{"id":"bgbl1-2017-44-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=41","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften","law_date":"2017-06-30T00:00:00Z","page":2133,"pdf_page":41,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                    2133\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften1\nVom 30. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         das Wort „die“ eingefügt.\nf) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“\nArtikel 1                                        das Wort „die“ eingefügt.\nÄnderung des                                  2. In § 10 Absatz 1a wird das Wort „aufgrund“ durch\nWaffengesetzes                                    die Wörter „auf Grund“ ersetzt.\nDas Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                      3. § 11 wird wie folgt geändert:\nS. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-\nkel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017                            a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-\n(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt                           päischen Union“ gestrichen.\ngeändert:                                                                  b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          Nummer 1 die Wörter „der Europäischen Union\n(Mitgliedstaat)“ gestrichen.\na) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter\n„der Europäischen Union“ gestrichen.                         4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter                         a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semi-\n„der Europäischen Union“ gestrichen.                                kolon ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                      b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„§ 33     Anmelde- und Nachweispflichten, Be-                       „6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewah-\nfugnisse der Überwachungsbehörden                             rung von Waffen außerhalb der Wohnung\nbeim Verbringen oder der Mitnahme                             diesen ein wesentliches Teil entnimmt und\nvon Waffen oder Munition in den,                              mit sich führt; mehrere mitgeführte wesent-\ndurch den oder aus dem Geltungs-                              liche Teile dürfen nicht zu einer schuss-\nbereich dieses Gesetzes“.                                     fähigen Waffe zusammengefügt werden\nkönnen.“\nd) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                              5. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 6a                            „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen\nzwei Wochen\nUnbrauchbarmachung\nvon Schusswaffen und Umgang                            1. der zuständigen Behörde unter Benennung\nmit unbrauchbar gemachten Schusswaffen                            von Name und Anschrift des Überlassenden\nden Erwerb schriftlich anzuzeigen und\n§ 39a     Verordnungsermächtigung“.\n2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung\ne) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:                         einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung\n„§ 52a (weggefallen)“.                                              des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffen-\n1a. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    besitzkarte zu beantragen.“\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende                    6. § 15a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „die“ gestrichen.                                         „(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet\nb) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das                     über die erstmalige Genehmigung und die Ände-\nWort „die“ vorangestellt.                                       rung der Teile der Sportordnungen von Verbän-\nden und Vereinen, die für die Ausführung dieses\nc) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das                    Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlasse-\nWort „die“ eingefügt.                                           nen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erst-\nd) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“                       malige Genehmigung oder die Genehmigung von\ndie Wörter „bei denen Tatsachen die Annahme                     Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile\nrechtfertigen, dass sie“ eingefügt.                             der Sportordnungen den Anforderungen dieses\nGesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 er-\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-          lassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Ände-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über             rung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwal-\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft    tungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.                   aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen","2134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nverlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die                 Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der\nPrüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht                      Antragsteller\nabgeschlossen werden kann.                                       1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach\n(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne                      Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,\ngleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15                  2. die nach dem Recht des anderen Mitglied-\nAbsatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Ab-                    staates erforderliche vorherige Zustimmung\nsatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 so-                        vorliegt und\nwie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt\nsind.“                                                           3. der sichere Transport durch den Antrag-\nsteller gewährleistet ist.\n7.  § 20 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „infolge“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „eines“ eingefügt.\n„(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „aufgrund“                   nachweisen können, Inhaber eines Euro-\ndurch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.                        päischen Feuerwaffenpasses sind und die\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „darf“ durch                 Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass\ndas Wort „dürfen“ ersetzt.                                   eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis\n8.  § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                               1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach An-\nlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                          und die dafür bestimmte Munition im Sinne\ndurch einen Punkt ersetzt.                                 