{"id":"bgbl1-2017-45-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2208,"pdf_page":4,"num_pages":22,"content":["2208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nGesetz\nzur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz\nund zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter\n„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“\nArtikel 1                                    ersetzt.\nÄnderung der                               h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staats-\nStrafprozessordnung                                anwaltschaftliche“ durch das Wort „ermittlungs-\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-                behördliche“ ersetzt.\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die            i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom                     und das Wort „Auskunft“ gestrichen.\n16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist,              j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter\nwird wie folgt geändert:                                              „2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     ersetzt.\na) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden                k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt ge-\nAngaben ersetzt:                                               fasst:\n„Vierter Abschnitt                                                „Achtes Buch\nAktenführung und Kommunikation im Verfahren                          Schutz und Verwendung von Daten“.\n§ 32 Elektronische        Aktenführung;   Verord-          l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Ab-\nnungsermächtigungen                                   schnitts des Achten Buches wird das Wort\n„staatsanwaltliches“ durch das Wort „staats-\n§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Straf-\nverfolgungsbehörden und Gerichten; Ver-               anwaltschaftliches“ ersetzt.\nordnungsermächtigungen                            m) Die folgenden Angaben werden angefügt:\n§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfol-                                   „Vierter Abschnitt\ngungsbehördlicher und gerichtlicher elek-                          Schutz personenbezogener\ntronischer Dokumente; Verordnungser-                          Daten in einer elektronischen Akte;\nmächtigung                                                     Verwendung personenbezogener\n§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungser-                            Daten aus elektronischen Akten\nmächtigung                                            § 496 Verwendung personenbezogener Daten\nin einer elektronischen Akte\n§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung\n§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag\n§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Akten-\nführungszwecken                                       § 498 Verwendung personenbezogener Daten\naus elektronischen Akten\n§ 32f    Form der Gewährung von Akteneinsicht;\nVerordnungsermächtigung“.                             § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien“.\nb) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt         2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts\ngefasst:                                                   werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:\n„Abschnitt 4a                                              „Vierter Abschnitt\nGerichtliche Entscheidungen“.                     Aktenführung und Kommunikation im Verfahren\nc) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-\n§ 32\ngabe eingefügt:\nElektronische Aktenführung;\n„Abschnitt 4b\nVerordnungsermächtigungen\nVerfahren bei Zustellungen“.\n(1) Die Akten können elektronisch geführt wer-\nd) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.                       den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-\ne) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten                 gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch\nBuches wird wie folgt gefasst:                             Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die\n„Achter Abschnitt                         Akten elektronisch geführt werden. Sie können die\nEinführung der elektronischen Aktenführung dabei\nErmittlungsmaßnahmen“.                       auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehör-\nf) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter                 den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be-\n„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“            schränken und bestimmen, dass Akten, die in\nersetzt.                                                   Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2209\nder elektronischen Aktenführung in Papierform wei-           3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach\ntergeführt werden; wird von der Beschränkungs-                   Durchführung eines Identifizierungsverfahrens\nmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts-                eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-\nverordnung bestimmt werden, dass durch Verwal-                   ner juristischen Person des öffentlichen Rechts\ntungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen                  und der elektronischen Poststelle des Gerichts;\nist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten               das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2\nelektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann               Satz 2,\ndurch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-\ndes- oder Landesministerien übertragen werden.               4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,\ndie durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-                  rung mit Zustimmung des Bundesrates fest-\nrungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch                 gelegt werden, bei denen die Authentizität und\nRechtsverordnung die für die elektronische Akten-                Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-\nführung geltenden organisatorischen und dem Stand                währleistet sind.\nder Technik entsprechenden technischen Rahmen-\nbedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-               (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-\nforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit           gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-\nund der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächti-           ten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts ge-\ngung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen              speichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte\nBundes- oder Landesministerien übertragen.                   Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu\nerteilen.\n(3) Die Bundesregierung bestimmt           durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     (6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bear-\nrates die für die Übermittlung elektronischer Akten          beitung durch die Behörde oder das Gericht nicht\nzwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten              geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf\ngeltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung               die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die gel-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                   tenden technischen Rahmenbedingungen unver-\nBundesrates auf die zuständigen Bundesministe-               züglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument\nrien übertragen.                                             gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung\neingegangen, sofern der Absender es unverzüglich\n§ 32a                               in einer für die Behörde oder für das Gericht zur\nElektronischer Rechtsverkehr                    Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und\nmit Strafverfolgungsbehörden und                   glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst einge-\nGerichten; Verordnungsermächtigungen                  reichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.\n(1) Elektronische Dokumente können bei Straf-\n§ 32b\nverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe\nder folgenden Absätze eingereicht werden.                                  Erstellung und Übermittlung\n(2) Das elektronische Dokument muss für die                            strafverfolgungsbehördlicher\nBearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde                            und gerichtlicher elektronischer\noder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregie-                     Dokumente; Verordnungsermächtigung\nrung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-                    (1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder\nstimmung des Bundesrates die für die Übermittlung            gerichtliches Dokument als elektronisches Doku-\nund Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-               ment erstellt, müssen ihm alle verantwortenden\nbedingungen.                                                 Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument,\n(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu          das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder\nunterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als           zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer\nelektronisches Dokument mit einer qualifizierten             qualifizierten elektronischen Signatur aller verant-\nelektronischen Signatur der verantwortenden Per-             wortenden Personen versehen sein.\nson versehen sein oder von der verantwortenden\n(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Ak-\nPerson signiert und auf einem sicheren Übermitt-\nten gebracht, sobald es von einer verantwortenden\nlungsweg eingereicht werden.\nPerson oder auf deren Veranlassung in der elektro-\n(4) Sichere Übermittlungswege sind                        nischen Akte gespeichert ist.\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-               (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen\nKontos, wenn der Absender bei Versand der                Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander\nNachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1               Dokumente als elektronisches Dokument übermit-\nSatz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist               teln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines\nund er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5              Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die\nAbsatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,          Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-                Begründung und die Gegenerklärung sowie als\nren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a            elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Ent-\nder Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem                scheidungen sind als elektronisches Dokument zu\nentsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage               übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen\nerrichteten elektronischen Postfach und der              vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung\nelektronischen Poststelle der Behörde oder des           in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elek-\nGerichts,                                                tronisches Dokument nachzureichen.","2210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften kön-                                    § 32e\nnen in Papierform oder als elektronisches Doku-                                  Übertragung von\nment erteilt werden. Elektronische beglaubigte                        Dokumenten zu Aktenführungszwecken\nAbschriften müssen mit einer qualifizierten elek-\ntronischen Signatur der beglaubigenden Person                     (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,\nversehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in             in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente),\nPapierform durch Übertragung eines elektronischen             sind in die entsprechende Form zu übertragen.\nDokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elek-        Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher-\ntronischen Signatur versehen ist oder auf einem               gestellt sind, können in die entsprechende Form\nsicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde,                  übertragen werden.\nmuss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der                    (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der\nPrüfung der Authentizität und Integrität des elektro-         Technik sicherzustellen, dass das übertragene Do-\nnischen Dokuments enthalten.                                  kument mit dem Ausgangsdokument bildlich und\ninhaltlich übereinstimmt.\n(5) Die Bundesregierung bestimmt             durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                     (3) Bei der Übertragung eines nicht elektroni-\ntes die für die Erstellung elektronischer Dokumente           schen Ausgangsdokuments in ein elektronisches\nund deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungs-             Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnach-\nbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie               weis zu versehen, der das bei der Übertragung\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                  angewandte Verfahren und die bildliche und inhalt-\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-               liche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das\ndigen Bundesministerien übertragen.                           elektronische Dokument ein von den verantworten-\nden Personen handschriftlich unterzeichnetes straf-\nverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schrift-\n§ 32c                               stück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qua-\nlifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-\nElektronische Formulare;                      beamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der\nVerordnungsermächtigung                        Übertragung eines mit einer qualifizierten elektroni-\nschen Signatur versehenen oder auf einem sicheren\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nÜbermittlungsweg eingereichten elektronischen\nnung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-\nAusgangsdokuments ist in den Akten zu vermer-\nsche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung\nken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität\nkann bestimmen, dass die in den Formularen ent-\nund Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.\nhaltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-\nrierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.               (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-\nDie Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-             mittel sichergestellt sind, müssen während des lau-\nnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform                  fenden Verfahrens im Anschluss an die Übertra-\nim Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-          gung mindestens sechs Monate lang gespeichert\nverordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-              oder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens bis\ntion des Formularverwenders abweichend von                    zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjäh-\n§ 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen               rung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt\nIdentitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-               werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen\nweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-              Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel si-\ngesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann              chergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne                  den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalender-\nZustimmung des Bundesrates auf die zuständigen                jahres gespeichert oder aufbewahrt werden.