{"id":"bgbl1-2017-44-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=70","order":8,"title":"Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":70,"num_pages":28,"content":["2162                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nGesetz\nüber das Fahrlehrerwesen\nund zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis\n§ 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern\neines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat\nArtikel 1                                    nach § 3\nGesetz                                 § 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-\nbergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nüber das Fahrlehrerwesen                                 nach § 3 Absatz 1 Satz 2\n(Fahrlehrergesetz – FahrlG)                          § 7 Fahrlehrerausbildung\nInhaltsverzeichnis                               § 8 Fahrlehrerprüfung\n§ 9 Anwärterbefugnis\nAbschnitt 1\n§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis\nFahrlehrerlaubnis                          § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung\n§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis                         der Zuverlässigkeit\n§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis                           § 12 Pflichten des Fahrlehrers, Fahrschülerausbildung\n§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei     § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis\nInhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen       § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis\nStaat                                                        § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis\n§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006\nüber den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der                           Abschnitt 2\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-                         Fahrschulerlaubnis\ntionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der\nRichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis\nNr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des    § 19 Gemeinschaftsfahrschule\nBinnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354\nvom 28.12.2013, S. 132).                                          § 20 Kooperation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                       2163\n§ 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis                                 Abschnitt 6\nbei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem\nGemeinsame Vorschriften\nanderen Staat\n§ 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis                  § 50   Zuständigkeiten\n§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Nieder- § 51   Überwachung\nlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähi-       § 52   Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel\ngungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der          § 53   Fortbildung\nEuropäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des\n§ 54   Ausnahmen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nder Schweiz                                                  § 55   Kosten\n§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber-     § 56   Bußgeldvorschriften\ngehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an\nInhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen                                    Abschnitt 7\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                                       Registrierung\nWirtschaftsraum oder der Schweiz                             § 57   Registerführung und Registerbehörden\n§ 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur       § 58   Zweck der Registrierung\nvorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbil-\ndung                                                         § 59   Inhalt der Registrierung\n§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis                             § 60   Übermittlung der Daten zur Registrierung\n§ 27 Zweigstellen                                                 § 61   Übermittlung der Daten aus den Registern\n§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der      § 62   Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister\nFahrschulerlaubnis                                           § 63   Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb\n§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nverantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs             § 64   Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche\n§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für            und statistische Zwecke\ndie verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs be-      § 65   Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\nstellten Person                                              § 66   Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger\n§ 31 Aufzeichnungen                                               § 67   Löschung der Daten\n§ 32 Unterrichtsentgelte\n§ 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis                                               Abschnitt 8\n§ 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf                          Ermächtigungsgrundlagen,\nder Zweigstellenerlaubnis\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 35 Ausbildungsfahrschule\n§ 68 Rechtsverordnungen\nAbschnitt 3                            § 69 Übergangsregelung\nFahrlehrerausbildungsstätten                                             Abschnitt 1\n§ 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amt-\nlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten                             Fahrlehrerlaubnis\n§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung\n§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung                                                              §1\n§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung                               Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis\n§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verant-\nwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestell-      (1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum\nten Person                                                   Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-\n§ 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwort-    kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf\nliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten     der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die\nPerson                                                       Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaub-\n§ 42 Aufzeichnungen                                               nisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnis-\n§ 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung             klassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahr-\nlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine\nAbschnitt 4                            Anwärterbefugnis nach § 9.\nSondervorschriften                             (2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang\n§ 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten     erteilt:\nbei Behörden\n1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Aus-\nbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.\nAbschnitt 5\n2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbil-\nSeminarerlaubnis\ndung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.\n§ 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren                         3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Aus-\n§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis       bildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\nVerkehrspädagogik                                                und T.\n§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungs-        4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Aus-\nlehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D\n§ 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungs-\nseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1\nund DE.\nNummer 5                                                     Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den\n§ 49 Evaluierung                                                  Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.","2164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis      der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei\nberechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des        überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse\ntheoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.         geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer\n(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit       60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-\nder Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-         ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahr-\ntigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule        zeugen unterzogen hat.\nGebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis\ndarf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbil-                                         §3\ndungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule                     Voraussetzungen für die Erteilung\nGebrauch gemacht werden. Das Beschäftigungsver-                     der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines\nhältnis nach Satz 1 oder das Ausbildungsverhältnis            Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat\nnach Satz 2 setzt einen Vertrag voraus, der den Inhaber\n(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der\nder Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbil-\nInhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahr-\ndungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des\nlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat aus-\nInhabers der Fahrschulerlaubnis oder der sonstigen\ngestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-\nverantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs ver-\nschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird\npflichtet. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskör-\nabweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9\nperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als\ndie Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder\nderen Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem\nseinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahr-\nZusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorüber-\nlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen\ngehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahr-\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-\nschülern Gebrauch gemacht werden.\nments und des Rates vom 7. September 2005 über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255\n§2\nvom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie\nVoraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis               2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn              28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt sind. In\ndie Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und ge-\n1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,\nlegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,\n2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,       ist ein darauf bezogener Zusatz aufzunehmen.\n3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet             (2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbil-\nist,                                                    dung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifi-\n4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die       kation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen\nihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig er-       auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahr-\nscheinen lassen,                                        lehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderun-\ngen und wird dieser Unterschied auch durch die von\n5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene\ndem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder\nBerufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf\ndurch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifika-\noder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,\ntionen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen,\n6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der            kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1,\nKlasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-  die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der\nden soll,                                               Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer\n7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahr-      Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.\nerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrer-         (3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-\nlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE         gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nerteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahr-  nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhän-\nerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,             gig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unter-\n8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor       schied zwischen der beruflichen oder durch sonstige\nErteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahr-      nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der\nlehrer ausgebildet worden ist,                          im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht\nund dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.\n9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat\nund                                                        (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\neinem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis er-\n10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufs-\nteilen, wenn\ntätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen\nSprache verfügt.                                        1. der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im\nHerkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit aus-\nUnzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der\nzuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis\nBewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die\nbegehrt wird und\nPflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-\nsetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen           2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausge-\nRechtsverordnungen obliegen.                                     übten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und\n(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis             der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass\nder Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewer-            ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpas-\nber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D                sungslehrgang zu durchlaufen wäre.\nsechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger              (5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017              2165\n(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist                                   §5\nmit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.                                               Antrag auf\nErteilung einer Fahrlehrerlaubnis\n§4                                    bei Inhabern eines Befähigungsnachweises\naus einem anderen Staat nach § 3\nAntrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis               (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis\nnach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahr-\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis\nlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben\nhat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehr-\nwill.\nerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.\nDem Antrag sind beizufügen:                                     (2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis\nnach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,\n1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,       sind beizufügen:\n1. ein Identitätsnachweis,\n2. ein Lebenslauf,\n2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs-\n3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung             nachweises oder des Ausbildungsnachweises, der\nder von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der                  zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im aus-\nKlasse C1 geforderten Anforderungen an die körper-           stellenden Staat berechtigt,\nliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung        3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1\noder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewer-           Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver-\nbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten          gleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem\nAnforderungen an das Sehvermögen, die bei Antrag-            der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder\nstellung nicht älter als ein Jahr sind,                      die Berufserfahrung erworben wurde,\n4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 aus-          4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der\ngestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich             Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die\nbeglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur             Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vor-\nEinsichtnahme vorgelegt wird,                                liegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen feh-\nlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne\n5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1                des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1\nNummer 5 geforderte Vorbildung,                              Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,\n6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahr-          5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des\nlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchge-          Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus-\nführten Ausbildung nach § 7,                                 stellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre\nlang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden\n7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der            Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist,\nKlasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbil-          und\ndungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten        6. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons-\nAusbildung nach § 7.                                         tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er-\nworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa-\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                tes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden,\nkann auch durch einen Führerschein mit den gültigen              darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.\nund nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrer-\nlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D        Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei\noder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1             ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist ein\nSatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann         Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde das Gut-             Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben\nachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle         wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht\nfür Fahreignung über seine geistige oder körperliche         ausgestellt werden, können diese durch eine Versiche-\nEignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht          rung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.\nbesteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen            (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nEignung vorliegen könnten.                                   im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unter-\nlagen vorzulegen:\n(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im\n1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich\nSinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszen-\nist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung\ntralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5\nim Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den\ndes Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das\nAnforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\nnicht älter als drei Monate sein darf.\nund der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-\n(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Ab-              nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,\nsatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige          2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um\nBehörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus               festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Ab-\ndem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die            weichung der Ausbildung oder Prüfung von den\nAusbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen                  Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach                    und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-\nAbschluss der Ausbildung nachzureichen.                          nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die","2166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nim Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt-           berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit,\nnisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen       welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prü-\nwerden kann.                                              fung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis\nFerner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be-          nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland\nhörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde        berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einrei-\noder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber           chung der vollständigen Unterlagen durch den Bewer-\ndie Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden          ber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen\noder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit        Monat verlängert werden. Der Bewerber ist in diesen\nder Unterlagen zu prüfen.                                     Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der voll-\nständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist\n(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis       zu unterrichten. Bestehen begründete Zweifel an der\nzur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-           Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Aus-\nausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen:          bildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht\n1. ein Identitätsnachweis,                                    zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Be-\nscheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genann-\n2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der\nten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der\nBewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Be-\nvorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-\nscheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der\nweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.\nEuropäischen Union, einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    (7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landes-\nschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahr-         recht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1\nlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung       Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des\ndieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der           Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-\nBescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,            bergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-\nuntersagt ist,                                            bildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie\n3. ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufs-         innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen\nqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch-       Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,                        vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-\nbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entschei-\n4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder       dung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu\ndie Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner        einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so\nNiederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1       unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde\nBuchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle-       den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe\nmentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die        für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden bin-\nTätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn      nen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und\nJahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-           die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach\ntens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung        Behebung der Schwierigkeiten.\nausgeübt wurde, und\n(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landes-\n5. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons-          recht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7\ntige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er-       Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz\nworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa-           um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die\ntes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden,         Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung\ndarüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.          nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und\n(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4          Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die\nden Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Füh-             Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als\nrungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in               erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgebli-\nVerbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregis-          chen Frist versagt wird.\ntergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung               (9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in\nder zuständigen Behörde des Staates, in welchem er            einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nniedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung        einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über\nnicht älter als drei Monate sind. Weist ein Bewerber          den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-\nnach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Be-            erkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt\nscheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine           werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nVersicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt wer-        entsprechend.\nden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nsich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach\n§6\nSatz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle In-\nformationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-                        Meldepflicht der Inhaber einer\nsung des Bewerbers anfordern sowie Informationen da-                  Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden\nrüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrecht-                 und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Be-                         nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nwerber vorliegen.                                                Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-\n(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be-            gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nstätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1           nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht\nunverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung           zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach\neiner Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland      Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017            2167\nin dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegent-        Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der weiteren\nlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1       Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit\nmuss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektro-        diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und\nnisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Ab-     fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärter-\nsatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche     befugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und\nÄnderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem         die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wur-\nAntrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab-     den. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit\nsatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation      den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzu-\nergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem      wenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2\nJahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab-       Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und § 7 Absatz 3\nsatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.                 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist\nauf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt\n§7                               1. mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,\nFahrlehrerausbildung                       2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoreti-\n(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber               schen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Ab-\num die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogi-           satz 2) oder\nschen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern           3. durch Ablauf der Frist.\nvermitteln.\n(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht\n(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbil-     eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Ge-\ndungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der        brauch gemacht werden.\nFahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbil-\ndungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder                                      § 10\nendgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungs-                               Erteilung der\nteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.                            Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis\n(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8           (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung\nbezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber                oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die An-\n1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-     wärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder\nse BE mindestens zwölf Monate                           Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer\nFahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und\n2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-     Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei\nse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1         Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach\nmindestens einen Monat,                                 Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die\n3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-     Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaub-\nse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach         nisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Perso-\nNummer 1 mindestens zwei Monate.                        nen auf Verlangen auszuhändigen.\nBesitzt der Bewerber                                           (2) Der Fahrlehrerschein muss\n1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-     1. den Namen,\nse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis-      2. die Vornamen,\nklasse CE,\n3. den Geburtstag und -ort,\n2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-\nse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis-      4. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die\nklasse DE,                                                  Fahrlehrerlaubnis gilt,\nso verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach        5. die Angabe, welche Auflagen bestehen,\nSatz 1 Nummer 3 um einen Monat.                             6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber\neiner Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit\n§8                                   als Inhaber einer Fahrschule sowie\nFahrlehrerprüfung                        7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz,\ndass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden\n(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss\nund gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern\ndurch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen,\nberechtigt\ndass er über die fachliche und pädagogische Kompe-\ntenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.               enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des\n(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen\nBeschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.\nPrüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schrift-\nlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahr-           (3) Der Anwärterschein muss\nlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im            1. den Namen,\ntheoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.\n2. die Vornamen,\n§9                               3. den Geburtstag und -ort,\nAnwärterbefugnis                         4. die Angabe, welche Auflagen bestehen,\n(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse       5. das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer\nBE (Fahrlehreranwärter) wird nach mindestens acht-              Fahrschule sowie\nmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten           6. die Gültigkeitsdauer","2168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nenthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht                                 § 13\nzuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei\nRuhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis\nBeendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrver-\nbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44\n§ 11                              des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach\n§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom-\nGeistige und körperliche Eignung                 men, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-\ndes Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit           erlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu-\nfig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-\n(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine\nverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden\nEignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nund die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs\nalle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres,\nnicht wiederhergestellt ist.\nin dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines             (2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber\nZeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung         einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11\nder von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1       genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen\ngeforderten Anforderungen an die körperliche und geis-      Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die\ntige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis        Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner\nüber die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrer-        längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der\nlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das       Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis.\nSehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr       Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahr-\nsind, nachweisen.                                           erlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, er-\nlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch           Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.\neinen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklas-\n(3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber\nsen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE\ndie Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar ent-\nerbracht werden.\nzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise er-\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann         lischt.\ndie Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses         (4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des\noder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-         Absatzes 3 durch Verzicht.\ngutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn\n(5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen\nTatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die\nder Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unver-\nEignung eines Fahrlehrers begründen.\nzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu-\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann         rückzugeben.\nalle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber                                   § 14\nder Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maß-            Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis\ngabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.\n(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2\n§ 12                              nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme\nnach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zu-\nPflichten des Fahrlehrers                    ständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zu-\nund Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung            ständige Behörde kann von der Rücknahme absehen,\nwenn der Mangel nicht mehr besteht.\nFahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahr-\nschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die          (2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nKenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu ver-        nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,\nmitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem      3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.\nStraßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz          Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach\nberuhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung            § 3 Absatz 1 entsprechend.\nund Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Füh-             (3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und\nren von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über      gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Ab-\ndie Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Ver-             satz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber\nkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von      nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unter-        päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen           kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nFahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach     oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.\n§ 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf\n(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehr-\n495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch\nerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach\nPausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein\nLandesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.\nund muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.\nSoweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag             (5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-\nausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeits-      rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf\nzeit zehn Stunden nicht überschreiten.                      von Verwaltungsakten unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017              2169\n§ 15                             ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von\nErteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis             der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21\nSatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur\n(1) Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder       zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständi-\nVerzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis be-    gen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht\nantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 werden.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 und § 4 Satz 2 Num-\nmer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.                             (2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die\n(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Lan-       Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt.\ndesrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine          Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nTatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\ndass der Bewerber die fachliche oder pädagogische                                       § 18\nEignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prü-              Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis\nfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der\nRücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis              (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn\noder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als        1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und\nzwei Jahre verstrichen sind.                                    keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung\neiner Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,\n§ 16\n2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme\nAusbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung\nrechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach\n(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der            § 29 nicht erfüllen kann,\nletzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschü-\nlern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-        3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse\nfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuf-            besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,\nlich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundes-          4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-\npolizei oder der Polizei überwiegend – theoretischen            men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem\nund praktischen Unterricht erteilt haben. Er muss ferner        Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als\nerfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar             Fahrlehrer tätig war,\nin einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-\nstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer,         5. der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von\nsofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zustän-          mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten\ndigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. Der            über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,\nAusbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungs-        6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,\nfahrschule tätig werden.                                        die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-\n(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar               bildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse be-\nnach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer              stimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.\nan allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen\nUnzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein\nund durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur\nBewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die\nFahrlehrerausbildung befähigt ist. Über das Vorliegen\nPflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-\ndieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes-\nsetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer\nRechtsverordnungen obliegen.\nStellungnahme der Seminarleitung.\n(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreran-        (2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-\nwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theo-   sonengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt,\nretischen und praktischen Unterricht durchführen zu         wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Vorausset-\nlassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen.        zungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die\nZur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung         die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura\nund Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Aus-          berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen\nbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des           lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen\ntheoretischen und praktischen Unterrichts ständig an-       des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwort-\nwesend zu sein.                                             lichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.\nDie für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\n(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung       betriebs bestellte Person muss nach den Umständen,\neines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die        insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Ver-\nAnforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn         pflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflich-\nnicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtun-       ten nach § 29 erfüllt werden.\ngen nach Absatz 3 nachgekommen wird.\n(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1\nAbschnitt 2                            Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an\nFahrschulerlaubnis                          allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen\nund durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur\n§ 17                             betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befä-\nhigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung\nErfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis          entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde\n(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler      unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehr-\nausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer        gangsleitung.","2170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n§ 19                             1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung\nGemeinschaftsfahrschule                           des Fahrlehrerscheins,\n2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach\nBis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können\n§ 18 Absatz 1 Nummer 4,\neine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahr-         3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschul-\nschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemein-           betriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Ab-\nschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt,         satz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangs-\nseine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder               teilnahme,\nvon den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahr-        4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits\nlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag            eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,\nbedarf der Schriftform.\n5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit\nAngaben über ihre Ausstattung,\n§ 20\n6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-\nKooperation                               tel zur Verfügung stehen,\nDer Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der       7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-\nAusbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahr-              zeuge,\nschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen,\n8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der\nohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis\nnicht älter als drei Monate ist,\nerforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag neh-\nmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für           9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde\nden übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag           über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.\ngebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor           Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne\nAbschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der          des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-\nAuftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren,         tergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des\nwelche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden            Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht\nFahrschule ausgebildet werden.                               älter als drei Monate sein darf.\n(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-\n§ 21                             sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1\nVoraussetzungen                         Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus\nfür die Erteilung der                     dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und\nFahrschulerlaubnis bei Inhabern eines               für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\nBefähigungsnachweises aus einem anderen Staat               betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen\nEin Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inha-        nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Fer-\nber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr-         ner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen\nerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen           für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\nFahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem        betriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.\nanderen Staat ausgestellten Nachweises über die Be-          Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der\nfähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung           Personengesellschaft berechtigten Personen und für\nist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5        die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\ndie Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaub-       betriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entspre-\nnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Er-      chend.\nteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrer-          (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\nlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis ent-           die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Num-\nsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Ge-          mer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1\nsetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            Satz 2 gilt entsprechend.\nRechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2\nund Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines                                     § 23\nAbsatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im                             Antrag auf Erteilung der\nRahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die                            Fahrschulerlaubnis, die zur\nfür die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig-                   Niederlassung im Inland berechtigt,\nkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und                   an Inhaber eines Befähigungsnachweises\ndie hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1                     aus einem anderen Mitgliedstaat\nNummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungs-                der Europäischen Union, eines anderen\ngesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.                  Vertragsstaats des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\n§ 22\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub-\nAntrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis             nis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berech-\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub-      tigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der\nnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der         Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche\nFahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche             Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis er-\nFahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahr-        worben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen\nschulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind          1. ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörig-\nbeizufügen:                                                      keit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2171\n2. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit        3. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der\nAngaben über ihre Ausstattung,                               Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die\nBerufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall\n3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-\nvorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen\ntel zur Verfügung stehen, und\nfehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach\n4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-            § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1\nzeuge.                                                       Nummer 2 zu untersagen wäre,\n(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi-       4. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des\nschen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1           Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor\nSatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:                    Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei\n1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung            Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndes Fahrlehrerscheins,                                       päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits            raum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in\neine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.                       diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne\nDer Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne             von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie\ndes § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-              2005/36/EG reglementiert ist.\ntergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des               Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in wel-\nBundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht          chem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis er-\nälter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht            worben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2\nzuständige Behörde kann den Bewerber auffordern,             oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch\nUnterlagen vorzulegen                                        eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt\n1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich       werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2\nist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im      und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-\nSinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3     nate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nSatz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahr-           (4) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-\nlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durch-         sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1\nführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbst-        Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und\nständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse     für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-\nim Inland abweicht,                                      betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1\n2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um\nfestzustellen, ob eine festgestellte wesentliche         Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4\nund Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die\nAbweichung der Ausbildung oder Prüfung von den\nUnterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung\nAnforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf\nmit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären,\nihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für\nwelche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die ver-\ndie Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig-\nantwortliche Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertre-\nkeit der beantragten Klasse im Inland durch die im\ntung der juristischen Person oder der Personengesell-\nRahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt-\nnisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit         schaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3\noder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung\n§ 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.\nmit Satz 2, entsprechend.\nFerner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be-\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\nhörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde\ndie Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2\noder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber\nNummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-\ndie Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der\nUnterlagen zu prüfen.\n§ 24\n(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis\nAntrag auf Erteilung\nnach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,\nder Fahrschulerlaubnis\nnoch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaub-\nzur vorübergehenden und\nnis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Ab-\ngelegentlichen Fahrschülerausbildung\nsatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:\nan Inhaber eines Befähigungsnachweises\n1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs-                       aus einem anderen Mitgliedstaat\nnachweises oder des Ausbildungsnachweises im                     der Europäischen Union, einem anderen\nSinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richt-             Vertragsstaat des Abkommens über den\nlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbststän-         Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\ndigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden\n(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschul-\nKlasse im ausstellenden Staat berechtigt,\nerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen\n2. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1              Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung\nNummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver-          mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen\ngleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem         und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzu-\nder Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder           geben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahr-\ndie Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antrag-      schulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind\nstellung nicht älter als drei Monate ist,                beizufügen","2172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörig-               Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt\nkeit,                                                         wurde.\n2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum              (5) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-\nZeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in ei-        sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,         Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der                 bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1\nSchweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen          Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Ab-\nist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeit-         satz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sons-\npunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht,            tigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche\nauch nicht vorübergehend, untersagt ist,                  Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juris-\n3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit         tischen Person oder der Personengesellschaft berech-\nAngaben über ihre Ausstattung,                            tigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3\nletzter Halbsatz entsprechend.\n4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-\ntel zur Verfügung stehen,                                    (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\ndie Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2\n5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-\nNummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-\nzeuge.\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Bewerber hat ferner\n(7) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 6 und 7 entspre-\n1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1            chend.\nNummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach\nMaßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-\n§ 25\nregistergesetzes vorzulegen und\nMeldepflicht des Inhabers einer\n2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen\nFahrschulerlaubnis zur vorübergehenden\nBehörde des Staates, in welchem er niedergelassen\nund gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nist, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate\nist, seinem Antrag beizufügen.                               Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-\nDie Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2                gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\ndürfen nicht älter als drei Monate sein. Weist ein Bewer-     nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2\nber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare            hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich\nBescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 aus-             Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo\ngestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an          er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorüber-\nEides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach            gehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler\nLandesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mit-          auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1\ngliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2        in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen\nNummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informatio-         nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24\nnen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des             Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Ände-\nBewerbers anfordern sowie Informationen darüber,              rungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem An-\ndass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen             trag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber-\nund strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber            gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nvorliegen.                                                    nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2\nbeigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In\n(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi-        dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur\nschen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1        vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-\nSatz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizu-         bildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1\nfügen:                                                        Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.\n1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung\ndes Fahrlehrerscheins,                                                               § 26\n2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits                     Erteilung der Fahrschulerlaubnis\neine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.\n(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.\n(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inlän-\ndischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Ab-              (2) Die Erlaubnis muss enthalten:\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen         1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule,\nbeizufügen:\n2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahr-\n1. ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Be-               schulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die\nrufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1             Vornamen und den Geburtstag und -ort,\nBuchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,\n3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-\n2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder           ten die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-\ndie Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner            dungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen\nNiederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1           und den Geburtstag und -ort,\nBuchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle-\nmentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die        4. die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse\nFahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre          nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,\nvor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei         5. welche Auflagen bestehen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2173\n6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3            insolvenzverwalters während einer Testamentsvoll-\nAbsatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschul-               streckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft\nerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegent-               oder Nachlassinsolvenzverwaltung.\nlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.               (2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod\n(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natür-     des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Ge-\nliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis     brauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genann-\nim Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung          ten Personen oder eine andere als verantwortliche\noder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der             Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die\nSchein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen          Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nBehörde vorzulegen.                                           und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verant-\nwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte                                     § 29\nPerson.                                                                        Allgemeine Pflichten\ndes Inhabers der Fahrschule und der\n§ 27                               verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs\nZweigstellen                              (1) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-\n(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen          antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte\nseiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellen-          Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der\nerlaubnis.                                                    Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforde-\nrungen des § 12 entspricht. Der Inhaber der Fahrschule\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\noder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-\n1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums,         dungsbetriebs bestellte Person hat die beschäftigten\nder Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforde-         Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule\nrungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der          einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler\nauf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen          und der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung\nRechtsverordnung entspricht und                           von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Num-\n2. nach den Umständen, insbesondere wegen der An-             mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreig-\nzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfer-       nungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-\nnung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet         zes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Der\nist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder         Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche\ndie für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-      Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat\nbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29         ferner dafür zu sorgen, dass sich die erforderlichen Un-\nnachkommen kann.                                          terrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ord-\nnungsgemäßem Zustand befinden.\nDie Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht\nübersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese             (2) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-\nRegelung auch für jeden Gesellschafter.                       antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte\nPerson hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die be-\n(3) Es gelten entsprechend                                 schäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 12 und § 53\n1. § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen,             nachkommen.\n2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zu der Erklä-             (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber\nrung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den         einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft\nAngaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und             bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter\nLehrfahrzeuge,                                            für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den\n3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und                      Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter ha-\nben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen,\n4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des          der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der nach\nInhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeige-         Landesrecht zuständigen Behörde zum Zweck der\npflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsent-        Überwachung nach § 51 vertritt und dessen Name der\ngelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahr-             nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Zu\nschulerlaubnis.                                           den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören\ninsbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Er-\n§ 28                              klärungen im Rahmen des § 51 mit Wirkung für und\nFortführen der Fahrschule                     gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung\nnach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis              aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche\n(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaub-         Gesellschafter nach § 31 sowie die Vorlage der Auf-\nnis kann die Fahrschule fortgeführt werden                    zeichnungen und Nachweise bei der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde.\n1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder\nLebenspartners,                                              (4) Bei Kooperationsfahrschulen gewährleistet der\nInhaber oder die für die Leitung der Auftrag gebenden\n2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht        Fahrschule verantwortliche Person die den Bestimmun-\ndas 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erb-       gen des Fahrlehrergesetzes und anderer Gesetze sowie\nfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder         den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen ent-\n3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nach-            sprechende Ausbildung und Prüfungsvorstellung. Die\nlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlass-           Verantwortung des Inhabers oder der für die Leitung","2174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nder Auftrag nehmenden Fahrschule verantwortliche             delsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechts-\nPerson für die dort durchgeführten Ausbildungsteile          fähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen\nbleibt unberührt.                                            Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der\nfür ihn handelnden Personen beizufügen.\n§ 30\n§ 31\nAnzeigepflichten des Inhabers der\nFahrschule und der für die verantwortliche                                 Aufzeichnungen\nLeitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person              (1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen\nDer Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des         des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1\n§ 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3           Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche\nund § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung        Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat\ndes Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach        nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen\nLandesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schrift-        über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen\nlich oder elektronisch anzuzeigen                            müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und\nDauer der theoretischen und praktischen Ausbildung,\n1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahr-\nden Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer\nschule,\nund eine bestehende Kooperation erkennen lassen,\n2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses         damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung\noder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,     sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem\nFahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Lei-\n3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,\ntung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu un-\n4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,      terzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der\nAusbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeich-\n5. die Bestellung oder Entlassung der für die verant-\nnung durch den Fahrschulinhaber oder die für die ver-\nwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte\nantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte\nPerson,\nPerson kann auch elektronisch erfolgen.\n6. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Ver-\n(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erfor-\neinen oder Personengesellschaften als Fahrschul-\nderlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag geben-\ninhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von\nden Fahrschule jederzeit verfügbar sein.\nPersonen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzel-\nprokura zur Vertretung berufen sind,                       (3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres,\nin welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,\n7. Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tä-\nfünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-\ntigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung\nrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-\ndes Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder\nten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung\nden Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art\nvorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in\nund des Umfangs,\nAbsatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen\n8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19          oder sonst zu vernichten.\na) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-\nfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Ab-                                § 32\nschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzel-                       Unterrichtsentgelte\nnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,\n(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine\nb) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der         Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwor-\nAnsprechperson nach § 29 Absatz 3,                   tung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne\ndes § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschul-\n9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:\nerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingun-\na) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen         gen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt-\nFahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der       zugeben.\neinzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,\n(2) Das Entgelt ist\nb) Änderungen der Kooperationspartner,\n1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des\n10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahr-            Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten\nschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und           theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur\nVorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen               theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur prak-\nnach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.                          tischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-\nDer Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen\nsetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a\nnach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung\nAbsatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes\nnach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1\nund für die Ausbildung für das Führen von Mofas\nSatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Num-\nund geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern\nmer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1\nnach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie\nSatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten\nentsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind          2. für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht\nbei einer juristischen Person oder bei einer Personen-           und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils\ngesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Han-                45 Minuten (Fahrstunde)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2175\nanzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für              Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person ge-\njede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:         führt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn\n1. der Grundbetrag                                            1. für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des\na) für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich            Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Straf-\ndes theoretischen Unterrichts,                             gesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der\nStrafprozessordnung in Verwahrung genommen,\nb) bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und            sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaub-\nweitere Ausbildung,                                        nis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig\n2. die Vorstellungsentgelte für die                               entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-\na) theoretische Prüfung,                                      verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und\ndie aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs\nb) vollständige praktische Prüfung,\nnicht wiederhergestellt worden ist oder\n3. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1,\n2. dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder\nC1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für\nunanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unan-\na) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,              fechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden\nb) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,                 ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.\nc) nur Verbinden und Trennen,                                (5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1\n4. das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten               Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2\nsowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28\na) auf Bundes- oder Landesstraßen,                        Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Aus-\nb) auf Autobahnen,                                        scheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-\nc) bei Dämmerung und Dunkelheit und                       bildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahr-\nschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine\n5. das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.              andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung            zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs\naußerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben               bestellt wird.\nwerden. Die Angaben über die Entgelte und deren\nBestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen                                          § 34\nmüssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der                                     Rücknahme und\nPreiswahrheit entsprechen.                                                Widerruf der Fahrschulerlaubnis,\nWiderruf der Zweigstellenerlaubnis\n§ 33\n(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen,\nRuhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis               wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des\n(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person        § 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus-\nruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach            nahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach\n§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44               Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-\ndes Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach           nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom-                (2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nmen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-             nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zwei-\nerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu-         ter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genann-\nfig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-        ten Voraussetzungen weggefallen ist.\nverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden\nund die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs                (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden,\nnicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der           wenn\nFahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des           1. der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber\nSatzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach                 zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres\nLandesrecht zuständige Behörde kann die Weiter-                   hinaus stillliegt,\nführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine          2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-\nandere Person als verantwortliche für die Leitung des             gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung\nAusbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18            nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.                       Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat\n(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person            der Europäischen Union, einem anderen Vertrags-\nerlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechts-              staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nkräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehr-            schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig nieder-\nerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder wider-                 gelassen ist,\nrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise            3. in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28\nerlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger                  Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34\noder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis               Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbil-\ngetroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwen-          dungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich ver-\nden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die              letzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf\nFahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.                     ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.\n(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.        Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine\n(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschrif-        Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegent-\nten dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche         lichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Ver-","2176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. In den Fällen          (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar\nder Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschul-        nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn\nerlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen         der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars\nwerden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag neh-           teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat,\nmenden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz           dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule be-\noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                fähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung\nRechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auf-        entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde\ntrag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte           unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Semi-\noder hätte haben müssen.                                     narleitung.\n(4) Werden der nach Landesrecht zuständigen Be-             (3) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die\nhörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers          verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in\nbekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs        dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sor-\nMonaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebens-              gen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen\npartners fortgeführt werden. Nach Ablauf von sechs           nach § 16 nachkommen.\nMonaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die                 (4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann\nnach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen         untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungs-\nMängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschul-           fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Aus-\nerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn            bildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1\neine andere Person als verantwortliche Leitung des           nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Ver-\nAusbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18       pflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.\n(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist                             Abschnitt 3\nzu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt\nFahrlehrerausbildungsstätten\nwerden, welche die Versagung der Erlaubnis nach\n§ 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.\n§ 36\n(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen\nNotwendigkeit und\noder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Be-\nsachlicher Geltungsbereich der amtlichen\ntrieb einer Zweigstelle. Dies gilt nicht, wenn die Fahr-\nAnerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten\nschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die\nVoraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht                (1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrleh-\nmehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber          reranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der\neiner Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaub-      amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach\nnis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle        Landesrecht zuständige Behörde.\ndurch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.                     (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbil-\n(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-        dung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder\nrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf         sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.\nvon Verwaltungsakten unberührt.\n§ 37\n§ 35                                Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung\nAusbildungsfahrschule                         (1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn\n(1) Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig     1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die\nsind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder            verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-\nverantwortlich leiten, wer die Anforderungen der                 stätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungs-\nSätze 2, 3 und 4 erfüllt. Der Betreiber oder Leiter muss         stätte als unzuverlässig erscheinen lassen,\n1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei          2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche\nJahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis           Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sach-\nder Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theo-          kundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet,\nretischen und praktischen Unterricht erteilt haben,         dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,\n2. erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einwei-       3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender An-\nsungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrleh-          zahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage\nrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband           sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreran-\nder Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen       wärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu\nobersten Landesbehörde oder von einer durch sie             vermitteln,\nbestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStelle anerkannt ist, teilgenommen haben.               4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche\nUnterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel\nWer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner             und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,\nzuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungs-\ngemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten.              5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.\nZuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene         Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen\ninsbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflich-      der Genehmigung durch die nach Landesrecht zustän-\nten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz        dige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1\noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann,\nRechtsverordnungen obliegen.                                 wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2177\ndie ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses                                      § 39\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.                       Erteilung der amtlichen Anerkennung\n(2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder              (1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.\nPersonengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung\nerteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genann-            (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:\nten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen          1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkann-\nvorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzel-             ten Fahrlehrerausbildungsstätte,\nprokura berechtigten Personen als unzuverlässig er-\nscheinen lassen und eine von ihnen, die die Vorausset-        2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amt-\nzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur ver-             lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei\nantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte             natürlichen Personen auch die Vornamen und den\nbestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                 Geburtstag und -ort,\n3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach\n§ 38                                   § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet\nwerden sollen, und\nAntrag auf amtliche Anerkennung\n4. bestehende Auflagen.\n(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der\nBewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrer-                                      § 40\nausbildungsstätte anzugeben. Dem Antrag sind beizu-\nfügen                                                                    Allgemeine Pflichten des Inhabers\nund der für die verantwortliche Leitung\n1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verant-              der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person\nwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte\nsowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Ver-        (1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei-\npflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung      tung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person\nsonst noch zu erfüllen hat,                               hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahr-\nlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen\n2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum          Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen\nNachweis der Eignung der Lehrkräfte,                      in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Un-\n3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit         terricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die\nAngaben über deren Ausstattung,                           sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte\nmüssen so beschaffen und bemessen sein, dass das\n4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-         Unterrichtsziel erreicht werden kann.\ntel zur Verfügung stehen,\n(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von\n5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-         der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmig-\nzeuge,                                                    ten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt wer-\nden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des\n6. der Ausbildungsplan,\n§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehrer-\n7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der             anwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags\nnicht älter als 3 Monate ist,                             auszuhändigen.\n8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde\nüber die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.                                        § 41\nAnzeigepflichten des Inhabers\nDer Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne\nund der für die verantwortliche Leitung\ndes § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentral-\nder Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person\nregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5\ndes Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das                Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung\nnicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der         der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat\nVoraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüg-\nhat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kos-          lich anzuzeigen\nten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahr-                 1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der\neignungsregister einzuholen. Die Sätze 3 und 4 gelten             Fahrlehrerausbildungsstätte,\nauch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-\ndungsbetriebs vorgesehene Person.                             2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwort-\nlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,\n(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder Perso-\nnengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug          3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die\naus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem                 Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum\nAntrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer                Nachweis der Eignung beizufügen,\nGesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die          4. Verlegung der Unterrichtsräume,\nVertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen\n5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Verei-\nbeizufügen.\nnen oder Personengesellschaften als Inhabern der\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat                amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte\ndie Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2                die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen,\nNummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51                  die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung beru-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                fen sind.","2178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nDer Anzeige ist bei einer juristischen Person oder Per-                          Abschnitt 4\nsonengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem                          Sondervorschriften\nHandelsregister oder Vereinsregister, bei einem nicht-\nrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürger-                                   § 44\nlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis\nder für ihn handelnden Personen beizufügen. Der An-                          Fahrlehrer, Fahrschulen\nzeige nach Satz 1 Nummer 2 über die Bestellung sind            und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden\nUnterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklä-            (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere\nrung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten       Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen ein-\ndie für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil-   richten und betreiben.\ndungsstätte bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes-\nministerium der Finanzen, das Bundesministerium der\n§ 42\nVerteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und\nAufzeichnungen                          digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die\n(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei-    Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren\ntung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person       Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zu-\nhat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maß-            ständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von\ngabe der Sätze 2 und 3 zu führen. Die Aufzeichnungen        Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen\nmüssen enthalten:                                           und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstät-\nten eingerichtet und betrieben werden.\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes\nFahrlehreranwärters,                                       (3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten\nnach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschul-\n2. die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,\nerlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung.\n3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,\n(4) Eine Dienststelle nach Absatz 2 darf eine Fahr-\n4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach      lehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die\ndem Ausbildungsplan.                                    Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung be-\nDie Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach        steht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurück-\nAbschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.       genommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn\nder Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.\n(2) Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder\nBei Angehörigen der Bundeswehr ruht sie, solange ein\nder für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil-\nDienstverhältnis nicht besteht. Die erteilte Fahrlehr-\ndungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres,\nerlaubnis berechtigt Inhaber nur, Angehörige des öffent-\nin welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,\nlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden.\nfünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-\n§ 4 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.\nrecht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-\nten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vor-       (5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 4 erteil-\nzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in       ten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehr-\nAbsatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen         erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die\noder sonst zu vernichten.                                   allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung im Sinne des\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn\n§ 43                             1. der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraft-\nRücknahme und                               fahrausbildung tätig war und\nWiderruf der amtlichen Anerkennung                 2. nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fach-\n(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen,             lichen Eignung des Bewerbers begründen.\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des       Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag inner-\n§ 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus-       halb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Wider-\nnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach       ruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der\nLandesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-           nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.\nnahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der\n(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach-        Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einwei-\nträglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen      sungs- und Fortbildungslehrgängen gelten die Ab-\nist.                                                        sätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des\n(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn         § 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inha-\ndie Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem           ber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der\nInhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines          letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und prak-\nJahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat          tischen Fahrschulunterricht erteilt hat.\noder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrer-       (7) Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um\nausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die           die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespoli-\nPflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Ge-    zei oder der Polizei in der Fahrlehrerlaubnisklasse CE\nsetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen         eine Anwärterbefugnis erteilt werden, soweit dies aus\nobliegen.                                                   dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungs-\n(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-        fahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb\nrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf        der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-\nvon Verwaltungsakten unberührt.                             schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2179\nerwerben wollen, theoretischen und praktischen Unter-            (5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar\nricht erteilt haben.                                         darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminar-\n(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in          leiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung\nzusätzlichen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt werden.        des Seminars nutzen.\n(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis\nAbschnitt 5                            Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.\nSeminarerlaubnis                                (7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurück-\nzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-\n§ 45                              zungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach\nErfordernis, Inhalt und                     Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-\nVoraussetzung der Seminarerlaubnis                  nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\nzur Durchführung von Aufbauseminaren                  Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen,\n(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2         wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nSatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-           und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.\nführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis         Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbeson-\nAufbauseminar).                                              dere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die\nPflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz\n(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf\noder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen ob-\nAntrag erteilt, wenn der Fahrlehrer\nliegen.\n1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und            (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht\nBE besitzt,                                              der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaub-\n2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr-    nis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 an-\nschülern hauptberuflich theoretischen und prakti-        zuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung\nschen Unterricht erteilt hat,                            der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antrag-\n3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei           steller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1\nPunkten belastet ist und                                 teilzunehmen.\n4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem                                  § 46\nEinweisungslehrgang teilgenommen hat, der                          Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung\na) einen viertägigen Grundkursus und                             der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\nb) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur           (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme\nDurchführung des Aufbauseminars nach § 2a Ab-         des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz          Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-\nbesteht,                                              führt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrs-\numfasst.                                                 pädagogik).\nDie Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch                   (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird\nnachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit         auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer\ndies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun-     1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und\ngen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße                       BE besitzt,\nDurchführung und deren Überwachung sicherzustellen.          2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr-\nDie Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen,               schülern hauptberuflich theoretischen und prakti-\nwenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu-              schen Unterricht erteilt hat,\nverlässigkeit des Antragstellers begründen.\n3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei\n(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang                 Punkten belastet ist und\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn\n4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem\nder Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs\nEinweisungslehrgang teilgenommen hat, der\nteilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson-\ndere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur             a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grund-\nLeitung des Aufbauseminars befähigt ist. Über das Vor-               kurs,\nliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Lan-             b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung\ndesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung                   der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des\neiner Stellungnahme der Lehrgangsleitung. Die Träger                 Fahreignungsseminars,\nder Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen                    c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspäda-\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder                    gogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-\nvon einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht                 nars und\nzuständigen Stelle anerkannt sein.\nd) eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung\n(4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schrift-              beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen\nlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar                 verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahr-\ndarf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder                    eignungsseminars\nim Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit\ndem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht wer-                umfasst.\nden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des        Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch\nAusbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaub-        nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit\nnis Aufbauseminar besitzen.                                  dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun-","2180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\ngen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße                (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis\nDurchführung und deren Überwachung sicherzustellen.           Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.\nDie Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versa-             (7) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist\ngen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen             zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der\ndie Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.             Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat.\n(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang             Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn           der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr\nder Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs         besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist\nteilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson-          zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2\ndere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur         genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken\nErfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur             gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere\nSeminardurchführung befähigt ist. Über das Vorliegen          dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten\ndieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes-             grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den\nrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer         auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.\nStellungnahme der Lehrgangsleitung.                              (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht\n(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird            der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Er-\nschriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrs-       laubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3\npädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaub-          anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuertei-\nnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses          lung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der\nmit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht             Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2\nwerden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung          Nummer 2 teilzunehmen.\nder Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis\nVerkehrspädagogik besitzen.                                                              § 47\n(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäda-                          Voraussetzungen für die\ngogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Semi-                 Durchführung von Einweisungslehrgängen\nnarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme                       nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nbekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre               (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen\nnach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnah-          nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt,\nmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten            wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-\nnach Satz 1 dürfen                                            erkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen,\n1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-           wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:\ngik längstens neun Monate nach der Ausstellung der        1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem\nTeilnahmebescheinigung für die Durchführung des               Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die\njeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,               erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teil-\n2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-               maßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a\ngik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt            Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-\nund von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt              setzes und der auf Grund des Straßenverkehrsge-\nwerden,                                                       setzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,\n3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in             2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer\nihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach             sachgerechten Ausstattung,\n§ 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen        3. Nachweis der folgenden Qualifikation\ndurchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt           a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Se-\nund von Dritten für die Evaluierung genutzt werden,              minarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in\n4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-                  der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-\ngik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname,                 ren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbau-\nGeburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer                 seminare nach § 45 und eine mindestens dreijäh-\nsowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste                 rige Erfahrung in der Durchführung eines dieser\nSeminare oder\na) der nach Landesrecht zuständigen Behörde über-\nmittelt und von dieser zur Überwachung nach Ab-            b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungs-\nsatz 7 genutzt werden,                                        wissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom-\noder gleichwertigem Masterabschluss, Besitz\nb) an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zu-               der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens\nständigen Behörde genehmigtes Qualitätssiche-                 dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenen-\nrungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und                  bildung,\nan dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-\nkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im           4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahr-\nRahmen dieses Qualitätssicherungssystems ge-               eignungsregister und\nnutzt werden.                                          5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einfüh-\nDer Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich              rungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einwei-\nzu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils         sungslehrgängen bei einem von der nach Landes-\ngenannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch               recht zuständigen Behörde anerkannten Träger.\nfünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebeschei-         Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-\nnigung nach Satz 1.                                           liegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017              2181\nwerbers begründen. Die Anerkennung kann – auch                 (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist\nnachträglich – mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich      1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahr-\nder Aufsicht über die Durchführung der Einweisungs-             lehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach\nlehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaß-               Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes\nnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,          des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinha-\num die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungs-             bers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Auf-\nlehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und                enthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und\nderen Überwachung sicherzustellen.                              eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäfti-\n(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens               gungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die\naus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grund-              des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet\nkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem         werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach\ndie Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme              Landesrecht zuständige Behörde des Beschäfti-\ndes Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse           gungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehr-\nsollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen statt-           erlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,\nfinden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts-       2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach\neinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf        Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der\nzwölf nicht überschreiten.                                      Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des\n§ 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2\n§ 48                                 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbst-\nständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet\nVoraussetzungen für die                         werden,\nDurchführung von Einführungsseminaren für\nLehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5             3. in Angelegenheiten der Kooperationen die nach Lan-\ndesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag\nZur Durchführung von Einführungsseminaren für                gebenden Fahrschule,\nLehrgangsleitungen ist ein Träger berechtigt, der von       4. in Angelegenheiten der Zweigstellen die nach Lan-\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt              desrecht zuständige Behörde des Sitzes der Zweig-\nist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt,          stelle,\nwenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage\nentwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit         5. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstät-\ndem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,               ten die nach Landesrecht zuständige Behörde des\ndie erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei        Sitzes der Ausbildungsstätte.\nder Durchführung der Einweisungslehrgänge nach\n§ 47 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beur-                                 § 51\nteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach                               Überwachung\nLandesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde über-\noder Stellen bedienen.\nwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweig-\nstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die\n§ 49\nTräger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1\nEvaluierung                          und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Träger von Ein-\nweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-\nDas Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu         mer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger\nund der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei-     von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen\nsungslehrgänge und Einführungsseminare werden von           nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger\nder Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich         von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2\nbegleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson-      und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und\ndere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine        Stellen nach Landesrecht bedienen.\nverhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die\n(2) Die Überwachung umfasst\nVerkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßen-\nwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai      1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der\n2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale             Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbe-\nInfrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den         sondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards\nDeutschen Bundestag vor.                                        und der Aufzeichnungspflichten und\n2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen\nAbschnitt 6                                Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und\nLehrgänge.\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll\ndazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere\n§ 50                             prüfen, ob\nZuständigkeiten                         1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-\n(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-            zes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der\nzes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den                Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt                mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einwei-\nsoweit nicht Abweichendes geregelt ist.                         sungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-","2182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nmer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der             erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maß-\nEinführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1            nahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die\nNummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach              Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie\n§ 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt        oder eine andere inländische Behörde auf Grund der\nwerden,                                                  übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von\n2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge        der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind\nzur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vor-           mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-\nschriften entsprechen und                                det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist\n3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes         1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nund der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen                Fahrlehrerrechts,\nerfüllt werden.                                          