{"id":"bgbl1-2017-48-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":48,"date":"2017-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nDrittes Gesetz\nzur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    4. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wird wie folgt\nsen:                                                                     gefasst:\n„Untertitel 4\nArtikel 1\nPauschalreisevertrag, Reisevermittlung\nÄnderung des                                        und Vermittlung verbundener Reiseleistungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                                               § 651a\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                                          Vertragstypische Pflichten\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des                                   beim Pauschalreisevertrag\nGesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Un-\nternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Rei-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2                     senden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Rei-\nAbschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wie folgt gefasst:                  sende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den\n„Untertitel 4                                vereinbarten Reisepreis zu zahlen.\nPauschalreisevertrag, Reisevermittlung                         (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von\nund Vermittlung verbundener Reiseleistungen“.                    mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleis-\ntungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pau-\n2. § 312 wird wie folgt geändert:                                        schalreise liegt auch dann vor, wenn\na) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.                                1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                     auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend\nseiner Auswahl zusammengestellt wurden oder\n„(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den\n2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Ver-\n§§ 651a und 651c sind von den Vorschriften die-\ntrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reise-\nses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die\nleistungen aus seinem Angebot nach Vertrags-\n§§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwen-\nschluss zu treffen.\nden; diese Vorschriften finden auch Anwendung,\nwenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der                    (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes\nReisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreise-                sind\nverträge nach § 651a, die außerhalb von Ge-                     1. die Beförderung von Personen,\nschäftsräumen geschlossen worden sind, auch\n§ 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die                    2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken\nmündlichen Verhandlungen, auf denen der Ver-                        dient,\ntragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Be-                 3. die Vermietung\nstellung des Verbrauchers geführt worden.“\na) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3\n3. § 312g Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsver-\na) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „vorbe-                              ordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),\nhaltlich des Satzes 2“ gestrichen.                                      die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom\n23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert wor-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                   den ist, und\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des\nb) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015                    mäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-\nüber Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung               nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I\nder Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU                S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung\nder Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015,                nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) ge-\nS. 1).                                                                         ändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2395\n4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung       hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und\nim Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.                        zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.\nNicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reise-             (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind\nleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer an-            1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,\nderen Reiseleistung sind.\n2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsver-\n(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine              kehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,\nArt von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\n3. Telefondienste.\nNummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristi-\nschen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1              Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-\nNummer 4 zusammengestellt wird und die touristi-             Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der An-\nschen Leistungen                                             schein eines einheitlichen Auftritts begründet, han-\ndelt es sich um eine Vertriebsstelle.\n1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zu-\nsammenstellung ausmachen und weder ein we-\n§ 651c\nsentliches Merkmal der Zusammenstellung dar-\nstellen noch als solches beworben werden oder                    Verbundene Online-Buchungsverfahren\n2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleis-             (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Bu-\ntung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1             chungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag\nbis 3 ausgewählt und vereinbart werden.                  über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm\nauf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt\nTouristische Leistungen machen im Sinne des Sat-             hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn\nzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Ge-\nsamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie              1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise\nweniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.               mindestens einen Vertrag über eine andere Art\nvon Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff\n(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge               auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen\ngelten nicht für Verträge über Reisen, die                       Unternehmers ermöglicht,\n1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinn-            2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-\nerzielung und nur einem begrenzten Personen-                 Adresse des Reisenden an den anderen Unter-\nkreis angeboten werden,                                      nehmer übermittelt und\n2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Über-             3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach\nnachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Rei-               der Bestätigung des Vertragsschlusses über die\nsepreis 500 Euro nicht übersteigt oder                       erste Reiseleistung geschlossen wird.\n3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die               (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine\nOrganisation von Geschäftsreisen mit einem Rei-          andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge\nsenden, der Unternehmer ist, für dessen unter-           über mindestens eine andere Art von Reiseleistung\nnehmerische Zwecke geschlossen werden.                   zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4\ndie vom Reisenden geschlossenen Verträge zusam-\n§ 651b                              men als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des\n§ 651a Absatz 1.\nAbgrenzung zur Vermittlung\n(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig\n(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für           von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.\ndie Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen\nVorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch                                        § 651d\nnicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen\nzu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistun-                Informationspflichten; Vertragsinhalt\ngen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn                 (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Rei-\ndem Reisenden mindestens zwei verschiedene Ar-               senden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt,\nten von Reiseleistungen für den Zweck derselben              nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Ein-\nReise erbracht werden sollen und                             führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu\n1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzi-          informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflich-\ngen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen           tungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1\ndesselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er            Satz 1.\nsich zur Zahlung verpflichtet,                              (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren,\nEntgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last,\n2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem\nwenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklä-\nGesamtpreis anbietet oder zu verschaffen ver-\nrung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einfüh-\nspricht oder in Rechnung stellt oder\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche infor-\n3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der             miert worden ist.\nBezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer                (3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5\nähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese             und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nWeise zu verschaffen verspricht.                         Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt\nIn diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstal-         des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien ha-\nter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2               ben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Rei-\nNummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende               severanstalter hat dem Reisenden bei oder unver-","2396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Ar-                     abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,\ntikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                    oder\nlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung                 c) Änderung der für die betreffende Pauschal-\ndes Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem                     reise geltenden Wechselkurse.\nReisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Arti-\nkel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem\nlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunter-                 dauerhaften Datenträger klar und verständlich über\nlagen zu übermitteln.                                          die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten\nund hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit-\n(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem              zuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn\nReisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner In-          sie diesen Anforderungen entspricht und die Unter-\nformationspflichten.                                           richtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor\n(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gel-            Reisebeginn erfolgt.\nten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Un-                (2) Andere Vertragsbedingungen als den Reise-\nternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer,                 preis kann der Reiseveranstalter einseitig nur än-\ndem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten über-                  dern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Än-\nmittelt werden, die besonderen Vorschriften des Ar-            derung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat\ntikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum              den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger\nBürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die               klar, verständlich und in hervorgehobener Weise\nvorstehenden Absätze unberührt.                                über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung\nist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen ent-\n§ 651e                             spricht und vor Reisebeginn erklärt wird.\nVertragsübertragung                           (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf\n(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemes-             Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2,\nsenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften              die durch vorformulierte Vertragsbedingungen ver-\nDatenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in         einbart werden, nicht anzuwenden.\ndie Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisever-                (4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhö-\ntrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzei-       hung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine\ntig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als           Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und so-\nsieben Tage vor Reisebeginn zugeht.                            