des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                   Zweck der Jagd mitnehmen,\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schuss-\nwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-\n„Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-\ngorien B, C oder D und die dafür bestimmte\nwaffen kann ein gesondertes Buch geführt\nMunition zum Zweck des Schießsports mit-\nwerden.“\nnehmen,\n9.  § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzel-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                       lader- oder Repetier-Langwaffen nach An-\n„gewerbsmäßig“ gestrichen.                                      lage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 und die dafür bestimmte Munition zur Teil-\nnahme an einer Brauchtumsveranstaltung\n„1. Im Fall                                                     mitnehmen.“\na) der gewerbsmäßigen Herstellung den                 c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nNamen, die Firma oder eine eingetra-\n„Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1\ngene Marke des Waffenherstellers oder\nSatz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Er-\n-händlers, der im Geltungsbereich die-\nlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.“\nses Gesetzes eine gewerbliche Nieder-\nlassung hat,                                       d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung                      „(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum\nnach § 26 den Namen des nicht ge-                     Besitz von Schusswaffen oder Munition nach\nwerblichen Waffenherstellers,“.                       Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)\nberechtigt sind und diese Schusswaffen oder\n10.  In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro-                    diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat\npäischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen.                      mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Euro-\n11.  In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro-                    päischer Feuerwaffenpass ausgestellt.“\npäischen Union“ gestrichen.                             14.   § 33 wird wie folgt geändert:\n12.  § 31 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-                                     „§ 33\npäischen Union“ gestrichen.\nAnmelde- und\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundes-                              Nachweispflichten, Befugnisse\nkriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal-                          der Überwachungsbehörden beim\ntungsamt“ ersetzt.                                                  Verbringen oder der Mitnahme von\n13.  § 32 wird wie folgt geändert:                                     Waffen oder Munition in den, durch den oder\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von                      aa) Nach den Wörtern „Mitnahme in den“ wer-\nSchusswaffen oder Munition nach Anlage 1                          den ein Komma und die Wörter „durch den\nAbschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sons-                    oder aus dem“ eingefügt.\ntiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und                 bb) Dem Wortlaut werden folgende Sätze an-\nBesitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen                   gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2135\n„Werden Verstöße gegen die in Satz 1 ge-                 zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom\nnannten Bestimmungen festgestellt, so                    29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-\nkönnen die zuständigen Überwachungsbe-                   den ist,\nhörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien-             1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt wer-\nund gegebenenfalls Geburtsname, Geburts-                    den sowie\ndatum und -ort, Wohnort und Staatsange-\nhörigkeit der betroffenen Personen erhe-                 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbe-\nben und diese Daten sowie Feststellungen                    wahrung auch von berechtigten Personen\nzum Sachverhalt den zuständigen Behör-                      mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen\nden zum Zweck der Ahndung übermitteln.                      Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Ge-\nFür Postsendungen gilt dies nur, wenn zu-                   meinschaft leben.\nreichende tatsächliche Anhaltspunkte für                 Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2\neine Straftat vorliegen. Das Brief- und                  Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen\nPostgeheimnis nach Artikel 10 des Grund-                 Besitzers hinaus für eine berechtigte Person\ngesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2                   nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie in-\nund 3 eingeschränkt.“                                    folge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheits-\n15. § 34 wird wie folgt geändert:                                    behältnisses wird; die berechtigte Person wird\nin diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Fällen                  Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen\ndes § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Fällen des                 der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Num-\n§ 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen                   mer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes\nErlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1                    vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592;\nzum Zweck der Verwahrung, der Reparatur                       2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6\noder des Kommissionsverkaufs“ ersetzt.                        Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017\n(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Euro-                      Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-\npäischen Union“ gestrichen und es wird das                    Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I\nWort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort                       S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des\n„Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.                               Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-                     geändert worden ist, weiterhin Anwendung.“\nkriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal-                e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von den\ntungsamt“ ersetzt.                                            Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-\nsehen oder zusätzliche Anforderungen an die\n16. § 36 wird wie folgt geändert:\nAufbewahrung oder die Sicherung der Waffe\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              festzulegen“ durch die Wörter „die Anforderun-\ngen an die Aufbewahrung oder an die Siche-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     rung der Waffe festzulegen“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus den       17.   § 38 wird wie folgt gefasst:\nAbsätzen 1 und 2“ durch die Wörter „aus Ab-                                       „§ 38\nsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach Absatz 5“ ersetzt.                                                Ausweispflichten\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Doku-\nmente mit sich führen:\n„(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Ab-            1. seinen Personalausweis oder Pass und\nsatz 5 festgelegten Anforderungen an die Auf-\nbewahrung von Schusswaffen und Munition                       a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf,\ngelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum                   die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer\n6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheits-                  Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffen-\nbehältnissen, die den Anforderungen des § 36                     schein,\nAbsatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in                b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder\nder Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober                         von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1\n2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957),                    aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Ge-                    oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,\nsetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-\nändert worden ist, entsprechen oder die von                   c) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von\nder zuständigen Behörde als gleichwertig an-                     Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus\nerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse                     einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den\nkönnen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und                        Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf\n2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Okto-                      Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4\nber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I                          auch den Beleg für den Grund der Mit-\nS. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34                  nahme,\ndes Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I                      d) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe\nS. 872) geändert worden ist, sowie des § 13                      oder von Munition nach Anlage 1 Ab-\nder Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung                          schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß\nvom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die                      § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem","2136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nanderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein             1. die Vornahme der Unbrauchbarmachung von\noder eine Bescheinigung, die auf diesen                    bestimmten Qualifikationen abhängig machen,\nErlaubnisschein Bezug nimmt,                          2. darauf bezogene Dokumentationen und Mit-\ne) im Fall des Verbringens einer Schuss-                      teilungen verlangen und\nwaffe oder von Munition nach Anlage 1 Ab-             3. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten\nschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem                 dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in einen                   Schusswaffen treffen.\nanderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Er-\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird\nlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht\nauf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nf) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder           Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffenge-\nvon Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3                setzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen\n(Kategorien A 1.2 bis D)                              zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar\naa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß             gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1\n§ 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnis-                Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder\nschein und den Europäischen Feuer-                zu beschränken oder mit bestimmten Verpflich-\nwaffenpass,                                       tungen zu verbinden; insbesondere kann es\n1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauch-\nbb) aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nbar gemachten Schusswaffen verbieten oder\nzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaub-\nunter Genehmigungsvorbehalt stellen und\nnisschein,\n2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.\ncc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder\naus dem Geltungsbereich dieses Ge-                Durch die Verordnung können diejenigen Teile der\nsetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Euro-              Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar\npäischen Feuerwaffenpass und einen                gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben\nBeleg für den Grund der Mitnahme,                 werden.“\ng) im Fall der vorübergehenden Berechtigung        19.   Dem § 42 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzum Erwerb oder zum Führen auf Grund                  „Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Ein-\ndes § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder                 trittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-,\n§ 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der                Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanz-\nName des Überlassers und des Besitz-                  veranstaltungen.“\nberechtigten sowie das Datum der Über-          20.   In § 42a Absatz 3 wird nach der Angabe „Ab-\nlassung hervorgeht, oder                              satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nh) im Fall des Schießens mit einer Schieß-         21.   § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und                    „(2) Die Meldebehörden teilen den Waffen-\n2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagd-                  erlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug,\nschein.                                                  Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zustän-\nIn den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4             digkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und\nSatz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein             Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen\nschriftlicher Nachweis darüber, dass die Antrags-             einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.“\nfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag ge-        21a. § 44a wird wie folgt geändert:\nstellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 12 Absatz 3 Nummer 1.\n„Ferner haben die in Satz 1 genannten Behör-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzu-                      den alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen\nführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder                       sich die Versagung einer waffenrechtlichen Er-\nsonst zur Personenkontrolle Befugten auf Ver-                      laubnis\nlangen zur Prüfung auszuhändigen.“                                 1. wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4\n18.  Nach § 39 wird folgender Unterabschnitt 6a ein-                        Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5\ngefügt:                                                                Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Num-\nmer 2, 3 oder Nummer 4 oder\n„Unterabschnitt 6a\n2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach\nUnbrauchbarmachung\n§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\nvon Schusswaffen und Umgang\n§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,\nmit unbrauchbar gemachten Schusswaffen\neinschließlich der Gründe hierfür, ergibt.“\n§ 39a                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung                              aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-\nlagen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird er-                       eingefügt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Re-                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngelungen zur Unbrauchbarmachung von Schuss-                             „Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 be-\nwaffen zu treffen; insbesondere kann es                                 trägt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2137\n22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                   „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36\nKomma ersetzt.                                              Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                            nungswidrigkeiten sind\n„5. natürliche und juristische Personen, die im             1. in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses\nGeltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne                    Gesetz von der Physikalisch-Technischen\ndes § 21 Handel treiben, hier aber keinen                   Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungs-\nUnternehmenssitz haben.“                                    amt oder dem Bundeskriminalamt ausge-\nführt wird, die für die Erteilung von Erlaub-\n23. § 52 wird wie folgt geändert:\nnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Be-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               hörden,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1.3.5, 1.3.7,              2. in den Fällen des Absatzes 1a die Haupt-\n1.3.8“ durch die Angabe „1.3.5 bis 1.3.8“                   zollämter.“\nersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:               26.   In § 56 Satz 1 werden die Wörter „ist § 10 und“\ndurch die Wörter „sind § 10 und“ ersetzt.\n„4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in\nVerbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2        27.   In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die\nUnterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung            §§ 36 und 53 Absatz 1 Nr. 19“ durch die Wörter\nmit                                              „§ 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung\nnach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Num-\na) § 31 Absatz 1 eine dort genannte              mer 7a“ ersetzt.\nSchusswaffe oder Munition in einen\nanderen Mitgliedstaat verbringt oder   28.   § 58 wird wie folgt geändert:\nb) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort ge-           a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnannte Schusswaffe oder Munition\nin einen anderen Mitgliedstaat mit-             „Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Ge-\nnimmt,“.                                        schoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017\ncc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                   geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1\neingefügt:                                              Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot\nnach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 ge-\n„7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Ver-              genüber dieser Person nicht wirksam, wenn\nbindung mit einer Rechtsverordnung\nnach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort                1. sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach\ngenannte Vorkehrung für eine Schuss-                   § 40 Absatz 4 stellt und\nwaffe nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig trifft und dadurch die Ge-             2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Ab-\nfahr verursacht, dass eine Schuss-                     satz 4 erteilt wird.“\nwaffe oder Munition abhandenkommt               b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder darauf unbefugt zugegriffen\nwird,“.                                            „Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene\nb) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab-                     Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis\nsatzes 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 7, 8, 9                  zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder\noder 10“ eingefügt.                                         einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht\nwegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Be-\n24. § 52a wird aufgehoben.                                         sitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten\n25. § 53 wird wie folgt geändert:                                  Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde\noder Polizeidienststelle oder wegen unerlaub-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ten Verbringens bestraft.“\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\n29.   Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4\nSatz 2,“ gestrichen.                                 