{"id":"bgbl1-2017-47-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung  HofV)","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["2358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nVerordnung\nüber die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen\n(Hofraumverordnung – HofV)\nVom 12. Juli 2017\nAuf Grund des § 23 des Bodensonderungsgesetzes,              (3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in\nder durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August          dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grund-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet        buch ersichtlich ist, genügt zum Nachweis, dass das in\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-        dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im\nschutz:                                                      Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Sie-\ngel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Be-\n§1                                hörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis dient.\nAmtliches Verzeichnis                                                 §2\nbei ungetrennten Hofräumen\nBezeichnung des Grundstücks\n(1) Bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtli-\n(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als\nche Verzeichnis gilt vorbehaltlich anderer bundesge-\nAnteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist,\nsetzlicher Bestimmungen bei Grundstücken, die im\nmit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im\nGrundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum\nFalle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Ak-\neingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtli-\ntenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde,\nches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grund-\ndie ihn erlassen hat, zu bezeichnen.\nbuchordnung. Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder\nnicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Be-            (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht\nscheid über den steuerlichen Einheitswert des Grund-         gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeich-\nstücks als amtliches Verzeichnis.                            nung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von\nAmts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen\n(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheits-      Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen\nwert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser         werden soll.\nReihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück er-\ngangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer,                                     §3\nder Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhe-\nbung von Abwassergebühren für das Grundstück nach                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndem Kommunalabgabengesetz des Landes als amt-                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2          in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025\nAbsatz 2 der Grundbuchordnung.                               außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas"]}