{"id":"bgbl1-2017-47-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)","law_date":"2017-07-13T00:00:00Z","page":2347,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017            2347\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)\nVom 13. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. In Artikel 104b Absatz 2 werden nach Satz 1 die\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2             folgenden Sätze eingefügt:\ndes Grundgesetzes ist eingehalten:                               „Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsverein-\nbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung\nArtikel 1                               der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung\nÄnderung                                der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kri-\ndes Grundgesetzes                             terien für die Ausgestaltung der Länderprogramme\nerfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Län-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\ndern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechen-\nland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnum-\nden Mittelverwendung kann die Bundesregierung\nmer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nBericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhe-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017\nbungen bei allen Behörden durchführen.“\n(BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                     4. Nach Artikel 104b wird folgender Artikel 104c ein-\ngefügt:\n1. Artikel 90 wird wie folgt geändert:\n„Artikel 104c\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für ge-\n„(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundes-           samtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanz-\nautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des               schwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im\nFernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.“          Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur ge-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:         währen. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entspre-\n„(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen              chend.“\nwird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann       5. Artikel 107 wird wie folgt geändert:\nsich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesell-        a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesell-\nschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des                „Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-\nBundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Betei-             steuer steht den einzelnen Ländern, vorbehalt-\nligung Dritter an der Gesellschaft und deren                 lich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maß-\nTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine               gabe ihrer Einwohnerzahl zu.“\nBeteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPrivaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für                 „(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustim-\nStreckennetze, die das gesamte Bundesauto-                   mung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustel-\nbahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bun-                len, dass die unterschiedliche Finanzkraft der\ndesfernstraßen in einem Land oder wesentliche                Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei\nTeile davon umfassen. Das Nähere regelt ein                  sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der\nBundesgesetz.“                                               Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksich-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach                tigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz\nden Wörtern „verwalten die“ werden die Wörter                Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen\n„Bundesautobahnen und“ gestrichen.                           Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile\nam Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nVoraussetzungen für die Gewährung von Zu-\nfolgt geändert:\nschlägen und für die Erhebung von Abschlägen\naa) Nach dem Wort „Bund“ werden die Wörter                   sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zu-\n„Bundesautobahnen und sonstige“ durch                   schläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu\ndie Wörter „die sonstigen“ ersetzt.                     bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der\nbb) Nach dem Wort „in“ werden die Wörter                     Finanzkraft kann die bergrechtliche Förder-\n„bundeseigene Verwaltung“ durch das Wort                abgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens\n„Bundesverwaltung“ ersetzt.                             berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch\nbestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln\n2. Dem Artikel 91c wird folgender Absatz 5 angefügt:               leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur\n„(5) Der übergreifende informationstechnische                ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-\nZugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund                    bedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zu-\nund Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustim-                 weisungen können unabhängig von den Maß-\nmung des Bundesrates geregelt.“                                 stäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen","2348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nleistungsschwachen Ländern gewährt werden,                    gesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanz-\nderen Gemeinden (Gemeindeverbände) eine                       hilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4\nbesonders geringe Steuerkraft aufweisen (Ge-                  des Grundgesetzes an die Länder Bremen,\nmeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem                 Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-\nsolchen leistungsschwachen Ländern, deren An-                 sachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen\nteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre              vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Ab-\nEinwohneranteile unterschreiten.“                             satz 4 in der bis zum 1. September 2006 gelten-\n6. Artikel 108 wird wie folgt geändert:                             den Fassung geschaffenen Regelungen gelten\nbis zu ihrer Aufhebung fort.“\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zu-\nsammenwirken von Bund und Ländern bestim-                     „Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzie-\nmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz                      rungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem\ngenannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug                 1. Januar 2025 zulässig. Die sonstigen nach\nvon Steuergesetzen für alle Länder verbindlich                Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. Sep-\nwerden.“                                                      tember 2006 geltenden Fassung geschaffenen\nRegelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das\nfügt:                                                         Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.“\n„(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustim-          10. Dem Artikel 143d wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmung des Bundesrates bedarf, können bei der\nVerwaltung von Steuern, die unter Absatz 2                   „(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhal-\nfallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanz-              tung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 kön-\nbehörden und eine länderübergreifende Über-               nen den Ländern Bremen und Saarland ab dem\ntragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanz-             1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jähr-\nbehörden eines oder mehrerer Länder im                    lich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haus-\nEinvernehmen mit den betroffenen Ländern vor-             halt des Bundes gewährt werden. Die Länder\ngesehen werden, wenn und soweit dadurch der               ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der über-\nVollzug der Steuergesetze erheblich verbessert            mäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirt-\noder erleichtert wird. Die Kostentragung kann             schafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bun-\ndurch Bundesgesetz geregelt werden.“                      desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanie-\n7. Artikel 109a wird wie folgt geändert:                        rungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-           extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.“\ngehoben.                                              11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Artikel 143e,\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:            143f und 143g eingefügt:\n„(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr                                 „Artikel 143e\n2020 die Überwachung der Einhaltung der Vor-                 (1) Die Bundesautobahnen werden abweichend\ngaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und            von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. De-\nLänder. Die Überwachung orientiert sich an den            zember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Län-\nVorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf                der oder die nach Landesrecht zuständigen Selbst-\nGrund des Vertrages über die Arbeitsweise der             verwaltungskörperschaften geführt. Der Bund re-\nEuropäischen Union zur Einhaltung der Haus-               gelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in\nhaltsdisziplin.                                           Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4\n(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die         durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-\nzugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind               rates.\nzu veröffentlichen.“                                         (2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. De-\n8. Artikel 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                zember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund\nabweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Haus-\nBundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im\nhalts- und Wirtschaftsführung“ die Wörter „des\nGebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum\nBundes“ angefügt.\n1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der                                     Artikel 143f\nBundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb                Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzaus-\nder Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen;                gleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige\ndies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund           auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner\nden Ländern zweckgebundene Finanzierungs-                 ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlas-\nmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.“         sene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem\n9. Artikel 125c Absatz 2 wird wie folgt geändert:               31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bun-\ndestag oder gemeinsam mindestens drei Länder\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            Verhandlungen über eine Neuordnung der bundes-\n„Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzie-             staatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und\nrung für die besonderen Programme nach § 6                mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des\nAbsatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-               Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017                   2349\nBundestages oder der Länder beim Bundespräsi-                      Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Ge-\ndenten keine gesetzliche Neuordnung der bundes-                    setzes zur Änderung des Grundgesetzes vom\nstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist.               13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nDer Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-                 den.“\nblatt bekannt zu geben.\nArtikel 2\nArtikel 143g\nInkrafttreten\nFür die Regelung der Steuerertragsverteilung,\ndes Länderfinanzausgleichs und der Bundesergän-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}