\nBundesministerien übertragen.                                     (5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-\nmittel sichergestellt sind, können unter denselben\n§ 32d                               Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke\nbesichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt,\nPflicht zur elektronischen Übermittlung               wer befugt ist, die Akten einzusehen.\nVerteidiger und Rechtsanwälte sollen den Straf-                                     § 32f\nverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze\nund deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende                             Form der Gewährung\nAnträge und Erklärungen als elektronisches Doku-                   von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung\nment übermitteln. Die Berufung und ihre Begrün-                   (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch\ndung, die Revision, ihre Begründung und die Ge-               Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf ge-\ngenerklärung sowie die Privatklage und die An-                währt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht\nschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie                durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten\nals elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies             in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder\naus technischen Gründen vorübergehend nicht                   ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen\nmöglich, ist die Übermittlung in Papierform zuläs-            Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag\nsig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der             nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein\nErsatzeinreichung oder unverzüglich danach glaub-             berechtigtes Interesse hat. Stehen der Aktenein-\nhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektroni-            sicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wich-\nsches Dokument nachzureichen.                                 tige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2211\nnach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch               c) Folgender Satz wird angefügt:\nohne Antrag gewährt werden.                                      „Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeit-\n(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen,           punkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1)\nwird durch Einsichtnahme in die Akten in Dienst-                 aktenkundig sein.“\nräumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit            6. § 41a wird aufgehoben.\nnicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch\n7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf\nBereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder\nBild-Ton-Träger“ durch die Wörter „in Bild und Ton“\ndurch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme\nersetzt.\ngewährt werden. Auf besonderen Antrag werden\neinem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht         8. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten\nwichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur                Buches wird wie folgt gefasst:\nEinsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in                                   „Achter Abschnitt\nseine Wohnung mitgegeben.\nErmittlungsmaßnahmen“.\n(3) Entscheidungen über die Form der Gewäh-            9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nrung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2             gabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10“ durch die Angabe\nsind nicht anfechtbar.                                       „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10“ ersetzt.\n(4) Durch technische und organisatorische Maß-        10. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die\nnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rah-             Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Aus-\nmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akten-              künfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten“\ninhalt nehmen können. Der Name der Person, der               durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragen\nAkteneinsicht gewährt wird, soll durch technische            kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amt-\nMaßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermit-              lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen“ er-\ntelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand              setzt.\nder Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.          11. In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfer-\n(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird,           tigung“ durch das Wort „Abschrift“ ersetzt.\ndürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Ab-              12. In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4\nschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlas-           Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Nieder-\nsen worden sind, weder ganz noch teilweise öffent-           schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll“ ersetzt.\nlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfrem-\n13. In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter\nden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.\n„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“\nNach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene\nersetzt.\nDaten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für\nden die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere          14. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter\nZwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden,                 „9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“\nwenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt               ersetzt.\nwerden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht ge-         15. In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Voll-\nwährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.           macht“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.\n(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-        16. § 147 wird wie folgt geändert:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für            a) In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften“\ndie Einsicht in elektronische Akten geltenden Stan-              durch das Wort „Protokolle“ ersetzt.\ndards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf                  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie zuständigen Bundesministerien übertragen.“                      „(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger\nhat, ist in entsprechender Anwendung der Ab-\n3. Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Ab-                      sätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und\nschnitt 4a eingefügt:                                            unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke\n„Abschnitt 4a                               zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck\nauch in einem anderen Strafverfahren nicht ge-\nGerichtliche Entscheidungen“.                        fährdet werden kann und überwiegende schutz-\n4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Ab-                      würdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.\nschnitt 4b eingefügt:                                            Werden die Akten nicht elektronisch geführt, kön-\nnen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten\n„Abschnitt 4b                               Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.“\nVerfahren bei Zustellungen“.                    c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nteidiger“ die Wörter „oder dem Beschuldigten,\n5. § 41 wird wie folgt geändert:                                    der keinen Verteidiger hat,“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“ die             d) Absatz 7 wird aufgehoben.\nWörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32b      17. § 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3) oder“ eingefügt.\n„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht ge-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt“ die              währt werden, soweit die Erteilung von Auskünften\nWörter „und die Zustellung durch Vorlegung der           einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür-\nUrschrift erfolgt“ eingefügt.                            de.“","2212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n18. § 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungs-\na) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma                niederschriften, Urkunden und andere als Be-\nersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen“                weismittel dienende Schriftstücke“ durch die\ndie Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzei-               Wörter „Protokolle und Urkunden“ ersetzt.\ngen“ eingefügt.                                           d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Nie-\nderschrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten“\nsetzt.\ndie Wörter „zu signieren oder“ eingefügt und\nwerden die Wörter „die Unterschrift“ durch das        26. In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Nie-\nWort „dies“ ersetzt.                                      derschrift“ durch die Wörter „eines Protokolls“ er-\nsetzt.\nc) In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen“\ndurch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bild-         27. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschirm, das Vorlesen“ ersetzt.                            a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\n19. In der Überschrift des § 168b wird das Wort                      Komma ersetzt.\n„staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort „ermitt-             b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\nlungsbehördliche“ ersetzt.                                       Wort „und“ ersetzt.\n20. Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehen-                „6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach\nden technischen Störung die Fortsetzung der                          § 32e Absatz 3.“\nHauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den            28. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die\nvorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im              Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „das Sit-\nFall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag                zungsprotokoll“ ersetzt.\nunmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1\nzulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach          29. § 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Beseitigung der technischen Störung, spätes-              „§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-\ntens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristab-              chend.“\nlauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen        30. § 273 wird wie folgt geändert:\nStörung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht\ndurch unanfechtbaren Beschluss fest.“                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“\ndurch das Wort „Urkunden“ ersetzt.\n21. In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Nieder-\nschrift“ durch die Wörter „Das Protokoll“ ersetzt.            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n22. Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträger\naufgezeichnet“ durch die Wörter „als Tonauf-\n„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangs-                      zeichnung zur Akte genommen“ ersetzt.\ndokuments kann abgelehnt werden, wenn nach\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\npflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein An-\nlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschrei-\nmit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.“                      bung“ durch das Wort „Protokollierung“ ersetzt.\n23. § 249 wird wie folgt geändert:                            31. § 275 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweis-                  „Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten\nerhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhand-              gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung\nlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind               der Gründe müssen aktenkundig sein.“\nUrkunden, soweit sie verlesbar sind.“                     b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des         32. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchriftstücks“ gestrichen.                                a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmit-\n24. In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-            schnitts einer“ durch die Wörter „einer als Ton-\nchen.                                                            aufzeichnung zur Akte genommenen“ ersetzt\nund wird das Wort „schriftliches“ gestrichen.\n25. § 251 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschrift mit dem Zusatz“ durch die Wörter „diese\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                  mit dem Vermerk“ ersetzt.\nWörter „einer Niederschrift“ durch die Wörter\nc) In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-\n„eines Protokolls“ ersetzt und werden die\nchen.\nWörter „stammende schriftliche“ durch das\nWort „erstellte“ ersetzt.                            d) In Satz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Nieder-        33. In § 325 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das\nschrift oder Urkunde“ durch die Wörter „das          Wort „Urkunden“ ersetzt.\nProtokoll oder die Urkunde“ ersetzt.             34. Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1            „Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht,\ndie Wörter „der Niederschrift“ durch die Wörter           wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt\n„des Protokolls“ ersetzt.                                 wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2213\n35. § 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                   44. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt              „(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-\ndie Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der            chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung\nStaatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer An-           der nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-\nklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich               bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,\nverwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der               wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt\nUntersuchungszweck in einem anderen Strafver-                werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,\nfahren nicht gefährdet werden kann und überwie-              die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-\ngende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten             stimmt.“\noder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger,     45. In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines\nder nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird,           Abdrucks“ gestrichen.\nist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 be-\n46. In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nfugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte\ndem Wort „dass“ die Wörter „durch eine Löschung“\nBeweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-\neingefügt.\nden die Akten nicht elektronisch geführt, können\ndem Privatkläger, der nicht durch einen Rechts-          47. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Ach-\nanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme           ten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches“\nin die Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer-           durch das Wort „staatsanwaltschaftliches“ ersetzt.\nden. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend.“                 48. Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnitt\n36. In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur              angefügt:\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-                              „Vierter Abschnitt\nsetzt.\nSchutz personenbezogener Daten\n37. § 406e wird wie folgt geändert:                                    in einer elektronischen Akte; Verwendung\na) In der Überschrift werden das Semikolon und               personenbezogener Daten aus elektronischen Akten\ndas Wort „Auskunft“ gestrichen.\n§ 496\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerwendung personenbezogener\n„(3) Der Verletzte, der nicht durch einen                       Daten in einer elektronischen Akte\nRechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechen-            (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-\nder Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die            gener Daten in einer elektronischen Akte oder in\nAkten einzusehen und amtlich verwahrte Be-               elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit\nweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-           dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich\nden die Akten nicht elektronisch geführt, können         ist.\nihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten\nKopien aus den Akten übermittelt werden.                    (2) Dabei sind\n§ 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“          1. die organisatorischen und technischen Maßnah-\nc) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.                        men zu treffen, die erforderlich sind, um den\nbesonderen Anforderungen des Datenschutzes\n38. In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter                  und der Datensicherheit gerecht zu werden, und\n„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“ er-\n2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-\nsetzt.\nverarbeitung einzuhalten, insbesondere die\n39. In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“                Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkeh-\ndurch das Wort „Protokollen“ und werden die Wör-                 rungen gegen einen Datenverlust zu treffen.\nter „stammende schriftliche“ durch das Wort „er-\n(3) Elektronische Akten und elektronische Akten-\nstellte“ ersetzt.\nkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten\n40. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt             Abschnitts.\ngefasst:\n„Achtes Buch                                                      § 497\nDatenverarbeitung im Auftrag\nSchutz und Verwendung von Daten“.\n(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen\n41. § 474 wird wie folgt geändert:                               Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöf-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                fentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn\n„§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,“              eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang\ndie Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungs-            zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die\ngesetzes,“ eingefügt.                                    elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert\nwerden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.\nb) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“ ein\nKomma und werden die Wörter „die noch in                    (2) Eine Begründung von Unterauftragsverhält-\nPapierform vorliegen,“ eingefügt.                        nissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen\ndes dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns\n42. § 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nder elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auf-\n43. In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Ak-             traggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die\nten“ ein Komma und werden die Wörter „die in                 Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt\nPapierform vorliegen,“ eingefügt.                            und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen","2214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nin dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Ab-                                    Artikel 3\nsatz 1 vertraglich geregelt sind.\nÄnderung des\n(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen             Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\neine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffent-\nlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine        Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\nBeschlagnahme solcher Einrichtungen setzt vo-             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall einge-    mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nwilligt hat.                                              zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender\n§ 498                            § 15 angefügt:\nVerwendung\n„§ 15\npersonenbezogener Daten aus elektronischen Akten\n(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-                             Übergangsregelung\ngener Daten aus elektronischen Akten oder elek-                          zum Gesetz zur Einführung\ntronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine                    der elektronischen Akte in der Justiz\nRechtsvorschrift die Verwendung personenbezoge-                und zur weiteren Förderung des elektronischen\nner Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder                 Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen\nanordnet.                                                    Die Bundesregierung und die Landesregierungen\n(2) Der maschinelle Abgleich personenbezoge-          können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-\nner Daten mit elektronischen Akten oder elektroni-        nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer\nschen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es          Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-\nsei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individuali-    ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020\nsierten Akten oder Aktenkopien.                           möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der\nam 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils\n§ 499                            zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter\nAnwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach\nLöschung elektronischer Aktenkopien               Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen\nElektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu        Bundes- oder Landesministerien übertragen.“\nlöschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.“\n49. In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1                                 Artikel 4\nund 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5                                 Änderung des\nSatz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1,                      Schriftgutaufbewahrungsgesetzes\n§ 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort „schriftlicher“ durch das Wort „nachge-             Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März\nwiesener“ ersetzt.                                        2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 85 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\n50. In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\njeweils das Wort „schriftlichen“ durch das Wort\n„nachgewiesenen“ ersetzt.                                 1. In der Überschrift werden die Wörter „von Schriftgut\nder Gerichte des Bundes und des Generalbundes-\nArtikel 2                               anwalts nach Beendigung des Verfahrens (Schrift-\ngutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)“ durch die Wör-\nWeitere Änderung\nter „und Speicherung von Akten der Gerichte und\nder Strafprozessordnung\nzum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026                  Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfah-\nrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JAktAG)“\nDie Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1          ersetzt.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                       2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 1\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Aufbewahrung und Speicherung von Akten\n„Die Akten werden elektronisch geführt.“                     Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften,\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz              die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind,\nersetzt:                                                  dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so\nlange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie\n„Die Bundesregierung und die Landesregierun-\nschutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten\ngen können jeweils für ihren Bereich durch\noder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen\nRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die\ndies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Na-\nin Papierform angelegt wurden, in Papierform\nmensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese\nweitergeführt werden.“\nelektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und\n2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werden            Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvor-\ndie Akten elektronisch geführt, sollen“ gestrichen            schriften sowie die Anbietungs- und Übergabe-\nund wird nach dem Wort „Gerichte“ das Wort „sol-              pflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze\nlen“ eingefügt.                                               des Bundes und der Länder bleiben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017               2215\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                    chen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Ak-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             ten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung\nkann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen\n„(1) Die Bundesregierung bestimmt durch                  Landesministerien übertragen werden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates das Nähere über die Aufbewahrung und                     (2) Die Landesregierungen bestimmen durch\nSpeicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hier-             Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-\nbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs-               führung geltenden organisatorischen und dem Stand\nund Speicherungsfristen. Die Bundesregierung                der Technik entsprechenden technischen Rahmen-\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-\nohne Zustimmung des Bundesrates übertragen                  forderungen des Datenschutzes, der Datensicher-\nauf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-             heit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermäch-\nles für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit          tigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen\nund auf das Bundesministerium der Justiz und für            Landesministerien übertragen.\nVerbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbar-                 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften.“                 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Be-\nhörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schriftguts“           elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann\ndurch die Wörter „und Speicherung“ und wird            die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne\ndas Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch die              Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen\nWörter „Aufbewahrungs- und Speicherungs-               Bundesministerien übertragen.“\nfristen“ ersetzt.\n3. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das         4. In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll auf\nWort „Aufbewahrungsfristen“ durch die            bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke“\nWörter „Aufbewahrungs- und Speiche-              durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte be-\nrungsfristen“ ersetzt.                           findliche Dokumente“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort              5. In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Nieder-\n„erforderlich“ die Wörter „aufbewahrt            schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\noder“ eingefügt.\n6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungsfris-                „Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf der\nten“ durch die Wörter „Aufbewahrungs- und                   Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4\nSpeicherungsfristen“ ersetzt.                               Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Ab-\nsatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechts-\nArtikel 5                               verordnungen“ eingefügt.\nÄnderung des\nStrafvollzugsgesetzes                                                Artikel 6\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I                              Weitere Änderung\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Arti-                          des Strafvollzugsgesetzes\nkel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                    zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             letzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden\n§ 110 folgende Angabe eingefügt:                            ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungser-          1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmächtigungen“.\n„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“\n2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:\n2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-\n„§ 110a                              setzt:\nElektronische Aktenführung;                      „Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nVerordnungsermächtigungen                        nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-\n(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt            gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“\nwerden. Die Landesregierungen bestimmen durch\nRechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die                                       Artikel 7\nAkten elektronisch geführt werden. Sie können die                                 Änderung des\nEinführung der elektronischen Aktenführung dabei                                Strafgesetzbuches\nauf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte\nVerfahren beschränken und bestimmen, dass Akten,               Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\ndie in Papierform angelegt wurden, auch nach Ein-           chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nführung der elektronischen Aktenführung in Papier-          zuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom\nform weitergeführt werden; wird von der Beschrän-           23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,\nkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der              wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch                1. In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-\nVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzuma-              stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.","2216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n2. § 353d wird wie folgt geändert:                             9. In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“\ndurch das Wort „Protokollen“ ersetzt und wird das\na) In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch\nWort „schriftliche“ gestrichen.