{"id":"bgbl1-2017-47-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht","law_date":"2017-07-13T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nGesetz\nzur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht\nVom 13. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13\nsen:                                                               bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils gelten-\nArtikel 1                                den Fassung entsprechende Anwendung.“\nÄnderung des                             d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nAufenthaltsgesetzes\n„(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundes-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-               gebührengesetzes können die von den Auslands-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                 vertretungen zu erhebenden Gebühren bereits\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017              bei Beantragung der individuell zurechenbaren\n(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt              öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die\ngeändert:                                                          von den Auslandsvertretungen zu erhebenden\n1. § 69 wird wie folgt geändert:                                   Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die\nErhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                 oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allge-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare              meiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgeleg-\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                        ten Währung kann eine Rundung auf die nächste\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               verfügbare Einheit erfolgen.“\n„Die Gebührenfestsetzung kann auch münd-             e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie\nlich erfolgen.“                                         folgt geändert:\ncc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Amts-                 aa) In Nummer 2 wird die Angabe „260“ durch die\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-                Angabe „200“ ersetzt.\nrechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.             bb) In Nummer 2a wird die Angabe „260“ durch\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                  die Angabe „200“ ersetzt.\n„(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zu-          cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Auf-\nrechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen                     nahmevereinbarungen“ die Wörter „oder\nKosten aller an der Leistung Beteiligten decken.                  einem entsprechenden Vertrag“ eingefügt\nIn die Gebühr sind die mit der Leistung regel-                    und wird die Angabe „200“ durch die An-\nmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen.                         gabe „220“ ersetzt.\nZur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die\ndd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ge-\nnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als\nfasst:\nEinzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-\nsatzfähig sind, insbesondere Personal- und                        „6. für sonstige individuell zurechenbare\nSachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu                           öffentliche Leistungen: 80 Euro,\nGrunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen                       7.  für individuell zurechenbare öffentliche\nauch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.                         Leistungen zu Gunsten Minderjähriger:\nGrundlage der Gebührenermittlung nach den Sät-                        die Hälfte der für die öffentliche Leistung\nzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder                     bestimmten Gebühr,“.\nund des Bundes mit der jeweiligen Leistung ver-\nbundenen Kosten.“                                            ee) In Nummer 8 wird die Angabe „60“ durch die\nAngabe „70“ und der Punkt am Ende durch\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2\nein Komma ersetzt.\nwird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\nschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1                   „9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Ver-\nund 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Num-                      längerung der Befristung eines Einreise-\nmer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12                  und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017           2351\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie           1. § 44 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                           a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die\naa) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“                   Angabe „147“ ersetzt.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare            b) In Nummer 2 wird die Angabe „200“ durch die\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                           Angabe „124“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „135“ durch die\n„Gebührenzuschläge können auch für die in-               Angabe „113“ ersetzt.\ndividuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-\n2. In § 44a wird die Angabe „135“ durch die Angabe\ngen gegenüber einem Staatsangehörigen\n„109“ ersetzt.\nfestgesetzt werden, dessen Heimatstaat von\nDeutschen für entsprechende öffentliche            3. § 45 wird wie folgt geändert:\nLeistungen höhere Gebühren als die nach Ab-           a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\nsatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt.“                   „110“ durch die Angabe „100“ ersetzt.\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „65“ durch\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie                     die Angabe „96“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „80“ durch\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch                   die Angabe „93“ ersetzt.\ndie Angabe „Absatz 3“ und das Wort „Amts-\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-         c) In Nummer 3 wird die Angabe „90“ durch die\nrechenbarer öffentlicher Leistungen“ ersetzt.            Angabe „98“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“             4. § 45b wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare            a) In Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                           gabe „50“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“                b) In Absatz 2 wird die Angabe „50“ durch die An-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren              gabe „44“ ersetzt.\nöffentlichen Leistung“ ersetzt.\n5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nh) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie              wird die Angabe „60“ durch die Angabe „67“ er-\nfolgt geändert:                                           setzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                    6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60“\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die            durch die Angabe „75“ ersetzt.\nAngabe „Absatz 2“ durch die Angabe            7. § 47 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-\nlung“ durch die Wörter „individuell zu-             aa)   Die bisherige Nummer 1 wird durch die fol-\nrechenbaren öffentlichen Leistung“ er-                    genden Nummern 1a und 1b ersetzt:\nsetzt.                                                    „1a. für die nachträgliche\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshand-                           Aufhebung oder Ver-\nlung“ durch die Wörter „individuell zu-                        kürzung der Befristung\nrechenbare öffentliche Leistung“ er-                           eines Einreise- und\nsetzt.                                                         Aufenthaltsverbots\nnach § 11 Absatz 4\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“\nSatz 1 des Aufenthalts-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\ngesetzes                   169 Euro,\nöffentliche Leistung“ ersetzt.