{"id":"bgbl1-2017-44-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=51","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017              2143\nZweites Gesetz\nzur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie\n(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       Artikel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             Änderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nArtikel 1\nDem § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nÄnderung des                           ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\nE-Government-Gesetzes                       1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nNach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom          vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu-     ist, wird folgender Satz angefügt:\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017        „§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in\n(BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender        der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle\nAbsatz 2a eingefügt:                                        Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147\n„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unter-      Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. De-\nstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungs-      zember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen\nbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes           ist.“\nallgemeine Leistungsinformationen in standardisierter\nForm bereitstellen, soweit noch keine Informationen in                                Artikel 4\ngeeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundes-                               Änderung des\nregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum                              Einkommensteuergesetzes\n31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 be-             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen.      kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nIn den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereit-     3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nstellung von Prozess- und Formularinformationen zu          27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist,\nleistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen             wird wie folgt geändert:\ndes Bundes aufzunehmen.“\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „150 Euro“\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.\nArtikel 2\n2. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nÄnderung der\n„68 Euro“ durch die Angabe „72 Euro“ ersetzt.\nAbgabenordnung\n3. § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nNach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in             gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch         „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I               vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das\nS. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden              vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro,\nSätze eingefügt:                                                aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat;“.\n„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungs-        4. Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Auf-              gefügt:\nbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für                „§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4\nabgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege              des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist\nnach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewah-                erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die\nrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.“                       nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, herge-","2144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nstellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wer-                   Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl.\nden.“                                                                L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert wor-\nden ist, ausgestaltet sind.“\nArtikel 4a                           3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „hierüber\nÄnderung des                               Nachweise vorzulegen“ durch die Wörter „sämtliche\nUmsatzsteuergesetzes                           Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintra-\nDem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in                gung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                   tung der Eintragung in der Handwerksrolle erforder-\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-          lich sind“ ersetzt.\nsatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)      4. Dem § 50b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:\n„Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungs-\n„Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger                prüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb\nnicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unterneh-            von sechs Monaten abgelegt werden kann.“\nmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleis-\n5. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass\ndieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich           a) In Nummer 4 wird in der dritten Klammer das\ndes leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht                 Wort „Satz“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nauszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto               b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\ngezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die                    gefügt:\nMöglichkeit des Zugriffs hat.“\n„7a. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung\nder Berufsbildung, insbesondere der Berufs-\nArtikel 5\nausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung,\nÄnderung der                                        beruflichen Fortbildung und beruflichen Um-\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                              schulung, sowie der technischen und be-\nIn § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs-                         triebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbe-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          sondere Sachkundenachweise und Sach-\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-                  kundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschrif-\ntikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)                ten, nach Vorschriften der Unfallversiche-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro“ durch                     rungsträger oder nach technischen Norm-\ndie Angabe „250 Euro“ ersetzt.                                            vorschriften in Zusammenarbeit mit den In-\nnungsverbänden anzubieten,“.\nArtikel 6                           6. In § 105 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem\nÄnderung der                               Wort „Organe“ die Wörter „einschließlich elektro-\nHandwerksordnung                              nischer Medien“ eingefügt.\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-          7. In § 106 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                 „Organen“ die Wörter „einschließlich der elektro-\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Ge-           nischen Medien“ eingefügt.\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert           8. In Anlage A Nummer 34 wird das Wort „Hörgeräte-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             akustiker“ durch das Wort „Hörakustiker“ ersetzt.\n1. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n9. Anlage D wird wie folgt geändert:\n„Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\ndie Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der\nBetriebsleiter sowie deren elektronische Kontakt-                aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Tele-                aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nfaxnummer, Telefonnummer.