{"id":"bgbl1-2017-45-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=26","order":3,"title":"Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz  CsgG)","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["2230                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nGesetz\nzur Bevorrechtigung des Carsharing\n(Carsharinggesetz – CsgG)1\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                §3\nsen:\nBevorrechtigungen\n§1                                       (1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1\nführt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nAnwendungsbereich                                 Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßen-\nMit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevor-                       verkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und\nrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwen-                    Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.\ndung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stations-\n(2) Bevorrechtigungen sind möglich\nunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle\nzur Verringerung insbesondere klima- und umwelt-                        1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,\nschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individual-                  2. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das\nverkehrs zu fördern.                                                        Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.\n§2                                       (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des\nStraßenverkehrsgesetzes können\nBegriffsbestimmungen\n1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\n2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inan-\n1. ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer                      spruchnahme festgelegt werden,\nunbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen\nauf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und                     3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen An-\neinem die Energiekosten mit einschließenden Zeit-                      ordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Ver-\noder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife                    kehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und\nangeboten und selbstständig reserviert und genutzt                     stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und\nwerden kann,                                                       4. die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu\n2. ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhän-                          Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer be-\ngig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge                     stimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasier-\nstationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nut-                       tes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt\nzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und                        werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im\nKundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet,                         Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur\nwobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich                          Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums be-\nsind,                                                                  rechtigt ist.\n3. stationsunabhängiges Carsharing ein Angebotsmo-                      Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des\ndell, bei dem die Nutzung des Fahrzeugs ohne                       Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr\nRücksicht auf vorab örtlich festgelegte Abhol- und                 und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundes-\nRückgabestellen begonnen und beendet werden                        ministerium für Wirtschaft und Energie und dem\nkann und                                                           Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nReaktorsicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-\n4. stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell,\ngesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelun-\ndas auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich\ngen nach Satz 1 nicht anzuwenden.\nfestgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.\n(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenver-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      kehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßi-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 gungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 vorgesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2231\n§4                                sharinganbieter, der die nach Absatz 4 festgelegten\nAnforderungen an die von ihnen im Rahmen der Son-\nKennzeichnung\ndernutzung zu erbringende Leistung (Eignungskriterien)\n(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahr-       erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei\nzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtba-        der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wieder-\nren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen            holt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der\nsind.                                                        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat\n(2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1           sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbe-\nNummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes können das              werbsbeschränkungen genannten Fällen. Erfüllen meh-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-       rere Carsharinganbieter die Anforderungen des Sat-\ntur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie        zes 1, ist durch Los zu entscheiden.\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,              (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nBau und Reaktorsicherheit gemeinsam                          Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft\n1. die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des          und Energie und das Bundesministerium für Umwelt,\nAbsatzes 1,                                              Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit werden er-\nmächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit\n2. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforder-\nZustimmung des Bundesrates die Eignungskriterien\nlichen Angaben und\nfestzulegen und an den aktuellen Stand der Technik\n3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung          anzupassen. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel\nfestzulegen, dass sie geeignet sind, durch die von\nnäher bestimmen. Das Verfahren kann auch über eine\neinheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfah-        dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leis-\nrensgesetzes abgewickelt werden. § 6 Absatz 3 des            tung\nStraßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen           1. zu einer Verringerung des motorisierten Individual-\nnach Satz 1 nicht anzuwenden.                                    verkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit\n(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-         dem öffentlichen Personennahverkehr, und\ngen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnun-         2. zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten\ngen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen                   Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten\nerhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenver-               elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elek-\nkehrsgesetzes gilt entsprechend.                                 tromobilitätsgesetzes,\n§5                                am besten beizutragen. Bis zum erstmaligen Inkrafttre-\nten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmen\nSondernutzung öffentlichen Straßenraums\nsich die Eignungskriterien nach der Anlage.