{"id":"bgbl1-2017-45-13","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=96","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung","law_date":"2017-07-10T00:00:00Z","page":2300,"pdf_page":96,"num_pages":3,"content":["2300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung\nVom 10. Juli 2017\nAuf Grund des § 28 Absatz 2 des Krankenhausfinan-             ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6\n„11. ärztliches Personal, gegliedert nach\nBuchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016\nGeschlecht, Geburtsjahr und Beschäf-\n(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet die\ntigungsverhältnis, bei hauptamtlichem\nBundesregierung:\närztlichen Personal zusätzlich nach\nDienststellung, Gebiets- und Teilge-\nArtikel 1                                          bietsbezeichnung; ferner Belegärztin-\nDie Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April                       nen und Belegärzte nach Gebiets-\n1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des                    und Teilgebietsbezeichnung und von\nGesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert                       diesen angestelltes ärztliches Personal\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       nach der Gebiets- und Teilgebiets-\n1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbil-                           bezeichnung der anstellenden Beleg-\ndungsstätten“ die Wörter „und zusätzlich ab dem                         ärztin oder des anstellenden Beleg-\n1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser                          arztes,“.\nentsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6              gg) In Nummer 12 wird nach den Wörtern „ge-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                   gliedert nach Geschlecht“ ein Komma und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      das Wort „Geburtsjahr“ eingefügt und wer-\nden die Wörter „nur nach Geschlecht, Be-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschäftigungsverhältnis und Art der abge-\naa)  In Nummer 1 werden nach dem Wort                          schlossenen Weiterbildung“ durch die Wör-\n„Trägerschaft“ die Wörter „einschließlich                 ter „zusätzlich nach Art der abgeschlosse-\nbei öffentlicher Trägerschaft die Rechts-                 nen Weiterbildung“ ersetzt.\nform,“ gestrichen.\nhh) In Nummer 13 wird nach dem Wort „Voll-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern                        kräfte“ ein Komma und werden die Wörter\n„§ 111 des Fünften Buches Sozialgesetz-                   „bei ärztlichem Personal gegliedert nach\nbuch“ die Wörter „oder § 111a des Fünften                 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung“ ein-\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.                       gefügt und werden die Wörter „Einsatz in\ncc)  Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          der Psychiatrie“ durch die Wörter „Berufs-\n„4. besondere Einrichtungen nach § 17b                    bezeichnung, Art der abgeschlossenen Wei-\nAbsatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinan-                terbildung und Fachabteilung“ ersetzt.\nzierungsgesetzes, gegliedert nach Art             ii) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt\nund Anzahl der Betten, nach Berech-                   gefasst:\nnungs- und Belegungstagen sowie nach\n„14. aus dem Krankenhaus oder der Vor-\nder Anzahl der behandelten Fälle,“.\nsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                 die über mehr als 100 Betten verfügt,\n„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Be-                      entlassene vollstationär behandelte\nhandlung während des Tages und der                          Patientinnen und Patienten und Ster-\nNacht, gegliedert nach Fachabteilungen,                     befälle, gegliedert nach Geschlecht,\nnach besonderen Einrichtungen nach                          Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl\n§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Kranken-                         und Wohnort, in den Stadtstaaten zu-\nhausfinanzierungsgesetzes sowie nach                        sätzlich nach Stadtteil, Zu- und Ab-\nEinrichtungen für Dialysepatientinnen                       gangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt\nund -patienten,“.                                           der Entlassung bekannter Hauptdiag-\nnose und nach Fachabteilung mit der\nee)  In Nummer 10 werden nach dem Wort\nlängsten Verweildauer,\n„Plätze“ die Wörter „sowie ihre Besetzung“\neingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a“                15. vorstationär, nachstationär und teil-\ndurch die Angabe „§ 2 Nummer 1a“ ersetzt.                       stationär behandelte Patientinnen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2301\nPatienten und teilstationäre Berech-                   nis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches\nnungstage, jeweils gegliedert nach                     Sozialgesetzbuch.“\nFachabteilung, nach besonderen Ein-        4. § 5 wird wie folgt geändert:\nrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10\ndes Krankenhausfinanzierungsgeset-            a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzes sowie nach Einrichtungen für Dia-             „Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5\nlysepatientinnen und -patienten,“.                bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand\njj)   Nach Nummer 15 werden die folgenden                      vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres,\nNummern 16 und 17 eingefügt:                             die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4,\n13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelau-\n„16. Zahl ambulant behandelter Patientin-                fene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1\nnen und Patienten, gegliedert nach                Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Ge-\nder gesetzlichen Grundlage der Leis-              schäftsjahr erhoben.