{"id":"bgbl1-2017-47-13","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=35","order":13,"title":"Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider  42. BImSchV)","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2379,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017                    2379\nZweiundvierzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV)\nVom 12. Juli 2017\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23                                     Abschnitt 6\nAbsatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nAnforderungen an die Überwachung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013\n(BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Krei-       § 12 Betriebstagebuch\nse:                                                          § 13 Anzeigepflichten\n§ 14 Überprüfung der Anlagen\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 7\nAbschnitt 1                                           Gemeinsame Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften                       § 15 Zulassung von Ausnahmen\n§ 16 Weitergehende Anforderungen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 17 Informationsformate und Übermittlungswege\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 8\nAbschnitt 2\nSchlussvorschriften\nAnforderungen an die Errichtung,\n§ 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen\ndie Beschaffenheit und den Betrieb\n§ 19 Ordnungswidrigkeiten\n§ 3 Allgemeine Anforderungen                                 § 20 Inkrafttreten\nAnlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)\nPrüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration\nAbschnitt 3                                     von Legionellen im Nutzwasser\nAnlage 2 (zu § 3 Absatz 6)\nAnforderungen an den\nMaßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme\nBetrieb von Verdunstungs-\nkühlanlagen und Nassabscheidern                     Anlage 3 (zu § 10)\nTeil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1\n§ 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprü-             Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2\nfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühl-    Anlage 4 (zu § 12 und § 13)\nanlagen und Nassabscheidern                                       Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12\n§ 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der                   Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13\nallgemeinen Koloniezahl\n§ 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in                                Abschnitt 1\nVerdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 4\n§1\nAnforderungen an\nden Betrieb von Kühltürmen                                            Anwendungsbereich\n§ 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen       (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die\nin Kühltürmen                                          Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in\n§ 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in      denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder\nKühltürmen                                             anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen\nkann:\nAbschnitt 5                          1. Verdunstungskühlanlagen,\nAnforderungen bei                          2. Kühltürme und\nÜberschreitung der Maßnahmen-\nwerte oder bei Störung des Betriebs                   3. Nassabscheider.\n§ 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmen-           (2) Diese Verordnung gilt nicht für\nwerte                                                  1. Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswas-\n§ 10 Informationspflichten                                       serbildung durch Taupunktunterschreitung möglich\n§ 11 Störungen des Betriebs                                      ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen,","2380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\n2. Wärmeübertrager, in denen                                      Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über\na) das die Prozesswärme aufnehmende Fluid aus-                den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drü-\nschließlich in einem geschlossenen Kreislauf              ckend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung\ngeführt wird und                                          der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das\nCharakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich\nb) die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luft-          beeinflussen;\nwärmeübertragung an die zur Kühlung herange-\nführte Luft übertragen wird,                           6. „Legionellen“:\n3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen               ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen\nAnlagen, die integrierter Bestandteil der luftführen-         Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Legionel-\nden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf           lenarten (Legionella spp.), die nach genormten\nauch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden,                 Verfahren auf einem definierten Nährmedium an-\nzüchtbar sind und Kolonien bilden;\n4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verriese-\nlungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur           7. „Nassabscheider“:\nvon 60 Grad Celsius oder mehr haben,                          ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger\n5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft              und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Ab-\neinen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-               gas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei\nWert von 10 oder mehr hat,                                    die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung\neingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit\n6. Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlas-               dieser zusammen abgeschieden werden; nicht er-\nsen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden                fasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die\nauf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wo-              Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt\ndurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas ab-            wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet\ngeleitet wird,                                                einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des\n7. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine                Filters zur Lebenserhaltung der die Abscheideleis-\nSalzkonzentration von mehr als 100 Gramm Haloge-              tung erbringenden Mikroorganismen;\nnide je Liter hat,                                         8. „Neuanlage“:\n8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser            eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist;\nim Durchlaufbetrieb betrieben werden, und\n9. „Nutzwasser“:\n9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emit-\na) das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage\ntieren.