2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\n(4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind            Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-\nbefugt,                                                          rechts oder\n1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke          3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nund Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu be-              hang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.\ntreten,                                                  Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein\n2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,            schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der\n3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Ab-         Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-         Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau\nzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen             nicht gewährleistet ist.\nder Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num-            (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nmer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einwei-           können von der wiederkehrenden Überwachung nach\nsungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1            Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genann-\nNummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4               ten Einrichtungen oder Personen sich einem von der\nund dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1           nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten\nSatz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen           Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die\nnach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und              Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu        zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unbe-\nnehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicher-       rührt.\nzustellen,\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht                                   § 52\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-                            Mitteilung über\nlichen Auskünfte zu verlangen.                                   Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel\nDer nach Satz 1 Verpflichtete hat die Maßnahmen nach            Die Polizei, bei Straftaten die Staatsanwaltschaft,\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die in der Überwa-          hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden Infor-\nchung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe       mationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorüber-\nzu unterstützen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat den       gehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf\nin der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen            Mängel hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Person\nunverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Aus-           für den Fahrlehrerberuf schließen lassen, zu übermit-\nkünfte zu erteilen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann       teln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-         Zuverlässigkeit aus der Sicht der übermittelnden Stelle\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1       erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten          für die Beurteilung der Eignung oder Zuverlässigkeit\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung         nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-              zu vernichten.\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von                                    § 53\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier                                   Fortbildung\nJahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfol-\ngenden Überwachungen keine oder nur geringfügige                (1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2\nMängel festgestellt worden sind.                             und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fort-\nbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an\n(6) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis     aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon\nnach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt      kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbil-\nhat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mit-        dung beträgt dann vier Tage.\ngliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Ver-\ntragsstaats des Abkommens über den Europäischen                 (2) Inhaber\nWirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber         1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und\nder jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt,\nMitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine          2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\nRücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht        haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen\nkommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten        Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in\nTatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach              der Inhalte und Methoden der Durchführung für das\ndiesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes           jeweilige Seminar vermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2183\n(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung        5. von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Aus-\nvon Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier               bildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,\nJahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.           6. von den Voraussetzungen für die Erteilung einer\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die              Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1\nFrist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaub-         Nummer 4 und 5,\nnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt       7. von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahr-\ndie Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und                schulerlaubnis an eine juristische Person nach\nEnde des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 ange-                § 18 Absatz 2,\nzeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb\nvon zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbil-           8. von den Vorgaben für die Bestellung einer verant-\ndungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde               wortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der\nvorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung be-             Fahrschule nach § 28 Absatz 2,\nginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.           9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die\n(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert           Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Ab-\nsich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn              satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,\nder Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an       10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-\neiner Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an              minarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2\neiner auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung              Satz 1 Nummer 2 und 3,\nvorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.              11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-\n(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der             minarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Ab-\nTeilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3                 satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,\ndarf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.        12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von\n(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Ab-            Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2\nsätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der                Nummer 2 bis 4 sowie\nentsprechenden Erlaubnis oder der Ausbildungsfahr-          13. von den Vorschriften der auf § 68 Nummer 11 be-\nlehrer der Pflicht auch innerhalb einer von der nach              ruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der\nLandesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht             Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des\nnach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen                 Betriebs einer Fahrschule.\noder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt\nVon den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 er-\nwerden.\nlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von\n(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsein-      den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehr-\nheiten zu 45 Minuten.                                       mittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die\n(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr      Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur ge-\nvon ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben          nehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit\neine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn          nicht entgegenstehen.\neine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wie-        (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Aus-\nder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die            nahme genehmigt werden von\nVierjahresfrist abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neu-\n1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber\nerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.\ndie erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf\n(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3            durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen\nbedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht             Gutachtens nachgewiesen hat,\nzuständige Behörde.\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber\neine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen hat,\n§ 54\n3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber\nAusnahmen                                eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den\nkönnen Ausnahmen genehmigen                                     Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kennt-\n1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung            nisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend er-\neiner Fahrlehrerlaubnis                                    möglicht haben kann,\n4. § 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine\na) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nandere Tätigkeit von ausreichender Dauer nach-\nmer 1,\nweist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschul-\nb) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,              leitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermög-\nc) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1              licht haben kann,\nNummer 5,                                           5. § 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nach-\nd) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1             weist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf an-\nSatz 1 Nummer 8,                                        dere Weise erworben hat.\n2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,           (3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem\n3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1,                    Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis\n4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Ab-        der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin\nsatz 1 Satz 5,                                         die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körper-","2184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1        erhebung abweichend von den Vorschriften des Ver-\nSatz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahr-    waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August\nschulerlaubnis oder Personengesellschaft, wenn die          2013 geltenden Fassung geregelt werden.\nzur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis\nder Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die                                        § 56\nkörperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.                                                Bußgeldvorschriften\n(4) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nministerium der Verteidigung und die für die Polizei        fahrlässig:\nzuständigen obersten Landesbehörden können die                1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler\nnach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres               ausbildet,\nGeschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12\nSatz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2       2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehr-\nNummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den                 erlaubnis Gebrauch macht,\nVorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Num-             3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärter-\nmer 11 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,                 befugnis Gebrauch macht,\nsoweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.\n4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht\n§ 55\nrechtzeitig abgibt,\nKosten\n5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte\n(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen              Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,\nund Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-             6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2\nten, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.              oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung         7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine\nmit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-             dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht\ngen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze,              rechtzeitig zurückgibt,\nauch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze               8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler\nvorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,               ausbildet oder ausbilden lässt,\ndass der mit der Amtshandlung verbundene Personal-\nund Sachaufwand gedeckt wird. Der Aufwand für eine            9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1\nexterne Begutachtung kann als Auslage in Ansatz ge-              Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch\nbracht werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen                 macht,\nsind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der        10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,\nsonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemes-\n11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit\nsen zu berücksichtigen. Im Bereich der Gebühren der\n§ 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschul-\nLandesbehörden übt das Bundesministerium für Ver-\nerlaubnis Gebrauch macht,\nkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf\nder Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme        12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige\nvon mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag\n13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\noder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des\nmit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1\nPersonal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bun-\nSatz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\noder nicht ordnungsgemäß führt,\nkann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer\nSchätzung des Personal- und Sachaufwands auffor-            14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2\ndern.                                                            Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht,\nnicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß auf-\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann\nbestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Unter-            bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nsuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf,          15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Ge-\nwenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschul-                schäftsbedingungen nicht oder nicht in der vor-\nden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und                 geschriebenen Weise bekannt gibt,\nohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers\n16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildungs-\noder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-\nfahrschule betreibt oder leitet,\nfinden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen\nvon amtlich anerkannten Sachverständigen oder               17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreran-\nPrüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich                wärter ausbildet oder ausbilden lässt,\nanerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung\n18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet\ndurchgeführt werden, gilt § 6a Absatz 3 Satz 2 des\noder durchführt,\nStraßenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner können\nin der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kos-       19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des\ntengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der               Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nUmfang der zu erstattenden Auslagen und die Kosten-              händigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2185\n20. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeich-          1. unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis\nnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet                   oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestande-\noder eine in der Überwachung tätige Person nicht             ner Prüfung,\nunterstützt,\n2. unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis\n21. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht,            oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      körperlicher Mängel,\nerteilt,\n3. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe\n22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-              und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahr-\nsatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort            lehrerlaubnis,\nbezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,\n4. das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis\n23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder                oder der Fahrlehrerlaubnis,\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          5. Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahr-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-               lehrerlaubnis,\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder       6. Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer An-\n24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte              wärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-           nicht bestandener Prüfung,\ngibt.\n7. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des              nungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17                den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens\nmit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen           einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,\nFällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahn-\n8. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare\ndet werden.\nWiderrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerken-\nnung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Ver-\nAbschnitt 7\nzichte auf die amtliche Anerkennung.\nRegistrierung\nUnberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3\n§ 57                             des Straßenverkehrsgesetzes.\nRegisterführung und Registerbehörden                     (3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, so-\nweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist,\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden              gespeichert werden\ndürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahr-\nlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrer-         1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige\nausbildungsstätten führen.                                         frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-\nname, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt\nGeburt,\n1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber\neiner Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehrer-        2. Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,\nanwärter ist,                                               3. Seminarerlaubnisse,\n2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher           4. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-                   Gemeinschaftsfahrschule,\nklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.\n5. Zugehörigkeit zu einer Kooperation,\n§ 58                               6. Zweigstellenerlaubnisse,\nZweck der Registrierung                        7. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,\nDie Eintragungen erfolgen:                                   8. Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,\n1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der\n9. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,\nErlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach\ndiesem Gesetz, und                                        10. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,\n2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der        11. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungs-\neinzutragenden Personen nach diesem Gesetz.                    stätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung,\n12. die nach § 62 übermittelten Daten.\n§ 59\nInhalt der Registrierung                     Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gele-\ngentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1\n(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des       Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit\nStraßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetra-         einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschul-\ngenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zu-          erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen\nsätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer     Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung\nAnwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie            mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.          Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in\n(2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßen-         Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen\nverkehrsgesetzes werden gespeichert                           Fahrlehrerregistern gespeichert.","2186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n§ 60                            aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder\nÜbermittlung der Daten zur Registrierung              Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraft-\nfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stel-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden             len eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Uni-\nteilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach        on, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über\n§ 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer         den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,\nÄnderung oder Löschung einer Eintragung führenden            wenn die oder der Betroffene den amtlichen Nachweis\nDaten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für         über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3\ndas Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung          Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort\nnach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertra-          erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im In-\ngung durch Direkteinstellung unter entsprechender            land ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind\nAnwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer         mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-\nRechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Num-           det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist\nmer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenver-\nkehrsgesetzes erfolgen.                                      1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nFahrlehrerrechts,\n(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahr-\nlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zustän-          2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\ndiger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig           Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-\ndie nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit           rechts oder\ndies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist.         3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.\n§ 61                            Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein\nÜbermittlung der Daten aus den Registern               schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der\nDie in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten        Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im\ndürfen den Stellen, die                                      Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau\nnicht gewährleistet ist.\n1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\noder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusam-             (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59\nmenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehrer-    gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58\nanwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-      an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwal-\nlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche         tungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts\nLeitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrer-      zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes ent-\nausbildungsstätte besteht,                               sprechend.\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach             (3) Im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass ein\ndiesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-           Bewerber in einem Verfahren nach § 5 gefälschte Nach-\ngeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder                weise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unter-\nrichtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-\nRechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen\nsetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nerlassenen Rechtsvorschriften\noder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über\nzuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre     den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnen-\nAufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken           markt-Informationssystem über die Identität der betref-\njeweils erforderlich ist.                                    fenden Person (Warnung). Für Streitigkeiten nach\ndiesem Absatz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n§ 62                            Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine\nAbgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister             Feststellung nach Satz 1 ist die Warnung durch den\nHinweis zu ergänzen, dass der Bewerber Rechtsmittel\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob\ngegen die Entscheidung eingelegt hat.\nim Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahr-\nlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.\n§ 64\n(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder\nFahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahr-                      Verarbeitung und Nutzung der Daten\neignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den              für wissenschaftliche und statistische Zwecke\nnach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei              Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach\nwerden die Personendaten des Betreffenden, Art und           § 59 gespeicherten Daten\nUmfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maß-           1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38\nnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzei-               sowie\nchen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.\n2. zu statistischen Zwecken § 38a\n§ 63                            des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.\nÜbermittlung von Daten an öffentliche Stellen\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                                         § 65\n(1) Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59               Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder              (1) Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten\nin Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6         dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nbis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten          an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2187\nund zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt               Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Ab-\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Ab-           satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1\nweichungen in diesen Registern festzustellen und zu               Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Er-\nbeseitigen und um diese Register zu vervollständigen.             fordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der\n(2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten                 Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,\nDaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach              2. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-\nLandesrecht zuständigen Behörden zum örtlichen Fahr-              liche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie\nlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforder-          an die Durchführung der Eignungsprüfung nach\nlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen             § 3 Absatz 2 und 3,\nRegistern festzustellen und zu beseitigen und um diese\nRegister zu vervollständigen.                                  3. die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach\n§ 7,\n(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2\nsind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme be-              4. Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbeson-\nsteht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvoll-              dere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die\nständig sind.                                                     Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,\nVerfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und\n§ 66                                   Wiederholung,\nVerarbeitung und Nutzung                        5. das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwär-\nder Daten durch den Empfänger                         terscheins,\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu           6. die notwendigen Anforderungen an die Unterrichts-\ndem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül-                gestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die\nlung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger               Unterrichtsmethoden,\ndarf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke\n7. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung\nverarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese\nder Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, ins-\nZwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Emp-\nbesondere an Inhalt und Durchführung des Ein-\nfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermit-\nweisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die\ntelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung\nGestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungs-\noder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche\nfahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die\nStellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden\nUnterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,\nStelle.\n8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Aus-\n§ 67                                   führung einer Kooperation durch die Auftrag ge-\nLöschung der Daten                              bende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach\n§ 20,\nDie auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind\n9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweig-\n1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder\nstellen nach § 27,\nsofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach\n§ 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,                      10. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und\nder Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler ge-\n2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entschei-\nmäß § 31 Absatz 1,\ndungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,\n3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Er-         11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,\nlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und         12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und\nder Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und               Durchführung des Einweisungsseminars für die Lei-\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der                 tung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,\nErklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,\n13. Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschul-\n4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod               erlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbe-\ndes Eingetragenen                                             sondere die Anforderungen an Unterrichtsräume,\nzu löschen. Für die Löschung der nach § 62 über-                  Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,\nmittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes\n14. die nötigen Anforderungen an die für die verant-\nentsprechend.\nwortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten\nPersonen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die\nAbschnitt 8\nLehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichts-\nErmächtigungsgrundlagen,                                gestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                             und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkann-\nten Fahrlehrerausbildungsstätten,\n§ 68\n15. nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-\nRechtsverordnungen                              gängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale             Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             zeitliche Gestaltung,\nmit Zustimmung des Bundesrates                               16. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-\n1. nähere Anforderungen an die geistige und körper-             liche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine\nliche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1                 Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,","2188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n17. Anforderungen an die Überwachung, an das Über-          Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungs-\nwachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung            fahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.\nvon in der Überwachung festgestellter Mängel so-\n(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschul-\nwie Regeln für die Durchführung der Qualitätssiche-\nerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-\nrung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität,\nliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der ver-\ninsbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildun-\nantwortlichen Leitung.\ngen,\n(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf\n18. den näheren Inhalt einschließlich der Personen-         der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember\ndaten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen,      2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls\nauch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten\n19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden            Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweig-\nDaten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss-         stellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Ein-       unverzüglich zurückzugeben.\nzelheiten des Übermittlungsverfahrens\n(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Ja-\nnuar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nach-\nzu regeln.\nschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst In-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5            haber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1\noder Nummer 12 bedürfen des Einvernehmens des               zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminar-\nBundesministeriums für Bildung und Forschung.               erlaubnis Aufbauseminar (§ 45).\n(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerken-\nnung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur\n§ 69\nAusbildung von Fahrlehreranwärtern.\nÜbergangsregelung                            (11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen\nAnerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die\n(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer        bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerken-\nFahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach     nungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Be-\ndiesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach        hörde unverzüglich zurückzugeben.\nbisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10\n(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in\ndieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember\nder bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte\n2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Ab-\nFahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehen-\nsatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.\nden Absätze ihre Gültigkeit.\n(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer\nbefristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbe-                            Artikel 2\nfugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete                            Änderung des\nFahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwär-\nStraßenverkehrsgesetzes\nterschein nach § 10 dieses Gesetzes.\nDas Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\n(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht    Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\nrechtsfähige Personenvereinigungen, die bei am 1. Ja-       919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nnuar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie      30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist,\ndurch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden,         wird wie folgt geändert:\nausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach die-\n1. § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.\nsem Gesetz als erteilt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die\n(4) Ausbildungsfahrlehrer und für die verantwortliche           Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter“ einge-\nLeitung der Ausbildungsfahrschulen bestellte Perso-                fügt.\nnen, die am 1. Januar 2018 Inhaber der befristeten\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die\nFahrlehrerlaubnis ausbilden, haben erstmalig bis zum\nWörter „oder der Fahrlehreranwärter“ eingefügt.\n31. Dezember 2019 an einer Fortbildung nach § 53 Ab-\nsatz 3 teilzunehmen.                                        2. § 4a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer\n„§ 31a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter\nSeminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarer-\n„§ 46 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.\nlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Semi-\nnarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.                    b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des\nFahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 des\n(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich           Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer\nc) In Absatz 7 wird das Wort „jährlich“ durch die\nStelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 be-\nWörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.\ngonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen\nhaben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und         3. In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a\ndie Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei         Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 30a\nJahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden            Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                  2189\nArtikel 3                                 2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 30 Absatz 3 des\nFahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3\nÄnderung des\ndes Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifika-                                          Artikel 4\ntions-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nwird wie folgt geändert:                                         Gleichzeitig tritt das Fahrlehrergesetz vom 25. August\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 des                1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 3 des\nFahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2           Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)\ndes Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.                              geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}