{"id":"bgbl1-2017-45-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=68","order":7,"title":"Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2272,"pdf_page":68,"num_pages":18,"content":["2272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nVerordnung\nzur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel\nVom 5. Juli 2017\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                  Artikel 1\nschaft verordnet auf Grund\nVerordnung\n– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Num-                             zur Durchführung\nmer 2 und 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4               unionsrechtlicher Vorschriften betreffend\nNummer 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Num-          die Information der Verbraucher über Lebensmittel\nmer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4\n(Lebensmittelinformations-\nAbsatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDurchführungsverordnung – LMIDV)\n3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13\nAbsatz 1 und 4 durch Artikel 67 Nummer 5 Buch-                                         §1\nstabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der                              Anwendungsbereich\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)             (1) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-        Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,               laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-\n– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und         treffend die Information der Verbraucher über Lebens-\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-          mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nkanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),         Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\n– des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2         der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-\nund 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes in der             linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011           der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-\n(BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 2 zuletzt         päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\ndurch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 2. Ok-        2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der\ntober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 24 Absatz 2 und 3     Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.\ndurch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Geset-         L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,\nzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert       S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,\nworden ist,                                              S. 7) und die Regelungen der auf sie gestützten Rechts-\n– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 2        akte der Europäischen Union über\ndes Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990       1. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmt\n(BGBl. I S. 1471), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1              sind zur Abgabe an\nzuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom                  a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 2               mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des\nNummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des                    Europäischen Parlaments und des Rates vom\nGesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)                 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-                Grundsätze und Anforderungen des Lebens-\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz              mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-\nund mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                 hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\nEnergie sowie                                                    legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\n– des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der             (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember                      geltenden Fassung oder\n1952 (BGBl. I S. 811), der zuletzt durch Artikel 13           b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne\nNummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I                des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-\nS. 2018) geändert worden ist:                                    nung (EU) Nr. 1169/2011 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017            2273\n2. die Weitergabe von Angaben an andere Lebens-                    Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrich-\nmittelunternehmer bei der Lieferung von Lebens-                tung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1\nmitteln, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher            auf andere Weise gewährleistet ist, und\noder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be-            2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken ab-\nstimmt sind.                                                   gegeben werden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit in besonderen          (2) Lebensmittel, die\nRechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne\ndes Absatzes 1 geregelt sind.                                 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,\n2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-\n§2                                    bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufs-\nAllgemeine                                 ort verpackt werden oder\nAnforderungen an die Kennzeichnung                   3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-\nvon Lebensmitteln beim Inverkehrbringen                     verpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten\n(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deut-            werden,\nscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeich-            dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-\nnung verpflichtend ist nach                                   satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)\n1. dieser Verordnung,                                         Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-\nbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-\n2. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und                      gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch\n3. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-         den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-\nten Rechtsakten der Europäischen Union.                   ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,\nwenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-\n(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr\nnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und\ngebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in\nVerarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12\neiner anderen leicht verständlichen Sprache gekenn-\nAbsatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen ange-\nzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten\ngeben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3\nund Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1\ngenannten Lebensmittel.\nBuchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets\nauch in deutscher Sprache erfolgen muss.                          (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind\nbezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,\n§3                               deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben\nkönnen erfolgen\nBesondere Anforderungen\nan die Kennzeichnung bestimmter                    1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der\nvorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen                  Nähe des Lebensmittels,\nAbweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung          2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-\n(EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Le-             zeichnissen,\nbensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit          3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder\neinem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1\n4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu\nunternehmer bereitgestellte elektronische Informa-\nkennzeichnen.\ntionsangebote, sofern die Angaben für Endver-\nbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-\n§4\ngung unmittelbar und leicht zugänglich sind.\nBesondere Vorschriften\nDie Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-\nfür die Kennzeichnung von nicht vorverpackten\nverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-\nLebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben\nverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des\n(1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittel-      Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im\nbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur             Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch\nSelbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den            in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereit-\nVerantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4        gestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den           des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewie-\nVerkehr gebracht werden oder durch den Verantwort-            sen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem\nlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU)            Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufs-\nNr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit              stätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Ab-\nden Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d         satz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden.\nund f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung       Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in\n(EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebens-           Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise\nmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anla-         durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges\ngen in den Verkehr gebracht werden, können die Anga-          eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht\nben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der           werden.\nNähe des Automaten oder der automatisierten Anlage                (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die\nangebracht werden. Satz 1 gilt nicht                          nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Le-\n1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der                bensmittelunternehmer oder das Personal, das über\nVerkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren        die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbei-","2274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\ntungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich      Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel\ninformieren. Voraussetzung ist, dass                         abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht ent-\n1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den End-         sprechen:\nverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor         1. den Anforderungen an die Bezeichnung des Le-\nKaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels             bensmittels und der speziellen zusätzlichen Anfor-\nmitgeteilt werden,                                           derung\n2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Her-          a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-\nstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten                dung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3\nZutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des                oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3\nAbsatzes 2 vorliegt und                                          bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Ver-\n3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige                  ordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder\nBehörde und auf Nachfrage auch für die Endver-               b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-\nbraucher leicht zugänglich ist.                                  dung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der\nBei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem                     Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\nAushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer          2. den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten\nStelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wer-          nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung\nden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben               mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A\nmündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche             Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU)\nAufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3              Nr. 1169/2011,\nSatz 6 gilt entsprechend.