar-\ntengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. Nähe-\nres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der\nUnterabschnitt 1                            Richtlinie (EU) 2015/2366.\nKartengebundene\n§ 47\nZahlungsinstrumente\nAusnahme für E-Geld-Instrumente\n§ 45                                  Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge,\ndie durch kartengebundene Zahlungsinstrumente aus-\nPflichten des                          gelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.\nkontoführenden Zahlungsdienstleisters\nUnterabschnitt 2\n(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat\neinem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene                            Zugang von Zahlungs-\nZahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zah-                 auslöse- und Kontoinformations-\nlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich                dienstleistern zu Zahlungskonten\nzu bestätigen, ob der für die Ausführung eines karten-\ngebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbe-                                        § 48\ntrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist,                               Pflichten des\nwenn                                                                  kontoführenden Zahlungsdienstleisters\nbei Zahlungsauslösediensten\n1. das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des\n(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustim-\nErsuchens online zugänglich ist,\nmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der konto-\n2. der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleis-         führende Zahlungsdienstleister verpflichtet,\nter seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den      1. mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere\nErsuchen eines bestimmten kartenausgebenden                   Weise zu kommunizieren,\nZahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfüg-\n2. unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags\nbarkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kar-\nüber einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle\ntengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf\nInformationen über die Auslösung des Zahlungsvor-\ndem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen\ngangs und alle dem kontoführenden Zahlungs-\nund\ndienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich\n3. die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des                   der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen\nersten Ersuchens erteilt worden ist.                          oder zugänglich zu machen und\n3. Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslöse-\n(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienst-             dienstleister übermittelt werden, insbesondere in\nleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des               Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Ent-\nKontostandes des Zahlers enthalten und besteht aus-               gelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der\nschließlich aus „Ja“ oder „Nein“.                                 Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es beste-\n(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem               hen objektive Gründe für eine abweichende Behand-\nkontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen                 lung.\nGeldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu                  (2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist\nsperren.                                                     nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2473\nleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu      leister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu\ndiesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.             diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.\n(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-        (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-\ntikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.                     tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.\n§ 49                                                        § 51\nPflichten des                                               Pflichten des\nZahlungsauslösedienstleisters                              Kontoinformationsdienstleisters\n(1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zah-          (1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine\nlungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes         Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des\nMerkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf          Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf Infor-\nzu keiner Zeit Gelder des Zahlers im Zusammenhang           mationen von Zahlungskonten, die der Zahlungsdienst-\nmit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes hal-         nutzer bezeichnet hat, und mit diesen im Zusammen-\nten.                                                        hang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen. Er darf\n(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister ist verpflichtet,   keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den\nsich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienst-           Zahlungskonten in Zusammenhang stehen. Er darf Da-\nleister des Zahlers jedes Mal, wenn er eine Zahlung         ten nur für die Zwecke des vom Zahlungsdienstnutzer\nauslöst, zu identifizieren. Er muss sicherstellen, dass     ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienstes\ndie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zah-           speichern, verwenden oder darauf zugreifen.\nlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nut-          (2) Ein Kontoinformationsdienstleister ist verpflich-\nzer und demjenigen, der die personalisierten Sicher-        tet, sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungs-\nheitsmerkmale ausgegeben hat, zugänglich sind.              dienstleister des Zahlungsdienstnutzers jedes Mal,\n(3) Der Zahlungsauslösedienstleister hat mit dem         wenn er mit ihm kommuniziert, zu identifizieren. Er\nkontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und        muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicher-\ndem Zahlungsempfänger auf sichere Weise zu kommu-           heitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner ande-\nnizieren. Soweit die Übermittlung der personalisierten      ren Partei als dem Nutzer und demjenigen, der die per-\nSicherheitsmerkmale des Zahlers erforderlich ist, darf      sonalisierten Sicherheitsmerkmale ausgegeben hat, zu-\ndies nur über sichere und effiziente Kanäle geschehen.      gänglich sind.\n(4) Der Zahlungsauslösedienstleister darf vom Zah-          (3) Der Kontoinformationsdienstleister hat mit dem\nler nur die für die Erbringung des Zahlungsauslöse-         kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zah-\ndienstes erforderlichen Daten verlangen und keine sen-      lungsdienstnutzer auf sichere Weise zu kommunizieren.\nsiblen Zahlungsdaten des Zahlers speichern. Er darf         Soweit die Übermittlung der personalisierten Sicher-\nDaten nur für die Zwecke des vom Zahler ausdrücklich        heitsmerkmale erforderlich ist, darf dies nur über si-\ngeforderten Zahlungsauslösedienstes speichern, ver-         chere und effiziente Kanäle geschehen.\nwenden oder darauf zugreifen. Alle anderen Informatio-\n(4) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-\nnen, die er über den Zahler bei der Bereitstellung von\ntikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.\nZahlungsauslösediensten erlangt hat, darf er nur dem\nZahlungsempfänger mitteilen; dies setzt die ausdrück-\nliche Zustimmung des Zahlers voraus.                                                    § 52\n(5) Sobald der Zahlungsauftrag ausgelöst worden                        Zugang zu Zahlungskonten\nist, hat der Zahlungsauslösedienstleister dem konto-           (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann\nführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Refe-       einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zah-\nrenzangaben des Zahlungsvorgangs zugänglich zu ma-          lungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zah-\nchen.                                                       lungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend\n(6) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach         nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem\nArtikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.                   nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des\nKontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsaus-\n§ 50                            lösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich\nder nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung\nPflichten des\neines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.\nkontoführenden Zahlungsdienstleisters\nbei Kontoinformationsdiensten                      (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der kontofüh-\nrende Zahlungsdienstleister den Vorfall der Bundesan-\n(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist ver-\nstalt unverzüglich zu melden. Hierbei sind die Einzelhei-\npflichtet,\nten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden\n1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere       anzugeben. Die Bundesanstalt hat den Fall zu bewerten\nWeise zu kommunizieren und                              und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen er-\n2. Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von        greifen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Be-\neinem Kontoinformationsdienstleister übermittelt        hörden, insbesondere der Kartellbehörden nach dem\nwerden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei       Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der\ndenn, es bestehen objektive Gründe für eine abwei-      Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessord-\nchende Behandlung.                                      nung, bleiben unberührt.\n(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist         (3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat den\nnicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienst-       Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald","2474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\ndie Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht            fen können, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu\nmehr bestehen.                                               begrenzen.\n(5) Die Zahlungsdienstleister haben der Bundesan-\nUnterabschnitt 3                           stalt mindestens einmal jährlich statistische Daten zu\nRisiken und                            Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen\nM e l d u n g v o n Vo r f ä l l e n            Zahlungsmitteln vorzulegen. Die Bundesanstalt hat der\nEuropäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-\n§ 53                             päischen Zentralbank die vorgelegten Daten in aggre-\ngierter Form zur Verfügung zu stellen.\nBeherrschung operationeller\nund sicherheitsrelevanter Risiken                     (6) Meldepflichten der Zahlungsdienstleister an an-\ndere inländische Behörden, Mitwirkungsaufgaben der\n(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risi-       Bundesanstalt sowie die Zuständigkeiten anderer inlän-\nkominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen                dischen Behörden für schwerwiegende Betriebs- oder\nzur Beherrschung der operationellen und der sicher-          Sicherheitsvorfälle bleiben unberührt.\nheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den\nvon ihm erbrachten Zahlungsdiensten einzurichten,                              Unterabschnitt 4\naufrechtzuerhalten und anzuwenden. Dies umfasst\nwirksame Verfahren für die Behandlung von Störungen                                  Starke\nim Betriebsablauf, auch zur Aufdeckung und Klassifi-                     Kundenauthentifizierung\nzierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle.\n§ 55\n(2) Ein Zahlungsdienstleister hat der Bundesanstalt\neinmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewer-                      Starke Kundenauthentifizierung\ntung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risi-          (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine\nken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten               starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn\nZahlungsdiensten und hinsichtlich der Angemessenheit         der Zahler\nder Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmecha-\n1. online auf sein Zahlungskonto zugreift;\nnismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen\nhat, zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gegenüber        2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst;\neinem Zahlungsdienstleister festlegen, dass die Über-        3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die\nmittlung der Bewertung nach Satz 1 in kürzeren Zeit-              das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder\nabständen zu erfolgen hat.                                        anderen Missbrauchs beinhaltet.\n§ 54                             Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1\nüber angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen,\nMeldung schwerwiegender                       um die Vertraulichkeit und die Integrität der persona-\nBetriebs- oder Sicherheitsvorfälle                lisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer\n(1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt       zu schützen.\nunverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs-                (2) Handelt es sich bei dem elektronischen Zah-\noder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die Bundesan-       lungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um\nstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbe-        einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der\nhörde und die Europäische Zentralbank unverzüglich           Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizie-\nnach Eingang einer Meldung über die maßgeblichen             rung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den\nEinzelheiten des Vorfalls. Sie hat die Relevanz des Vor-     Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten\nfalls für andere in ihrer sachlichen Zuständigkeit betrof-   Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger ver-\nfene inländische Behörden unverzüglich zu prüfen und         knüpfen.\ndiese entsprechend zu unterrichten.\n(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch, wenn\n(2) Die Bundesanstalt wirkt an der Prüfung der Rele-      Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister\nvanz des Vorfalls für andere in ihrer sachlichen Zustän-     ausgelöst werden. Absatz 1 gilt auch, wenn die Infor-\ndigkeit betroffene Behörden der Europäischen Union,          mationen über einen Kontoinformationsdienstleister\nder anderen Mitgliedstaaten und der anderen Vertrags-        angefordert werden.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat es\nschaftsraum durch die Europäische Bankenaufsichts-\ndem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinfor-\nbehörde und die Europäische Zentralbank mit.\nmationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authen-\n(3) Wird die Bundesanstalt von der Europäischen           tifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungs-\nBankenaufsichtsbehörde oder der Europäischen Zen-            dienstnutzer gemäß Absatz 1 sowie, in Fällen, in denen\ntralbank über einen Vorfall im Sinne des Absatzes 1          ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber\nSatz 1 unterrichtet, so hat sie die für die unmittelbare     hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.\nSicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvor-\n(5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur\nkehrungen zu treffen.