weit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-\n(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des            ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ver-\nDritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen           tragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben\nReiseerfordernisse nicht erfüllt.                              und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveran-\nstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach\n(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und    geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag\nder Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt-                 vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveran-\nschuldner für den Reisepreis und die durch den Ein-            stalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die\ntritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Rei-            ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben\nseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten             abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlan-\nnur fordern, wenn und soweit diese angemessen                  gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs-\nund ihm tatsächlich entstanden sind.                           ausgaben entstanden sind.\n(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden ei-\nnen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe                                       § 651g\ndurch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstan-                         Erhebliche Vertragsänderungen\nden sind.\n(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1\nvorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reise-\n§ 651f                            preises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einsei-\nÄnderungsvorbehalte; Preissenkung                    tig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine\n(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis              entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlan-\neinseitig nur erhöhen, wenn                                    gen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reise-\nveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein\n1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem            muss,\neinen Hinweis auf die Verpflichtung des Reisever-\n1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder\nanstalters zur Senkung des Reisepreises nach\nAbsatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie             2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.\nÄnderungen des Reisepreises zu berechnen sind,            Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preis-\nund                                                       erhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveran-\n2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar              stalter die Pauschalreise aus einem nach Vertrags-\nergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten           schluss eingetretenen Umstand nur unter erheb-\nlicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaf-\na) Erhöhung des Preises für die Beförderung von           ten der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1\nPersonen aufgrund höherer Kosten für Treib-            des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nstoff oder andere Energieträger,                       buche) oder nur unter Abweichung von besonderen\nb) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben             Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags ge-\nfür vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristen-        worden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2397\nner Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor           Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle\nReisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsän-             der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und\nderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet wer-             sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden\nden.                                                          lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getrof-\n(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in            fen worden wären.\neinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonsti-                 (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in\ngen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise                  den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:\nauch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise             1. für die Pauschalreise haben sich weniger Perso-\n(Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den              nen als die im Vertrag angegebene Mindestteil-\nReisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10                       nehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-                   Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im\nbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom                      Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spä-\nReiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot                testens\nzur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung\nals angenommen.                                                    a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer\nvon mehr als sechs Tagen,\n(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet\n§ 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende                  b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reise-\nAnwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i                         dauer von mindestens zwei und höchstens\nAbsatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das                      sechs Tagen,\nAngebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme                    c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reise-\nan einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im                   dauer von weniger als zwei Tagen,\nVergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von\n2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidba-\nmindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt\nrer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfül-\n§ 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Be-\nlung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat\nschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit ge-\ner den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von\nringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den\ndem Rücktrittsgrund zu erklären.\nUnterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend\nanzuwenden.                                                   Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ver-\nliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reise-\n§ 651h                              preis.\nRücktritt vor Reisebeginn                         (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines\n(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit            Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver-\nvom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom              pflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber\nVertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den An-        innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leis-\nspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reise-            ten.\nveranstalter kann jedoch eine angemessene Ent-\nschädigung verlangen.                                                                  § 651i\n(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte                   Rechte des Reisenden bei Reisemängeln\nVertragsbedingungen, angemessene Entschädi-                       (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die\ngungspauschalen festgelegt werden, die sich nach              Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.\nFolgendem bemessen:\n(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln,\n1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und              wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit\ndem Reisebeginn,                                          die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pau-\n2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des               schalreise frei von Reisemängeln,\nReiseveranstalters und                                    1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag voraus-\n3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Ver-                   gesetzten Nutzen eignet, ansonsten\nwendung der Reiseleistungen.                              2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eig-\nWerden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen                   net und eine Beschaffenheit aufweist, die bei\nfestgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädi-                  Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und\ngung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der                   die der Reisende nach der Art der Pauschalreise\nvom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen so-                   erwarten kann.\nwie abzüglich dessen, was er durch anderweitige               Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reisever-\nVerwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reise-            anstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemes-\nveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden ver-             sener Verspätung verschafft.\npflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.\n(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der                Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden\nReiseveranstalter keine Entschädigung verlangen,              Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes be-\nwenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittel-               stimmt ist,\nbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um-\nstände auftreten, die die Durchführung der Pau-               1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,\nschalreise oder die Beförderung von Personen an               2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und\nden Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Um-                  Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-\nstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im                    gen,","2398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Rei-             ßergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der\nseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,                Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige\n4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für               Beherbergung des Reisenden für einen höchstens\neine notwendige Beherbergung verlangen,                   drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und\nzwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Ver-\n5. den Vertrag nach § 651l kündigen,                          trag vereinbarten gleichwertig ist.\n6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises                 (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Be-\n(§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen                 grenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte\nund                                                       gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:\n7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Er-\n1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar an-\nsatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.\nwendbaren Regelungen der Europäischen Union\ndem Reisenden die Beherbergung für einen län-\n§ 651j\ngeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hier-\nVerjährung                                  für zu tragen,\nDie in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche              2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Per-\ndes Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-               sonenkreise und der Reiseveranstalter wurde\nrungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pau-                   mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von\nschalreise dem Vertrag nach enden sollte.                         den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in\nKenntnis gesetzt:\n§ 651k\na) Personen mit eingeschränkter Mobilität im\nAbhilfe                                     Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verord-\n(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reise-                 nung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen\nveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann                  Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006\ndie Abhilfe nur verweigern, wenn sie                                 über die Rechte von behinderten Flugreisen-\nden und Flugreisenden mit eingeschränkter\n1. unmöglich ist oder\nMobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1;\n2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Rei-                      L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleit-\nsemangels und des Werts der betroffenen Reise-                   personen,\nleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbun-\nden ist.                                                      b) Schwangere,\n(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der            c) unbegleitete Minderjährige,\nAusnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb                   d) Personen, die besondere medizinische Betreu-\neiner vom Reisenden bestimmten angemessenen                          ung benötigen.\nFrist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe\nschaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun-                                     § 651l\ngen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es\nKündigung\nnicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter ver-\nweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig               (1) Wird die Pauschalreise durch den Reiseman-\nist.                                                          gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den\nVertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig,\n(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung\nwenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden\ndes Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern\nbestimmte angemessene Frist hat verstreichen las-\nund betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil\nsen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2\nder Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Ab-\ngilt entsprechend.\nhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubie-\nten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die              (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Rei-\nPauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschul-          severanstalter hinsichtlich der erbrachten und nach\ndeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaf-            Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu\nfenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden          erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den\neine angemessene Herabsetzung des Reisepreises                vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden\nzu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach             nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unbe-\n§ 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen             rührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden\nnicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen              Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reisever-\nvergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter an-           anstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit\ngebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht an-              bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden\ngemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen              vom Reiseveranstalter zu erstatten.\nablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveran-               (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die in-\nstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten,         folge der Aufhebung des Vertrags notwendigen\nist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-            Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver-\nden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden                 trag die Beförderung des Reisenden umfasste, un-\nnicht ankommt.                                                verzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen;\n(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort           das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss\nder Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich           dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die\ndie Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom            Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem\nVertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, au-              Reiseveranstalter zur Last.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2399\n§ 651m                              unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-\nMinderung                             kungen entsteht oder geltend gemacht werden kann\noder unter bestimmten Voraussetzungen ausge-\n(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich           schlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstal-\nder Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis         ter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.\nin dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur\nZeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschal-               (3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter\nreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen              Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung\nWert gestanden haben würde. Die Minderung ist, so-           eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Be-\nweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.             trages, so muss sich der Reisende den Betrag an-\nrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignis-\n(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten\nses als Entschädigung oder als Erstattung infolge\nReisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Rei-\neiner Minderung nach Maßgabe internationaler\nseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und\nÜbereinkünfte oder von auf solchen beruhenden ge-\n§ 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.\nsetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maß-\ngabe\n§ 651n\nSchadensersatz                            1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-\n(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minde-                  ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für\nrung oder der Kündigung Schadensersatz verlan-                   Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für\ngen, es sei denn, der Reisemangel                                Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei\n1. ist vom Reisenden verschuldet,                                Annullierung oder großer Verspätung von Flügen\n2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leis-            und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\ntungserbringer ist noch in anderer Weise an der              Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),\nErbringung der von dem Pauschalreisevertrag              2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-\numfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war             päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-\nfür den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder            tober 2007 über die Rechte und Pflichten der\nnicht vermeidbar oder                                        Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom\n3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche                   3.12.2007, S. 14),\nUmstände verursacht.                                     3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-\n(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich           päischen Parlaments und des Rates vom 23. April\nbeeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutz-               2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von\nlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene                   Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009,\nEntschädigung in Geld verlangen.                                 S. 24),\n(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadens-              4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Euro-\nersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.         päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nvember 2010 über die Fahrgastrechte im See-\n§ 651o                                  und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der\nMängelanzeige durch den Reisenden                       Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom\n17.12.2010, S. 1) oder\n(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen\nReisemangel unverzüglich anzuzeigen.                         5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Euro-\n(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer                päischen Parlaments und des Rates vom\nschuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Ab-                   16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im\nsatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Rei-               Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Ver-\nsende nicht berechtigt,                                          ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom\n28.2.2011, S. 1).\n1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu ma-\nchen oder                                                Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits\nSchadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer\n2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.\nMinderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag\nerstattet worden, so muss er sich den erhaltenen\n§ 651p\nBetrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm\nZulässige                            aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung\nHaftungsbeschränkung; Anrechnung                    oder als Erstattung infolge einer Minderung nach\n(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinba-            Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von\nrung mit dem Reisenden seine Haftung für solche              auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften\nSchäden auf den dreifachen Reisepreis beschrän-              oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verord-\nken, die                                                     nungen geschuldet ist.\n1. keine Körperschäden sind und\n§ 651q\n2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.\nBeistandspflicht\n(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale\ndes Reiseveranstalters\nÜbereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetz-\nliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf                 (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k\nSchadensersatz gegen den Leistungserbringer nur              Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierig-","2400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in         diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in\nangemessener Weise Beistand zu gewähren, insbe-               Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich\nsondere durch                                                 die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhält-\nnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag\n1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Ge-           steht.\nsundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsula-\nrische Unterstützung,                                        (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-\nsatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden\n2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkom-             einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-\nmunikationsverbindungen und                               geldabsicherer zu verschaffen und durch eine von\n3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Rei-              diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Arti-\nsemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unbe-             kel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nrührt.                                                    Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungs-\nschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Arti-\n(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordern-           kel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsge-\nden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann            setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte\nder Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen              Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem\nverlangen, wenn und soweit diese angemessen und               Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kun-\nihm tatsächlich entstanden sind.                              dengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Been-\ndigung berufen, wenn die Beendigung nach Ab-\n§ 651r                                schluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In\nden Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Rei-\nInsolvenzsicherung; Sicherungsschein                 senden gegen den Reiseveranstalter auf den Kun-\ndengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisen-\n(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen,             den befriedigt.\ndass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstat-\ntet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des\nReiseveranstalters                                                                     § 651s\nInsolvenzsicherung der im\n1. Reiseleistungen ausfallen oder\nEuropäischen Wirtschaftsraum\n2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-                    niedergelassenen Reiseveranstalter\ntungen Zahlungsaufforderungen von Leistungser-               Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Ver-\nbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen              tragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des\nder Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.                  § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen\nUmfasst der Vertrag auch die Beförderung des Rei-             Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nsenden, hat der Reiseveranstalter zudem die verein-           sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den\nbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis                Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner\nzum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.            Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann,\nDer Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des              wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstim-\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Reise-              mung mit den Vorschriften dieses anderen Staates\nveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungs-             zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU)\nantrags mangels Masse gleich.                                 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen\n(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der             und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der\nReiseveranstalter nur erfüllen                                Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie\n2011/83/EU des Europäischen Parlaments und\n1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-\ndes Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\n90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015,\nbefugten Versicherungsunternehmen oder\nS. 1) leistet.\n2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbe-                                      § 651t\ntrieb befugten Kreditinstituts.\nVorauszahlungen\nDer Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den\nDer Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisen-\nWohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und\nden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pau-\nden Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.