{"id":"bgbl1-2017-45-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2234,"pdf_page":30,"num_pages":28,"content":["2234                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nGesetz\nzur Fortentwicklung der haushaltsnahen\nGetrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen1,                               2\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  packungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent\nzu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu\nArtikel 1                                 recyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Ver-\npackungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunst-\nGesetz                                   stoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier\nüber das Inverkehrbringen, die Rücknahme und                          und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei\ndie hochwertige Verwertung von Verpackungen                           Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das\n(Verpackungsgesetz – VerpackG)                             durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Zum Nach-\nweis des Erreichens der Zielvorgaben nach den\nAbschnitt 1                                   Sätzen 2 und 3 führt die Bundesregierung die notwen-\ndigen Erhebungen durch und veranlasst die Information\nAllgemeine Vorschriften                                  der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.\n§1\n§2\nAbfallwirtschaftliche Ziele\nAnwendungsbereich\n(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die\nProduktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirt-                          (1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.\nschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt,                        (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\ndie Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die                        schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,\nUmwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses                       mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage\nZiel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der                    des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum\nVerpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vor-                  31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und\nrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorberei-                     Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der\ntung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuge-                      jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2\nführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor                      und 3, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60\nunlauterem Wettbewerb geschützt werden.                                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des\n(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung                    Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.\nvon Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen                         (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften\nHaushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein                 besondere Anforderungen an Verpackungen, an die\nhochwertiges Recycling gewonnen werden.                                 Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die\n(3) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen                   Beförderung von verpackten Waren oder von Ver-\nabgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermei-                packungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderun-\ndung gestärkt und das Recycling von Getränkever-                        gen unberührt.\npackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert                           (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in die-                     werbsbeschränkungen bleiben unberührt.\nsem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                         (5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise\nund Reaktorsicherheit jährlich den Anteil der in Mehr-                  und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Ein-\nweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und                        richtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung\ngibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteil                  öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung\nvon in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Ge-                      von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.\ntränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu errei-\nchen.                                                                                                §3\n(4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen                                    Begriffsbestimmungen\nder europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie\n(1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien\n94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle\nhergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz,\nsichergestellt werden. Danach sind von den im\nzur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Ver-\nvon Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungs-\n1                                                                       erzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Ver-\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-        treiber oder Endverbraucher weitergegeben werden\nzember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365      und\nvom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU\n(ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist.                 1. typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs-\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          einheit aus Ware und Verpackung angeboten\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsver-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     packungen gelten auch Verpackungen, die erst beim\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     Letztvertreiber befüllt werden, um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2235\na) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher         die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Ver-\nzu ermöglichen oder zu unterstützen (Servicever-     packungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung\npackungen) oder                                      ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des\nb) den Versand von Waren an den Endverbraucher          Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.\nzu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandver-        (10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in\npackungen),                                          der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig\n2. eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach         in Verkehr bringt.\nNummer 1 enthalten und typischerweise dem End-             (11) Private Endverbraucher sind private Haushal-\nverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten          tungen und diesen nach der Art der dort typischerweise\nangeboten werden oder zur Bestückung der Ver-           anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfall-\nkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder                stellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1\n3. die Handhabung und den Transport von Waren in            sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten,\neiner Weise erleichtern, dass deren direkte Berüh-      Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bil-\nrung sowie Transportschäden vermieden werden,           dungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Nieder-\nund typischerweise nicht zur Weitergabe an den          lassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des\nEndverbraucher bestimmt sind (Transportver-             Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie\npackungen); Container für den Straßen-, Schienen-,      des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks\nSchiffs- oder Lufttransport sind keine Transportver-    und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne\npackungen.                                              von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe\nund Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle\nDie Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch          mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Pa-\ndie in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort   pier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall-\naufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die An-         und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem\nwendung dieser Kriterien.                                   1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haus-\n(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder          haltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.\nüberwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für              (12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der\nflüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Ver-       Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen\nordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-           gewerbsmäßig in Verkehr bringt.\nments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-\n(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Ver-\nlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen\npackungen an den Endverbraucher abgibt.\ndes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-\npäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur            (14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Ver-\nFestlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit         packungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.\n(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die       Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen\nVerordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom                gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr       einführt.\nals Getränk bestimmt sind.                                     (15) Registrierter Sachverständiger ist, wer\n(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die           1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt\ndazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach                  ist,\nzum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und\n2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-\nderen tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung\nsation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9\ndurch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie\nund 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-\ndurch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein\nauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nPfand, gefördert wird.\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\n(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die                letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November\nkeine Mehrwegverpackungen sind.                                 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der\n(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen aus                jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-\nunterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Material-          den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I\narten, von denen keine einen Masseanteil von 95 Pro-            Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)\nzent überschreitet.                                             Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\n(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen,            der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\nderen Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden               NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\nist.                                                            (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\n(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der An-          nungen der EG über bestimmte Bereiche der Sta-\nlage 2 näher bestimmten Füllgüter.                              tistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt\n(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind           durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97\nmit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die             vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der\nnach Gebrauch typischerweise beim privaten Endver-              jeweils geltenden Fassung,\nbraucher als Abfall anfallen.                               3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der\n(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unent-       nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein\ngeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses            anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder\nGesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs         4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\noder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt            Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-","2236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Be-\nniedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur          rücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher\nvorübergehend und gelegentlich ausüben will und              technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.\nseine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit\nentsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-                                              §5\nnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser                              Stoffbeschränkungen\nNummer können über eine einheitliche Stelle abge-\nwickelt werden,                                             Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Ver-\npackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration\nund von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach      von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumu-\n§ 27 geführt wird.                                           lativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm über-\n(16) System ist eine privatrechtlich organisierte juris-  schreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für\ntische Person oder Personengesellschaft, die mit Ge-         1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen\nnehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produkt-                  zur Wiederverwendung,\nverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem\nEinzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Ab-           2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Über-\nfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächen-            schreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf\ndeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugs-           den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen\ngebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Ge-           ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anfor-\nbiet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige           derungen erfüllen,\nVerpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr        3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas\ngebracht werden.                                                 hergestellt sind, und\n(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß       4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei\n§ 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind               denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Queck-\nund gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und                 silber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Mil-\nJahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.               ligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei\n(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende         deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten\nStiftung.                                                        Anforderungen erfüllt werden.\n(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung                                             §6\ndurch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial\nersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche                          Kennzeichnung zur\nNutzung verfügbar bleibt.                                           Identifizierung des Verpackungsmaterials\n(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur         Verpackungen können zur Identifizierung des Mate-\ngetrennten Erfassung von Abfällen verschiedener              rials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der An-\nMaterialien, die typischerweise bei privaten Endver-         lage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen ge-\nbrauchern anfallen.                                          kennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen\nals den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Ab-\n§4                               kürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien\nist nicht zulässig.