\nstarken Kundenauthentifizierung einschließlich etwa-\n(4) Kann sich ein Vorfall im Sinne des Absatzes 1         iger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforde-\nSatz 1 auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungs-      rungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulich-\ndienstnutzer auswirken, hat ein Zahlungsdienstleister        keit und die Integrität der personalisierten Sicherheits-\ndiese unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen       merkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Arti-\nund über alle Maßnahmen zu informieren, die sie ergrei-      kel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2475\nUnterabschnitt 5                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1\nZugang zu Konten                            Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Sys-\nund Zahlungssystemen                           teme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich\naus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden\n§ 56                             Zahlungsdienstleistern bestehen. Gewährt ein Teilneh-\nmer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes\nZugang zu                           bezeichneten Systems einem zugelassenen oder regis-\nZahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten            trierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des\n(1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d       Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten,         über das System zu erteilen, hat er auch anderen zu-\ndie im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden         gelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern\nErlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminie-    auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhält-\nrender und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang            nismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräu-\nzu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang             men; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und\nnach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut        Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entspre-\nseine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen     chend.\nkann. Das CRR-Kreditinstitut hat die Ablehnung des\nZugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Be-              (4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-\ngründung der Bundesanstalt mitzuteilen.                      hörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen bleiben unberührt.\n(2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwä-\nsche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unbe-\n§ 58\nrührt.\nAufgaben der Bundesanstalt\n§ 57                                      bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen\nZugang zu Zahlungssystemen                                für neue Zahlverfahren im Massen-\nzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung\n(1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zah-\nlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichar-           (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\ntige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittel-          Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach\nbar                                                          der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber\n1. bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restrik-          den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen\ntive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnis-       treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße\nmäßigen Mitteln behindern;                              gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu verhin-\ndern oder zu unterbinden.\n2. in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilneh-\nmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfer-           (2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach\ntigten Grund unterschiedlich behandeln;                 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,\n3. im Hinblick auf den institutionellen Status des Zah-      an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Ver-\nlungsdienstleisters beschränken.                        ordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen\nSitz im Inland hat.\nDer Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive\nBedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungs-                (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsystem festlegen, soweit diese für einen wirksamen           mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nSchutz der finanziellen und operativen Stabilität des        stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit\nZahlungssystems und zur Verhinderung der mit der             der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen\nTeilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Ri-            über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise\nsiken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören ins-      und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4\nbesondere das operationelle Risiko, das Erfüllungsri-        Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten\nsiko und das unternehmerische Risiko. Jeder Zahlungs-        muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann die\ndienstleister und jedes andere Zahlungssystem hat vor        Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen\ndem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem           Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nZahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den an-           anstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung\nderen Teilnehmern des Zahlungssystems auf Anforde-           sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister an-\nrung darzulegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die         zuhören.\nobjektiven Bedingungen im Sinne des Satzes 2 erfüllen.\nDer Betreiber hat bei Ablehnung eines Antrags auf Zu-                              Abschnitt 11\ngang zu dem System oder Ausschluss eines Teilneh-\nmers mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Gründe                                   Datenschutz\nabschließend darzulegen.\n(2) Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen                                  § 59\ndie Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Be-\nDatenschutz\ntroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr\nzur Unterlassung verpflichtet. Wer den Verstoß vorsätz-          (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungs-\nlich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum         dienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbei-\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet;        ten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststel-\nfür diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg ge-        lung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig\ngeben.                                                       ist.","2476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbrin-       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be-\ngen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezo-           schwerde bei der Bundesanstalt einlegen.\ngenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung\ndes Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und               (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-\nspeichern.                                                    schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen\nden Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.\n(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die       § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nVerarbeitung personenbezogener Daten sind zu beach-\nten.\n§ 62\nAbschnitt 12\nStreitbeilegung\nBeschwerden und                                       bei einem Zahlungsdienstleister\nAußergerichtliche Streitbeilegung\n(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und\nwirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Be-\n§ 60\nzug auf die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienst-\nBeschwerden                            nutzern nach den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen\nüber Zahlungsdienstleister                     Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes\n(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2       zum Bürgerlichen Gesetzbuche einzurichten und anzu-\nkönnen jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines             wenden (Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleis-\nZahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses              ter).\nGesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger-             (2) Die Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienst-\nlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs-          leister findet in jedem Mitgliedstaat und den anderen\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be-                Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwer-            päischen Wirtschaftsraum Anwendung, in denen der\ndebefugte Stellen sind:                                       Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet.\n1. die Industrie- und Handelskammern;                         Sie muss in einer Amtssprache des jeweiligen Mitglied-\nstaates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungs-\n2. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Num-\ndienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbar-\nmer 1 des Unterlassungsklagengesetzes;\nten Sprache zur Verfügung stehen.\n3. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher\nInteressen,                                                  (3) Ein Zahlungsdienstleister hat Beschwerden der\nZahlungsdienstnutzer in Papierform oder im Falle einer\na) die insbesondere nach ihrer personellen, sach-\nVereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zah-\nlichen und finanziellen Ausstattung imstande\nlungsdienstnutzer auf einem anderen dauerhaften Da-\nsind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-\ntenträger zu beantworten. Die Antwort des Zahlungs-\ngung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzu-\ndienstleisters muss innerhalb einer angemessenen\nnehmen und\nFrist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach\nb) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an-         Eingang der Beschwerde, erfolgen und hat auf alle\ngehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt        vom Zahlungsdienstnutzer angesprochenen Fragen\nanbieten,                                              einzugehen. Kann ein Zahlungsdienstleister ausnahms-\nwenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder be-        weise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht\nrührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht uner-        innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, so hat er ein\nheblich zu verfälschen.                                   vorläufiges Antwortschreiben zu versenden, das die\nGründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der\n(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-          Beschwerde eindeutig angibt und den Zeitpunkt be-\nschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen           nennt, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die end-\nden Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-               gültige Antwort spätestens erhält. Die endgültige Ant-\nben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern we-            wort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach\ngen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern           Eingang der Beschwerde erfolgen.\ngegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum               (4) Ein Zahlungsdienstleister hat Zahlungsdienstnut-\nBürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in           zer auch dann entsprechend § 36 Absatz 1 Nummer 1\nihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergericht-      des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes über die zu-\nlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4            ständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren,\ndes Unterlassungsklagengesetzes hin.                          wenn er über keine Webseite verfügt und keine Allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen verwendet oder der\n§ 61                               Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist. Verfügt der\nZahlungsdienstleister über keine Webseite oder ver-\nBeschwerden über E-Geld-Emittenten\nwendet er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen,\n(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1            sind die Informationen nach Satz 1 im Zahlungsdiens-\nSatz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kam-             tevertrag zu geben. Informationen nach Satz 1 müssen\nmern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße              auch Angaben darüber enthalten, wo weitere Informa-\neines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses             tionen über die zuständige Stelle zur alternativen Streit-\nGesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger-          beilegung und über die Voraussetzungen für deren An-\nlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs-          rufung erhältlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                2477\nAbschnitt 13                                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt,\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung\n§ 63                                   mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maß-\nStrafvorschriften                             nahme nicht duldet,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit          3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                       Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rück-             4. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte\nzahlbare Gelder entgegennimmt,                                  Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder\nnicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,           5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3\nSatz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2\n4. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne\nSatz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i\nRegistrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungs-\nAbsatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,\ndienste erbringt,\n5. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das                 7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nE-Geld-Geschäft betreibt oder                                   § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\neine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n6. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder\nführt,\nhält.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit          8. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                       § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes\nnicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten\n1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine               abrufen kann,\nAnzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet oder                                                9. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\n2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt.                                    § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorg-\nfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäsche-\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in           gesetzes nicht erfüllt,\nden Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absat-            10. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.            § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emit-\ntent von E-Geld keine Dateien führt,\n§ 64\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2\nBußgeldvorschriften                             Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kredit-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren              wesengesetzes zuwiderhandelt,\nAnordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch\n12. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nin Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3\n§ 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene\noder 4 zuwiderhandelt.\nAngaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                 richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,\nleichtfertig\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3\n1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28\nzur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen\nAbsatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38\ngegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider han-\nAbsatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\ndelt,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2. entgegen                                                    14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsaus-\nlösedienstleister oder einem Kontoinformations-\na) § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1\ndienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto\noder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht,\nnicht gewährt,\neinen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss\noder einen Konzernlagebericht oder                      15. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt\nb) § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-           rechtzeitig unterrichtet.\nordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Mo-             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-\nnatsausweis                                             zes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geld-\nzeitig einreicht.                                          buße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro\nfahrlässig                                                     geahndet werden.\n1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1              (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig     Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage        die Bundesanstalt.","2478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n§ 65                               hat das Zahlungsinstitut keine Anzeige nach Absatz 2\nSatz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2\nMitteilung in Strafsachen\nSatz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,\nDas Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-    dass die Erlaubnis nach § 10 nicht als erteilt gilt. § 13\nstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber        Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\noder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inha-\nber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren          (5) Wird dem Zahlungsinstitut im Sinne des Absat-\ngesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufs-         zes 1 keine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht\npflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusam-         die Bundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-\nmenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder                 standskraft seiner Entscheidung im Bundesanzeiger\ndem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-       und im Zahlungsinstituts-Register gemäß § 30 dieses\nmung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der        Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden\nBundesanstalt                                                Fassung bekannt.\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nAntragsschrift,                                                                     § 67\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und                              Übergangsvorschriften\nfür E-Geld-Institute, die\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit                   bereits über eine Erlaubnis verfügen\nBegründung\nzu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts-          (1) E-Geld-Institute dürfen im Rahmen der Erlaubnis,\nbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter          die ihnen nach § 8a dieses Gesetzes in der bis zum\nHinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermit-         12. Januar 2018 gültigen Fassung erteilt worden ist,\nteln. § 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes          das E-Geld-Geschäft bis zur Bestandskraft der Ent-\ngilt entsprechend.                                           scheidung der Bundesanstalt nach den Absätzen 3\noder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018, weiter\nbetreiben und so lange auch die Zahlungsdienste wei-\nAbschnitt 14                           ter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis zum\nÜbergangsvorschriften                        12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit weiter an-\nzuwenden.\n§ 66                                  (2) Hat ein E-Geld-Institut nach Absatz 1 die Ab-\nÜbergangsvorschriften                       sicht, Geschäfte gemäß seiner E-Geld-Erlaubnis auch\nfür Zahlungsinstitute, die                    über den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es\nbereits über eine Erlaubnis verfügen                diese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-\n(1) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis gemäß § 8       zuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 gelten-       dieses Gesetzes hat das E-Geld-Institut die Angaben\nden Fassung dürfen die Zahlungsdienste, für die ihnen        und Nachweise gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-\ndiese Erlaubnis erteilt worden ist, bis zur Bestandskraft    dung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 10 sowie\nder Entscheidung der Bundesanstalt nach den Absät-           alle Angaben und Nachweise entsprechend § 11 Ab-\nzen 3 oder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018,        satz 4 bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\nweiter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis       desbank einzureichen.\nzum 12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit wei-\nter anzuwenden.                                                 (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der\ngemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und\n(2) Hat ein Zahlungsinstitut nach Absatz 1 die Ab-\nNachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 11 als erteilt\nsicht, Zahlungsdienste gemäß seiner Erlaubnis auch\ngilt, so trägt sie das E-Geld-Institut in das Register\nüber den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es\nnach § 44 ein und teilt dem E-Geld-Institut die Ent-\ndiese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-\nscheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das\nten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-\nE-Geld-Institut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab\nzuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten\ndem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.\ndieses Gesetzes hat das Zahlungsinstitut die Angaben\nund Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6               (4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach-\nbis 10 sowie alle Angaben und Nachweise entspre-             weise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder\nchend § 10 Absatz 5 bei der Bundesanstalt und der            hat das E-Geld-Institut keine Anzeige nach Absatz 2\nDeutschen Bundesbank einzureichen.                           Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2\n(3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der        Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,\ngemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und              dass die Erlaubnis nach § 11 nicht als erteilt gilt. § 13\nNachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 10 als erteilt        Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\ngilt, so trägt sie das Zahlungsinstitut in das Register\n(5) Wird dem E-Geld-Institut im Sinne des Absatzes 1\ngemäß § 43 ein und teilt dem Zahlungsinstitut die Ent-\nkeine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht die\nscheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das Zah-\nBundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-\nlungsinstitut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab\nstandskraft der Entscheidung im Bundesanzeiger und\ndem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.\nim E-Geld-Instituts-Register gemäß § 30a dieses Ge-\n(4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach-            setzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fas-\nweise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder            sung bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                2479\n§ 68                                  schrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zah-\nÜbergangsvorschriften                           lungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt\nfür bestimmte Zahlungsdienste                        für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zah-\nund für die starke Kundenauthentifizierung                  lungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese\nKapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-\n(1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im                päischen Parlaments und des Rates vom 29. April\nInland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Geset-              2015 über Interbankenentgelte für kartengebun-\nzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas-               dene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom\nsung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum               19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“\nInkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland\ninsoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 gel-         3. Dem § 505a wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntenden Voraussetzungen ausüben.\n„(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-\n(2) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im                gen, die\nInland Kontoinformationsdienste im Sinne dieses Ge-\nsetzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden                 1. im Anschluss an einen zwischen den Vertrags-\nFassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis                    parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein\nzum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im                  neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des\nInland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar                   von dem Darlehensnehmer mit dem vorange-\n2018 geltenden Voraussetzungen ausüben.                               gangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes\neinräumen oder\n(3) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis\nzum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zah-            2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den\nlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den                 Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-\nZugang zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil                 gen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh-\nsie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55                 mers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre-\nnicht erfüllen.                                                       ckungsmaßnahmen gegen den Darlehensneh-\n(4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 erfolgt die starke              mer ersetzen oder ergänzen,\nKundenauthentifizierung nach Maßgabe des Rund-                    bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung\nschreibens der Bundesanstalt 4/2015 (BA) vom 5. Mai               nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.\n2015, abrufbar von der Internetseite der Bundesanstalt.           Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforder-\n(5) Ein Unternehmen, das ab dem 13. Januar 2018                lich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-\nZahlungsdienste anbietet, die nach diesem Gesetz in               Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen,\nder bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung noch                wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehens-\nerlaubnisfrei waren, und diese Dienste auch ab dem                nehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammen-\n13. Januar 2018 weiter anbieten will, hat innerhalb von           hang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauer-\ndrei Monaten ab dem 13. Januar 2018 einen Erlaubnis-              haft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt\nantrag nach § 10 Absatz 1 oder einen Registrierungs-              § 505d entsprechend.“\nantrag nach § 34 Absatz 1 zu stellen. Wird der Erlaub-\nnisantrag oder Registrierungsantrag rechtzeitig und            4. § 675c wird wie folgt geändert:\nvollständig gestellt, ist dieses Unternehmen bis zur Be-          a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-\nstandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag                 sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.\noder Registrierungsantrag durch die Bundesanstalt in-\nsoweit weiterhin erlaubt tätig.                                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „elektronischem\nGeld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.\nArtikel 2                               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nÄnderung des\n„(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                  Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbrin-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                       gung von Kontoinformationsdiensten anzuwen-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des                 den.“\nGesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           5. § 675d wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 2         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 8 Titel 12 Untertitel 3 Kapitel 3 Unterka-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 16“\npitel 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-\ndurch die Wörter „§§ 1 bis 12, 13 Absatz 1,\nmente“ durch das Wort „Zahlungsinstrumente“ er-\n3 bis 5 und §§ 14 bis 16“ ersetzt.\nsetzt.\n2. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:                      bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 270a                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nVereinbarungen über Entgelte für                       fügt:\ndie Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel                       „(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zah-\nEine Vereinbarung, durch die der Schuldner                    ler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Ab-\nverpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer             satz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes\nSEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlast-                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Um-","2480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nstände in der Form zu unterrichten, die in Arti-         6. § 675e wird wie folgt geändert:\nkel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist.\nKontoinformationsdienstleister haben Zahlungs-                    „(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1\ndienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13               Nummer 1 und 2\nAbsatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                   1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x\nlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu                          Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z\nunterrichten; sie können die Form und den Zeit-                    Satz 3 nicht anzuwenden;\npunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungs-\ndienstnutzer vereinbaren.“                                     2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungs-\ndienstnutzers von den Vorschriften dieses\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                      Untertitels abgewichen werden.“\nsätze 3 und 4.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nfolgt geändert:                                                   „(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst-\nnutzer nicht um einen Verbraucher, so können\naa) Nach dem Wort „Zahlungsempfänger“ wer-\ndie Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1\nden ein Komma und die Wörter „Dienstleis-\nbis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h,\nter, die Bargeldabhebungsdienste erbrin-\n675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676\ngen,“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 17\nganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie\nund 18“ durch die Angabe „§§ 17 bis 18“\nkönnen auch andere als die in § 676b Absatz 2\nersetzt.\nund 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n7. § 675f wird wie folgt geändert:\n„Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Ent-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\ngelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und\nfügt:\n§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn de-                   „(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt,\nren volle Höhe vor der Auslösung des Zah-                 einen Zahlungsauslösedienst oder einen Konto-\nlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.“                     informationsdienst zu nutzen, es sei denn, das\nZahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nfür diesen nicht online zugänglich. Der kontofüh-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwen-                rende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung\nden auf                                                        dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer\n1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die                nicht davon abhängig machen, dass der Zah-\naußerhalb des Europäischen Wirtschafts-                    lungsauslösedienstleister oder der Kontoinfor-\nraums getätigt werden, wenn                                mationsdienstleister zu diesem Zweck einen Ver-\ntrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienst-\na) der Zahlungsvorgang in der Währung eines                leister abschließt.