\n3. den Anforderungen an die Angaben über bestimmte\n(5) Lebensmittel, die                                         Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unver-\n1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-              träglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1\nverpackt werden oder                                         Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1\n2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käu-              Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verord-\nfers abgefüllt werden,                                       nung (EU) Nr. 1169/2011,\ndürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-          4. den Anforderungen an die Angaben über die Menge\nsatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)                  bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach\nNr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-                 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit\nbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-              Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3\ngung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch               oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)\nden Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-            Nr. 1169/2011,\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,              5. den Anforderungen an die Angaben über die Netto-\nwenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-            füllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1\nstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekenn-                Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1\nzeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42         oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen               oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)\nKommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch              Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie be-             Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der\nkannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.             Europäischen Kommission mitgeteilten und im\nSatz 1 gilt auch für                                             Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für\n1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte                Wirtschaft und Energie bekannt gemachten natio-\nBackwaren und                                                nalen Vorschriften zu beachten,\n2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und              6. den Anforderungen an die Angaben über das Min-\neinem Gewicht von mehr als 250 Gramm.                        desthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchs-\ndatum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Ver-\nDie Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebens-\nbindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nmittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzu-\nsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X\ngeben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Ver-\nNummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2\nkauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten,\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\ndarf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder\nneben dem Lebensmittel angegeben werden. Unver-               7. den Anforderungen an die besonderen Anweisun-\npacktes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Ge-               gen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach\nwicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr             Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit\ngebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot                    Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\noder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereit-         8. den Anforderungen an die Angaben über den\ngestellt ist.                                                    Namen oder die Firma und die Anschrift nach Arti-\nkel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)\n§5                                    Nr. 1169/2011,\nVerkehrs- und Abgabeverbote                     9. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-\n(1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1              sprungsland oder über den Herkunftsort nach\noder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist              Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit\nes verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr            Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung\nzu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8              (EU) Nr. 1169/2011,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2275\n10. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-                      Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU)\nsprungsland oder über den Herkunftsort nach                        Nr. 1169/2011,\nArtikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit\nArtikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2       14. den Anforderungen an die weiteren erforderlichen\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort be-             Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung\nzeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1               mit folgenden Nummern des Anhanges III der Ver-\nUnterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch                ordnung (EU) Nr. 1169/2011:\nin Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchfüh-              a) den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,\nrungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommis-\nsion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs-                  b) der Nummer 5.1. in Verbindung mit\nbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011                     aa) Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hin-                         Spalte „Angabe“ der Tabelle oder\nsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.\nHerkunftsortes von frischem, gekühltem oder ge-                    bb) Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in\nfrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügel-                      Spalte „Angabe“ der Tabelle,\nfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom\nc) der Nummer 6.,\n29.3.2014, S. 70),\n11. den Anforderungen an die Angaben über die Ge-             15. den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der\nbrauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-                 Kennzeichnung nach\nstabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der              a) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011,\n12. den Anforderungen an die Angaben über den Alko-                b) Artikel 12 Absatz 2 oder\nholgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in               c) Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung\nVerbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung                   (EU) Nr. 1169/2011,\nmit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und\nSatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,                 16. die durch Einsatz von Fernkommunikationstech-\nniken zum Verkauf angeboten werden und für die\n13. den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe               die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-\nund andere Substanzen                                          nung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kauf-\na) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verord-             vertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem\nnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-            Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erschei-\nkel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3             nen noch durch andere geeignete Mittel bereit-\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1,          gestellt werden,\n2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1\noder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B,             17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten\nAnhang XIV oder XV der Verordnung (EU)                     nach § 3 oder\nNr. 1169/2011,                                        18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deut-\nb) nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)             scher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in\nNr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments                  § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11,\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 über                   Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder\nnährwert- und gesundheitsbezogene Angaben                  Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.\nüber Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben\nS. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom\nfreiwillig bereitgestellt werden.\n28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87;\nL 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch           (3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1,\ndie Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310         oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nvom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in         ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im\nVerbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Arti-      Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und\nkel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,       dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-\nArtikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34   ordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vor-\nAbsatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, An-          verpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 ab-\nhang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verord-      zugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikations-\nnung (EU) Nr. 1169/2011,                              techniken zum Verkauf angeboten werden und für die\nc) nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG)              die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der\nNr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Ab-        Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach         kel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21\nMaßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder           Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der\nAbsatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5,    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des\nArtikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1    Kaufvertrages nicht verfügbar sind.\noder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Num-            (4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU)\nmer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU)              Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht\nNr. 1169/2011 oder                                    vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an End-\nd) nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG)              verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-\nNr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Ab-         gung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer ab-\nsatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32    zugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer","2276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1\noder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden.           Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeich-\n(5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verord-\nnete Handlung fahrlässig begeht.\nnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verbo-\nten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8          (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nAbsatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die       Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nden in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht ent-           mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht ge-          lässig\nwährleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14,       1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch\n16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder                in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen\ngleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf           § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-\ndas Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbe-                 dung mit Absatz 5 Satz 2, ein Lebensmittel in den\nschadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 ge-          Verkehr bringt oder abgibt,\nnannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach\nAbsatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der                2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,\nAußenverpackung, in der die vorverpackten Lebens-                Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten\nmittel vermarktet werden, angebracht sind.                       Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buch-\nstabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c,\n(6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)          Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbin-\nNr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, ande-            dung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-\nren Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht             kehr bringt,\nfür die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter\nvon Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu lie-          3. entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebens-\nfern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Er-               mittel in den Verkehr bringt,\nfüllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anfor-        4. entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt,\nderungen erhalten.                                           5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\neine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung\n§6                                   angebracht ist, oder\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 6. entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert.\n(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-                                   Artikel 2\nstraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                                   Änderung der\nstabe b oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuch-\nVerordnung über den\nstabe aa ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.\nVerkehr mit Essig und Essigessenz\n(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-             Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und\nstraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung      Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und            zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der             2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-             folgt geändert:\nbensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-        1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung              „Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in\nvon Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31              Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU)\nvom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung            Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und\n(EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) ge-           des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine ge-\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1         meinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen               Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-                gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\ntreffend die Information der Verbraucher über Lebens-            Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\nmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)                    vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-                   Fassung.“\npäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nder Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG            a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und das Wort\nder Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-                 „gewerbsmäßig“ gestrichen.\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der\nVerordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.            3. § 4 wird wie folgt geändert:\nL 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,               a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort\nS. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,              „gewerbsmäßig“ gestrichen.\nS. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283\n(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb-                 „(4) Für die Art und Weise der Angaben nach\nliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums                 den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1\nin den Verkehr bringt.                                              und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2277\nnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-             2. In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gast-\nlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011                   stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\nbetreffend die Information der Verbraucher über              gung, wie Kantinen oder Krankenhäuser,“ durch\nLebensmittel und zur Änderung der Verordnun-                 die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschafts-\ngen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006                verpflegung“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\n2. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.\nund zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG\nder Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des          3. In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in\nRates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-                 Fertigpackungen“ durch die Wörter „nur in Verpa-\nmission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-              ckungen“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates, der Richt-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission\nund der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331\nvom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,                   aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils                  wie folgt gefasst:\ngeltenden Fassung und § 2 der Lebensmittel-                       „Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die\ninformations-Durchführungsverordnung entspre-                     zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind,\nchend.“                                                           dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\n4. § 4a wird aufgehoben.                                                 wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch\ndie Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-\n5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die                      päischen Parlaments und des Rates vom\nWörter „Absatz 1 oder 2“ eingefügt und wird das                      25. Oktober 2011 betreffend die Infor-\nWort „gewerbsmäßig“ gestrichen.                                      mation der Verbraucher über Lebensmittel\nund zur Änderung der Verordnungen (EG)\nArtikel 3                                       Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\nÄnderung der                                       Europäischen Parlaments und des Rates und\nzur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG\nAromenverordnung\nder Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG\n§ 5 Satz 2 der Aromenverordnung in der Fassung der                   des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der\nBekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127),                        Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-                  Europäischen Parlaments und des Rates,\ntember 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird                  der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG\nwie folgt gefasst:                                                       der Kommission und der Verordnung (EG)\n„Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke,                Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304\ndie zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU)                        vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,\nNr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des                        S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom\nRates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information                    30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-\nder Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-                          sung vorgeschrieben sind, folgende Angaben\nrung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)                        angegeben sind:“.\nNr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des                   bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-\nRates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG                        zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung\nder Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,                     des Lebensmittels“ ersetzt.\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-\nlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und                 b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-\ndes Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG                 richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“\nder Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004                 ersetzt.\nder Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;             5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nL 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-         a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbs-\nden Fassung.“                                                       mäßig gestrichen und in der Nummer 1 das\nWort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter\nArtikel 4                                  „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung                          b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-\nrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“\nüber tiefgefrorene Lebensmittel\nersetzt.\nDie Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nArtikel 5\n2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)                                  Änderung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Lebensmittelbestrahlungsverordnung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  § 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom\n1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststät-        14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch\nten, Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbie-       Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nter von“ ersetzt.                                      S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","2278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten,                                 Artikel 6\nEinrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“\nersetzt.                                                                        Änderung der\nVerordnung über Kaffee,\n2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Kaffee- und Zichorien-Extrakte\na) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende                 Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-\nNummern 2 bis 4 ersetzt:                               Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die\nzuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Februar\n„2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhül-\n2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie\nlungen oder als nicht vorverpackte Lebens-\nfolgt geändert:\nmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buch-\nstabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU)       1. § 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-               nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nfend die Information der Verbraucher über Le-            nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-\nbensmittel und zur Änderung der Verordnun-               nungen der Lebensmittel nach der Verordnung\ngen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006            (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\nund zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG              die Information der Verbraucher über Lebens-\nder Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG                mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\ndes Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der                 Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\nKommission, der Richtlinie 2000/13/EG des                päischen Parlaments und des Rates und zur\nEuropäischen Parlaments und des Rates,                   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\nder Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG                 mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\nder Kommission und der Verordnung (EG)                   der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der\nNr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom              Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\n22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,                 ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nS. