{"id":"bgbl1-2017-45-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=58","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz  AntHaftG)","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2262,"pdf_page":58,"num_pages":6,"content":["2262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nGesetz\nzur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nvom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen\n(Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG)\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     Teil 4\nRechtsschutz und behördliches Verfahren\nInhaltsübersicht\n§ 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer\nTeil 1                                Vertragsstaaten\n§ 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht\nAllgemeine Vorschriften                         gegen nichtstaatliche Betreiber\n§ 16 Aufgaben des Umweltbundesamts\n§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                  Teil 5\nBußgeld- und Strafvorschriften\nTeil 2\n§ 17 Bußgeldvorschriften\nPflichten der Betreiber                  § 18 Strafvorschriften\n§  3 Vorsorgemaßnahmen                                                                    Teil 6\n§  4 Einsatzpläne                                                                   Schlussvorschrift\n§  5 Gegenmaßnahmen\n§ 19 Inkrafttreten\n§  6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen\nTeil 1\nTeil 3\nAllgemeine Vorschriften\nHaftung bei umweltgefährdenden Notfällen\n§1\n§ 7 Haftungsfall\nAnwendungsbereich\n§ 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundes-                    und Verordnungsermächtigung\namt\n§ 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei        (1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Not-\n§ 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen;         fälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Ver-\nErsatzzahlung                                           meidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten\n§ 11 Befreiung von der Haftung                               in der Antarktis:\n§ 12 Haftungshöchstgrenzen                                   1. Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristik-\n§ 13 Sicherheitsleistung                                         schiffen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2263\n2. Versorgungsfahrten und -flüge,                                 verfügbare objektive Kriterien und Informationen\nstützen einschließlich:\n3. Inspektionen,\na) der Gefahren für die antarktische Umwelt und für\n4. sonstige Unternehmungen,\ndie natürliche Erholungsfähigkeit der antarkti-\n5. Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaft-                      schen Umwelt,\nlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrich-\ntungen sowie                                                  b) der Gefahren für das Leben und die Sicherheit\nvon Menschen sowie\n6. Verbringung von militärischem Personal oder Mate-\nrial für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.             c) der technischen und wirtschaftlichen Durchführ-\nbarkeit;\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach           10. Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die\nMaßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe-              nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls\nnen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-              ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu\nVertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haf-               vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken\ntungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zu-                 oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem:\nsammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten                   a) die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                       seiner Auswirkungen sowie\ndesrates umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein-\nvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-                    b) unter entsprechenden Umständen die Durch-\nministerium für Bildung und Forschung, dem Bundes-                    führung von Säuberungsarbeiten;\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und        11. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu               oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis\nerlassen.                                                         durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenom-\nmen sind\n§2\na) natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag-\nBegriffsbestimmungen                                oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Be-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                             dienstete einer solchen Person oder Personen-\nvereinigung sind, sowie\n1. Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in\nWashington beschlossene Antarktis-Vertrag vom               b) juristische Personen oder Personenvereinigun-\n1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518;                        gen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer\nim Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind;\n2. Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis-\nVertrags bezeichnet wird;                               12. Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Be-\ntreiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bun-\n3. Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Okto-              desrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich\nber 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutz-             um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1\nprotokoll zum Antarktis-Vertrag;                            und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzproto-\n4. Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umwelt-            koll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994\nschutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haf-            (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4\ntung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II        Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nS. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung;              S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer\nGenehmigung oder eines vergleichbaren behörd-\n5. das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das ge-            lichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutsch-\nmäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags              land bedarf;\ndurch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung\nder Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und       13. staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in\ndie Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Kon-             Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder\nsultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete        staatlich kontrolliert ist;\nOrgan;                                                  14. nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein\n6. Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungs-             staatlicher Betreiber ist;\nannexes;                                                15. Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte\n7. Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haf-             entsprechend der Begriffsbestimmung des Inter-\ntungsannexes zu errichtende Fonds;                          nationalen Währungsfonds;\n8. umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das       16. Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der\nzu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die            Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch\nantarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu               Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwas-\nführen droht;                                               sergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und\nschwimmende Plattformen;\n9. vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge-\nund Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Ver-              17. Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungs-\nmeidung umweltgefährdender Notfälle oder zur                regeln in Anlage I des Internationalen Schiffsver-\nVerringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durch-            messungs-Übereinkommens von 1969 berechnete\nführbar und verhältnismäßig sind und die sich auf           Bruttoraumgehalt eines Schiffes.","2264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nTe i l 2                           eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber\nPflichten der Betreiber                         durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender\nNotfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass un-\n§3                               verzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden.\nVorsorgemaßnahmen\n§6\n(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland\nstellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in                        Meldepflicht bei\nder Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach                           umweltgefährdenden Notfällen\ndem Stand der Technik getroffen werden, um die Ge-\nfahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen              (1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland\nnachteiligen Auswirkungen zu verringern.                      hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundes-\n(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbeson-             amt unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch\ndere:                                                         elektronisch erfolgen. Der Betreiber hat dabei insbe-\nsondere Angaben darüber zu machen, welche Gegen-\n1. spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den           maßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten\nEntwurf und Bau von Einrichtungen und Transport-          ergreift. Über den Fortgang und das Ergebnis der Ge-\nmitteln,                                                  genmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundes-\n2. spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung        amt unverzüglich zu informieren.\nvon Einrichtungen und Transportmitteln,\n(2) Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat\n3. eine spezielle Schulung des Personals.\ndes Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden\n(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt-         Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. Diese In-\nbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2           formation kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.\nenthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna-           Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Be-\ntional geltenden Standards die Genehmigung zu einer           treiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.\nTätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf-\nlagen und Bedingungen versehen.                                                         Te i l 3\nHaftung bei\n§4\numweltgefährdenden Notfällen\nEinsatzpläne\n(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland                                     §7\nstellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis\nein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Tech-                                Haftungsfall\nnik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen\nnachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt            (1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn\noder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme\nreagiert werden kann.                                         1. durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die\nTätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber\n(2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen:                   durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht\n1. Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls,               und\n2. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen,\n2. der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von\n3. Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen,              Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt.\n4. Notfallpläne,\n(2) Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch\n5. Schulung,                                                  Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von\n6. Protokollführung und                                       durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten\nBetreiber untereinander und zusammen mit den beauf-\n7. Demobilisierung.\ntragten Dritten als Gesamtschuldner. Ein Betreiber, der\n(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer            nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden\nEinsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik           Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten\nDeutschland zusammenzuarbeiten.                               eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist,\n(4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt-         haftet nur für diesen Teil.\nbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2\nenthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna-              (3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-\ntional geltenden Standards die Genehmigung zu einer           den, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung\nTätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des       von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf-            das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob\nlagen und Bedingungen versehen.                               und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nach-\ngekommen ist. Das Umweltbundesamt ist zur Geltend-\n§5                               machung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber\nsolchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz\nGegenmaßnahmen                            oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nEntsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der          Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit           Deutschland sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2265\n§8                                4. eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete\nHaftung bei                               kriegerische Handlung.\nGegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt                       (2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn\n(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbun-        1. der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegen-\ndesamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers           maßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im\nvertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen,            Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungs-\nGegenmaßnahmen vorzunehmen.                                       annexes nach Beauftragung oder Ermächtigung\n(2) Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflich-                durch eine Vertragspartei verursacht wurde und\nteten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. Es             2. die Gegenmaßnahme unter allen Umständen ver-\nsoll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung               nünftig war.\nder voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen\nverlangen. Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die                                         § 12\nVorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid fest-\nHaftungshöchstgrenzen\ngesetzt. Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen den Leis-                 (1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9\ntungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.              und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen\nHöchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrech-\n§9                                ten begrenzt.\nHaftung bei                              (2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltge-\nGegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei                 fährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je\numweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1\nLiegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertrags-\npartei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Ab-             1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2 000 Ton-\nsatz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber               nen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer\ngegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der                Million Sonderziehungsrechten oder\nGegenmaßnahmen.                                               2. für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als\n2 000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1\n§ 10                                   genannten Betrag mit\nErsatzzahlung bei                            a) 400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2 001\nunterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung                        bis 30 000 Tonnen,\n(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei        b) 300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30 001\nGegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des                   bis 70 000 Tonnen oder\nHaftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete\nc) 200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als\nBetreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.\n70 000 Tonnen.\n(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach\n(3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unbe-\nden Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich ent-            rührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines an-\nstanden wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaß-           deren internationalen Vertrags über Haftungsbeschrän-\nnahmen ergriffen hätte.                                       kungen oder einer entsprechenden oder weitergehen-\n(3) Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an        den innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern\nden Umwelthaftungsfonds zu leisten. Das Nähere regelt         die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in\nArtikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. Nicht-          Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten.\nstaatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung        (4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewie-\nan das Umweltbundesamt zu leisten. Erhält das Um-\nsen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine\nweltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geld-\nHandlung oder Unterlassung des Betreibers zurück-\nbetrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds            zuführen ist, die er\nzu leisten.\n1. in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall\n§ 11                                   herbeizuführen, oder\nBefreiung von der Haftung                      2. leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat,\ndass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt.\n(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Be-\ntreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umwelt-               (5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen\ngefährdende Notfall verursacht wurde durch                    ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährden-\nden Notfalls maßgeblich.\n1. eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz\ndes Lebens oder der Sicherheit von Menschen not-             (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nwendig war,                                               Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach\nMaßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe-\n2. ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der             nen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-\nAntarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahme-             Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex\ncharakter darstellt und das weder im Allgemeinen          normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsver-\nnoch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen             ordnung umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein-\nvorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünf-      vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\ntigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat,           Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft\n3. eine terroristische Gewalttat,                             und Energie zu erlassen.","2266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n§ 13                           Die Klage ist jedoch zulässig, wenn sie gegen einen\nSicherheitsleistung                      Betreiber der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist,\nder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n(1) Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder       bei keiner Vertragspartei hat.\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-\nland hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der          (3) Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme kön-\nAntarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umwelt-              nen nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen\nbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die aus-        der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. War\nreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9       der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflich-\nnormierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Ab-          teten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Ge-\nsatz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede       genmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst\nEinfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der          zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Iden-\nTätigkeit in der Antarktis zu decken. Die Sicherheit kann    tität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein\ngeleistet werden durch                                       müssen. Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen\nder Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungs-\n1. eine Versicherung,                                        anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.\n2. Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitu-\ntion oder                                                                           § 15\n3. eine sonstige finanzielle Sicherheit.                                             Verfahren\n(2) Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen              zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht\nSicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen                        gegen nichtstaatliche Betreiber\nmaßgeblich. Die Sicherheitsleistung kann auf das                 (1) Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfah-\n1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Ka-          ren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10\nlenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden.        Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. Es setzt die\n(3) Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland          Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden\nsind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen          Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Ver-\neiner ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne         waltungsakt fest. Das Umweltbundesamt ist zur Ein-\nvon Absatz 1 nachzuweisen. Als Nachweis dient eine           leitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Be-\nKopie des Vertrags, der der Versicherung oder der            treibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhn-\nsonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. Die er-    lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nforderlichen Unterlagen können auf elektronischem            haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland\nWeg eingereicht werden.                                      sind. Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ab-\nlauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt\n(4) Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leis-     Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt\ntung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversi-        hat, nicht mehr geltend gemacht werden.\ncherung nachkommen. Die Selbstversicherung eines\nstaatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt an-               (2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvoll-\nzuzeigen. Die Anzeige kann auf elektronischem Weg            streckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen\nerfolgen.                                                    Fassung.\n(5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt-            (3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der\nbundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1          Betreiber.\nund 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer\nTätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des                                 § 16\nUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf-                      Aufgaben des Umweltbundesamts\nlagen oder Bedingungen versehen.\nDas Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung\nder sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden Be-\nTe i l 4\ntreiberpflichten.\nRechtsschutz\nu n d b e h ö rd l i c he s Ve r f a h re n                                  Te i l 5\nBußgeld- und Strafvorschriften\n§ 14\nRechtsweg für und Zulässigkeit                                              § 17\nvon Regressklagen anderer Vertragsstaaten\nBußgeldvorschriften\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche\nBetreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Ab-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                 fahrlässig\n(2) Die Klage ist unzulässig, wenn                        1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine\ndort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird,\n1. der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen\nVertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betrei-    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder\nber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäfts-           § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder              3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein\n2. sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen            dort genannter Einsatzplan vorliegt,\nWohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der       4. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-\nBundesrepublik Deutschland hat.                               nannte Gegenmaßnahme ergriffen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017                2267\n5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,               1. Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder\nerstattet oder                                                2. die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig\n6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte                   schädigt.\nSicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält.                                    Te i l 6\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                             Schlussvorschrift\nAbsatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer                                      § 19\nGeldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.                                          Inkrafttreten\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                 (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist               die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung\ndas Umweltbundesamt.                                              in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umwelt-\nschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haf-\n§ 18                                 tung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundes-\nStrafvorschriften                            republik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-          am 12. Januar 2018.\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4             (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nbezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch              blatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}