\nschalreise nur fordern oder annehmen, wenn\n(3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-\n1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag\ndengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fort-\nbesteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reise-\nsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der\nveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und\nReisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der\nKundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich                2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervor-\nzu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm                gehobener Weise Name und Kontaktdaten des\nin einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Ge-                  Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des\nsetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro               § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung,\nbegrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr                 die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebe-\nvon einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach                     nenfalls der Name und die Kontaktdaten der von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2401\ndem betreffenden Staat benannten zuständigen             mittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweis-\nBehörde zur Verfügung gestellt wurden.                   last für die Erfüllung seiner Informationspflichten.\n(2) Für die Annahme von Zahlungen auf den Rei-\n§ 651u                              sepreis durch den Reisevermittler gilt § 651t Num-\nGastschulaufenthalte                        mer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom\nReiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf\n(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei\nden Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden\nMonate andauernden und mit dem geregelten Be-\neine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des\nsuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nGastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen\nche entsprechende Abschrift oder Bestätigung des\nStaat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten\nVertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Rei-\n§ 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1\nseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben,\nbis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie\ndass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreise-\ndie nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der\nverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn\neinen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder ei-\ndie Annahme von Zahlungen durch den Reisever-\nnen mit der geregelten Durchführung eines Prakti-\nmittler in hervorgehobener Form gegenüber dem\nkums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie\nReisenden ausgeschlossen ist.\nim Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese\nVorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.                     (3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mit-\n(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nReiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nverpflichtet,\npäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermitt-\n1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahme-             ler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden\nlands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung            Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der\nund Betreuung des Gastschülers in einer Gast-            Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstal-\nfamilie zu sorgen und                                    ter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.\n2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul-              (4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveran-\nbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu               stalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie an-\nschaffen.                                                dere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Er-\n(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Ver-           bringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen.\ntrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2         Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unver-\nnur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den                züglich von solchen Erklärungen des Reisenden in\nReisenden auf den Aufenthalt angemessen vorberei-            Kenntnis zu setzen.\ntet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der\nReise jedenfalls über Folgendes informiert hat:                                       § 651w\n1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach                                  Vermittlung\nAnkunft bestimmten Gastfamilie und                                    verbundener Reiseleistungen\n2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners               (1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener\nim Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt           Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben\nwerden kann.                                             Reise, die keine Pauschalreise ist,\n(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Been-           1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Be-\ndigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der                 suchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen\nReisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den              Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit\nvereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf-             anderen Unternehmern über mindestens zwei\nwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist                verschiedene Arten von Reiseleistungen vermit-\nverpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen              telt und der Reisende diese Leistungen getrennt\nMaßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver-               auswählt und\ntrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für\na) getrennt bezahlt oder\ndessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten\nfallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden                  b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur\nSätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l                    Zahlung verpflichtet oder\nkündigen kann.\n2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über\neine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er\n§ 651v                                  einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter\nReisevermittlung                             Weise mindestens einen Vertrag mit einem ande-\nren Unternehmer über eine andere Art von Reise-\n(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen\nleistung vermittelt und der weitere Vertrag spä-\nPauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist\ntestens 24 Stunden nach der Bestätigung des\nverpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti-\nVertragsschlusses über die erste Reiseleistung\nkels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum\ngeschlossen wird.\nBürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt\ndamit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveran-           Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Sat-\nstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisever-           zes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor,","2402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nwenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit               2. den einer der in Nummer 1 genannten Unterneh-\neinem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im                   mer durch einen Fehler während des Buchungs-\nÜbrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1                  vorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler\nNummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3                      ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch\nentsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Num-                     unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände\nmer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises                verursacht.\nentsprechend anzuwenden.\n(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist                                    § 651y\nverpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti-                          Abweichende Vereinbarungen\nkels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuche zu informieren.                                       Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, so-\nweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil\n(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleis-             des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften\ntungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen                 dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes be-\nfür Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen,          stimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch ander-\ndass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit              weitige Gestaltungen umgangen werden.“\nReiseleistungen von dem Vermittler verbundener\nReiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Ent-\nArtikel 2\ngeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall                        Änderung des Einführungs-\nder Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbunde-                 gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nner Reiseleistungen                                           Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\n1. Reiseleistungen ausfallen oder                          che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\n2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-       tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\ntungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter       letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2017\nanderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1            (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt\nSatz 1 nachkommt.                                      geändert:\nHat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen          1. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel\nselbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet,              Siebter Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nhat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und                                   „Siebter Abschnitt\ndie Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeför-\nderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit                               Besondere Vorschriften zur\nstehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über                           Durchführung und Umsetzung\ndas Vermögen des Vermittlers verbundener Reise-                              international-privatrechtlicher\nleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsan-                        Regelungen der Europäischen Union“.\ntrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4            2. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel\nsowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend an-                Siebter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird wie\nzuwenden.                                                       folgt gefasst:\n(4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistun-                         „Zweiter Unterabschnitt\ngen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht,\nfinden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und                                       Umsetzung\ndem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die                                international-privatrechtlicher\n§§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entspre-                        Regelungen im Verbraucherschutz“.\nchende Anwendung.                                            3. Nach Artikel 46b wird folgender Artikel 46c einge-\n(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1             fügt:\nein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit                                     „Artikel 46c\ndem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere\nUnternehmer den Vermittler verbundener Reiseleis-                                   Pauschalreisen\ntungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu                          und verbundene Reiseleistungen\nunterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht,               (1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des\nwenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen                 Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne\nden Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers              des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung weder in\ngeschlossen hat.                                                einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n§ 651x                                über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nHaftung für Buchungsfehler                       1. schließt der Reiseveranstalter in einem Mitglied-\nDer Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Scha-                   staat der Europäischen Union oder einem ande-\ndens,                                                               ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nropäischen Wirtschaftsraum Pauschalreisever-\n1. der ihm durch einen technischen Fehler im Bu-\nträge oder bietet er in einem dieser Staaten an,\nchungssystem des Reiseveranstalters, Reisever-\nsolche Verträge zu schließen, oder\nmittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen\noder eines Leistungserbringers entsteht, es sei             2. richtet der Reiseveranstalter seine Tätigkeit im\ndenn, der jeweilige Unternehmer hat den techni-                 Sinne der Nummer 1 auf einen Mitgliedstaat\nschen Fehler nicht zu vertreten,                                der Europäischen Union oder einen anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2403\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-             6. Der bisherige Dritte Unterabschnitt wird Vierter Un-\npäischen Wirtschaftsraum aus,                             terabschnitt.