\noder einem Kühlturm zum Zweck der Wärme-\nabfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt\n§2\nmit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) und\nBegriffsbestimmungen\nb) das Wasser, das in einem Nassabscheider zum\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                     Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei\n1. „Änderung einer Anlage“:                                          im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Wasch-\nflüssigkeit);\ndie Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder\ndes Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermeh-      10. „Referenzwert“:\nrung oder die Ausbreitung von Legionellen auswir-            die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstel-\nken kann;                                                    lende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im\n2. „Bestandsanlage“:                                             Nutzwasser;\neine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet       11. „Verdunstungskühlanlage“:\nund vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genom-               eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser\nmen worden ist;                                              Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins-\n3. „Inbetriebnahme“:                                             besondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder\nVerregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem\ndie erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu er-           Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme;\nrichteten Anlage;\n12. „Wiederinbetriebnahme“:\n4. „Koloniebildende Einheit“ (KBE):\ndie erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage\ndie Einheit, in der die Anzahl anzüchtbarer und aus-         nach einer Änderung gemäß Nummer 1;\nzählbarer Mikroorganismen ausgedrückt wird;\n13. „Zusatzwasser“:\n5. „Kühlturm“:\ndas Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird,\neine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser            insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungs-\nWärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins-              verlusten oder zur Begrenzung der Eindickung;\nbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder\nVerregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem          14. „akkreditierte Inspektionsstelle Typ A“:\nWärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen             von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne\ndurch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk               der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-\ndes Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm               päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\ngefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als           2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung\n200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der              und Marktüberwachung im Zusammenhang mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017            2381\nder Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung             (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Anlagen\nder Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.          so ausgelegt und errichtet werden, dass insbesondere\nL 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten-       1. die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität\nden Fassung für die Durchführung der erforder-               und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließ-\nlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle          lich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet\ndie Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020,                 sind,\nAusgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in\nVerbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als           2. Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider\nunabhängige Dritte anbietet;                                 oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert\nwird,\n15. „akkreditiertes Prüflaboratorium“:\n3. Totzonen, in denen das Wasser während des be-\nvon einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne          stimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-                   vermieden werden,\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung        4. wasserführende Bauteile möglichst vollständig ent-\nund Marktüberwachung im Zusammenhang mit                     leert werden können,\nder Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung          5. Biozide dem Nutzwasser dosiert zugesetzt werden\nder Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.              können,\nL 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten-       6. Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung re-\nden Fassung für die Durchführung der erforder-               levanter chemischer, physikalischer oder mikrobio-\nlichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und                 logischer Parameter getroffen werden,\nWaschwasser akkreditiertes Labor;\n7. Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für\n16. „allgemeine Koloniezahl“:                                    mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden\nein Parameter zur Beurteilung der hygienischen               und\nQualität des Nutzwassers; er umfasst alle Mikro-         8. Vorkehrungen für die Durchführung regelmäßiger In-\norganismen, die nach genormten Verfahren auf                 standhaltungen getroffen werden.\noder in einem definierten Nähragarmedium an-\n(3) Anlagen nach § 1 Absatz 1 dürfen nur mit\nzüchtbar sind und Kolonien bilden;\nBetriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der\n17. „mikrobiologische Untersuchung“:                         Anlage vorhandenen Werkstoffen verträglich sind.\na) die Untersuchung des Nutzwassers nach ge-                (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der\nnormten Prüfverfahren durch ein dafür akkredi-       Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die\ntiertes Prüflaboratorium (Laboruntersuchung)         Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung\nund                                                  einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird;\nb) die Untersuchung zur Differenzierung der Legio-       diese umfasst die Schritte Risikoanalyse, die mögliche\nnellen durch ein dafür akkreditiertes Prüflabora-    Gefährdungen identifiziert und das Risiko hinsichtlich\ntorium;                                              des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintritts-\nwahrscheinlichkeiten für Gefährdungen betrachtet, und\n18. „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi-    der Risikobewertung, die Risiken hinsichtlich ihrer po-\nger“:                                                    tenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit\nein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit          und die daraus abzuleitenden Maßnahmen priorisiert.\n§ 36a, der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999           Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeit-\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Ab-      punkt die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im\nsatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I       Betriebstagebuch zu dokumentieren.\nS. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter         (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem\nund vereidigter Sachverständiger;                        Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser die in Anlage 1\n19. „hygienisch fachkundige Person“:                         genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Satz 1 gilt\nPerson, die an einer Schulung entsprechend der           nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühl-\nRichtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015,        wassers nicht mehr als eine Stunde beträgt.\noder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe Au-           (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der\ngust 2012, oder vergleichbarer Art und vergleich-        Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer\nbaren Umfangs teilgenommen hat.                          Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteili-\ngung einer hygienisch fachkundigen Person durch-\nAbschnitt 2                             geführt wurden. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1\nbestimmten Zeitpunkt die Durchführung der Prüf-\nAnforderungen an die Errichtung,\nschritte im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die\ndie Beschaffenheit und den Betrieb\nSätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagen-\nteile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung\n§3                               des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche\nAllgemeine Anforderungen                      wieder angefahren werden.