{"id":"bgbl1-2017-46-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":46,"date":"2017-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises","law_date":"2017-07-07T00:00:00Z","page":2310,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nGesetz\nzur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises*\nVom 7. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ver-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            pflichtet, einen“ das Wort „gültigen“ eingefügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nÄnderung des                                         fügt:\nPersonalausweisgesetzes\n„(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diens-\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009                                 teanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen\n(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                          Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungs-\nsetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert                              dienstleistung mittels des elektronischen Identi-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            tätsnachweises nach § 18 zu erbringen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\na) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Ausschal-                             „(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,\ntung;“ gestrichen und wird nach dem Wort „Ein-                        die ausschließlich der Sperrung von Personal-\nschaltung“ das Semikolon durch ein Komma er-                          ausweisen mit elektronischem Identitätsnach-\nsetzt.                                                                weis dient.“\nb) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe                     4. § 10 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausschaltung;“\n„§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter                        gestrichen und wird nach dem Wort „Einschal-\nAnwesenden“.                                                tung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe                        b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„(1) Der Personalausweis wird mit einer Funk-\n„§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdienste-                     tion zum elektronischen Identitätsnachweis nach\nanbieter“.                                                  § 18 ausgegeben.“\nd) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Ertei-                     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlung und Aufhebung von“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Aushändi-\ne) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden                                 gung des Personalausweises“ gestrichen.\nAngaben eingefügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Dienste-\nanbieter                                                d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „abhan-\n§ 21b     Berechtigung für Identifizierungsdienste-                   dengekommener Personalausweise mit einge-\nanbieter“.\nschaltetem elektronischen Identitätsnachweis“\nf) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:                              durch die Wörter „von Personalausweisen mit\n„§ 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungs-                             gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis“\nermächtigung“.                                              ersetzt.\nf) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ein-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen              geschaltetem elektronischen“ durch das Wort\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-              „elektronischem“ ersetzt.\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017              2311\nseines Personalausweises mit eingeschaltetem              bruchfreien Übernahme von Formulardaten unter\nelektronischen Identitätsnachweis auch“ gestri-           Anwesenden zu übermitteln.\nchen.                                                        (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der\nh) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des\n„Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der          Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen,\nPersonalausweisinhaber das Wiederauffinden                ob die den Personalausweis vorlegende Person der\nseines Personalausweises unter den Vorausset-             Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermit-\nzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vor-             telt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis\nlage seines Personalausweises mit oder bittet er          des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest\nnach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den               und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-\nVoraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und               Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsme-\nunter Vorlage seines Personalausweises um Ent-            dium des Personalausweises übermittelt.“\nsperrung, so ersucht die Personalausweis-              9. § 19 wird wie folgt geändert:\nbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Ab-             a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für\nsatz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags                   abhandengekommene Personalausweise“ ge-\nzu diesem Personalausweis.“                                   strichen.\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                 b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                          „(5) Die Speicherung der nach § 18 Absatz 3\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten ist\nzulässig zum Zwecke der Anlegung oder Ände-\n„(3) Die Personalausweisbehörde hat die an-\nrung eines elektronischen Benutzerkontos.\ntragstellende Person bei Antragstellung über\nden elektronischen Identitätsnachweis nach                        (6) Die Übernahme der nach § 18 Absatz 3\n§ 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a                      Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten in\nsowie über Maßnahmen zu unterrichten, die er-                 ein elektronisches Formular und deren Speiche-\nforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung                rung sind zulässig, soweit und solange die Spei-\ndes elektronischen Identitätsnachweises zu ge-                cherung zur Wahrnehmung der Geschäftszwe-\nwährleisten. Sie hat der antragstellenden Person              cke des Diensteanbieters erforderlich ist. Zuläs-\ndie Übergabe von entsprechendem Informa-                      sig ist auch, das Formular mit einem dauerhaften\ntionsmaterial anzubieten, in dem auch auf die                 elektronischen Vermerk des Inhalts zu versehen,\nMöglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6                 dass sich der Ausweisinhaber beim Ausfüllen\nhingewiesen wird.“                                            des Formulars nach § 18 oder nach § 18a iden-\ntifiziert hat.“\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „aus oder“ gestri-\nchen.                                                 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Län-                                         „§ 19a\nder und die Behörden des Zollfahndungsdienstes“                                     Speicherung\ndurch die Wörter „Länder, die Behörden des Zoll-                        durch Identifizierungsdiensteanbieter\nfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, so-\n(1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die\nweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-\npersonenbezogenen Daten des Ausweisinhabers\nmen,“ ersetzt.\nausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                 gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6\na) Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird folgende                zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars ver-\nNummer 7a eingefügt:                                      wenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber\nzur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines\n„7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,“.\nelektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die               bleiben unberührt.\nWörter „müssen insbesondere die folgenden               (2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die\nAngaben aus dem Berechtigungszertifikat              personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers\nzur Anzeige übermittelt werden“ durch die            zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlos-\nWörter „muss der Diensteanbieter dem Aus-            sen und gegebenenfalls das elektronische Formular\nweisinhaber die Gelegenheit bieten, die fol-         sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungs-\ngenden Daten einzusehen“ ersetzt.                    pflichten aufgezeichneten Daten an den Auftrag-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             geber übermittelt wurden.“\nc) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                       11. § 20 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 18a                                       „(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber\noder von anderen Personen mit Zustimmung des\nVor-Ort-Auslesen                               Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet wer-\nvon Ausweisdaten unter Anwesenden                        den, dass die Ablichtung eindeutig und dauer-\n(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personal-                   haft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen\nausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3               als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht\nSatz 2 genannten Daten zum Zwecke der medien-                     an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung","2312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\npersonenbezogene Daten aus dem Personal-                       im Wege des elektronischen Identitätsnachwei-\nausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die                  ses anzufragen.\ndatenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies                    (8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifi-\nnur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun.                  kate führt ein Register über die erteilten Berech-\nDie Vorschriften des allgemeinen Datenschutz-                  tigungen.“\nrechts über die Erhebung und Verwendung per-\nsonenbezogener Daten bleiben unberührt.“               13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b\neingefügt:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„§ 21a\n„(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und\nmit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen                                 Vor-Ort-Berechtigung\ndie in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 ge-                            für Vor-Ort-Diensteanbieter\nnannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone                  Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden\ndes Personalausweises erhoben werden, um                   vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-\ndas Alter des Ausweisinhabers und die Gültig-              Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung ein-\nkeit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speiche-            schließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür\nrung der Daten ist unzulässig.“                            entsprechend.\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\n§ 21b\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erteilung\nund Aufhebung von“ gestrichen.                                                 Berechtigung für\nIdentifizierungsdiensteanbieter\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die\n„(1) Um Daten im Wege des elektronischen                Funktion des elektronischen Identitätsnachweises\nIdentitätsnachweises anzufragen, benötigen                 nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19\nDiensteanbieter eine Berechtigung. Die Berech-             Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienst-\ntigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften            leistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Be-\nunberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist            rechtigung.\ndurch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten\ntechnisch abzusichern.                                        (2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der\nIdentifizierungsdiensteanbieter\n(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt.\nDie antragstellende Person muss die Daten nach             1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen\n§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 ange-                   die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben\nben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn                    gewährleistet und\n2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und\n1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber\nDatensicherheit nach der Rechtsverordnung\nder Vergabestelle für Berechtigungszertifikate\nnach § 34 Nummer 7 erfüllt.\nnachweist,\nIm Übrigen gilt § 21 entsprechend.“\n2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu\nGrunde liegende Interesse an einer Berechti-       14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\ngung, insbesondere zur geplanten organisa-             „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7\ntionsbezogenen Nutzung, darlegt,                              und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,“.\n3. der Diensteanbieter die Einhaltung des be-          15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntrieblichen Datenschutzes versichert und\na) In Satz 1 werden die Wörter „Polizei- und“ sowie\n4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate              die Wörter „, die Steuerfahndungsstellen der\nkeine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche               Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung“\nVerwendung der Daten vorliegen.“                           und die Wörter „Straftaten und“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „und nur zu dem                fügt:\ndarin vorgesehenen Zweck“ gestrichen.                    „Die Polizeibehörden des Bundes und der\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             Länder, der Militärische Abschirmdienst, der\nBundesnachrichtendienst, die Verfassungs-\n„Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.“                schutzbehörden des Bundes und der Länder,\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der\nZollfahndungsdienst und die Hauptzollämter\ne) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4\ndürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nund 5.\nim automatisierten Verfahren abrufen. Die abru-\nf) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:                 fende Behörde trägt die Verantwortung dafür,\n„(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der                 dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nAngaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1                     liegen.“\nund 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifi-          c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz\nkate unverzüglich mitzuteilen.                                 eingefügt:\n(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten             „Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abru-\nder Europäischen Union sind berechtigt, Daten                  fenden Behörde protokolliert.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017                 2313\n16. § 27 wird wie folgt geändert:                                        7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten er-\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern                          hebt oder verarbeitet,“.\n„Verlust des Ausweises“ die Wörter „und sein             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWiederauffinden“ eingefügt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ausschalten“\ndurch das Wort „sperren“ ersetzt.                                „1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1\n17. § 31 wird wie folgt gefasst:                                             Satz 1 Daten anfragt,“.\n„§ 31                                  bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und\nGebühren und                                     wie folgt gefasst:\nAuslagen; Verordnungsermächtigung                            „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-                    Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b\ntungen nach diesem Gesetz und den auf diesem                             Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht rich-\nGesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben                             tig macht,“.\ndie Personalausweisbehörden Gebühren und Aus-\nlagen nach den Absätzen 2 und 3.                                cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nwie folgt gefasst:\n(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-\nchenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-                     „3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Ab-\nten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die                     satz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\nGebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver-                         mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2\nbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung                          Satz 2, eine Berechtigung oder ein Be-\nder Gebühr sind die Kosten, die nach betriebs-                           rechtigungszertifikat verwendet,“.\nwirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nmeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,\nwie folgt gefasst:\ninsbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-\nkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den                      „4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbin-\nGemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts-                          dung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Ab-\nund Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt-                          satz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht\nlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in                         richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nder Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leis-                       zeitig macht,“.\ntung verbundenen sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5\nbis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des                ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-\nBundesgebührengesetzes gelten entsprechend.                          gefügt:\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-                     „5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a\nmächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung                           Satz 1 Daten ausliest oder\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1\ndesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die\neine dort genannte Funktion nutzt.“\nGebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher\nzu bestimmen.                                                