{"id":"bgbl1-2017-46-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":46,"date":"2017-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_46.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung","law_date":"2017-07-11T00:00:00Z","page":2316,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nVom 11. Juli 2017\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1657)\nwird nachstehend der Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverord-\nnung in der vom 21. Juni 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 9. November 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 3. November\n2005 (BGBl. I S. 3136),\n2. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen\nArtikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198),\n3. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),\n4. den am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni\n2017 (BGBl. I S. 1354),\n5. den am 21. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 11. Juli 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017                   2317\nVerordnung\nüber die technische und organisatorische Umsetzung\nvon Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation\n(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)*\nTeil 1                                     satorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger\nMaßnahmen mittels dieser Einrichtungen,\nAllgemeine Vorschriften\n2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach\n§1                                       § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes,\nGegenstand der Verordnung                             3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Absatz 1\nDiese Verordnung regelt                                                Satz 1 Nummer 3 und 4 des Telekommunikations-\ngesetzes,\n1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung\nder technischen Einrichtungen, die für die Umset-                   4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung\nzung der                                                               der Aufstellung von technischen Einrichtungen für\nMaßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5\na) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessord-                        oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6,\nnung,                                                              12 oder 14 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs\nb) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,                       zu diesen Einrichtungen,\nc) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahn-                      5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft\ndungsdienstgesetzes,                                               oder vorübergehend keine technischen Einrichtun-\nd) in § 20l** des Bundeskriminalamtgesetzes,                           gen zur Umsetzung von Anordnungen zur Über-\nwachung der Telekommunikation vorgehalten oder\ne) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes sowie\nkeine organisatorischen Vorkehrungen getroffen\nf) im Landesrecht                                                      werden müssen,\nvorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der                          6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner tech-\nTelekommunikation erforderlich sind, sowie organi-                     nischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zu-\nlassen kann,\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Infor-      7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse,\nmationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und       an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.\nL 241 vom 17.9.2015, S. 1).                                            tungen angeschlossen werden, sowie\n** Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 des   8. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren\nGesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) wird am 25. Mai 2018 in\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d die Angabe „§ 20l“ durch die         und das Datenformat für Auskunftsersuchen über\nAngabe „§ 51“ ersetzt.                                                 Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.","2318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\n§2                                              munikationsgesetzes gespeicherte      Ver-\nBegriffsbestimmungen                                      kehrsdaten erteilt werden dürfen;\nIm Sinne dieser Verordnung ist                              4.   Betreiber einer Telekommunikationsanlage\n1.  Anordnung                                                     das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle\nüber die Funktionen einer Telekommunikations-\na) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur               anlage ausübt;\nÜberwachung der Telekommunikation nach\n§ 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Ar-         5.   (weggefallen)\ntikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungs-          6.   Endgerät\ndienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamt-\ndie technische Einrichtung, mittels derer ein Nut-\ngesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach\nzer einen Telekommunikationsanschluss zur Ab-\nLandesrecht und\nwicklung seiner Telekommunikation nutzt;\nb) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Ertei-\nlung von Auskünften über Verkehrsdaten nach          7.   Pufferung\n§ 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der              die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Infor-\nStrafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1                 mationen zur Vermeidung von Informationsverlus-\nNummer 4 des Bundesverfassungsschutzge-                   ten während systembedingter Wartezeiten;\nsetzes, auch in Verbindung mit § 4a des              8.   Referenznummer\nMAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes,\n§ 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g                die von der berechtigten Stelle vorgegebene ein-\ndes Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach                 deutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der\nLandesrecht;                                              Überwachungsmaßnahme oder des Auskunfts-\nverlangens, die auch die Bezeichnung der be-\n2.  Aufzeichnungsanschluss                                        rechtigten Stelle enthält;\nder Telekommunikationsanschluss einer berech-            9.   Speichereinrichtung\ntigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und\nAuswertungseinrichtungen angeschlossen wer-                   eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von\nden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110 Ab-                Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder\nsatz 6 des Telekommunikationsgesetzes);                       sonstigen Nutzer zugeordnet ist;\n2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung               10.   Telekommunikationsanschluss\ndie technische Einrichtung einer berechtigten                 der durch eine Rufnummer oder andere Adressie-\nStelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse ange-                  rungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu\nschlossen wird und der Aufzeichnung, techni-                  einer Telekommunikationsanlage, der es einem\nschen Aufbereitung und Auswertung der Über-                   Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste\nwachungskopie dient;                                          zu nutzen;\n3.  berechtigte Stelle                                      11.   Übergabepunkt\na) im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b                 der Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-\nAbsatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1              pflichteten, an dem er die Überwachungskopie\nAbsatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes,                bereitstellt; der Übergabepunkt kann als system-\n§ 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungs-                  interner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort\ndienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bun-            der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch\ndeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14              dargestellt ist;\ndes BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf          12.   Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilneh-\nGrund der jeweiligen Anordnung zur Über-                  merbezogenen Zugang zum Internet dient\nwachung und Aufzeichnung der Telekommuni-\ndie Verbindung zwischen dem Endgerät eines\nkation berechtigte Stelle und\nInternet-Nutzers und dem Netzknoten, der den\nb) im Sinne des Teils 4 die Stelle,                           Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht\naa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit            die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens ge-\n§ 100b der Strafprozessordnung, § 8a Ab-             nutzt wird, der dem Zugang zum Telefonnetz\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesver-                dient;\nfassungsschutzgesetzes, auch in Verbin-        13.   Überwachungseinrichtung\ndung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder\n§ 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bun-                 die für die technische Umsetzung von Anordnun-\ndeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zoll-              gen erforderlichen technischen Einrichtungen des\nfahndungsdienstgesetzes oder nach Lan-               Betreibers einer Telekommunikationsanlage ein-\ndesrecht auf Grund der jeweiligen Anord-             schließlich der zugehörigen Programme und\nnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen              Daten;\nüber nach § 96 des Telekommunikations-         14.   Überwachungskopie\ngesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stel-             das vom Verpflichteten auf Grund einer Anord-\nlen, oder                                            nung auszuleitende und an die Aufzeichnungs-\nbb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1                     und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde\noder 2 des Telekommunikationsgesetzes                Doppel der zu überwachenden Telekommuni-\nAuskünfte über nach § 113b des Telekom-              kation;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017              2319\n15.    Überwachungsmaßnahme                                      (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von\neine Maßnahme zur Überwachung der Tele-                 Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen wer-\nkommunikation nach den §§ 100a, 100b der                den, soweit\nStrafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des             1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das\nArtikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zoll-           Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine\nfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskrimi-             Telekommunikationsanschlüsse aufweist,\nnalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-           2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung\nGesetzes oder nach Landesrecht;                             mit dem Internet dienen,\n16.    Verpflichteter                                         3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei\nwer nach dieser Verordnung technische oder                  denn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmer-\norganisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung                 bezogenen Zugang zum Internet dienen,\nvon Anordnungen zu treffen hat;                         4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder\n17.   zu überwachende Kennung                                     anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten,\ndem Abruf von allgemein zugänglichen Informatio-\na) das technische Merkmal, durch das die zu\nnen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht\nüberwachende Telekommunikation in der Tele-\nindividualisierten Daten, Notrufen oder Informatio-\nkommunikationsanlage des Verpflichteten ge-\nnen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder\nkennzeichnet ist,\nLuftverkehrs dienen,\nb) im Falle von Übertragungswegen, die dem un-          5. an sie nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sons-\nmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum              tige Endnutzer angeschlossen sind oder\nInternet dienen, oder im Falle des § 5 oder des\n§ 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung         6. mit ihnen ausschließlich Dienste der elektronischen\ndes Übertragungswegs, oder                              Post oder ausschließlich nichtkennungsbezogene\nInternetzugangsdienste über ein drahtloses lokales\nc) im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-Geset-             Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr\nzes die Bezeichnung des Telekommunikations-             als 100 000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer an-\nnetzes einschließlich der für die Umsetzung             geschlossen sind.