\n(1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verord-               (7) Der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach\nnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben,      der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme\ndass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikro-           einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung\norganismen, insbesondere Legionellen, nach dem               des Nutzwassers gemäß § 4 Absatz 2 und 3 oder § 7\nStand der Technik vermieden werden.                          Absatz 2 durchführen zu lassen (Erstuntersuchung). Der","2382               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nBetreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkraft-       3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die\ntreten dieser Verordnung noch keine Laborunter-                    Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2\nsuchung entsprechend Satz 1 durchgeführt wurde, hat                zu verzichten,\ndie erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutz-              ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7\nwassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu              ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl,\nlassen. Bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht             jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Refe-\nmehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-          renzwert heranzuziehen. Als Referenzwert heranzuzie-\ntrieb sind, hat der Betreiber innerhalb von zwei Wochen        hen ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7\nnach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebs die            ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl,\nerste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwas-               jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter,\nsers durchführen zu lassen. Der Betreiber hat die Erst-\nuntersuchung nach deren Veranlassung und die Ergeb-            1. bis zur Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1\nnisse der Erstuntersuchung nach deren Vorliegen un-                oder 2,\nverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.               2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr\nals 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in\n(8) Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach             Betrieb sind, oder\ndieser Verordnung und die dafür erforderlichen Probe-\nnahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaborato-          3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die\nrium durchführen zu lassen; die Probenahme und die                 Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2\nUntersuchung zur Bestimmung der Legionellen sind                   zu verzichten.\nnach genormten Verfahren, unter Berücksichtigung               In den Fällen der Sätze 1 und 2 hat der Betreiber nach\ngegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Um-               Vorliegen des Ergebnisses der sechsten Laborunter-\nweltbundesamtes, durchzuführen. Der Betreiber hat              suchung unverzüglich die Höhe des Referenzwertes\ndem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer              im Betriebstagebuch zu dokumentieren.\nerfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art                (2) Der Betreiber hat\ndes Biozids mitzuteilen.\n1. zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit\n(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass während            des Nutzwassers regelmäßig mindestens zwei-\ndes Betriebs ohne oder mit verminderter Last die                   wöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemi-\nVermehrung von Mikroorganismen und bei Wiederauf-                  scher, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn-\nnahme des Betriebs unter Last sowie bei Reinigungs-                größen des Nutzwassers durchzuführen,\nund Desinfektionsmaßnahmen eine Freisetzung mikro-             2. zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes\norganismenhaltiger Aerosole in die Umgebungsluft                   regelmäßig mindestens alle drei Monate Laborunter-\nweitgehend vermieden wird.                                         suchungen des Nutzwassers auf den Parameter all-\ngemeine Koloniezahl durchführen zu lassen.\nAbschnitt 3                             (3) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei\nAnforderungen an                             Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf\nd e n B e t r i e b v o n Ve r d u n s t u n g s -    den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.\nkühlanlagen und Nassabscheidern                             (4) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in\nzwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor-\n§4                             untersuchung nach Absatz 3 überschritten, können\ndie regelmäßigen Laboruntersuchungen nach Absatz 3\nErmittlung des                       alle sechs Monate durchgeführt werden. Dabei muss\nReferenzwertes, betriebsinterne                  immer eine Laboruntersuchung zwischen dem 1. Juni\nÜberprüfungen und Laboruntersuchungen in                 und dem 31. August durchgeführt werden.\nVerdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern                    (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über\n(1) Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbe-           das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2\ntriebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines             Nummer 2 und Absatz 3 unverzüglich unterrichtet wird.\nNassabscheiders ist der Referenzwert des Nutzwas-              Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen,\nsers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden                 die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2\nLaboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine               und Absatz 3 nach deren Veranlassung und die Ergeb-\nKoloniezahl zu bestimmen. Bei bestehenden Anlagen,             nisse der betriebsinternen Überprüfungen und der\nfür die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein          Laboruntersuchungen jeweils nach deren Vorliegen\nReferenzwert entsprechend Satz 1 bestimmt wurde,               unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.\nist der Referenzwert aus den ersten sechs Laborunter-          Zusätzlich ist der mikrobiologische Untersuchungs-\nsuchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen.               befund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen.\nDie Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Anla-\ngen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als                                               §5\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind.                     Maßnahmen bei einem Anstieg\nBis zur Bestimmung des Referenzwertes                             der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl\n1. nach Satz 1 oder 2,                                            (1) Ist aufgrund einer Laboruntersuchung nach § 4\nAbsatz 2 Nummer 2 ein Anstieg der Konzentration der\n2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr             allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr\nals 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-          gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der\ntrieb sind, oder                                          Betreiber unverzüglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017              2383\n1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durch-                               Abschnitt 4\nzuführen und\nAnforderungen an\n2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-                    den Betrieb von Kühltürmen\ngemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen\nzur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu                                      §7\nergreifen.\nBetriebsinterne Überprüfungen\n(2) Der Betreiber hat die ermittelten Ursachen und               und Laboruntersuchungen in Kühltürmen\ndie gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils                (1) Der Betreiber hat durch regelmäßige mindestens\nnach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstage-        zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen che-\nbuch zu dokumentieren.                                       mischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn-\ngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers\n§6                                sicherzustellen.