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des                      „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nAuswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-                 len des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9\ngebührengesetzes kann bestimmt werden, dass                     und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihundert-\nvon den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik                 tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nDeutschland für individuell zurechenbare öffentliche            Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Num-\nLeistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem                mer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu drei-\nGesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-                   ßigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit\ngleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-              einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahn-\nhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent                det werden.“\nder Gebühren betragen.“\n18. § 32 wird wie folgt geändert:                            19. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\ngefügt:\naa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nmern 6a und 6b eingefügt:                               „6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedin-\n„6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten                     gungen festzulegen, die vorliegen müssen,\nverwendet,                                               damit öffentliche und private Stellen ein\nBenutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen\n6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht,\nund betreiben dürfen, und“.\nnicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig löscht,“.                     b) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende\nbb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-                  Nummer 7 ersetzt:\nmern 7 und 7a ersetzt:                                  „7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechti-\n„7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Ko-                  gungen und Berechtigungszertifikate nach\npie weitergibt,                                         den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.“","2314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017\nArtikel 2                              bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührenge-\nWeitere Änderung des                           setzes gelten entsprechend.\nPersonalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018                      (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nIn § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisge-               mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung\nsetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,             desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die\nwird das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Woh-                Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher\nnung“ ersetzt.                                                   zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öf-\nfentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des\nAntragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Pass-\nArtikel 3\nbehörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur\nÄnderung des Passgesetzes                         doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),           nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni               (4) Durch Besondere Gebührenverordnung des\n2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie              Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\nfolgt geändert:                                                  gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von\n1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik\nDeutschland für individuell zurechenbare öffentliche\na) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semiko-             Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem\nlon ersetzt.                                             Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-\nb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                         gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-\nhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent\n„11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs be-\nder Gebühren betragen.“\nschriebene Handlung vornehmen oder die\nVornahme dieser Handlung durch Dritte ver-       4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanlassen wird.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch\n„(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von               Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die\nanderen Personen mit Zustimmung des Passinha-                    Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung\nbers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ab-               von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Ab-\nlichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkenn-               ruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren\nbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen              erfolgen.“\ndie Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch\nAblichtung personenbezogene Daten aus dem Pass               b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze einge-\nerhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhe-                 fügt:\nbende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwil-            „Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,\nligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des                der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-\nallgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung                  nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-\nund Verwendung personenbezogener Daten bleiben                   den des Bundes und der Länder, Steuerfahn-\nunberührt.“                                                      dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-\n3. § 20 wird wie folgt gefasst:                                      dungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das\nLichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im auto-\n„§ 20                                   matisierten Verfahren abrufen. Die abrufende\nGebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung                   Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen nach diesem Gesetz und den auf diesem                 c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz\nGesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben                     eingefügt:\ndie Passbehörden Gebühren und Auslagen nach\n„Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufen-\nden Absätzen 2 und 3.\nden Behörde protokolliert.“\n(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\nchenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-\nten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die         a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden\nGebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbun-              Nummern 5 bis 5b ersetzt:\ndenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der\n„5. entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer\nGebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-\nverwendet,\nschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-\nkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbeson-               5a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie\ndere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-                     weitergibt,\nsche Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemein-\n5b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt\nkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und\noder“.\nFachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung\nnach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit           b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatzes 1“\nder Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen               die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 5a\nKosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3           und 5b“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017                2315\nArtikel 4                              und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe\nÄnderung des                               entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbe-\nAufenthaltsgesetzes                           hörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.“\n§ 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der\nArtikel 5\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                       Bekanntmachungserlaubnis\nzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert wor-              Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nden ist, wird wie folgt gefasst:                                laut des Passgesetzes in der vom 15. Juli 2017 an\n„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab-           geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nsatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1,            machen.\nAbsatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Ab-\nsatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2,                                  Artikel 6\ndie §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die                                    Inkrafttreten\n§§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27\nAbsatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAusnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Num-               am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nmer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2                (2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}