\nder Anordnung erforderlichen, in der Techni-\nschen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Tele-      Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die\nkommunikationsgesetzes festgelegten techni-         der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefon-\nschen Parameter;                                    dienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2\ngilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der\n18.    Zuordnungsnummer                                       Verpflichtung aus § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a\ndas vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige,        des Telekommunikationsgesetzes.\nauch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf                (3) § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung,\nGrund dessen Teile der Überwachungskopie und            § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Ab-\ndie zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zuge-       satz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5\nordnet werden können.                                   Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vor-\nschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Über-\nTeil 2                         wachung der Telekommunikation bleiben von den\nMaßnahmen                           Absätzen 1 und 2 unberührt.\nnach den §§ 100a, 100b\n§4\nder Strafprozessordnung,\n§ 3 des Artikel 10-Gesetzes,                                           Grenzen des\nAnwendungsbereichs\nden §§ 23a bis 23c und 23e des\nZollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundes-                  (1) Telekommunikation, bei der die Telekommunika-\nkriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht                 tionsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren\nerkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwa-\nchende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht\nAbschnitt 1\nzu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Tele-\nKreis der                          kommunikation\nVe r p f l i c h t e t e n , G r u n d s ä t z e\n1. wird an einen im Inland gelegenen Telekommunika-\ntionsanschluss gerichtet,\n§3\n2. geht von einem im Inland gelegenen Telekommuni-\nKreis der Verpflichteten                         kationsanschluss aus oder\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betrei-   3. wird an eine im Inland befindliche Speichereinrich-\nber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffent-              tung um- oder weitergeleitet.\nlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht\nwerden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage                (2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen\nsowohl öffentlich zugängliche Telekommunikations-             zu erfassen, in denen sie\ndienste als auch andere Telekommunikationsdienste er-         1. von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten\nbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Tele-        Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt\nkommunikationsanlage, der der Erbringung von öffent-              und für eine in der Anordnung angegebene auslän-\nlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.               dische Rufnummer bestimmt ist oder","2320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\n2. von einem in der Anordnung angegebenen Telekom-            ses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt\nmunikationsanschluss im Ausland herrührt und für         wird, durch die technische Umsetzung einer Anordnung\neine den berechtigten Stellen nicht bekannte Ruf-        nicht verändert werden.\nnummer im Inland bestimmt ist.                              (5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle un-\nDie technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist           mittelbar nach Abschluss der für die technische Umset-\nvom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetz-          zung einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den\nagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung          tatsächlichen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsäch-\nder Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes              lich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entspre-\nund der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen          chend für die Übermittlung einer Information zum Zeit-\nvon § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7            punkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4             (6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleich-\nabgewichen werden kann. § 22 ist im Rahmen von                zeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaß-\nÜberwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzu-                 nahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.\nwenden.\nAbschnitt 2\n§5\nTe c h n i s c h e A n f o r d e r u n g e n\nGrundsätze\n(1) Die zu überwachende Telekommunikation                                              §6\numfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach den                                  Grundlegende Anforderungen\n§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des                        an die technischen Einrichtungen\nArtikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahn-\n(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein-\ndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamt-\nrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung un-\ngesetzes oder nach Landesrecht die Telekommuni-\nverzüglich umsetzen kann; dies gilt für eine von der be-\nkation, die\nrechtigten Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer\n1. von der zu überwachenden Kennung ausgeht,                  Überwachungsmaßnahme entsprechend.\n2. für die zu überwachende Kennung bestimmt ist,                 (2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die\n3. in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachen-        Verfügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der\nden Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus         Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage ent-\ndieser abgerufen wird oder                               spricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisier-\nbar ist.\n4. (weggefallen)\n(3) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein-\n5. zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zu-\nrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung\ngeordneten anderen Zieladresse um- oder weiterge-\nneben der in seiner Telekommunikationsanlage verwen-\nleitet wird,\ndeten Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in\nund besteht aus dem Inhalt und den Daten über die             der Technischen Richtlinie nach § 36 bereichsspezi-\nnäheren Umstände der Telekommunikation.                       fisch festgelegten Kennungsart ermöglichen kann, die\n(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat         er für die technische Abwicklung der Telekommunika-\nder Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe-        tion in seiner Telekommunikationsanlage erhebt. Soweit\npunkt eine vollständige Kopie der durch die zu über-          die zu überwachende Kennung des Telekommunikati-\nwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation               onsanschlusses in Fällen abgehender Telekommunika-\nbereitzustellen, die über seine Telekommunikationsan-         tion durch die Telekommunikationsanlage des Ver-\nlage abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen,          pflichteten nicht ausgewertet wird, hat der Verpflichtete\ndass die bereitgestellten Daten ausschließlich die durch      die Überwachungskopie nach Maßgabe der Techni-\ndie Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthal-           schen Richtlinie auf der Basis der zugehörigen Benutz-\nten. Bei Zusammenschaltungen mit Telekommunikati-             erkennung bereitzustellen.\nonsnetzen anderer Betreiber hat er sicherzustellen,              (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die\ndass die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3              Überwachung derselben zu überwachenden Kennung\nim Rahmen der technischen Möglichkeiten übergeben             gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermög-\nwerden. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikation, die in       lichen kann.\nrundfunkähnlicher Weise für alle Nutzer gleichermaßen\nund unverändert übermittelt und vom Verpflichteten                                         §7\nselbst eingespeist wird.                                                       Bereitzustellende Daten\n(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die       (1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als\nUmsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vor-            Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei\nnehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung             ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn\nder im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten            die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht\ndurch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch           zustande kommt:\nnicht der berechtigten Stelle angehören darf.\n1. die zu überwachende Kennung;\n(4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die\ntechnische Umsetzung einer Anordnung weder von                  2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der\nden an der Telekommunikation Beteiligten noch von                  zu überwachenden Kennung ausgeht,\nDritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Be-              a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere\ntriebsmöglichkeiten des Telekommunikationsanschlus-                   Adressierungsangabe, auch wenn diese bei vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017              2321\nzeitiger Beendigung eines im Telekommunikati-                   bb) Datum und Uhrzeit des Endes der Telekom-\nonsnetz begonnenen Telekommunikationsversu-                         munikation,\nches unvollständig bleibt und                                   cc) Dauer der Telekommunikation,\nb) sofern die zu überwachende Telekommunikation                b) in Fällen, in denen die zu überwachende Tele-\nan ein anderes als das von dem Nutzer der zu                    kommunikation nicht über physikalische oder\nüberwachenden Kennung gewählte Ziel um-                         logische Kanäle übermittelt wird (verbindungs-\noder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer                    lose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit\noder andere Adressierungsangabe des Um-                         Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Be-\noder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffel-               standteile der zu überwachenden Telekommuni-\nten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern                     kation an die zu überwachende Kennung oder\noder anderen Adressierungsangaben der einzel-                   von der zu überwachenden Kennung gesendet\nnen Um- oder Weiterleitungsziele;                               werden;\n3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung            9. die der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-\nZiel der Telekommunikation ist, die Rufnummer                  ten bekannten öffentlichen Internetprotokoll-Adres-\noder andere Adressierungsangabe, von der die zu                sen der beteiligten Nutzer;\nüberwachende Telekommunikation ausgeht, auch\nwenn die Telekommunikation an eine andere, der            10. die der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-\nzu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete                   ten bekannten Kodierungen, die bei der Übermitt-\nZieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das              lung der überwachten Telekommunikation verwen-\nZiel eine der zu überwachenden Kennung zugeord-                det werden.