“\nStaates außerhalb des Europäischen Wirt-\nschaftsraums erfolgt und sowohl der Zah-            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nlungsdienstleister des Zahlers als auch der            Satz 2 werden nach dem Wort „über“ die Wörter\nZahlungsdienstleister des Zahlungsemp-                 „einen Zahlungsauslösedienstleister oder“ ein-\nfängers innerhalb des Europäischen Wirt-               gefügt.\nschaftsraums belegen ist oder                       c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nb) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienst-             d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\nleister an dem Zahlungsvorgang von diesen              Wörter „Zahlungsauthentifizierungsinstruments\nZahlungsdienstleistern mindestens einer in-            eine Ermäßigung“ werden durch die Wörter\nnerhalb und mindestens einer außerhalb                 „Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder\ndes Europäischen Wirtschaftsraums bele-                einen anderweitigen Anreiz“ ersetzt.\ngen ist;\n8. Dem § 675h wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der be-\nteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des              „(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah-\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegen ist.              lungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungs-\ndiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.“\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die\nInformationspflichten nach Artikel 248 § 4 Ab-           9. § 675i wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1                   a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-\nsowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ein-                   sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbuche auch auf die innerhalb des Europäischen\nWirtschaftsraums getätigten Bestandteile des                   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 675l\nZahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches                         Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2\ngilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b                      und § 675v Abs. 3“ durch die Wörter „§ 675l\nfür die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4                    Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1\nAbsatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einfüh-                           Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.“                        Absatz 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2481\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „675v Abs. 1              dienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des\nund 2“ durch die Wörter „675v Absatz 1 bis 3         Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflich-\nund 5“ ersetzt.                                      tet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungs-\ndiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nüber die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „elektronisches           muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg-\nGeld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt und            lich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen.\nwerden nach dem Wort „Zahlungskonto“ ein             Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit\nKomma und die Wörter „auf dem das E‑Geld             der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch\ngespeichert ist,“ eingefügt.                         gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-\nde.“\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-\nkonten“ ein Komma und die Wörter „auf de-        13. § 675l wird wie folgt geändert:\nnen das E-Geld gespeichert ist,“ eingefügt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Zahlers“ durch\n10. Vor § 675j wird in der Überschrift des Unterkapi-                 das Wort „Zahlungsdienstnutzers“ und das Wort\ntels 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-                „Zahlungsauthentifizierungsinstrumente“ durch\nmente“ durch die Wörter „Zahlungsinstrumente;                     das Wort „Zahlungsinstrumente“ ersetzt.\nVerweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto“\nersetzt.                                                      b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\ngeändert:\n11. In § 675j Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Zahlungs-\nauthentifizierungsinstruments“ durch das Wort                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahler“ durch\n„Zahlungsinstruments“ ersetzt.                                         das Wort „Zahlungsdienstnutzer“ und\ndas Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-\n12. § 675k wird wie folgt gefasst:                                         ments“ durch das Wort „Zahlungsinstru-\n„§ 675k                                       ments“ ersetzt.\nBegrenzung der                                bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifi-\nNutzung eines Zahlungsinstruments;                            zierungsinstruments“ durch das Wort „Zah-\nVerweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto                           lungsinstruments“ ersetzt.\n(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\neines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der\n„Für den Ersatz eines verlorenen, gestohle-\nZahler und der Zahlungsdienstleister Betragsober-\nnen, missbräuchlich verwendeten oder sonst\ngrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstru-\nnicht autorisiert genutzten Zahlungsinstru-\nments vereinbaren.\nments darf der Zahlungsdienstleister mit\n(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können ver-                    dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt ver-\neinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht                     einbaren, das allenfalls die ausschließlich\nhat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn                           und unmittelbar mit dem Ersatz verbunde-\nnen Kosten abdeckt.“\n1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der\nSicherheit des Zahlungsinstruments dies recht-            c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nfertigen,\n„(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der\n2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer              Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungs-\nbetrügerischen Verwendung des Zahlungsinstru-                 dienstleister verpflichtet, Bedingungen für die\nments besteht oder                                            Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstru-\n3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewäh-                  ments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als\nrung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht,                  diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig\ndass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht                  und nicht benachteiligend sind.“\nnachkommen kann.                                      14. § 675m wird wie folgt gefasst:\nIn diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver-                                     „§ 675m\npflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah-\nlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch                                  Pflichten des\nunverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In                      Zahlungsdienstleisters in Bezug auf\nder Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung                Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung\nanzugeben. Die Angabe von Gründen darf unter-                    (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungs-\nbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch           instrument ausgibt, ist verpflichtet,\ngegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-\nde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das           1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienst-\nZahlungsinstrument zu entsperren oder dieses                      nutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen,\ndurch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen,                   dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale\nwenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gege-                 des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung\nben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine                  berechtigten Person zugänglich sind,\nEntsperrung unverzüglich zu unterrichten.\n2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-\n(3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister                instrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu\neinem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformations-                    unterlassen, es sei denn, ein bereits an den","2482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nZahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungs-           17. § 675q Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\ninstrument muss ersetzt werden,                           und 4 ersetzt:\n3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer                „(3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen je-\ndurch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit          weils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobe-\nhat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2            nen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleis-\nvorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung               ter des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister\ngemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,                des Zahlungsempfängers innerhalb des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums belegen ist.\n4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß\n§ 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen             (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6\nund                                                       Satz 1 Nummer 1 vorliegt,\n1. ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Euro-\n5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu ver-\npäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestand-\nhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Ab-\nteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden\nsatz 1 Satz 2 erfolgt ist.\nund\nHat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den                 2. kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des\nDiebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder                    Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Be-\ndie sonstige nicht autorisierte Nutzung eines                     standteile des Zahlungsvorgangs abgewichen\nZahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zah-                   werden.“\nlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens\n18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Ver-         18. In § 675r Absatz 2 werden die Wörter „der andere\nfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bewei-             am Zahlungsvorgang beteiligte“ durch die Wörter\nsen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.                      „ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter“ er-\nsetzt und werden nach dem Wort „Zahlungskonto“\n(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-              die Wörter „für einen Zahlungsvorgang“ eingefügt.\ninstruments und der Versendung personalisierter\nSicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an            19. § 675s wird wie folgt geändert:\nden Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungs-                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-\ndienstleister.                                                    geht“ das Semikolon und die Wörter „bis zum\n1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zah-\n(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartenge-\nlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Ge-\nbundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den konto-\nschäftstagen vereinbaren“ gestrichen.\nführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um\nBestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\neines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erfor-                       „(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6\nderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar                  Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1\nist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden                 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen\nZahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizie-             Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des\nrungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die                  Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein\nerteilte Antwort mitzuteilen.“                                    Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\n15. § 675o Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Buchstabe a vorliegt,\n1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die inner-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausführung“\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-\ndie Wörter „oder Auslösung“ eingefügt.\ntätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                     nicht anzuwenden und\n„Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah-                  2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb\nlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmen-                       des Europäischen Wirtschaftsraums getätig-\nvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass                ten Bestandteile des Zahlungsvorgangs ab-\ner die Ausführung eines Zahlungsauftrags be-                      gewichen werden.“\nrechtigterweise ablehnt.“                             20. § 675t wird wie folgt geändert:\n16. § 675p wird wie folgt geändert:                               a) Der Überschrift werden ein Semikolon sowie die\nWörter „Sperrung eines verfügbaren Geldbe-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntrags“ angefügt.\n„Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zah-                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsemp-\nfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerru-                     „Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nfen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienst-                         empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungs-\nleister die Zustimmung zur Auslösung des Zah-                      empfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich\nlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger                           verfügbar zu machen, nachdem der Betrag\ndie Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs-                        auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters\nvorgangs erteilt hat.“                                             eingegangen ist, wenn dieser\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sein“ durch die                   1. keine Währungsumrechnung vornehmen\nWörter „der jeweilige“ ersetzt.                                        muss oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2483\n2. nur eine Währungsumrechnung zwischen           22. § 675v wird wie folgt geändert:\ndem Euro und einer Währung eines Ver-             a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs-\ntragsstaates des Abkommens über den\nauthentifizierungsinstruments“ durch das Wort\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder zwi-\n„Zahlungsinstruments“ ersetzt.\nschen den Währungen zweier Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Euro-              b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\npäischen Wirtschaftsraum vornehmen                   Absätze 1 bis 4 ersetzt:\nmuss.“                                                  „(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Zinsen bei               gänge auf der Nutzung eines verloren gegange-\nGutschrift“ das Wort „oer“ durch das Wort                nen, gestohlenen oder sonst abhandengekom-\n„oder“ ersetzt.                                          menen Zahlungsinstruments oder auf der sons-\ntigen missbräuchlichen Verwendung eines Zah-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     lungsinstruments, so kann der Zahlungsdienst-\nleister des Zahlers von diesem den Ersatz des\n„Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht be-\nhierdurch entstandenen Schadens bis zu einem\nlastet werden, bevor der Zahlungsauftrag sei-\nBetrag von 50 Euro verlangen.\nnem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.