{"id":"bgbl1-2017-44-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=67","order":7,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahndurchführungsgesetz  SeilbDG)","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2159,"pdf_page":67,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2159\nGesetz\nzur Durchführung\nder Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG\n(Seilbahndurchführungsgesetz – SeilbDG)\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           sion und den übrigen Mitgliedstaaten an. Die Befugnis\nsen:                                                         ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen,\ndass weder die Europäische Kommission noch die üb-\n§1                               rigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung\nerheben.\nNotifizierende Behörde\n(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konfor-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        mitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur\nInfrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer         Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-\nLandesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Be-            tätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwa-\nhörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU)           chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige\n2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates           Unterstützung verlangen.\nvom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1;                                 §2\nL 266 vom 30.9.2016, S. 8). Die Übertragung bedarf\nMarktüberwachung\ndes Einvernehmens des betreffenden Landes. Die aus-\nzuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der                (1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 24, 25, 26\nFachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und          Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produkt-\ndigitale Infrastruktur. Sie muss den Anforderungen des       sicherheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nArtikels 24 der Verordnung (EU) 2016/424 genügen.               (2) Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mittei-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-        lungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen\nstruktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrs-         Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Arti-\nblatt bekannt und unterrichtet anschließend die Euro-        kel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Ver-\npäische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der             ordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für\nVerordnung (EU) 2016/424. Die notifizierende Behörde         Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen\nunterrichtet die Europäische Kommission nach Arti-           Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. Diese\nkel 25 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424.                  Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für\n(2) Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass     Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.\neine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen             (3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nnach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt,        Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6,\nso erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewer-       Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4\ntungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach               der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen\nArtikel 22 der Verordnung (EU) 2016/424 der Kommis-          Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden","2160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nder übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese        rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine\nMitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungs-                Korrekturmaßnahme ergriffen wird,\nbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und           10. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 2, Artikel 13 Ab-\ndigitale Infrastruktur weiter.                                    satz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine\nUnterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n§3                                   oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nSprache\n11. entgegen Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-\nDie nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1           bindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buch-\nund Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Ab-              stabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1,\nsatz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1            jeweils in Verbindung mit § 3, oder entgegen Arti-\nsowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung                   kel 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine\n(EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.                 Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n§4                                   rechtzeitig aushändigt,\nBußgeldvorschriften                       12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-              nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewer-\nnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments                    tungsverfahren durchgeführt wurde,\nund des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen               13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81             nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine tech-\nvom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8) ver-              nische Unterlage erstellt hat, dass ein Sicherheits-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                       bauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung\n1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine               versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Ge-\ntechnische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-       brauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder\nständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines               ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller\nSicherheitsbauteils oder Teilsystems erstellt,               eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,\n2. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine          14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\nKonformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht        ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr\nrechtzeitig ausstellt,                                       bringt,\n3. entgegen Artikel 11 Absatz 3, auch in Verbindung         15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2\nmit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder             oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den\nentgegen Artikel 13 Absatz 8 eine Unterlage, eine            Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-\nKonformitätserklärung oder eine Abschrift nicht              wachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich\noder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder               nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet,\nnicht oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält,        16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Ab-\n4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1             satz 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs-\nnicht gewährleistet, dass Konformität gemäß Arti-            oder Transportbedingungen die Übereinstimmung\nkel 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung             des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den\n(EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist,        dort genannten Anforderungen nicht beeinträchti-\n5. entgegen Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, auch              gen,\nin Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewähr-          17. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\nleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem         dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig,\neine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nanderes Kennzeichen trägt,\n18. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\n6. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung             ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig\nmit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3          auf dem Markt bereitstellt,\nUnterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der   19. entgegen Artikel 16 Satz 1, auch in Verbindung mit\nvorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereit-            Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems          ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nauf dem Markt macht,                                    20. entgegen Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit\n7. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 4 nicht dafür               Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kenn-\nsorgt, dass eine Information zugänglich ist oder             zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nauf dem neuesten Stand gehalten wird,                        anbringt oder\n8. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1        21. einer vollziehbaren Anordnung nach\noder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit          a) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 4\n§ 3, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem                 Unterabsatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 oder\noder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Ge-\nb) Artikel 43\nbrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation\nbeigefügt ist,                                          zuwiderhandelt.\n9. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Ab-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine      Absatzes 1 Nummer 2, 4, 8, 9, 12 bis 18, 20 und 21\nKorrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht       Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                 2161\nsend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis             anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nzu zehntausend Euro geahndet werden.                                gefährdet.\n§5                                                                         §6\nStrafvorschriften                                                             Inkrafttreten\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(1) Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkün-\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2,\ndung dieses Gesetzes in Kraft.\n4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vor-\nsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche                   (2) Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines                   21. März 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}