\nnete Speichereinrichtung ist;                             Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu\nüberwachenden Kennung geführte Telekommunikation\n4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung\nanfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermit-\nzeitweise einem beliebigen Telekommunikationsan-\nteln, auch wenn diese Daten an das von der zu über-\nschluss zugeordnet ist, auch die diesem Anschluss\nwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt\nfest zugeordnete Rufnummer oder andere Adres-\nwerden. Auf die wiederholte Übermittlung von Ansagen\nsierungsangabe;\noder vergleichbaren Daten kann verzichtet werden,\n5. in Fällen, in denen der Nutzer für eine bestimmte         solange diese Daten unverändert bleiben.\nTelekommunikation ein Dienstmerkmal in Anspruch\n(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwa-\nnimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals ein-\nchungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch\nschließlich dessen Kenngrößen, soweit diese Anga-\ndie von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenz-\nben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die\nnummer der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu\nAnordnung umgesetzt wird;\nbezeichnen. Der Verpflichtete hat jeden Teil der Über-\n6. Angaben über die technische Ursache für die Be-           wachungskopie und die zugehörigen Daten nach Ab-\nendigung der zu überwachenden Telekommunika-              satz 1 Satz 1 zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer\ntion oder für das Nichtzustandekommen einer von           zu kennzeichnen.\nder zu überwachenden Kennung veranlassten Tele-              (3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtun-\nkommunikation, soweit diese Angaben in dem                gen so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu\nNetzknoten vorhanden sind, in dem die Anordnung           überwachenden Telekommunikation getrennt von den\numgesetzt wird;                                           durch die Referenznummer gekennzeichneten Daten\n7. bei einer zu überwachenden Kennung, deren Nut-            nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der\nzung nicht ortsgebunden ist, Angaben zum Stand-           berechtigten Stelle ausschließlich diese Daten zu über-\nort des Endgerätes mit der größtmöglichen Genau-          mitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung aus-\nigkeit, die in dem das Endgerät versorgenden Netz         drücklich bestimmt wird.\nfür diesen Standort üblicherweise zur Verfügung              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwa-\nsteht; zur Umsetzung von Anordnungen, durch die           chung der Telekommunikation,\nAngaben zum Standort des empfangsbereiten, der\nzu überwachenden Kennung zugeordneten Endge-              1. solange die zu überwachende Kennung an einer\nrätes verlangt werden, hat der Verpflichtete seine            Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle\nÜberwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass               beteiligt ist,\nsie diese Angaben automatisch erfassen und an die         2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich-\nberechtigte Stelle weiterleiten;                              zeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.\n8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen            (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4\nZeit), zu der die zu überwachende Telekommunika-          gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommu-\ntion stattgefunden hat,                                   nikationsanlage zu Grunde liegenden Technologie. Die\nGestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner\na) in Fällen, in denen die zu überwachende Tele-\nTelekommunikationsanlage festzulegen.\nkommunikation über physikalische oder logische\nKanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte\nTelekommunikation), mindestens zwei der fol-                                       §8\ngenden Angaben:                                                              Übergabepunkt\naa) Datum und Uhrzeit des Beginns der Tele-               (1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungs-\nkommunikation oder des Telekommunikati-           einrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungs-\nonsversuchs,                                      kopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der","2322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nden Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben              (3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung\nder Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht.              anvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-\n(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu          sche Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme\ngestalten, dass                                               schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch\nvon Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Ent-\n1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder          schlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat\nseinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann;          er die für diese Telekommunikation angewendeten\nin Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fern-       Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt\nzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt       bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.\nsein, dass der Fernzugriff ausschließlich über die        Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung von Kom-\nÜberwachungseinrichtungen des Verpflichteten er-          primierungsverfahren. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.\nfolgen kann;\n2. an diesem ausschließlich die Überwachungskopie                                         §9\nbereitgestellt wird;\nÜbermittlung\n3. der berechtigten Stelle die Überwachungskopie                              der Überwachungskopie\ngrundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in\n(1) Die Übermittlung der Überwachungskopie ein-\ndem dem Verpflichteten die zu überwachende Tele-\nschließlich der Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie\nkommunikation vorliegt; Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt\nder Referenznummern und Zuordnungsnummern nach\nunberührt;\n§ 7 Absatz 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte\n4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitge-            Stelle soll über öffentliche Telekommunikationsnetze\nstellten Überwachungskopie grundsätzlich nicht            erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der be-\nschlechter ist als die der zu überwachenden Tele-         rechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung\nkommunikation;                                            die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Über-\n5. die Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass         wachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet\nder Telekommunikationsinhalt grundsätzlich ge-            sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleich-\ntrennt nach Sende- und Empfangsrichtung des End-          zeitig stattfindender zu überwachender Telekommuni-\ngerätes, das für die durch die zu überwachende            kationen einer zu überwachenden Kennung entgegen-\nKennung bezeichnete Telekommunikation genutzt             nehmen können. Die Rufnummern oder anderen Adres-\nwird, an die Aufzeichnungsanschlüsse übermittelt          sierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse kön-\nwird; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Ken-       nen voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu\nnung an einer Telekommunikation mit mehr als einer        überwachenden Telekommunikationsinhalte und die\nGegenstelle beteiligt ist;                                zugehörigen Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ein-\nschließlich der Referenznummern und Zuordnungs-\n6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das\nnummern nach § 7 Absatz 2 über voneinander ge-\nfür die Übermittlung der Überwachungskopie be-\ntrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher\nnutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind\nTechnologie übermittelt werden. Die Inanspruchnahme\nund\nder öffentlichen Telekommunikationsnetze für die Über-\n7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Über-      mittlung der Überwachungskopie ist auf die hierfür\nwachungskopie folgende Anforderungen erfüllt wer-         erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.\nden:\n(2) (weggefallen)\na) die Übermittlung der Überwachungskopie an die\n(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden\nAufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich\nÜberwachungskopie richten sich nach § 14.\nüber geeignete öffentliche Telekommunikations-\nnetze oder über genormte, allgemein verfügbare\nÜbertragungswege und Übertragungsprotokolle,                                      § 10\nb) die Übermittlung der Überwachungskopie an die                                 Zeitweilige\nAufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich                            Übermittlungshindernisse\nvon den Überwachungseinrichtungen jeweils                 Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtun-\nunmittelbar nach dem Erkennen einer zu über-           gen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Absatz 1\nwachenden Telekommunikation eingeleitet und            Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuord-\nc) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Absatz 2            nungsnummern nach § 7 Absatz 2 in Fällen, in denen\nwerden unterstützt.                                    die Übermittlung der Überwachungskopie an den Auf-\nzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich\nWird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten\nist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine\nTelekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach\nVerhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden\nSatz 1 Nummer 3 abgewichen, hat der Verpflichtete\nTelekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts\ndies in den der Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 2\nder Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht\neinzureichenden Unterlagen darzulegen; die Bundes-\nzulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus\nnetzagentur entscheidet abschließend, ob und für wel-\ntechnischen, insbesondere übermittlungstechnischen\nchen Zeitraum Abweichungen geduldet werden. Auf die\nGründen erforderliche Pufferung der Überwachungs-\nRichtungstrennung nach Satz 1 Nummer 5 kann in Fäl-\nkopie bleibt von Satz 2 unberührt.\nlen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu über-\nwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete\n§ 11\nTelekommunikation oder um nicht vollduplexfähige\nTelekommunikation handelt.                                                          (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017             2323\nAbschnitt 3                                                       § 13\nOrganisatorische                                          Störung und Unterbrechung\nAnforderungen, Schutzanforderungen                              Während einer Überwachungsmaßnahme hat der\nVerpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen un-\n§ 12                              verzüglich über Störungen seiner Überwachungsein-\nrichtungen und Unterbrechungen einer Überwachungs-\nEntgegennahme der                         maßnahme zu verständigen. Dabei sind anzugeben:\nAnordnung, Rückfragen\n1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbre-\n(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er je-         chung und deren Auswirkungen auf die laufenden\nderzeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung             Überwachungsmaßnahmen sowie\nund die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt          2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Stö-\nwerden kann. Der Verpflichtete hat sicherzustellen,                rung oder Unterbrechung.\ndass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Ge-\nschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außer-           Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Un-\nhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine un-         terbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen\nverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstel-           unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab\nlen, spätestens jedoch nach sechs Stunden nach der            dem die Überwachungseinrichtungen wieder ord-\nBenachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kür-           nungsgemäß zur Verfügung stehen. Der Verpflichtete\nzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforder-       hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich\nlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall     und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen an-\nabzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die             derer Teilnehmer zu entstören. In Mobilfunknetzen sind\nEntgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete             die Angaben über Störungen, die sich nur in regional\nder Bundesnetzagentur eine im Inland gelegene Stelle          begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf\nsowie deren übliche Geschäftszeiten anzugeben; Än-            Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.\nderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Stelle des\nVerpflichteten muss für die berechtigten Stellen zu dem                                  § 14\ngewöhnlichen Entgelt für eine einfache Telekommuni-                             Schutzanforderungen\nkationsverbindung erreichbar sein.\n(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden\n(2) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer An-     Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen\nordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer          Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die tech-\nihm auf gesichertem elektronischem Weg oder vorab             nischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwa-\nper Telefax übermittelten Kopie der Anordnung einzu-          chungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8\nleiten. Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Über-       einschließlich der zwischen diesen befindlichen Über-\nwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder ab-             tragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen\nzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglau-         unbefugte Inanspruchnahme zu schützen; die techni-\nbigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Wo-          schen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungs-\nche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird. Bei           funktionen und des Übergabepunktes nach § 8 sind im\nÜbermittlung der Anordnung auf gesichertem elektroni-         Inland zu betreiben.\nschen Weg hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass\n(2) Die Überwachungskopie ist durch angemessene\n1. die Anordnung und die zugehörigen Daten in seinem          Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte\nVerantwortungsbereich nicht verändert und                Dritte zu schützen. Für die Übermittlung der Über-\nwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die\n2. die für die technische Umsetzung erforderlichen            durch angemessene technische Maßnahmen vor einer\nArbeitsschritte in keinem Fall ohne Mitwirkung sei-      unbefugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren\nnes Personals eingeleitet                                anzuwenden, die einen angemessenen Schutz vor einer\nwerden können.                                                Übermittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. Die\nzur Erreichung der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 er-\n(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er        forderlichen Verfahren sind in der Technischen Richt-\ntelefonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur          linie nach § 36 festzulegen. Sollen die Schutzziele nach\ntechnischen Umsetzung einzelner noch nicht abge-              Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzer-\nschlossener       Überwachungsmaßnahmen          jederzeit    gruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine\ndurch sachkundiges Personal entgegennehmen kann.              eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene\nIst eine sofortige Klärung nicht möglich, hat der Ver-        Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Bundes-\npflichtete den Sachverhalt während der üblichen Ge-           netzagentur verwaltet wird. Die Schutzanforderung\nschäftszeiten unverzüglich, außerhalb der üblichen            nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der Über-\nGeschäftszeiten innerhalb von sechs Stunden, einer            wachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse über\nKlärung zuzuführen und die anfragende Stelle über             festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekom-\nden Sachstand der Klärung zu benachrichtigen. Andere          munikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik auf\nRechtsvorschriften, nach denen die berechtigten Stel-         Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde lie-\nlen im Einzelfall eine frühere Beantwortung ihrer Rück-       genden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übri-\nfragen fordern können, bleiben unberührt. Für die An-         gen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforde-\ngabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen entgegen-          rung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen\nnehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Absatz 1             auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Ver-\nSatz 5 entsprechend.                                          pflichteten Bestandteil der Überwachungseinrichtun-","2324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\ngen und auf der Seite der berechtigten Stelle Bestand-       durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedie-\nteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.        nung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu\n(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnun-        protokollieren:\ngen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekom-          1. die Referenznummer oder eine unternehmensinterne\nmunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommuni-               Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,\nkationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbeson-       2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund\ndere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zen-          derer die Überwachungseinrichtungen die Über-\ntralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern      wachungskopie bereitstellen,\nÜberwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtun-\ngen eingerichtet und verwaltet werden. Die Verpflichte-      3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grund-\nten haben dafür zu sorgen, dass die mit der Umsetzung            lage der amtlichen Zeit), zwischen denen die Über-\nvon Überwachungsmaßnahmen betrauten Personen                     wachungseinrichtungen die Telekommunikation in\ndie damit zusammenhängenden Tätigkeiten nur in sich              Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,\nbeim Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen be-       4. die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe\nfindlichen Räumen ausführen, in denen Unbefugte                  des Anschlusses, an den die Überwachungskopie\nkeine Kenntnis von der Anordnung oder den darauf be-             übermittelt wird,\nruhenden Tätigkeiten erhalten können. Satz 3 gilt nicht      5. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die\nfür die Entgegennahme der Benachrichtigung über das              Daten nach den Nummern 1 bis 4 eingibt,\nVorliegen einer Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.\n6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.\n§ 15                             Die Angaben nach Satz 3 Nummer 5 dürfen ausschließ-\nlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden\nVerschwiegenheit\nUntersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder\n(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art     Fehlerfällen verwendet werden.\nund Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunika-\n(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch\ntionsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zu-\ndie technische Gestaltung der Zugriffsrechte und\ngänglich machen.\nLöschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten\n(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusam-        werden:\nmenhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden\n1. das Personal, das mit der technischen Umsetzung\nInformationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere\nvon Anordnungen betraut ist, darf keinen Zugriff\nhinsichtlich unbefugter Kenntnisnahme von Informatio-\nauf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die\nnen über zu überwachende Kennungen und die Anzahl\nFunktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;\ngegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter\nKennungen sowie die Zeiträume, in denen Überwa-              2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten\nchungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Für un-                dürfen ausschließlich dem für die Prüfung dieser Da-\nternehmensinterne Prüfungen, die in keinem unmittel-             ten verantwortlichen Personal des Verpflichteten\nbaren Zusammenhang mit der Umsetzung von Anord-                  verfügbar sein;\nnungen stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zu-       3. jede Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2\nrückliegenden Zeitraum betroffenen zu überwachenden              ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merk-\nKennungen mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist,          mals zur Erkennbarkeit der die Funktion jeweils nut-\ndass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Kennun-              zenden Person in einem Datensatz zu protokollieren,\ngen oder auf die die Überwachung durchführenden                  der frühestens nach zwei Jahren gelöscht oder über-\nStellen möglich sind.                                            schrieben werden darf;\n(3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt        4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen\nwird oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein            von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Daten-\nUnbefugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer                  bestände, die für die Prüfung der Protokolldaten\nÜberwachungsmaßnahme erlangt hat, hat der Ver-                   oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich\npflichtete die betroffene berechtigte Stelle und die Bun-        sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, ge-\ndesnetzagentur unverzüglich und umfassend über das               ändert oder gelöscht werden können; jede Erteilung,\nVorkommnis zu informieren.                                       Änderung oder Aufhebung einer Berechtigung ist\neinschließlich ihres Zeitpunktes bis zum Ende des\n§ 16                                 zweiten auf die Erteilung, Änderung oder Aufhebung\nProtokollierung                            folgenden Kalenderjahres so zu dokumentieren,\ndass die Daten, einschließlich aller bestehenden Be-\n(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede          rechtigungen, im Rahmen der üblichen Geschäfts-\nAnwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die                  zeiten jederzeit für Prüfungen abrufbar sind.\nals integraler Bestandteil der Telekommunikationsan-\nlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die techni-                                 § 17\nsche Umsetzung erforderlichen Daten automatisch\nlückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch                        Prüfung und Löschung\nAnwendungen für unternehmensinterne Testzwecke,                 der Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen\nfür Zwecke des Nachweises (§ 19 Absatz 5), für Prüfun-          (1) Der Verpflichtete hat einen angemessenen Anteil\ngen im Falle von Änderungen der Telekommunikations-          der für die Aktivierung, Änderung oder Abschaltung der\nanlage oder nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20)       Überwachungsfunktionalität nach § 16 protokollierten\nund für probeweise Anwendungen der Überwachungs-             Eingaben auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegen-\nfunktionen (§ 23) sowie solche Anwendungen, die              den Unterlagen zu prüfen. Die Prüfung hat mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017                      2325\nquartalsweise zu erfolgen, die unternehmensinterne           entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nFestlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Die          des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des Ka-\nÜberprüfung muss sich auf mindestens 20 vom Hun-             lenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Unter-\ndert der im Prüfzeitraum angeordneten Überwachungs-          suchung folgt.