\n(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen\nBestimmungen zur Sondernutzung an Bundesfernstra-               (5) Die Bekanntmachung über das vorgesehene\nßen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde             Auswahlverfahren muss allen interessierten Unterneh-\nzum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stations-        men kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein.\nbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen          Sie ist auf der Internetseite www.bund.de und nach\neiner Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße be-          Maßgabe des Rechts der Europäischen Union im Amts-\nstimmen. Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde         blatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die\nnicht der Straßenbaulastträger, darf sie die Flächen nur     Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem\nmit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen.              Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthal-\nDie Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion          ten, insbesondere Informationen über den vorgesehe-\nder Bundesstraße und die Belange des öffentlichen            nen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an\nPersonennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden so-          die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungs-\nwie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtig-        kriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der\nkeit des Verkehrs gewahrt sind.                              Sondernutzung enthalten. Fristen sind angemessen zu\nsetzen. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fort-\n(2) Die Flächen sind von der nach Landesrecht zu-         laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entschei-\nständigen Behörde im Wege eines diskriminierungs-            dungen sind zu begründen.\nfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem\nCarsharinganbieter nach Maßgabe der folgenden Vor-              (6) Die Frist für die Erteilung der Sondernutzungs-\nschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte        erlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Ab-\nCarsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens         satz 2 beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf\nacht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungs-        der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert wer-\nerlaubnis). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ab-      den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele-\nlauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis           genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu\nist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach             begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbie-\nDurchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach           tern mitzuteilen. Das Verfahren kann auch über eine\nSatz 1 möglich. Das Verfahren nach Satz 1 kann für           einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfah-\neinzelne Flächen getrennt durchgeführt werden.               rensgesetzes abgewickelt werden.\n(3) In dem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Ab-             (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat je-\nsätze 5 bis 7 wird die Sondernutzung der nach Absatz 1       den nicht berücksichtigten Bewerber unverzüglich in\nausgewählten Flächen einem geeigneten und zuverläs-          dem jeweils ablehnenden Bescheid über die Gründe\nsigen Carsharinganbieter erlaubt. Geeignet ist ein Car-      für seine Nichtberücksichtigung sowie über den Namen","2232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\ndes ausgewählten Bewerbers zu unterrichten. Die nach                                                 §6\nLandesrecht zuständige Behörde hat bei ihren Ent-                                           Berichterstattung\nscheidungen das Benehmen mit dem für die Aufstel-\nlung des Nahverkehrsplans zuständigen Aufgaben-                      Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nträger im Sinne des § 8 Absatz 3 des Personenbeför-               frastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und\nderungsgesetzes herzustellen.                                     Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit evaluieren gemein-\n(8) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte               sam bis zum 1. Juli 2021 dieses Gesetz.\nSondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis ver-\nleihen, dass der Sondernutzungsberechtigte geeignete                                                 §7\nbauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für\nNichtbevorrechtigte anbringen kann. Der Sondernut-                                              Inkrafttreten\nzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigne-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nter Fachunternehmen zu bedienen.                                  am 1. September 2017 in Kraft.\n(9) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a, 3, 7a             (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-\nund 8 des Bundesfernstraßengesetzes gilt entspre-                 ordnungen befugt, tritt es am Tag nach der Verkündung\nchend.                                                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017          2233\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 4 Satz 3)\nEignungskriterien\nTeil 1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und die Fahrzeugflotte\n1.1    Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Per-\nson mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungs-\nfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis,\ndes Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.\n1.2    Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:\n1.2.1 Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.\n1.2.2 Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht\nüberschreiten.\n1.2.3 Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der\nFahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die\nBetriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom)\nliegen.\n1.2.4 Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.\n1.2.5 Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und\nFahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf\nanderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden\nFahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.\n1.2.6 Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs (z. B. für Besitzer von\nErmäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personennahverkehrs) sollen Vergünstigun-\ngen gewährt werden, sofern die Anbieter dieser Karten kein eigenes Carsharingangebot betreiben.\n1.3    Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens zehn registrierte Fahr-\nberechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens\n15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des\njeweiligen Anbieters in der jeweiligen Gemeinde. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem\nentsprechenden Angebot erstmalig in der jeweiligen Gemeinde tätig werden wollen.\n1.4    Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise\n(insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingun-\ngen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die\nArt der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür be-\nnennt er den Anbieter und den Stromtarif.\n1.5    Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen-\nstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharing-\nfahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.\nTeil 2 Nachweise\nDer Carsharinganbieter kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1.2.5, 1.2.6 und 1.4 durch\ndie Vorlage der Vertragsbedingungen, Tarife (einschließlich Vergünstigungen für Besitzer von Ermäßigungskarten\noder Dauerkartenbesitzer des öffentlichen Personenverkehrs) und seiner Kundeninformation (insbesondere über\nallgemeine Verbraucherinformationen, den Internetauftritt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) über um-\nweltschonende und lärmarme Fahrweise und Angebote für Schulungen nachweisen.\nTeil 3 Abweichungsmöglichkeit\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit ihr Zuständigkeitsbereich nicht mehr als 50 000 Einwohner\numfasst, in ihren Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer\nörtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein\nCarsharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen."]}