“\n(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1,\nd) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nwenn\n„(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder               1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Ver-\nvertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleis-                  lust, den Diebstahl, das Abhandenkommen\nter des Zahlers im Fall eines kartengebundenen                    oder eine sonstige missbräuchliche Verwen-\nZahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren                    dung des Zahlungsinstruments vor dem nicht\nGeldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers                      autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken,\nzu sperren, wenn                                                  oder\n1. der Zahlungsvorgang vom oder über den                      2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch\nZahlungsempfänger ausgelöst worden ist und                    einen Angestellten, einen Agenten, eine\n2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu                        Zweigniederlassung eines Zahlungsdienst-\nsperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.                        leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tä-\ntigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgela-\nDen gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungs-                      gert wurden, verursacht worden ist.\ndienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist\ngesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüg-\nder Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Er-\nlich frei, nachdem ihm entweder der genaue\nsatz des gesamten Schadens verpflichtet, der\nZahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zah-\ninfolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-\nlungsauftrag zugegangen ist.\ngangs entstanden ist, wenn der Zahler\n(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1               1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder\nNummer 1 Buchstabe a vorliegt,\n2. den Schaden herbeigeführt hat durch vor-\n1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die inner-                 sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-\ntätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs                    a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l\nAbsatz 1 oder\nabgewichen werden und\nb) einer oder mehrerer vereinbarter Bedin-\n2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des\ngungen für die Ausgabe und Nutzung des\nEuropäischen Wirtschaftsraums getätigten\nZahlungsinstruments.\nBestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-\nzuwenden.“                                                   (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist\nder Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht\n21. Dem § 675u werden die folgenden Sätze angefügt:                   zum Schadensersatz verpflichtet, wenn\n„Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens                 1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine\njedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen,                    starke Kundenauthentifizierung im Sinne des\nder auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungs-                       § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichts-\ndienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungs-                     gesetzes nicht verlangt oder\nvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere\n2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungs-\nWeise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zah-\ndienstleister eine starke Kundenauthentifizie-\nlungsdienstleister einer zuständigen Behörde be-\nrechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrü-                    rung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zah-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzep-\ngerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich\ntiert.\nmitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Ver-\npflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu               Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügeri-\nerfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht be-                 scher Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1\nstätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen                     Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kunden-\nZahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen                authentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet,\ndie Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontofüh-                dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den da-\nrenden Zahlungsdienstleister.“                                    raus entstehenden Schaden zu ersetzen.“","2484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in                       Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-\nSatz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die An-                    zuwenden und\ngabe „1 und 3“ ersetzt, wird nach der Angabe\n2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die inner-\n„675l“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-\ndas Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-\ntätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs\nments“ durch das Wort „Zahlungsinstruments“\nabgewichen werden.“\nersetzt.\n25. § 675y wird wie folgt geändert:\n23. § 675w wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie-            a) In der Überschrift werden die Wörter „erfolgter\nrungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin-                 oder fehlerhafter“ durch die Wörter „erfolgter,\nstruments“ ersetzt.                                           fehlerhafter oder verspäteter“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils                 aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndas Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-                   „Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über\nments“ durch das Wort „Zahlungsinstru-                        einen Zahlungsauslösedienstleister ausge-\nments“ ersetzt und werden nach dem Wort                       löst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1\n„Zahlungsdienstleister“ die Wörter „und ge-                   und 2 den kontoführenden Zahlungsdienst-\ngebenenfalls einen Zahlungsauslösedienst-                     leister.“\nleister“ eingefügt.\nbb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „675l“                        „rechtzeitig und“ gestrichen.\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsau-                    und 4 eingefügt:\nthentifizierungsinstruments“ durch das Wort\n„Zahlungsinstruments“ ersetzt.                              „(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler\nausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nAusführung des Zahlungsauftrags verlangen,\n„Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende                dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zah-\nBeweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder                lungsdienstleister des Zahlungsempfängers den\ngrobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers                Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zah-\nnachzuweisen.“                                                lungsdienstleister des Zahlers kann vom Zah-\n24. § 675x wird wie folgt geändert:                                  lungsdienstleister des Zahlungsempfängers ver-\nlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers\nersetzt:                                                      so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang\n„Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto                   ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein\nbelastet worden, so ist die Gutschrift des Zah-               Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zah-\nlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vor-                 lungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die\nzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spä-                    Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zah-\ntestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf               lungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleis-\nVerlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der               ter des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag\nZahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen                 rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zah-\ndes Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.“                    lungsempfängers eingegangen ist, entfällt die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Haftung nach diesem Absatz.\n„(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der                       (4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über\nZahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-                  den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser\nFirmenlastschriften ohne Angabe von Gründen                   im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zah-\nauch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen                 lungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungs-\nseinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraus-                dienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags\nsetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1                   auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfän-\nnicht erfüllt sind.“                                          gers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang\nordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Durchführung“ durch                Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers\ndas Wort „Ausführung“ und das Wort „unmittel-                 nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig\nbar“ durch das Wort „direkt“ ersetzt.                         an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über-\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Be-                     mittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des\nschwerdemöglichkeit gemäß § 28“ durch die                     Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls\nWörter „Beschwerdemöglichkeiten gemäß den                     unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag\n§§ 60 bis 62“ ersetzt.                                        nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des\nZahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag le-\n„(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1              diglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des\nNummer 1 Buchstabe b vorliegt,                                Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem\n1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des                  Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nEuropäischen Wirtschaftsraums getätigten                   empfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2485\nentsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto                 erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-\ndes Zahlungsempfängers gutzuschreiben.“                   mäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 3            beeinträchtigt wurde.\nwird durch die folgenden Sätze ersetzt:                      (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-\n„Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-               dienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslö-\nfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleis-         sedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang\nter des Zahlers alle für die Wiedererlangung des          ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zah-\nZahlungsbetrags erforderlichen Informationen              lungsauslösedienstleister nachweisen, dass\nmitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zah-             1. der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zah-\nlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht                    lungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen\nmöglich, so ist der Zahlungsdienstleister des                 ist und\nZahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen\n2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich\nAntrag alle verfügbaren Informationen mitzutei-\ndes Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsge-\nlen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstat-\nmäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Stö-\ntung des Zahlungsbetrags geltend machen\nrung beeinträchtigt wurde.“\nkann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem\nZahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterah-          28. Dem § 676b werden die folgenden Absätze 4 und 5\nmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den           angefügt:\nSätzen 2 bis 4 vereinbaren.“                                 „(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen\ne) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-              Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind An-\nsätze 6 und 7.                                            sprüche und Einwendungen des Zahlungsdienst-\nnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungs-\nf) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\ndienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungs-\n„(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1          dienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienst-\nNummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Ab-             leister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag\nsatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen           der Belastung mit einem nicht autorisierten oder\nWirtschaftsraums getätigten Bestandteile des              fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet\nZahlungsvorgangs nicht anzuwenden.“                       hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der konto-\n26. § 675z wird wie folgt geändert:                               führende Zahlungsdienstleister den Zahlungs-\ndienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betref-\na) In der Überschrift und in Satz 2 werden jeweils            fenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder\ndie Wörter „erfolgter oder fehlerhafter“ durch die        § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nWörter „erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter“         Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für\nersetzt.                                                  den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch\nb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die               den kontoführenden Zahlungsdienstleister maß-\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt.                                geblich.\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                 (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten\n„Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Num-            Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen sei-\nmer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf         nen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder ge-\ndie innerhalb des Europäischen Wirtschafts-               gen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines\nraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvor-            nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten\ngangs nicht anzuwenden.“                                  Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe,\ndass\n27. § 676a wird wie folgt gefasst:\n1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungs-\n„§ 676a                                   dienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen\nAusgleichsanspruch                               und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers\n(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah-               gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt\nlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y                       und\nund 675z im Verantwortungsbereich eines anderen               2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche ge-\nZahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslöse-                    gen den kontoführenden Zahlungsdienstleister\ndienstleisters oder einer zwischengeschalteten                    oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister\nStelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem                 auch nach Ablauf der Frist geltend machen\nanderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsaus-                   kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhal-\nlösedienstleister oder der zwischengeschalteten                   tung der Frist verhindert war.