\n1b. für die nachträgliche\n2. § 70 wird wie folgt geändert:\nVerlängerung der Frist\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                        für ein Einreise- und\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „neben den Fällen                         Aufenthaltsverbot\ndes § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes                           nach § 11 Absatz 4\nin der bis zum 14. August 2013 geltenden                                Satz 3 des Aufenthalts-\nFassung auch unterbrochen, solange sich der                             gesetzes                 169 Euro,“.\nKostenschuldner“ durch die Wörter „auch unter-               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30“ durch\nbrochen, solange sich der Schuldner“ ersetzt.                      die Angabe „100“ ersetzt.\ncc)   In Nummer 3 wird die Angabe „30“ durch\nArtikel 2\ndie Angabe „50“ ersetzt.\nÄnderung der\nAufenthaltsverordnung                              dd) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch\ndie Angabe „21“ ersetzt.\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-         ee)   Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert wor-                    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             durch die Angabe „58“ ersetzt.","2352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“                     Asylgesetzes oder Resettlement-\ndurch die Angabe „62“ ersetzt.                         Flüchtlinge im Sinne von § 23\nff)  Nummer 6 wird wie folgt geändert:                            Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-\ngesetzes sind, bis zum voll-\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“                     endeten 24. Lebensjahr             38 Euro,\ndurch die Angabe „33“ ersetzt.\n1e. für die Ausstellung eines vor-\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“                     läufigen Reiseausweises für\ndurch die Angabe „37“ ersetzt.                         Ausländer (§ 4 Absatz 1\ngg) In Nummer 7 wird die Angabe „20“ durch                        Satz 1 Nummer 1)                   67 Euro,\ndie Angabe „50“ ersetzt.                               1f.   für die Ausstellung eines vor-\nhh) In Nummer 8 wird die Angabe „20“ durch                        läufigen Reiseausweises für\ndie Angabe „13“ ersetzt.                                     Flüchtlinge, eines vorläufigen\nii)  In Nummer 9 wird die Angabe „10“ durch                       Reiseausweises für Staatenlose\ndie Angabe „18“ ersetzt.                                     (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nund 4) oder eines Reiseaus-\njj)  In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch                      weises für Ausländer (§ 4 Ab-\ndie Angabe „18“ ersetzt.                                     satz 1 Satz 1 Nummer 1), die\nkk)  In Nummer 11 wird die Angabe „10“ durch                      subsidiär Schutzberechtigte im\ndie Angabe „12“ ersetzt.                                     Sinne des § 4 Absatz 1 des\nll)  In Nummer 12 wird die Angabe „25“ durch                      Asylgesetzes oder Resettlement-\ndie Angabe „29“ ersetzt.                                     Flüchtlinge im Sinne von § 23\nAbsatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-\nmm) In Nummer 13 wird die Angabe „15“ durch                       gesetzes sind,                     26 Euro,\ndie Angabe „10“ ersetzt.\n1g. für die Ausstellung eines Reise-\nnn) In Nummer 14 wird die Angabe „200“ durch                      ausweises ohne Speicher-\ndie Angabe „219“ ersetzt.                                    medium für Ausländer (§ 4 Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die                  satz 1 Satz 1 Nummer 1), für\nAngabe „10“ ersetzt.                                              Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-                     Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\ngabe „10“ ersetzt.                                                und 4) oder für subsidiär Schutz-\nberechtigte im Sinne des § 4\n8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1 des Asylgesetzes\na) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die fol-                       oder Resettlement-Flüchtlinge\ngenden Nummern 1a bis 1g ersetzt:                                 im Sinne von § 23 Absatz 4\n„1a. für die Ausstellung eines Reise-                             Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nausweises für Ausländer (§ 4                                 bis zur Vollendung des zwölften\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1)        100 Euro,                   Lebensjahres                      14 Euro,“.\n1b. für die Ausstellung eines Reise-                     b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nausweises für Ausländer (§ 4                           aa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“ durch\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1)                                  die Angabe „61“ ersetzt.\nbis zum vollendeten                                    bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch\n24. Lebensjahr                     97 Euro,                die Angabe „61“ ersetzt.\n1c. für die Ausstellung eines Reise-                     c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nausweises für Flüchtlinge, eines\nReiseausweises für Staaten-                            aa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch\nlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1                                  die Angabe „35“ ersetzt.\nNummer 3 und 4) oder eines                             bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“ durch\nReiseausweises für Ausländer                               die Angabe „35“ ersetzt.\n(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),                     d) In Nummer 5 wird die Angabe „25“ durch die\ndie subsidiär Schutzberechtigte                        Angabe „18“ ersetzt.\nim Sinne des § 4 Absatz 1 des\nAsylgesetzes oder Resettlement-                     e) In Nummer 6 wird die Angabe „15“ durch die\nFlüchtlinge im Sinne von § 23                          Angabe „1“ ersetzt.\nAbsatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-                    f) In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro“ durch die\ngesetzes sind,                     60 Euro,            Angabe „12 Euro“ ersetzt.\n1d. für die Ausstellung eines Reise-                     g) In Nummer 8 wird die Angabe „30“ durch die\nausweises für Flüchtlinge, eines                       Angabe „99“ ersetzt.\nReiseausweises für Staaten-                         h) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die\nlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1                              Angabe „76“ ersetzt.\nNummer 3 und 4) oder eines\nReiseausweises für Ausländer                        i) In Nummer 10 wird die Angabe „20“ durch die\n(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),                        Angabe „32“ ersetzt.\ndie subsidiär Schutzberechtigte                     j) In Nummer 11 wird die Angabe „30“ durch die\nim Sinne des § 4 Absatz 1 des                          Angabe „21“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017               2353\nk) In Nummer 12 wird die Angabe „10“ durch die                b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nAngabe „16“ ersetzt.                                           „11. die Zurückschiebung (§ 57 des\nl) In Nummer 13 wird die Angabe „10“ durch die                         Aufenthaltsgesetzes)              55 Euro.“\nAngabe „15“ ersetzt.\n11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nm) In Nummer 14 wird die Angabe „15“ durch die                den nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge“\nAngabe „34“ ersetzt.                                       die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im\nn) In Nummer 15 wird die Angabe „60“ durch die                Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ einge-\nAngabe „72“ ersetzt.                                       fügt.\n9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare                                Artikel 3\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                                                Inkrafttreten\n10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\na) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein          nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Sep-\nKomma ersetzt.                                         tember 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}