\n(2) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens monat-\nMaßnahmen bei einer                         lich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den\nÜberschreitung der Prüfwerte in                  Parameter Legionellen durchführen zu lassen.\nVerdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern\n(3) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in\n(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab-         zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor-\nsatz 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten         untersuchung nach Absatz 2 überschritten, können\nPrüfwerte 1 oder 2 festgestellt, hat der Betreiber unver-    die regelmäßigen Untersuchungen nach Absatz 2 alle\nzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den           zwei Monate durchgeführt werden.\nParameter Legionellen durchführen zu lassen.\n(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über\n(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung           das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2\nnach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1            unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die\ngenannten Prüfwertes 1, hat der Betreiber unverzüglich       betriebsinternen Überprüfungen nach Absatz 1 und\ndie Laboruntersuchungen nach Absatz 2 nach deren\n1. Untersuchungen      zur  Aufklärung    der   Ursachen     Veranlassung sowie deren jeweilige Ergebnisse nach\ndurchzuführen,                                           Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku-\nmentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Unter-\n2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-          suchungsbefund als Anlage zum Betriebstagebuch zu\ngemäßen Betrieb zu ergreifen,                            nehmen.\n3. betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durch-                                      §8\nzuführen und\nMaßnahmen bei einer\n4. Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine               Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen\nKoloniezahl und Legionellen monatlich durchführen\n(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 7 Ab-\nzu lassen.\nsatz 2 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten\n(3) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung           Prüfwertes 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich\nnach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1            eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter\ngenannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich       Legionellen durchführen zu lassen.\n(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach\n1. die Pflichten nach Absatz 2 zu erfüllen und               Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten\nPrüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich\n2. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech-\nnik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminde-          1. Untersuchungen       zur   Aufklärung  der   Ursachen\nrung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die        durchzuführen,\nLegionellenkonzentration im Nutzwasser unter den\nin Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren.          2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-\ngemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen\n(4) Der Betreiber hat die zusätzliche Laboruntersu-           zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu\nchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie                ergreifen,\ndie Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb-          3. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech-\nnisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen            nik zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im\nsowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach              Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüf-\nden Absätzen 2 oder 3 jeweils nach deren Durch-                  wert 2 zu reduzieren.\nführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku-\nmentieren.                                                      (3) Der Betreiber hat die zusätzliche Laborunter-\nsuchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie\n(5) Wird bei drei aufeinanderfolgenden Unter-             die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb-\nsuchungen nach Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, dass          nisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen\ndie in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 eingehalten wer-       sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach\nden, gelten ab dem Zeitpunkt der letzten Probenahme          Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich\nwieder die Prüfintervalle nach § 4 Absatz 2 und 3.           im Betriebstagebuch zu dokumentieren.","2384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nAbschnitt 5                            außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Aus-\nAnforderungen bei                            breitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten\nÜberschreitung der Maßnahmen-                           werden, hat der Betreiber unverzüglich\nwerte oder bei Störung des Betriebs                        1. die Ursachen der Störung zu ermitteln und\n2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-\n§9                                    gemäßen Betrieb zu ergreifen.\nMaßnahmen bei einer                         Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Er-\nÜberschreitung der Maßnahmenwerte                     mittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach\n(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab-          deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch\nsatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in           zu dokumentieren.\nAnlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat\nder Betreiber unverzüglich                                                          Abschnitt 6\n1. eine Untersuchung zur Differenzierung der nachge-             Anforderungen an die Überwachung\nwiesenen Legionellen nach\na) Legionella pneumophilia – Serogruppe 1,                                           § 12\nb) Legionella pneumophilia – andere Serogruppen                               Betriebstagebuch\nund                                                       (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung\nc) andere Legionellenarten (Legionella non-pneumo-        des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebs-\nphilia)                                                tagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens\ndie Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen\ndurch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchfüh-       sind.\nren zu lassen,\n(2) Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung\n2. bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern            der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer\ndie Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und        Datenverarbeitung geführt werden. Das Betriebstage-\n§ 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühl-          buch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift\ntürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen         vorgelegt werden können.\nsowie\n(3) Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch\n3. eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Para-           eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie\nmeter Legionellen durchführen zu lassen.                  im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauf-\n(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung            tragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen.\nnach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in             Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen\nAnlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betrei-            jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des\nber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnah-             letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren.\nmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung\nmikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.                                          § 13\n(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differen-                            Anzeigepflichten\nzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und               (1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätes-\ndie zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1               tens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutz-\nNummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jewei-          wasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2\nligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gege-        anzuzeigen.\nbenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen\nnach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unver-             (2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese\nzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.                 spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der\nzuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzei-\n§ 10                               gen.\nInformationspflichten                         (3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens\ninnerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen\nWird bei einer Laboruntersuchung eine Überschrei-          Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:\ntung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte fest-\ngestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden          1. Änderungen der Anlage und\n1. unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren          2. die Anlagenstilllegung.\nund                                                          (4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betrei-\n2. innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß An-            ber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens inner-\nlage 3 Teil 2 zu informieren.                             halb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nInformations- oder Meldepflichten nach anderen Vor-                                      § 14\nschriften bleiben unberührt.\nÜberprüfung der Anlagen\n§ 11                                  (1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regel-\nStörungen des Betriebs                       mäßig alle fünf Jahre von\nKönnen Anforderungen an den Betrieb einer Anlage           1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-\nim Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund                   ständigen oder\noder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder         2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017                 2385\neine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbe-                                             § 16\ntriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen                        Weitergehende Anforderungen\nist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden                 (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere\nDaten fällig:                                                  oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur\nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 22\nfür Anlagen,                                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-\ndie in Betrieb gegangen sind   erste Überprüfung bis zum     schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.\nvor dem\n(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im\n19. August 2011              19. August 2019           Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\n19. August 2013              19. August 2020           gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser\nVerordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-\n19. August 2015              19. August 2021           lich.\n19. August 2017              19. August 2022                                        § 17\nInformationsformate\n(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die                           und Übermittlungswege\nInspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der              Die zuständige oberste Landesbehörde oder die\nÜberprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zu-             nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschrei-\nständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen            ben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10\nnach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.                    oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung\n(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebenein-       der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festge-\nrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmi-              legte Format und den elektronischen Weg zu nutzen\ngungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die            hat.\nzuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abwei-\nchende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen                                   Abschnitt 8\nin der Genehmigung festlegen.                                                  Schlussvorschriften\nAbschnitt 7                                                         § 18\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n                              Zugänglichkeit und\nGleichwertigkeit von Normen\n§ 15                                 Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI-\nZulassung von Ausnahmen                        Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek\narchivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des             Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.\nBetreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser\nVerordnung, ausgenommen die in Anlage 1 genannten                                           § 19\nPrüf- und Maßnahmenwerte, zulassen, soweit unter\nOrdnungswidrigkeiten\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Ein-\nzelfalls                                                          Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-\nmer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,\n1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder            wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,\n1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage\n2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-                nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\nden Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und\n2. entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebs-\nAusbreitung von Legionellen angewandt werden.\nstoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhan-\n(2) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des                  denen Werkstoffen nicht verträglich sind,\nBetreibers zulassen, dass abweichend von den Anfor-              3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht\nderungen nach Abschnitt 3 Verdunstungskühlanlagen                   sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung er-\nund Nassabscheider die Anforderungen nach Ab-                       stellt wird,\nschnitt 4 einzuhalten haben, mit der Maßgabe, dass\ndie in Anlage 1 genannten Prüfwerte für Verdunstungs-            4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder\nkühlanlagen und Nassabscheider anzuwenden sind.                     Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5\nAbsatz 1 bleibt unberührt.                                          Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4\nSatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des                  eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht voll-\nBetreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen                  ständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\ndieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den\nGrundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr ent-                 5. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt,\ngegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch               dass ein Prüfwert nicht überschritten wird,\nderen Betriebsführung nachweislich ein signifikantes             6. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,\nLegionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen                    dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt wer-\nwerden kann.                                                        den,","2386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\n7. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2        12. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstage-\nNummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1                     buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\noder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1              bewahrt,\noder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort ge-\nnannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht           13. entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige\nrichtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durch-           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nführen lässt,                                                   rechtzeitig erstattet,\n8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestim-            14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung\nmung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnicht rechtzeitig festlegt,                                     rechtzeitig durchführen lässt oder\n9. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2                15. entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nNummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2                   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nNummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1                  macht.\nNummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 20\nergreift,\n10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde                                   Inkrafttreten\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-\nrechtzeitig informiert,                                     kündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13\n11. entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht,          zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017                 2387\nAnlage 1\n(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)\nPrüfwerte und Maßnahmenwerte\nfür die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser\nPrüfwert 1                  Prüfwert 2               Maßnahmenwert\nArt der Anlage\nLegionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml]\nVerdunstungskühlanlagen                          100                        1 000                      10 000\nNassabscheider                                   100                        1 000                      10 000\nKühltürme                                        500                        5 000                      50 000","2388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 6)\nMaßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme\nCheckliste\nMaßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über\nVerdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)\nAnlagendaten:\nAnlagen-ID\nStandort der Anlage\nStraße, Hausnummer\nPLZ, Ort\nBetreiber der Anlage\nName\nStraße, Hausnummer\nPLZ, Ort\nAnsprechpartner (Name)\nDie Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind.\n1. Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt.\n2. a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt.\nb) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten.\n3. Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens\nder Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage.\nDie Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasser-\nversorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.\n4. Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an\ndie Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen.\n5. Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft,\nAbweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten.\n6. Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch\nnachgewiesen.\n7. Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen.\n8. Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt.\n9. Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt.\nDie vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt am\nvom Betreiber\nvon einem Beauftragten\nName\nStraße, Hausnummer\nPLZ, Ort\nAnsprechpartner (Name)\nDie Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen am\nDie vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben.\nOrt, Datum, Unterschrift Beauftragter                           Ort, Datum, Unterschrift Betreiber\nDie unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017     2389\nAnlage 3\n(zu § 10)\nTeil 1\nInhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1\n1. Anlagen-ID\n2. Angaben zum Standort der Anlage\n(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)\n3. Angaben zum Betreiber der Anlage\n(Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner)\n4. Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach\nAnlage 1 festgestellt wurde\n5. Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt\nwurde\n6. Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors\n(Name, Adresse, Ansprechpartner)\nTeil 2\nInhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2\n1. Anlagen-ID\n2. Angaben zum Standort der Anlage\n(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)\n3. Angaben zum Betreiber der Anlage\n(Name, Adresse, Ansprechpartner)\n4. Angaben zur Art der Anlage\na) Verdunstungskühlanlage\nb) Nassabscheider\nc) Kühlturm\n5. Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1\nfestgestellt wurde\n6. Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1\n7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3\n8. Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes\n9. Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden\n10. Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore\n(Name, Adresse, Ansprechpartner)","2390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nAnlage 4\n(zu § 12 und § 13)\nTeil 1\nInhalt des Betriebstagebuchs nach § 12\n1. Anlage-ID\n2. Angaben zum Standort der Anlage\n(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)\n3. Angaben zum Betreiber der Anlage\n(Name, Adresse, Ansprechpartner)\n4. Art der Anlage\na) Verdunstungskühlanlage\nb) Nassabscheider\nc) Kühlturm\n5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme\n6. Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der\nWiederinbetriebnahme\n7. Datum der Stilllegung\n8. Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen,\ninsbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunter-\nbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs\n9. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte\na) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?                                         „Ja/Nein“\nb) welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten?                                                      „PW1/PW2“\nc) wurden Maßnahmen ergriffen?                                                                       „Ja/Nein“\nfalls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen\nd) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss\nder Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2\noder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht?                                                        „< PW1/< PW2“\n10. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte\na) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?                                         „Ja/Nein“\nb) Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen\nc) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss\nder Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht?                                             „< PW1/< PW2“\n11. Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)\n12. sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung\n13. Überprüfung nach § 14\na) Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1\nb) überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2\nTeil 2\nInhalt der Anzeigen nach § 13\n1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5\n2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5\n3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6\n4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7"]}