\ndas Wort „Dokuments“ ersetzt.\n10. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch\ndas Wort „Dokument“ ersetzt.                               a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Schrift-\nstücks“ durch die Wörter „einer Urkunde“ und\nc) In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch                 die Wörter „des Schriftstücks“ durch die Wörter\ndas Wort „Dokumente“ ersetzt.                                  „der Urkunde“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks“\nArtikel 8\ndurch die Wörter „der Urkunde“ ersetzt.\nÄnderung des\nc) In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken“ durch\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndas Wort „Urkunden“ ersetzt.\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-           11. In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich be-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                      vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-\n(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-          sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.\nzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          12. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgt\ndie Pauschale 5 Euro“ durch die Wörter „wird eine\n1. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück“          Pauschale nicht erhoben“ ersetzt.\ndurch das Wort „Dokument“ ersetzt.\n13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie\n2. § 49 wird wie folgt geändert:                                 folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                            „Zwölfter Abschnitt\n„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem                 Aktenführung und Kommunikation im Verfahren\nBetroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten,\nsoweit der Untersuchungszweck, auch in einem                                     § 110a\nanderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht                                   Elektronische\ngefährdet werden kann und nicht überwiegende                   Aktenführung; Verordnungsermächtigungen\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenste-\nhen. Werden die Akten nicht elektronisch ge-                 (1) Die Akten können elektronisch geführt wer-\nführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die          den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-\nAkten Kopien aus den Akten übermittelt wer-               gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch\nden.“                                                     Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die\nAkten elektronisch geführt werden. Sie können die\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Ak-              Einführung der elektronischen Aktenführung dabei\nten“ durch die Wörter „Akten, die in Papierform           auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf all-\ngeführt werden,“ ersetzt.                                 gemein bestimmte Verfahren beschränken und be-\n3. In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die              stimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt\nWörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481“ durch die                wurden, auch nach Einführung der elektronischen\nWörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2“            Aktenführung in Papierform weitergeführt werden;\nersetzt.                                                      wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch\ngemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt\n4. In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbe-                werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die\nhaltlich“ die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Straf-           öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in\nprozessordnung und“ eingefügt.                                welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen\n5. § 49d wird wie folgt gefasst:                                 sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-\nnung auf die zuständigen Bundes- oder Landes-\n„§ 49d\nministerien übertragen werden.\nSchutz personenbezogener                          (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-\nDaten in einer elektronischen Akte                 rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch\n§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498             Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-\nAbsatz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-              führung geltenden organisatorischen und dem\nchend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1             Stand der Technik entsprechenden technischen\nder Strafprozessordnung an die Stelle des jeweili-            Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhal-\ngen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren            tenden Anforderungen des Datenschutzes, der Da-\ntritt.“                                                       tensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n6. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort\nzuständigen Bundes- oder Landesministerien über-\n„Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.\ntragen.\n7. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich be-\n(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nvollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\nsener Vollmacht versehenen“ ersetzt.\ndie Übermittlung elektronischer Akten zwischen\n8. In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schrift-           Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht\nlichen oder protokollierten“ durch die Wörter „pro-           in elektronische Akten geltenden Standards. Sie\ntokollierten und sonstigen“ ersetzt.                          kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2217\nohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-               nischer Dokumente abweichend von § 32a der\ndigen Bundesministerien übertragen.                           Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres\n(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind               2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am\ndie Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehör-                31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils\nden einschließlich der Vollstreckungsbehörden so-             zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019\nwie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese            weiter Anwendung findet. Sie können die Ermäch-\nAufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.                      tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\nzuständigen Bundes- oder Landesministerien über-\n§ 110b                                 tragen.“\nElektronische                                                  Artikel 9\nFormulare; Verordnungsermächtigung\nWeitere Änderung des\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nnung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-                    zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026\nsche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung\n§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkann bestimmen, dass die in den Formularen ent-\nkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-\nhaltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.\nDie Formulare sind auf einer in der Rechtsverord-        1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform                „Die Akten werden elektronisch geführt.“\nim Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-\n2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-\nverordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-\nsetzt:\ntion des Formularverwenders abweichend von\n§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nut-           „Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nzung des elektronischen Identitätsnachweises nach           können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-\n§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-              nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-\nsatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die           gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“\nBundesregierung kann die Ermächtigung durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                                       Artikel 10\nrates auf die zuständigen Bundesministerien über-                                Änderung des\ntragen.                                                                      Handelsgesetzbuchs\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\n§ 110c\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nEntsprechende                         reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6\nGeltung der Strafprozessordnung                des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-\nfür Aktenführung und Kommunikation im Verfahren          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIm Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d             1. § 335 wird wie folgt geändert:\nbis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der\na) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort\nGrundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4\n„Verordnungsermächtigungen“ angefügt.\nNummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f\nAbsatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen                 b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnungen entsprechend. Abweichend                         „(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrens-\nvon § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung                akten in der Zwangsvollstreckung werden elek-\nist bei der automatisierten Herstellung eines zu sig-            tronisch geführt. Auf die elektronische Aktenfüh-\nnierenden elektronischen Dokuments statt seiner die              rung und die elektronische Kommunikation ist\nbegleitende Verfügung zu signieren. Abweichend                   § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nvon § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung                entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1\nmüssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert\n1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und\noder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen\n§ 32b der Strafprozessordnung auf\nDokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten\nelektronischen Signatur versehenen Vermerk darü-                     a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach\nber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit                            Absatz 3 Satz 1,\ndem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich                        b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3\nund bildlich übereinstimmt.“                                            Satz 2 und\n14. § 134 wird wie folgt gefasst:                                        c) den Erlass von Zwischenverfügungen;\n„§ 134                                    2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e\nÜbergangsregelung                                   Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-\nzum Gesetz zur Einführung der                             nung auf das Verfahren insgesamt sowie\nelektronischen Akte in Strafsachen und                    3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf\nzur weiteren Förderung des elektronischen                       die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungs-\nRechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen                        gesetz.\nDie Bundesregierung und die Landesregierungen                 Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im\nkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-                Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert er-\nordnung bestimmen, dass die Einreichung elektro-                 lassen werden können.“","2218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                      2. § 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Das Bundesministerium der Justiz und für             „(4) Auf die elektronische Aktenführung des Ge-\nVerbraucherschutz kann zur näheren Ausgestal-             richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach\ntung der elektronischen Aktenführung und elek-            den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften\ntronischen Kommunikation nach Absatz 2a in                entsprechend anzuwenden:\nder ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung               1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                über Ordnungswidrigkeiten sowie\nmung des Bundesrates bedarf,\n2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1\n1. die Weiterführung von Akten in Papierform ge-             und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nstatten, die bereits vor Einführung der elektro-          widrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landes-\nnischen Aktenführung in Papierform angelegt               regierung des Landes, in dem das Bundesamt\nwurden,                                                   seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt\nund die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\n2. die organisatorischen und dem Stand der                   auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.“\nTechnik entsprechenden technischen Rah-\nmenbedingungen für die elektronische Akten-                                  Artikel 11\nführung einschließlich der einzuhaltenden An-\nforderungen des Datenschutzes, der Datensi-                                Änderung der\ncherheit und der Barrierefreiheit festlegen,                           Zivilprozessordnung\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\n3. die Standards für die Übermittlung elektroni-       kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nscher Akten zwischen dem Bundesamt und ei-          2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1\nner anderen Behörde oder einem Gericht nä-          des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) ge-\nher bestimmen,                                      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. die Standards für die Einsicht in elektronische      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a\nAkten vorgeben,                                         wie folgt gefasst:\n5. elektronische Formulare einführen und                   „§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächti-\ngung“.\na) bestimmen, dass die in den Formularen             2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:\nenthaltenen Angaben ganz oder teilweise\nin strukturierter maschinenlesbarer Form            „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein\nzu übermitteln sind,                                elektronisches Dokument, in welches das hand-\nschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a\nb) eine Kommunikationsplattform vorgeben,               Absatz 2 übertragen worden ist.