\nmaßnahmen beziehen, jedoch nicht mehr als 200 Maß-              (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die\nnahmen je Kalendervierteljahr umfassen. Darüber              Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen Un-\nhinaus sind die Protokolldaten in allen Fällen zu prüfen,    terlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Absatz 2\n1. die in § 23 genannt sind, oder                            Nummer 3 und 4 zu nehmen. Die Befugnisse der für\ndie Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den\n2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Unregel-\nSchutz personenbezogener Daten zuständigen Behör-\nmäßigkeit begründen.\nden werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Für\nIn den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegen            die gemäß § 16 erstellten Protokolldaten muss für die\ndie Aufgaben nach den Sätzen 1 und 4 dem Sicher-             Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit\nheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betraute          bestehen, diese sowohl nach ihrer Entstehungszeit als\nPersonal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit         auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszu-\nder technischen Umsetzung der Anordnungen betraute           geben.\nPersonal hinzuziehen. Der Verpflichtete hat die Ergeb-\nnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine                           Abschnitt 4\nBeanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnis-\nVe r f a h r e n z u m\nsen die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 protokol-\nNachweis nach § 110\nlierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3\ndie übrigen Angaben gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 ver-\nd e s Te l e k o m m u n i k a t i o n s g e s e t z e s\nzichtet werden. Der Verpflichtete hat der Bundesnetz-\nagentur spätestens zum Ende eines jeden Kalendervier-\nteljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden.                                    § 18\nDie Bundesnetzagentur bewahrt diese Unterlagen bis                                  (weggefallen)\nzum Ende des folgenden Kalenderjahres auf; sie kann\nsie bei der Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden.                                        § 19\n(2) Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbe-                               Nachweis\nhaltlich Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von\n(1) Für den nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nzwölf Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse\ndes Telekommunikationsgesetzes zu erbringenden\nan die Bundesnetzagentur unverzüglich zu löschen\nNachweis der Übereinstimmung der von dem Verpflich-\nund die entsprechenden Anordnungen und alle zugehö-\nteten getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften\nrigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige\ndieser Verordnung und der Technischen Richtlinie (§ 36)\nÜberwachungsmaßnahme angefertigten unterneh-\nhat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die zur\nmensinternen Hilfsmittel zu vernichten, es sei denn,\nPrüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen und ihr\ndass die Überwachungsmaßnahme zu diesem Zeit-\ndie erforderlichen Prüfungen der Überwachungseinrich-\npunkt noch nicht beendet ist. Andere Rechtsvorschrif-\ntungen und der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort\nten, die eine über Satz 1 hinausgehende Aufbewah-\nzu ermöglichen. Den Nachweis für baugleiche Einrich-\nrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben unbe-\ntungen hat der Verpflichtete nur einmal zu erbringen;\nrührt; dies gilt entsprechend auch für unternehmens-\ndie Bundesnetzagentur kann jedoch in begründeten\ninterne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungs-\nFällen einen weiteren Nachweis an einer baugleichen\nunterlagen.\nEinrichtung verlangen.\n(3) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund              (2) Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unter-\nunzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben,           lagen, zu deren Form die Bundesnetzagentur Vorgaben\nhat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung         machen kann, müssen die zur Beurteilung des Sachver-\nder Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetz-            halts erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören\nagentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten           insbesondere Angaben zu Name und Sitz des Verpflich-\nschriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstan-     teten sowie die Namen der Personen, die für die Vor-\ndung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaß-              haltung der Überwachungseinrichtungen verantwortlich\nnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die     sind, sowie Beschreibungen über:\nbetroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht\nzur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen           1. die technische Gestaltung der Telekommunikations-\n1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflich-          anlage einschließlich der mit ihr erbrachten oder ge-\ntete unabhängig von der Prüfung der Protokolldaten               planten Telekommunikationsdienste und der zuge-\nKenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt                hörigen Dienstmerkmale,\nerhält. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich        2. die Arten der Kennungen, die bei den erbrachten\nfestzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie des               oder geplanten Telekommunikationsdiensten ausge-\nUntersuchungsergebnisses an die Bundesnetzagentur                wertet werden können,\nzu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden\nKalenderjahres aufbewahrt. Für die Löschung der be-          3. die Überwachungseinrichtungen, insbesondere hin-\nanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der               sichtlich der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 4\nzugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß                  sowie § 10,\nSatz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Untersuchungen           4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstel-\ngilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften           lung der Überwachungskopie gemäß § 9 sowie","2326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\n5. die technischen Einrichtungen und die organisatori-        agentur kann zu den Prüfungen nach Satz 1 auch Ver-\nschen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6,          treter der in Absatz 4 genannten Stellen hinzuziehen.\n12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4       Für Prüfungen, die die Bundesnetzagentur nach § 110\nund Absatz 3 sowie der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1       Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikations-\nbis 4 sowie                                               gesetzes im Falle von nachträglich aufgetretenen Män-\n6. die technische Gestaltung des Zusammenwirkens              geln durchführt, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nder Überwachungseinrichtungen mit den Telekom-\nmunikationsanlagen anderer Betreiber.                         (6) Entsprechen die von dem Verpflichteten vorge-\nhaltenen Überwachungseinrichtungen und die von ihm\nUnterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse\ngetroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vor-\nenthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit\nschriften dieser Verordnung und der Technischen Richt-\nfür die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des\nlinie nach § 36, erteilt die Bundesnetzagentur dem Ver-\nHerstellers oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine\npflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss\nTypmusterprüfung nach § 110 Absatz 4 des Telekom-\nder Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden\nmunikationsgesetzes durchgeführt wurde, kann der\nNachweisbescheid. Weichen die vorgehaltenen Über-\nVerpflichtete zur Vereinfachung auf die Ergebnisse die-\nwachungseinrichtungen oder die getroffenen organisa-\nser Typmusterprüfung verweisen.\ntorischen Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat\n(3) Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflich-         die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerle-\nteten den Eingang der Unterlagen. Sie prüft die Unter-        gen, die Abweichung innerhalb einer angemessenen\nlagen darauf, ob die Überwachungseinrichtungen und            Frist zu beseitigen. Eine dauerhafte Abweichung kann\ndie organisatorischen Vorkehrungen den Anforderun-            nur geduldet werden, wenn zu erwarten ist, dass die\ngen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis         Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht\n10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4       beeinträchtigt wird und keine Änderungen bei den Auf-\nund Absatz 3, der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4          zeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erforder-\nsowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie            lich sind; in diesem Fall sind die geduldeten Abwei-\nnach § 36 entsprechen; dabei berücksichtigt sie die Zu-       chungen im Nachweisbescheid zu bezeichnen. Bei Ab-\nlässigkeit von älteren technischen Vorschriften nach          weichungen, die eine Verletzung des Fernmelde-\n§ 36 Satz 4 und von Abweichungen gemäß § 22. Nach             geheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Über-\nPrüfung der schriftlichen Unterlagen vereinbart die           wachung zur Folge haben, hat die Bundesnetzagentur\nBundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen Ter-           in dem Nachweisbescheid darzustellen, dass der Nach-\nmin für eine technische Prüfung der Überwachungsein-          weis für diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale nicht\nrichtungen und eine Prüfung der organisatorischen Vor-        erbracht ist, bei denen sich diese Abweichungen aus-\nkehrungen.                                                    wirken.\n(4) Die Bundesnetzagentur stellt die prüffähigen Un-\nterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim                (7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät\nBundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundes-           bei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angefor-\namt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für        derte Ergänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen\ndie Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt              können, soll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach\nals Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer ge-       § 115 Absatz 2 oder 3 des Telekommunikationsgeset-\nsetzten angemessenen Frist zur Verfügung. Die recht-          zes eine Nachbesserungsfrist einräumen, die einen Mo-\nzeitig eingegangenen Stellungnahmen hat die Bundes-           nat nicht übersteigen darf.\nnetzagentur bei ihrer Entscheidung über die vorüberge-\nhende Duldung von Abweichungen mit zu berücksich-                 (8) Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, ins-\ntigen.                                                        besondere im Zusammenhang mit Änderungen wie\n(5) Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflich-          nach § 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur\nteten verlangen, dass er unentgeltlich                        entsprechend geänderte Unterlagen zusammen mit\n1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforder-          einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente\nlichen Prüfungen bezüglich der Einhaltung der in Ab-      vorzulegen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.\nsatz 3 genannten Anforderungen ermöglicht,\n2. bei Prüfungen nach Nummer 1 im erforderlichen                                          § 20\nUmfang mitwirkt und\n3. die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen                              Änderungen der\nTelekommunikationsanschlüsse seiner Telekommu-                           Telekommunikationsanlage\nnikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte                     oder der Überwachungseinrichtung\nbereitstellt und die für die Prüfung notwendige Tele-\nkommunikation an geeignete Testanschlüsse über-               § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Tele-\nmittelt.                                                  kommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekom-\nFür die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach            munikationsanlage angebotenen Telekommunikations-\n§ 17 bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichte-         dienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern\nten den Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für           diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktio-\ndie Prüfung verwendeten Telekommunikationsan-                 nen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Auf-\nschlüsse sowie die Rufnummern oder anderen Adres-             zeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben,\nsierungsangaben der Anschlüsse, an die die Kopie der          dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagen-\nTelekommunikation übermittelt wurde. Die Bundesnetz-          tur vorgenommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017             2327\nAbschnitt 5                                betrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden\nAbweichungen                                  und\n3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele-\n§ 21                                  kommunikation möglich ist.\n(weggefallen)                         Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§ 22                                                     Abschnitt 6\nAbweichungen,                                         S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\nFeldversuche, Probebetriebe\n§ 23\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des\nNachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19                              Probeweise Anwendung\nAbsatz 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichte-                      der Überwachungsfunktionen\nten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsicht-            (1) Die probeweise Anwendung der Überwachungs-\nlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen             funktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen\nAbweichungen von einzelnen Anforderungen der Tech-            und nur zulässig\nnischen Richtlinie nach § 36 dulden, sofern                   1. zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder\n1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die                 einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver-\nDurchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht                 langten Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngrundlegend beeinträchtigt wird und                          mer 4 des Telekommunikationsgesetzes,\n2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den            2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtun-\nAufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen                  gen durch den Betreiber oder zur Schulung von Per-\nnicht unverhältnismäßig hoch ist.                            sonal des Verpflichteten unter Verwendung von aus-\nschließlich zu diesem Zweck eingerichteten An-\nDer Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die\nschlüssen oder\nGründe für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Be-\nschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf              3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Aus-\ndie Abweichungen von den Vorschriften sowie die Fol-              wertungseinrichtungen; Aus- oder Fortbildungsmaß-\ngen dieser Abweichungen mitzuteilen. Die Bundesnetz-              nahmen der berechtigten Stellen stehen solchen\nagentur ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsver-                Funktionsprüfungen gleich.\nmerke des Verpflichteten befugt, Mitteilungen nach            Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver-\nSatz 2 an die in § 19 Absatz 4 genannten Stellen zu           langte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nübermitteln, damit die vorhandenen Aufzeichnungs-             des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Ver-\nund Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls ange-             pflichteten auch verlangen, dass für automatisch\npasst werden können. Der Nachweisbescheid kann                durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Test-\nmit Auflagen verbunden werden. In der Technischen             anschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie\nRichtlinie nach § 36 können für bestimmte Telekommu-          eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwen-\nnikationsanlagen oder Telekommunikationsdienste               dung auf diesen Endgeräten installiert wird. Bei der pro-\ntechnische Voraussetzungen festgelegt werden, bei de-         beweisen Anwendung ist sicherzustellen, dass die An-\nren Einhaltung Abweichungen allgemein zulässig sind.          schlüsse, auf die die Überwachungsfunktionen ange-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwa-            wendet werden, ausschließlich zu Prüfzwecken genutzt\nchungseinrichtungen in Teilen von Telekommunikati-            werden und die Personen, die für die probeweise er-\nonsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder              zeugte Telekommunikation verantwortlich sind, diese\nim Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der                ohne Beteiligung Dritter durchführen. Der Zeitraum der\nFunktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage un-           probeweisen Anwendung nach Satz 1 Nummer 3 darf\nter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der be-            sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerungen sind\ndarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunika-            zulässig. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur\ntionsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten           die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorge-\ndienen, den Nachweis im Hinblick auf den befristet be-        sehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung\ntriebenen Teil der Telekommunikationsanlage oder den          von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrich-\nbefristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis ange-         tungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur\nbotenen Telekommunikationsdienst nach einem verein-           führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt\nfachten Verfahren annehmen; Wiederholungen sind zu-           dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten\nlässig. Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen           Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestätigung kann der\nim Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner      Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher\ntechnischer Vorschriften dieser Verordnung oder einzel-       Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverant-\nner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach             wortlich nach Bedarf durchführen. In den Fällen des\n§ 36 verzichten, sofern                                       Satzes 1 Nummer 3 bedarf die probeweise Anwendung\nder vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle\n1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldver-          bei der Bundesnetzagentur. In der Anmeldung sind der\nsuch des Teils der Telekommunikationsanlage für          Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der\nnicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,            Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an\n2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut-        Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet\nzungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des          werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressie-\nVerpflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probe-      rungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die","2328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nKopie der Telekommunikation übermittelt wird. Die            satz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum,\nBundesnetzagentur bestätigt die Anmeldung mit den            der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflich-\nin Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder durch           tungen befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 erge-\neine gesicherte elektronische Übermittlung sowohl der        ben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. Für die\nberechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten. In Fäl-     rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 110 Absatz 1\nlen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine            Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 des Telekommunikations-\nnachträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. Für           gesetzes genannte Frist entsprechend. Anträge auf\ndie Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten           eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frü-\ngilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungsverfah-        hestens drei Monate und spätestens sechs Wochen\nren für die Anzeige, die Anmeldung und die Bestätigung       vor Ablauf der laufenden Frist stellen. Die Bundesnetz-\nsowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwen-           agentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wo-\ndende Referenznummer können in der Technischen               chen entscheiden. Im Falle einer Beendigung der Be-\nRichtlinie nach § 36 festgelegt werden.                      freiung hat der Verpflichtete die nach den §§ 27 und 28\n(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Num-          erforderlichen technischen und organisatorischen Vor-\nmer 3 genannten Aufgaben hat der Verpflichtete der           kehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf\nberechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikations-        der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.\nanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den\nüblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser be-                                     § 27\nnannten Orten einzurichten und zu überlassen und Te-                                Grundsätze,\nlekommunikationsdienste bereitzustellen sowie die                        technische und organisatorische\nÜberwachungsfunktion bei diesen Anschlüssen nach               Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit\nden zeitlichen Vorgaben der berechtigten Stelle einzu-\nrichten.                                                        (1) Die zu überwachende Telekommunikation um-\nfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder\n§ 24                              § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation,\ndie auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertra-\nAnforderungen an                          gungsweg übertragen wird, einschließlich der auf die-\nAufzeichnungsanschlüsse                       sem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder\n(1) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommuni-              Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwen-\nkationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berech-      digen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei\ntigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeich-    Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14\nnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fäl-          des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in dem\nlen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der        in der Anordnung bezeichneten Telekommunikations-\nErreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor          netz übermittelt wird, einschließlich der in diesem Tele-\nfalschen Übermittlungen sind geeignete technische            kommunikationsnetz übermittelten, für den Auf- oder\nMaßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen.                    Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwen-\n(2) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommunikati-          digen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt\nonsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall      mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Ab-\ndie unverzügliche und vorrangige Entstörung der An-          satz 4 Satz 2 entsprechend.\nschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.                         (2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten-\ndienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollstän-\n§ 25                              dige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die\n(weggefallen)                         über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungs-\nwege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.