\nso sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen-          7. Der bisherige Artikel 46d wird Artikel 46e.\nden, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte\nStaat zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie         8. Dem Artikel 229 wird folgender § 42 angefügt:\n(EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und                                         „§ 42\ndes Rates vom 25. November 2015 über Pauschal-\nreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Ände-                                Übergangsvorschrift\nrung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der                                zum Dritten Gesetz zur\nRichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parla-                         Änderung reiserechtlicher Vorschriften\nments und des Rates sowie zur Aufhebung der\nRichtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom                  Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen\n11.12.2015, S. 1) erlassen hat, sofern der Vertrag in         Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes,\nden Bereich dieser Tätigkeit fällt.                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informa-\ntionspflichten-Verordnung, des Unterlassungskla-\n(2) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun-           gengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preis-\ngen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Nie-             angabenverordnung in der bis zu diesem Tag gel-\nderlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewer-               tenden Fassung weiter anzuwenden.“\nbeordnung weder in einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union noch einem anderen Vertragsstaat            9. Artikel 238 wird aufgehoben.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n10. In Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird\nschaftsraum und\njeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.\n1. vermittelt er verbundene Reiseleistungen in ei-\n11. Die folgenden Artikel 250 bis 253 werden angefügt:\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                       „Artikel 250\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nbietet er sie dort zur Vermittlung an oder                                 Informationspflichten\nbei Pauschalreiseverträgen\n2. richtet er seine Vermittlungstätigkeit auf einen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über                                             §1\nden Europäischen Wirtschaftsraum aus,                                       Form und Zeitpunkt\nso sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen-                      der vorvertraglichen Unterrichtung\nden, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte                  (1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d\nStaat zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 in               Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürger-\nVerbindung mit Artikel 17 und des Artikels 19 Ab-             lichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 erlassen hat,            seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen\nsofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit            sind klar, verständlich und in hervorgehobener\nfällt.                                                        Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt,\n(3) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun-           müssen sie leserlich sein.\ngen in dem nach Artikel 251 § 1 maßgeblichen Zeit-\n(2) Änderungen der vorvertraglichen Informatio-\npunkt seine Niederlassung im Sinne des § 4 Ab-\nnen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar,\nsatz 3 der Gewerbeordnung weder in einem Mit-\nverständlich und in hervorgehobener Weise mitzu-\ngliedstaat der Europäischen Union noch in einem\nteilen.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum und richtet er seine\nVermittlungstätigkeit auf einen Mitgliedstaat der                                        §2\nEuropäischen Union oder einen anderen Vertrags-\nFormblatt für die\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nvorvertragliche Unterrichtung\nschaftsraum aus, so sind die sachrechtlichen Vor-\nschriften anzuwenden, die der Staat, auf den die                 (1) Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11\nVermittlungstätigkeit ausgerichtet ist, zur Umset-            enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes\nzung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 der Richtlinie            Formblatt zur Verfügung zu stellen.\n(EU) 2015/2302 erlassen hat, sofern der in Aussicht\ngenommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit                (2) Bei Verträgen nach § 651u des Bürgerlichen\nfällt.“                                                       Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß\ndem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutref-\n4. Nach dem neuen Artikel 46c wird folgende Über-                fend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12\nschrift des Dritten Unterabschnitts eingefügt:                enthaltenen Muster zu verwenden.\n„Dritter Unterabschnitt                         (3) Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch ge-\nDurchführung der                           schlossen werden, können die Informationen aus\nVerordnung (EG) Nr. 593/2008“.                     dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Ab-\nsätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung ge-\n5. Der bisherige Artikel 46c wird Artikel 46d.                   stellt werden.","2404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n§3                                 4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Be-\ntrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises,\nWeitere Angaben\nder als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeit-\nbei der vorvertraglichen Unterrichtung\nplans für die Zahlung des Restbetrags oder für\nDie Unterrichtung muss folgende Informationen                 die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den\nenthalten, soweit sie für die in Betracht kommende               Reisenden,\nPauschalreise erheblich sind:\n5. die für die Durchführung der Pauschalreise erfor-\n1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleis-                 derliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Anga-\ntungen, und zwar                                              be, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertrag-\nlich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden\na) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschal-\ndie Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters\nreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzel-\ngemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des\nnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen\nBürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein\nZeiträume (Datumsangaben und Anzahl der\nmuss,\nÜbernachtungen),\n6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des\nb) Reiseroute,                                                Bestimmungslands, einschließlich der ungefäh-\nc) Transportmittel (Merkmale und Klasse),                     ren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie ge-\nsundheitspolizeiliche Formalitäten,\nd) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rück-\nreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe              7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn\nnoch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Ab-             gegen Zahlung einer angemessenen Entschädi-\nreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer                 gung oder gegebenenfalls einer vom Reisever-\nvon Zwischenstationen sowie die dort zu er-                anstalter verlangten Entschädigungspauschale\nreichenden Anschlussverbindungen,                          jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,\ne) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gege-              8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer\nbenenfalls touristische Einstufung der Unter-              Reiserücktrittskostenversicherung oder einer\nkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestim-               Versicherung zur Deckung der Kosten einer\nmungslandes),                                              Unterstützung einschließlich einer Rückbeförde-\nrung bei Unfall, Krankheit oder Tod.\nf) Mahlzeiten,\ng) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im                                         §4\nReisepreis inbegriffene Leistungen,                                 Vorvertragliche Unterrichtung\nh) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang                                in den Fällen des § 651c\nhervorgeht, die Angabe, ob eine der Reise-                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nleistungen für den Reisenden als Teil einer               Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bür-\nGruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall           gerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Ab-\nist, sofern möglich, die Angabe der ungefäh-           satz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in An-\nren Gruppengröße,                                      lage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausge-\ni) sofern die Nutzung touristischer Leistungen            füllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthalte-\nim Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Num-               nen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach\nmer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch               § 3 sind verpflichtet\nden Reisenden von einer wirksamen münd-                1. der als Reiseveranstalter anzusehende Unter-\nlichen Kommunikation abhängt, die Sprache,                 nehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die\nin der diese Leistungen erbracht werden, und               er zu erbringen hat,\nj) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allge-             2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Ab-\nmeinen für Personen mit eingeschränkter Mo-                satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des              Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von\nReisenden genaue Informationen über eine                   ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt ge-\nsolche Eignung unter Berücksichtigung der                  genüber dem Reisenden die Beweislast für die\nBedürfnisse des Reisenden,                                 Erfüllung seiner Informationspflichten.\n2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstal-\nters, die Anschrift des Ortes, an dem er nieder-                                     §5\ngelassen ist, die Telefonnummer und gegebe-                               Gestaltung des Vertrags\nnenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind\nDer Pauschalreisevertrag muss in einfacher und\ngegebenenfalls auch bezüglich des Reisever-\nverständlicher Sprache abgefasst und, sofern er\nmittlers zu erteilen,\nschriftlich geschlossen wird, leserlich sein.\n3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gege-\nbenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte                                     §6\nund sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese\nKosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen                                     Abschrift oder\nlassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für                           Bestätigung des Vertrags\ndie der Reisende gegebenenfalls noch aufkom-                 (1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich\nmen muss,                                                 nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2405\ntenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Ver-                b) gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungs-\ntrags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat                     gesetzes zur Teilnahme an alternativen Streit-\nAnspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des                     beilegungsverfahren und\nVertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss\nc) zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß\n1. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der                   Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013\nVertragsschließenden erfolgte oder                               des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung\n2. außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312b                    verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Rei-                     Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004\nsende zustimmt, kann für die Abschrift oder die                  und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165\nBestätigung des Vertrags auch ein anderer dau-                   vom 18.6.2013, S. 1),\nerhafter Datenträger verwendet werden.\n8. den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den\n(2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags                Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetz-\nmuss klar, verständlich und in hervorgehobener                    buchs auf einen anderen Reisenden zu übertra-\nWeise den vollständigen Vertragsinhalt wiederge-                  gen.\nben und außer den in § 3 genannten Informationen\ndie folgenden Angaben enthalten:\n§7\n1. besondere Vorgaben des Reisenden, denen der\nReiseunterlagen,\nReiseveranstalter zugestimmt hat,\nUnterrichtung vor Reisebeginn\n2. den Hinweis, dass der Reiseveranstalter                       (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden\na) für die ordnungsgemäße Erbringung aller von            rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reise-\ndem Vertrag umfassten Reiseleistungen ver-             unterlagen zu übermitteln, insbesondere notwen-\nantwortlich ist und                                    dige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungs-\nausweise und Eintrittskarten.