“\nStelle den Ersatz des Schadens verlangen, der\nihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zah-                                     Artikel 3\nlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und\n675z entsteht.                                                                  Änderung des\nEinführungsgesetzes\n(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-\ndienstleister des Zahlers und einem Zahlungsaus-                     zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nlösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zah-        Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zah-            che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in sei-       tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nnem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung         letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017","2486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt                   eee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\ngeändert:                                                                      „g) im Falle von kartengebundenen\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 45 angefügt:                                     Zahlungsinstrumenten, die mehrere\n„§ 45                                                  Zahlungsmarken tragen, die Rechte\ndes Zahlungsdienstnutzers gemäß\nÜbergangs-                                                 Artikel 8 der Verordnung (EU)\nvorschriften zum Gesetz zur                                         2015/751 des Europäischen Parla-\nUmsetzung der Zweiten Zahlungs-                                         ments und des Rates vom 29. April\ndiensterichtlinie vom 17. Juli 2017                                    2015 über Interbankenentgelte\n(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung                                 für kartengebundene Zahlungsvor-\nvon Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben                                        gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,\nund ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind                                  S. 1),“.\nnur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in                bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nder ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung an-                     fasst:\nzuwenden.\n„a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnut-\n(2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung                         zer an den Zahlungsdienstleister zu ent-\nvon Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben                                richten hat, einschließlich derjenigen, die\nund vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind                         sich danach richten, wie und wie oft über\ndas Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der                         die geforderten Informationen zu unter-\nbis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzu-                           richten ist, sowie gegebenenfalls eine\nwenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts an-                         Aufschlüsselung dieser Entgelte,“.\nderes bestimmt ist.\ncc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-\n(3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne                      fasst:\nvon Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der\n„a) die Kommunikationsmittel, deren Nut-\nAbwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen wor-\nzung zwischen den Parteien für die Infor-\nden ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das\nmationsübermittlung und Anzeigepflich-\nBürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab\nten vereinbart wird, einschließlich der\ndem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwen-\ntechnischen Anforderungen an die Aus-\nden.\nstattung und die Software des Zahlungs-\n(4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-                           dienstnutzers,“.\nbuchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas-               dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nsung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse\nim Sinne von Absatz 2 anzuwenden.                                    aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Zahlungs-\nauthentifizierungsinstrument“ durch das\n(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf                          Wort „Zahlungsinstrument“ und das Wort\nalle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem                              „verwahrt“ durch das Wort „aufbewahrt“\n13. Januar 2018 entstanden sind.“                                           ersetzt und wird nach der Angabe\n2. In Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort                         „§ 675l“ die Angabe „Absatz 1“ einge-\n„Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch das                           fügt.\nWort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.                                  bbb) Nach Buchstabe a wird              folgender\n3. Artikel 248 wird wie folgt geändert:                                        Buchstabe b eingefügt:\na) In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 16“ durch                        „b) eine Beschreibung des sicheren\ndie Wörter „§§ 2 bis 13 und 14 bis 16“ ersetzt.                               Verfahrens zur Unterrichtung des\nZahlungsdienstnutzers durch den\nb) In § 2 werden die Wörter „klar und verständlich“\nZahlungsdienstleister im Falle ver-\ndurch die Wörter „in leicht verständlichen Worten\nmuteten oder tatsächlichen Betrugs\nund in klarer und verständlicher Form“ ersetzt.\noder bei Sicherheitsrisiken,“.\nc) § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   stabe c und das Wort „Zahlungsauthen-\naaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort                            tifizierungsinstrument“ wird durch das\n„ordnungsgemäße“ die Wörter „Auslö-                          Wort „Zahlungsinstrument“ ersetzt.\nsung oder“ eingefügt.                                 ddd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\nbbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort                            stabe d.\n„Zustimmung“ die Wörter „zur Auslö-                   eee) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nsung eines Zahlungsauftrags oder“ ein-                       stabe e und nach dem Wort „fehlerhaft“\ngefügt.                                                      werden die Wörter „ausgelöste oder“\nccc) In Buchstabe e wird das Wort „und“                             eingefügt.\ndurch ein Komma ersetzt.                              fff)   Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\nddd) In Buchstabe f wird das Wort „Zahlungs-                        stabe f und nach den Wörtern „bei der“\nauthentifizierungsinstruments“ durch das                     werden die Wörter „Auslösung oder“\nWort „Zahlungsinstruments“ ersetzt und                       eingefügt.\nwird nach dem Komma am Ende das                       ggg) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-\nWort „und“ eingefügt.                                        stabe g.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2487\nee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                „(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat\naaa) In Buchstabe a wird jeweils das Wort                    dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung\n„Bedingungen“ durch das Wort „Ver-                     des Zahlungsvorgangs auch die folgenden\ntragsbedingungen“ ersetzt.                             Informationen zur Verfügung zu stellen:\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „Ver-                      1. den Namen des Zahlungsauslösedienst-\ntragslaufzeit“ durch die Wörter „Laufzeit                  leisters, die Anschrift seiner Hauptverwal-\ndes Zahlungsdiensterahmenvertrags“                         tung und gegebenenfalls die Anschrift\nersetzt.                                                   seines Agenten oder seiner Zweignieder-\nlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der\nff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nZahlungsauslösedienst angeboten wird,\n„8. einen Hinweis auf die Beschwerdeverfah-                      sowie alle anderen Kontaktdaten ein-\nren gemäß den §§ 60 bis 62 des Zah-                          schließlich der E-Mail-Adresse, die für die\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf                      Kommunikation mit dem Zahlungsauslöse-\ndas außergerichtliche Rechtsbehelfsver-                      dienstleister von Belang sind, und\nfahren gemäß § 14 des Unterlassungs-\n2. die Kontaktdaten der zuständigen Behör-\nklagengesetzes.“\nde.\nd) § 6 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten\n„§ 6                                    Informationen sind, soweit sie für den Einzel-\nInformationen vor                               zahlungsvertrag erheblich sind, dem Zah-\nAusführung einzelner Zahlungsvorgänge                        lungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung\nVor Ausführung eines einzelnen vom Zahler                      zu stellen.“\nausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah-                  cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die\nlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Fol-                 Absätze 4 und 5.\ngendes mit:\nj) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n1. die maximale Ausführungsfrist,\n„§ 13a\n2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden\nEntgelte und                                                              Informationen an den\nZahler und den Zahlungsempfänger\n3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Ent-                      nach Auslösung des Zahlungsauftrags\ngelte nach Nummer 2.“                                          über einen Zahlungsauslösedienstleister\ne) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nEin Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet\n„3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichten-               den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungs-\nden Entgelte und gegebenenfalls eine Auf-               empfänger unmittelbar nach der Auslösung des\nschlüsselung der Beträge dieser Entgelte                Zahlungsauftrags über\noder die vom Zahler zu entrichtenden Zin-\nsen,“.                                                  1. die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauf-\ntrags beim kontoführenden Zahlungsdienst-\nf) § 8 wird wie folgt geändert:                                    leister des Zahlers,\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         2. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-\n„1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete                   nung, die dem Zahler und dem Zahlungsemp-\nKennung, die dem Zahlungsempfänger                     fänger die Identifizierung des Zahlungsvor-\ndie Identifizierung des Zahlungsvorgangs               gangs und dem Zahlungsempfänger gegebe-\nund des Zahlers ermöglicht, sowie alle                 nenfalls die Identifizierung des Zahlers ermög-\nweiteren mit dem Zahlungsvorgang über-                 licht, sowie jede weitere mit dem Zahlungs-\nmittelten Angaben,“.                                   vorgang übermittelte Angabe,\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „gegebenenfalls“               3. den Zahlungsbetrag,\ngestrichen und wird nach dem Wort „und“\n4. gegebenenfalls die Höhe aller an den Zah-\ndas Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.\nlungsauslösedienstleister für den Zahlungs-\ng) In der Überschrift des § 11 werden die Wörter                   vorgang zu entrichtenden Entgelte sowie ge-\n„elektronisches Geld“ durch das Wort „E-Geld“                   gebenenfalls deren Aufschlüsselung.“\nersetzt.\nk) In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nh) In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-               nach dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich\nbedingungen“ die Wörter „hinsichtlich der von                der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste“\nihm zu erbringenden Zahlungsdienste“ eingefügt.              eingefügt.\ni) § 13 wird wie folgt geändert:\nl) § 15 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\naaa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem                      dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich\nWort „ordnungsgemäße“ die Wörter                       der von ihm erbrachten Zahlungsdienste“\n„Auslösung oder“ eingefügt.                            eingefügt.\nbbb) Satz 2 wird aufgehoben.                            bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sowie“\nbb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-                        das Wort „jede“ eingefügt und wird das Wort\nsätze 2 und 3 eingefügt:                                     „Angaben“ durch das Wort „Angabe“ ersetzt.","2488             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „der“ durch das            b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nWort „aller“ ersetzt.                                   „§ 17 Untersagung der Veröffentlichung“.\nm) § 16 wird wie folgt geändert:                          2. § 2a wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Anbie-\nauthentifizierungsinstruments“ durch das                ter“ gestrichen.\nWort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nbb) Das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-\nment“ wird durch das Wort „Zahlungsinstru-                 „(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen\nAngebot nicht zugelassen, wenn ihr Emittent auf\nment“ ersetzt.\ndas Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-\nn) In der Überschrift des Abschnitts 4 wird nach                tungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittel-\ndem Wort „Zahlungsempfängern“ ein Komma                     bar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Der\nsowie das Wort „Bargeldabhebungsdienstleis-                 Emittent kann insbesondere dann maßgeblichen\ntern“ eingefügt.                                            Einfluss im Sinne des Satzes 1 ausüben, wenn\no) In § 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort                 1. ein Mitglied seiner Geschäftsführung oder\n„Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch                   seines Vorstands oder deren Angehöriger im\ndas Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.                         Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch\np) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                        Mitglied der Geschäftsführung oder des Vor-\nstands des Unternehmens ist, das die Inter-\n„§ 17a                                    net-Dienstleistungsplattform betreibt, oder\nInformationspflichten                        2. der Emittent mit dem Unternehmen, das die\ndes Bargeldabhebungsdienstleisters                       Internet-Dienstleistungsplattform     betreibt,\nEin Dienstleister, der Bargeldabhebungs-                     gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden\ndienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden                  ist.“\nüber alle Entgelte für eine Geldabhebung ent-         3. In § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 2c Ab-\nsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15             satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils\nsowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als            die Wörter „von dem Anbieter“ gestrichen.\nauch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bar-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\ngeldes zu unterrichten.“\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden\nq) In § 18 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie-\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:\nrungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin-\nstruments“ ersetzt.                                            „(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensan-\nlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn\nArtikel 4                                 des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufs-\nprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Ver-\nÄnderung des                                  mögensanlagen-Informationsblatt erstellen und\nUnterlassungsklagengesetzes                             bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für\ndie Vermögensanlagen kein Basisinformations-\n§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungs-\nblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-\nvom 26. November 2014 über Basisinforma-\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\ntionsblätter für verpackte Anlageprodukte für\n(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte\ngefasst:\n(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358\n„4. der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsge-                vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-\nsetzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten             nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom\noder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kun-               23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröf-\nden begründen,“.                                               