{"id":"bgbl1-2017-47-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=23","order":9,"title":"Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung  GAufzV)","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2367,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017             2367\nVerordnung\nzu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen\nim Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung\n(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV)\nVom 12. Juli 2017\nAuf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 11 der Abgaben-         innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine Plausibi-\nordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes          litätskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten\nvom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst         Verrechnungspreise ermöglichen, wie zum Beispiel\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der             Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn-\nFinanzen:                                                   und Kostenplanung. Hat der Steuerpflichtige die von\nihm und den ihm nahestehenden Personen ausgeübten\n§1                               Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten\nwesentlichen Vermögenswerte in ihrer Bedeutung für\nGrundsätze der\neinen Geschäftsvorfall gewichtet, muss diese Gewich-\nAufzeichnungspflicht\ntung widerspruchsfrei sein; in solchen Fällen müssen\n(1) Der Steuerpflichtige hat in den Aufzeichnungen,      für jeden am Geschäftsvorfall Beteiligten die ausgeüb-\ndie über die Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1          ten Funktionen, das Ausmaß der tatsächlich übernom-\nAbsatz 4 des Außensteuergesetzes zu erstellen sind,         menen Risiken und die Höhe der tatsächlich eingesetz-\nsämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Verein-          ten wesentlichen Vermögenswerte quantitativ nachvoll-\nbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbe-        ziehbar dargestellt werden.\nsondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeu-\ntung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich                                     §2\nnicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Auf-\nArt, Inhalt und\nzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvor-\nUmfang der Aufzeichnungen\nfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand\nhaben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsen-              (1) Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen\ndungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unver-          können in Papierform oder elektronisch erstellt werden.\nwertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenord-          Sie sind ordnungsmäßig zu führen und aufzubewahren.\nnung), sind als nicht erstellt zu behandeln.                Sie müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflich-\ntigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen unter Be-\n(2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90          achtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.\nAbsatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeich-           Die Aufzeichnungen müssen es daher einem sachver-\nnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung          ständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer ange-\nsowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen         messenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der\nRahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erforder-           Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Ge-\nlich.                                                       schäftsbeziehungen verwirklicht hat und ob und inwie-\n(3) Für die Angemessenheitsdokumentation nach            weit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet\n§ 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung hat der             hat.\nSteuerpflichtige für jeden Geschäftsvorfall entspre-            (2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Auf-\nchend der von ihm gewählten Verrechnungspreisme-            zeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des\nthode Aufzeichnungen zu erstellen und Vergleichsdaten       Einzelfalls, insbesondere nach der vom Steuerpflichti-\nheranzuziehen, soweit solche Daten im Zeitpunkt der         gen angewandten Verrechnungspreismethode. Der\nVereinbarung des jeweiligen Geschäftsvorfalls bei ihm       Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen\noder bei ihm nahestehenden Personen vorhanden sind          für mehr als eine geeignete Verrechnungspreismethode\noder soweit er sich solche Daten mit zumutbarem Auf-        zu erstellen.\nwand aus ihm frei zugänglichen Quellen beschaffen\nkann. Zu den Vergleichsdaten im Sinne des Satzes 1              (3) Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvor-\ngehören insbesondere Daten zu vergleichbaren Ge-            fallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemes-\nschäftsvorfällen, die der Steuerpflichtige oder eine ihm    sen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleich-\nnahestehende Person mit fremden Dritten abgeschlos-         bar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen\nsen hat, und zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen           zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn\nzwischen fremden Dritten, zum Beispiel Preise und           1. die Gruppenbildung nach vorher festgelegten und\nGeschäftsbedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinn-                nachvollziehbaren Regeln vorgenommen wurde