\nb) gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der              (2) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden\nReisende in Schwierigkeiten befindet,                  rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über\ndie Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenen-\n3. den Namen des Kundengeldabsicherers sowie                  falls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförde-\ndessen Kontaktdaten einschließlich der An-                rung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen\nschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist;          sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbin-\nim Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetz-               dungen. Eine besondere Mitteilung nach Satz 1 ist\nbuchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug             nicht erforderlich, soweit diese Informationen be-\nauf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bie-         reits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestell-\ntet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zustän-          ten Abschrift oder Bestätigung des Vertrags gemäß\ndige Behörde,                                             § 6 oder in einer Information des Reisenden nach\n4. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-                   § 8 Absatz 2 enthalten sind und inzwischen keine\nAdresse und gegebenenfalls Faxnummer des                  Änderungen eingetreten sind.\nVertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer\nKontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an                                        §8\nden oder die sich der Reisende wenden kann,                                 Mitteilungspflichten\num schnell mit dem Reiseveranstalter Verbin-                               anderer Unternehmer\ndung aufzunehmen, wenn der Reisende                                   und Information des Reisenden\na) Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Ge-                        nach Vertragsschluss in den Fällen\nsetzbuchs benötigt oder                                     des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen                  (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c\nwill,                                                  Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDaten übermittelt werden, mit dem Reisenden ei-\n5. den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisen-               nen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den\nden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen            als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer\nReisemangel unverzüglich anzuzeigen,                      über den Umstand des Vertragsschlusses zu unter-\n6. bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch              richten und diesem in Bezug auf die von ihm zu\neinen Elternteil oder eine andere berechtigte Per-        erbringende Reiseleistung die Informationen zur\nson reisen, Angaben darüber, wie eine unmittel-           Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflich-\nbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu             tungen als Reiseveranstalter erforderlich sind.\ndem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verant-                 (2) Der als Reiseveranstalter anzusehende Un-\nwortlichen hergestellt werden kann; dies gilt             ternehmer hat dem Reisenden die in § 6 Absatz 2\nnicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung                Nummer 1 bis 8 genannten Angaben klar, verständ-\ndes Minderjährigen umfasst,                               lich und in hervorgehobener Weise auf einem dau-\nerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, so-\n7. Informationen\nbald er von dem anderen Unternehmer gemäß Ab-\na) zu bestehenden internen Beschwerdeverfah-              satz 1 über den Umstand des Vertragsschlusses\nren,                                                   unterrichtet wurde.","2406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n§9                                                           §2\nWeitere Informationspflichten                                      Formblatt für die\nbei Verträgen über Gastschulaufenthalte                             Unterrichtung des Reisenden\nÜber die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben                  Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14\nhinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden               bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausge-\nfolgende Informationen zu erteilen:                          fülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar\n1. Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebe-               1. sofern der Vermittler verbundener Reiseleistun-\nnenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in wel-              gen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende ei-\ncher der Gastschüler untergebracht ist, ein-                  nen die Rückbeförderung umfassenden Beför-\nschließlich Veränderungen,                                    derungsvertrag geschlossen hat:\na) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpart-\nlage 14, wenn die Vermittlung nach § 651w\nners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen\nverlangt werden kann, einschließlich Verände-\nGesetzbuchs erfolgt,\nrungen, und\nb) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-\n3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom                    lage 15, wenn die Vermittlung nach § 651w\nReiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.                         Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs erfolgt,\n§ 10\n2. sofern es sich bei dem Vermittler verbundener\nUnterrichtung bei                             Reiseleistungen nicht um einen Beförderer han-\nerheblichen Vertragsänderungen                        delt, mit dem der Reisende einen die Rückbeför-\nBeabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertrags-             derung umfassenden Beförderungsvertrag ge-\nänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen                   schlossen hat:\nGesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich                   a) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-\nnach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem                      lage 16, wenn die Vermittlung nach § 651w\ndauerhaften Datenträger klar, verständlich und in                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen\nhervorgehobener Weise zu informieren über                           Gesetzbuchs erfolgt,\n1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe                   b) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-\nhierfür sowie                                                    lage 17, wenn die Vermittlung nach § 651w\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen\na) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über                  Gesetzbuchs erfolgt.\nderen Berechnung,\nErfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistun-\nb) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über          gen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2\ndie Auswirkungen dieser Änderung auf den              Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwe-\nReisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2               senheit des Reisenden und des Vermittlers verbun-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs,                         dener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbunde-\n2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne              ner Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in\nZahlung einer Entschädigung vom Vertrag zu-               den betreffenden Formblättern enthaltenen Infor-\nrücktreten oder das Angebot zur Vertragsände-             mationen in einer der Vermittlungssituation ange-\nrung annehmen kann,                                       passten Weise zur Verfügung zu stellen. Entspre-\nchendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener\n3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertrags-               Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körper-\nänderung als angenommen gilt, wenn der Rei-               licher Anwesenheit des Reisenden und des Vermitt-\nsende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und         lers verbundener Reiseleistungen noch online er-\n4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pau-             folgt.\nschalreise und deren Reisepreis.\nArtikel 252\nArtikel 251                                              Sicherungsschein;\nInformationspflichten bei                                      Mitteilungspflicht des\nVermittlung verbundener Reiseleistungen                                Kundengeldabsicherers\n(1) Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4\n§1                                Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3\nSatz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß\nForm und\ndem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen\nZeitpunkt der Unterrichtung\nund dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Text-\nDie Unterrichtung des Reisenden nach § 651w               form zu übermitteln. Von dem Muster darf in Format\nAbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss er-               und Schriftgröße abgewichen werden. Auf dem Si-\nfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betref-          cherungsschein darf die Firma oder ein Kennzei-\nfend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt,           chen des Kundengeldabsicherers oder seines Be-\ndessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Ver-                auftragten abgedruckt werden. Enthält die Urkunde\nmittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist.            neben dem Sicherungsschein weitere Angaben\nDie Informationen sind klar, verständlich und in her-        oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deut-\nvorgehobener Weise mitzuteilen.                              lich hiervon abheben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017             2407\n(2) Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein           staaten des Abkommens über den Europäischen\nder Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags an-          Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein\nzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der           Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener\nSicherungsschein kann auch elektronisch mit der              Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflich-\nBestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden            tung zur Insolvenzsicherung (§§ 651r, 651w Ab-\nwerden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bür-              satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekom-\ngerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu            men ist, leitet das Bundesamt für Justiz unverzüg-\nübermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzu-          lich an die zuständige Behörde weiter.\nsehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1                (2) Die zuständige Behörde ergreift unverzüglich\nüber den Umstand eines weiteren Vertragsschlus-              die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt\nses unterrichtet worden ist.                                 dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das\n(3) Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen           Bundesamt für Justiz leitet die Mitteilung der zu-\nist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der          ständigen Behörde unverzüglich an die zentrale\nVermittler verbundener Reiseleistungen nach                  Kontaktstelle des anderen Staats weiter.\n§ 651w Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     (3) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Ar-\nüber den Umstand eines weiteren Vertragsschlus-              beitstagen nach Eingang noch nicht abschließend\nses unterrichtet worden ist.                                 beantwortet werden kann, erteilt das Bundesamt\n(4) Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegen-          für Justiz der zentralen Kontaktstelle des anderen\nüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine            Staats innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.“\nGültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Rei-      12. Die Anlagen 11 bis 18 aus dem Anhang zu diesem\nsenden übermittelt.                                          Gesetz werden angefügt.\n(5) Der Kundengeldabsicherer (§ 651r Absatz 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die                               Artikel 3\nBeendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags\nÄnderung des\nder zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nUnterlassungsklagengesetzes\nArtikel 253                           In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des\nUnterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Be-\nZentrale Kontaktstelle\nkanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,\n4346), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 5 des Geset-\n§1\nzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-\nZentrale Kontaktstelle;                  den ist, wird das Wort „Reiseverträge“ durch die Wörter\nInformationen über die Insolvenzsicherung          „Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die\n(1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle         Vermittlung verbundener Reiseleistungen“ ersetzt.\nnach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU)\n2015/2302 nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.                                    Artikel 4\n(2) Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen                           Änderung der\nKontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sons-                             Gewerbeordnung\ntiger Vertragsstaaten des Abkommens über den               Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nEuropäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen In-       machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nformationen über die gesetzlichen Anforderungen         zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni\nan die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und         2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie\nVermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insol-      folgt geändert:\nvenzsicherung (§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.\nwie folgt gefasst:\n§2                                 „§ 147b     Verbotene Annahme von Entgelten für\nAusgehende Ersuchen                                      Pauschalreisen und verbundene Reise-\nleistungen“.