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom              und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-\n30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-           ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nsung: auf einem Schild über oder neben dem               (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\nLebensmittel oder auf der Umhüllung,                     18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver-                  L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-\nsandhandel auch in den Angebotslisten,                   den Fassung“ ersetzt.\n4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verkehrs-\nAnbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf                bezeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung\nSpeise- und Getränkekarten oder in Preisver-             des Lebensmittels“ ersetzt.\nzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-           c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-\ngelegt oder ausgehändigt werden, in einem                Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe\nsonstigen Aushang oder in einer schriftlichen            „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nMitteilung.“                                          d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         „(4) Für die Art und Weise der Kennzeich-\n„Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebe-              nung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7,\nnen Angaben in Fußnoten angebracht werden,                   Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1\nwenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf               bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2\ndie entsprechende Fußnote hingewiesen wird.“                 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-\nordnung entsprechend. Die Angaben nach Ab-\nc) In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeich-              satz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sicht-\nnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-              feld wie die Bezeichnung des Lebensmittels an-\nmittels“ ersetzt.                                            zubringen.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      2. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch\ndas Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\n„des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Wörter „von       3. § 7 wird aufgehoben.\nvorverpackten Lebensmitteln, die nach der          4. Der bisherige § 8 wird § 7.\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeich-\nnen sind,“ ersetzt.                                                         Artikel 7\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Änderung der\n„Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a                             Konfitürenverordnung\nund b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist           Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003\nnicht anzuwenden.“                                 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 5 der Ver-\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-       ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)\nrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                               1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2279\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“                   b) In Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort „Ver-\ndie Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)                  kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-\nNr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und                nung des Lebensmittels“ ersetzt.\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebens-\nmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,        4. In Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort\nS. 16)“ eingefügt.                                        „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ durch die Wör-\nter „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                   päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354\nvom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-           Fassung“ ersetzt.\nnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nnungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-\nnungen der Lebensmittel nach der Verordnung                                    Artikel 8\n(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\nÄnderung der\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\ndie Information der Verbraucher über Lebens-\nZuckerartenverordnung\nmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)            Die Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-        (BGBl. I S. 2098), die durch Artikel 7 der Verordnung\npäischen Parlaments und des Rates und zur             vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden\nAufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-          ist, wird wie folgt geändert:\nmission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nund 2008/5/EG der Kommission und der Ver-\nnungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-\nordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nnungen der Lebensmittel nach der Verordnung\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\n(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\n18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\nL 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-\ndie Information der Verbraucher über Lebens-\nden Fassung“ ersetzt.\nmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnun-             päischen Parlaments und des Rates und zur\ngen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der                 Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\nLebensmittel“ ersetzt.                                   mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des              Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                  ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nsetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 4                   und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nbuches“ ersetzt.                                         (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-              18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;\nKennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe                   L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-\n„Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.                     den Fassung“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „nährwertbezo-              b) In Absatz 5 wird das Wort „Verkehrsbezeich-\ngene Angabe für Zucker nach Maßgabe der                      nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der\nNährwert-Kennzeichnungsverordnung“ durch die                 Lebensmittel“ ersetzt.\nWörter „Nährwertdeklaration nach Maßgabe der\nc) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Verkehrs-\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnun-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            gen der Lebensmittel“ ersetzt.\naa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort            d) In Absatz 7 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-\n„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-              zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-\nzeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.                    ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-\nkel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1               „(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und              nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-\n§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-               kel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1\nrungsverordnung entsprechend.“                           bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und\n§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-\n3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:                   verordnung entsprechend.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-         2. § 7 wird aufgehoben.\nzeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen\nder Lebensmittel“ ersetzt.                            3. Der bisherige § 8 wird § 7.","2280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nArtikel 9                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-\nbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-\nÄnderung der\nzeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-\nKakaoverordnung                                zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-\nDie Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003                       nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-         c) In Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-\nordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)                   nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      Lebensmittel“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zutaten“                     ordnung“ wird durch die Wörter „Verordnung\ndie Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)                 (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nNr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments\nbb) Die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halb-\nund des Rates vom 16. Dezember 2008 über\nsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nLebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom\nordnung“ werden durch die Wörter „Artikels 12\n31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG)\nAbsatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1\nNr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-\nund des Rates vom 16. Dezember 2008 über\nwie des § 2 der Lebensmittelinformations-\nAromen und bestimmte Lebensmittelzutaten\nDurchführungsverordnung“ ersetzt.\nmit Aromaeigenschaften zur Verwendung in\nund auf Lebensmitteln sowie zur Änderung             e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,             aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort\nder Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)                  „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-\nNr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG                  zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.\n(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1 Nr. 2               durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 der Ver-\nund Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten                 ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nAromen und der nach Satz 1 Nummer 2“\nersetzt.                                             f) In Absatz 6 wird das Wort „Verkehrsbezeich-\nnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Lebensmittel“ ersetzt.\n„(3) Aromen, die bei der Herstellung von Er-        3. § 7 wird aufgehoben.\nzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8\nund 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack           4. Der bisherige § 8 wird § 7.\nvon Schokolade oder Milchfett nicht nach-\nahmen.“                                                                       Artikel 10\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 1 Nr. 2                            Änderung der\nund Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten                               Honigverordnung\nAromen und der nach Absatz 1 Nummer 2“ er-\nDie Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I\nsetzt.\nS. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                              30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                              wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-\nzeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-                  zeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-                zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-\nnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-                zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-\nlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011                   nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nbetreffend die Information der Verbraucher über\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-\nLebensmittel und zur Änderung der Verordnun-\nzeichnungsverordnung“ durch die Angabe „Ver-\ngen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006\nordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates und\nzur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nKommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Ra-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Verkehrsbezeich-\ntes, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,                   nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des\nder Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-                Lebensmittels“ ersetzt.