{"id":"bgbl1-2017-47-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels","law_date":"2017-07-13T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nGesetz\nzur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen\nin den Anwendungsbereich des Emissionshandels\nVom 13. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach\nAnhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b\nArtikel 1                                        durchgeführt wird;“.\nÄnderung des                              b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                        Nummern 13 bis 18.\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom               2a. § 19 wird wie folgt geändert:\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-         a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-\nkel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)             mer 1a eingefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen\n1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 35                   der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenos-\nÜbergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber“ fol-                    senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\ngende Angabe eingefügt:                                              Telekommunikation; hiervon ausgenommen\n„§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von                         sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,“.\nPolymerisationsanlagen“.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-             fügt:\nfügt:\n„(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\n„(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im                schaft Post-Logistik Telekommunikation über-\nZusammenhang mit der Überwachung und der                       prüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach\nAhndung von Verstößen gegen die Überwachungs-                  § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der\nund Berichterstattungspflichten der MRV-Seever-                Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni\nkehrsverordnung.“                                              2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Arti-\n2.   § 3 wird wie folgt geändert:                                   kel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbin-\na) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11                   dung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung\nund 12 eingefügt:                                           vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,\n„11. MRV-Seeverkehrsverordnung                              3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Geset-\nzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\ndie Verordnung (EU) 2015/757 des Euro-\nworden ist, auch, ob eine gültige Konformitäts-\npäischen Parlaments und des Rates vom\nbescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seever-\n29. April 2015 über die Überwachung von\nkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu\nKohlendioxidemissionen aus dem Seever-\ndiesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen\nkehr, die Berichterstattung darüber und\ndes Schiffes zu den üblichen Betriebs- und\ndie Prüfung dieser Emissionen und zur\nGeschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt\nÄnderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.\ndie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nL 123 vom 19.5.2015, S. 55);\nPost-Logistik Telekommunikation fest, dass\n12. Polymerisationsanlage                                   eine gültige Konformitätsbescheinigung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017             2355\nSatz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Num-                werden, müssen den Überwachungsplan vor In-\nmer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein                  betriebnahme der Anlage vorlegen.\nVerstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des\nSeeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entspre-              (3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von\nchend anzuwenden.“                                        kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 be-\nsteht, der nach dem Treibhausgas-Emissions-\n2b. § 32 wird wie folgt geändert:\nhandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 gel-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              tenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der\nfügt:                                                     Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-\n„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich          gen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von\noder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der          § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu\nVerordnung (EU) 2015/757 des Europäischen                 stellen.\nParlaments und des Rates vom 29. April 2015\nüber die Überwachung von Kohlendioxidemis-                   (4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit\nsionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstat-             Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vor-\ntung darüber und die Prüfung dieser Emissionen            läufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode\nund zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG                2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu be-\n(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emis-             rechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zutei-\nsionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder             lungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverord-\nnicht rechtzeitig vorlegt.“                               nung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die\nPolymerisationsanlage in der gesamten Handels-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“\nperiode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungs-\ndurch die Angabe „Absätze 2 bis 3a“ ersetzt.\nbereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018\n3.  Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:                      bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in\n„§ 36                               der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als\nvom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.\nÜbergangsregelung\nSoweit die Neuberechnung der vorläufigen Zutei-\nzur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen\nlungsmenge von der Berechnung in der ursprüng-\n(1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen               lichen Zuteilungsentscheidung für die Handels-\nsind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab             periode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung\ndem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese              von Amts wegen um die Differenzmenge ange-\nVorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für            passt. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits\nTreibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt                vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen\nwerden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der               Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom\nHandelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre                Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war,\n2018 bis 2020 anzuwenden.                                     wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020\n(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1                ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der\nBuchstabe a und b gelten für die Einreichung eines            Sätze 1 bis 3 angepasst.\nÜberwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nfolgende Fristen:                                                (5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der\n1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor\nEmissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020\ndem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen\ndie Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maß-\nwurden, müssen den Überwachungsplan bis zu\ngeblich.\ndiesem Datum vorlegen;\n2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach                (6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die\ndem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen                  Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.“\n4.  Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\nb) In Teil 2 wird die Zeile zu Nummer 27 wie folgt gefasst:\nTreib-\nNr.                                          Tätigkeiten                                          hausgas\n„27   Anlagen zur Herstellung von\na) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und\nalkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-\nsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-\nnitril; Caprolactam und Melamin) oder                                                      CO2“.\nb) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,\nPolyamide, Polyurethane, Silikone)\nmit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag","2356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nArtikel 2                                    nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissions-\nÄnderung der                                   handelsgesetzes zu stellen.\nZuteilungsverordnung 2020                           3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emis-\nDie Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September                    sionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme\n2011 (BGBl. I S. 1921) wird wie folgt geändert:                       des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Be-\nrechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32\nnach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von                   4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die\nPolymerisationsanlagen                                     zuständige Behörde die Entscheidung über die\nZuteilung von Berechtigungen an eine Anlage,\n§ 33    Inkrafttreten“.                                            die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf\n2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:                           die teilweise Betriebseinstellung folgenden Ka-\n„§ 32                                     lenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen\nvor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von\nÜbergangsregelung                                Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach\nzur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen                     den Vorgaben nach § 21 an.\nFür Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre             5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagen-\n2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen:                        betreiber der zuständigen Behörde alle relevanten\n1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen                   Informationen über geplante oder tatsächliche\nvor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emis-                 Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten\nsion von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neu-                 und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar\nanlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten                    des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018,\nMal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung                     mitzuteilen.“\nzur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde.\n3. Der bisherige § 32 wird § 33.\n2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf\nkostenlose Zuteilung von Berechtigungen für                                       Artikel 3\nneue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb\noder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum                                   Inkrafttreten\nvom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\naufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}