“\nauf der die Formulare im Internet zur Nut-\n3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nzung bereitzustellen sind, und\n„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elek-\nc) bestimmen, dass eine Identifikation des              tronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglau-\nFormularverwenders abweichend von Ab-               bigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen\nsatz 2a in Verbindung mit § 110c des Ge-            Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten und\n§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung                 (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Be-\ndurch Nutzung des elektronischen Identi-            glaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es\ntätsnachweises nach § 18 des Personal-              1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer quali-\nausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des                  fizierten elektronischen Signatur der verantwor-\nAufenthaltsgesetzes erfolgen kann,                      tenden Personen versehen ist,\n6. Formanforderungen und weitere Einzelheiten              2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungs-\nfür den automatisierten Erlass von Entschei-                weg eingereicht wurde und mit einem Authenti-\ndungen festlegen,                                           zitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder\n3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und\n7. die Einreichung elektronischer Dokumente,\nmit einem Übertragungsnachweis nach § 298a\nabweichend von Absatz 2a in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.“\n§ 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten und § 32a der Strafprozessordnung, erst          4. § 298a wird wie folgt geändert:\nzum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zu-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlassen und\n„§ 298a\n8. die Weiterführung der Akten in der bisherigen               Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.\nelektronischen Form bis zu einem bestimmten\nZeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.             b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon und die Wörter „wird von dieser\nDas Bundesministerium der Justiz und für Ver-                  Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der\nbraucherschutz kann die Ermächtigungen des                     Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch\nSatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                   Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-\nmung des Bundesrates auf das Bundesamt für                     machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren\nJustiz übertragen.“                                            die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2219\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             nach der Angabe „§ 298“ die Angabe „Absatz 3“\nfügt:                                                     eingefügt.\n„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-         7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben.\nnuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-          8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der\ngierung und die Landesregierungen bestimmen               Angabe „690,“ die Angabe „702 Absatz 2, §“ einge-\njeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-             fügt.\nnung die organisatorischen und dem Stand der           9. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern\nTechnik entsprechenden technischen Rahmen-                „geleistet worden sind“ das Semikolon und werden\nbedingungen für die Bildung, Führung und Auf-             die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entspre-\nbewahrung der elektronischen Akten einschließ-            chend“ gestrichen.\nlich der einzuhaltenden Anforderungen der Bar-\nrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Lan-       10. § 702 wird wie folgt geändert:\ndesregierungen können jeweils für ihren Bereich           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, dass                           „(2) Anträge und Erklärungen können in einer\nAkten, die in Papierform angelegt wurden, in Pa-              nur maschinell lesbaren Form übermittelt wer-\npierform weitergeführt werden. Die Landesregie-               den, wenn diese dem Gericht für seine maschi-\nrungen können die Ermächtigungen nach den                     nelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden\nSätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf                     Anträge und Erklärungen, für die maschinell be-\ndie für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen                  arbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1\nobersten Landesbehörden übertragen. Die                       Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem\nRechtsverordnungen der Bundesregierung be-                    Rechtsanwalt oder einer registrierten Person\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                 nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist\nnur diese Form der Übermittlung zulässig; hier-\n„(2) Werden die Prozessakten elektronisch                  von ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge\ngeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-              und Erklärungen können unter Nutzung des\nstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand                 elektronischen Identitätsnachweises nach § 18\nder Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein                des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-\nelektronisches Dokument zu übertragen. Es ist                 satz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.\nsicherzustellen, dass das elektronische Doku-                 Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es\nment mit den vorliegenden Schriftstücken und                  nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist,\nsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich                  dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne\nübereinstimmt. Das elektronische Dokument ist                 den Willen des Antragstellers oder Erklärenden\nmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,                   übermittelt werden.“\nder das bei der Übertragung angewandte Ver-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nfahren und die bildliche und inhaltliche Über-\neinstimmung dokumentiert. Wird ein von den            11. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nverantwortenden Personen handschriftlich un-              und 5 ersetzt:\nterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-            „(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-\ngen, ist der Übertragungsnachweis mit einer               rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende\nqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-            Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.             und Erklärungen Dritter können als elektronisches\nDie in Papierform vorliegenden Schriftstücke              Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht wer-\nund sonstigen Unterlagen können sechs Monate              den. Für das elektronische Dokument gelten § 130a,\nnach der Übertragung vernichtet werden, sofern            auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnun-\nsie nicht rückgabepflichtig sind.“                        gen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregie-\nrung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a\n5. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbe-\n„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge-             dingungen für die Übermittlung und Bearbeitung\nführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht             elektronischer Dokumente in Zwangsvollstre-\ndurch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Ab-           ckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestim-\nruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht                men. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entspre-\ndurch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen             chend.\ngewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger                 (5) § 130d gilt entsprechend.“\nmit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu be-\ngründenden Antrag nur übermittelt, wenn der An-                                   Artikel 12\ntragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.\nStehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorge-                            Weitere Änderung\nsehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die                           der Zivilprozessordnung\nAkteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vor-             zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026\ngesehenen Form auch ohne Antrag gewährt wer-                Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11\nden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach            dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nSatz 3 ist nicht anfechtbar.“                            ändert:\n6. In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteils-         1. § 298a wird wie folgt geändert:\nausdruck“ die Wörter „mit einem Vermerk“ und wird           a) Absatz 1 wird aufgehoben.","2220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nb) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die               form angelegt wurden, in Papierform weiterge-\nWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.                    führt werden. Die Landesregierungen können die\n2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch\nRechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbar-\n„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).“                 keit zuständigen obersten Landesbehörden über-\n3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort                     tragen. Die Rechtsverordnungen der Bundes-\n„kann“ ein Komma und werden die Wörter „und dass                  regierung bedürfen nicht der Zustimmung des\nfür Rechtsanwälte und registrierte Personen nach                  Bundesrates.“\n§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst-            4. In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690\nleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt“ einge-           Abs. 3“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3\nfügt.                                                          und 4“ ersetzt.\n4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und\nwerden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der                                     Artikel 14\nWiderspruch“ gestrichen.                                                       Weitere Änderung\ndes Gesetzes über das\nArtikel 13                                      Verfahren in Familiensachen und in\nÄnderung des                            den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nGesetzes über das                                            zum 1. Januar 2026\nVerfahren in Familiensachen und in                    § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit          sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen            Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,               1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird          „Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“\nwie folgt geändert:                                           2. Absatz 4 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie        3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                                 a) Satz 1 wird aufgehoben.\n„§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument;\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach\nVerordnungsermächtigung“.\nden Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach\n2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                             den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 15\n„§ 14                                         Änderung des Gesetzes über\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nElektronische Akte; elektronisches\nDokument; Verordnungsermächtigung“.                 § 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-\n„Für das elektronische Dokument gelten § 130a          letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017\nder Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage          (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt\nerlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der           gefasst:\nZivilprozessordnung entsprechend.“                        „(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommu-\nc) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch         nikation und die elektronische Aktenführung § 32 Ab-\nein Semikolon und die Wörter „wird von dieser          satz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Ab-\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der              satz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6\nRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch           Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d\nVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-       Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der\nmachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren        Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von\ndie Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.       § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-           der automatisierten Herstellung eines zu signierenden\nfügt:                                                  elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende\nVerfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maß-\n„(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Ja-        gabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht er-\nnuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-       forderlich ist.“\nrung und die Landesregierungen bestimmen je-\nweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung                                 Artikel 16\ndie organisatorischen und dem Stand der Technik\nentsprechenden technischen Rahmenbedingun-                                   Änderung des\ngen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung                           Arbeitsgerichtsgesetzes\nder elektronischen Akten einschließlich der einzu-        Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die      kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\nBundesregierung und die Landesregierungen              das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom\nkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-      23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden\nordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-          ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2221\n1. In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690                 tragung vernichtet werden, sofern sie nicht rück-\nAbs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2                 gabepflichtig sind.“\nSatz 2“ ersetzt.                                          4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils\n2. Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:                      die Wörter „die Niederschrift“ durch die Wörter „das\nProtokoll“ ersetzt.\n„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein\nelektronisches Dokument, in welches das hand-             5. In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90\nschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e          Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils die\nAbsatz 2 übertragen worden ist.“                             Wörter „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-\ntokoll“ ersetzt.\n3. § 46e wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 17\n„§ 46e                                                Weitere Änderung\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes\nElektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.\nzum 1. Januar 2026\nb) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch\n§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch\nein Semikolon und die Wörter „wird von dieser\nArtikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der\nwie folgt geändert:\nRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch\nVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-       1. Absatz 1 wird aufgehoben.\nmachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren        2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die\ndie Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.          Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                                           Artikel 18\n„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-                                Änderung des\nnuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie-                         Sozialgerichtsgesetzes\nrung und die Landesregierungen bestimmen je-              Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung         kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\ndie organisatorischen und dem Stand der Technik        S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nentsprechenden technischen Rahmenbedingun-             vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,\ngen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung          wird wie folgt geändert:\nder elektronischen Akten einschließlich der einzu-      1. Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die\n„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein\nBundesregierung und die Landesregierungen\nelektronisches Dokument, in welches das hand-\nkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-\nschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß\nordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-\n§ 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“\nform angelegt wurden, in Papierform weiterge-\nführt werden. Die Landesregierungen können die          2. § 65b wird wie folgt geändert:\nErmächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch               a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch\nRechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichts-              ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser\nbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden                    Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der\nübertragen. Die Rechtsverordnungen der Bun-                    Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch\ndesregierung bedürfen nicht der Zustimmung                     Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-\ndes Bundesrates.“                                              machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“\nersetzt.\n„(2) Werden die Prozessakten elektronisch\ngeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand                  fügt:\nder Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein                    „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-\nelektronisches Dokument zu übertragen. Es ist si-              nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-\ncherzustellen, dass das elektronische Dokument                 gierung und die Landesregierungen bestimmen\nmit den vorliegenden Schriftstücken und sonsti-                jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-\ngen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-                nung die organisatorischen und dem Stand der\nstimmt. Das elektronische Dokument ist mit ei-                 Technik entsprechenden technischen Rahmen-\nnem Übertragungsnachweis zu versehen, der                      bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-\ndas bei der Übertragung angewandte Verfahren                   wahrung der elektronischen Akten einschließlich\nund die bildliche und inhaltliche Übereinstim-                 der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-\nmung dokumentiert. Wird ein von den verantwor-                 freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-\ntenden Personen handschriftlich unterzeichnetes                gierungen können jeweils für ihren Bereich durch\ngerichtliches Schriftstück übertragen, ist der                 Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die\nÜbertragungsnachweis mit einer qualifizierten                  in Papierform angelegt wurden, in Papierform\nelektronischen Signatur des Urkundsbeamten                     weitergeführt werden. Die Landesregierungen\nder Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-                können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2\nform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen                  und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zu-\nUnterlagen können sechs Monate nach der Über-                  ständigen obersten Landesbehörden übertra-","2222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\ngen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-                 begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der\nrung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-                  Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse\ndesrates.“                                                   darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-\ngegen, kann die Akteneinsicht in der nach den\n„(6) Werden die Prozessakten elektronisch                Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne\ngeführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-             Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach\nstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand                Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-\nder Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein               scheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt\nelektronisches Dokument zu übertragen. Es ist                entsprechend.\nsicherzustellen, dass das elektronische Doku-\nment mit den vorliegenden Schriftstücken und                     (3) Werden die Prozessakten in Papierform\nsonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich                 geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme\nübereinstimmt. Das elektronische Dokument ist                in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-\nmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,                  teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe\nder das bei der Übertragung angewandte Ver-                  entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des\nfahren und die bildliche und inhaltliche Über-               Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.\neinstimmung dokumentiert. Wird ein von den                   Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann\nverantwortenden Personen handschriftlich un-                 einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Ab-\nterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-            satz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichne-\ngen, ist der Übertragungsnachweis mit einer                  ten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme\nqualifizierten elektronischen Signatur des Ur-               der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.                gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entspre-\nDie in Papierform vorliegenden Schriftstücke                 chend.“\nund sonstigen Unterlagen können sechs Monate              c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nnach der Übertragung vernichtet werden, sofern               sätze 4 und 5.\nsie nicht rückgabepflichtig sind.“\n9. In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift“\n3. In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                 durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.\n„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elek-\ntronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten           10. In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                          Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-\nkoll“ ersetzt.\n4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift“ durch\ndie Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.                       11. Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n5. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur              „Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-           einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a\nsetzt.                                                       Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende\n6. In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift“             Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil\ndie Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen           untrennbar zu verbinden.“\nAbschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen   12. In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur\nSignatur des zuständigen Verwaltungsträgers ver-             Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\nsehen ist,“ eingefügt.                                       setzt.\n7. In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift“           13. § 151 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-\n8. § 120 wird wie folgt geändert:\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die            aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-\nGeschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-                      schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\ndrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die                    setzt.\nVersendung von Akten, die Übermittlung elektro-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Nieder-\nnischer Dokumente und die Gewährung des                            schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-\nelektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten                    setzt.\nnicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Ge-\nrichtskostengesetz gilt.“                             14. In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ab-\nschrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten elek-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2               tronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten\nund 3 ersetzt:                                            elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der\n„(2) Werden die Prozessakten elektronisch             Geschäftsstelle versehen ist,“ eingefügt.\ngeführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung\n15. In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-\ndes Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\nbesonderen Antrag wird Akteneinsicht durch\nEinsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-        16. In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nwährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger             „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“\nmit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2223\n17. In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur              c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-                   „(6) Werden die Prozessakten elektronisch\nsetzt.                                                           geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-\n18. In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2                    stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2“                 der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein\nersetzt.                                                         elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist\nsicherzustellen, dass das elektronische Doku-\nArtikel 19                                  ment mit den vorliegenden Schriftstücken und\nWeitere Änderung                                sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich\ndes Sozialgerichtsgesetzes                            übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist\nzum 1. Januar 2026                               mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,\nder das bei der Übertragung angewandte\n§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch               Verfahren und die bildliche und inhaltliche Über-\nArtikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                 einstimmung dokumentiert. Wird ein von den\nwie folgt geändert:                                                  verantwortenden Personen handschriftlich un-\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.                                         terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-\n2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die                  gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer\nWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.                        qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.\nArtikel 20                                  Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke\nund sonstigen Unterlagen können sechs Monate\nÄnderung der                                  nach der Übertragung vernichtet werden, sofern\nVerwaltungsgerichtsordnung                             sie nicht rückgabepflichtig sind.“\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der           3. In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\ndie zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni             setzt.\n2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie\n4. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nfolgt geändert:\n„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elektro-\n1. Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:              nischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-\n„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein                 verfahrensgesetzes“ eingefügt.\nelektronisches Dokument, in welches das hand-              5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur\nschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b           Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\nAbsatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“                       setzt.\n2. § 55b wird wie folgt geändert:                             6. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder\na) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch            elektronischen Dokumente“ gestrichen.\nein Semikolon und die Wörter „wird von dieser          7. § 100 wird wie folgt geändert:\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch\nVerwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-             „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die\nmachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren              Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-\ndie Prozessakten elektronisch zu führen sind.“               drucke und Abschriften erteilen lassen.“\nersetzt.                                                  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 und 3 ersetzt:\nfügt:                                                            „(2) Werden die Prozessakten elektronisch\n„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-               geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung\nnuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-                des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf\ngierung und die Landesregierungen bestimmen                  besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch\njeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-                Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-\nnung die organisatorischen und dem Stand der                 währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger\nTechnik entsprechenden technischen Rahmen-                   mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu\nbedingungen für die Bildung, Führung und Ver-                begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der\nwahrung der elektronischen Akten einschließlich              Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse\nder einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-               darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach\nfreiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-              Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-\ngierungen können jeweils für ihren Bereich durch             gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den\nRechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die                  Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne\nin Papierform angelegt wurden, in Papierform                 Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach\nweitergeführt werden. Die Landesregierungen                  Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-\nkönnen die Ermächtigungen nach den Sätzen 2                  scheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt\nund 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit             entsprechend.