“\ntungserbringung, bei ambulanten Ope-\nrationen zusätzlich nach der Zahl der in      b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 17“ durch\ndem Katalog nach § 115b des Fünften               die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19“ ersetzt\nBuches Sozialgesetzbuch genannten                 und wird die Angabe „§ 3 Nr. 18“ durch die Wörter\nOperationen und der Zahl anderer                  „§ 3 Satz 1 Nummer 20“ ersetzt.\nambulanter Operationen sowie Zahl          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nambulanter Notfälle,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3“\n17. Stufe der Teilnahme an der stationären               durch die Angabe „§ 4 Nummer 4“ ersetzt.\nNotfallversorgung nach § 136c Ab-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nsatz 4 des Fünften Buches Sozialge-\nund 3 ersetzt:\nsetzbuch,“.\n„(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die\nkk)   Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden\nEigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge-\ndie Nummern 18 bis 20.\noder Rehabilitationseinrichtungen.\nll)   Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\n(3) Folgende Angaben sind zu machen:\n„18. Art und Zahl der Entbindungen und\n1. für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhe-\nGeburten,“.\nbungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1\nmm) In der neuen Nummer 19 wird nach dem                           bis 20,\nWort „Belegungstage“ ein Komma und wer-\n2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-\nden die Wörter „in Vorsorge- oder Reha-\ntungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1\nbilitationseinrichtungen die Pflegetage,“ ein-\nbis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und\ngefügt.\nnn) In der neuen Nummer 20 wird nach der                       3. für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund\nAngabe „782“ ein Komma und werden die                        ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen\nWörter „nachrichtlich die Zahlungen für                      nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19,\nAusbildungsfonds“ eingefügt und wird das                     wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und\nWort „diesen“ durch die Wörter „den vorge-                   Zivilpatienten erbracht werden.“\nnannten“ ersetzt.                                 6. § 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                        „§ 7\n„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3                              Übermittlung, Veröffentlichung\nbis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. Januar 2020                (1) Das Statistische Bundesamt und die Statisti-\nfür Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu            schen Landesämter dürfen den fachlich zuständigen\nerfassen.“                                                 obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  statistischen Ergebnissen übermitteln für\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                1. die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nfügt:                                                          Körperschaften und\n„3. Name und Anschrift des Eigentümers des                 2. Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Rege-\nKrankenhauses oder der Vorsorge- oder                      lung von Einzelfällen.\nRehabilitationseinrichtung,“.                          Satz 1 gilt auch, wenn Tabellenfelder nur einen ein-\nb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die                  zigen Fall ausweisen. Für Tabellen mit statistischen\nNummern 4 und 5.                                           Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3\nc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „Telekom-              Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unter-\nmunikationsanschlussnummer“ durch das Wort                 halb der Kreisebene ausweisen dürfen.\n„Kontaktdaten“ ersetzt.                                       (2) Die Statistischen Landesämter dürfen den\nd) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende               obersten Landesbehörden für Zwecke der Kranken-\ndurch ein Komma ersetzt.                                   hausplanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen\nnach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten\ne) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                           nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Kranken-\n„6. ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des                häuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgen-\nKrankenhauses entsprechend dem Verzeich-               den Daten verbunden werden:","2302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\n1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, ge-                  an der stationären Notfallversorgung nach § 136c\ngliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit                 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nPatientenzahl und Verweildauer,                                und Bettenzahl von Krankenhäusern,\n2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und\n2. Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art,\nder Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadt-\nFachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge-\nteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Haupt-\noder Rehabilitationseinrichtungen.“\ndiagnose und Patientenzahl.\n(3) Die Statistischen Landesämter sind berech-\ntigt, jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben                                 Artikel 2\nzu veröffentlichen:\nInkrafttreten\n1. Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art,\nFachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Juli 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}