{"id":"bgbl1-2017-47-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=30","order":11,"title":"Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2374,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["2374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\n(KraftStDV)\nVom 12. Juli 2017\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeug-                                         Abschnitt 4\nsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11                              Widerrechtliche Benutzung\nBuchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I\n§ 15    Steuererklärung\nS. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6\nder Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Num-           § 16    Steuerfestsetzung, Steuererhebung\nmer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016\nAbschnitt 5\n(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                                        Schlussvorschriften\n§ 17    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                 Allgemeine Bestimmungen\n§ 1    Zuständiges Hauptzollamt\n§ 2    Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr                                             §1\nZuständiges Hauptzollamt\nAbschnitt 2                             Örtlich zuständig ist\nInländische Fahrzeuge\n1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kenn-\n§  3   Steuererklärung                                            zeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes\n§  4   Anhängerzuschlag                                           das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 46\n§  5   Mitwirkung der Zulassungsbehörden                          der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zustän-\n§  6   Prüfung durch das Hauptzollamt                             dige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;\n§  7   Steuervergünstigungen                                   2. für ausländische Fahrzeuge\n§  8   Besondere Kennzeichen\na) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das\nInland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die\nAbschnitt 3\nHoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten\nAusländische Fahrzeuge                            wird,\n§  9   Grundsatz                                                  b) in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zu-\n§ 10   Steuererklärung                                               erst mit der Sache befasst wird;\n§ 11   Steuerfestsetzung, Steuerkarte                          3. für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Haupt-\n§ 12   Weiterversteuerung                                         zollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder\n§ 13   Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners       bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebe-\n§ 14   Steuererstattung                                           nen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017             2375\n§2                              2. die Mitteilung der in § 36 Absatz 1 der Fahrzeug-\nMitwirkung des                             Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie\nBundesamtes für Güterverkehr                    3. die Mitteilung folgender Daten:\nDas Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Ein-\na) wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug\nhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften\nder Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1\nnach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Ab-\nNummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den\nsatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.\nEinzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto\nerforderlichen Datensatz,\nAbschnitt 2\nInländische Fahrzeuge                              b) wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue\nund das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen\n§3                                     für die Besteuerung notwendigen Angaben,\nSteuererklärung                             c) wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird,\n(1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine            die neue Anschrift des Halters,\nSteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-              d) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen\ndruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn                    des § 10 Absatz 1 des Gesetzes\ndas Fahrzeug\naa) erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt\n1. zum Verkehr zugelassen werden soll,                                  wird: das Kennzeichen und den Tag der Zu-\n2. zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt                   teilung,\noder\nbb) anstelle eines grünen Kennzeichens ein\n3. während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird                   Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf\nund sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.                        weißem Grund zugeteilt wird: das Kenn-\n(2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmel-                 zeichen und den Tag der Zuteilung,\ndung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.\ne) wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Perso-\n(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn           nenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung\ndas Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2                  Teil I (Fahrzeugschein)\ndes Gesetzes von der Steuer befreit ist.\naa) die nachträgliche Anerkennung als schad-\n(4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a\nstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerken-\nbis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt\nnung als schadstoffarm,\nwerden.\nbb) der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird,\n§4                                          den Tag der Löschung,\nAnhängerzuschlag                                cc) die Anerkennung als besonders partikelredu-\n(1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den An-                    ziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,\nhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann\nf) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit\nbei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag\neiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird\nauf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er\noder diese geändert oder ausgebaut wird,\nist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzu-\nnehmen.                                                            aa) die Art der Anlage,\n(2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zu-               bb) die Änderung oder den Ausbau der Anlage,\nständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als\nSteuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenord-                 cc) die durch die Ausstattung, Änderung oder\nnung.                                                                   den Ausbau der Anlage erreichte Emissions-\n(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Ge-                    klasse und\nsetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht             dd) den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen\nmehr in Anspruch nehmen zu wollen.                                      Feststellung durch die Zulassungsbehörde\nund\n§5\ng) wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes\nMitwirkung der Zulassungsbehörden                         Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die\n(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit                Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer\nder Vorbereitung und Durchführung der Zulassung be-                nach Maßgabe des Gesetzes.\nauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchfüh-\nrung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe              (3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1\nder Absätze 2 und 3 mitzuwirken.                            und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erfor-\nderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer\n(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegen-         Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß\nüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere               den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung\n1. die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und       dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür be-\ndie Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den        stimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden.\nAngaben in den vorgelegten Urkunden übereinstim-        Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständig-\nmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;         keit der Datenübermittlung sichergestellt ist.","2376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\n§6                                                           § 10\nPrüfung durch das Hauptzollamt                                        Steuererklärung\nZur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten             Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach\nkann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug           amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben\nvorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II      1. am deutschen Teil der Grenze der Europäischen\n(Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuer-             Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abferti-\nbescheid vorlegen lassen.                                        gung zuständig ist, oder\n2. im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union\n§7                                    bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion\nSteuervergünstigungen                           hierzu bestimmt ist.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuer-\n(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen An-\nerklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland\nspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung\nauch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem\noder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahr-\nFall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der\nzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend\nSteuererklärung zu entrichten.\nzu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe\nschriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-\ntragen.                                                                                 § 11\nSteuerfestsetzung, Steuerkarte\n(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerver-\ngünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem            (1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und\nzuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich an-        gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt.\nzuzeigen.                                                    Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die\nSteuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine\n(3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum            mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte\nVerkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem          gilt als Steuerbescheid.\nspäteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung\neines Personenkraftwagens als schadstoffarm bean-               (2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die\ntragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu           Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit\nstellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im         spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer\nSinne von § 15e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung            Ausstellung.\nist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuer-\nvergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde an-                                       § 12\nzugeben.                                                                        Weiterversteuerung\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die           (1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahr-\nAnzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im              zeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrich-\nSinne des § 150 der Abgabenordnung.                          tet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuld-\nner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine\n(5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben,\nSteuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben\ngenügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine\nund dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die\nVergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer\nWeiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die\nder Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.\nmit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.\n(6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung       (2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.\nnach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden\nkann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der\n§ 13\nSteuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.\nMitführ- und\n§8                                       Auskunftspflichten des Steuerschuldners\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzu-\nBesondere Kennzeichen\nführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollver-\nFür besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Num-          waltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güter-\nmer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß             verkehr vorzuzeigen.\nanzuwenden.                                                     (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuer-\nschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vor-\nAbschnitt 3                             zulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf\nVerlangen Auskunft zu erteilen.\nAusländische Fahrzeuge\n§ 14\n§9\nSteuererstattung\nGrundsatz\n(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf\nFür ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den          Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes er-\n§§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7     geben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zu-\nentsprechend.                                                ständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017            2377\n(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der                               § 16\nTag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zu-                  Steuerfestsetzung, Steuererhebung\nrückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-\ngemäß.                                                         (1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug\nwiderrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für\ndie Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens\nAbschnitt 4                            jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.\nWiderrechtliche Benutzung                             (2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Fest-\nsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14\n§ 15                             erfolgen.\nSteuererklärung                                               Abschnitt 5\n(1) Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5                    Schlussvorschriften\ndes Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im In-\nland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach                                   § 17\namtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHauptzollamt abzugeben.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigen-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeugsteuer-\ntümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne          Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nRücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die     machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856),\nAbgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das      die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai\nHauptzollamt festzulegenden Frist verlangen.                2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}