\nzuständigen obersten Landesbehörden übertra-                     (3) Werden die Prozessakten in Papierform\ngen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-                 geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme\nrung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-                  in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-\ndesrates.“                                                   teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe","2224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nentgegenstehen, auch durch Bereitstellung des                Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-\nInhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.                  machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren\nNach dem Ermessen des Vorsitzenden kann                      die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“\nder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3                 ersetzt.\nbis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nAkten in die Wohnung oder Geschäftsräume ge-\nfügt:\nstattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entspre-\nchend.“                                                          „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-\nnuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\ngierung und die Landesregierungen bestimmen\nWörter „Absatz 1 und 2“ werden durch die Wör-\njeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-\nter „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nnung die organisatorischen und dem Stand der\n8. In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift“                  Technik entsprechenden technischen Rahmen-\ndurch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.                       bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-\n9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-                  wahrung der elektronischen Akten einschließlich\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.               der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-\nfreiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-\n10. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur                 gierungen können jeweils für ihren Bereich durch\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-              Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die\nsetzt.                                                          in Papierform angelegt wurden, in Papierform\n11. In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Nieder-                  weitergeführt werden. Die Landesregierungen\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.               können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2\nund 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit\n12. In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur\nzuständigen obersten Landesbehörden übertra-\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\ngen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-\nsetzt.\nrung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates.“\nArtikel 21\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung\nder Verwaltungsgerichtsordnung                              „(6) Werden die Prozessakten elektronisch\nzum 1. Januar 2026                               geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-\nstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand\n§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt\nder Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein\ndurch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nelektronisches Dokument zu übertragen. Es ist\nwird wie folgt geändert:\nsicherzustellen, dass das elektronische Doku-\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.                                        ment mit den vorliegenden Schriftstücken und\n2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die                 sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich\nWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.                       übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist\nmit einem Übertragungsnachweis zu versehen,\nArtikel 22\nder das bei der Übertragung angewandte Ver-\nfahren und die bildliche und inhaltliche Überein-\nÄnderung der                                  stimmung dokumentiert. Wird ein von den\nFinanzgerichtsordnung                              verantwortenden Personen handschriftlich un-\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-                 terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,                     gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer\n2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des               qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-\nGesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge-                 kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke\nund sonstigen Unterlagen können sechs Monate\n1. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur                  nach der Übertragung vernichtet werden, sofern\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-              sie nicht rückgabepflichtig sind.“\nsetzt.\n5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-\n2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\nsetzt.                                                    6. In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-\n3. Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nsetzt.\n„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein\n7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nelektronisches Dokument, in welches das hand-\n„Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-\nschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b\nmente“ eingefügt.\nAbsatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“\n8. § 78 wird wie folgt geändert:\n4. § 52b wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon und die Wörter „wird von dieser                „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der                    Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-\nRechtsverordnung bestimmt werden, dass durch                 drucke und Abschriften erteilen lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017            2225\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2            sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen\nund 3 ersetzt:                                         Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-\n„(2) Werden die Prozessakten elektronisch          nischen Akte übermittelt wird.“\ngeführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung                              Artikel 25\ndes Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf\nbesonderen Antrag wird Akteneinsicht durch                             Änderung des Gesetzes\nEinsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-                 über Gerichtskosten in Familiensachen\nwährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger             Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kos-\nmit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu         tenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Fa-\nbegründenden Antrag nur übermittelt, wenn der          miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nAntragsteller hieran ein berechtigtes Interesse        2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\ndarlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach          21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden\nSatz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-          ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngegen, kann die Akteneinsicht in der nach den\n„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird\nSätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne\neine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-\nAntrag gewährt werden. Über einen Antrag nach\nsonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen\nSatz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-\nAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-\nscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt\nnischen Akte übermittelt wird.“\nentsprechend.\n(3) Werden die Prozessakten in Papierform                                 Artikel 26\ngeführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme                             Änderung des\nin die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-                    Gerichts- und Notarkostengesetzes\nteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe\nDer Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1\nentgegenstehen, auch durch Bereitstellung des\n(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-\nInhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.“\ngesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                  durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017\n9. In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift“ durch        (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender\ndie Wörter „das Protokoll“ ersetzt.                       Absatz 5 angefügt:\n10. Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              „(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird\neine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-\n„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Be-\nsonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen\nschwerdeeinlegung.“\nAkte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-\n11. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-           nischen Akte übermittelt wird.“\nschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.\n12. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur                                   Artikel 27\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-                             Änderung des\nsetzt.                                                               Justizverwaltungskostengesetzes\n13. In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur              Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage (Kos-\nNiederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.   tenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt\nArtikel 23                           durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I\nWeitere Änderung                         S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4\nder Finanzgerichtsordnung                     angefügt:\nzum 1. Januar 2026                           „(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird\n§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch          eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-\nArtikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird           sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen\nwie folgt geändert:                                            Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-\nnischen Akte übermittelt wird.“\n1. Absatz 1 wird aufgehoben.\n2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die                                   Artikel 28\nWörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.                                       Änderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes\nArtikel 24\nNach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der\nÄnderung des                           Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nGerichtskostengesetzes                       S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nDer Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kos-             1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird\ntenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-           folgender § 17c eingefügt:\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014\n(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4                                 „§ 17c\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)                  (1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Än-\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:         derungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses\n„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird           Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Rege-\neine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-             lungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen,","2226               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nstehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmun-               5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-\ngen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen                 scher Störungen anzuordnen.\nund rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer              Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-\nlandesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das               gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen\nneu zuständige Gericht nicht entgegen.                            Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht\n(2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptver-               entgegen.\nhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen,                 (2) Die Registerakten können elektronisch geführt\naber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach                 werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zustän-              durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-\ndigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Ur-            men, von dem an die Registerakten elektronisch\nteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit             geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne\ndenen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit                 Registergerichte oder auf Teile des bei einem Regis-\nkeine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht           tergericht geführten Registeraktenbestands be-\nzuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.“                schränkt werden.\nArtikel 29                                 (3) Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2\nÄnderung der                              durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nSchiffsregisterordnung                         tungen übertragen.\nDie Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-                 (4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die\nkanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),                  elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Ver-\ndie zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April            bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der\n2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie               Grundbuchordnung. Die Vorschriften über den elek-\nfolgt geändert:                                                   tronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte\n1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 einge-             in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.\nfügt:                                                            (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung\n„§ 94                               gelten sinngemäß.