\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nund 2008/5/EG der Kommission und der Ver-                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission                         „Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom                     Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3\n18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;                    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie\nL 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-                § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-\nden Fassung“ ersetzt.                                            rungsverordnung anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2281\nd) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort „Ver-           c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fertigpackung“\nkehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-              durch das Wort „Verpackung“ ersetzt und werden\nnungen der Lebensmittel“ ersetzt.                           die Wörter „Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-\ne) In Absatz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter               nungsverordnung“ durch die Wörter „Anhang XIII\n„Gaststätten und Einrichtungen zur“ durch die               Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nWörter „Anbieter von“ ersetzt.                           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.                              „(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung\n3. § 8 wird aufgehoben.                                            nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Ab-\nsatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-\n4. Der bisherige § 9 wird § 7.\nnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittel-\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                               informations-Durchführungsverordnung entspre-\na) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-                chend.“\nzeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen\nder Lebensmittel“ ersetzt.                                                   Artikel 12\nb) In Abschnitt II in Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird                   Änderung der Fruchtsaft-\ndas Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-                 und Erfrischungsgetränkeverordnung\nter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.\nDie Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung\nvom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch\nArtikel 11\nArtikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I\nÄnderung der                           S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNahrungsergänzungsmittelverordnung                   1. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-\n2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 64 der\nnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nnungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnungen der Lebensmittel nach der Verordnung\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                     (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\n„§ 2                                  und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\ndie Information der Verbraucher über Lebens-\nAbgabe in Verpackungen                           mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nEin Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe                Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\nan den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbs-                  päischen Parlaments und des Rates und zur\nmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne               Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\nvon Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung               mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\n(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments                  der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die               Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\nInformation der Verbraucher über Lebensmittel und               ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\nzur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006                und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-\nund (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla-                  ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-                (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\nlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie                 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;\n90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG                 L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-\nder Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-             den Fassung“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nb) In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort\n2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und\n„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-\nder Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\nzeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom\n18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;                c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nL 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden             aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird\nFassung in den Verkehr gebracht werden.“                             das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         ordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-                        Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nzeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-              bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-\nnungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-                      zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung\nnung des Lebensmittels nach der Verordnung                       des Lebensmittels“ ersetzt.\n(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das\nwie folgt gefasst:\nWort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-\n„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-                      ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nauf der Verpackung zusätzlich zu den durch die\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen                   „Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-\nAngaben Folgendes angegeben ist:“.                               kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1","2282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-                                Artikel 13\nwie § 2 der Lebensmittelinformations-Durch-\nÄnderung der\nführungsverordnung entsprechend.“\nNeuartige Lebensmittel-\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der              und Lebensmittelzutaten-Verordnung\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch\n§ 3 Absatz 4 der Neuartige Lebensmittel- und Lebens-\ndie Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der\nmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\nmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2008\n(BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird auf-\n„§ 6                            gehoben.\nKennzeichnung\nkoffeinhaltiger Erfrischungsgetränke                                     Artikel 14\n(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem                             Änderung der\nKoffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein               Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung\npro Liter im verzehrfertigen Zustand, die                      Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom\n8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt\n1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten wer-\ndurch Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017\nden,\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-              geändert:\nbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Ver-             1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nkaufsort verpackt werden oder\n„(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen\n3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-             1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nverpackt und nicht zur Selbstbedienung ange-                   Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und\nboten werden,                                                  des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-\ndürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endver-                      hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226\nbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsver-                    vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;\npflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                  L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die\nsie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben                    Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom\nnach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)                    31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,\nNr. 1169/2011 versehen sind.                                    2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nund\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt an-\nzubringen:                                                      3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments\n1. bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem                        und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend\nSchild auf oder neben dem koffeinhaltigen Er-                  die Information der Verbraucher über Lebens-\nfrischungsgetränk oder                                         mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\n2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-                Europäischen Parlaments und des Rates und\ngetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsver-                 zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der\npflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in               Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des\nPreisverzeichnissen oder, sofern keine solchen                 Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommis-\nausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem                   sion, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen\nsonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mit-             Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nteilung.                                                       2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission\n(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vor-               und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-\ngeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht                       mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;\nwerden, wenn bei der Bezeichnung des Lebens-                       L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom\nmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen                  21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),\nwird.“                                                             die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283\n(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert wor-\n3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in                 den ist.“\nSpalte 2 Zeile 1 das Wort „Verkehrsbezeichnungen“\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3\ndurch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel“\nAbs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-\nersetzt.\nmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-\n4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                               ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13\nAbsatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\na) In Zeile 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen“             sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-\ndurch die Wörter „Bezeichnungen der Lebens-                 rungsverordnung“ ersetzt.\nmittel“ ersetzt.\n3. In § 7 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Gast-\nb) Im Satz unter der Tabelle wird das Wort „Ver-                stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nkehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-              verpflegung“ durch die Wörter „von Anbietern von\nnungen der Lebensmittel“ ersetzt.                           Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2283\n4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3                              Artikel 15\nAbs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-\nÄnderung der\nter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13             Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\nAbsatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011           Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-\nsowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-        sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I\nrungsverordnung“ ersetzt.                               S. 1255), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\n18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird\n5. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „in Fertigpackun-\nwie folgt geändert:\ngen“ durch die Wörter „als vorverpacktes Lebens-\nmittel“ ersetzt.                                        § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3       a) In Satz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“\nSatz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kenn-          durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“\nzeichnungsverordnung“ durch die Wörter „gelten             ersetzt.\nArtikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1       b) In Satz 5 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-\nbis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie              zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Verord-\n§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-            nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla-\nverordnung“ ersetzt.                                       ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-\nfend die Information der Verbraucher über Lebens-\n7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden\nmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)\ndie Wörter „in Fertigpackungen“ durch die Wörter\nNr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-\n„als vorverpacktes Lebensmittel“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates und zur\n8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird            Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-\ndas Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter            sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-\n„Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.                   linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie\n2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des\n9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur\nRates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der\nGemeinschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von\nKommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004\nAnbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.\nder Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;\n10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort             L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\n„Fertigpackung“ durch das Wort „Verpackung“ er-            S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-\nsetzt.                                                     tenden Fassung“ ersetzt.\n11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-\nnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-\nArtikel 16\nmittels“ ersetzt.                                                             Änderung der\n12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „zur Gemein-                              Weinverordnung\nschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-           Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-\ntern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.             machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-\nletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom\n13. In § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In\n10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,\nGaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nwird wie folgt geändert:\nverpflegung“ durch die Wörter „In Einrichtungen\nvon Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ er-         1. § 19 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                                               „§ 19\n14. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter „zur Gemein-                                Herstellen von\nschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-                  Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.,\ntern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.                 Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A.\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes\n15. In Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.5 werden die Wör-\n(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)\nter „in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-\nschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-               Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Quali-\ntern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.                tätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf\nin einem anderen Gebiet hergestellt werden als in\n16. In Anlage 5 Kapitel V Nummer 4 werden die Wörter           dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben\n„in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-             geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung\nschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-           angegeben wird, sofern\ntern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.\n1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land\n17. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 1 werden die Wörter „in            oder in einem benachbarten Land liegt und\nFertigpackungen“ durch die Wörter „als vorver-\n2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buch-\npacktes Lebensmittel“ ersetzt.\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der\n18. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 3 wird das Wort                    Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungs-\n„Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch                  bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008\ndie Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und                  des Rates hinsichtlich der geschützten Ur-\ndes § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-                 sprungsbezeichnungen und geografischen An-\nrungsverordnung“ ersetzt.                                      gaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn-","2284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nzeichnung und Aufmachung bestimmter Wein-                                           § 46a\nbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)                   Kennzeichnung in deutscher Sprache\nin der jeweils geltenden Fassung eingehalten              (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)\nwerden.“\n(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige\n2. Die §§ 46, 46a und 46b werden wie folgt gefasst:             Getränke sind in deutscher Sprache zu kenn-\n„§ 46                                zeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend\nist nach\nVerkehrsverbote bei vorverpackten\naromatisierten Weinerzeugnissen und                  1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\nvorverpackten weinhaltigen Getränken                 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-\n(zu § 24 Absatz 2 und 3                           stützten Rechtsakten der Europäischen Union.\nNummer 4 und 5 des Weingesetzes)                       (2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im\nEs ist verboten,                                          Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können\nabweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht ver-\n1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder           ständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei\nvorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr          die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfs-\nzu bringen, die den Anforderungen an die Kenn-            stoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-\nzeichnung                                                 ordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher\na) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Ver-            Sprache erfolgen muss.\nbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterab-\nsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)                                    § 46b\nNr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments                       Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,\nund des Rates vom 25. Oktober 2011 be-                    die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen\ntreffend die Information der Verbraucher über                 (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und\nLebensmittel und zur Änderung der Ver-                     Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)\nordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)\nNr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments                 (1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vor-\nund des Rates und zur Aufhebung der                    verpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vor-\nRichtlinie 87/250/EWG der Kommission, der              verpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-            Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51\nlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-            Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeich-\nlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments           neten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A\nund des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG              der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.\nund 2008/5/EG der Kommission und der                      (2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum\nVerordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission            Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom           Abgabe\n18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;          1. an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-\nL 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-             mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des\ntenden Fassung,                                            Europäischen Parlaments und des Rates vom\nb) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin-             28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\ndung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung                Grundsätze und Anforderungen des Lebens-\n(EU) Nr. 1169/2011,                                        mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\nc) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-               legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\nordnung (EU) Nr. 1169/2011,                                (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils\nd) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Ver-                geltenden Fassung oder\nbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in             2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im\nVerbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster             Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der\nHalbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU)                    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\nNr. 1169/2011,\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in\ne) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12             Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nAbsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der            Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder                     tungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden\nBestimmungen angegeben sind.\nf) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit\nAnhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)                (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben\nNr. 1169/2011                                          sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sicht-\nbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die An-\nnicht entsprechen,\ngaben können erfolgen\n2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder           1. auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der\nvorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr              Nähe des Erzeugnisses,\nzu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht          2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preis-\noder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise              verzeichnissen,\nbereitgestellt werden.                                    