a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern                     aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 34 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „erster\nHalbsatz die Waffenbesitzkarte oder“ ein-                    aaa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende\ngefügt.                                                           Nummer 1.2.2 eingefügt:\ndd) Nummer 19 wird aufgehoben.                                        „1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18\nder Richtlinie 2006/42/EG des\nee) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 38\nEuropäischen Parlaments und\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1\ndes Rates vom 17. Mai 2006\nSatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.\nüber Maschinen und zur Ände-\nff) In Nummer 23 wird nach der Angabe „§ 36                                     rung der Richtlinie 95/16/EG\nAbs. 5,“ die Angabe „§ 39a,“ eingefügt.                                     (Neufassung) (ABl. L 157 vom","2138    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\n9.6.2006, S. 24; L 76 vom                  bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:\n16.3.2007, S. 35), die zuletzt\naaa) Der Nummer 1.2.3 Buchstabe b wird\ndurch die Verordnung (EU)\nein Komma angefügt.\nNr. 167/2013 (ABl. L 60\nvom 2.3.2013, S. 1) geändert                   bbb) In Nummer 1.3 wird nach dem Wort\nworden ist, aufgeführt sind                          „(Präzisionsschleudern)“ ein Komma\nund zum Abschießen von                               eingefügt.\nMunition für andere als die in          b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 1.1 genannten Zwe-\ncke (insbesondere Schlacht-                aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein\nzwecke, technische und in-                     Semikolon ersetzt.\ndustrielle Zwecke) bestimmt                bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nsind (tragbare Befestigungs-\ngeräte mit Treibladung und                     „14. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaa-\nandere Schussgeräte), sofern                         ten der Europäischen Union und gel-\nten als Mitgliedstaaten auch die Ver-\na) sie nicht die Anforderungen                       tragsstaaten des Schengener Über-\ndes § 7 des Beschussge-                          einkommens.“\nsetzes erfüllen und zum\nNachweis das Kennzeichen            c) In Abschnitt 3 Nummer 2.6 wird nach den\nder in § 20 Absatz 3 Satz 1            Wörtern „halbautomatische Schusswaffen“ das\ndes Beschussgesetzes be-               Wort „jeweils“ eingefügt.\nzeichneten Stelle oder        30.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nein anerkanntes Prüfzei-\nchen eines Staates, mit             a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\ndem die gegenseitige An-               aa) In Nummer 1.2.1.1 wird nach den Wörtern\nerkennung der Prüfzeichen                  „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1\nvereinbart ist, tragen oder                Nr. 2.2“ das Wort „sind“ eingefügt.\nb) bei ihnen nicht die Ein-                bb) Nummer 1.5.4 wird wie folgt gefasst:\nhaltung der Anforderun-\n„1.5.4 Munition und Geschosse nach\ngen nach Anhang I Num-\nAnlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5\nmer 2.2.2.1 der Richtlinie\nsowie Munition mit Geschossen,\n2006/42/EG durch Beschei-\ndie einen Hartkern (mindestens\nnigung einer zuständigen\n400 HB 25 – Brinellhärte – bzw.\nStelle eines Mitgliedstaates\n421 HV – Vickershärte –) enthal-\noder des Übereinkommens\nten, sowie entsprechende Ge-\nüber den Europäischen\nschosse, ausgenommen pyrotech-\nWirtschaftsraum nachge-\nnische Munition, die bestimmungs-\nwiesen ist,“.\ngemäß zur Signalgebung bei der\nbbb) Die bisherige Nummer 1.2.2 wird                                Gefahrenabwehr dient;“.\nNummer 1.2.3.                                  b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt\nccc) Die Nummer 1.4 wird wie folgt ge-                 geändert:\nfasst:                                            aa) In Nummer 7.3 wird der Punkt am Ende\n„1.4   Unbrauchbar            gemachte                durch ein Semikolon ersetzt.\nSchusswaffen (Dekorations-                 bb) In Nummer 7.9 wird der Punkt am Ende\nwaffen)                                        durch ein Semikolon ersetzt.\nSchusswaffen sind unbrauch-                cc) Nach Nummer 7.9 wird folgende Num-\nbar, wenn sie gemäß ihrem                      mer 7.10 eingefügt:\nWaffentyp und in jedem\nwesentlichen Bestandteil den                   „7.10 Kartuschenmunition für die nach\nMaßgaben des Anhangs I                                 Nummer 7.3 abgeänderten Schuss-\nTabelle I bis III der Durch-                           waffen sowie für Schussapparate\nführungsverordnung          (EU)                       nach § 7 des Beschussgesetzes.“\n2015/2403 der Kommission                   dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nvom 15. Dezember 2015 zur\n„8.      Erlaubnisfreies Verbringen und er-\nFestlegung gemeinsamer Leit-\nlaubnisfreie Mitnahme aus dem\nlinien über Deaktivierungs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\nstandards und -techniken,\nin einen Staat, der nicht Mitglied-\ndie gewährleisten, dass Feu-\nstaat ist (Drittstaat)\nerwaffen bei der Deaktivie-\nrung endgültig unbrauchbar                     8.1      Sämtliche Waffen im Sinne des\ngemacht werden (ABl. L 333                              § 1 Absatz 2 und die hierfür be-\nvom 19.12.2015, S. 62), ent-                            stimmte Munition. Außenwirtschafts-\nsprechen.“                                              rechtliche Genehmigungspflichten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                            2139\ninsbesondere nach der in § 48 Ab-                   regelten Widerstandsgrad und Gewicht ent-\nsatz 3a genannten Verordnung (EU)                   spricht und\nNr. 258/2012, bleiben hiervon unbe-             2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung\nrührt.“                                             durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-\nc) Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-                    satz 10 verfügt.\nändert:                                                        Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleich-\naa) Der Satzteil „Unterwassersportgeräte, bei                  gestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaa-\ndenen zum Antrieb der Geschosse keine                     tes des Übereinkommens über den Europäischen\nMunition verwendet wird (Harpunengerä-                    Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau\nte).“ wird Nummer 1.                                      aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine\nbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:                           andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen\nund Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte\n„2. Geräte nach Anhang IV Nummer 18 der                   Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alterna-\nRichtlinie 2006/42/EG, die zum Ab-                   tive Sicherungseinrichtungen, die keine Behält-\nschießen von Munition für andere als                 nisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie\ndie in Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 1 Nummer 1.1 genannten                     1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens\nZwecke (insbesondere Schlachtzwecke,                     gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und\ntechnische und industrielle Zwecke)                  2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung\nbestimmt sind (tragbare Befestigungs-                    durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-\ngeräte mit Treibladung und andere                        satz 10 verfügen.\nSchussgeräte) und                                       (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese\na) die die Anforderungen nach § 7 des                ungeladen und unter Beachtung der folgenden\nBeschussgesetzes erfüllen und zum                Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-\nNachweis das Kennzeichen der in                  schränkungen aufzubewahren:\n§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschuss-               1. mindestens in einem verschlossenen Behält-\ngesetzes bezeichneten Stelle oder                    nis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von\nein anerkanntes Prüfzeichen eines                    der Erlaubnispflicht freigestellt ist;\nStaates, mit dem die gegenseitige\n2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne\nAnerkennung von Prüfzeichen ver-\nKlassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder\neinbart ist, tragen oder\neiner gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder\nb) bei denen die Einhaltung der                          in einem gleichwertigen Behältnis: Munition,\nAnforderungen nach Anhang I                          deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht\nNummer 2.2.2.1 der Richtlinie                        freigestellt ist;\n2006/42/EG durch Bescheinigung\n3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens\neiner zuständigen Stelle eines Mit-\nder Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0\ngliedstaates oder des Übereinkom-\n(Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,\nmens über den Europäischen Wirt-\nJanuar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und\nschaftsraum nachgewiesen ist.“\nbei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Ki-\nlogramm unterschreitet:\nArtikel 2\na) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen\nÄnderung der\nund insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2\nAllgemeinen Waffengesetz-Verordnung\nAbschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5\nDie Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom                                    des Waffengesetzes verbotene Waffen und\n27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch                            Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\nArtikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                              schnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),\nS. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie                           nach einer Erlaubnis bedarf, und\nfolgt gefasst:                                                           b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-\n„§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und                            lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2\nMunition nach, durch oder aus Deutschland“.                          und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver-\nbotener Waffen sowie\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) zusätzlich Munition;\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens\n„(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz                         der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0\nerlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und ver-                    (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,\nbotene Munition sind ungeladen und in einem Be-\nJanuar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und\nhältnis aufzubewahren, das                                            bei dem das Gewicht des Behältnisses min-\n1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand                           destens 200 Kilogramm beträgt:\nMai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar\n2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 ge-           3\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-\nschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.\n2                                                                 4\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-   Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-\nschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.      schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.","2140                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\na) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen                 f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und es\nund bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1                 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 und 2 des\nNummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waf-                   Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4“\nfengesetzes verbotene Waffen und Kurz-                    durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-                  g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.\nschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),\nfür deren Erwerb und Besitz es ihrer Art               h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9 und es\nnach einer Erlaubnis bedarf, und                          werden die Wörter „der Absätze 1 bis 8“ durch\ndie Wörter „des Absatzes 1 und 2“ ersetzt.\nb) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-\nlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2            i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nund 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver-                    „(10) Die Konformitätsbewertung von Sicher-\nbotener Waffen sowie                                      heitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen\nc) zusätzlich Munition;                                      nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkre-\nditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen,\n5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens                 die\nder Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I\n(Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,                 1. Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet\nJanuar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht:                         der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geld-\nschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlös-\na) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und                         sern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vor-\nKurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-                       nehmen und\nabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengeset-\nzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer                2. hierfür über eine Akkreditierung einer nationa-\nArt nach einer Erlaubnis bedarf,                              len Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des\nb) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Ab-                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\nschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffen-                    9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\ngesetzes verbotener Waffen sowie                              Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-\nc) Munition.                                                     sammenhang mit der Vermarktung von Pro-\n(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen,                       dukten und zur Aufhebung der Verordnung\ndie nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis                      (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom\naufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Be-                          13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fas-\ntracht:                                                              sung verfügen.\n1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schall-                Als nationale Akkreditierungsstellen gelten\ndämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-                   1. Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellen-\nschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffen-                       gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625),\ngesetzes,                                                        das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Ge-\n2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1                           setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\nNummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das                       ändert worden ist, in der jeweils geltenden\nZiel beleuchten oder markieren, und                              Fassung beliehen oder errichtet sind, und\n2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder\n3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze so-\neinem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nwie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1\nraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung\nNummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.\n(EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditie-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen                        rungsstelle benannte Stelle.“\naufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer\n3. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 bis 5\nschussfähigen Waffe zusammengefügt werden\nund 6 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13 Ab-\nkönnen.“\nsatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Euro-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.                          päischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und in des-            5. § 30 wird wie folgt geändert:\nsen Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 6“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.\n„§ 30\ne) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und in des-\nsen Satz 1 werden die Wörter „die Sicherheits-                                        Erlaubnisse\nbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffen-                              für die Mitnahme von Waffen\ngesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an                  und Munition nach, durch oder aus Deutschland“.\neinen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 ab-                     b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1\nsehen“ durch die Wörter „Sicherheitsbehältnisse,                 Satz 1“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1\nWaffenräume oder alternative Sicherungseinrich-                  oder Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.\ntungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen“\nersetzt.                                                   6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3\nSatz 1 und 5 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils\n5\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-    das Wort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort\nschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.       „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017             2141\n7. § 34 wird wie folgt geändert:                                 eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals\na) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1, 2, 3          herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Ge-\noder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition“ durch          setzes verbringen will, hat dies der zuständigen\ndie Wörter „§ 13 Absatz 2 eine Waffe oder Muni-           Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen\ntion nicht richtig“ ersetzt.                              und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung\neinzureichen.“\nb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-\ngefügt:                                               4. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n„13. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine\nWaffe oder Munition aufbewahrt,“.                      „(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung\nnach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der\nc) Die bisherigen Nummern 13 bis 22 werden die                eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt\nNummern 14 bis 23.                                        wird.“\n5. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nArtikel 3\nmer 2a eingefügt:\nÄnderung des\nBeschussgesetzes                             „2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauch-\nbar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht\nDas Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                    rechtzeitig vorlegt,“.\nS. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 113 des Ge-\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert           6. Dem § 22 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             fügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8              „(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des\nfolgende Angabe eingefügt:                                    § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der\nFassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002\n„§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar                   (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, sind nach\ngemachten Schusswaffen; Verordnungser-                Maßgabe dieses Gesetzes abzuschließen oder in\nmächtigung“.                                          Prüfungsverfahren nach diesem Gesetz zu über-\n2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                       führen.\n„§ 8a                                 (9) Der Besitz von unbrauchbar gemachten\nSchusswaffen, die vor dem 8. April 2016 nach § 9\nPrüfung und Zulassung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der\nvon unbrauchbar gemachten\nFassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002\nSchusswaffen; Verordnungsermächtigung\n(BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind, darf durch\n(1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht               den bisherigen Besitzer fortgesetzt werden. Im\nhat, muss diese der zuständigen Behörde binnen                Übrigen richtet sich der Umgang nach den Bestim-\nzwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei               mungen, die im Waffengesetz oder auf Grund des\nist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung                  Waffengesetzes getroffen sind.“\nnach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund\ndes Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizu-\nArtikel 4\nfügen.\nÄnderung des\n(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung\nNationalen-Waffenregister-Gesetzes\nder Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie               Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni\nkennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und           2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:\nihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem    1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBesitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deut-\nscher und englischer Sprache aus.                                „(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die\nZuordnung von\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               1. Waffen,\ndes Bundesrates Durchführungsregelungen zu den                2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-\nMaßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durch-               nisse,\nführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommis-\n3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,\nsion vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer\nLeitlinien über Deaktivierungsstandards und -techni-          4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,\nken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der              5. Ausnahmen,\nDeaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht wer-\nden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen            6. Anordnungen,\nsowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der un-                  7. Sicherstellungen oder\nbrauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer\n8. Verboten\nwesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheini-\ngung zu regeln.“                                              zu Personen.“\n3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Un-               a) In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am\nterabschnitt 2 Nummer 1.5 des Waffengesetzes                      Ende durch ein Komma ersetzt.","2142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                               „4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur\n„5. Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen                   Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiese-\nErlaubnis:                                                      nen Aufgaben,“.\nder Antrag auf erstmalige Erteilung einer waf-          b) In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die\nfenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benen-                  Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-\nnung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3              sprechend“ gestrichen.\nSatz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2              c) In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die\ndes Waffengesetzes.“                                       Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      sprechend,“ gestrichen.\na) In Nummer 23 wird das Wort „sowie“ am Ende              6. § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden\ndurch ein Komma ersetzt.                                    Satz ersetzt:\nb) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein               „In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4\nKomma ersetzt.                                              Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.“\nc) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden an-              7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                     a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\n„25. Stellung eines Antrags auf Erteilung einer                Komma ersetzt.\nwaffenrechtlichen Erlaubnis sowie                     b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange-\n26. nicht mehr anfechtbare Versagung eines An-                 fügt:\ntrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen              „10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich\nErlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf                    nach Erteilung der beantragten waffenrecht-\nGrund                                                          lichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages\na) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-                        durch den Antragsteller oder Unanfechtbar-\ndung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder                         keit der Entscheidung einer Waffenbehörde\nAbsatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4                          bei Versagung der Erlaubnis,\ndes Waffengesetzes oder                               11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von\nb) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-                        fünf Jahren.“\ndung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des\nWaffengesetzes.“                                                         Artikel 5\n4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buch-                               Inkrafttreten\nstabe a das Wort „Erlaubnisse“ durch die Wörter               (1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar\n„Anträge, Erlaubnisse, Versagungen“ ersetzt.               2019 in Kraft.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}