{"id":"bgbl1-2017-45-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":45,"date":"2017-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":2206,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des E-Government-Gesetzes\nVom 5. Juli 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die\nDaten nicht bereitgestellt werden, wenn\nArtikel 1                              1. an den Daten\nÄnderung des                                   a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangs-\nE-Government-Gesetzes                                  recht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6\nDas E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                   des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder\nS. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des             b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung\nGesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert                   Dritter bestünde,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung\na) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                   übermittelt werden oder\neingefügt:                                                3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche\n„§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittel-                Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.\nbaren Bundesverwaltung“.                            (4) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                             Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, so-\nfern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beein-\n„§ 19    Übergangsvorschriften“.                          trächtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder\nsonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche\n„§ 12a\nBereitstellung nicht möglich, sind die Daten unver-\nOffene Daten der                           züglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.\nBehörden der unmittelbaren Bundesverwaltung\n(5) Die Daten werden grundsätzlich maschinen-\n(1) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-              lesbar bereitgestellt. Sie sind mit Metadaten zu ver-\nwaltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Er-          sehen. Die Metadaten werden im nationalen Meta-\nfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben         datenportal GovData eingestellt.\nhaben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben er-\n(6) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1\nheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zu-\nmuss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiter-\ngängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereit-\nverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht\nstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begrün-\nwerden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1\ndet.\nsoll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die                ohne Begründung möglich sein.\n1. der Behörde elektronisch gespeichert und in                   (7) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-\nSammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere           waltung sollen die Anforderungen an die Bereitstel-\nin Tabellen oder Listen,                                  lung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 be-\nreits frühzeitig berücksichtigen bei:\n2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außer-\nhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen,         1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen ge-\nmäß § 9,\n3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Da-\nten durch eine Behörde der unmittelbaren Bun-             2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur\ndesverwaltung sind,                                           Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie\n4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren               3. bei der Beschaffung von informationstechnischen\nhaben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus                  Systemen für die Speicherung und Verarbeitung\nrechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen er-                der Daten.\nfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der\n(8) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-\nDaten nicht möglich wäre, und\nwaltung sind nicht verpflichtet, die bereitzustellen-\n5. nicht für Forschungszwecke erhoben worden                  den Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität\nsind.                                                     oder in sonstiger Weise zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017              2207\n(9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale                                     Artikel 2\nStelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung                                   Evaluierung\nzu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene\nDaten berät und Ansprechpartner für entsprechende              Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-\nStellen der Länder ist.                                     destag innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wir-\n(10) Die Bundesregierung berichtet dem Bundes-           kungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiter-\ntag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Be-       entwicklung dieses Gesetzes. Insbesondere soll bei der\nreitstellung von Daten durch die Behörden der un-           Evaluierung untersucht werden,\nmittelbaren Bundesverwaltung als offene Daten.“\n1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1\n3. Folgender § 19 wird angefügt:                                   des E-Government-Gesetzes nur Behörden der un-\n„§ 19                                   mittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenab-\nruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen,\nÜbergangsvorschriften                           und\n(1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli          2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Num-\n2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem                     mer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat,\n13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit            dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht\ndiese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung                zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze\nöffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach               bereitgestellt werden müssen.\n§ 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.\n(2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-                                     Artikel 3\nwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens                                   Änderung des\nzwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals                           Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes\nbereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten er-             In § 4 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegeset-\nhebliche technische Anpassungen und ist sie des-            zes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die An-\nhalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums            gabe „30. Juni 2017“ durch die Angabe „31. Dezember\nnur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich,            2018“ ersetzt.\nverlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Be-\nreitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um                                     Artikel 4\ndie technischen Anpassungen durchzuführen. Im\nFall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Be-                                   Inkrafttreten\nreitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwerden.“                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}