fentlicht werden muss.\n(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt\nArtikel 5                                 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bun-\nÄnderung des                                  desanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die\nVermögensanlagengesetzes                               Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögens-\nanlagen-Informationsblatt vollständig alle Anga-\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                       ben und Hinweise enthält, die nach den folgen-\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-            den Absätzen, auch in Verbindung mit der nach\nsatz 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                     Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, er-\nS. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              forderlich sind, und diese Angaben und Hin-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  weise in der vorgeschriebenen Reihenfolge er-\nfolgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a\na) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe                oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bun-\neingefügt:                                                 desanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn\n„§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung                 Werktagen nach Eingang des Vermögensanla-\neines Vermögensanlagen-Informations-               gen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die\nblatts“.                                           Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2489\nanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Ge-               bar unterhalb der ersten Überschrift enthalten:\nstattung übermittelten Unterlagen unvollständig               „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit er-\nsind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem               heblichen Risiken verbunden und kann zum voll-\nZeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter-              ständigen Verlust des eingesetzten Vermögens\nlagen eingehen. Die Bundesanstalt soll dem An-                führen.“ Das Vermögensanlagen-Informations-\nbieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf                blatt muss im Anschluss an die Angaben nach\nWerktagen nach Eingang des Vermögensanla-                     § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge\ngen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach               enthalten:\nSatz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält.              1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche\nWird das Vermögensanlagen-Informationsblatt                      Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informati-\nneben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten                  onsblatts nicht der Prüfung durch die Bun-\ndie Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11                 desanstalt unterliegt,\nAbsatz 1 Satz 4.\n2. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und\n(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt                    darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und\ndarf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfas-                    dass er kostenlos angefordert werden kann,\nsen. Es muss mindestens die wesentlichen Infor-\nmationen über die Vermögensanlagen in über-                   3. einen Hinweis auf den letzten offengelegten\nsichtlicher und leicht verständlicher Weise in                   Jahresabschluss und darauf, wo und wie die-\nder nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer                   ser erhältlich ist,\nForm enthalten, dass das Publikum                             4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine\netwaige Anlageentscheidung bezüglich der\n1. die Art und die genaue Bezeichnung der Ver-\nbetroffenen Vermögensanlagen auf die Prü-\nmögensanlage,\nfung des gesamten Verkaufsprospekts stüt-\n2. Angaben zur Identität des Anbieters, des                    zen sollte, und\nEmittenten einschließlich seiner Geschäfts-\n5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der\ntätigkeit und in dem Fall, dass die Prospekt-\nGrundlage einer in dem Vermögensanlagen-\nausnahme nach § 2a in Anspruch genom-\nInformationsblatt enthaltenen Angabe nur\nmen wird, Angaben zur Identität der Inter-\ndann bestehen können, wenn die Angabe ir-\nnet-Dienstleistungsplattform,\nreführend, unrichtig oder nicht mit den ein-\n3. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die                  schlägigen Teilen des Verkaufsprospekts ver-\nAnlageobjekte,                                              einbar ist und wenn die Vermögensanlage\n4. die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermö-                während der Dauer des öffentlichen Ange-\ngensanlage und die Konditionen der Zins-                    bots, spätestens jedoch innerhalb von zwei\nzahlung und Rückzahlung,                                    Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot\nder Vermögensanlagen im Inland, erworben\n5. die mit der Vermögensanlage verbundenen\nwird.“\nRisiken,\nb) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wie\n6. das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl\nfolgt geändert:\nder Anteile,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Num-\n7. den auf der Grundlage des letzten aufge-\nmer 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 4\nstellten Jahresabschlusses berechneten Ver-\nNummer 2 und 4“ und wird das Wort „er-\nschuldungsgrad des Emittenten,\nstellt“ durch das Wort „hinterlegt“ ersetzt.\n8. die Aussichten für die vertragsgemäße Zins-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Num-\nzahlung und Rückzahlung unter verschiede-\nmer 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Num-\nnen Marktbedingungen,\nmer 5“ ersetzt.\n9. die mit der Vermögensanlage verbundenen\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in\nKosten und Provisionen, im Fall der Inan-\nSatz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bezeichne-\nspruchnahme der Prospektausnahme nach\nten“ durch die Wörter „Absatz 3 aufgezählten“\n§ 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und\nersetzt.\nsonstigen Leistungen, die die Internet-\nDienstleistungsplattform von dem Emitten-             d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie\nten für die Vermittlung der Vermögensanlage              folgt geändert:\nerhält, sowie                                            aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder                   „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-\nmittelbaren maßgeblichen Einflusses im                       anlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a\nSinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf                   auf der Internetseite des Anbieters zu veröf-\ndie Internet-Dienstleistungsplattform in dem                 fentlichen und muss bei den im Verkaufspro-\nFall, dass die Prospektausnahme nach § 2a                    spekt angegebenen Stellen bereitgehalten\nin Anspruch genommen wird,                                   werden.“\neinschätzen und mit den Merkmalen anderer Fi-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nnanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.                     „Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes\n(4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt                     nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die\nmuss folgenden drucktechnisch hervorgehobe-                       Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichti-\nnen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittel-                   gen neuen Umstand oder jede wesentliche","2490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nUnrichtigkeit in Bezug auf die im Vermö-         10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngensanlagen-Informationsblatt enthaltenen\na) In Satz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe „5a“\nAngaben, die die Beurteilung der Vermö-\ndie Angabe „2a, 2b,“ eingefügt.\ngensanlagen oder des Emittenten beeinflus-\nsen könnten und die nach der Gestattung              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmen“\nder Veröffentlichung und während der Dauer              die Wörter „sowie im Fall des § 2a gegenüber\ndes öffentlichen Angebots auftreten oder                der Internet-Dienstleistungsplattform“ eingefügt.\nfestgestellt werden; Absatz 2 findet in die-\n11. In § 22 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 und 3 wird die\nsem Fall jedoch keine Anwendung.“\nAngabe „§ 13 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 13 Ab-\ne) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.                    satz 4 Satz 1“ ersetzt.\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                  12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                     a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-\n„§ 13a                                  fügt:\nFrist und Form der Veröffentlichung                    „1. entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensan-\neines Vermögensanlagen-Informationsblatts                        lage öffentlich anbietet,“.\n(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informati-            b) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die\nonsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem                   Nummern 1a und 1b.\nöffentlichen Angebot auf der Internetseite des An-            c) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch\nbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur              die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\nkostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.\nd) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ jeweils\n(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts                durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\nnach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermö-\ngensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite\nder Internet-Dienstleistungsplattform und des An-                                  Artikel 6\nbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jeder-                                 Änderung des\nmann zugänglich sein.“                                                Wertpapierprospektgesetzes\n6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab-            Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\nsatz 5“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 7“ ersetzt.         (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 13\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                             des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-\nsatz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“       1. § 5 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und vom Anbie-\nsatz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“\nter zu unterzeichnen“ gestrichen.\nersetzt.\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nkaufsprospekts“ gestrichen.                                    „(4) Der Prospekt muss Namen und Funktio-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            nen, bei juristischen Personen oder Gesellschaf-\nten die Firma und den Sitz der Personen oder\n„(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröf-              Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die\nfentlichung des Vermögensanlagen-Informati-                 Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklä-\nonsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hin-               rung dieser Personen oder Gesellschaften enthal-\nweise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung            ten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und\nmit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden                   keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.\nRechtsverordnung, erforderlich sind, oder die               Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere\nAngaben und Hinweise nicht in der vorgeschrie-              der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss\nbenen Reihenfolge enthalten sind.“                          dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen\n9. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Han-\ndel an einem organisierten Markt zugelassen wer-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                   den, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanz-\ngefügt:                                                     dienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Ab-\n„1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab-                 satz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des\nsatz 5 von einem Emittenten ausgegeben                Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit\nwerden, der auf das Unternehmen, das die              dem der Emittent zusammen die Zulassung der\nvermittelnde Internet-Dienstleistungsplatt-           Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach\nform betreibt, unmittelbar oder mittelbar             Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt\nmaßgeblichen Einfluss ausüben kann,“.                 dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten.“\nb) In Nummer 7 wird das Wort „erstellt“ durch die         2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „sowohl in Pa-\nWörter „hinterlegt und veröffentlicht“ ersetzt.          pierform als auch“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2491\nArtikel 7                           2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                               „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\nKreditwesengesetzes                                schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft\nvorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Auf-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-               sichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                   Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni\na) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-\n2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie\nsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung\nfolgt geändert:\n(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder\n1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Ab-\na) Die Angabe „Die §§ 313“ wird durch die Wörter                   satz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n„§ 309 Nummer 3 und die §§ 313“ ersetzt, nach                   Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.“\nden Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“            3. Nummer 3 wird aufgehoben.\nwird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nund nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Han-\nArtikel 9\ndelsgesetzbuchs“ werden die Wörter „und § 254\ndes Aktiengesetzes“ eingefügt.                                             Änderung des\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                             Aktiengesetzes\n„§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nfindet auch keine Anwendung auf Verbindlichkei-       S. 1089), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 16 des\nten des Instituts, welche die Voraussetzungen         Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert\ndes § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nlungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num-            1. § 404a wird wie folgt geändert:\nmer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den\nJahr haben.“                                                Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-\n2. Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              gabe „§ 405 Absatz 3b“ das Komma und die Wör-\ngefügt:                                                        ter „3c oder Absatz 3d“ gestrichen.