\nTeil 3                                (3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Auf-\nMaßnahmen nach                            stellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnach-\nden §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes                richtendienstes zu dulden, die nur von hierzu beson-\nund den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes                 ders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrich-\ntendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen\nund die folgende Anforderungen erfüllen:\n§ 26\nKreis der Verpflichteten                     1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird bei\nÜberwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 oder 8\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber        des Artikel 10-Gesetzes in der Weise bearbeitet,\nvon Telekommunikationsanlagen, die                               dass die Festlegung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 des\n1. der Bereitstellung von internationalen leitungsge-            Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach ver-\nbundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen,               bleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst\nsoweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder              nur insoweit übermittelt wird, als sie Telekommuni-\n2. der Bereitstellung von internationalen Telekommuni-           kation mit dem in der Anordnung nach § 10 Absatz 4\nkationsbeziehungen dienen, über die Telekommuni-             Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet\nkation von Ausländern im Ausland erfolgt und                 enthält; im Übrigen wird die Kopie gelöscht;\nfür öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste         2. ein unbefugter Fernzugriff auf die Geräte ist ausge-\ngenutzt werden.                                                  schlossen;\n(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen            3. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Tech-\nmit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Ab-               nik entsprechende Zugriffskontrolle und über eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017            2329\nautomatische lückenlose Protokollierung aller Zu-                                    § 28\ngriffe;                                                                           Verfahren\n4. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num-               (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Um-\nmern 1 bis 3 ist durch das Bundesamt für Sicherheit      setzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Arti-\nin der Informationstechnik zertifiziert.                 kel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen\n(4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen         nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes techni-\nGeschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung            sche Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die\nZutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu ge-       durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden,\nwähren:                                                      die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die\n§§ 16 und 17 entsprechend.\n1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes               (2) (weggefallen)\nzur Einstellung und Wartung der Geräte,\n(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der ge-\n2. bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5                   troffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser\noder 8 des Artikel 10-Gesetzes zusätzlich den Mit-       Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19\ngliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1       entsprechend mit folgenden Maßgaben:\nAbsatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der\n1. An die Stelle der in § 19 Absatz 4 genannten Stellen\nGeräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme so-\ntritt der Bundesnachrichtendienst.\nwie der Protokolle nach Absatz 3 Nummer 3.\n2. An die Stelle der in § 19 Absatz 5 geforderten Prü-\nDer Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbe-           fungen tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Absatz 2\naufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtig-        und 6 bis 8.\nten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt\nbleibt.                                                         (4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekom-\nmunikationsanlage des Verpflichteten oder an den\n(5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende        Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.\nEinzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3\nbezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Gerä-                                      § 29\nten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflich-\nteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.                                  Bereitstellung von\nÜbertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst\n(6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein-             Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur\nrichtungen so zu gestalten und die organisatorischen         Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 auf-\nVorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung           bereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst er-\nunverzüglich umsetzen kann.                                  forderlich sind, gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n(7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8       entsprechend.\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Tech-\nnische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der                                     Teil 4\nTechnischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden, sie\nVorkehrungen\nkönnen jedoch auch in Abstimmung mit der Bundes-\nnetzagentur und den betroffenen Interessenvertretern                            für die Erteilung von\nfestgelegt werden.                                                        Auskünften über Verkehrsdaten\n(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die                                   § 30\nSchutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegen-\nheit, für die Entgegennahme der Information über das                           Kreis der Verpflichteten\nVorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme                 Die Vorschriften dieses Teils gelten für\neiner Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Ab-         1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit\nsatz 1 Satz 5 und Absatz 3, §§ 13, 14 Absatz 1 und 3             denen öffentlich zugängliche Telekommunikations-\nsowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Absatz 1                dienste erbracht werden, sowie\nSatz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichenden Maß-\ngabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen       2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-\nGeschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An-           munikationsdiensten\nordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung                in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer\nbenachrichtigt werden kann, er eine Anordnung entge-         erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunika-\ngennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht             tionsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Ver-\nabgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entge-                 pflichteten, die nur Teile von Telekommunikations-\ngennehmen kann. Für Funktionsprüfungen der Auf-              anlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die\nzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bun-            öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste er-\ndesnachrichtendienstes gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-        bringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu\nmer 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen         betreiben.\nist abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 8 bis 13 für\nMaßnahmen nach den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Ge-                                        § 31\nsetzes eine Anordnung nach den §§ 5 oder 8 des Arti-\nkel 10-Gesetzes und für Maßnahmen nach den §§ 6, 12                                  Grundsätze\noder 14 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 6                (1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskunftsver-\nAbsatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforderlich.               langen in einem digitalen Format zu beantworten. Die","2330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nAnforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten ent-              (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1, mit deren\nsprechend.                                                   Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsdienste\nfür nicht mehr als 100 000 Endnutzer erbracht werden\n(2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustel-\nund Anbieter nach § 30 Satz 1 Nummer 2, die ihre\nlen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung je-\nDienste für nicht mehr als 100 000 Endnutzer erbringen,\nderzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zuge-\nbrauchen die Vorkehrungen nach den Absätzen 3 und 4\nhörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können;\nnicht zu treffen; sie dürfen der Verpflichtung nach Ab-\ndabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereit-\nsatz 2 Satz 1 in der Weise nachkommen, dass sie erst\nhaltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Tele-\nnach Benachrichtigung durch die berechtigte Stelle\nkommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese\nüber das Vorliegen einer Anordnung innerhalb ihrer üb-\nSchnittstelle auch für die Entgegennahme der Anord-\nlichen Geschäftszeiten unverzüglich die Anordnung\nnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung\nentgegennehmen und die zugehörigen Auskünfte ertei-\nder zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Ver-\nlen. Verpflichtungen nach § 101a Absatz 1 der Strafpro-\npflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnitt-\nzessordnung oder nach den anderen in § 2 Nummer 1\nstelle verpflichtet sind, ein E-Mail-basiertes Übermitt-\nBuchstabe b genannten Vorschriften zur Erteilung von\nlungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur\nAuskünften über Verkehrsdaten bleiben unberührt.\nzu verwenden. Die nach § 30 Verpflichteten haben\ntechnisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung            (6) Für das Treffen der Vorkehrungen nach diesem\nals auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Ver-       Teil, die Umsetzung einer Anordnung zur Erteilung von\nänderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch                 Auskünften über Verkehrsdaten sowie für die Wahrneh-\nDritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden tech-        mung dieser Aufgaben durch einen Erfüllungsgehilfen\nnischen Einzelheiten einschließlich der zugehörigen          gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.\nFormate und der zu verwendenden Verschlüsselungs-               (7) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 und\nverfahren für die Übermittlung der Anordnung und der         die dafür vorgehaltenen technischen Einrichtungen dür-\nAuskünfte legt die Bundesnetzagentur in der Techni-          fen auch genutzt werden für die Übermittlung von:\nschen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommu-\nnikationsgesetzes fest. Eine Übermittlung der Anord-         1. Anordnungen zur Überwachung der Telekommuni-\nnung oder der Auskünfte per Telefax ist unzulässig.              kation,\nFür die Benachrichtigung über das Vorliegen einer An-        2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 113\nordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die           des Telekommunikationsgesetzes,\nEntgegennahme der Anordnung, für den sicheren Um-            3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie\ngang mit der Anordnung und deren Umsetzung, für den\nSchutz der für die Erteilung von Auskünften erforderli-      4. Antworten zu den Auskunftsverlangen nach den\nchen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden techni-             Nummern 2 und 3.\nschen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten\nAuskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5,                                  § 32\nAbsatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen                                Auskünfte\nzu erteilten Auskünften gilt dies mit der Maßgabe, dass                        über zurückliegende\nder Verpflichtete Rückfragen nur innerhalb seiner üb-                       Verkehrsdaten, zukünftige\nlichen Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal                  Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit\nzu beantworten braucht.