{"id":"bgbl1-2017-47-10","kind":"bgbl1","year":2017,"number":47,"date":"2017-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/47#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_47.pdf#page=28","order":10,"title":"Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung  IDÜV)","law_date":"2017-07-12T00:00:00Z","page":2372,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["2372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017\nVerordnung\nüber die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister\n(Indexdatenübermittlungsverordnung – IDÜV)\nVom 12. Juli 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geld-              1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie\nwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)               ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-\n2. Firma oder Name des Unternehmens,\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz:                                           3. Rechtsform des Unternehmens,\n4. Sitz des Unternehmens,\n§1\n5. Gegenstand der Bekanntmachung,\nÜbermittlung von\nIndexdaten zu Eintragungen                     6. Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,\nim Handels-, Partnerschafts-,                   7. Tag der Bekanntmachung,\nGenossenschafts- und Vereinsregister\n8. Tag der Eintragung oder Anordnung.\n(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem\nTransparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragun-        § 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.\ngen im Handels-, Partnerschafts- und Genossen-\nschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                                     §3\nbis 8 des Geldwäschegesetzes:                                              Art der Datenübermittlung\n1. Registerart, Registergericht und Registernummer\n(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Be-\nsowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,\ntreiber des Transparenzregisters und den Landesjustiz-\n2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweig-              verwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu\nniederlassungen die betreffenden Daten der Zweig-        übermitteln.\nniederlassung,\n(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem\n3. Rechtsform des Unternehmens,                              Transparenzregister die Indexdaten über eine nach\n4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweig-           dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Be-\nniederlassungen die betreffenden Daten der Zweig-        treiber des Transparenzregisters und den Landesjustiz-\nniederlassung,                                           verwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfern-\nübertragung.\n5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung,\neine Veränderung oder eine Löschung handelt,\n§4\n6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Aus-\ndruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“,                             Form der Indexdaten\n„Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmens-                Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass\nträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“           die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder\nzu dem jeweiligen Unternehmen.                           Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach\n(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die          § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäsche-\nPflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten,      gesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geld-\nsoweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.                  wäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.\n(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen\n§5\nfür das länderübergreifende, zentrale elektronische\nInformations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1                 Änderung und Aktualisierung der Daten\nSatz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den                (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Ände-\nIndexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten        rungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,\nbereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister       Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Ab-\nzu übermitteln.                                              satz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu\nEintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt\n§2                                Satz 1 entsprechend.\nÜbermittlung von                            (2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus\nIndexdaten zu Bekanntmachungen                     dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und\naus dem Handels-, Partnerschafts-,                 Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die\nGenossenschafts- und Vereinsregister                 Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit\nDie Landesjustizverwaltungen übermitteln dem              dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere\nTransparenzregister folgende Indexdaten zu Bekannt-          Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung\nmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, und             vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Trans-\nGenossenschaftsregister:                                     parenzregisters nicht beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017           2373\n§6                                                         §7\nSicherheit                                            Übergangsregelung\n(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu             § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und\nStörungen oder Unterbrechungen, soll dies der über-         § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018\nmittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermitt-      anzuwenden.\nlung verlangt werden.\n§8\n(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der                             Inkrafttreten\nInformationstechnik ein Sicherheitskonzept für das             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nTransparenzregister.                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Juli 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}