{"id":"bgbl1-2017-47-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=16","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2360,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["2360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nVierte Verordnung\nzur Änderung steuerlicher Verordnungen\nVom 12. Juli 2017\nEs verordnen                                                der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober\n2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen\n– die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nNummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nund dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März\nbraucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Alters-\n1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Num-\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt\nmer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in\ndurch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\n2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des                              Inhaltsübersicht\n§ 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der          Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5\nBundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1                        Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nSatz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von de-        Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\nnen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1       Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung\nNummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994                 Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung\n(BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch        Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsver-\nArtikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni                       ordnung\n1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1      Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-\nAbsatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Arti-                   schriften über Lohnsteuerhilfevereine\nkel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom              Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist,     Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\ndes § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungs-                      ordnung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nnung\n4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4\nArtikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nSatz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\nbis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18\nArtikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nAbsatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c                      nung\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I              Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-\nS. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1                  blattverordnung\nSatz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2        Artikel 13 Inkrafttreten\nSatz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21\nAbsatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Ge-                                    Artikel 1\nsetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buch-                                  Änderung der\nstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                        Verordnung zur Durchführung\nS. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen            von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales           Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des\nund dem Bundesministerium des Innern, auf Grund          Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995\ndes § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in         (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017               2361\ndes Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I                  3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Per-\nS. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           son gespeicherten Daten“ durch die Wörter „ihn be-\ntreffender personenbezogener Daten“ ersetzt.\n1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 10 wird aufgehoben.\n„Grundlage für die länderweise Aufteilung der Län-\nder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuer-\nArtikel 4\nvergütungen bilden die von der Bundesagentur für\nArbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bun-                                   Änderung der\ndeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten                       Steuer-Auskunftsverordnung\nWerktag nach Ablauf eines Kalendermonats über-               Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November\nmittelten länderweisen Aufstellungen über die im          2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Ver-\nVormonat von den Familienkassen ausgezahlten              ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert\nSteuervergütungen.“                                       worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn“ durch das Wort          1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Trier“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                  „Eine verbindliche Auskunft kann von allen Betei-\nligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie\nÄnderung der                                 sich auf einen Sachverhalt bezieht, der\nUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist\n§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-                   (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),\ndie zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli             2. zur Begründung oder Beendigung einer Organ-\n2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden                  schaft im Sinne\nist, wird wie folgt geändert:                                           a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatz-\nsteuergesetzes,\n1. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Republik“ die\nWörter „und im Fürstentum Monaco“ eingefügt.                        b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes oder\n2. In Nummer 7 wird das Wort „Nordirland“ durch die\nWörter „Nordirland sowie auf der Insel Man“ ersetzt.                c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbe-\nsteuergesetzes\nArtikel 3                                      führen kann,\nÄnderung der                                 3. von einer Organgesellschaft verwirklicht wer-\nSteuerdaten-Abrufverordnung                               den soll und über\nDie Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober                      a) die gesonderte und einheitliche Feststel-\n2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert:                            lung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaft-\nsteuergesetzes oder\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nb) den dem Organträger zuzurechnenden Ge-\n„§ 1\nwerbeertrag\nAnwendungsbereich                                  Auswirkungen auf die Besteuerungsgrund-\n(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten                  lagen des Organträgers haben kann, oder\nAbruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschütz-                4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im\nten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30               Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in\nAbsatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genann-                        Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-\nten Verfahren in einem automationsgestützten Datei-                 erwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche\nsystem gespeichert sind.                                            Organschaft) führen kann.“\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren,       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ndie Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-\n„(3) Für die Erteilung der verbindlichen Aus-\ngen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5\nkunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig\nNummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betref-\nfen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß               1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:\n§ 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.“                                   das Finanzamt, das für die gesonderte und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;\na) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:\n„3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen,                 das Finanzamt, das für die Umsatzbesteue-\nsoweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur               rung des Organträgers örtlich zuständig ist;\nzulässigen Offenbarung geschützter Daten                3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nnach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abga-                  und c sowie Nummer 3:\nbenordnung,“.\ndas Finanzamt, das für die gesonderte und\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für                     einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5\nFinanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt                    des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zu-\nfür Steuern“ ersetzt.                                           ständig ist;","2362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\n4. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:                                                Artikel 6\ndas Finanzamt, das für die Festsetzung der                               Änderung der\nGrunderwerbsteuer zuständig ist; ist der ver-                    Verordnung zur Durchführung\nwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer ge-             der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine\nsonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3             Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften\nSatz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung          über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975\nmit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes,        (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nist das Finanzamt zuständig, das für die ge-       setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert\nsonderte Feststellung zuständig ist.               worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2           1. § 4a wird wie folgt gefasst:\nwird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets\n„§ 4a\nvon einer bestehenden Organschaft ausgegan-\ngen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-                                  Eröffnung und\nmer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit                       Verlegung einer Beratungsstelle\ndavon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang                   Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Ver-\nim Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in               legung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Num-\nVerbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-               mer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben ent-\nerwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.