und\naufschläge, Bruttospannen, Nettospannen, Gewinn-                 die Geschäftsvorfälle gleichartig oder gleichwertig\naufteilungen. Zusätzlich sind Aufzeichnungen über                sind oder","2368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\n2. die Zusammenfassung auch bei Geschäftsvorfällen            Abgabenordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im\nzwischen fremden Dritten üblich ist.                      engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäfts-\nEine Zusammenfassung ist auch zulässig bei ursächlich         vorfall gefertigt werden. Sie gelten als noch zeitnah\nzusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teil-            erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach\nleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäfts, wenn              Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem\nes für die Prüfung der Angemessenheit weniger auf             sich der Geschäftsvorfall ereignet hat.\nden einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die             (2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ins-\nBeurteilung des Gesamtgeschäfts ankommt. Werden               besondere anzusehen:\nAufzeichnungen für Gruppen von Geschäftsvorfällen er-         1. der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträ-\nstellt, sind die Regeln für deren Abwicklung und die              ge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des\nKriterien für die Gruppenbildung darzustellen. Bestehen           Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen\nfür eine Gruppe verbundener Unternehmen dem                       auswirken,\nFremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetrieb-\nliche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die einzelnen     2. Vermögensübertragungen im Zuge von Umstruktu-\nUnternehmen eine geeignete Verrechnungspreis-                     rierungsmaßnahmen,\nmethode oder mehrere geeignete Verrechnungspreis-             3. die Übertragung und die Überlassung von Vermö-\nmethoden vorgeben, können diese Verrechnungs-                     genswerten im Zusammenhang mit wesentlichen\npreisrichtlinien als Bestandteil der Aufzeichnungen               Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,\nverwendet werden. Soweit solche Verrechnungspreis-\n4. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für\nrichtlinien die Preisermittlung regeln und tatsächlich be-\ndie Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung\nfolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Ein-\nder Geschäftsstrategie sowie\nzelaufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 verzichtet\nwerden.                                                       5. der Abschluss von Umlageverträgen.\n(4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Ände-\nrung der Umstände, die für die Angemessenheit verein-                                     §4\nbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der                             Landesspezifische,\nSteuerpflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss                      unternehmensbezogene Dokumentation\nInformationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die einer            (1) Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1\nFinanzbehörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab              bis 3 folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prü-\nwelchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der            fung von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen\nGeschäftsbedingungen für spätere Geschäftsvorfälle            im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgaben-\nvereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in ei-        ordnung steuerlich von Bedeutung sind, zu erstellen:\nnem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar\nwerden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hät-        1. allgemeine Informationen über die Beteiligungsver-\nte, oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuer-              hältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisa-\npflichtigen vorgenommen werden.                                   tionsaufbau:\n(5) Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher             a) die Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwi-\nSprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf                      schen dem Steuerpflichtigen und ihm naheste-\nAntrag des Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zu-                    henden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2\nlassen. Der Antrag kann vor der Anfertigung der Auf-                  Nummer 1 und 2 des Außensteuergesetzes, mit\nzeichnungen gestellt werden, er ist aber spätestens                   denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder über\nunverzüglich nach Anforderung der Aufzeichnungen                      Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen unter-\ndurch die Finanzbehörde zu stellen. Erforderliche Über-               hält, zu Beginn des Prüfungszeitraums und die\nsetzungen von Verträgen und ähnlichen Dokumenten                      Darstellung der Veränderungen dieser Beteili-\nim Sinne der §§ 4 und 5 gehören zu den Aufzeichnun-                   gungsverhältnisse innerhalb des Prüfungszeit-\ngen. § 87 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt unbe-                    raums,\nrührt.                                                            