\n„(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngen, die                                                          „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des\n1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragspar-             Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-\nteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein                  ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarkt-\nneues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des               orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-\nvon dem Darlehensnehmer mit dem vorangegan-                 setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im\ngenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks ein-               Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-\nräumen oder                                                 gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1\nNummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-\n2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den                 nannten Institute,\nVertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-\ngen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensneh-                1. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete\nmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre-                   Handlung begeht und dafür einen Vermögens-\nckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer                      vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\nersetzen oder ergänzen,                                     2. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete\nbedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung                 Handlung beharrlich wiederholt.“\nnur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist        2. § 405 wird wie folgt geändert:\ndanach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich,         a) Absatz 3b Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndarf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Ver-\nbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn               „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\nihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer                  schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\nseinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit                    schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen\ndiesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht                    der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1\nnachkommen kann.“                                                  Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nberuht und\nArtikel 8                                     a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-\nsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-\nÄnderung des                                          nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht\nHandelsgesetzbuchs                                        oder\n§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im                  b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,                     Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                   (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen\nArtikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                         ist.“\nS. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         b) In Absatz 3c werden die Wörter „in Absatz 3b ge-\n1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht“ das                 nannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.                           schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des","2492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-                   Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1\nKreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1          des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in\ndes Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in                  § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-                  gesetzes genannten Institute,“ ersetzt.\ngesetzes genannten Institute,“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die\nc) In Absatz 3d wird die Angabe „Absatz 3b“ durch                Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ndie Angabe „Absatz 3c“ ersetzt.\nArtikel 11\nArtikel 10\nÄnderung des\nÄnderung des                                     Versicherungsaufsichtsgesetzes\nGesetzes betreffend die                           Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                   (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-            zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert wor-\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       den ist, wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-           1. In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes            nach der Angabe „§ 332 Absatz 4a“ das Komma und\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden               die Wörter „4b oder Absatz 4c“ gestrichen.\nist, wird wie folgt geändert:\n2. § 332 wird wie folgt geändert:\n1. § 86 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den\n„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\nNummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\ngabe „§ 87 Absatz 1“ das Komma und die Wörter\nschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen\n„2 oder Absatz 3“ gestrichen.\nder Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  Satz 2 beruht und\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied                     a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-\neines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü-                      satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-\nfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital-                     nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-                      oder\ngesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im\nb) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16\nSinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\ngesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1\n(EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen\nNummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-\nist.“\nnannten Institute,\nb) Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben.\n1. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete\nHandlung begeht und dafür einen Vermögens-           3. In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c“ gestri-\nvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder         chen.\n2. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete\nHandlung beharrlich wiederholt.“                                              Artikel 12\n2. § 87 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\nZweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom\n„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-        23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\nschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen       1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nder Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1                a) In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                 und 137 durch folgende Angaben ersetzt:\nberuht und\n„§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-\na) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-                        Umsetzungsgesetz\nsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-\nnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht               § 137     Übergangsvorschrift für Verstöße gegen\noder                                                            die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf\ndes 1. Juli 2016 geltenden Fassung die-\nb) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16                         ses Gesetzes\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen                 § 138     Übergangsvorschrift       zur    Richtlinie\n2014/65/EU über Märkte für Finanz-\nist.“\ninstrumente“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in Absatz 1 ge-\nb) Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a\nnannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-\neingefügt:\nschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-                   „145a. Der bisherige § 51 wird § 136.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2493\nc) Nummer 146 wird wie folgt gefasst:                              „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\n„146.    Der bisherige § 52 wird § 137 und die                  Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nÜberschrift wird wie folgt gefasst:            2. In § 2c Absatz 1b Nummer 2 werden die Wörter „der\n„§ 137                          Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. November 2007 über\nÜbergangsvorschrift                    Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung\nfür Verstöße gegen                     der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG\ndie §§ 38 und 39 in der                  und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-\nbis zum Ablauf des 1. Juli 2016               linie 97/5/EG“ durch die Wörter „der Richtlinie (EU)\ngeltenden Fassung dieses Gesetzes“.“              2015/2366 des Europäischen Parlaments und des\nd) In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136“             Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-\ndurch die Angabe „§ 137“ und die bisherige An-              dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richt-\ngabe „§ 137“ jeweils durch die Angabe „§ 138“               linien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU\nersetzt.                                                    und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur\n2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                              Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337\nvom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18)“\na) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                ersetzt.\n„c) Nach der Angabe zu § 64w wird folgende An-          3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\ngabe angefügt:                                          ter „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3“\n„§ 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten                   ersetzt.\nFinanzmarktnovellierungsgesetz“.“          4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“\nb) In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter                  durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1“ und die\n„Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3“ durch               Angabe „§ 8a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\ndie Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e                  satz 1 Satz 1“ ersetzt.\nSatz 3“ ersetzt.\n(3) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\nc) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u“ durch die          22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nAngabe „§ 64w“ und die Angabe „§ 64v“ jeweils           tikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 64x“ ersetzt.                       S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 15 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 4\nÄnderung der                                   Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\nWirtschaftsprüferordnung                                 Satz 2“, die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch\nIn § 69 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4                      die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“ und die Angabe\nSatz 2 Nummer 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der                    „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 21\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975                        Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2           b) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 4\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge-                   Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1\nändert worden ist, wird jeweils die Angabe „bis 4c“ ge-                Satz 3“, die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“ durch\nstrichen.                                                              die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ und die Angabe\n„§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“\nArtikel 14                                   ersetzt.\nFolgeänderungen                               c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5\n(1) In § 330 Absatz 2 Satz 1 und § 340 Absatz 5                     Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“, die An-\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge-                      gabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Ab-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-               satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8               durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör-           2. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-              ter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\nzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zahlungs-                  setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zah-\ndiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                 lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und wird die An-\n(2) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-                gabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes              ter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden\na) In Absatz 3d Satz 6 werden die Wörter „§ 1a Ab-             die Wörter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-\nsatz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2             sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des\nSatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1a              (4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Finanzkonglomerate-\nAbsatz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Ab-            Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1“ und wird die Angabe             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom","2494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird                                       Artikel 15\nwie folgt geändert:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. In Buchstabe f werden die Wörter „§ 1a Absatz 1\nNummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1                   (1) In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55\nNummer 1“ ersetzt.                                             des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate\n2. In Buchstabe g werden die Wörter „§ 1 Absatz 1                  nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts\nNummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2                nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Euro-\nNummer 1“ ersetzt.                                             päischen Parlaments und des Rates vom 25. November\n(5) In § 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April             2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-\n2016 (BGBl. I S. 720), das durch Artikel 22 Absatz 6 des           rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und\nGesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert              2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nworden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die               sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.\nAngabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.                                    L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,\nS. 18) in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen\n(6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Zah-              gibt den Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechts-\nlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung vom 5. Juli                akts im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1), die durch Artikel 22 Ab-\nsatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)               (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 tre-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“                ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.\n(3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung in\n(7) Im Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten-              Kraft.\nbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Arti-                (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar\nkel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I                   2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zahlungsdiensteauf-\nS. 1864) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 2               sichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das\ndie Wörter „§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-                   zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2              2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, außer\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}