“                 halten:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                     1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Verlegung die bisherige und die neue Anschrift\nder Beratungsstelle,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.                  2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, per-\nsonellen und organisatorischen Verflechtungen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nmit anderen wirtschaftlichen Unternehmen beste-\n„(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbind-             hen.“\nliche Auskunft ist für die Besteuerung aller Betei-    2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch\nligten einheitlich bindend, wenn der später ver-          ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird\nwirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der           angefügt:\nder Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder\nnur unwesentlich abweicht. Widerspricht die ein-          „3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk\nheitlich erteilte verbindliche Auskunft dem gelten-           einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.“\nden Recht und beruft sich mindestens ein Betei-\nligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der                                 Artikel 7\nverbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber                                 Änderung der\nallen Beteiligten.“                                              Steuerberatervergütungsverordnung\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-             Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-\nsätze 3 und 4.                                         zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                               kel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 3\n1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“\nAnwendungsvorschrift                        durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\n§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in      2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nder am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erst-\n„1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere\nmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen\nan einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Ab-\nAuskunft anzuwenden, die nach dem 1. September\ngabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU)\n2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegan-\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\ngen sind.“\ndes Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung\ndes Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nArtikel 5\n10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90),\nÄnderung der                                 die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl.\nBetriebsstättengewinnaufteilungsverordnung                      L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden\nDie Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom               ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließ-\n13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24            lich der Schlussbesprechung und der Prüfung\nAbsatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                   des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer\nS. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208\nder Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an\n1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3                 einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 90 Absatz 3“ ersetzt.                bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;“.\n2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:                    3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden\n„§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Ver-         in der Spalte „Gegenstandswert bis … Euro“ die\nordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erst-        Wörter „vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro“ durch\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach               die Wörter „vom Mehrbetrag über 500 000 Euro“ er-\ndem 31. Dezember 2016 beginnen.“                             setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017             2363\nArtikel 8                              „In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den\nÄnderung der                             Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuer-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                    beträge aufgenommen werden, die in vorangegan-\ngene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in               fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                 für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14        des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betref-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)            fende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungs-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   antrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare\n1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf              Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die\nelektronischem Weg“ durch die Wörter „Datensatz             in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach\ndurch Datenfernübertragung“ ersetzt.                        den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Ab-\n2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-          satz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten ent-\nraum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-              sprechend.“\nraum 2017“ ersetzt.                                      6. § 61 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 9\nÄnderung der                                 „Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorge-\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                         legt, wenn der Unternehmer\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der                  1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005                         und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes              Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden                     Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der\nist, wird wie folgt geändert:                                           Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitglied-\nstaat der Erstattung, sondern in einem ande-\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                         ren Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                    (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch\n„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum                     die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der                     20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der\nDurchführungsverordnung zum Zollkodex der                        jeweils geltenden Fassung gefordert werden,\nUnion“ ersetzt.                                                  sowie\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-               2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit\nmeinschaftlichen Versandverfahren“ durch die                     anhand harmonisierter Codes vorgenommen\nWörter „Versandverfahren oder im Unionsver-                      hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterab-\nsandverfahren“ ersetzt.                                          satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusam-\nmenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem\n„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-\nGebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung\nführungsverordnung zum Zollkodex der Union die\nder Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der\nvom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die\nKommission vom 24. November 2015 mit Einzel-\nVerordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom\nheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der\n12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der\nVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\njeweils geltenden Fassung bestimmt werden.“\nParlaments und des Rates zur Festlegung des\nZollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,          b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nS. 558) in der jeweils geltenden Fassung.“                   „Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                    und Einfuhrbelege als eingescannte Originale\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den\n„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum                 Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro,\nZollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der                 bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen\nDurchführungsverordnung zum Zollkodex der                    mindestens 250 Euro beträgt.“\nUnion“ ersetzt.                                          c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c              „(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vor-\nSatz 3 der Durchführungsverordnung zum Zoll-                 steuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum\nkodex (Movement Reference Number – MRN)“                     Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a\ndurch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungs-             Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben.\nverordnung zum Zollkodex der Union (Master                   Hat der Empfänger des Bescheids der Bekannt-\nReference Number – MRN)“ ersetzt.                            gabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach\n3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Move-                   Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schrift-\nment“ durch das Wort „Master“ ersetzt.                          lich zu erteilen.“\n4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-            d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nter „gemeinschaftlichen Versandverfahren“ durch                 „Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätz-\ndas Wort „Unionsversandverfahren“ ersetzt.                      liche oder weitere zusätzliche Informationen an-\n5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:              gefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf","2364            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nvon zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“                    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in\n§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-\nArtikel 10                                dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gelten-\nÄnderung der                                den Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.\nVerordnung zur Durchführung                       b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17\ndes Fünften Vermögensbildungsgesetzes                       Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-\nDie Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-               gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden\nmögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994                      Fassung (BGBl. I S. 137)“ und die Wörter „oder\n(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-        des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungs-\nnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-                gesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Fassung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des\n„Verordnung                               § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nzur Durchführung des                           zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                      sung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.