3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2285\n4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebens-                                     Artikel 17\nmittelunternehmer bereitgestellte elektronische\nInformationsangebote, sofern die Angaben für                                 Änderung der\nEndverbraucher und Anbieter von Gemein-                          Margarine- und Mischfettverordnung\nschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu-             Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-\ngänglich sind.                                         gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch\nDie Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-         Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I\nverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-           S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe             1. § 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im\n„§ 4\nFall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch\nin leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten be-                         Kennzeichnungsvorschriften\nreitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeich-              (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz\nnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise                sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen\nhingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4               die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der\nmuss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in               Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen\nder Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011\ndie nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereit-              betreffend die Information der Verbraucher über\ngestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen             Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen\nAngaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis               (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\ndürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder              Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nBildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material               Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-\nverdeckt oder undeutlich gemacht werden.                      sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über               linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie\ndie nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der             2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des\nLebensmittelunternehmer oder das Personal, das                Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der\nüber die Verwendung der betreffenden Zutaten oder             Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004\nVerarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist,        der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;\nmündlich informieren. Voraussetzung ist, dass                 L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-\n1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den               tenden Fassung.\nEndverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüg-\n(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt\nlich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Er-\nvon 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen\nzeugnisses mitgeteilt werden,\nund weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das\n2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der            Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar\nHerstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwen-           1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht\ndeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vor-               vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4\nliegt und                                                      Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-\n3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige                rungsverordnung in deutscher Sprache und an\nBehörde und auf Nachfrage auch für die End-                    gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder\nverbraucher leicht zugänglich ist.                             auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,\nBei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem              2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeug-\nAushang in der Verkaufsstätte muss an gut sicht-                   nissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittel-\nbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hin-                  informations-Durchführungsverordnung in deut-\ngewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforder-                  scher Sprache und nach Maßgabe des § 4\nlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und                  Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-\neine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zu-                   rungsverordnung.\ngänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“                 (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung,\ndie nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unter-\n3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.\nabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)\n4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31                 Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und\ndurch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt:                     des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine\ngemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-\n„21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch\nliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-\neinen Code ersetzt,\ngen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\n22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50            Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347\nAbsatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr           vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeug-\nbringt,                                                nis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort\ngenanntes Erzeugnis zu verwenden.“\n23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschrie-\nbenen Worte nicht voranstellt oder,                 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeich-\n24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.“\nnungsverordnung“ durch die Angabe „Verord-\n5. Anlage 12 wird aufgehoben.                                         nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.","2286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver-          und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung\nkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-               (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom\nnung des Lebensmittels“ ersetzt.                           22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,\nS. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2           ten Rechtsakten der Europäischen Union.\nNummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer\nin § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-\n1. entgegen § 3 Margarineschmalz oder Misch-\nordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr\nfettschmalz in den Verkehr bringt oder\ngebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich\n2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeich-         des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-\nnung verwendet.“                                    verordnung anzuwenden.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-\n„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2       Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-\nNummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes han-         bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,\ndelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013      ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates              bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-\nvom 17. Dezember 2013 über eine gemein-                wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“\nsame Marktorganisation für landwirtschaftliche\nErzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-                                    Artikel 19\ngen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\nNr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347                              Änderung der\nvom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er                                  Butterverordnung\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII\nTeil VII                                                  § 18 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997\n(BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-\n1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes        setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert\nErzeugnis abgibt,                                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine\n1. In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-\ndort genannte Verkehrsbezeichnung verwen-\nschrift“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“\ndet oder\nersetzt.\n3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII\nAnlage II Buchstabe B und C genanntes Er-           2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzeugnis einen Hinweis gibt.“                        3. Folgende Absätze werden angefügt:\nArtikel 18                                   „(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, so-\nweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus\nÄnderung der\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-\nKäseverordnung\npäischen Parlaments und des Rates vom\nNach § 31 der Käseverordnung in der Fassung der                    25. Oktober 2011 betreffend die Information der\nBekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412),                   Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. De-                rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und\nzember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist,                    (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments\nwird folgender § 31a eingefügt:                                       und des Rates und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie\n„§ 31a                                      90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG\nAnpassung an die                                  der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die                      Europäischen Parlaments und des Rates, der\nLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung                    Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-\nmission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004\n(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit                  der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,\nihr Bestimmungen entgegenstehen aus                                   S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen                 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011                     der jeweils geltenden Fassung oder\nbetreffend die Information der Verbraucher über\n2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-\nLebensmittel und zur Änderung der Verordnungen\nstützten Rechtsakten der Europäischen Union.\n(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur                    (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1\nAufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-                  in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durch-\nmission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,                 führungsverordnung geregelten Form der Abgabe in\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der                 den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-                 vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG               Durchführungsverordnung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017            2287\n(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-                                    „§ 7b\nmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften                             Anpassung an die\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ver-                   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die\nwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungs-           Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung\nverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden\nFassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3               (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit\nbleiben unberührt.“                                       ihr Bestimmungen entgegenstehen aus\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen\nArtikel 20                               Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011\nbetreffend die Information der Verbraucher über\nÄnderung der                               Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen\nKonsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung                        (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\nNach § 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-                Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt             Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013                   mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,\n(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird folgender             der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der\n§ 4a eingefügt:                                                   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG\n„§ 4a                                 und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung\n(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom\nAnpassung an die\n22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;\nVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die\nL 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,\nLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung\nS. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder\n(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit\n2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-\nihr Bestimmungen entgegenstehen aus\nten Rechtsakten der Europäischen Union.\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen\n(2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Le-\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011\nbensmittelinformations-Durchführungsverordnung gere-\nbetreffend die Information der Verbraucher über\ngelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist\nLebensmittel und zur Änderung der Verordnungen\ndiese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-\n(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des\nmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur\nden.\nAufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-\nmission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,                (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-\nder Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der             Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-\nRichtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-             bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,\nments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG           ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\nund 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung           bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-\n(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom          wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“\n22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;\nL 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,                                    Artikel 22\nS. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder                                      Änderung der\n2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-                              Diätverordnung\nten Rechtsakten der Europäischen Union.\nNach § 27 der Diätverordnung in der Fassung der\n(2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebens-           Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161),\nmittelinformations-Durchführungsverordnung geregel-           die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Au-\nten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist           gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\ndiese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-        folgender § 27a eingefügt:\nmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-\nden.                                                                                     „§ 27a\n(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-               Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften             Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwie-             bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,\nsen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-          ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\nnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung           bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-\nweiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe-          wenden.“\nrührt.“\nArtikel 23\nArtikel 21\nÄnderung der\nÄnderung der                                     Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nMilcherzeugnisverordnung                          Nach § 9a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n§ 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli             vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt\n1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der       durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012\nVerordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227)            (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird folgender\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  § 9b eingefügt:","2288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n„§ 9b                                     Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-\nWeitergeltung der Regelungen                           gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                      des Europäischen Parlaments und des Rates und\nzur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der\nSoweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-                 Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des\nKennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-                   Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-\nbensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,                  mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-\nist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der                 päischen Parlaments und des Rates, der Richt-\nbis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-                 linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommis-\nwenden.“                                                             sion und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der\nKommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;\nArtikel 24                                   L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\nÄnderung der Verordnung                               S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils\nüber vitaminisierte Lebensmittel                         geltenden Fassung“ ersetzt.\nDie Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in             c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nder im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer                      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-\n2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die                      werbsmäßig“ gestrichen.\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Septem-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Verkehrsbe-\nber 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird\nzeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung\nwie folgt geändert:\ndes Lebensmittels“ ersetzt.\n1. § 1a wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch\ndas Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.                  aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung“ werden durch\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch                    die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung\ndas Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.                      (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.\n2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-                    bb) Das Wort „Verkehrsbezeichnung“ wird durch\nmer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im                       die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“\nSinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungs-                     ersetzt.\nverordnung“ durch die Wörter „, die zur Verwendung\nals Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt        2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind,“ ersetzt.                                               a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung\n3. In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen                    im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nund das Wort „Fertigpackungen“ durch das Wort                    ordnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des\n„Verpackungen“ ersetzt.                                          Lebensmittels“ ersetzt.\n4. § 2a wird wie folgt geändert:                                  b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeich-\na) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen“                    nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Le-\ngestrichen und das Wort „Zusatzstoffe“ durch                  bensmittels“ ersetzt.\ndas Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.\nArtikel 26\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte\nLebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackun-                              Änderung der\ngen gewerbsmäßig“ durch die Wörter „entgegen                                 Bierverordnung\n§ 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel“ ersetzt.\nIn § 1 Absatz 2 Satz 1 der Bierverordnung vom 2. Juli\n1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der\nArtikel 25                            Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert\nÄnderung der                            worden ist, wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“\nMineral- und Tafelwasser-Verordnung                  durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“\nersetzt.\nDie Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. Au-\ngust 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633)                                  Artikel 27\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Änderung der\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                              Fertigpackungsverordnung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-           Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der\nnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-              Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,\nnungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-            1307), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom\nnung des Lebensmittels“ ersetzt.                       29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nb) In Absatz 7 werden das Wort „gewerbsmäßig“             wird wie folgt geändert:\ngestrichen und das Wort „Lebensmittel-Kenn-            1. § 33a wird wie folgt geändert:\nzeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011              b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2\nbetreffend die Information der Verbraucher über               angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2289\n„(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden,            2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung\nsoweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus                    mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbin-\n1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-                dung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4\npäischen Parlaments und des Rates vom                      und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\n25. Oktober 2011 betreffend die Information                und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-\nder Verbraucher über Lebensmittel und zur                  ordnung (EU) Nr. 1169/2011.“\nÄnderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006\nund (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-                                  Artikel 28\nlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nNeubekanntmachungserlaubnis\nRichtlinie 87/250/EWG der Kommission, der\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-            Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-         schaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2\nlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments        bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom In-\nund des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG           krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nund 2008/5/EG der Kommission und der Ver-           Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission\n(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331                                      Artikel 29\nvom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstützten Rechtsakten der Europäischen Union.        in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer\nDabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Ver-     Kraft:\nordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen            1. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsver-\nKommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger             ordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994),\ndurch das Bundesministerium für Wirtschaft und\n2. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-\nEnergie bekannt gemachten nationalen Vorschrif-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999\nten zu beachten.“\n(BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der\n2. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218)\n„Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den           geändert worden ist, und\nzuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen:         3. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. No-\ndie Einhaltung                                               vember 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Ar-\n1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des            tikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I\n§ 33 Absatz 1 bis 3 und                                   S. 3221) geändert worden ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juli 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}