\nDas Bundesamt für Justiz leitet Auskunftsersu-\nchen der zuständigen Behörden zur Klärung von           2. § 147b wird wie folgt gefasst:\nZweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermitt-                                 „§ 147b\nler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem                             Verbotene Annahme\nanderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-                       von Entgelten für Pauschalreisen\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                         und verbundene Reiseleistungen\nWirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenz-\nsicherung (§§ 651s, 651w Absatz 3 des Bürger-                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nlichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, an die                1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung\nzentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats                 mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Ab-\nweiter.                                                         satz 3 Satz 4, oder\n2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung\n§3                                     mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2\nEingehende Ersuchen                             Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,\n(1) Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen           des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert\nanderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertrags-            oder annimmt.","2408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             2. § 10 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nNummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend                          aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“\nEuro geahndet werden.“                                                        das Komma und die Wörter „auch in Verbin-\ndung mit Satz 3,“ gestrichen.\nArtikel 5                                        bb) In Nummer 5 wird die Angabe „6 Satz 2“\nÄnderung der                                              durch die Angabe „7 Satz 2“ ersetzt.\nPreisangabenverordnung                                     cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6\nDie Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-                             Satz 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 7 Satz 3“\nkanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),                             ersetzt.\ndie zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 2“ das\n2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie\nKomma und die Wörter „jeweils auch in Verbin-\nfolgt geändert:\ndung mit Satz 3,“ gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 6\naa) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende                                           Änderung des\ndas Wort „oder“ eingefügt.                                               Kapitalanlagegesetzbuchs\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wer-                      In § 305 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz-\nden“ das Komma und das Wort „oder“ durch                buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt\neinen Punkt ersetzt.                                    durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:              „Satz 1“ gestrichen.\n„(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder\nArtikel 7\nin Prospekten eines Reiseveranstalters angege-\nbene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSatz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleich-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arti-                   zeitig tritt die BGB-Informationspflichten-Verordnung in\nkels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes                der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert wer-                   (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nden.“                                                        zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                         den ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017              2409\nAnhang (zu Artikel 2 Nummer 12)\nAnlage 11\n(zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden\nbei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der\nRichtlinie (EU) 2015/2302. 1\nDaher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen            2 trägt\ndie volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.\nZudem verfügt das Unternehmen 2 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer\nZahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im\nFall seiner Insolvenz.*\n3\n4  Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302\n– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-\nreisevertrags.\n– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-\nnen Reiseleistungen.\n– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit\ndem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.\n– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter\nzusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.\n– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)\nsich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage\nvor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der\nReisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-\nbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.\n– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle\nErstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des\nPreises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-\nreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und\nunter Umständen auf eine Entschädigung.\n– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung\neiner Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende\nSicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.\n– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und\nvertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.\n– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß\ndurchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-\nten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik\nDeutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden\nund dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der\nReiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.\n– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht\noder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.\n– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.\n– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden\nZahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-\nmittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die\nRückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die\nReisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn\nihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*\n7","2410                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGestaltungshinweise:\n1   Bei Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro übersteigt, ist anstelle des vorangegangenen Satzes der folgende Satz einzufü-\ngen: „Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Tagesreise, die nach den Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 behandelt wird.“\n2   Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.\n3   Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit\nden Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ beschriftete\nHyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt werden.\n4   Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden entweder nach Betätigung der\nHyperlink-Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektro-\nnischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des\nKastens angefügt.\n5   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n6   Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz\nbietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des\nOrtes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n7   Hier ist einzufügen:\na) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit\nden Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-\nfläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,\nb) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt wer-\nden: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:\nwww.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.\n* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-\nveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-\nderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017          2411\nAnlage 12\n(zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden\nbei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAuf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pauschalreisen\nentsprechende Anwendung.\nDaher können Sie Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Bei einem Gastschulaufenthalt\ngelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 651u Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\ninsbesondere für den Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn und für die Kündigung.\nDas Unternehmen 1 verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz.* Die\nAbsicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, die Sicher-\nstellung der Rückbeförderung.*\n2\n3  Ihre wichtigsten Rechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n– Die Reisenden, d. h. in aller Regel nicht die Gastschüler selbst, sondern die Vertragspartner des Reisever-\nanstalters, erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.\n– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Vertrag um-\nfassten Reiseleistungen.\n– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit\ndem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.\n– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter\nzusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.\n– Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen\nund die Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die\nUnterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die Preiserhöhung\n8 % des Reisepreises, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das\nRecht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die ent-\nsprechenden Kosten sich verringern.\n– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle\nErstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des\nPreises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben\ndie Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.\n– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rück-\ntrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheits-\nprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.\n– Zudem können die Reisenden vor Reisebeginn jederzeit, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, vom Vertrag\nzurücktreten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr.\n– Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise auch jederzeit kündigen. Der Reiseveranstalter\nist dann berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Reise-\nveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbeson-\ndere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasst, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die\nMehrkosten trägt in diesem Fall der Reisende.\n– Kann nach Reisebeginn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wer-\nden, so sind dem Reisenden ohne Mehrkosten angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Der Reisende kann\nden Vertrag kostenfrei kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, die Pauschal-\nreise hierdurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In\ndiesem Fall trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten für eine gegebenenfalls zu veranlassende Rückbeför-\nderung des Gastschülers.\n– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Leistungen nicht oder\nnicht ordnungsgemäß erbracht werden.\n– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden bzw. dem Gastschüler Beistand, wenn dieser sich in Schwierig-\nkeiten befindet.\n– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reise-\nveranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rück-\nbeförderung des Gastschülers gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.* Die","2412                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nReisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (                              5 ) kontaktieren, wenn\nihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*\n6\nGestaltungshinweise:\n1   Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.\n2   Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit\nden Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 3 zur Verfügung gestellt\nwerden.\n3   Die Informationen über die wichtigsten Rechte werden entweder nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu 2 zur Ver-\nfügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung\ngestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des Kastens angefügt.\n4   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n5   Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz\nbietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des\nOrtes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n6   Hier ist einzufügen:\na) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit\nden Wörtern „Weiterleitung zur Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche, nach\nderen Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.gesetze-im-internet.de/bgb erfolgt,\nb) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden:\n„Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/\nbgb“.\n* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-\nveranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-\nderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017               2413\nAnlage 13\n(zu Artikel 250 § 4)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden\nbei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nWenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens 1 einen Vertrag mit\ndem Unternehmen 2 schließen, handelt es sich bei den von 1 und 2 zu erbringenden Reiseleistungen um eine\nPauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.\nDaher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen             1 trägt\ndie volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.\nZudem verfügt das Unternehmen 1 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer\nZahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im\nFall seiner Insolvenz.