“\n„a) Name, Vorname, Geburtsname,\n2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch                               Wohnanschrift und elektronische\nein Komma ersetzt.                                                          Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das                                Adresse, Webseite, Telefaxnummer\nWort „und“ ersetzt.                                                         oder Telefonnummer, des Betriebs-\ninhabers, bei nicht voll geschäfts-\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                            fähigen Personen auch der Name,\n„3. wie die Verfahren zur Ausstellung des Euro-                             Vorname des gesetzlichen Ver-\npäischen Berufsausweises und zur Anerken-                              treters; im Falle des § 4 Absatz 2\nnung von Berufsqualifikationen in den in den                           oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1\nNummern 1 und 2 genannten Fällen unter Ver-                            der Handwerksordnung sind auch\nwendung von Europäischen Berufsausweisen                               der Name, Vorname, Geburtsname,\nsowie die Anwendung des Vorwarnmecha-                                  Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,\nnismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG                                 Wohnanschrift und elektronische\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                              Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-\nvom 7. September 2005 über die Anerken-                                Adresse, Internet-Adresse, Telefax-\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255                             nummer oder Telefonnummer, des\nvom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den                           Betriebsleiters sowie die für ihn in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017              2145\nBetracht kommenden Angaben nach                    aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort\nBuchstabe e einzutragen;“.                               „Firma“ die Wörter „, deren Internetseite\nund Firmierung“ eingefügt.\nbbb) In Buchstabe b werden nach dem\nWort „bezieht“ die Wörter „, die Web-                  bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nseite des Handwerksbetriebes sowie                           „e) Name, Vorname, Geburtsname,\ndessen Etablissementbezeichnung“ ein-                            Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,\ngefügt.                                                          Wohnanschrift und elektronische\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                     Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort                              oder Telefonnummer, des Leiters des\n„Person“ die Wörter „, deren Internet-                           Nebenbetriebes und die für ihn in\nseite und Firmierung“ eingefügt.                                 Betracht kommenden Angaben nach\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                              Nummer 1 Buchstabe e;“.\nb) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\n„b) Name, Vorname, Geburtsname,\nGeburtsdatum, Staatsangehörigkeit,             aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburts-\nWohnanschrift und elektronische                    datum“ die Wörter „, elektronische Kontakt-\nKontaktdaten, beispielsweise E-Mail-               daten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Web-\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer                   seite, Telefaxnummer oder Telefonnummer,“\noder Telefonnummer, der gesetzli-                  eingefügt.\nchen Vertreter;“.                              bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem\nccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                    Wort „Lehrlings“ die Wörter „und dessen elek-\ntronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-\n„d) Name, Vorname, Geburtsname,                        Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Tele-\nGeburtsdatum, Staatsangehörigkeit,                 fonnummer,“ eingefügt.\nWohnanschrift und elektronische\nKontaktdaten, beispielsweise E-Mail-                              Artikel 7\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer\nÄnderung des\noder Telefonnummer, des Betriebs-                  Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nleiters sowie die für ihn in Betracht\nkommenden Angaben nach Num-                § 23 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-\nmer 1 Buchstabe e;“.                    gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort         S. 363), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom\n„betreiben,“ die Wörter „deren Webseite     27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,\nund Firmierung“ eingefügt.                  wird wie folgt gefasst:\n„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den\nbbb) Die Buchstaben b und c werden wie\nBetrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen;\nfolgt gefasst:\nfür einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der\n„b) Name, Vorname, Geburtsname,             Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folge-\nGeburtsdatum, Staatsangehörigkeit,      monats.“\nWohnanschrift und elektronische\nKontaktdaten, beispielsweise E-Mail-                              Artikel 8\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer                              Änderung des\noder Telefonnummer, des für die                     Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntechnische Leitung des Betriebes\nverantwortlichen persönlich haften-        Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches\nden Gesellschafters oder im Falle       Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1\ndes § 7 Absatz 1 Satz 1 des Be-         des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\ntriebsleiters Angaben über eine Ver-    das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. April\ntretungsbefugnis und die für ihn in     2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die\nBetracht kommenden Angaben nach         folgenden Sätze eingefügt:\nNummer 1 Buchstabe e;                   „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Ver-\nbände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar\nc) Name, Vorname, Geburtsname,\n2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenüber-\nGeburtsdatum, Staatsangehörigkeit,\ntragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die\nWohnanschrift und elektronische\nAbrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elek-\nKontaktdaten, beispielsweise E-Mail-\ntronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektro-\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer\nnische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist\noder Telefonnummer, der übrigen Ge-\nneben der qualifizierten elektronischen Signatur auch\nsellschafter, Angaben über eine Ver-\nein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den\ntretungsbefugnis und die für ihn in\nAbsender der Daten authentifiziert und die Integrität\nBetracht kommenden Angaben nach\ndes elektronisch übermittelten Datensatzes gewähr-\nNummer 1 Buchstabe e;“.\nleistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten\ndd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                können auch der elektronische Heilberufs- oder Berufs-","2146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften                                       Artikel 9\nBuches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291                              Inkrafttreten\ndes Fünften Buches sowie der elektronische Identitäts-\nnachweis des Personalausweises genutzt werden; die             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nzur Authentifizierung des Absenders der Daten erforder-      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen über-             (2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung\nmittelten Daten gespeichert und verwendet werden.“           vom 1. Januar 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}