{"id":"bgbl1-2017-48-10","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=51","order":10,"title":"Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2443,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2443\nGesetz\nzur strafrechtlichen Rehabilitierung\nder nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen\nverurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Staatsgebiet gegolten hat,\n3. des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafge-\nArtikel 1\nsetzbuches in der vom 1. September 1969 bis ein-\nGesetz                                 schließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,\nzur strafrechtlichen\n4. des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. No-\nRehabilitierung der nach                         vember 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 gelten-\ndem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher                    den Fassung und\nhomosexueller Handlungen verurteilten Personen\n(StrRehaHomG)                           5. des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen\nDemokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968\n§1                                   bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung\nAufhebung von Urteilen                      ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen\nsexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren\n(1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller\noder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des\nHandlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert,\n§ 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des\nindem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile\n§ 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017\naufgehoben werden, die aufgrund\ngeltenden Fassung erfüllen.\n1. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafge-\nsetzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepu-          (2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungs-\nblik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969     anordnungen entsprechend.\nund nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem\n(3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1\nStaatsgebiet gegolten hat,\nund 2 schließt alle darin ausgesprochenen Neben-\n2. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafge-          strafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Bes-\nsetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen         serung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 ge-\nDemokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni     nannt sind.","2444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2                                     §4\ngenannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.\nTilgung im Bundeszentralregister\n(5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus\nentfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1          Eintragungen im Bundeszentralregister über strafge-\nund 2 keine Rechtswirkungen.                                  richtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, de-\nren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1\n§2                               und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des\nVerurteilten zu tilgen.\nTeilaufhebung von Urteilen\n(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1\n§5\nAbsatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird\nder Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Ab-                             Entschädigung\nsatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.\n(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung\n(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungs-    eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein\nanordnungen entsprechend.                                     Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundes-\nhaushalt zu.\n§3\n(2) Die Entschädigung beträgt\nFeststellung der\nAufhebung von Urteilen;                      1. 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und\nRehabilitierungsbescheinigung\n2. 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheits-\n(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob          entziehung.\nein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den\nFällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung             (3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben,\ndes Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststel-         so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene\nlungen nach den Sätzen 1 und 2 erteilt die Staatsan-          Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses\nwaltschaft dem Antragsteller eine Rehabilitierungsbe-         des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer\nscheinigung.                                                  als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.\n(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 2           (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-\ngenügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer er-           bar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.\nfolgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1. Zur Glaubhaft-\nmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung               (5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3\ndes Verurteilten zugelassen werden. Für die Abnahme           werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.\nder Versicherung an Eides statt ist die Staatsanwalt-\nschaft zuständig.                                                                         §6\n(3) Antragsberechtigt sind                                                  Entschädigungsverfahren\n1. der Verurteilte,                                                           beim Bundesamt für Justiz\n2. nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte                 (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb\noder Lebenspartner sowie der Verlobte oder die Per-       von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt\nson, mit der der Verurteilte ein Versprechen einge-       für Justiz geltend zu machen. Das Bundesamt für Justiz\ngangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begrün-           setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungs-\nden, sowie die Eltern, die Kinder und die Geschwis-       akt fest.\nter des Verurteilten.\n(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.\n(4) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft\nbestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil               (3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß\nnach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat.           § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach\nLässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht bestimmen,          § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder\nist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk         eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1\nder Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung            Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädi-\nseinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Antragsteller          gung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3\nseinen Wohnsitz im Ausland, so ist, wenn sich die             muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheits-\nStaatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht bestimmen lässt,         entziehung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung\ndie Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag           kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antrag-\nkann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich einge-          stellers zugelassen werden. Für die Abnahme der Ver-\nreicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wer-     sicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz\nden.                                                          zuständig.\n(5) Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung zurück-           (4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundes-\ngenommen, teilt die Staatsanwaltschaft dies dem Bun-          amt für Justiz werden keine Kosten erhoben.\ndesamt für Justiz mit.\n(6) Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur                                   §7\nErlangung der Rehabilitierungsbescheinigung werden\nkeine Kosten erhoben.                                                                 Rechtsweg\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für strafgerichtliche          Für den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der\nUnterbringungsanordnungen entsprechend.                       Verwaltungsrechtsweg gegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2445\nArtikel 2                                  Wörter „und dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabili-\ntierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehm-\nÄnderung des\nlicher homosexueller Handlungen verurteilten Perso-\nEinkommensteuergesetzes                              nen“ eingefügt.\nIn § 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober                                                  Artikel 3\n2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-                                        Inkrafttreten\nändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKomma ersetzt und werden vor dem Semikolon die                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKatarina Barley"]}