b) die Darstellung der sonstigen Umstände, die das\n(6) Aufzeichnungen sollen im Regelfall nur für die                 Nahestehen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3\nZwecke der Durchführung einer Außenprüfung angefor-                   des Außensteuergesetzes begründen können,\ndert werden. Die Anforderung soll die Geschäftsberei-             c) die Darstellung der organisatorischen und opera-\nche und die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichti-                  tiven Konzernstruktur, einschließlich Betriebsstät-\ngen bezeichnen, die Gegenstand der Außenprüfung                       ten und Beteiligungen an Personengesellschaf-\nsein sollen. In der Anforderung sollen auch die Art und               ten, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die\nder Umfang der angeforderten Aufzeichnungen inhalt-                   Darstellung der Veränderungen der Konzernstruk-\nlich hinreichend bestimmt werden. Die Anforderung                     tur innerhalb des Prüfungszeitraums,\nkann zusammen mit der Prüfungsanordnung erfolgen\nd) die Beschreibung der Managementstruktur sowie\nund jederzeit nachgeholt, ergänzt oder geändert wer-\nder Organisationsstruktur des inländischen Unter-\nden (§ 90 Absatz 3 Satz 10 der Abgabenordnung).\nnehmens des Steuerpflichtigen,\n§3                                   e) die Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des\nSteuerpflichtigen und der Geschäftsstrategie zu\nZeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen                        Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Be-\nbei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen                        schreibung der Veränderungen der Tätigkeitsbe-\n(1) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Ge-                       reiche und der Geschäftsstrategie innerhalb des\nschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 der                 Prüfungszeitraums;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017             2369\n2. Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen des                    terlagen über die Art und den Umfang der Rech-\nSteuerpflichtigen:                                             nungskontrolle, über die Anpassung an veränderte\na) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des                Verhältnisse, über die Zugriffsberechtigung auf die\nSteuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang            Unterlagen des leistungserbringenden Unterneh-\ndieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wa-               mens und über die Zuordnung von Nutzungsrech-\nreneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhält-             ten;\nnisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie            3. Informationen über beantragte oder abgeschlossene\nKostenumlagen, und Übersicht über die den Ge-               Verständigungs- oder Schiedsstellenverfahren ande-\nschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge              rer Staaten sowie über unilaterale Verrechnungs-\nund der Veränderungen innerhalb des Prüfungs-               preiszusagen und sonstige steuerliche Vorabzusa-\nzeitraums,                                                  gen ausländischer Steuerverwaltungen, die die Ge-\nb) die Auflistung der wesentlichen immateriellen               schäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen berühren;\nWerte, die dem Steuerpflichtigen gehören und            4. Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steu-\ndie er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen                erpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Ver-\nnutzt oder zur Nutzung überlässt;                           rechnungspreiskorrekturen oder Vorabzusagen aus-\n3. Funktions- und Risikoanalyse:                                   ländischer Finanzbehörden bei dem Steuerpflichti-\ngen nahestehenden Personen sind;\na) Informationen über\n5. Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten\naa) die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen                  und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen oder\nausgeübten Funktionen und übernommenen                 ihm nahestehender Personen zur Beseitigung der\nRisiken zu Beginn des Prüfungszeitraums so-            Verlustsituation, wenn der Steuerpflichtige in mehr\nwie über die Veränderungen dieser Funktio-             als drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren\nnen und Risiken innerhalb des Prüfungszeit-            aus Geschäftsbeziehungen einen steuerlichen Ver-\nraums,                                                 lust ausweist;\nbb) die eingesetzten wesentlichen Vermögens-            6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen im\nwerte,                                                 Sinne des § 3 Absatz 2 Aufzeichnungen über For-\ncc) die vereinbarten Vertragsbedingungen,                   schungsvorhaben und laufende Forschungstätigkei-\ndd) gewählte Geschäftsstrategien sowie                      ten, die im Zusammenhang mit einer Funktionsände-\nrung stehen können und in den drei Jahren vor\nee) die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die\nDurchführung der Funktionsänderung stattfanden\nfür die Besteuerung von Bedeutung sind,\noder abgeschlossen worden sind; die Aufzeichnun-\nb) Beschreibung der Wertschöpfungskette und Dar-               gen müssen mindestens Angaben über den genauen\nstellung der Wertschöpfungsbeiträge des Steuer-             Gegenstand der Forschungen und die insgesamt je-\npflichtigen; § 1 Absatz 3 Satz 4 ist zu beachten;           weils zuzuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur,\n4. Verrechnungspreisanalyse:                                       soweit ein Steuerpflichtiger Forschung und Entwick-\nlung betreibt und Unterlagen über seine For-\na) Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung,\nschungs- und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus de-\nb) Aufzeichnung der im Zeitpunkt der Verrechnungs-             nen die genannten Aufzeichnungen abgeleitet wer-\npreisbestimmung verfügbaren und zur Preisbe-                den können.