{"id":"bgbl1-2017-44-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=55","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                      2147\nGesetz\nzur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften*\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 3\nArtikel 1                                             Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Ver-\nÄnderung des                                             bindung mit im Rahmen des Absatzes 3\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                                   und 4 erlassenen Rechtsakten“ durch die\nDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der                             Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                                         und 2, jeweils auch in Verbindung mit im\n(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-                             Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlasse-\nsetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert                                 nen Rechtsakten“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie                              „Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1\nfolgt gefasst:                                                                 obliegt der Bundesanstalt auch die Durch-\n„§ 18 (weggefallen)“.                                                          führung dieses Gesetzes und der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\n2. § 18 wird aufgehoben.\nnungen.“\n3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-\n4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 auf-                            rung“ die Wörter „dieses Gesetzes und der auf\ngehoben.                                                                   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                ordnungen sowie“ eingefügt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26                       4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nund 30“ durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30“                                              „Abschnitt 2\nersetzt.\nDurchführung unionsrechtlicher\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz 3                            Verbote und Beschränkungen hinsichtlich\nNummer 1“ gestrichen.                                                  der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit\nbestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen“.\nArtikel 2\n5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\nÄnderung des                                     dert:\nTiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\na) Die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“ werden durch die\nDas Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom                               Wörter „Artikel 3 Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.\n8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch\nArtikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016                          b) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels 3\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt                           Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ eingefügt.\ngeändert:                                                                6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-                                             „Abschnitt 3\nfasst:                                                                                    Haltungs- und\n„Gesetz                                             Abgabeverbote in bestimmten Fällen\nzur Durchführung\nunionsrechtlicher Vorschriften über Verbote                                                §3\nund Beschränkungen hinsichtlich des Handels                                               Pelztiere\nmit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu                         (1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen\nHaltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen                     ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht ge-\n(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –                        halten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf\nTierErzHaVerbG)“.                                nur erteilt werden, soweit\n2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:                           1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und\n„Abschnitt 1                                 2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an\nZuständigkeiten“.                                    die Haltung eingehalten sind.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben un-\nberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaub-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          nis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zu-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     vor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auf-","2148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nlagen versehen werden, soweit es zum Schutz der                  zes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entge-\nPelztiere erforderlich ist.                                      genstehen.\n(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere          Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt\nder Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela               dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung\nputorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs               auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzun-\n(Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus),              gen einschließlich der von ihm festgestellten Indi-\nChinchilla     (Chinchilla    chinchilla,   Chinchilla        kation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhal-\nbrevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marder-             ter mindestens drei Jahre aufzubewahren.“\nhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren\nZuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder             7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift ein-\nFellen oder zu anderen landwirtschaftlichen                   gefügt:\nZwecken gehalten werden oder deren Nachzucht\n„Abschnitt 4\nzu diesen Zwecken gehalten werden soll.\n(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn                                     Überwachung“.\nnachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung          8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6.\neine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nnicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu wider-      9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach\nrufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne            dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „nach Absatz 1“\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird.            eingefügt.\nAbweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Er-\nlaubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen         10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:\nist, dass die Gründe für den Widerruf in angemes-                                  „Abschnitt 5\nsener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen\nbleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor-                    Ermächtigungen, Schlussvorschriften“.\nschriften über die Rücknahme und den Widerruf\nvon Verwaltungsakten unberührt.                          11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:\n(4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Ab-\naa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-\nsatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgeset-\nmern 1a und 1b eingefügt:\nzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11\nAbsatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutz-                    „1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Ab-\ngesetzes können auch Regelungen hinsichtlich                               satz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis\nder nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten                         ausübt oder einer mit einer solchen Er-\ngetroffen werden.                                                          laubnis verbundenen vollziehbaren Auf-\n(5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis                          lage zuwiderhandelt,\nbedürfen und die am 31. August 2017 über eine                        1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier ab-\nErlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgeset-                          gibt,“.\nzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absat-\nzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Er-           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3“ durch\nlaubnis erlischt,                                                    die Angabe „§ 5“ ersetzt.\n1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis                cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch\nbeantragt wird oder                                              die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 6“\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Un-                 durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.\nanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch\ntrag.\ndie Angabe „§ 8“ ersetzt.\nFür die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von\nAbsatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der               b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die\nErlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen                   Wörter „Nummer 1 und 1a“ ersetzt.\nVorschriften über die Rücknahme und den Widerruf\n12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:\nvon Verwaltungsakten.\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-\n§4                                    dert:\nTrächtige Tiere                              aa) Die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1“ werden\nEs ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen                       durch die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1,\nSchafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der                   1a“ ersetzt.\nTrächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung\nbb) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels\nabzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung\n3 Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ einge-\neines solchen Tieres\nfügt.\n1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vor-\ngeschrieben oder angeordnet worden ist oder               b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-\ngabe „§ 6“ ersetzt.\n2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation gebo-\nten ist und überwiegende Gründe des Tierschut-       13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017            2149\n14. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)\nAnforderungen an die Haltung von Pelztieren\nDie §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unbe-\nrührt.\nAbschnitt A\nAnforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere\n1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Num-\nmern 2 bis 9 entsprechen.\n2. Die Haltungseinrichtung muss\na) so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;\nb) einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und\nder so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht\nist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben\n(Nestkasten);\nc) mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle\nPelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;\nd) mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Lei-\nden oder Schäden für die Tiere erlauben;\ne) ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.\n3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss\na) für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer\nVorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;\nb) für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.\n4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.\n5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines\nSchwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:\na) für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine\nGrundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratme-\ntern;\nb) für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen\neine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Qua-\ndratmetern;\nc) für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und\nfür jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindes-\ntens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;\nd) für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und\nfür jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindes-\ntens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.\n6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:\na) für Nerze und Iltisse 1 Meter;\nb) für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;\nc) für Sumpfbiber 45 Zentimeter;\nd) für Chinchillas 1 Meter.\n7. Der Boden der Haltungseinrichtung\na) darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von\nhöchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so be-\nschaffen sein, dass die Tiere graben können;\nb) muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;\nc) muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.\n8. Die Haltungseinrichtung muss\na) für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und\nsich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrich-\ntungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit","2150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\neinem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und\neiner Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;\nb) für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier\nliegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;\nc) für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens\n1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;\nd) für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sand-\nbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche\nausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für\nSumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.\n9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der\nFütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach\ndem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein,\nderen Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine\nmöglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.\nAbschnitt B\nAnforderungen an das Halten von Pelztieren\n10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass\na) nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;\nb) jedes Tier Artgenossen sehen kann;\nc) jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;\nd) jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens\nhat;\ne) der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet,\ndass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;\nf) die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten\nwerden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt wer-\nden;\ng) die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gerei-\nnigt und desinfiziert wird.\n11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.\nAbschnitt C\nBesondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden\nJungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können\nJungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmer-\nzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.\nAbschnitt D\nBesondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas\nWer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.“\nArtikel 3                                                     „§ 9\nGebühren und Auslagen\nFolgeänderungen\nDurch die Besondere Gebührenordnung des Bun-\n(1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisie-      desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft\nrung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes        nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4     für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt\ndes Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-          des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abwei-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   chend von den Vorschriften des Bundesgebührenge-\nsetzes geregelt werden.““\n„(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-             (2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der\nsetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das           Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017       (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n(BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt        nung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert\ngefasst:                                                     worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2151\n1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7            c) Die Nummern 47 bis 54 werden aufgehoben.\nbetreffenden Angaben wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 7                            (3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeits-\nanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n(weggefallen)                         S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes\n§§ 38 bis 43   (weggefallen)“.                            vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\n2. § 2 Nummer 27, Abschnitt 7 und § 45 Absatz 30             ist, wird aufgehoben.\nbis 32 werden aufgehoben.\n3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden                                     Artikel 4\njeweils die Wörter „der Abschnitte 2 bis 7“ durch\ndie Wörter „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.                                     Inkrafttreten\n4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\na) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch             am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nb) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch                 (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017\neinen Punkt ersetzt.                                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}