\n(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-\nweise über andere Eintragungsvoraussetzungen                                            § 95\nkönnen dem Registergericht nach Maßgabe der                      Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nfolgenden Bestimmungen als elektronische Doku-                braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nmente übermittelt werden. Die Landesregierungen               ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten\n1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro-            1. der technischen und organisatorischen Anforde-\nnische Dokumente übermittelt werden können;                   rungen an die Einrichtung des elektronischen\ndie Zulassung kann auf einzelne Registergerichte              Rechtsverkehrs und der elektronischen Register-\nbeschränkt werden;                                            akte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2\n2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speiche-               Nummer 2 erfasst sind,\nrung zu regeln sowie Dateiformate für die zu über-        2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen\nmittelnden elektronischen Dokumente festzule-                 Registerakte,\ngen, um die Eignung für die Bearbeitung durch             3. der Übertragung von in Papierform vorliegenden\ndas Registergericht sicherzustellen;                          Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie\n3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-                der Übertragung elektronischer Dokumente in die\ntronischer Form gestellten Eintragungsanträgen                Papierform oder in andere Dateiformate,\nund sonstigen elektronischen Dokumenten in                4. der Gewährung von Einsicht in elektronische\nSchiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vor-            Registerakten und\ngesehene direkt adressierbare Einrichtung des\nRegistergerichts zu bestimmen; als adressierbare          5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zur\nEinrichtung des Registergerichts kann auch die                Übermittlung von Daten aus den elektronischen\nentsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes                  Registerakten auch durch Abruf und der Geneh-\ndesselben Gerichts für den Empfang von elektro-               migung hierfür.\nnischen Dokumenten bestimmt werden;                       Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\n4. zu bestimmen, dass Notare                                  cherschutz kann in der Rechtsverordnung nach\nSatz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch\na) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben            Rechtsverordnung den Landesregierungen über-\nund                                                    tragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre\nb) neben den elektronischen Dokumenten be-                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\nstimmte darin enthaltene Angaben in struktu-           desjustizverwaltungen übertragen können.\nrierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln\nhaben;                                                                           § 96\ndie Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei              (1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente\neinzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten           in die elektronische Registerakte vorübergehend\nvon Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente               nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts\nbestimmten Inhalts beschränkt werden;                     anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2227\nfür die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sol-      elektronischer Führung sind in beide Teile der Regis-\nlen in die elektronische Registerakte übernommen            terakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzu-\nwerden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Ab-           nehmen.\nsatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entspre-               (2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die\nchend.                                                      Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-\nverordnung bestimmen, dass\nkuments ausweist,\n1. ein maschinell geführtes Register wieder in Pa-\n2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur\npierform geführt wird,\nausweist,\n2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird\noder                                                    3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die\nAnbringung der Signatur ausweist,\n3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Pa-\npierform geführt werden.                                4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-\nnatur zugrunde lagen und\nDie Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,\nwenn die Voraussetzungen des § 126 der Grund-               5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1\nbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4               bis 4 getroffen wurden.\nSatz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in       Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des\nabsehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden kön-         Registergerichts.\nnen. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung\n(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich\nnach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der\ndes Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob\nelektronische Rechtsverkehr und die elektronische\nund in welchem Umfang der in Papierform vor-\nFührung der Registerakten lediglich befristet zu Er-\nliegende Inhalt der Registerakte in elektronische\nprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wur-\nDokumente übertragen und in dieser Form zur\nden. Die Wiederanordnung der maschinellen Regis-\nRegisterakte genommen wird. Das Gleiche gilt für\nterführung sowie die Wiedereinführung des elektro-\nDokumente, die nach der Anlegung der elektroni-\nnischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung\nschen Registerakte in Papierform eingereicht wer-\nder elektronischen Führung der Register bleiben un-\nden. Die Landesregierungen oder die von diesen\nberührt.“\nermächtigten Landesjustizverwaltungen können in\n2. Der bisherige § 94 wird § 97.                               der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche\nVerfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.\nArtikel 30\n(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Ab-\nÄnderung der Verordnung                         satz 1 der Schiffsregisterordnung vom Register-\nzur Durchführung der Schiffsregisterordnung                gericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern,\nDie Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-        dass sie über die Registerakten aller beteiligten\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1\n30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),            gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform\ndie zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom               zu den Registerakten genommen wurden.\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                                § 73d\n1. Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt einge-              (1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-\nfügt:                                                       stück in ein elektronisches Dokument übertragen\n„Neunter Abschnitt                        und in dieser Form anstelle des in Papierform vorlie-\ngenden Schriftstücks in die Registerakte übernom-\nElektronischer\nmen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeig-\nRechtsverkehr und elektronische Registerakte\nnete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wieder-\ngabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück in-\n§ 73a\nhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektro-\nDie Vorschriften dieser Verordnung über die Re-          nischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch\ngisterakten gelten auch für die elektronischen Regis-       wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig\nterakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes         ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.\nbestimmt ist.\n(2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-\n§ 73b                              gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Register-\neintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte\nFür die Bestimmung des Datenspeichers für die            der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Doku-\nelektronischen Registerakten, die Anforderungen an          ment zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem\ntechnische Anlagen und Programme, die Sicherung             Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bild-\nder Anlagen, Programme und Daten sowie die                  lich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen,\nDatenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58           Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel\nund 72 sinngemäß.                                           des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben\nwerden. Das elektronische Dokument ist von dem\n§ 73c                              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem\n(1) Die Registerakte kann vollständig oder teil-         Namen und einer qualifizierten elektronischen Signa-\nweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser           tur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, so-","2228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem                ordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren\nelektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.           nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu\nregeln. Sie können diese Ermächtigung durch\n§ 73e                               Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\n(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-             übertragen.“\nnahme in die Registerakte in die Papierform übertra-      2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Ab-\ngen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustel-           schnitt.\nlen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der\nWiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem                                     Artikel 31\nBildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind                                  Änderung des\ndie in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellun-                      Gesetzes zur Förderung des\ngen zu vermerken.                                           elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten\n(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-           Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur För-\ntung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat über-      derung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge-\ntragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-        richten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wird\nstellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem        aufgehoben.\nBildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe\nder Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach\nArtikel 32\n§ 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Ein-\ngangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der                                      Änderung des\nGrundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5                       Gesetzes zur Durchführung der\nder Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer       Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung\nForm zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit      sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher\nder Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung                  und vermögensrechtlicher Vorschriften\nsicherzustellen ist.                                        und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung\n(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-            Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)\ngericht von den in der elektronischen Registerakte        Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozes-\ngespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Ab-              sualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher\nsatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit      Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungs-\ndies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens            ordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wird\nnotwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis          wie folgt geändert:\nzum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever-          1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgeho-\nfahrens aufzubewahren.                                        ben.\n2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:\n§ 73f\na) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der\nelektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2                „(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Num-\nentsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch                mer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.“\ndie zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und            b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nVermerke nach § 73d aufzunehmen.\n„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar\n(2) Für die Einsicht in die elektronischen Register-          2022 in Kraft.“\nakten gilt § 67 entsprechend.\n(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni-                                   Artikel 33\nschen Registerakte im automatisierten Verfahren                                   Inkrafttreten\ngelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n§ 73g                           bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.\nKann der Inhalt der elektronischen Registerakte           (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer        1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9\nForm wiedergegeben werden, so ist er wiederherzu-              und 47,\nstellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1\n2. Artikel 3,\nSatz 2 bis 4 entsprechend.\n3. Artikel 8 Nummer 14,\n§ 73h                             4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,\nGeht die Zuständigkeit für die Führung eines             5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,\nRegisterblattes auf ein anderes Registergericht des-\n6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,\nselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elek-\ntronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung               7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,\nentsprechend.                                               8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,\n§ 73i                             9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, wei-          10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie\ntere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Ver-    11. die Artikel 28 bis 32.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017           2229\n(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar               2. Artikel 6 Nummer 2 sowie\n2020 in Kraft.                                                    3. Artikel 9 Nummer 2.\n(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:                            (6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:\n1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessord-\n1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,\nnung und\n2. Artikel 6 Nummer 1,\n2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilpro-\nzessordnung.                                                  3. Artikel 9 Nummer 1,\n(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:                           4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,\n1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,                                5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}