\nstimmung verwendeten Informationen, die für\n(3) Verwendet der Steuerpflichtige für die Bestim-\ndie Besteuerung von Bedeutung sind,\nmung seiner Verrechnungspreise Datenbanken, muss\nc) Darstellung der angewandten Verrechnungspreis-          er die von ihm dabei verwendete Suchstrategie, die da-\nmethode,                                                bei verwendeten Suchkriterien, das Suchergebnis und\nd) Begründung der Auswahl und der Geeignetheit             den außerhalb der Datenbank durchgeführten weiteren\nder angewandten Verrechnungspreismethode,               Selektionsprozess (Suchprozess) umfassend offenle-\ne) Unterlagen über die Berechnungen bei der An-            gen. Der gesamte Suchprozess des Steuerpflichtigen\nwendung der gewählten Verrechnungspreisme-              muss nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Außen-\nthode,                                                  prüfung prüfbar sein. Die Konfiguration der Datenbank,\nmit der der konkrete Suchprozess durchgeführt wurde,\nf) Auflistung und Beschreibung verwendeter ver-            ist vollständig zu dokumentieren. § 147 Absatz 6 der\ngleichbarer interner oder externer Geschäftsvor-        Abgabenordnung gilt sinngemäß.\nfälle.\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen                                         §5\ngehören nach den Verhältnissen des Einzelfalls fol-                              Stammdokumentation\ngende weitere Aufzeichnungen:\n(1) Steuerpflichtige, die nach § 90 Absatz 3 Satz 3\n1. Informationen über Sonderumstände wie Maßnah-               und 4 der Abgabenordnung eine Stammdokumentation\nmen zum Vorteilsausgleich, soweit sie die Bestim-          zu erstellen haben, haben die in der Anlage zu dieser\nmung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen          Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen zu erstellen\nbeeinflussen können;                                       und entsprechende Unterlagen vorzulegen, um der Fi-\n2. bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbin-         nanzbehörde einen Überblick über die Art der weltwei-\ndung mit den Anhängen, den Anlagen und den                 ten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und\nZusatzvereinbarungen, die Unterlagen über die An-          über die Systematik der Verrechnungspreisbestim-\nwendung des Aufteilungsschlüssels und über den             mung, die die Unternehmensgruppe anwendet, zu\nerwarteten Nutzen für alle Beteiligten sowie die Un-       ermöglichen. Der Steuerpflichtige kann auch Aufzeich-","2370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nnungen verwenden, die von einem anderen Unterneh-            2. die Summe der Vergütungen für andere Leistungen\nmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden.                als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Ge-\nSoweit erforderlich, sind diese Aufzeichnungen um                schäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen\nweitere Angaben entsprechend der Anlage zu dieser                im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes\nVerordnung zu ergänzen. § 2 Absatz 5 bleibt unberührt.           nicht mehr als 600 000 Euro beträgt.\n(2) Der Steuerpflichtige soll bei der Erstellung der      Werden die in Satz 1 genannten Beträge in einem Wirt-\nStammdokumentation eine vernünftige kaufmännische            schaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem darauf\nBeurteilung zugrunde legen, um die mit der Stammdo-          folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Un-\nkumentation verbundenen Ziele mit angemessenem               terschreitet ein Unternehmen, das nicht nach Absatz 1\nAufwand zu erreichen.                                        begünstigt ist, die genannten Beträge in einem Wirt-\nschaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschaftsjahr\n§6                                als kleineres Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu\nbehandeln.\nAnwendungsregelungen für\nkleinere Unternehmen und für Steuer-                   (3) Zusammenhängende inländische Unternehmen\npflichtige mit anderen als Gewinneinkünften             im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungs-\nordnung vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der\n(1) Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehun-\njeweils geltenden Fassung und inländische Betriebs-\ngen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen,\nstätten von dem Steuerpflichtigen nahestehenden Per-\nund für kleinere Unternehmen gelten die in § 90 Ab-\nsonen sind für die Prüfung der Betragsgrenzen nach\nsatz 3 Satz 1 bis 4 und 8 der Abgabenordnung und\nAbsatz 2 zusammenzurechnen.\ndie in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungs-\npflichten vorbehaltlich Satz 2 als erfüllt, soweit die ge-\n§7\ngenüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte\nden Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechen und                               Schlussvorschrift\ndurch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforde-           Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre\nrung des Finanzamts belegt werden. Die in § 90 Ab-           anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 begin-\nsatz 3 Satz 7 und 8 der Abgabenordnung genannten             nen.