\n(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte auf\n(3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die techni-       Grundlage der nach den Vorschriften des Telekommu-\nschen und organisatorischen Vorkehrungen so zu tref-         nikationsgesetzes gespeicherten und zum Zeitpunkt\nfen, dass sie Auskunftsverlangen zu ihnen vorliegenden       der Auskunftserteilung vorhandenen Daten zu erteilen.\nVerkehrsdaten unverzüglich beantworten können                Dabei haben sie stets alle dem Auskunftsverlangen zu-\n(§ 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung); dies       zuordnenden Datensätze bereitzustellen, die ihnen zum\ngilt auch, wenn für die Auskünfte über gespeicherte          Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegen. Datensätze,\nVerkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimm-         die erst nach einer technisch bedingten Wartezeit zur\nten Zieladresse oder von einer bekannten Rufnummer           Verfügung stehen und einem bereits beauskunfteten\nzu unbekannten Zieladressen hergestellt wurden, die          Auskunftsverlangen zuzuordnen sind, sind unverzüg-\nSuche in allen Datensätzen der abgehenden oder an-           lich nachträglich zu übermitteln. Die berechtigte Stelle\nkommenden Verbindungen eines Betreibers erforderlich         kann bereits bei der erstmaligen Übermittlung des Aus-\nist (Zielwahlsuche). Für Fälle der Zielwahlsuche gilt ab-    kunftsverlangens Anforderungen zur nachträglichen\nweichend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1              Übermittlung von Datensätzen nach Satz 3 festlegen.\nSatz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen Richt-         Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind diese\nlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsge-          Anforderungen maßgeblich für die nachträgliche Über-\nsetzes können in Abhängigkeit von der jeweiligen Netz-       mittlung nach Satz 3. Die berechtigte Stelle kann im\nstruktur und der in dem Netz eingesetzten Technologie        Einzelfall auch auf die nachträgliche Übermittlung ver-\nangemessene Zeitspannen festgelegt werden, die zwi-          zichten.\nschen der Erhebung der Verkehrsdaten in den Netzele-\n(2) In Fällen von Anordnungen zur Erteilung von Aus-\nmenten und deren Verfügbarkeit für den Abruf höchs-\nkünften über Verkehrsdaten, die erst nach dem Zeit-\ntens vergehen dürfen.\npunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen (zukünf-\n(4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustel-     tige Verkehrsdaten), haben die nach § 30 Verpflichteten\nlen, dass die Verfügbarkeit ihrer für die Auskunftsertei-    der jeweiligen berechtigten Stelle zu jeder sich auf\nlung erforderlichen technischen Einrichtungen der Ver-       diese Anordnung stützenden Anforderung Auskünfte\nfügbarkeit ihrer Telekommunikationsanlagen entspricht.       über die der Anordnung zuzuordnenden Datensätze zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017                2331\nerteilen, die ihnen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung      an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen tech-\nvorliegen; dabei können sich in jeder aktuellen Aus-          nischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.\nkunftserteilung auch Datensätze befinden, die zu vor-            (2) Für probeweise Anwendungen der technischen\nhergehenden Anforderungen bereits mitgeteilt wurden.          Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30, 31\nDie Häufigkeit und der Zeitabstand der jeweiligen An-         und 32 gilt § 23 entsprechend.\nforderungen liegt im ausschließlichen Ermessen der be-\nrechtigten Stelle. Im Rahmen von Anordnungen zur Er-                                     § 35\nteilung von Auskünften über zukünftige Verkehrsdaten\nkönnen auch Auskünfte über Verkehrsdaten verlangt                                  Protokollierung\nwerden, die nach den Vorschriften des Telekommuni-               Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Zu-\nkationsgesetzes nicht gespeichert, aber im Rahmen             griffe auf seine für die Erteilung von Auskünften vor-\ndes Telekommunikationsvorganges erhoben werden;               gehaltenen technischen Einrichtungen automatisch\nbesondere Vorkehrungen zur Erteilung von derartigen           lückenlos protokolliert werden. Dies gilt unabhängig\nAuskünften müssen jedoch nicht getroffen werden.              davon, ob die Zugriffe darauf abzielen, Verkehrsdaten\n(3) Für die Umsetzung von Auskunftsverlangen über          zugänglich zu machen, die nach den Vorschriften des\nVerkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur diejenigen Ver-        Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden,\npflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu treffen, die auch       oder Verkehrsdatenübermittlungen in Echtzeit einzu-\nnach § 3 verpflichtet sind, technische Vorkehrungen für       richten. Zu protokollieren sind:\ndie Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorzu-                1. die Referenznummer des Auskunftsverlangens, der\nhalten. Für die Umsetzung derartiger Auskunftsverlan-             probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2 oder\ngen gilt abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch                 einer sonstigen Nutzung der technischen Einrichtun-\n§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach                 gen,\nSatz 1 Verpflichteten können zur Umsetzung derartiger         2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund\nAuskunftsverlangen ihre technischen Einrichtungen zur             derer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden,\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder Ein-\nrichtungen, die in Bezug auf die bereitzustellenden           3. die weiteren für die Suche verwendeten Daten ein-\nDaten nach § 7 gleichwertig sind, mit der Maßgabe nut-            schließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf\nzen, dass                                                         der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen\ndie Verkehrsdatensätze in Bezug auf die Kennung\n1. die an die auskunftsberechtigte Stelle übermittelten           nach Nummer 2 erfasst werden,\nDaten keine Nachrichteninhalte enthalten,\n4. die Angabe der Rechtsvorschrift (§ 96 oder § 113b\n2. Standortdaten auch für lediglich empfangsbereite               des Telekommunikationsgesetzes), auf deren Grund-\nEndgeräte erhoben und an die auskunftsberechtigte             lage die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert\nStelle übermittelt werden und                                 wurden,\n3. die Übermittlung von Standortdaten nach Nummer 2           5. die Adressierungsangabe des Anschlusses, an den\nderart eingeschränkt werden kann, dass sie für die            die ermittelten Verkehrsdatensätze übermittelt wer-\nStrafverfolgungsbehörden nur nach Maßgabe des                 den,\n§ 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung oder für\neine andere auskunftsberechtigte Stelle nur nach          6. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die die\nMaßgabe der für diese Stelle geltenden gesetzlichen           Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten des\nVorschriften erfolgt.                                         Verpflichteten eingeben,\n(4) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend; in Fällen von zeit-    7. Datum und Uhrzeit der Eingabe.\nweiligen Übermittlungshindernissen, Störungen und             Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht protokolliert\nUnterbrechungen gelten die §§ 10 und 13 entspre-              werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich erforderliche Zu-\nchend.                                                        griffe auf Daten, die nach § 96 des Telekommunikati-\nonsgesetzes gespeichert werden. Die Angaben nach\n§ 33                               Satz 3 Nummer 6 dürfen ausschließlich bei auf tatsäch-\nVerschwiegenheit                          lichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen\nzur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen ver-\nFür die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen             wendet werden. Im Übrigen gelten für die Protokollie-\nund den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Ver-            rung sowie für die Prüfung und Löschung der dafür er-\nschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.                         zeugten Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von\n§ 34                               § 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestellten\nNachweis,                             Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind.\nprobeweise Anwendungen\n(1) Für den Nachweis der Übereinstimmung der ge-                                     Teil 5\ntroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser                    Ergänzende technische Festlegungen,\nVerordnung und der Technischen Richtlinie nach § 110             Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen\nAbsatz 3 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19\nentsprechend. Außerdem sind in den Unterlagen nach                                       § 36\n§ 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die\njeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche                            Technische Richtlinie\nZeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für               Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8\nderen Abruf zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen          und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1,","2332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\n2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1,     wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten\n2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3,      der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Ar-\n§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1,      ten von Telekommunikationsanlagen neben den dort\n2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5,      verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund\n§ 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen tech-        der die Überwachung der Telekommunikation regeln-\nnischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse            den Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die techni-\nnach § 24 Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur         sche Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In\nÜbermittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen          Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht\nAuskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren tech-         in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat\nnischen Formate werden von der Bundesnetzagentur             der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungs-\nunter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der       einrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustim-\nberechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwa-        men.\nchungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Aus-\nwertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie\n§ 37\nfestgelegt. Sofern erforderlich, können in der Techni-\nschen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7                          Übergangsvorschrift\nSatz 2 und zu § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des\nTelekommunikationsgesetzes, soweit sie für das Zu-              Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits eine\nsammenwirken von Telekommunikationsanlagen, die              Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-\nvon verschiedenen Verpflichteten betrieben werden,           Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002\nnotwendig sind, unter Beteiligung der betroffenen Inte-      (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Ab-\nressenvertreter festgelegt werden. Die Technische            satz 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),\nRichtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen      oder das Einvernehmen nach § 16 der Fernmeldever-\nStand der Technik angepasst. In der Technischen              kehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995\nRichtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeit-       (BGBl. I S. 722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\npunkt bisherige technische Vorschriften noch ange-           vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist\nwendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur infor-           kein Nachweis nach § 19 erforderlich, sofern die Auf-\nmiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Aus-      lagen aus der Genehmigung erfüllt werden; § 110 Ab-\ngabestände der internationalen technischen Standards,        satz 5 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unbe-\nauf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen         rührt."]}