*\n3\n4  Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302\n– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-\nreisevertrags.\n– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-\nnen Reiseleistungen.\n– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit\ndem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.\n– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter\nzusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.\n– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)\nsich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage\nvor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der\nReisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-\nbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.\n– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle\nErstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des\nPreises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-\nreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und\nunter Umständen auf eine Entschädigung.\n– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung\neiner Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende\nSicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.\n– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und\nvertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.\n– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß\ndurchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-\nten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik\nDeutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden\nund dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der\nReiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.\n– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht\noder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.\n– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.\n– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden\nZahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-\nmittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die\nRückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die\nReisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn\nihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*\n7","2414                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nGestaltungshinweise:\n1    Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers (§ 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs) einzufügen.\n2    Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs Daten übermittelt werden.\n3    Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“\nbeschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt wer-\nden.\n4    Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden nach Betätigung der Hyperlink-\nSchaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt.\n5    Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n6    Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz\nbietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des\nOrtes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n7    Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete\nHyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-\neu2015-2302.de erfolgt.\n* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur\nInsolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden\nauf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                        2415\nAnlage 14\n(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,\nwenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,\nmit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,\nund die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer\nReiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in\nAnspruch nehmen.\nDaher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei\nProblemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals 2 werden diese Reise-\nleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vor-\ngeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insol-\nvenz von 3 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beach-\nten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.\n4\n3  hat eine Insolvenzabsicherung mit         5 abgeschlossen.\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (                      6 ) kontaktieren, wenn\nihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als             3 , die trotz der Insolvenz des\nUnternehmens 3 erfüllt werden können.\n7\nGestaltungshinweise:\n1   Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen)“ einzufügen.\n2   Hier ist entweder „unseres Unternehmens“ oder „des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener\nReiseleistungen)“ einzufügen.\n3   Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\n4   Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-\nfügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.\n5   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der\nEinrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n6   Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten\nder Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,\njeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n7   Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete\nHyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-\neu2015-2302.de erfolgt.","2416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nAnlage 15\n(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,\nwenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,\nmit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,\nund die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der\nRichtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.\nDaher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei\nProblemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach\nBestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In\ndiesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-\nlungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichen-\nfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betref-\nfenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.\n3\n2  hat eine Insolvenzabsicherung mit         4 abgeschlossen.\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (                      5 ) kontaktieren, wenn\nihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als             2 , die trotz der Insolvenz des\nUnternehmens 2 erfüllt werden können.\n6\nGestaltungshinweise:\n1   Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen)“ einzufügen.\n2   Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\n3   Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-\nfügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.\n4   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der\nEinrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n5   Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten\nder Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,\njeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n6   Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete\nHyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-\neu2015-2302.de erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                        2417\nAnlage 16\n(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,\nwenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,\nmit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,\nund die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer\nReiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in\nAnspruch nehmen.\nDaher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei\nProblemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch 2 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil\nverbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absiche-\nrung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 3 nicht er-\nbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine\nErstattung bewirkt.*\n4 *\n3  hat eine Insolvenzabsicherung mit          5 abgeschlossen.*\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (                       6 ) kontaktieren, wenn\nihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.*\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als              3 , die trotz der Insolvenz des\nUnternehmens 3 erfüllt werden können.*\n7 *\nGestaltungshinweise:\n1    Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen)“ einzufügen.\n2    Hier ist einzufügen:\na) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: ent-\nweder „des Buchungsportals unseres Unternehmens“ oder „des Buchungsportals des Unternehmens (einsetzen: Firma/\nName des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“,\nb) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen zur Verfügung gestellt werden: entweder „unseres Unternehmens oder bei demselben Kontakt mit diesem“ oder\n„des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen) oder bei demselben Kontakt mit\ndiesem“.\n3    Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\n4    Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit\nden Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren\nBetätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen bei gleichzeitiger\nkörperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Verfügung gestellt, werden die\nInformationen im zweiten Kasten unmittelbar unterhalb des ersten Kastens angefügt.\n5    Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der\nEinrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n6    Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten\nder Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,\njeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n7    Hier ist einzufügen:\na) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit\nden Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-\nfläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,","2418                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nb) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen zur Verfügung gestellt werden: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht\numgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.\n* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-\nsicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese\nAbsätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener\nReiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017                                 2419\nAnlage 17\n(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)\nMuster\nfür das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,\nwenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,\nmit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,\nund die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt\nBei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der\nRichtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.\nDaher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei\nProblemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.\nBei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach\nBestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In\ndiesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-\nlungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte,\ndass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.*\n3  *\n2   hat eine Insolvenzabsicherung mit          4  abgeschlossen.*\nDie Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (                              5 ) kontaktieren, wenn\nihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*\nHinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als                     2 , die trotz der Insolvenz des\nUnternehmens 2 erfüllt werden können.*\n6  *\nGestaltungshinweise:\n1     Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-\nleistungen)“ einzufügen.\n2     Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.\n3     Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-\nfügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.\n4     Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der\nEinrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,\nb) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\n5     Hier sind einzufügen:\na) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten\nder Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,\njeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,\nb) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-\nschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.\n6     Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete\nHyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-\neu2015-2302.de erfolgt.\n* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-\nsicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese\nAbsätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener\nReiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.","2420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017\nAnlage 18\n(zu Artikel 252 Absatz 1)\nMuster\nfür den Sicherungsschein\n(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)\nSicherungsschein für\n1 Pauschalreisen\ngemäß       2    § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer)                            3\n(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)                              4\nDem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 5 gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter\nden gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs zu.\nDie Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt\nzu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden\nausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-\nbetrag steht. 6\nBei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzuspre-\nchenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefon-\nnummer der dafür zuständigen Stelle).\n(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)\nKundengeldabsicherer\nGestaltungshinweise:\n1   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgen-\nden Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.\n2   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden\nAngabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.\n3   Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Bu-\nchenden und alle Reiseteilnehmer.“\n4   Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der\nReise umfassen.\n5   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder „der“/\n„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters,\nb) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“ und\nsodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.\n6   Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651r Absatz 3 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs nicht vereinbart wird."]}