\n(Fünftes Vermögensbildungsgesetz-               5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDurchführungsverordnung – VermBDV)“.\na) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung“ sowie\ndie Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung\n„Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1\nvom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)“ gestrichen.\nNummer 4 des Gesetzes\n1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Num-                 „Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Spar-\nmer 2 der Verordnung zur Durchführung des                zulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichne-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes) oder                        ten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach\n2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Spar-                § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4\nverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Num-                 des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unter-\nmer 2 der Verordnung zur Durchführung des                nehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes),                            mögenswirksamen Leistungen angelegt worden\nsind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überwei-\nhat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem            sen.“\ndie vermögenswirksamen Leistungen angelegt\nworden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Un-        6. § 8 wird wie folgt geändert:\nternehmen unverzüglich mitzuteilen:                      a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1\na) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-               und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:\ngen,                                                     „Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage\nb) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,               und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,\nc) das Ende der Sperrfrist,                                 1. von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft oder dem Versicherungsun-\nd) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1\nternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1\nund\nNummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes an-\ne) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitneh-                 gelegten vermögenswirksamen Leistungen\nmers.“                                                      eine elektronische Vermögensbildungsbe-\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-                scheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf\nweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.                       der Sperrfrist\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                      a) vermögenswirksame Leistungen zurückge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           zahlt werden,\n„Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der                  b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne\nArbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leis-                      des § 4 des Gesetzes oder einem Bauspar-\ntungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder                      vertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Be-\nAbsatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden,                      leihung oder in anderer Weise verfügt wird,\nhat in der elektronischen Vermögensbildungsbe-                 c) die Festlegung erworbener Wertpapiere\nscheinigung seinen Institutsschlüssel und die                     aufgehoben oder über solche Wertpapiere\nVertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.“                      verfügt wird oder\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach                d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bau-\n§ 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am                       sparsumme ausgezahlt wird;\n19. Januar 1989 geltenden Fassung“ gestrichen.              2. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwal-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17                  tungsgesellschaft, bei dem oder bei der ver-\nAbs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-                   mögenswirksame Leistungen nach § 4 des\ngesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden                   Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spit-\nFassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.                          zenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017              2365\nNummer 6 des Gesetzes von mehr als                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wie-           „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1\nderverwendet worden sind;“.                              Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                 keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparver-\nsetzt:                                                       träge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit\n„Nur in den Anzeigen über eine teilweise schäd-              dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.“\nliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbe-             b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ntrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren je-\nweils angelegten vermögenswirksamen Leistun-              a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach\ngen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die                      § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die\nSumme aller Teilbeträge, über die schädlich vor-             die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3\nzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen             des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthal-\nsind auch die bereits angezeigten Teilbeträge ein-           ten,“ ersetzt.\nzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Ge-           b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a\nsamtbetrag ist gültig.“                                      Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1\n7. § 10 wird wie folgt gefasst:                                       Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ er-\n„§ 10                                  setzt.\nAnwendungsregelung                        3. § 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 gel-          a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Ab-\ntenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts ande-              satz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wör-\nres bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018                 ter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Geset-\nanzuwenden.                                                      zes“ ersetzt.\n(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli           b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz\n2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzei-                 ersetzt:\ngen nach dem 19. Juli 2017.“                                     „Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten\n8. § 11 wird aufgehoben.                                              ab der Bekanntgabe\n9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8              1. der erstmaligen Klassifizierung oder\nAbsatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter                  2. des Ergebnisses der Überprüfung\n„Zentralstelle der Länder“ durch die Wörter „Zentral-\nstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungs-                 den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach\nbauprämie“ ersetzt.                                              Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Ver-\nzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf\nArtikel 11                                 Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder\nNummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der\nÄnderung der                                 Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                        vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben\nIn § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungs-                 werden.“\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\n28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-\ntikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)        5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, werden die Wörter „unter den Vor-             a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgeset-\n„3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche\nzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landes-\nBeitragszahlung von 100 Euro und bei Alters-\ndatenschutzgesetze“ durch die Wörter „unter den\nvorsorgeverträgen folgende Beträge:\nVoraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des                         a) eine monatliche Beitragszahlung oder Til-\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-                          gungsleistung in Höhe von einem Zwölftel\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,                           der Differenz aus 1 200 Euro und der\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-                          Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Ein-\nlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.                            kommensteuergesetzes, wobei das Ergeb-\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)                        nis auf volle Euro zu runden ist, und\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.                                b) eine jährliche Grundzulage nach § 84\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes,\nArtikel 12                                         die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr ge-\nÄnderung der                                         zahlt wird;\nAltersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung                         Zulagen, die nach dem Beginn der Auszah-\nDie Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-                    lungsphase zufließen, bleiben unberücksich-\nnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt                     tigt.“\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016               b) In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von\n(BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt                 154 Euro“ durch die Wörter „Grundzulage nach\ngeändert:                                                             § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ er-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       setzt.","2366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nArtikel 13                               (2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Num-\nInkrafttreten                           mer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-            (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in\nsätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}