{"id":"bgbl1-2017-44-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":44,"date":"2017-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/44#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_44.pdf#page=107","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung","law_date":"2017-07-04T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":107,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017            2199\nVerordnung\nzur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung\nund zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung\nVom 4. Juli 2017\nAuf Grund                                                     c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit                „§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorgani-\n§ 1 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,                           sationen bei Verhandlungen über Roh-\nNummer 2 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie                          milchverträge“.\ndes § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4            d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 durch                  „§ 24 Anwendungsbestimmungen“.\nArtikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 3 Satz 1 durch Ar-\ntikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I                  „(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug-\nS. 1942) geändert worden sind,                                nisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt\nwerden. Die Landesregierungen können jedoch\n– des § 8a des Marktorganisationsgesetzes vom\ndurch Rechtsverordnung vorsehen, dass abwei-\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1\nchend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer\ndes Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)\nregionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt\neingefügt worden ist, sowie\nwerden.“\n– des § 3 Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes\nvom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch     3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nArtikel 399 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung               wird wie folgt gefasst:\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-           „aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle\nden ist,                                                            der Mitglieder über die Agrarorganisation als\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und                      Ganzes und die Entscheidungen der Agrar-\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                    organisation,“.\nterium für Wirtschaft und Energie:                            4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem\nArtikel 1\nKomma die folgenden Wörter eingefügt:\nÄnderung der\n„sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a\nAgrarmarktstrukturverordnung\ngeschlossen worden sind“.\nDie Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nber 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717)            5. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               Widerrufes einer Anerkennung wegen eines\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe             Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Aner-\neingefügt:                                               kennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung\nwiderrufen werden, wenn\n„§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte“.\n1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen\nb) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch fol-\ngende Angaben ersetzt:                                      a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152\nbis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung\n„Abschnitt 4                                 (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grund-\nVertragsverhandlungen                              lage der Artikel 166, 173 und 174 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen\n„§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Ver-\ntragsverhandlungen                                       Rechtsakten oder\nb) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in\n§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Län-                 Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen\nder über Vertragsverhandlungen                           entsprechen,\nAbschnitt 4a                              verstößt oder\nSonderbestimmungen\n2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden\nfür den Erzeugnisbereich Zucker\nTätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender\n§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Or-                Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen\nganisationen“.                                       zurechenbar ist, begangen wird, durch den das","2200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017\nErscheinungsbild der Agrarorganisation so er-              Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Ab-\nheblich beeinträchtigt wird oder werden kann,              satz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes\ndass eine staatliche Anerkennung dazu in Wider-            entsprechend.“\nspruch steht.                                           8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSoweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndie erforderliche Anhörung der Agrarorganisation\nunter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbe-                 „Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf,\nhörde zu erfolgen.“                                               ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und\nMilcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nVereinigung sein, die das Ziel der Bündelung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt.“\n„(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation             b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nkann nur sein, wer\n„Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4\n1. Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,                       jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln.“\na) die zu dem Erzeugnisbereich, der von der            c) In Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4“ durch\nErzeugerorganisation abgedeckt ist, gehö-               die Angabe „§ 10a“ ersetzt.\nren oder\n9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) aus denen von dem Erzeuger oder der                 „Bundesministerium“ die Wörter „für Ernährung und\nErzeugerorganisation ein Agrarverarbei-             Landwirtschaft (Bundesministerium)“ eingefügt.\ntungserzeugnis, das zu dem von der Er-\nzeugerorganisation abgedeckten Erzeug-         10. Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4\nnisbereich gehört, hergestellt wird und             und 4a ersetzt:\n2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absat-                                    „Abschnitt 4\nzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeuger-                          Vertragsverhandlungen\norganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich                                       § 14\nMilch und Milcherzeugnisse.“                                                   Einhaltung der\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen\nfügt:                                                         (1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-               gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe\nmer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein             des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich\nErzeuger, der zugleich Mitglied einer oder meh-            Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mit-\nrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem             teilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die\nErzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2             besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für\nbis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss             die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die\nüber einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebs-            Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in\nstätten, die in mindestens zwei unterschied-               Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mit-\nlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen.            gliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeuger-\nSoweit eine oder mehrere Betriebsstätten in                organisation und die Andienungspflichten der Er-\neinem anderen geografischen Gebiet liegen, darf            zeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Ge-\nder Erzeuger für diese Betriebsstätten einer an-           nossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundes-\nderen Erzeugerorganisation angehören. Unter-               anstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in\nschiedliche geografische Gebiete liegen vor,               Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der\nwenn die betroffenen Erzeugerorganisationen                zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.\nunterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.“                (2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1\nc) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“              genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht\ndie Wörter „Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.                    für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchst-\nmenge überschritten wird, unterrichtet die zustän-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer\n„(4) Die Erzeugerorganisation hat der zustän-           Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.\ndigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jah-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Ver-\nres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1\neinigungen entsprechend anzuwenden.\nNummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mit-\nglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen\ndie Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervor-                                        § 14a\ngehen.“                                                               Mitteilungen der Kartellbehörden\n7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                            und Länder über Vertragsverhandlungen\n„§ 10a                                   (1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach\nden besonderen Vorschriften des Unionsrechts\nÜbertragung von Tätigkeiten an Dritte                 über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt\nEine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe                § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren\ndes Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen.            eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entspre-\nDas nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für              chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017               2201\n(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Be-         12. § 16 wird wie folgt geändert:\nschlüsse der Europäischen Kommission in Verfah-               a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-\nren nach den besonderen Vorschriften des Unions-                  satz 1 ersetzt:\nrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt\ndie zuständige Kartellbehörde diese der zuständi-                    „(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in\ngen Stelle mit.                                                   elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusam-\nmen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die\n(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elek-               in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)\ntronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben,                   Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012\nderen Übermittlung an die Kommission das Unions-                  über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorgani-\nrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Er-                   sationen und Branchenverbände sowie Vertrags-\nzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigun-                  verhandlungen und -beziehungen gemäß der\ngen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres               Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im\nmit.                                                              Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156\nvom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden\nAbschnitt 4a                                Fassung genannten Angaben mit, soweit sie\nSonderbestimmungen                               nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.“\nfür den Erzeugnisbereich Zucker                    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird\ndas Wort „Verhandlungen“ durch das Wort „Ver-\n§ 14b                                    tragsverhandlungen“ ersetzt.\nBranchenvereinbarungen;                   13. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nanerkannte Organisationen                       ministeriums“ die Wörter „für Ernährung und Land-\n(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen              wirtschaft“ gestrichen.\nStelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des         14. § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a\nUnternehmens befindet, bis zum 28. Februar des                ersetzt:\nlaufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung               „(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum\n(EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres            10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiter-\ndie von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abge-            verarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezo-\nschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermit-                gene Angaben mit:\nteln. Eine Branchenvereinbarung wird wirksam,\nwenn die zuständige Stelle des Landes nicht bin-              1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorgani-\nnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger                sationen,\nÜbermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund               2. die Anerkennungen,\neiner Kontrolle nach der Verordnung (EWG)\n3. die Versagungen der Anerkennung,\nNr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 be-\ntreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere            4. den Wegfall der Anerkennung,\nüber die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrü-             5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung\nbenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszu-                    des Ruhens sowie\nübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21)\nder Branchenvereinbarung widerspricht.                        6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils\ndie Liste nach § 9 Absatz 4.\n(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Ver-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der\nkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Ab-\nMitteilung eine Zusammenfassung der maßgeben-\nschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU)\nden Gründe beizufügen.\nNr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinba-\nrung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen                   (1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils\nhaben, gelten mit Wirksamwerden der Branchen-                 1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in\nvereinbarung als anerkannt.                                       § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes\n(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis                genannten Organisationsformen sowie\nzum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch            2. als Gesamtzahl.“\nweiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kon-\ntrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.“       15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n„§ 24\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\nAnwendungsbestimmungen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwen-\n„§ 15\nden.“\nDoppelmitgliedschaft\n16. Der Anlage Abschnitt I wird folgende Nummer 7 an-\nin Erzeugerorganisationen\ngefügt:\nbei Verhandlungen über Rohmilchverträge“.\n„7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\naus Obst und Gemüse umfasst auch folgende\nSätze 2 bis 4“ durch die Wörter „des Absatzes 2“\nErzeugnisse:\nersetzt.\na) 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-,\nc) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.                               Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wachol-\nd) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                             derbeeren,"]}