{"id":"bgbl1-2017-44-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=98","order":9,"title":"Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2190,"pdf_page":98,"num_pages":3,"content":["2190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nGesetz\nüber das Verfahren\nfür die elektronische Abgabe von Meldungen\nfür Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes,\nzur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           5. Hafenbesuch\nsen:\nder Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein\nSchiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem\nArtikel 1                               Hafen;\nGesetz\n6. Empfangende Stelle\nüber das Verfahren\nfür die elektronische Abgabe                       die Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach\nvon Meldungen für Schiffe im Seeverkehr                    Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Ver-\nwendung erhält;\nüber das Zentrale Meldeportal des Bundes\n(Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz)                7. Anlaufreferenznummer\ndie durch das Zentrale Meldeportal generierte ein-\n§1                                  deutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung\nGeltungsbereich                             zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb\nDieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen,             der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundes-\ndie im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes              republik Deutschland dient;\nin deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens             8. Meldender\ndeutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Melde-\nportal des Bundes abzugeben sind.                                diejenige natürliche oder juristische Person, die auf-\ngrund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;\n§2                              9. Nachrichteneingang\nBegriffsbestimmungen                           eine von der empfangenden Stelle eingerichtete und\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                  betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldun-\n1. elektronische Abgabe                                          gen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.\ndie Übertragung einer zu meldenden Information\ndurch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zen-                                   §3\ntralen Meldeportals oder durch Datenfernübertra-                         Zweck des Meldeportals\ngung in einem Format, das die direkte Verarbeitung\nder Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt;                 Das Meldeportal dient der Entgegennahme und\nWeiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevor-\n2. Meldung                                                   schrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben\neine Information, die für behördliche oder statisti-     werden muss, an die jeweils zuständigen empfangen-\nsche Zwecke nach Maßgabe                                 den Stellen.\na) bundesrechtlicher Vorschriften oder\n§4\nb) unmittelbar geltender Vorschriften der Euro-\npäischen Union, die einen Sachbereich betreffen,                  Zuständigkeit, Erreichbarkeit\nfür den der Bund eine Befugnis zur Gesetz-\n(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundes-\ngebung hat oder in Anspruch nehmen kann,\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\n(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal        Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Was-\nmitgeteilt wird;                                         serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.\n3. Schiff\n(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Melde-\njedes seegehende Fahrzeug;                               portals und über weitere zugelassene Systeme werden\n4. Zentrales Meldeportal des Bundes                          vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.\ndas von der zuständigen Behörde zur Entgegen-\nnahme und Weiterleitung von elektronisch abgege-            (3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen\nbenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete      nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nach-\nund betriebene technische System (Meldeportal);          richtlich zu wiederholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                 2191\n§5                               1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBerechtigung zur Datenverarbeitung                         „(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschif-\n(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen              fes oder die beauftragte Person hat den Gesund-\nzum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle               heitszustand der an Bord befindlichen Personen\nzu erheben und zu verarbeiten.                                   vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen fest-\nzustellen und eine Seegesundheitserklärung nach\n(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in         dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet\neiner in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift ent-           sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord,\nhaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung                  hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheits-\nsowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden               zustandes und der Erstellung der Seegesundheitser-\nDaten erkennbar sind.                                            klärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklä-\nrung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der\n§6                                   Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die\nAbgeben von                                Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur\nMeldungen über das Meldeportal                        Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärzt-\nlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewah-\nDer ersten eingehenden Meldung für ein Befahren\nren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung\ndeutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbe-\naußerdem\nsuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer\nzugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt              1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder\nmuss der Meldende die Anlaufreferenznummer an-\n2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff\ngeben.\naus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die\nReisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder\n§7\n3. sobald diese Information vorliegt, falls der Anlauf-\nEntgegennahme,\nhafen nicht bekannt ist oder während der Reise\nZuordnung und Abruf der Meldungen\ngeändert wird,\n(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die\neingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der                dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maß-\nAnlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichten-              gabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung\neingängen der berechtigten empfangenden Stellen                  erfolgt\nnach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet                      1. elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-\nwerden.                                                              Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Melde-\n(2) Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen                   portal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine\nNachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende                   entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt,\nStelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung                 oder\ndes Eingangs einer Meldung durch die letzte empfan-              2. durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mit-\ngende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die                     tel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektroni-\nMeldung durch die zuständige Behörde automatisiert                   sche Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.\naus dem Nachrichteneingang gelöscht.\nWenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an\n§8                                   Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitser-\nklärung ändern, muss die Führerin oder der Führer\nNutzung des                               des Seeschiffes oder die beauftragte Person\nMeldeportals durch andere Behörden\n1. eine neue Seegesundheitserklärung\nDie zuständigen Behörden der Länder können sich\nim Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach                  a) nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über                          und\nSchiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke                b) nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und\nnach Maßgabe\n2. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst die neue\n1. landesrechtlicher Vorschriften oder\nSeegesundheitserklärung nach Maßgabe der\n2. unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen               Sätze 4 und 5 übermitteln.“\nUnion, die einen Sachbereich betreffen, für den den\nLändern die ausschließliche Befugnis zur Gesetz-         2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngebung zusteht,                                              a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nmitzuteilen sind.                                                    „6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-\nnannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht\nArtikel 2                                         vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,“.\nÄnderung des                               b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-\nIGV-Durchführungsgesetzes                               gefügt:\nDas IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013                     „9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6\n(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset-                  Nummer 2 eine dort genannte Erklärung\nzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nist, wird wie folgt geändert:                                              nicht rechtzeitig übermittelt.“","2192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nArtikel 3                                  dert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Nummer 4, 6,\n6b und 7a“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b\nÄnderung des                                  und 7a“ ersetzt.\nSeeaufgabengesetzes\nArtikel 4\nIn § 6 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016                                                Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Ge-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}