\nAllgemeine\nAnforderungen an Verpackungen                                              Abschnitt 2\nVerpackungen sind so herzustellen und zu vertrei-                  Inverkehrbringen von system-\nben, dass                                                     b e t e i l i g u n g s p f l i c h t i g e n Ve r p a c k u n g e n\n1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindest-\nmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der                                              §7\nerforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu ver-                           Systembeteiligungspflicht\npackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch\nden Verbraucher angemessen ist;                             (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-\npackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur\n2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist         Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an\nund die Umweltauswirkungen bei der Wiederver-            einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei\nwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung,          haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden\ndem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der         Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach\nBeseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Min-          § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben\ndestmaß beschränkt bleiben;                              den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe\n3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Ver-            von Materialart und Masse der beteiligten Verpackun-\npackungsbestandteilen auftretende schädliche und         gen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestä-\ngefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen,        tigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen\nAsche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß be-           beauftragten Dritten nach § 33 vermittelt wurde. Das\nschränkt bleiben;                                        gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteili-\n4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und             gungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht\nder Anteil von sekundären Rohstoffen an der Ver-         an einem System beteiligt hat, ist verboten.\npackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß ge-               (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Her-\nsteigert wird, welches unter Berücksichtigung der        steller von systembeteiligungspflichtigen Servicever-\nGewährleistung der erforderlichen Sicherheit und         packungen von den Vorvertreibern dieser Servicever-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2237\npackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von          gebrachten systembeteiligungspflichtigen       Verpa-\nihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an             ckungen gewährleistet,\neinem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ur-             2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1\nsprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller         belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in\nkann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Sys-              diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und\ntembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über\ndie erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Über-      3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackun-\ntragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die             gen entsprechend den Anforderungen des § 16 Ab-\nHerstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf            satz 1 bis 3 gewährleistet.\nden verpflichteten Vorvertreiber über.                       Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer\n(3) Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungs-       Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig;\npflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder              in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische\nUnverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abge-          Person oder Personengesellschaft als Träger der\ngeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die        Branchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für\nSystembeteiligung geleisteten Entgelte von den betref-       Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränke-\nfenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Ver-            verpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfand-\npackungen zurückgenommen und einer Verwertung                pflicht unterliegen.\nentsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5                (2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der\nzugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Ver-          Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens\nwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form       einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Her-\nzu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffen-       steller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Ab-\nden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungs-           satz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung\nentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.                 schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Infor-\n(4) Wird die Genehmigung eines Systems vor Ablauf         mationen und Unterlagen beizufügen:\ndes Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem         1. die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließ-\nSystem beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen,             lich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nso gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der               mer 2,\nWirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.\n2. die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungs-\n(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteili-            vereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlos-\ngungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürch-            sen wurde, und\nten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaf-\n3. im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3\ntung, insbesondere die Durchführung einer ordnungs-\neine Liste aller die Branchenlösung betreibenden\ngemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beein-\nHersteller.\nträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-\ndere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale       Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung\nStelle die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen        genügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügenden\nVerpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglich-          Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.\nkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn           (3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammen-\nein System oder der Hersteller die Systemverträglich-        wirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchen-\nkeit der betreffenden Verpackung nachweist.                  lösung hat die Rücknahme und Verwertung entspre-\n(6) Es ist Systembetreibern nicht gestattet, Vertrei-     chend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nach-\nbern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile      prüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen\nfür den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass           registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen\ndie Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichti-    zu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätz-\ngen Verpackungen an ihr System vermitteln.                   lich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau\nzu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstrom-\n§8                              nachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach\nAbsatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten\nBranchenlösung\nMengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackun-\n(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1       gen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Men-\nentfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten        genstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach          auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres\n§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen        schriftlich der Zentralen Stelle vorzulegen.\ngleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder\n(4) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder\nselbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in\nim Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3\nnachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zu-\nvon dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer\nrücknimmt und einer Verwertung entsprechend den An-\nSicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.\nforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchen-\nlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung\neines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass                                    §9\ner oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter                                    Registrierung\n1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen      (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-\neine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruk-         pflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von system-\ntur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgelt-    beteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen\nliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr            Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrie-","2238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nrungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Her-             3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung\nstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich          vorgenommen wurde;\nmitzuteilen.                                                 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenom-\n(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind           men wurde.\ndie folgenden Angaben zu machen:\nÄnderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknah-\n1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers          men gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen\n(insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und           Stelle entsprechend zu melden.\nHausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie\n(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung\nE-Mail-Adresse);\nnach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur\n2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen          Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen\nPerson;                                                  erteilen.\n3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließ-            (3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglich-\nlich der europäischen oder nationalen Steuernum-         keit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden\nmer des Herstellers;                                     Datenmeldungen elektronisch abzurufen.\n4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Ver-                                   § 11\nkehr bringt;                                                              Vollständigkeitserklärung\n5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahme-              (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-\npflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren       pflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über\nSystemen oder durch eine oder mehrere Branchen-          sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr\nlösungen erfüllt;                                        erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umver-\n6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entspre-         packungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu\nchen.                                                    hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständig-\n(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungs-         keitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung\nmitteilungen haben über das auf der Internetseite der        durch einen registrierten Sachverständigen oder durch\nZentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische       einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschafts-\nDatenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale           prüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.\nStelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Herstel-       (2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu\nler seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere          enthalten\nAnweisungen zum elektronischen Registrierungsver-\n1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen\nfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation\nKalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten sys-\nmit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine\ntembeteiligungspflichtigen Verpackungen;\nbestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines\nZugangs für die Übermittlung elektronischer Doku-            2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen\nmente vorschreiben.                                              Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr\ngebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die\n(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten\ntypischerweise nicht beim privaten Endverbraucher\nHersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1 und 4 genann-\nals Abfall anfallen;\nten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und\ndem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern,        3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen\nderen Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das              hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr\nDatum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet              erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungs-\nveröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf          pflichtigen Verpackungen;\ndes Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers         4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen\nendet, zu löschen.                                               Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchen-\n(5) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige            lösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackun-\nVerpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht            gen;\noder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert           5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen\nsind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige             Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenomme-\nVerpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die                nen Verpackungen;\nHersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1\nnicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.             6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-\nsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zu-\n§ 10                                  rückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;\nDatenmeldung\n7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-\n(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-             sichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr ge-\npflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getä-           mäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackun-\ntigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich                  gen.\nauch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens\nder folgenden Daten zu übermitteln:                          Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Ab-\nsatz 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sons-\n1. Registrierungsnummer;                                     tige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen An-\n2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;       gabe zusammenzufassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2239\n(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit         restentleerten Verpackungen bei den privaten Endver-\nden zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der            brauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bring-\nZentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach         system) oder durch eine Kombination beider Varianten\nAbsatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektroni-       in ausreichender Weise und für den privaten Endver-\nschen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu ver-         braucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsys-\nsehen. Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen            teme müssen geeignet sein, alle bei den privaten End-\nzum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen so-        verbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen\nwie für die sonstige Kommunikation mit den Hinter-            bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die\nlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektro-         Sammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zu\nnischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte           beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrich-\nVerschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für         tung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusam-\ndie Übermittlung elektronischer Dokumente vorschrei-          menwirken.\nben. Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinter-             (2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind\nlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7           einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16\nAbsatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3           Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzu-\nSatz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für        führen.\neine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterleg-\nten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller            (3) Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9 sind\ndie Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall       die Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucher\nerforderlicher Unterlagen verlangen.                          in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der\ngetrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die\n(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit,      hierzu eingerichteten Sammelsysteme und die erzielten\nwer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der             Verwertungsergebnisse zu informieren. Die Information\nMaterialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm,          hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll\nPapier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilo-         sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen\ngramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten            beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaß-\nMaterialarten von weniger als 30 000 Kilogramm im             nahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfall-\nvorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr              beratung und Verbraucherschutzorganisationen zu be-\ngebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige         teiligen.\nLandesbehörde kann auch bei Unterschreiten der\nSchwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass                                     § 15\neine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der\nAbsätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.                                          Pflichten der Hersteller und\nVertreiber zur Rücknahme und Verwertung\n§ 12                                 (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende\nAusnahmen                             Vertreiber von\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für        1. Transportverpackungen,\n1. Mehrwegverpackungen,                                       2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch\ntypischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern\n2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der                  als Abfall anfallen,\nPfandpflicht unterliegen,\n3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Sys-\n3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nach-           temunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System-\nweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an          beteiligung nicht möglich ist, und\nden Endverbraucher abgegeben werden,\n4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter\n4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.\nsind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackun-\ngen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen\nAbschnitt 3\nin Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Über-\nSammlung,                              gabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich\nR ü c k n a h m e u n d Ve r w e r t u n g          zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich\ndie Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen,\n§ 13                              die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in\nGetrennte Sammlung                         seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender\nBelieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der\nBeim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende         nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der\nrestentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vor-         Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinan-\ngaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom             der sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei\ngemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung ge-            diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abwei-\nmäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.                chende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe\nund die Kostenregelung treffen.\n§ 14\n(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nach-\nPflichten der Systeme                       folgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1\nzur Sammlung, Verwertung und Information                 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheits-\n(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet        verträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen\nder beteiligten Hersteller eine vom gemischten Sied-          Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht\nlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller         möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen","2240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nAnnahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den          Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung\nRückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum               oder dem Recycling zuzuführen:\nOrt der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den ge-          1. 80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 2022\nschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zu-               90 Masseprozent,\ngänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endver-            2. 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; ab\nbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare                   dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,\nSchrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel     3. 80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Ja-\ndurch andere geeignete Maßnahmen auf die Rück-                   nuar 2022 90 Masseprozent,\ngabemöglichkeit hinweisen.                                   4. 80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar\n(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende            2022 90 Masseprozent,\nVertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1            5. 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen;\nzurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederver-          ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,\nwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforde-             6. 55 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackun-\nrungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderun-             gen (ohne Getränkekartonverpackungen); ab dem\ngen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an                1. Januar 2022 70 Masseprozent.\neinen Vorvertreiber erfüllt werden. Sofern es sich bei\nKunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer\nden zurückgenommenen Verpackungen um solche\nVerwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Pro-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 handelt, ist über\nzent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Ver-\ndie Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanfor-\nwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicher-\nderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis\nzustellen.\nzum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in\nVerkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und                   (3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1\nverwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu            Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der\ndokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt         Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht\nnach Materialart und Masse zu erstellen. Sie ist der zu-     das Recycling einer anderen Materialkomponente den\nständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Her-           Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit\nsteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vor-     Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg\nzulegen.                                                     zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der\nQuoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig.\n(4) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die        Für Verbundverpackungen, die im Strom eines der in\nRücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 und die Hin-           Absatz 2 Satz 1 genannten Hauptmaterialarten erfasst\nweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 in Bezug auf system-        und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote\nbeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete\nLetztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als     Stichprobenerhebungen nachzuweisen.\n200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahme-\n(4) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel\npflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die\nmindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der\nder Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand-\nSammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und\nhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Ver-\nVerbundverpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamt\nsandflächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückge-\nerfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falle\nnommenen Verpackungen sind einer Wiederverwen-\neiner einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des\ndung oder einer Verwertung entsprechend den Anfor-\n§ 22 Absatz 5 bezieht sich die Recyclingquote auf den\nderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die An-\nAnteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem\nforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rück-\nVerhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundver-\ngabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Er-\npackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in\nfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderun-\nder einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur\ngen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in\nVerwertung zuzuordnen ist.\nAbsatz 3 Satz 4 bis 5 zu führen und der zuständigen\nLandesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder             (5) Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückgenom-\nVertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.           menen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Ab-\nsatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer\nVorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recyc-\n§ 16\nling zuzuführen.\nAnforderungen an die Verwertung                      (6) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Ver-\n(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung              ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-\nnach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackun-       ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-\ngen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-          bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1),\nlaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung         der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom\nzur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzufüh-             29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln\nren. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet wer-     und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten\nden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen         von Abfällen in bestimmte nicht der OECD ange-\nEntsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1             hörende Länder (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und\nSatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.       der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission\nvom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbrin-\n(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel        gung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Län-\nmindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten        der, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2241\ngilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Ver-         1. in dem betreffenden Land flächendeckend einge-\nordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom                richtet ist, insbesondere die notwendigen Sammel-\n17.7.1999, S. 1) aus der Europäischen Union ausge-                strukturen vorhanden sind,\nführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderun-       2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern\ngen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgaben                in dem betreffenden Land Abstimmungsverein-\nnach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt wer-            barungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat\nden, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass die                oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarun-\nVerwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im                  gen unterworfen hat,\nWesentlichen denen entsprechen, die in den einschlä-\ngigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind.             3. über die notwendigen Sortier- und Verwertungs-\nkapazitäten verfügt und\n(7) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei     4. mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinba-\nJahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungs-                   rung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.\nergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der\nmaterialspezifischen Verwertungsquoten in Absatz 2           Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und\nSatz 1 und 2 und der Recyclingquote in Absatz 4              vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirk-\nSatz 1.                                                      sam.\n(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mit\n§ 17                              Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich\nsind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegen-\nNachweispflichten                         den Voraussetzungen auch während des Systembe-\n(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die       triebs dauerhaft sicherzustellen.\nSammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten rest-               (3) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ge-\nentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüf-        nehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie\nbarer Form zu dokumentieren (Mengenstromnachweis).           feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14\nGrundlage des Mengenstromnachweises sind die an              Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in\neinem System beteiligten Mengen an Verpackungen              Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nsowie vollständig dokumentierte Angaben über die             mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen,\nerfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederver-       wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Sys-\nwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der         tems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich be-\nenergetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die             kannt zu geben.\ndem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Ent-                  (4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit\nsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftrag-             verlangen, dass ein System eine angemessene, insol-\ngeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie          venzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder\ndie Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des            die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem\nAbfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der          Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22\nAnlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten.           Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2\nDer Mengenstromnachweis ist nach den in § 16 Ab-             nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß\nsatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzu-           erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer       trägern oder den zuständigen Behörden dadurch zu-\neinheitlichen Angabe zusammenzufassen. Dabei ist             sätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.\naußerdem darzustellen, welche Mengen in den einzel-\nnen Ländern erfasst wurden.                                                              § 19\n(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen regis-                            Gemeinsame Stelle\ntrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.           (1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen\nDie Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst ins-           Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird\nbesondere auch die Überprüfung der den Angaben               unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von\nnach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.           drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der\n(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis            Gemeinsamen Stelle beteiligt.