{"id":"bgbl1-2017-45-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=93","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung","law_date":"2017-07-07T00:00:00Z","page":2297,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017             2297\nErste Verordnung\nzur Änderung der InVeKoS-Verordnung\nVom 7. Juli 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16              nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe „in\nund 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4            Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung\nSatz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung              (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I               2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:\nS. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)           „Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf ge-\nund § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Arti-          nutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestim-\nkel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)         mungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen\nund § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes           ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden            und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzuge-\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung            ben.“\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-          3. § 12 wird wie folgt geändert:\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie:                                    a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:\n„Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für\nArtikel 1                                 Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll,\nÄnderung der                                 beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche\nInVeKoS-Verordnung                               Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß\nArtikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU)\nDie InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015                     Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat\n(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-          nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amt-\nnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert wor-             liche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. Sep-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  tember des Antragsjahres einzureichen.“\n1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\na) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n4. § 28 wird wie folgt geändert:\n„b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verord-\nnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang\n11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung               der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014“\n(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla-               durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten\nments und des Rates mit Vorschriften über                Verordnung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.\nDirektzahlungen an Inhaber landwirtschaftli-         b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ncher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege-\n„(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antrags-\nlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur\njahres ausgesät wird und vor Abschluss der Ve-\nÄnderung des Anhangs X der genannten Ver-\ngetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt,\nordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in\ndarf nach Abschluss der Vegetationsperiode\nder jeweils geltenden Fassung vorgesehene\ngeerntet werden.“\nBeantragung bei der Europäischen Kommis-\nsion,“.                                           5. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Ab-        a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3\nsatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord-                Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverord-","2298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nnung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe                  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verord-           „Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni\nnung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.                             des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                      Nummer 4 bis spätestens zum 15. September\n6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          desselben Jahres zu machen.“\na) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen\ndie Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät                              Inkrafttreten\nwurden oder noch ausgesät werden sollen               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsowie“.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Juli 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}