\nFristen sind einzuhalten.\n(2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1                                      §8\nsind Unternehmen, bei denen im laufenden Wirt-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschaftsjahr                                                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1. die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewinnabgrenzungsauf-\noder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit naheste-         zeichnungsverordnung vom 13. November 2003\nhenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des            (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nAußensteuergesetzes sechs Millionen Euro nicht           zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-\nübersteigt und                                           den ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017           2371\nAnlage\n(zu § 5)\nUmfang der Stammdokumentation\nDie Stammdokumentation umfasst Folgendes:\n1. grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentümerstruktur) sowie der geografischen\nVerteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten, die zur Unternehmensgruppe im Sinne des § 90 Absatz 3\nder Abgabenordnung gehören;\n2. Übersicht über bedeutende Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe;\n3. Beschreibung der Lieferketten für die fünf Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe, die die\nhöchsten Umsatzerlöse erzielen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes Diagramm reicht aus);\n4. Beschreibung der Lieferketten für alle weiteren Produkte oder Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5 Pro-\nzent der Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe entfallen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes\nDiagramm reicht aus);\n5. Auflistung und zusammenfassende Beschreibung wichtiger Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Unter-\nnehmen der Unternehmensgruppe (ohne Forschungs- und Entwicklungsleistungen), einschließlich einer Be-\nschreibung der Kapazitäten der Hauptstandorte, die bedeutende Dienstleistungen erbringen, sowie der Ver-\nrechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten und für die Bestimmung der für konzern-\ninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise;\n6. Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte für die Produkte oder Dienstleistungen der Unterneh-\nmensgruppe (vgl. die Nummern 3 und 4);\n7. zusammenfassende Funktionsanalyse, die die Hauptbeiträge beschreibt, die die einzelnen Unternehmen der\nUnternehmensgruppe zur Wertschöpfung leisten, das heißt die ausgeübten Schlüsselfunktionen, die wichtigen\nübernommenen Risiken und die wichtigen genutzten Vermögenswerte;\n8. zusammenfassende Beschreibung bedeutender, während des Wirtschaftsjahres erfolgter Umstrukturierungen\nder Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe sowie eine Auflistung und zusammenfassende Beschreibung\nder von der Unternehmensgruppe während des Wirtschaftsjahres vorgenommenen bedeutender Unterneh-\nmenskäufe und -verkäufe;\n9. allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe für immaterielle Werte (Entwicklung,\nEigentum, Schutz und Verwertung), einschließlich einer Auflistung der Standorte der wichtigsten Forschungs-\nund Entwicklungseinrichtungen und der Standorte des Forschungs- und Entwicklungsmanagements;\n10. Auflistung der immateriellen Werte oder der Gruppen immaterieller Werte der Unternehmensgruppe, die für die\nVerrechnungspreisbestimmung von Bedeutung sind, sowie der Unternehmen, die rechtliche Eigentümer oder\nInhaber dieser immateriellen Werte sind;\n11. Auflistung wichtiger Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe mit Bezug zu den\nimmateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie wesentlicher Forschungsdienstleis-\ntungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen;\n12. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und\nEntwicklung sowie auf immaterielle Werte;\n13. allgemeine Beschreibung aller wichtigen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen den\nUnternehmen der Unternehmensgruppe während des betreffenden Wirtschaftsjahres, einschließlich der ent-\nsprechenden Unternehmen, Staaten und Vergütungen;\n14. allgemeine Beschreibung, wie die Unternehmensgruppe finanziert wird, einschließlich der Darstellung bedeu-\ntender Finanzierungsbeziehungen zu fremden Dritten;\n15. Angabe derjenigen Unternehmen der Unternehmensgruppe, die eine zentrale Finanzierungs-, Cashmanage-\nment- oder Assetmanagementfunktion ausüben, mit der Angabe, nach welchem Recht das jeweilige Unter-\nnehmen organisiert ist, und mit der Angabe des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung des jeweiligen Unter-\nnehmens;\n16. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreisstrategie der Unternehmensgruppe in Bezug auf Finanzie-\nrungsbeziehungen innerhalb dieser Unternehmensgruppe;\n17. Konzernabschluss der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr, sofern ein solcher erstellt\nwurde;\n18. Auflistung und kurze Beschreibung der bestehenden unilateralen Vorabverständigungen über die Verrech-\nnungspreisgestaltung der Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabzusagen im Zusammenhang mit der Auf-\nteilung der Erträge zwischen den Staaten.\nSoweit in Satz 1 unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wird dem Unternehmen ein eigenständiger Beur-\nteilungsspielraum eingeräumt unter der Voraussetzung, dass der Beurteilungsspielraum international einheitlich\nund nach offengelegten Kriterien sowie über das jeweilige Wirtschaftsjahr hinaus konsistent genutzt wird."]}