\nder Zentralen Stelle spätestens bis zum 1. Juni des              (2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die fol-\nauf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres            genden Aufgaben:\nschriftlich vorzulegen. Die zugehörigen Dokumente            1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der\nsind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Original               von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2\nnachzureichen.                                                    Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;\n2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten\nAbschnitt 4                                  Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen\nSysteme                                    Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14\nund 15 festgestellten Marktanteile;\n§ 18                              3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschrei-\nbungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der\nGenehmigung                                 Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;\n(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmi-        4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Aus-\ngung durch die zuständige Landesbehörde. Die Geneh-               schreibungsplattform und zum Ausschreibungsver-\nmigung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System                   fahren gemäß § 23 Absatz 10;","2242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n5. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4;           entscheidet die Zentrale Stelle über die Benennung\n6. wettbewerbsneutrale Koordination der Informations-        des Systemprüfers.\nmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der\nKosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von                                      § 21\nder Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2                                Ökologische\nNummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile.                     Gestaltung der Beteiligungsentgelte\n(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten,                (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Be-\ndass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zu-        messung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen,\ngänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personen-       um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichti-\nbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts-           gen Verpackungen\ngeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidun-\ngen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger        1. die Verwendung von Materialien und Materialkombi-\nbetreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen             nationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der\nSpitzenverbände an.                                              Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem\nmöglichst hohen Prozentsatz recycelt werden kön-\n§ 20                                   nen, und\nMeldepflichten                          2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nach-\nwachsenden Rohstoffen zu fördern.\n(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informa-\ntionen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwar-             (2) Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem\nteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über        Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berich-\neventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund             ten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemes-\nvon Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3, jeweils auf-      sung der Beteiligungsentgelte umgesetzt hat. Dabei ist\ngeschlüsselt nach Materialart und Masse der Ver-             auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Ver-\npackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter            packungen je Materialart einem hochwertigen Recyc-\nAngabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektro-         ling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft die\nnisch an die Zentrale Stelle zu melden:                      Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sofern sich aus\nder Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die\n1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des\nZentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbun-\njeweils laufenden Quartals die für das folgende\ndesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Be-\nQuartal erwartete Masse an beteiligten Verpackun-\nricht zu veröffentlichen.\ngen (Zwischenmeldung);\n2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für         (3) Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einverneh-\ndas vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich betei-       men mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum\nligten Verpackungen (Jahresmeldung).                     1. September einen Mindeststandard für die Bemes-\nsung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungs-\n(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen        pflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der\nStelle in einer von einem Systemprüfer geprüften und         einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Mate-\nbestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle      rialart.\nkann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter\nelektronischer Formulare und Eingabemasken sowie                (4) Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Ja-\neine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vor-        nuar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2\nliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder        und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 ver-\nUnvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann           öffentlichten Mindeststandards über weiter gehende\ndie Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die         Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsent-\nÜbermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall          gelte zur Förderung der werkstofflichen Verwertbarkeit\nerforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der       von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie\nVoraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle         zur Förderung der Verwendung von Recyclaten und\naußerdem im Einzelfall vorübergehend einen abwei-            nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigung\nchenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmel-             der gesamtökologischen Auswirkungen.\ndungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen-\noder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhalts-                                       § 22\npunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentra-                               Abstimmung\nlen Stelle ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle\nbefugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des              (1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vor-\nbetreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegen-        handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen\nden Informationen zu schätzen.                               Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet\nwird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schrift-\n(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteilig-     liche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zu-\nten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hin-         ständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu\nblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden        erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange des\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.      öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei\n(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen         besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach\nZeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer.        Absatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstim-\nEinigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs           mungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungs-\nMonaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines            dienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses\nSystemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers,           Gesetzes nicht entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2243\n(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann     setzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Sys-        zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der\ntemen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durch-           Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1\nzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-,          und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier,\nMetall- und Verbundverpackungen bei privaten Haus-           Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3\nhaltungen hinsichtlich                                       dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier,\n1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem,            Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den\nBringsystem oder Kombination aus beiden Sammel-          Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der\nsystemen,                                                Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als\n2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es           Volumenanteil berechnet werden. Einigen sich die Par-\nsich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie           teien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch\n3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälter-            den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Be-\nleerungen                                                stimmung des angemessenen Entgelts auch der jewei-\nlige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungs-\nauszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeig-\nabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame\nnet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträg-\nVerwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Samm-\nliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen\nlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines\nsicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Sys-\nMasseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamt-\ntemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle\nGesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich\nentspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen\nunzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe\nist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend\ndarf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen,\nmacht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätz-\nwelchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger\nlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wert-\nder in seiner Verantwortung durchzuführenden Samm-\nausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert\nlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten\ndes an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem\nHaushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben kön-\nSammelgemisch über dem Marktwert der Ver-\nnen frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert\npackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er\nwerden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen\nbei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwor-\nzeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem\ntung zu entsorgen hätte.\nWirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.\n(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunst-            (5) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann\nstoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom               mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung verein-\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten      baren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen\nWertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der            oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern an-\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der        fallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungs-\nAbstimmung von den Systemen ein angemessenes                 abfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung\nEntgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestim-          erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der\nmung eines angemessenen Entgelts haben sich die              einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-\nParteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes            rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rah-\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch              men ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I            ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver-\nS. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden       wertungspflichten nach § 16 und die Nachweispflichten\nFassung festgelegten Gebührenbemessungsgrund-                nach § 17 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehal-\nsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der An-     ten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elek-\nteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle       tronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des\nan der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfass-         Batteriegesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoff-\nten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe         sammlung nicht miterfasst werden.\ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entwe-\nder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet            (6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann\nwerden.                                                      im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die\nSysteme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstim-\n(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann     mungsvereinbarung gemäß den jeweils geltenden\nim Rahmen der Abstimmung von den Systemen die                Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.\nMitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die ge-\ntrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton einge-           (7) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme einge-\nrichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.       richtet werden oder eingerichtet sind, sind die System-\nDie Systeme können im Rahmen der Abstimmung von              betreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu\neinem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlan-       benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur ge-        gungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen\ngen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffent-       Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsver-\nlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der        einbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung\nAbstimmung von den Systemen verlangen, dass sie              der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustim-\nNichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton         mung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers\ngegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. Zur              sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstim-\nBestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich            mungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System,\ndie Parteien an den in § 9 des Bundesgebührenge-             das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstim-","2244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vor-       Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für\nhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.             den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten,\n(8) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann     vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungs-\nbei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedin-             verfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle be-\ngungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie             teiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestim-\nim Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach           mungen über das Ausschreibungsverfahren gemein-\nAbsatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpas-            sam verantwortlich.\nsung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die             (4) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Aus-\nVerhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1           schreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungs-\nund 2 entsprechend.                                          führer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu ver-\n(9) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend        geben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elek-\nseinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die          tronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit\nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch          der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für\nAbfallberatung in Bezug auf die von den Systemen             die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen\ndurchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie              bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann\ndurch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und       ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der\nSauberhaltung von Flächen, auf denen von den Syste-          Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab\nmen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt wer-          dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbe-\nden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in        kanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 4\n§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebüh-           keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind,\nrenbemessungsgrundsätze anzuwenden.                          kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-\nnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt\n§ 23                             als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in\nden Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürf-\nVergabe von Sammelleistungen                     nissen und Anforderungen entspricht.\n(1) Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zu              (5) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete\nerbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der            wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von\nAbstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 und             geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der\nder Rahmenvorgaben nach § 22 Absatz 2 im Wettbe-             Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform\nwerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier        das preislich günstigste Angebot und gewährt dem\nAusschreibungsverfahren über eine elektronische Aus-         Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot;\nschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift          preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen\nzu vergeben. Die Erteilung eines Sammelauftrags durch        werden. Der Ausschreibungsführer überprüft die Eig-\nein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie             nung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes\nohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige             gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eig-\nInformation nach Absatz 6 Satz 1 und Einhaltung der          nungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschluss-\nWartefrist nach Absatz 6 Satz 2 erfolgte und dieser Ver-     gründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen\nstoß in einem Schiedsverfahren nach den Absätzen 8           Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls\nund 9 festgestellt worden ist.                               Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach\n(2) Die Systeme beauftragen ein einzelnes System          § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nmit der eigenverantwortlichen Durchführung des Aus-          gen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollstän-\nschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelge-           digkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er\nbiet (Ausschreibungsführer). Dabei soll der Ausschrei-       darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das An-\nbungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverant-          gebot oder dessen Eignung verlangen. Verhandlungen,\nwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren            insbesondere über Änderungen des Angebots oder des\nSysteme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen        Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preis-\nBieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen;         gleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf\ndie Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei         der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den\nnicht. Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragsertei-       Preis verhandeln. Schließt er einen Bieter wegen Unge-\nlung nach Absatz 1 Satz 2 sind die auf dem unwirk-           eignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und\nsamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsver-             124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf      genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht\ndie weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbe-         die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm\nnutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten        vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplatt-\nGrund unterschiedlich behandeln.                             form das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorge-\nlegt.\n(3) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und\nKarton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen             (6) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betrei-\nim Wege der Mitbenutzung nach § 22 Absatz 4 in einem         ber der elektronischen Ausschreibungsplattform die\nSammelbehälter erfasst werden, können die Systeme            Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden\nund der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die          sollen, unverzüglich über den Namen des Unterneh-\nSammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Sys-              mens, dessen Angebot angenommen werden soll, über\nteme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger         die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung\nkönnen in diesem Fall auch den jeweils anderen mit           ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des\nder Durchführung des Ausschreibungsverfahrens be-            Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforder-\nauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen      lichen Informationen erhält er vom Ausschreibungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2245\nführer. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-       die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren\nsendung der Information nach Satz 1 geschlossen wer-         Umsetzung dem Bundeskartellamt vor. Der Zugang\nden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der         zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über\nInformation; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen        die Zentrale Stelle bereitgestellt. Die Systeme gewähr-\nBieter kommt es nicht an.                                    leisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elek-\n(7) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, den       tronischen Ausschreibungsplattform sowie die techni-\nFortgang des Ausschreibungsverfahrens jeweils zeit-          sche Durchführung der Ausschreibungen durch einen\nnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er       zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform\nüber ausreichend Dokumentation verfügt, um Entschei-         abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen\ndungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens,         Dienstleister erfolgen.\ninsbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote               (11) Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes ge-\nund zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu            regelt ist, gelten die §§ 121 bis 126 und 128, § 132\nbegründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschrei-       Absatz 1 bis 4 und § 133 des Gesetzes gegen Wett-\nbungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten       bewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7, § 29\nAngebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Doku-           Absatz 1, die §§ 31 bis 34, 36 und 43 bis 47, § 48\nmentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des       Absatz 1, 2 und 4 bis 8, § 49, § 53 Absatz 7 bis 9, die\nZuschlags aufzubewahren.                                     §§ 56 und 57, § 60 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 61\n(8) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem          und 63 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016\nSammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech-        (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ent-\nten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das           sprechend.\nAusschreibungsverfahren geltend macht, kann die Aus-\nschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein                                 Abschnitt 5\nSchiedsgericht prüfen lassen. Der Antrag auf Durch-                             Zentrale Stelle\nführung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich und be-\ngründet spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen                                      § 24\nnach Absendung der Information nach Absatz 6 Satz 1\nbei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit                          Errichtung und\ne. V. (DIS) einzureichen; sofern eine solche Information                   Rechtsform; Stiftungssatzung\nunterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs               (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-\nMonate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist          packungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten\ndarzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-           Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getra-\ntete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein           gene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar\nSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die          2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsre-\nDIS informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer         gister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen\nin Textform über den Antrag auf Durchführung eines           Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens\nSchiedsverfahrens. Während der Dauer des Schieds-            100 000 Euro.\nverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag           (2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Ver-\nnicht erteilen.                                              treiber oder Interessenverbände legen die Stiftungs-\n(9) Das Schiedsverfahren wird nach der Schieds-          satzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für be-           für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nschleunigte Verfahren der DIS und, soweit erforderlich,      fest. Die Stiftungssatzung muss\nnach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts\n1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu\ngemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung\nerfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,\nunter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch\neinen Schiedsrichter, der durch die DIS nach Anhörung        2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen\nder Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die            Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße\nEntscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit             Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sicher-\ninnerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des             gestellt ist,\nAntrags bei der DIS. Das Schiedsgericht entscheidet,         3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der\nob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und          Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1\ntrifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsver-              genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen\nletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof-            zu gleichen Bedingungen und in angemessenem\nfenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter            Umfang einbringen können,\nZuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das\n4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen\nSchiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch\nStelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets ge-\nAufhebung oder durch Einstellung des Ausschrei-\nwahrt bleibt,\nbungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt\ndas Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob     5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz per-\neine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständig-             sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Ge-\nkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltend-                schäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbeson-\nmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben un-                 dere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums,\nberührt.                                                         des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortie-\n(10) Einzelheiten zur elektronischen Ausschrei-              rung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und\nbungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren                   der Öffentlichkeit.\nregeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen          Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.","2246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem                                         § 26\nKuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet                                    Aufgaben\nüber Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von\nmindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.              (1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der\nJede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des             in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen.\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau             Die Zentrale Stelle\nund Reaktorsicherheit.                                        1. nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Ab-\nsatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3\nSatz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine\n§ 25                                  Liste der registrierten Hersteller im Internet,\nFinanzierung                             2. prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldun-\ngen,\n(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösun-           3. kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Mög-\ngen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen               lichkeit einräumen, die sich auf ihr System bezie-\nMarktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle             henden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,\neinschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu\nbeteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zen-        4. prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollstän-\ntralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die            digkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf\nihre Übereinstimmung mit den Datenmeldungen\nEinzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung\nnach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Ab-\nder Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln\n(Finanzierungsvereinbarungen).                                   satz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anord-\nnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen\n(2) Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzie-         und informiert im Falle von nicht aufklärbaren\nrungsvereinbarungen von den Systemen und Betrei-                 Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehör-\nbern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äqui-                 den über das Ergebnis ihrer Prüfung,\nvalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehand-             5. kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung\nlung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils für                einer Vollständigkeitserklärung anordnen,\neinen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Ge-            6. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller,\nschäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veran-              die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Ab-\nschlagte Umlageaufkommen die voraussichtlichen                   satz 1 Satz 1 hinterlegt haben,\nKosten deckt und jedes System und jeder Betreiber\neiner Branchenlösung jeweils nur einen Anteil der Kos-        7. prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3\nten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffenden            Satz 1 vorgelegten Mengenstromnachweise, kann\nKalkulationszeitraum entspricht. Maßgeblich für die Be-          gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 die Vorlage der zuge-\nmessung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß             hörigen Prüfdokumente verlangen und informiert\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Markt-              die zuständigen Landesbehörden über das Ergeb-\nanteil.                                                          nis ihrer Prüfung,\n8. prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Mel-\n(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche,          dungen der Systeme, kann erforderlichenfalls\ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz-            Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4\nfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-            erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen\nwie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören                nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im\nauch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleis-               letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zu-\ntungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.            ständigen Landesbehörden,\n9. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß\n(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden\n§ 20 Absatz 4 Satz 2,\ndurch eine Nachkalkulation für den dem laufenden\nKalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeit-        10. nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2\nraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckun-               entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt,\ngen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen               sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen\nnach Absatz 2 Satz 2 auszugleichen.                              ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbun-\ndesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den\n(5) Die Bemessung des Umlageaufkommens nach                   Bericht zu veröffentlichen,\nAbsatz 2 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4         11. entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3\nsind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der                     im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen\nRechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraus-                  Mindeststandard für die Bemessung der Recycling-\nsetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zen-            fähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Ver-\ntralen Stelle vorzulegende Bescheinigung eines Wirt-             packungen,\nschaftsprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung\nder voraussichtlichen Kosten sowie der abzurechnen-         12. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit\nden Kosten nach Absatz 3.                                        dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-\nnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an\n(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten           der Gesamtmenge der an allen Systemen beteilig-\nauf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene              ten Verpackungen,\ninsolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei        13. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit\nMonatsumlagen.                                                   dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2247\nnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und          25. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über\nBranchenlösungen an der Gesamtmenge der an                     die Einordnung einer Getränkeverpackung als\nallen Systemen und Branchenlösungen beteiligten                pfandpflichtig im Sinne von § 31,\nVerpackungen,                                            26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über\n14. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent-                  die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als\nlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der              eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare An-\nZwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1                  fallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,\ndie den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum            27. nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach\nvorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese             erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in\ndurch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Er-           das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im\ngebnis der Feststellung im Internet,                           Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder\nAbsatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern\n15. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent-\nund eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzel-\nlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der\nfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen\nJahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2\nregistrierten Sachverständigen oder sonstigen Prü-\ndie den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum\nfer aus dem Register entfernen,\nzuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Ver-\nwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis         28. ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nder Feststellung im Internet,                                  kartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den\nSystemprüfern und den registrierten Sachverstän-\n16. berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffent-                  digen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern\nlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der             und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rah-\nJahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2                    men dieses Gesetzes zu beachten sind,\nund der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die\n29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatis-\nden einzelnen Systemen und Branchenlösungen in\ntikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446),\ndiesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile,\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nstellt diese durch Verwaltungsakt fest und ver-\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist,\nöffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,\nden statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-\n17. kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer                     rung die zur Erhebung nach § 5 Absatz 2 des Um-\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein                weltstatistikgesetzes erforderlichen Namen und An-\nSystem untersagen,                                             schriften und\n18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengen-           30. ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem\nstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur            Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise\nÜberwachung einer Branchenlösung im Einzelfall                 zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.\nerforderlichen Anordnungen,                                 (2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführ-\nten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allge-\n19. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Ab-          meinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale\nsatz 4 und § 25 Absatz 6 verlangen,                      Stelle\n20. gewährt den zuständigen Landesbehörden auf               1. errichtet und betreibt die für die Registrierung nach\nderen Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten         § 9 und die Übermittlung der Daten nach den\nDatenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklä-             §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen\nrungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach                  Datenverarbeitungssysteme,\n§ 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Ab-             2. stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung\nsatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4          von Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2\nbis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur              den Zugang zu einer elektronischen Ausschrei-\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,           bungsplattform zur Verfügung,\n21. informiert die zuständigen Landesbehörden unver-         3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-\nzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die             satz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von\nBegehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 vor-             Branchenlösungen,\nliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,\n4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-\n22. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Regis-             satz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betrei-\ntrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmel-             ber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zen-\ndungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der              tralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertrag-\nVollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3               lichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, ins-\nSatz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und                besondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die\nJahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ertei-             Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen\nlen und veröffentlichen,                                     Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung\n23. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über             eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Um-\ndie Einordnung einer Verpackung als systembetei-             lage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6\nligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8,                  geforderte Sicherheit nicht leisten,\n24. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über         5. führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach\ndie Einordnung einer Verpackung als Mehrwegver-              § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungs-\npackung im Sinne von § 3 Absatz 3,                           bereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungs-","2248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nveranstaltungen für registrierte Sachverständige an-    4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.\nbieten,                                                 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem\n6. kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Be-        Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft\nhörden und Stellen in angemessenem Umfang aus-          dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der\ntauschen und                                            Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine\n7. informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem       teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwal-\nGesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sach-   tungsrats möglich.\nbezogenem und angemessenem Umfang, insbeson-               (2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäfts-\ndere über Entscheidungen in Bezug auf die Einord-       tätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es\nnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-         setzt sich zusammen aus\nmer 23 bis 26.                                          1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und\n(3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Ab-       Vertreiber nach § 24 Absatz 1,\nsätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.              2. zwei Vertretern der Länder,\nMit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach\n§ 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen          3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,\noder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch             4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-\nvermitteln.                                                      schaft und Energie und\n5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt,\n§ 27                                 Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.\nRegistrierung von                        Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit\nSachverständigen und sonstigen Prüfern               der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und\n(1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die       Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer\nihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prü-         Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebe-\nfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2        nen Stimmen.\noder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister         (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen\nauf und veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale      Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese ge-\nStelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ableh-        richtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu\nnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung            zwei Personen zusammen.\nkeinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung\nnach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.                      (4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den\nVorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich\n(2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer,         zusammen aus\nSteuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegen-\nüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach          1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte            Vertreiber nach § 24 Absatz 1,\nAbteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle         2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-\nkann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen,                 schaft und Energie,\nwenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder ver-            3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Um-\neidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigne-            welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\nten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.\n4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,\n(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jähr-\nlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließ-         5. zwei Vertretern der Länder,\nlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüf-            6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,\nleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an.             7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-\nRegistrierte Sachverständige sind verpflichtet, inner-            schaft,\nhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüfer-\nregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser            8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,\nSchulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter               9. einem Vertreter der Systeme und\nSachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach,      10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherver-\nkann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme          bände.\nan einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.\n(5) Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung\n(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sach-   erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Ver-\nverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten          besserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung\nPrüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister ent-     wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitäts-\nfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig            sicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung\ngegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.                      für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen\nund kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. Er\n§ 28                             setzt sich zusammen aus\nOrganisation                          1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,\n(1) Organe der Zentralen Stelle sind                     2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-\n1. das Kuratorium,                                               schaft,\n2. der Vorstand,                                             3. zwei Vertretern der Systeme und\n3. der Verwaltungsrat und                                    4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2249\n(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung         gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeich-\nvorbehalten.                                                  nen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich\nan einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfand-\n§ 29                               system zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwick-\nAufsicht und Finanzkontrolle                   lung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander\nermöglicht.\n(1) Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihr\nnach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts-             (2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweg-\nund Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Um-               getränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte\nweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Ersatz            Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen\nfür die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und         Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den\nFachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe            geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurück-\nnach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durch-           zunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine\nführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten           Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht er-\nEinnahmen nicht übersteigen.                                  stattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 be-\nschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der\n(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zen-         jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/\ntralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundes-        Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Ver-\nrechnungshof.                                                 bundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die\n(3) Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Ab-      der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment\nsatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht aus-            führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weni-\nreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Auf-            ger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rück-\ngaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch           nahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkever-\neinen Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zentrale        packungen der Marken, die der Vertreiber in seinem\nStelle trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines       Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufs-\nSelbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Um-      fläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf\nweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Drit-           aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme\nten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils          durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer\naktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung          Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleis-\nder hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Soft-         ten. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rück-\nware und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale              nahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zu-\nStelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auf-       mutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewähr-\nlösung der Zentralen Stelle gehen die aktuellen Daten-        leisten.\nbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unab-               (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen\ndingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte           Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurück-\nan das Umweltbundesamt über.                                  nehmenden einer Verwertung entsprechend den Anfor-\nderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforde-\n§ 30                               rungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rück-\nTeilweiser Ausschluss                       gabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen\ndes Widerspruchsverfahrens                     an einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1\nund der aufschiebenden Wirkung                    Satz 4 gilt entsprechend.\nder Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf\n(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Ver-\n1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu\nwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14\nbestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In\nan den Endverbraucher abgegeben zu werden;\nden Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine\naufschiebende Wirkung.                                        2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von\nweniger als 0,1 Litern;\n(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet,\nentscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwal-          3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von\ntungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.                mehr als 3,0 Litern;\n4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um\nAbschnitt 6                                 Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinder-\nGetränkeverpackungen                                packungen handelt;\n5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;\n§ 31\n6. Folien-Standbodenbeutel;\nPfand- und Rücknahmepflichten\nfür Einweggetränkeverpackungen                    7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden\nGetränke enthalten:\n(1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweg-\ngetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Ab-             a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil\nnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro                   von mindestens 50 Prozent und schäumende Ge-\neinschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.                tränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem\nDas Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen                Wein;\nHandelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher                b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Wein-\nzu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor                  anteil von mindestens 50 Prozent und alkohol-\ndem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an               freien oder alkoholreduzierten Wein;","2250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nc) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch         tens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt\nin weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an      entsprechen.\nweinähnlichen Erzeugnissen von mindestens                (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztver-\n50 Prozent;                                           treiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der\nd) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des         Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-\nAlkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I      machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die\nS. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der     zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I               2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, bezüglich\nS. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel-     der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpa-\ntenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen,        ckungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises\nes sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die      befreit sind.\ngemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes\nvom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt                             Abschnitt 7\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember                       Schlussbestimmungen\n2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer                                       § 33\nunterliegen;\nBeauftragung Dritter\ne) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem\nAlkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;                 Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte\nmit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2\nf) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milch-         und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entspre-\nanteil von mindestens 50 Prozent;                     chend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9\ng) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbeson-        und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach\ndere Joghurt und Kefir;                               § 10.\nh) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;\n§ 34\ni) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüse-\nnektare ohne Kohlensäure;                                                 Bußgeldvorschriften\nj) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nNummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der        fahrlässig\nFassung der Bekanntmachung vom 28. April                1. entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9\n2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60       Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Ver-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                packungsbestandteil in Verkehr bringt,\nS. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel-       2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung\ntenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge           verwendet,\noder Kleinkinder angeboten werden.\n3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig\n§ 32                                   oder nicht vollständig an einem System beteiligt,\nHinweispflichten                           4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil\nverspricht oder gewährt,\n(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Ein-\nweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1               5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nSatz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet,           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndie Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich           erstattet,\nsicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Ein-          6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3\nweggetränkeverpackungen befindliche Informations-                 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht\ntafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“             richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ndarauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der              benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nRückgabe nicht wiederverwendet werden.                         7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht\n(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehr-          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die End-               registrieren lässt,\nverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht-        8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht,\nund lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweg-                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln               macht,\noder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“\nauf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen               9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum\nhinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkever-            Verkauf anbietet,\npackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter be-          10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7                mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht\naufgeführten Getränke enthalten.                                  vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n(3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den           11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-\nAbsätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Dar-                  keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nstellungsmedien entsprechend zu geben.                            oder nicht rechtzeitig hinterlegt,\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen        12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von\nHinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindes-               restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017            2251\n13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer                                   § 35\nVerwertung nicht richtig zuführt,\nÜbergangsvorschriften\n14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackung          (1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Ab-\nnicht zurücknimmt,                                       satz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirk-\n15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung         sam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18\nmit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig  Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar\noder nicht vollständig gibt,                             2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsverein-\nbarung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abge-\n16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3        schlossen und der für die Erteilung der Genehmigung\neine dort genannte Verpackung einer Wiederver-           zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.\nwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,\n17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4                  (2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar\nSatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3          2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsver-\nSatz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig       ordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben\noder nicht vollständig führt,                            werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Ja-\nnuar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs-\n18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein            vereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des\nSystem betreibt,                                         § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3\n19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht          der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige\nmacht,                                                   Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten\n20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht,        Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfü-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  gung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller\nerstattet,                                               oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vor-\nlage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.\n21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,                         (3) Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Ab-\n22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einwegge-              stimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22\ntränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht         entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen\nrechtzeitig kennzeichnet,                                Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangs-\nzeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6\n23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einwegge-\nAbsatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Ab-\ntränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das\nstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne\nPfand nicht erstattet,\ndieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems\n24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne              kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauf-\nRücknahme der Verpackung erstattet,                      trag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen\n25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenom-           Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeit-\nmene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung           raum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten,\nnicht richtig zuführt,                                   in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche\n26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem               Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Ver-\nbundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt oder            einbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann\n27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch        diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt wer-\nin Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht          den.\noder nicht richtig gibt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             (4) Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im\nAbsatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geld-         ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskura-\nbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des        torium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt.\nAbsatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19,      Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen\n20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu           Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung\nhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit             der Stiftung nicht überschreiten.\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-             (5) Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungs-\nden.                                                          verordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist           die bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Daten-\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde.                      sätze.","2252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nVerpackungskriterien und -beispiele\n1. K r i t e r i e n f ü r d i e B e g r i f f s b e s t i m m u n g „ V e r p a c k u n g e n “ n a c h § 3 A b s a t z 1\na) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung ent-\nsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei\ndenn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konser-\nvierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind\nfür die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.\nb) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einweg-\nartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle\ngefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.\nc) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der\nVerpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder be-\nfestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler\nTeil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Ent-\nsorgung bestimmt.\n2. B e i s p i e l e f ü r d i e g e n a n n t e n K r i t e r i e n\nBeispiele für Kriterium Buchstabe a\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :\n– Schachteln für Süßigkeiten\n– Klarsichtfolie um CD-Hüllen\n– Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten\n– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden\n– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier),\nausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung\neines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden\n– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze\nnicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll\n– Glasflaschen für Injektionslösungen\n– CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen\n– Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden\n– Streichholzschachteln\n– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich\nsind)\n– Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind\n– wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher\nG e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :\n– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt\n– Werkzeugkästen\n– Teebeutel\n– Wachsschichten um Käse\n– Wursthäute\n– Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden\n– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem ver-\nwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden\n– Tonerkartuschen\n– CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden\n– CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen\n– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel\n– Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)\n– mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüll-\nbaren Pfeffermühle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2253\nBeispiele für Kriterium Buchstabe b\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n , w e n n s i e         dafür konzipiert  und\nb e s t i m m t s i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e r d e n :\n– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff\n– Einwegteller und -tassen\n– Frischhaltefolie\n– Frühstücksbeutel\n– Aluminiumfolie\n– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien\nG e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :\n– Rührgerät\n– Einwegbestecke\n– Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird\n– Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden\n– Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden\nBeispiele für Kriterium Buchstabe c\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :\n– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r V e r p a c k u n g g e l t e n :\n– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses\n– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind\n– Heftklammern\n– Kunststoffumhüllung\n– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln\n– mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer\ngefüllten Pfeffermühle)\nG e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :\n– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung","2254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 7)\nSchadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7\n1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbst-\nbedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die\nzuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,\n2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender\nnach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nS. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,\n3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-\npackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der\nRichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor-\nden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzu-\nstufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgas-\npackungen in Verkehr gebracht werden, sowie\n4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter\ndie Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder\nunter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2255\nAnlage 3\n(zu § 5 Satz 2 Nummer 2)\nAnforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte\nSchwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt\n1. Anwendungsbereich\nDer in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ge-\nschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen\nerfüllen.\n2. Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieser Festlegung sind\n– „bewusste Zugabe“:\nder beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit\ndem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merk-\nmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn\nbei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle\nenthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,\n– „zufällige Präsenz“:\ndas unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,\n– „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:\nKreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und\nin denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen,\ndie nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen\ndie Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine\nmöglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.\n3. Herstellung und Kennzeichnung\n(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundär-\nrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus\ndem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent\nbeschränkt bleibt.\n(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als\nBestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.\n(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-\nzuführen ist.\n(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,\nsind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.\n4. Systemanforderungen und sonstige Entsorgung\n(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle\nRechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließ-\nlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht\nausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgege-\nben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der\nKunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System soll\nalle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.\n(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werden\nentweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten ge-\nmäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.\n5. Konformitätserklärung und Jahresbericht\n(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus,\ndass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderun-\ngen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage\neingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den\nbevollmächtigten Vertretern anzugeben.\n(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","2256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nAnlage 4\n(zu § 5 Satz 2 Nummer 4)\nAnforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte\nSchwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt\n1. Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“\nund „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3\nzu § 5 Satz 2 Nummer 2.\n2. Herstellung\n(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht\nbewusst als Bestandteil zugegeben werden.\n(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies\nauf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.\n3. Kontrolle\n(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in\nzwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrol-\nlen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die\nnormale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von\n200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevoll-\nmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen.\nDieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:\n– Messwerte,\n– Beschreibung der verwendeten Messmethode,\n– mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrations-\ngrenzwerte,\n– eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenz-\nwerte getroffenen Maßnahmen.\n(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Mess-\nmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017       2257\nAnlage 5\n(zu § 6)\nKennzeichnung von Verpackungen\n1. Nummern und Abkürzungen1 für Kunststoffe\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nPolyethylenterephtalat                               PET                             1\nPolyethylen hoher Dichte                             HDPE                            2\nPolyvinylchlorid                                     PVC                             3\nPolyethylen niedriger Dichte                         LDPE                            4\nPolypropylen                                         PP                              5\nPolystyrol                                           PS                              6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n2. Nummern und Abkürzungen1 für Papier und Pappe\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nWellpappe                                            PAP                            20\nSonstige Pappe                                       PAP                            21\nPapier                                               PAP                            22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30\n31\n32\n33\n34\n35\n36","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\n37\n38\n39\n3. Nummern und Abkürzungen1 für Metalle\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nStahl                                              FE                             40\nAluminium                                          ALU                            41\n42\n43\n44\n45\n46\n47\n48\n49\n4. Nummern und Abkürzungen1 für Holzmaterialien\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nHolz                                               FOR                            50\nKork                                               FOR                            51\n52\n53\n54\n55\n56\n57\n58\n59\n5. Nummern und Abkürzungen1 für Textilien\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nBaumwolle                                          TEX                            60\nJute                                               TEX                            61\n62\n63\n64\n65\n66\n67\n68\n69\n6. Nummern und Abkürzungen1 für Glas\nStoff                                    Abkürzung                      Nummer\nFarbloses Glas                                     GL                             70\nGrünes Glas                                        GL                             71","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017    2259\nStoff                                           Abkürzung            Nummer\nBraunes Glas                                                   GL                      72\n73\n74\n75\n76\n77\n78\n79\n7. Nummern und Abkürzungen1 für Verbundstoffe\nStoff                                          Abkürzung2            Nummer\nPapier und Pappe/verschiedene Metalle                                                  80\nPapier und Pappe/Kunststoff                                                            81\nPapier und Pappe/Aluminium                                                             82\nPapier und Pappe/Weißblech                                                             83\nPapier und Pappe/Kunststoff/Aluminium                                                  84\nPapier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech                                        85\n86\n87\n88\n89\nKunststoff/Aluminium                                                                   90\nKunststoff/Weißblech                                                                   91\nKunststoff/verschiedene Metalle                                                        92\n93\n94\nGlas/Kunststoff                                                                        95\nGlas/Aluminium                                                                         96\nGlas/Weißblech                                                                         97\nGlas/verschiedene Metalle                                                              98\n99\n1\nNur Großbuchstaben verwenden.\n2\nBei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).","2260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nArtikel 2                              (4) Im Einleitungssatz des § 12 Absatz 1 der Anzei-\nge- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013\nFolgeänderungen\n(BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnung\n(1) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezem-        vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wor-\nber 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) wird wie folgt geändert:    den ist, werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 3 des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“ die Wörter „des § 2 Ab-\na) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4        satz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes,“ eingefügt.\nAbsatz 1 der Verpackungsverordnung vom                   (5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005\n21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt        (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014      zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert wor-\n(BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,“ durch die     den ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ver-        1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „nach der Ver-\npackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I                packungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem\nS. 2234)“ ersetzt.                                        Verpackungsgesetz“ und die Wörter „Systembetrei-\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter                 ber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverord-\n„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der              nung“ durch die Wörter „Systeme im Sinne des § 3\nVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-             Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.\nkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1\n2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.\n„(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Ver-\nc) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter\npackungsgesetzes übermittelt den statistischen Äm-\n„Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder\ntern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung\nAbsatz 2 der Verpackungsverordnung“ durch die\nnach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschrif-\nWörter „Verkaufs- und Umverpackungen ge-\nten der Systeme und Verpflichteten, die Mengen-\nmäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ver-\nstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes\npackungsgesetzes“ ersetzt.\nhinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenen-\nd) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8            falls beauftragten Dritten.“\nAbsatz 1 der Verpackungsverordnung“ durch die\nWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ver-           (6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsaus-\npackungsgesetzes“ ersetzt.                            bildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992\n(BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2\ne) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter             des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) ge-\n„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-\npackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Ver-                1. In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter\npackungsgesetzes“ ersetzt.                                „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-\nter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.\n2. Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:\n2. In Nummer 4.3 Buchstabe b werden die Wörter\na) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein\n„nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-\nKomma ersetzt.\nter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.\nb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch\n3. In Nummer 9.4 Buchstabe c werden die Wörter „der\ndas Wort „und“ ersetzt.\nVerpackungsverordnung“ durch die Wörter „des Ver-\nc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c               packungsgesetzes“ ersetzt.\neingefügt:\n(7) In Abschnitt II Nummer 5.2 Buchstabe d der\n„c) das Verpackungsgesetz,“.                          Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum\n(2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfach-            Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I\nbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I             S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli\nS. 2770) wird wie folgt geändert:                            2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, werden die\n1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein              Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die\nKomma ersetzt.                                           Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.\n2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.                                                                 Artikel 3\n3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein-                                  Inkrafttreten\ngefügt:                                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„c) das Verpackungsgesetz,“.                             am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\n(3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung           packungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I\nvom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach dem          S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nWort „Abfallgesetzes“ die Wörter „oder dem                   vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden\nVerpackungsgesetz“ und nach den Wörtern „der jewei-          ist, außer Kraft.\nligen Verordnung“ die Wörter „oder des Verpackungs-             (2) Artikel 1 §§ 24 und 35 tritt am 13. Juli 2017 in\ngesetzes“ eingefügt.                                         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2261\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}